Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 28. Februar 2018 (810 17 331) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Melissa Traber
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde X.____, Vorinstanz
Betreff Prüfung Schlussbericht für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde X.____ vom 7. November 2017)
A. Mit Urteil des Bezirksgerichts Waldenburg vom 10. Januar 2012 wurde die Ehe von A.____ und B.____ geschieden. Gleichzeitig wurde die im Eheschutzurteil vom 12. August 2008 für die beiden Kinder C.____ und D.____ errichtete Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907, welche der Sicherstellung des persönlichen Verkehrs dienen sollte, bestätigt. B. Am 16. Januar 2015 stellte die eingesetzte Beiständin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde X.____ (KESB) den Antrag, es sei ihre Entlassung aus dem Amt zu prüfen. C. Mit Entscheid vom 6. September 2016 hob die KESB die Erziehungsbeistandschaft über C.____ und D.____ rückwirkend per 1. Januar 2016 auf (Ziff. 5) und entliess die Beiständin aus ihrem Amt (Ziff. 6). Im Weiteren wurde verfügt, dass über den Schlussbericht sowie die Mandatsentschädigung der Beiständin ebenso wie die Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Ziff. 7 und Ziff. 8). D. Mit Entscheid der KESB vom 6. Dezember 2016 wurde unter anderem rückwirkend per 1. Dezember 2016 erneut eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (Ziff. 5) errichtet. Zudem gab die KESB den Kindseltern Gelegenheit, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen (Ziff. 11). E. Am 3. Januar 2017 (Posteingang) reichte A.____ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welches mit Entscheid der KESB vom 12. April 2017 abgewiesen wurde. Auf die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 29. Mai 2017 (810 17 131) infolge Fristversäumnis nicht eingetreten. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. F. Mit Entscheid vom 7. November 2017 prüfte und genehmigte die KESB den Schlussbericht der aus dem Amt entlassenen Beiständin (Ziff. 1). Die Mandatsentschädigung in der Höhe von Fr. 5'181.15 sowie die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 540.-- wurden den Kindseltern je hälftig auferlegt (Ziff. 4 und 5). G. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Begehren, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. H. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2018 schloss die KESB auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vom 5. Dezember 2017, sofern darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits mit ablehnendem Entscheid vom 12. April 2017 befunden worden sei. Die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege sei somit nicht Gegenstand des Entscheides der KESB vom 7. November 2017 gewesen. Im Übrigen seien seit diesem Zeitpunkt keine wesentlichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin eingetreten. I. Am 23. und 29. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Stellungnahmen ein.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2 Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerde legitimiert. 1.3.1 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). An Laienbeschwerden dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 7001, S. 7085). Eine Beschwerde genügt den Anforderungen, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, welcher Antrag sinngemäss gestellt wird und warum die Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (DANIEL STECK, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014, N 42 zu Art. 450 ZGB). 1.3.2 Die Beschwerdeführerin stellt das Begehren, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Überschrift ihrer Beschwerde lautet "Einsprache gegen den Entscheid der KESB vom 07.11.2017 / unentgeltliche Rechtspflege (Schlussbericht.. Beiständin, Entschädigung..., Verfahrenskosten..)". Mit dem angefochtenen Entscheid wurde den Kindseltern die Mandatsentschädigung in der Höhe von Fr. 5'181.15 sowie die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 540.-- je zur Hälfte auferlegt. Über die unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht entschieden. Das Begehren der Beschwerdeführerin kann sinngemäss als Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit der Beschwerdeführerin damit Kosten auferlegt wurden, verstanden werden und auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. 1.4 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb das Kantonsgericht im Zirkulationsverfahren entscheidet (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es sei ihr im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden. Die Vorinstanz führt dazu in ihrer Vernehmlassung aus, dass die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2017 bei der KESB die unentgeltliche Rechtspflege beantragt habe. Anhand der eingereichten Dokumente sei eine Prüfung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin vorgenommen worden, wobei eine positive Sanierungsrate sowie ein Vermögen von über Fr. 25'000.-- festgestellt worden seien. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei folglich mit Entscheid vom 12. April 2017 abgewiesen worden. Dieser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen. Demgegenüber sei die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids gewesen. 3.2.1 Gemäss den Akten wurde die Beiständin mit Entscheid der KESB vom 6. September 2016 aus ihrem Amt entlassen (Ziff. 6). Es wurde verfügt, dass über den Schlussbericht sowie die Mandatsentschädigung der Beiständin ebenso wie über die Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Ziff. 7 und Ziff. 8). Mit Entscheid der KESB vom 6. Dezember 2016 wurde den Kindseltern Gelegenheit eingeräumt zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 11). Das von der Beschwerdeführerin in der Folge eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Entscheid der KESB vom 12. April 2017 abgewiesen. Auf die von der Beschwerdeführerin gegen den fraglichen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, vom 29. Mai 2017 (810 17 131) zufolge Fristversäumnis nicht eingetreten. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3.2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege somit bereits vorgängig des angefochtenen Entscheids im Rahmen eines Zwischenentscheids beurteilt. Auf die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde wie dargelegt (E. 3.2.1 hiervor) nicht eingetreten. Bei dieser Ausgangslage bildete die unentgeltliche Rechtspflege nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und es besteht kein Raum, darüber nachträglich – im Rahmen des vorliegend angefochtenen Entscheids betreffend Kostenauferlegung – zu befinden. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, es sei ihr im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden, erweist sich dieses Vorbringen demnach als verspätet. Die Beschwerdeführerin stellt die Auferlegung der Mandatsentschädigung sowie der Verfahrenskosten als solche nicht in Frage und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der angefochtenen Entscheid diesbezüglich als rechtsfehlerhaft erweisen würde. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3.2.3 Nicht anders wäre im Übrigen bei einer materiellen Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden gewesen: Im Entscheid der KESB vom 12. April 2017, mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abge-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wiesen wurde, wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über Vermögenswerte von über Fr. 25'000.-- verfüge, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesse. Diese Erwägung der Vorinstanz bezog sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin über eine Lebensversicherung verfügt, welche einen Rückkaufswert von mehr als Fr. 30'000.-- aufweist (Steuerwert Lebensversicherung Zürich Versicherung, Stand 31. Dezember 2016). Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin ist die fragliche Lebensversicherung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege als Vermögen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E. 5.5; DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, S. 84 f.). Soweit die Vorinstanz davon ausging, dass der Wert der Lebensversicherung einen angemessenen Vermögensfreibetrag (sog. "Notgroschen") übersteigt, ist dies nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin stünden selbst unter Zugrundelegung eines (hohen) Vermögensfreibetrags von Fr. 25'000.-- genügend Mittel zur Verfügung, um die Mandatsentschädigung und die Verfahrenskosten zu bezahlen. Die Beschwerde wäre auch aus diesem Grund – mangels Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – abzuweisen gewesen. 4.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 4.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO). 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 22 Abs. 1 VPO) stellt, sind die entsprechenden Voraussetzungen bereits infolge fehlender Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin (E. 3.2.3 hiervor) zu verneinen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich zudem vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz über die unentgeltliche Rechtspflege bereits vorgängig des angefochtenen Entscheids im Rahmen eines Zwischenentscheids entschieden hatte und auf die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwere zufolge Fristversäumnis nicht eingetreten worden war, als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin i.V.