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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.05.2018 810 17 311

30 mai 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,211 mots·~16 min·6

Résumé

Amtliche Vermessung C.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 30. Mai 2018 (810 17 311) ____________________________________________________________________

Submission

Amtliche Vermessung / Gebote der Transparenz und der Gleichbehandlung der Anbietenden

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Chiara Piras

Beteiligte A.____ AG, Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Geoinformation, Beschwerdegegner

B.____ AG, Beigeladene, vertreten durch Adrian Schmid, Advokat,

Betreff Amtliche Vermessung C.____ (Zuschlagsentscheid des Amtes für Geoinformation vom 6. November 2017)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Volkswirtschaft- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, vertreten durch das Amt für Geoinformation, schrieb im kantonalen Amtsblatt Nr. 36 vom 7. September 2017 die amtliche Vermessung in der Gemeinde C.____ (Erneuerung AV 93 III [Los 10], Feld- und Waldweg) im offenen Verfahren aus. Das Projekt umfasst insbesondere den Bezug von Vermessungsunterlagen und Daten, die Information der Öffentlichkeit in Absprache mit der Gemeinde, die Besprechung mit der Verifikationsbehörde, die Organisation der Arbeiten, Phasenbesprechungen und Zwischenverifikationen, laufende Unternehmerkontrollen sowie Qualitätssicherung, den Bericht und die Schlussverifikation. In der Ausschreibung wurde festgehalten, die Zuschlagskriterien seien der Angebotspreis (ZK 1; 50% Gewichtung), das technische Vorgehen (ZK 2; 30% Gewichtung) und die Eignung und Qualifikation des Anbietenden (ZK 3; 20% Gewichtung). Innert der Eingabefrist gingen drei Angebote ein, die zur Bewertung zugelassen wurden.

B. Mit Zuschlagsentscheid vom 6. November 2017 erteilte die Volkswirtschaft- und Gesundheitsdirektion der B.____ AG den Zuschlag für die Gemeinde C.____ zum Preis von Fr. 81‘578.90.

C. In der Folge gelang die zweitplatzierte A.____ AG an das zuständige Amt für Geoinformation und verlangte, dass ihr die wesentlichen Gründe für den Zuschlag und die Nichtberücksichtigung ihres Angebots erläutert würden. Das Amt für Geoinformation stellte der A.____ AG am 9. November 2017 den Erläuterungsbericht zum Zuschlagsentscheid zu. Darin war im Wesentlichen ersichtlich, dass bei der Gemeinde C.____ die Zuschlagsempfängerin 437 Punkte und die zweitplatzierte A.____ AG 383 Punkte erhalten hatte. Zudem war erkennbar, dass beim Zuschlagskriterium 1 eine Bewertung von 5.0 (tiefstes Angebot) bis 1.0 (höchstes Angebot) und bei den Zuschlagskriterien 2 und 3 eine Bewertung nach abgestuften Noten zwischen 5 (sehr gut) und 1 (ungenügend) vorgenommen wurde. Die Werte wurden in der Folge mit der jeweiligen Gewichtung der Kriterien multipliziert.

D. Mit Eingabe vom 17. November 2017 erhob die A.____ AG gegen den Zuschlagsentscheid Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellt das Begehren, es sei der Zuschlagsentscheid vom 6. November 2017 betreffend die amtliche Vermessung C.____ (Erneuerung AV 93 III [Los 10], Feld- und Waldweg) aufzuheben und ihr der Zuschlag für die ausgeschriebenen Arbeiten zu erteilen (Ziff. 1); eventualiter sei der Zuschlagsentscheid vom 6. November 2017 betreffend die amtliche Vermessung C.____ (Erneuerung AV 93 III [Los 10], Feld- und Waldweg) aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (Ziff. 2); unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3).

E. Mit Verfügung vom 20. November 2017 erteilte das Kantonsgericht der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und zur Vernehmlassung in der Hauptsache.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Eingabe der Beigeladenen vom 1. Dezember 2017 zeigte diese das Vertretungsverhältnis durch Adrian Schmid, Advokat, an und stellte den Antrag auf Entzug der superprovisorisch erteilten aufschiebenden Wirkung.

G. Gleichentags informierte das Amt für Geoinformation das Kantonsgericht über seine Zustimmung zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

H. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 erteilte das Kantonsgericht in Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 20. November 2017 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und bewilligte der Beigeladenen Akteneinsicht im Sinne der Erwägungen.

I. In der Vernehmlassung vom 15. Januar 2018 schloss das Amt für Geoinformation auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

J. Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2018 stellte die Beigeladene den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

K. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen und angeordnet, dass die Beschwerdeverfahren Nr. 810 17 310 (D.____), Nr. 810 17 311 (C.____) und Nr. 810 17 312 (E.____) zusammen behandelt werden.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss § 30 Abs. 1 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (BeG) vom 3. Juni 1999 in Verbindung mit § 31 lit. f BeG sowie § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen eine Zuschlagsverfügung innerhalb von 10 Tagen nach Eröffnung der schriftlichen Begründung Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden (vgl. auch § 27 Abs. 2 BeG). Soweit das Beschaffungsgesetz nichts anderes vorsieht, richtet sich das Verfahren nach der Verwaltungsprozessordnung (§ 30 Abs. 5 BeG). Das Gericht wendet dabei das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 VPO).

1.2 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist somit neben der formellen Beschwer (Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz bzw. keine Möglichkeit zur Teilnahme) zusätzlich eine materielle Beschwer in der Form eines besonderen Berührtseins sowie eines aktuellen Interesses an der Beschwerdeführung. Letzteres besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn ein Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 140 II 214 E. 2.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. August 2017 [810 17 25] E. 2.1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 940 ff.). Die materielle Beschwer der beim Vergabeverfahren nicht berücksichtigten oder vom Verfahren ausgeschlossenen Anbietenden ist praxisgemäss dann gegeben, wenn diese bei Gutheissung ihrer Beschwerde eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (BGE 141 II 14 E. 4.3; KGE VV vom 22. Juni 2016 [810 16 34] E. 2.2; KGE VV vom 27. April 2016 [810 15 252] E. 2.3). Die Beschwerdelegitimation fehlt demjenigen, der zwar als Anbietender am Verfahren teilgenommen hat, aber aufgrund seiner Rechtsmittelanträge und Sachvorbringen auch bei Durchdringen seiner Auffassung keine reelle Chance auf den Zuschlag oder eine Wiederholung des Submissionsverfahrens hat. Sollte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall mit ihrer Argumentation Erfolg haben, so hätte sie als Zweitplatzierte eine realistische Chance, mit ihrem Angebot zum Zuge zu kommen. Ihre Legitimation ist demzufolge gegeben. Da die übrigen formellen Erfordernisse wie Fristwahrung und Form eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und lit. b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. a der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB] vom 25. November 1994/15. März 2001). Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht vorliegend verwehrt (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 45 Abs. 1 lit. c VPO).

3.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass nicht bei allen Kriterien die gleiche harmonisierte Punkteskala verwendet worden sei, weshalb bei der Bewertung der Angebote der Preis ein viel zu starkes Gewicht erhalten habe (Beschwerde vom 17. November 2017, Rz. 8). Da die angewendete Bewertungsmethode zu einem Ergebnis führe, welches die bekannt gegebene Gewichtung der Zuschlagskriterien verwische, sei unter dem Strich nur der Preis für den Zuschlag massgebend gewesen (Beschwerde vom 17. November 2017, Rz. 9). Die Bewertung des Zuschlagskriteriums 1 (Angebotspreis) wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, sie rügt jedoch die Bewertung der Zuschlagskriterien 2 und 3: Während beim Preis eine lineare Skala vom günstigsten zum teuersten Angebot angewendet worden sei, sei bei den Zuschlagskriterien 2 und 3 eine relative Beurteilung ohne Maximum und Minimum erfolgt. Dies bedeute, dass beim Preis die Bewertung in eine lineare Punkteverteilung überführt worden sei, während dies bei den anderen Zuschlagskriterien nicht erfolgt sei. Die Bewertung des Beschwerdegegners sei deshalb willkürlich (Beschwerde vom 17. November 2017, Rz. 10).

3.2 Der Beschwerdegegner hält demgegenüber fest, die Bewertung der strittigen Vergabe in Anlehnung an die im Merkblatt der Zentralen Beschaffungsstelle (ZBS) vom Oktober 2015 aufgestellten Skala gemäss etablierter und anerkannter Praxis vorgenommen zu haben. Gemäss Muster-Bewertungsmatrix der ZBS sei eine Bewertungsskala mit den Noten 1 bis 5 anzuwenden. Die Definition der Noten erfolge mit 5 Punkte = gut / 3 Punkte = genügend / 1 Punkt = ungenügend / 4 und 2 Punkte = Zwischenwerte und 0 Punkte = keine prüfbaren Angebotsunterhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht lagen eingereicht. Diese im Kanton empfohlene Methodik decke sich mit derjenigen gemäss dem Leitfaden zur Beschaffung von Werkleistungen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) vom September 2010. Für die Bewertung der Qualitätskriterien sei eine bewährte Lösung die Notenskala von 5 Punkte = sehr gute Erfüllung (qualitativ ausgezeichnet, sehr grosser Beitrag zur Zielerreichung) / 4 Punkte = gute Erfüllung (qualitativ gut) / 3 Punkte = genügende Erfüllung (durchschnittliche Qualität, den Anforderungen der Ausschreibung entsprechend) / 2 Punkte = ungenügende Erfüllung (Angaben ohne ausreichenden Bezug zum Projekt) / 1 Punkt = sehr schlechte Erfüllung (ungenügende, unvollständige Angaben) / 0 Punkte = nicht beurteilbar (keine Angaben). Der Beschwerdegegner habe sich im vorliegenden Verfahren an diese Empfehlungen gehalten und die Angebote in Anlehnung an die empfohlenen Notenskalen bewertet (Vernehmlassung vom 15. Januar 2018, Rz. 20 f.). Für die Bewertung der gerügten Zuschlagskriterien 2 und 3 sei folgende Skala benutzt worden: 5 Punkte = sehr gut / 4 Punkte = gut / 3 Punkte = erfüllt / 2 Punkte = mangelhaft / 1 Punkt = ungenügend (Vernehmlassung vom 15. Januar 2018, Rz. 11 und 21). Mit dieser Bewertungsskala habe der Beschwerdegegner einerseits die Gleichbehandlung der Anbietenden und andererseits die Transparenz der Bewertungen sichergestellt. Die Bewerber hätten qualitativ sehr ähnliche Angebote eingereicht und deshalb eine ähnliche Bewertung insbesondere der ZK 2 und ZK 3 erhalten. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Grundlage und die daraus abzuleitenden Massnahmen zur Erzielung des Standards der sog. Attribute der amtlichen Vermessung 93 (AV93-Standard) nahezu identisch seien. Zudem sei der Bereich der Geoinformation stark reglementiert, der Schwierigkeitsgrad der ausgeschriebenen Vermessung sei als gering zu bezeichnen und es seien keine speziellen Kenntnisse zur Problembehandlung erwartet worden (Vernehmlassung vom 15. Januar 2018, Rz. 22 f.). Im Bereich der Geoinformation müssten grundsätzlich allen zugelassenen Bewerbern gute Punktezahlen gegeben werden, was in Anwendung der üblichen Bewertungstabelle Wertungen zwischen 3 und 5, also zwischen erfüllt und sehr gut bedeute (Vernehmlassung vom 15. Januar 2018, Rz. 25). Eine Ausschöpfung der Bewertungsskala rechtfertige sich vorliegend nicht. Die Beigeladene habe das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht, indem sie bei guter Qualität im Rahmen der Zuschlagskriterien 2 und 3 den günstigsten Preis (ZK 1) offeriert habe. Die Bewertung sei keinesfalls willkürlich, sondern anhand einer nachvollziehbaren und sachlich haltbaren Methode erfolgt (Vernehmlassung vom 15. Januar 2018, Rz. 31 und 31).

4.1 Bevor auf die Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Punkteskala der Zuschlagskriterien 2 und 3 eingegangen werden kann, ist vorliegend festzustellen, dass weder aus den Vorakten noch aus der Bewertungsmatrix hervorgeht, wie die Punkteverteilung der Zuschlagskriterien 2 und 3 in der Bewertungsmatrix zustande kam. Trotz ihres Beurteilungsspielraums hat die Vergabebehörde bei der Beurteilung der eingereichten Angebote die Gebote der Transparenz und der Gleichbehandlung der Anbietenden zu beachten (Art. 1 Abs. 3 lit. b und lit. c IVöB; § 11 lit. a IVöB; § 1 lit. a und d BeG; § 9 lit. a und b BeG), weshalb bevor die vom Beschwerdegegner angewandte Bewertungsmethode überprüft werden kann, zu prüfen ist, ob das Vorgehen der Vergabebehörde mit den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Die Gebote der Transparenz und der Gleichbehandlung der Anbietenden verlangen, dass die Bewertung der Angebote gemäss einem generell-abstrakten Schema vorgenommen wird, welches den bekanntgegebenen Zuschlagskriterien entspricht, die Kriterien der Punkteverteilung im Einzelnen umfassend und nachvollziehbar regelt sowie auf alle Angebote gleich angewandt wird (BGE 130 I 241 E. 5.1). Nach Art. 1 Abs. 3 lit. c IVöB und § 9 Abs. 1 lit. a BeG muss das Verfahren transparent gestaltet sein, damit unter den Anbietenden ein wirksamer Wettbewerb stattfinden kann. Die Transparenz des Vergabeverfahrens impliziert insbesondere die Öffentlichkeit des Verfahrens, die Voraussehbarkeit und die Nachvollziehbarkeit sämtlicher Verfahrensschritte sowie die Objektivität und die Nachvollziehbarkeit aller wesentlichen Motive, welche den Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeberin im Vergabeverfahren zugrunde liegen (MARTIN BEYELER, Öffentliche Beschaffung, Vergaberecht und Schadenersatz, Diss., Zürich 2004, Rz. 241). In Nachachtung dieses Prinzips verlangt § 21 Abs. 2 BeG, dass die publizierte Ausschreibung unter anderem mindestens Gegenstand und Umfang des Auftrags inklusive der Angaben, die von den Anbietenden verlangt werden, anzugeben hat. In § 22 Abs. 1 BeG wird statuiert, dass die Ausschreibungsunterlagen alle wesentlichen Angaben enthalten und die für den Zuschlag massgebenden Kriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung und entsprechend ihrer Gewichtung aufgeführt sein müssen. Es gilt somit der Grundsatz, dass alles Zuschlagsrelevante zum Voraus mit der Ausschreibung festgelegt und den Offerenten zur Kenntnis gebracht werden soll. Die Zuschlagskriterien sind unter Einschluss ihrer Gewichtung und allfälliger Subkriterien demzufolge bereits im abstrakten Stadium des Verfahrens in den Ausschreibungsunterlagen präzise zu definieren, wenn die einzelnen Offerten noch nicht bekannt sind. Der Detaillierungsgrad dieser Kriterien ergibt sich aus den Erfordernissen, die das betreffende Projekt an den Unternehmer stellt (KGE VV vom 27. April 2016 [810 15 252] E. 4.1; KGE VV vom 12. September 2012 [810 12 190] E. 5.5.2). Die einmal erfolgte Festsetzung der massgeblichen Kriterien ist für die Vergabestelle verbindlich. Eine nachträgliche Änderung dieser Kriterien ist grundsätzlich unzulässig (BGE 143 I 177 [nicht publ.] E. 1.2.4; BGE 130 I 241 E. 5.1). Eine Vergabebehörde handelt mithin rechtswidrig, wenn sie den Zuschlagsentscheid nicht (ausschliesslich) aufgrund der bekannt gegebenen Zuschlags- bzw. Subkriterien und des ebenso vorgängig bekannt gegebenen (relativen) Gewichts eines jeden Kriteriums fällt (PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 859; BLKGE 2005 Nr. 34 E. 5d). Die Rechtmässigkeit der Offertevaluation setzt voraus, dass der konkrete Zuschlagsentscheid im Lichte der massgeblichen Beurteilungskriterien samt massgeblicher Gewichtung sowie der konkret zu beurteilenden Angebote nachvollziehbar ist (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 979). Zum Transparenzgebot gehört auch die Verpflichtung der Vergabebehörde, all ihre Entscheidungen zu begründen, die Begründung ausschliesslich auf objektive, also nachvollziehbare und nachprüfbare Kriterien abzustützen und sämtlichen Einfluss anderer Umstände auf die Entscheidungen zu unterbinden (BEYELER, a.a.O., Rz. 242). Auch die Wertungen (‟Benotungen”) müssen in der Begründung des Vergabeentscheids möglichst transparent gemacht werden (BLKGE 2005 Nr. 34 E. 5e m.w.H.). Eine Kontrolle und Korrektur der Handlungen und Entscheidungen der Vergabebehörde im Rahmen des Rechtsschutzsystems ist nur dann möglich und effektiv, wenn die Handlungen und Entscheidungen unter grösstmöglicher Objektivität geschehen und dokumentiert werden (BEYELER, a.a.O., Rz. 244). Beim Transparenzgebot handelt es sich um eine Regel formelhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ler Natur. Deren Missachtung muss Konsequenzen haben und kann zur Aufhebung des Zuschlags führen (Urteil des Bundesgerichts 2P.299/2000 vom 24. August 2001 E. 4).

4.3 Vorliegend kann der ‟Benotungsmatrix” nur entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei den insgesamt mit 50% gewichteten Zuschlagskriterien 2 und 3 besser beurteilt wurde als die Zuschlagsempfängerin: Beim ZK 2 erhielt die Beschwerdeführerin die Bewertung 4.1 (123 Punkte), während die Zuschlagsempfängerin mit der Bewertung 3.7 (111 Punkte) beurteilt wurde. Beim ZK 3 erhielt die Beschwerdeführerin die Bewertung 4.5 (90 Punkte) und die Zuschlagsempfängerin die Bewertung 3.8 (76 Punkte). Die Gründe für diese Bewertungen können aber weder der ‟Benotungsmatrix” noch den übrigen Verfahrensakten entnommen werden. Die Vergabebehörde begründete auch in der Vernehmlassung (zur Beschwerde) nicht, wie die Benotung bezüglich der fraglichen Kriterien zustande gekommen war. Die Benotung der Anbietenden durch den Beschwerdegegner ist für Aussenstehende – und insbesondere für das Gericht – nicht nachvollziehbar, allfällige Rechtsfehler können nicht konkret gerügt und überprüft werden. Das vom Beschwerdegegner gewählte Vorgehen ist deshalb nicht mit dem Transparenzgebot vereinbar.

5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdegegner kein Bewertungsschema vorweisen kann, das eine nachvollziehbare Verteilung der Punkte belegen würde. Damit hat er das Transparenzgebot verletzt. Die festgestellte Verletzung des Transparenzgebots führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des Zuschlags. Wie die Bewertung zustande kam, ist – auch mangels entsprechender Unterlagen – nicht ersichtlich. Eine direkte Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin ist auch nicht möglich, da die vorhandenen Akten hierfür keine taugliche Entscheidgrundlage bieten. Da der Vergabebehörde dabei zudem ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht, kann das Kantonsgericht diese nicht nachholen. Entsprechend ist der Vergabeentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubewertung der Angebote der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (KGE VV vom 27. April 2016 [810 15 252] E. 7.2; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1397). Eine neue Ausschreibung erscheint nicht notwendig.

5.2 Mit Blick auf die neuerliche Prüfung durch die Vergabebehörde ist auf die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Anbietenden hinzuweisen, auf denen das Vergaberecht aufbaut. Es muss ein Bewertungsschema vorliegen, anhand dessen die Punktevergabe nachvollzogen werden kann und das eine Kontrolle erlaubt, ob die Anbietenden nach demselben Massstab beurteilt wurden. Demnach ist mit Geltung für die Angebote zu bestimmen, für welche Merkmale der Offerten wie viele Punkte vergeben werden. Sämtliche zu vergebenden Punkte müssen von diesem Schema erfasst werden. Schliesslich ist aufgrund des Bewertungsschemas neu zu entscheiden.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens können die sich stellenden Fragen in Bezug auf die Bewertungsmethode der Zuschlagskriterien 2 und 3 offen bleiben.

7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Angelegenheit im Sinne der vorstehenden Erwägungen dem Beschwerdegegner zur Neubeurteilung zurückzuweisen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Diese sind dem Verfahrensausgang entsprechend zu verlegen; dabei ist festzuhalten, dass sich die Beigeladene als Partei im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. c VPO aktiv am Verfahren beteiligt hat. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten nach § 20 Abs. 3 VPO den unterliegenden Parteien auferlegt. Das Kantonsgericht erachtet eine Aufteilung der Kosten zwischen dem Beschwerdegegner und der Beigeladenen im Verhältnis von drei Viertel zu einem Viertel als gerechtfertigt. Da der Vorinstanz nach § 20 Abs. 3 und 4 VPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, sofern sie das Kantonsgericht nicht in Anspruch nimmt, wird dem Beschwerdegegner kein Verfahrenskostenanteil auferlegt. Der Verfahrenskostenanteil von einem Viertel und damit in der Höhe Fr. 350.-- wird der Beigeladenen auferlegt.

8.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war, sind die Parteikosten in Anwendung von § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Zuschlagsentscheid des Amts für Geoinformation vom 6. November 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung der Angebote im Sinne der Erwägungen an das Amt für Geoinformation zurückgewiesen.

2. Der Beigeladenen wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 350.-- auferlegt.

Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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