Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 9. Mai 2018 (810 17 290) ____________________________________________________________________
Soziale Sicherheit
Beendigung Unterstützung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Stephan Gass, Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin i.V. Irina Trutmann
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Sozialhilfebehörde B.____, Beschwerdegegnerin
Betreff Beendigung Unterstützung (RRB Nr. 1442 vom 24. Oktober 2017)
A. Seit dem 19. Juni 2015 wurde A.____ von der Sozialhilfebehörde B.____ unterstützt. Aufgrund der schlechten gesundheitlichen Verfassung von A.____ ordnete die Sozialhilfebehörde B.____ mit Verfügung vom 26. Februar 2016 die Aufhebung des Wohnkostenvorbehalts an.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 21. Februar 2017 verfügte die Sozialhilfebehörde B.____ wegen des festgestellten Wegzugs von A.____ am 2. Februar 2017 von der X.____strasse in C.____ (BL) an die Y.____strasse in D.____ (AG) die Beendigung der Unterstützungsleistungen per 28. Februar 2017 und ordnete Folgendes an: "1. Die Unterstützung von Frau A.____ wird per 28. Februar 2017 beendet. 2. Allfällig für den Februar 2017 zu viel ausbezahlte Unterstützungsleistungen werden zurück gefordert. 3. Die Krankenkassenprämie für den Zehrmonat Februar 2017 wurde bereits bezahlt und ist der Sozialhilfebehörde B.____ zurück zu zahlen. Diese ist am neuen Unterstützungswohnort geltend zu machen. 4. Das Total der bezogenen Unterstützungsleistungen vom 19.06.2015 bis 28.02.2017 wird später, nach Abrechnung des Klienten Kontos bekannt gegeben. Frau A.____ ist verpflichtet, diesen Betrag bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zurückzuerstatten."
C. Mit Einsprache vom 23. Februar 2017 beantragte A.____, dass die Beendigung der Unterstützung per 28. Februar 2017 aufzuheben und die Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde B.____ bis Ende März 2017 weiterzuführen sei. D. Um die Verhältnisse betreffend den Wohnsitzwechsel von A.____ genauer abzuklären, beauftragte die Sozialhilfebehörde B.____ die Sozialdetektive der E.____ GmbH (E.____). Infolgedessen erstattete die E.____ am 27. Februar 2017 der Sozialhilfebehörde B.____ einen Bericht über die aktuelle Wohnsituation von A.____. Zur Sachverhaltsabklärung besuchte ein Sozialdetektiv der E.____ A.____ am 27. Februar 2017, um 17:30 Uhr, im Rahmen eines unangemeldeten Hausbesuchs. Seinen Angaben zufolge sei der Briefkasten der fraglichen Wohnung zwar mit A.____ beschriftet, jedoch sei keine Klingelanschrift vorhanden gewesen. Weiter führte der Sozialdetektiv aus, dass A.____ am besagten Abend nicht in der Wohnung in C.____ gewesen sei. Im Zuge seiner Überprüfungen habe er den Vermieter vor der Liegenschaft angetroffen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass A.____ die Wohnung in C.____ per Ende März 2017 gekündigt habe. Sie sei aber bereits anfangs Februar 2017 mithilfe eines Umzugsunternehmens ausgezogen. Nach ihrem Auszug habe sie viel Abfall hinterlassen, was der Vermieter dokumentiert habe. Hinzukommend habe A.____ noch Mietschulden beim Vermieter. Seinen Angaben zufolge sei es nie zu einer offiziellen Wohnungsübergabe gekommen. Damit dem Vermieter keine weiteren Mietzinsrückstände entstünden, habe er die Wohnung in C.____ bereits seit Februar 2017 weitervermietet. Schliesslich geht aus dem besagten Bericht hervor, dass am Abend des 27. Februar 2017 ein Freund von A.____ bei der E.____ angerufen und mitgeteilt habe, dass sich A.____ in D.____ aufhalte. Dieser Freund habe weiter erklärt, dass sie offiziell erst am 1. April 2017 bei ihm in D.____ einziehen werde, da sie noch bis Ende März 2017 einen gültigen Mietvertrag habe. E. Per E-Mail vom 3. März 2017 reichte der Vermieter der Wohnung in C.____ der E.____ eine Aufstellung über die besagten Mietzinsrückstände von A.____ im Umfang von Fr. 5'700.-ein.
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F. Die gegen die Beendigung der Unterstützung erhobene Einsprache wies die Sozialhilfebehörde B.____ mit Entscheid vom 17. März 2017 ab. G. Mit Eingabe vom 24. März 2017 erhob A.____ mit Unterstützung von F.____, einem Freund aus D.____, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 2017. In ihrer Begründung nahm A.____ einzig zum angeblichen Umzug vom 2. Februar 2017 Stellung. H. Auf Anfrage vom 10. April 2017 bestätigte das von A.____ beauftragte Umzugsunternehmen der Sozialhilfebehörde B.____, dass ein Umzug am 2. Februar 2017 an der X.____strasse in C.____ getätigt worden sei. I. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1442 vom 24. Oktober 2017 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. J. Mit Eingabe vom 2. November 2017 reicht A.____ Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ein und beantragt die Aufhebung des RRB Nr. 1442. Weiter beantragt sie – entgegen den Anträgen in der Einsprache bzw. Beschwerde an den Regierungsrat – "einen Freispruch als Sozialhilfebetrügerin und eine diesbezügliche Rehabilitation," sowie "dass die finanziellen Nachforderungen der Sozialhilfebehörde B.____ abzuweisen oder die finanziellen Forderungen des Gerichts nicht anzuwenden seien". Am 6. November 2017 reichte A.____ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. K. Mit Eingabe vom 30. November 2017 verzichtete die Sozialhilfebehörde B.____ auf eine neue Vernehmlassung und verwies auf ihre Vernehmlassung im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren. L. Ebenfalls am 30. November 2017 reichte das kantonale Sozialamt des Kantons Basel- Landschaft eine Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e- Kostenfolge. M. Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen, und es wurde A.____ die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin vom angefochtenen Beschluss berührt und hat ein schutz-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht würdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen nach §§ 43 ff. VPO erfüllt sind und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Zu prüfen ist, ob auf alle Rechtsbegehren eingetreten werden kann. 2.1 Nach § 16 Abs. 2 VPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Gemäss § 6 Abs. 1 VPO können die Parteien die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern (BGE 136 V 362 E. 3.4.2; BGE 136 II 165 E. 5). Der Novencharakter eines Rechtsbegehrens bezieht sich auf den Streitgegenstand. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht kann somit nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; BGE 136 V 362 E. 3.4.2; KGE VV vom 30. September 2015 [810 15 187] E. 1.2; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 987 f.). 2.2 In ihrer Beschwerde vor Kantonsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids und die Gutheissung ihrer Anträge. Weiter beantragt sie, dass sie vom Vorwurf, eine Sozialhilfebetrügerin zu sein, "freizusprechen und zu rehabilitieren sei". Zudem macht sie geltend "es seien finanzielle Nachforderungen der Sozialhilfebehörde B.____ abzuweisen und die finanziellen Forderungen des Gerichts nicht anzuwenden". Zur Begründung bringt sie – wie bereits vor der Sozialhilfebehörde B.____ und dem Regierungsrat – einzig vor, dass sie nicht am 2. Februar 2017 von C.____ nach D.____ gezogen sei, weshalb die materielle Unterstützung zu Unrecht per 28. Februar 2017 beendet worden sei. Die Beschwerdeführerin beantragte zwar sowohl in ihrer Einsprache an die Sozialhilfebehörde B.____ als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat die Aufhebung der Verfügung vom 21. März 2017. Da sie in ihrer Einsprache bzw. Beschwerde an den Regierungsrat einzig Ziffer 1 der Verfügung vom 21. Februar 2017 rügte bzw. geltend machte, dass die Unterstützung zu Unrecht per 28. Februar 2017 eingestellt worden sei, wurde von den Vorinstanzen auch nur Ziffer 1 überprüft und deren Rechtmässigkeit beurteilt. Folglich wurde der Streitgegenstand bereits im Entscheid der Sozialhilfebehörde B.____ vom 17. März 2017 auf die Überprüfung von Ziffer 1 der Verfügung vom 21. März 2017 eingeschränkt. Somit hat auch das Kantonsgericht in Anwendung von § 6 Abs. 1 VPO nur zu prüfen, ob die Beendigung der Unterstützung per 28. Februar 2017 rechtmässig erfolgte, weshalb auf die neu vorgebrachten Rechtsbegehren nicht einzutreten ist. 3. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 4.1 Zu prüfen ist somit einzig, ob die Beendigung der Unterstützung der Beschwerdeführerin per 28. Februar 2017 durch die Sozialhilfebehörde B.____ zu Recht erfolgte.
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4.1.1 Nach § 2 des Gesetzes über Sozial- und Jugendhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, haben gemäss § 4 Abs. 1 SHG unter anderem Anspruch auf materielle Unterstützung. 4.1.2 Gemäss Art. 115 Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 werden Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt. Nach Art. 4 Abs. 1 ZUG hat die Bedürftige ihren Unterstützungswohnsitz in demjenigen Kanton, in dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet. Nach Art. 11 Abs. 1 ZUG gilt als Aufenthalt die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dient der Unterstützungswohnsitz der Bestimmung des fürsorgepflichtigen Gemeinwesens. Dieses kann nur ein Kanton bzw. eine Gemeinde sein, zu dem die Bedürftige dauernde persönliche Beziehungen unterhält und wo sie tatsächlich wohnt, d.h. sich im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ZUG mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhält. Für die Begründung des Unterstützungswohnsitzes ist die körperliche Anwesenheit der Betroffenen im Allgemeinen unabdingbar. Es wäre unzweckmässig, ein Gemeinwesen als Unterstützungswohnsitz zu bezeichnen, in dem die Bedürftige sich gar nie aufgehalten oder das sie ohne Rückkehrabsicht verlassen hat. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; nach Art. 9 Abs. 1 ZUG endet er vielmehr mit dem Wegzug der Betroffenen aus dem Wohnkanton. Die formelle Abmeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 ZUG hat dabei nur untergeordnete Bedeutung. Selbst wenn die Bedürftige den Unterstützungswohnsitz verlässt, um sich in einem anderen Kanton niederzulassen, nach kurzer Zeit aber bereits wieder an ihren früheren Wohnsitz zurückkehrt, bleibt dieser nicht erhalten. Der Unterstützungswohnsitz wird dann allenfalls neu begründet (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.253/2003 vom 23. September 2003 E. 2.3). Für die Ermittlung der subjektiven Absicht des dauernden Verbleibs sind deshalb alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4.1). 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt – entgegen ihren Behauptungen in der Einsprache – vor, dass sie seit anfangs März 2017 an der Y.____strasse in D.____, im Kanton Aargau wohne. Dort lebe sie in einer Zweckwohngemeinschaft mit einem Freund, welcher sie sowohl in gesundheitlichen als auch in sozialen Belangen unterstütze, bis es ihr wieder besser gehe. Weiter führt sie aus, dass durch das Umzugsunternehmen G.____ am 2. Februar 2017 lediglich ein Grossteil ihres Mobiliars aus ihrer früheren Wohnung in C.____ in ihre neue Bleibe nach D.____ transportiert worden sei. Der restliche Teil des Inventars sei an einem späteren Datum, abermals durch das Umzugsunternehmen G.____ und mit Hilfe ihrer Freunde, in die neue Wohnung nach D.____ gebracht worden. Im Übrigen könne sie den zweiten Umzugstermin durch den Nachrichtenverlauf auf ihrem Mobiltelefon zwischen ihr und dem Umzugsunternehmen nach-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht weisen. Definitiv sei sie erst am 3. März 2017 nach D.____ umgezogen. Zum Bericht der E.____ vom 27. Februar 2017 nimmt sie dahingehend Stellung, dass dieser auf dubiosen und widersprüchlichen Aussagen ihres ehemaligen Vermieters der Wohnung in C.____ beruhen würde. Sie sei der Ansicht, dass der ehemalige Vermieter ihr Schaden zufügen wolle. Zudem könne sie nicht nachvollziehen, dass sie im Zuge der Abklärungen rund um ihren Wohnsitzwechsel von der E.____ nicht persönlich um Stellungnahme ersucht worden sei. 4.3 Der Regierungsrat erwog in seinem Beschluss, es sei unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin bereits ab Juni 2016 – unmittelbar nachdem sie operiert worden sei – regelmässig bei einem Freund in der Wohnung an der Y.____strasse in D.____ aufgehalten habe. Am 2. Februar 2017 habe sie sodann den Grossteil ihres Mobiliars von der Wohnung in C.____ nach D.____ gebracht. Der Regierungsrat führt aus, dass weder von der Beschwerdeführerin noch vom Umzugsunternehmen G.____ Beweise für einen weiteren Umzugstermin erbracht worden seien. Aus dem Bericht der E.____ vom 27. Februar 2017 gehe zudem hervor, dass die Wohnung in C.____ bereits seit Februar 2017 weitervermietet sei. Zudem sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Mietschulden bei ihrem ehemaligen Vermieter habe, wobei sie reduzierte Mietzinszahlungen für die Wohnung in C.____ bis und mit Januar 2017 bezahlt habe. Sie gebe sodann auch zu, dass sie die Nebenkosten für den Monat Februar 2017 bewusst nicht beglichen habe, da sie mangels Anwesenheit in der Wohnung in C.____ weder Wasser noch Strom verbraucht habe. Der Regierungsrat kommt zum Schluss, dass keine Gründe ersichtlich seien, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Abklärungsberichts der E.____ aufkommen lassen würden. Somit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2017 mit hoher Wahrscheinlichkeit gänzlich von C.____ weggezogen sei. 4.4 Im Einspracheverfahren führte die Beschwerdeführerin noch aus, dass sie den Grossteil ihres Mobiliars bereits am 2. Februar 2017 nach D.____ – an ihren Wohnsitz ab dem 1. April 2017 – gebracht habe, da sie die Wohnung in C.____ im März 2017 noch renovieren müsse. Aufgrund ihrer schlechten Gesundheit plane sie für die Renovationsarbeiten den gesamten Monat März 2017 ein. Im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren und auch in demjenigen vor Kantonsgericht gab die Beschwerdeführerin jedoch an, dass sie definitiv am 3. März 2017 nach D.____ gezogen sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die materielle Unterstützung folglich erst am 3. März 2017 enden dürfen. Der schlechte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist aktenkundig. Es ist unbestritten, dass sie sich sowohl vor als auch nach ihrer Rückenoperation vom 20. Oktober 2016 bzw. vermutlich auch vor und nach derjenigen vom 4. November 2011 in D.____ aufgehalten hat, da sie nach eigenen Angaben nicht ohne Hilfe alleine in der Wohnung in C.____ habe leben können. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, wie die Beschwerdeführerin alleine und in schlechter gesundheitlicher Verfassung sowie ohne den Grossteil des Mobiliars bis anfangs März 2017 in C.____ hätte wohnen können. Aus dem Bericht der E.____ vom 27. Februar 2017 geht im Übrigen hervor, dass die Wohnung in C.____ bereits seit Februar 2017 weitervermietet war und die Beschwerdeführerin bei ihrem ehemaligen Vermieter Mietschulden hat. Im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich an, dass sie im Monat Februar 2017 weder Wasser noch Strom in der Wohnung in C.____ verbraucht und deshalb auch keine Nebenkosten mehr bezahlt habe. Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie sich offiziell am 3. März
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2017 in der Gemeinde C.____ abgemeldet habe, verkennt sie, dass für die vorliegende Beurteilung in erster Linie darauf abzustellen ist, auf welche Absichten die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen. Nach Art. 9 Abs. 2 ZUG ist der formellen Abmeldung in C.____ nur eine subsidiäre Bedeutung beizumessen. Die zahlreichen Beweise erhärten den Verdacht und lassen keine andere Schlussfolgerung zu, als dass die Beschwerdeführerin seit mindestens anfangs Februar 2017 nicht mehr mit der Absicht des dauernden Verbleibs in der Wohnung an der X.____strasse in C.____ lebte. Im Übrigen vermag auch der dokumentierte Nachrichtenverlauf auf dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin zwischen ihr und dem Umzugsunternehmen nicht nachzuweisen, dass es tatsächlich – entgegen den Angaben des Umzugsunternehmens auf Nachfrage der Sozialhilfebehörde B.____ – zu einem zweiten, späteren Umzugstermin gekommen ist. Folglich ist festzuhalten, dass die Feststellung der Wohnsitzaufgabe per 2. Februar 2017 und damit die verfügte Beendigung der Unterstützung am 21. Februar 2017 per 28. Februar 2017 durch die Sozialhilfebehörde B.____ zu Recht erfolgte. 4.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Indizien darauf hinweisen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits vor dem 2. Februar 2017 nicht mehr mit der Absicht des dauernden Verbleibs in C.____ aufgehalten hat. In zeitlicher Hinsicht geht aus einer Aufstellung des ehemaligen Vermieters bzw. seinen Bankauszügen hervor, dass für die Wohnung in C.____ bereits seit Juni 2016 nicht mehr der volle Mietzins bezahlt wurde. Dies deckt sich auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin vor Kantonsgericht, wobei sie sich sowohl vor als auch nach ihren Operationen im Herbst 2016 aus gesundheitlichen Gründen in D.____ aufgehalten habe. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin bereits im Herbst 2016 ihre Adresse bei der Bank H.____ auf Y.____strasse in D.____ geändert. Vor diesem Hintergrund liegt ein Entgegenkommen der Sozialhilfebehörde B.____ vor, dass der Wegzug der Beschwerdeführerin erst auf den 2. Februar 2017 festgesetzt worden ist. 5.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten nach § 21 VPO sind wettzuschlagen. 5.2 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin i.V.