Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 15. November 2017 (810 17 281) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Errichtung Beistandschaft / Ernennung Mandatsperson
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiber i.V. Florian Jenal
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
Betreff Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft, Ernennung einer Mandatsperson (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 16. Oktober 2017)
A. Am 22. September 2017 informierte C.____, Sozialarbeiter bei D.____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB), dass die von ihm betreute A.____, geboren 1993, seit den Sommerferien nicht mehr zu Hause habe angetroffen werden können. Er habe bereits seit längerer Zeit erfolglos versucht, A.____ telefonisch sowie per E-Mail zu erreichen. Ausserdem habe er mehrere Male versucht, A.____ an deren Wohnsitz aufzusuchen, jedoch ebenfalls erfolglos.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Nach Rücksprache mit der KESB begab sich C.____ sodann am 25. September 2017 erneut zur Wohnung von A.____ und verständigte schliesslich die Kantonspolizei des Kantons Basel-Landschaft. In der Folge wurde der Schlüsseldienst aufgeboten und es wurde festgestellt, dass sich A.____ in der Toilette ihrer Wohnung eingeschlossen hatte, worauf auch diese Tür geöffnet wurde. Da sie sich in einem sichtlich unterernährten Zustand befand, wurde sie ins Kantonsspital E.____ gebracht. Der untersuchende Arzt, Dr. F.____, beantragte bei der KESB die vorsorgliche Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung. C. Die KESB ordnete daraufhin mit Entscheid vom 25. September 2017 eine als vorsorglich bezeichnete fürsorgerische Unterbringung an und wies A.____ in die Klinik G.____ ein. D. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 kündigte die KESB A.____ an, sie am 12. Oktober 2017 zur geplanten Errichtung der Beistandschaft persönlich in der Klinik anhören zu wollen. Am 12. Oktober 2017 rief A.____ bei der KESB an und verlangte, mit der Präsidentin zu sprechen. Als man ihr erklärte, dass die KESB ein Co-Präsidium habe, weigerte sie sich, mit der Co- Präsidentin zu sprechen. In der Folge errichtete die KESB mit Entscheid vom 16. Oktober 2017 eine Vertretungsbeistandschaft gestützt auf Art. 394 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Die Aufgaben der Beiständin umfassen dabei die Unterstützung bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozial- und sonstigen Versicherungen, sonstigen Institutionen sowie Privaten. Ausserdem hat die Beiständin für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein, weswegen sie durch den Entscheid berechtigt wird, die Wohnräume A.____s zu betreten und deren Post umzuleiten und zu öffnen. Weiter hat die Beiständin für eine geeignete Tagesstruktur sowie für das gesundheitliche Wohl und die hinreichende medizinische und pflegerische Betreuung A.____s besorgt zu sein. Als Beiständin setzte die KESB H.____ ein. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung. E. Gegen den Entscheid über die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft erhob A.____ mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdeführerin ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Verfahren. F. In der Zwischenzeit hatte der zuständige Chefarzt Dr. I.____ am 12. Oktober 2017 angeordnet, die Medikation der Beschwerdeführerin ohne deren Zustimmung durchzuführen, wogegen die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben hatte. Diese Beschwerde wurde im Verfahren Nr. 840 17 283 behandelt und mit Entscheid vom 3. November 2017 abgewiesen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. November 2017 [840 17 283]). G. Mit präsidialer Verfügung vom 3. November 2017 wurden im vorliegenden Verfahren die Akten aus dem Verfahren Nr. 840 17 283 beigezogen. Weiter wurde die Durchführung einer Vorverhandlung am 3. November 2017 angeordnet. Zu dieser Vorverhandlung wurde die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch von ihrer Beiständin begleitet.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist damit die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Entscheid der KESB vom 16. Oktober 2017. Als direkt Verfahrensbeteiligte ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 1.2 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). An Laienbeschwerden dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht jedoch keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 7001, S. 7085). Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, welcher Antrag sinngemäss gestellt wird und warum die Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (DANIEL STECK, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014, N 42 zu Art. 450 ZGB). In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie keine Beiständin, sondern eine Rechtsbeiständin ohne Zugriff auf ihre Finanzen und ihr Vermögen wolle. Ihr Vorbringen wird vom Gericht dahingehend interpretiert, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen für die vorliegend konkret errichtete Vertretungsbeistandschaft als nicht gegeben erachtet und deshalb die Aufhebung der angefochtenen Massnahme beantragt. Die Anforderungen an einen genügenden Antrag und eine hinreichende Begründung sind unter spezieller Berücksichtigung der gegenwärtigen gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin als für eine Laienbeschwerde gerade noch erfüllt anzusehen. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Inhaltlich erweist sich die Beschwerde indessen – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet. Demgemäss wird sie ohne Weiterungen im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid vom 16. Oktober 2017 aus, dass die Beschwerdeführerin an Schizophrenie leide, was als Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu werten sei. Sie sei aufgrund dieser Erkrankung auf Unterstützung in administrativen und persönlichen Angelegenheiten angewiesen. Eine solche Unterstützung auf freiwilliger Basis sei dabei im vorliegenden Fall nicht möglich, da die Beschwerdeführerin zeitweise aufgrund ihrer Erkrankung jedwede Kooperation verweigere. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass sie keine Beiständin, sondern eine Rechtsbeiständin ohne Zugriff auf ihre Finanzen und ihr Vermögen benötige. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2017 führt die Vorinstanz aus, dass sie mit Entscheid vom 16. Oktober 2017 für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft spezifisch für den administrativen sowie den persönlichen Bereich errichtet habe. Dem streitgegenständlichen Entscheid sei diesbezüglich zu entnehmen, dass der Aufgabenbereich der eingesetzten Beiständin abschliessend geregelt sei. Insbesondere verfüge diese über keine Kompetenz, die Beschwerdeführerin in finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin sich seit Errichtung der Beistandschaft bereits mehrmals mit der eingesetzten Beiständin in Verbindung gesetzt und diese um Hilfe in diversen Angelegenheiten gebeten. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin die eingesetzte Beiständin gebeten, sie an den Gerichtstermin vom 3. November 2017 zu begleiten, woraus sich erschliesse, dass die Beschwerdeführerin die Beistandschaft grundsätzlich begrüsse. 4.1 Zweck der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes ist nach Art. 388 Abs. 1 ZGB, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Behördliche Massnahmen sind nur dann anzuordnen, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Gleichzeitig sollen die Massnahmen erforderlich sowie geeignet sein und die Selbstbestimmung der betroffenen Person soweit wie möglich erhalten und fördern (Art. 389 Abs. 2 ZGB; Art. 388 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat deshalb nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern ‟Massnahmen nach Mass” zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7017 Ziff. 1.3.4. a.E.). Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (BGE 140 III 49 E. 4.3.1). 4.2 Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Schwächezustände sind keineswegs per se mit Urteilsunfähigkeit gleichzusetzen, weshalb die Urteilsunfähigkeit für die Errichtung einer Beistandschaft auch keine zwingende Voraussetzung darstellt (vgl. YVO BIDERBOST, in: Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz [Hrsg.], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N 5.9). Liegt ein Schwächezustand vor, braucht es zusätzlich ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angele-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht genheiten hinreichend zu besorgen oder jemanden damit rechtsgenügend zu beauftragen oder zu bevollmächtigen (HELMUT HENKEL, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 390 ZGB; BIDERBOST, a.a.O., N 5.10). Die blosse Möglichkeit, einen privaten Vertreter zu bezeichnen reicht jedoch nicht, sondern die betroffene Person muss die Fähigkeit haben, den von ihr ernannten Stellvertreter zu überwachen, zu instruieren und aus seiner Funktion zu entlassen (PHILIPPE MEIER, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 24 zu Art. 390 ZGB). Die subjektiven Voraussetzungen für die Anordnung einer Beistandschaft umfassen somit einerseits das Vorliegen eines Schwächezustands sowie andererseits das Unvermögen, die eigene Angelegenheit zu besorgen oder die erforderlichen Vollmachten zu erteilen. Die Vertretungsbeistandschaft im Speziellen verlangt dabei gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB nichts anderes oder neues, wenn sie voraussetzt, dass eine hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. 5.1 Wie den beigezogenen Akten aus dem Verfahren Nr. 840 17 283 zu entnehmen ist, leidet die Beschwerdeführerin an einer Schizophrenie. Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit in den vergangenen Jahren wiederholt fürsorgerisch untergebracht werden musste. Wie sich den Akten weiter entnehmen lässt, neigt die Beschwerdeführerin zu einer ihren Gesundheitszustand bagatellisierenden Grundhaltung und hat in jüngster Vergangenheit die massive Verschlechterung desselben durch die eigenmächtige Absetzung ihrer Medikamente herbeigeführt. Entsprechend erachteten die behandelnden Ärzte die Beschwerdeführerin als nicht urteilsfähig in Bezug auf Entscheidungen hinsichtlich der Behandlung ihrer Krankheit, weswegen die Behandlung ohne Zustimmung angeordnet wurde. Diese wurde inzwischen auf Beschwerde der Beschwerdeführerin durch das Kantonsgericht überprüft und bestätigt (KGE VV vom 3. November 2017 [840 17 283]). Den Akten des vorliegenden Verfahrens ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2013 durch die Sozialhilfe unterstützt werden muss (vgl. das Schreiben der Gemeinde J.____ vom 2. November 2017). Die Beiständin der Beschwerdeführerin führte anlässlich der Vorverhandlung vom 3. November 2017 aus, dass die Beschwerdeführerin sie unter anderem aus diesem Grund gebeten habe, ihr bei der Sanierung ihrer Schuldensituation zu helfen. Entsprechend führe die Beiständin derzeit die Korrespondenz mit den Gläubigern der Beschwerdeführerin. Auch habe die Beschwerdeführerin sie bereits gebeten, sie bei verschiedenen Behördengängen zu begleiten, da sie Beratung und Unterstützung auch in dieser Hinsicht benötige. Wie sich anlässlich der Vorverhandlung vom 3. November 2017 gezeigt hat, nimmt die Beschwerdeführerin die Leistungen der eingesetzten Beiständin bereits rege in Anspruch. Daraus kann entsprechend geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin offenbar Vertrauen zur eingesetzten Beiständin gefasst hat, worauf die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht hinweist. In diesem Sinne hat sich die Beschwerdeführerin denn auch in der Vorverhandlung im vorliegenden Verfahren eingehend von ihrer Beiständin beraten lassen. Die Beiständin bestätigte anlässlich der Vorverhandlung ebenfalls, dass die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin gut funktioniere. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass ihr bewusst sei, dass die eingesetzte Beiständin keinen Zugriff auf ihre Finanzen oder ihr Vermögen hat. Auf die Frage hin, warum sie trotzdem in ihrer Beschwerde explizit ausgeführt hat, sie wolle einen Rechtsbeistand ohne Zugriff auf ihre Finanzen und ihr Vermögen, vermochte sie
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht keine Antwort zu geben. Vielmehr gab sie an, weder zu befürchten, dass die eingesetzte Beiständin Zugriff auf ihre Finanzen oder Vermögen haben könnte, noch dass sie sonstige Befürchtungen im Hinblick auf die Beistandschaft habe. Sie war sodann auch nicht in der Lage, andere Gründe anzugeben, derentwegen sie die Aufhebung der streitgegenständlichen Beistandschaft verlangt. Zusammenfassend ist damit vorliegend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an Schizophrenie leidet, was als Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu werten ist. Ausserdem muss aufgrund der von der Beschwerdeführerin gemachten widersprüchlichen Aussagen davon ausgegangen werden, dass sie selbst nicht in der Lage ist, eine Drittperson rechtsgenügend mit der Besorgung ihrer Angelegenheiten zu beauftragen oder zu bevollmächtigen. 5.2 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an einem Schwächezustand leidet und ihre Angelegenheiten nicht selber besorgen kann und ihre Betreuung ohne behördlichen Eingriff nicht anderweitig sichergestellt ist. Die von der Vorinstanz angeordnete Beistandschaft mit den verfügten Aufgabenbereichen ist deshalb unumgänglich. Damit wird der Schwächezustand der Beschwerdeführerin in geeigneter Weise aufgefangen. Wie sich an der Vorverhandlung vom 3. November 2017 ergeben hat, ist die Beschwerdeführerin selber der Auffassung, dass sie diejenige Unterstützung benötigt, welche sie nun durch die eingesetzte Beiständin erhält. Dementsprechend nimmt die Beschwerdeführerin die Unterstützung durch ihr konkludentes Verhalten auch an. Gleichzeitig weist sie diese Unterstützung - wohl krankheitsbedingt - mit ihrer Beschwerde zurück. Vor diesem Hintergrund erhellt auch, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, selbst eine Unterstützungsperson zu benennen. Es ist keine mildere Massnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks ersichtlich. Davon, dass diese Massnahme unverhältnismässig wäre, kann nicht die Rede sein. Die eingesetzte Beiständin ist persönlich und fachlich geeignet, was sie nicht zuletzt anlässlich der Vorverhandlung im vorliegenden Verfahren am 3. November 2017 unter Beweis gestellt hat. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt. 6.1 Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Beschwerdeeingabe um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonsgerichtliche Verfahren. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 22 Abs. 1 VPO stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein (KGE VV vom 8. Juni 2016 [810 15 334] E. 5.2). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht erforderlich, dass die Begehren als aussichtsreich erscheinen; sie ist indes ausgeschlossen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 475 E. 2.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 133 III 614 E. 5; GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N69 zu Art. 29; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 106 f.). Im vorliegenden Verfahren begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde damit, dass sie nicht wolle, dass ihre Beiständin Zugriff auf ihre Finanzen und ihr Vermögen habe. Es erschliesst sich aber bereits aus dem angefochtenen Entscheid, dass der Zugriff auf Finanzen und/oder Vermögen nicht innerhalb der Kompetenzen der Beiständin liegt. Wie sich im Laufe des Verfahrens anlässlich der Vorverhandlung vom 3. November 2017 ergeben hat, hat die Beschwerdeführerin auch keine anderweitigen Bedenken, welche sie rügeweise gegen die Errichtung der Beistandschaft vorbringen könnte. Daraus erhellt, dass die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war. Da die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 und 2 VPO kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist somit zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. 6.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber i.V.
Gegen diesen Entscheid wurde am 5. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_975/2017) erhoben.