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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.11.2017 810 17 236

29 novembre 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,223 mots·~11 min·6

Résumé

Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 29. November 2017 (810 17 236) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen

Besetzung Vorsitzender Christian Haidlauf, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 15. August 2017)

A. D.____, geboren 2006, ist der gemeinsame Sohn von C.____ und A.____. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts E.____ vom 2. November 2010 wurde den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge über D.____ belassen. Die Ehescheidungskonvention vom 20. September 2010 regelte die Besuchskontakte zwischen Vater und Sohn.

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B. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 13. Februar 2014 wurde das Besuchsrecht auf Antrag des Kindsvaters modifiziert und für D.____ eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Die Beiständin erhielt insbesondere die folgenden Aufgaben und Kompetenzen: Überwachung des Besuchsrechts, Festlegung einzelner Modalitäten für eine reibungslose Abwicklung des Besuchsrechts, Unterstützung der Beteiligten, Vertretung der Kindesinteressen und Überwachung der Terminvereinbarung des Mediationsprozesses der Kindseltern. Gleichzeitig wurden die Kindseltern verpflichtet, eine kindsorientierte Mediation aufzusuchen und eine solche in regelmässigen Abständen durchzuführen. Die Kindesschutzmassnahmen wurden vorerst für die Dauer von einem Jahr angeordnet und später im Einverständnis der Eltern bis Januar 2017 verlängert. C. Die KESB hob mit Entscheid vom 15. August 2017 die Besuchsrechtsbeistandschaft für D.____ per 31. August 2017 auf. D. Mit Eingabe vom 12. September 2017 erhob A.____ gegen den Entscheid der KESB vom 15. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der KESB und die Wiederaufnahme der Besuchsrechtsbeistandschaft. E. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 28. September 2017 vernehmen und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 liess sich die KESB vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung hauptsächlich auf den angefochtenen Entscheid. G. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 wurde der Fall der Kammer überwiesen und eine Urteilsberatung unter Ausschluss der Parteien vorgesehen. H. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 zusätzlich Kopien der E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als Verfahrensbeteiligter somit zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die für D.____ errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB aufgehoben hat. 4.1 Wo die Verhältnisse es erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass die Entwicklung des Kindes gefährdet ist (BGE 108 II 372 E. 1) und dieser Gefahr nicht durch die Eltern bzw. durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit; Urteil des Bundesgerichts 5C.109/2002 vom 11. Juni 2002 E. 2.1, publiziert in: FamPra.ch 2002, S. 851). Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs. Werden dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, ist der Inhalt des Auftrags von der anordnenden Stelle präzise festzulegen (BGE 118 II 242 E. 2.d). Als besondere Befugnis kann dem Beistand die Überwachung des persönlichen Verkehrs übertragen werden. Die Besuchsrechtsüberwachung bzw. die Begleitung oder Beratung bezüglich sonstiger Kontakte ist anzuordnen, wo erhebliche, das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts zu befürchten sind. Der Beistand hat im Rahmen der gerichtlich oder behördlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden; eine gewisse Flexibilität aller Beteiligten ist für den Erfolg notwendig (PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 308, m.w.H.). Eine Besuchsrechtsbeistandschaft ist hingegen nicht schon dort anzuordnen, wo sie der blossen Bequemlichkeit zerstrittener Eltern dient, die hoffen, so jeglichen Kontakt untereinander meiden zu können, da ansonsten Behörden und Beistände überfordert würden (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 308 N 17). 4.2 In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität besteht für eine behördliche Massnahme nur Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person nicht durch Angehörige oder Dritte gewährleistet werden kann (Abs. 1; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sieht man von einer Massnahme ab, dürfen durchaus auch gewisse Risiken in Kauf genommen werden. Eine maximale Absicherung wider-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht spricht dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen. D.h. Massnahmen dürfen nicht auf Vorrat angeordnet werden. Zudem kommen nur Massnahmen in Frage, die verhältnismässig und geeignet sind (Abs. 2; BGE 140 III 49 E. 4.3.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt zudem auch die Dauer einer Massnahme. Die Beistandschaft ist aufzuheben oder zu ersetzen, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Entsprechend schreibt Art. 313 Abs. 1 ZGB in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vor, dass Kindesschutzmassnahmen bei Veränderung der massgeblichen Umstände der neuen Lage anzupassen sind. Sie können durch griffigere ersetzt werden, oder bei günstiger Entwicklung stufenweise abgebaut werden. Schliesslich sind Massnahmen grundsätzlich vollständig aufzuheben, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck erreicht wurde, oder wenn sich die Verhältnisse nicht wie angenommen entwickelt haben (BREITSCHMID, a.a.O., N 1 zu Art. 313). 5.1 Die KESB begründet die Aufhebung der Beistandschaft insbesondere gestützt auf den Bericht der Beiständin vom 25. April 2017, welche ausführt, dass das angeordnete Besuchsund Ferienrecht nicht umsetzbar sei, weshalb sich eine Besuchsrechtsbeistandschaft erübrige. Bis zum heutigen Zeitpunkt habe sich die Situation unter den Kindseltern nicht gebessert und es sei nicht Aufgabe der Beistandschaft, die Konflikte zwischen den Eltern zu lösen, sondern die Interessen des Kindes bei der Ausübung des Besuchsrechts zu vertreten. Das Besuchsund Ferienrecht des Beschwerdeführers sei zudem im Entscheid der KESB vom 13. Februar 2014 klar festgelegt worden. 5.2 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass ein reibungsloser Kontakt zu seinem Sohn ohne Beistandschaft nicht gewährleistet sei. 5.3 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die Beiständin sowie die KESB in den letzten Jahren wertvolle Unterstützung geleistet hätten. Das Besuchsrecht sei grundsätzlich klar geregelt und sei auf Wunsch des Beschwerdeführers sogar neu angepasst worden. Die Unterbrechungen und spontanen Änderungen des Besuchsturnus könnten auch mit einer Beistandschaft nicht verhindert werden. Zudem sei D.____ mittlerweile im Stande, selbständig und selbstbewusst Entscheidungen zu treffen, diese zu formulieren und kundzutun. 5.4 Aus dem Bericht der Beiständin vom 25. April 2017 geht hervor, dass sich die Situation zwischen den Kindseltern durch die Beistandschaft nicht wesentlich verbessert habe. Das Erstellen des Besuchsplans für das Jahr 2017 habe sich als sehr schwierig erwiesen und es sei primär dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich an die vorgegebenen Besuchsdaten zu halten. Es sei nicht möglich, den von der KESB vorgegebenen Besuchsplan durchzusetzen und gleichzeitig auf die Wünsche der Kindseltern einzugehen. Weiter hält die Beiständin fest, dass der Beschwerdeführer ohne Rücksicht auf den Besuchsplan seine Wochenendarbeitszeiten festlege. D.____ habe hingegen auch durch die Beiständin gelernt, seine Ansichten und Wünsche gegenüber seinem Vater zu äussern (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2017). Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Beschwerdegegnerin ebenfalls von der Beistandschaft profitiert und in der vorliegenden Angelegenheit wertvolle Inputs erhalten habe. Sie sehe jedoch zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit mehr für eine Beistandschaft, da eine solche die Konflikte zwischen ihr und dem Beschwerdeführer auch nicht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht verhindern könne. Wie seiner Beschwerde zu entnehmen ist, befürchtet der Beschwerdeführer dagegen, dass er ohne Beistandschaft seinen Sohn nicht mehr sehen könne. Er sei als Familienvater von vier Kindern und aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, welche auch Wochenendeinsätze beinhalte, auf eine flexible Besuchsrechtsplanung angewiesen. Diese müsse zwingend von einem Beistand bzw. einer Beiständin koordiniert und überwacht werden, ansonsten könne es zu einer Vaterentfremdung führen, was eine Kindswohlgefährdung für D.____ darstelle. 5.5 Der Beschwerdeführer ist daran zu erinnern, dass die Besuchsrechtsbeistandschaft den Interessen des Kindes verpflichtet ist. Sie ist nicht dazu da, die Vorstellungen des einen Elternteils gegenüber dem anderen durchzusetzen. Demgemäss kann der Beschwerdeführer sich grundsätzlich nicht darauf berufen, dass er sich ohne Beistandschaft ungenügend unterstützt fühle und Hilfe bei der Planung der Besuchsdaten brauche, weil er unregelmässige Arbeitszeiten habe und auch an den Wochenenden arbeiten müsse. Dem Beschwerdeführer ist jedoch dabei zuzustimmen, dass die Durchführung des Besuchsrechts von unterschiedlichsten Faktoren abhängt und daher eine gewisse Flexibilität von allen Beteiligten verlangt. Der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass sie darum bemüht sei, den Wünschen des Beschwerdeführers entgegen zu kommen und ihm und D.____ einen möglichst regelmässigen Besuchsturnus zu ermöglichen, soweit dies mit den Freizeitaktivitäten von D.____ vereinbar sei. Auch D.____ scheint seinem Vater bei der Besuchsplanung entgegen zu kommen. So ist dem Bericht der Beiständin vom 25. April 2017 zu entnehmen, dass es D.____s Wunsch sei, regelmässig bzw. jedes zweite Wochenende zum Beschwerdeführer zu gehen. Zurzeit fänden die Besuche jedoch nur einmal im Monat statt, da der Beschwerdeführer arbeiten müsse. Darauf habe D.____ dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, dass er auch kommen könne, wenn dieser arbeite und sie sich nach der Arbeit sehen könnten. 5.6 Aus den vorstehenden Erwägungen und den vorliegenden Akten geht hervor, dass im Entscheid der KESB vom 13. Februar 2014 das Besuchsrecht festgelegt wurde. Weiter zeigt sich, dass sich die Beschwerdegegnerin darum bemüht, den Änderungswünschen des Beschwerdeführers (bspw. Anpassung der Abholzeiten und der Herbstferien 2017) entgegen zu kommen. D.____ geht ebenfalls auf die Arbeitssituation seines Vaters ein und ist für alternative Lösungen grundsätzlich offen. Hingegen geht aus den Akten nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten um die Einhaltung des beschlossenen Besuchsrechts bemüht ist oder auf Planänderung von Seiten D.____s oder der Beschwerdegegnerin kompromissbereit reagiert. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer nach einer kurzzeitigen Sistierung des Besuchsrechts im Herbst 2015 bei der Wiederaufnahme der Besuche nicht an die behördlichen Anordnungen gehalten und die Besuche nach eigenen Wünschen und Vorstellungen gestaltet (vgl. Protokoll des Gesprächs zwischen den Kindseltern, der KESB und der Beiständin vom 26. Januar 2016 ). Um der vom Beschwerdeführer befürchteten Entfremdung von D.____ entgegen zu wirken, braucht es keine Beistandschaft. Vielmehr liegt es grossmehrheitlich in den Händen des Beschwerdeführers, insbesondere seine Arbeits- mit den Besuchszeiten von D.____ zu koordinieren. Dies zeigt sich vorliegend umso mehr, als bereits einmal auf Wunsch der Kindseltern eine Verlängerung der Beistandschaft erfolgt und es auch dabei nicht gelungen ist, das Besuchsrecht zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers umzusetzen (vgl. Pro-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht tokoll des Gesprächs zwischen den Kindseltern, der KESB und der Beiständin vom 26. Januar 2016). Ergibt sich, dass D.____ erneut Unterstützung in Form von kindesschutzrechtlichen Massnahmen braucht, ist die Angelegenheit selbstredend neu zu beurteilen. Soweit der Beschwerdeführer hingegen geltend macht, die Beistandschaft sei zu seiner Unterstützung im Besuchsrechtskonflikt wieder zu errichten, kann ihm aufgrund vorstehender Ausführungen nicht gefolgt werden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 und 2 VPO).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiberin

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