Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 13. Dezember 2017 (810 17 212/234) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Wiedererwägung / Kostenverlegung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiber Martin Michel
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Alex Ertl, Rechtsanwalt
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
Betreff Errichtung einer Beistandschaft / Aufhebung Beistandschaft (Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 10. August 2017 und vom 24. August 2017)
A. Mitte Juli 2017 wandte sich eine Nachbarin der verwitweten, kinderlosen und alleine in ihrer Liegenschaft lebenden A.____ (geb. 1941) an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) und ersuchte um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A.____, weil diese in finanziellen Belangen dringend Unterstützung benötige. Die Nachbarin berichtete, A.____ habe im November 2015 eine Hirnblutung erlitten und sei in der Vergangenheit mehr-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht fach gestürzt, was im März 2017 einen dreimonatigen Spitalaufenthalt nach sich gezogen habe. In dieser Zeit habe sie sich der laufenden Zahlungen von A.____ angenommen. Dabei habe sich gezeigt, dass A.____ nur von ihrer AHV-Rente lebe und aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Situation viele Mahnungen erhalten habe. Weil A.____ die Hypothekarzinsen nicht habe bezahlen können, habe die Bank die Hypothek für das Haus von A.____ per 31. Oktober 2017 gekündigt. Sie habe mit der Bank Rücksprache genommen und dieser erklärt, dass sie die KESB informieren werde. Die Bank warte nun ab, wie es mit der Hilfe der KESB weitergehe. B. Am 25. Juli 2017 besuchte eine Vertreterin der KESB gemeinsam mit der Nachbarin A.____. Im Rahmen dieses Gesprächs bestätigte A.____ ihre finanziellen Probleme und führte aus, sie könne sich gut vorstellen, dass sich ein Beistand um die Finanzen kümmere. Die KESB informierte A.____ über die Kosten einer Beistandschaft und darüber, dass die Gebühren etc. gestundet werden können. In der Folge wurde vereinbart, dass die KESB einen Beistand sucht. C. Am 3. August 2017 stellte die KESB A.____ den designierten Beistand C.____ vor. D. Mit Entscheid vom 10. August 2017 errichtete die KESB für A.____ per 15. August 2017 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung und ernannte C.____ als Beistand. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Verfahrenskosten setzte die KESB auf Fr. 492.50 fest. E. Gegen den Entscheid der KESB vom 10. August 2017 erhob A.____, vertreten durch Dr. iur. Alex Ertl, Rechtsanwalt in Basel, am 21. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Anträgen: 1. Der Entscheid der KESB vom 10. August 2017 sei aufzuheben und es sei kein Beistand zu ernennen; 2. Eventualiter sei der Entscheid der KESB vom 10. August 2017 aufzuheben und Dr. Alex Ertl als ihr Beistand zu ernennen; 3. Der Beschwerdeführerin seien die in der Zwischenzeit angefallenen Kosten für die Vertretungsbeistandschaft, sollte die Vertretungsbeistandschaft aufgehoben werden, nicht anzulasten und folglich sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, für diese Arbeiten keine Rechnung zu stellen und allfällige Zahlungen zurückzuerstatten; 4. Es sei der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Kantonsgericht eröffnete daraufhin das Beschwerdeverfahren 810 17 212. F. Am 24. August 2017 zog die KESB den Entscheid vom 10. August 2017 in Wiedererwägung und hob die errichtete Vertretungsbeistandschaft für A.____ auf. In Bezug auf die Verfahrenskosten entschied die KESB, dass die getätigten Aufwendungen notwendig gewesen seien und die Verfahrenskosten weiterhin auf Fr. 492.50 festzusetzen seien und zu Lasten von A.____ gehen sollen. G. Am 31. Mai 2017 nahm die Beschwerdeführerin zum Wiedererwägungsentscheid Stellung und hielt ausdrücklich an ihrer Beschwerde fest. Zugleich reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Am 12. September 2017 erhob A.____, weiterhin vertreten durch Dr. iur. Alex Ertl, Rechtsanwalt in Basel, beim Kantonsgericht Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid vom 24. August 2017 mit den Anträgen: 1. Ziff. 3 des Entscheids der KESB vom 24. August 2017 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 492.50 seien der KESB aufzuerlegen; 2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; 3. Unter o/e-Kostenfolge. In der Folge eröffnete das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren 810 17 234. I. Das Kantonsgericht hat die Vorakten eingeholt und mit Verfügung vom 10. November 2017 die beiden Beschwerdeverfahren 810 17 212 und 810 17 234 vereinigt.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). 1.2 Da beide Beschwerden (Verfahren 810 17 212 und 810 17 234) den gleichen Sachverhalt und die gleichen Parteien betreffen sowie identische Rechtsfragen aufwerfen, wurden die Verfahren 810 17 212 und 810 17 234 vom Kantonsgericht mit Verfügung vom 10. November 2017 vereinigt (vgl. § 7a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Demgemäss werden die beiden Beschwerden in einem einzigen Urteil erledigt. 1.3 Am 24. August 2017 hat die KESB ihren Entscheid vom 10. August 2017 in Bezug auf die Errichtung einer Beistandschaft und die Einsetzung eines Beistands in Wiedererwägung gezogen und die Beistandschaft aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren kann demgemäss in Bezug auf diese Streitpunkte zufolge Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. 1.4 Umstritten bleibt damit einzig noch die Auferlegung der Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Erwachsenenschutzverfahren vor der KESB. 1.5 Da sich die Beschwerde in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie ohne Weiterungen im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 2.1 Die KESB führte im Wiedererwägungsentscheid vom 24. August 2017 in Bezug auf die Auferlegung der Verfahrenskosten aus, während den beiden persönlichen Gesprächen mit A.____ vom 25. Juli 2017 und vom 3. August 2017 habe sich die Situation so präsentiert, dass A.____ nicht in der Lage gewesen sei, sich eine angemessene Unterstützung in finanziellen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Angelegenheiten zu organisieren. Die Beistandschaft sei somit zum damaligen Zeitpunkt notwendig und im Interesse von A.____ gewesen. Zwischenzeitlich sei es A.____ gelungen, eine Person ihres Vertrauens zu bevollmächtigen, sodass die notwendige Unterstützung auch ohne Beistandschaft gewährleistet sei. Daher sei die Beistandschaft aufzuheben. In ihrer Stellungahme vom 28. August 2017 hält die KESB ebenfalls fest, dass zum Zeitpunkt des Entscheids die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft gegeben gewesen seien. Während der Beschwerdefrist habe sich die Situation geändert, sodass es angezeigt gewesen wäre, zuerst mit der KESB in Kontakt zu treten und die geänderten Umstände zu erläutern. Hätte die KESB keine Bereitschaft für eine Überprüfung des Entscheids gezeigt, wäre eine Beschwerde angezeigt gewesen. Da eine Kontaktaufnahme jedoch erst nach dem Verfassen der Beschwerde erfolgt sei, seien unnötige Kosten verursacht worden, insbesondere die Aufwendungen für die Beschwerdeschrift. Eine Auferlegung der Kosten sei deshalb unverhältnismässig, weshalb das Kantonsgericht ersucht werde, die Parteikosten wettzuschlagen. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei weder geistig behindert noch leide sie an einer psychischen Störung. Sie leide auch nicht an einem Schwächezustand und brauche aufgrund ihres Alters (gemeint wohl: keinen) besonderen Schutz. Die Nachbarin habe sich von sich aus, weil sie eine neugierige Nachbarin sei, in die fremden Angelegenheiten eingemischt. Die Bank habe zwar offenbar die Hypothek gekündigt, doch handle es sich um einen kleinen Betrag (Fr. 180'000.--) und das Haus habe einen Wert von Fr. 860'000.--. Offenbar habe die Bank die Gelegenheit nutzen wollen, um die Hypothek zu kündigen, damit sie eine neue höhere Hypothek abschliessen müsse. Es sei "schleierhaft", weshalb man sofort einen Beistand ernenne, ohne der Beschwerdeführerin mitzuteilen, sie könne selber einen Rechtsvertreter oder einen Beistand oder eine Person aus ihrem privaten Umfeld bestimmen. Sie verfüge in ihrem privaten Umfeld über genügend Personen, die bereit seien, ihr kostenlos und ohne Gegenleistung in finanziellen Dingen unter die Arme zu greifen, sollte sie Hilfe benötigen. Fakt sei, dass sie bei der aktuellen Lage Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Eine Freundin habe sich dazu bereit erklärt, sie bei den Behördengängen zu unterstützen. Ebenso könne sich der mittels Generalvollmacht bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. iur. Alex Ertl um diese Angelegenheit kümmern. Der eingesetzte Beistand werde zweifelsohne gemäss der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht seinen Aufwand "fett" abrechnen und einen Aufwand generieren, der nicht nötig sei. Die KESB sei mit ihrer Massnahme über das Ziel hinausgeschossen und es mache den Anschein, dass die KESB mit dem massiven Eingriff einer Vertretungsbeistandschaft eher eigene pekuniäre Ziele verfolgt habe, als der Beschwerdeführerin zu helfen. In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2017 hält die Beschwerdeführerin der KESB im Wesentlichen vor, die KESB habe nicht versucht, mit der behandelnden Ärztin Kontakt aufzunehmen. Zudem habe die KESB nicht versucht, mit irgendeinem Anwalt Kontakt aufzunehmen und sie habe ihr kein Informationsblatt abgegeben mit den Informationen über die geplanten Schritte. Sodann habe die KESB ihr keinen Entwurf des Entscheids zugestellt, um ihr die Konsequenzen des Nichthandelns aufzuzeigen. 2.3 Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden und das Vorgehen der KESB ist nicht zu beanstanden. Die KESB hat die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung befragt und im Rahmen dieser Befragung bestätigte die Beschwerdeführerin ihre
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht finanziellen Probleme. Die Beschwerdeführerin brachte zudem vor dem Erlass der Verfügung nie vor, es gebe Personen in ihrem Umfeld, die ihr die notwendige Unterstützung zukommenlassen könnten. Wie die KESB zutreffend ausführt, hat die Beschwerdeführerin erst nach der Errichtung der Beistandschaft eine Person ihres Vertrauens gefunden und bevollmächtigt. Die Beschwerdeführerin hat damit den Aufwand und die nunmehr erfolglos gebliebenen Bemühungen der KESB verursacht. Die Gebührenerhebung für Bewilligungen und Verrichtungen durch die kantonalen und kommunalen Amtsstellen, wie sie im schweizerischen und im kantonalen Zivilrecht vorgesehen sind, wird in der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 geregelt (§ 1 GebV). Die Gebühren im Erwachsenen- und Kindesschutzbereich werden in § 17 GebV aufgeführt. Gemäss § 17 lit. a Ziff. 3 GebV ist für Verfahren betreffend Beistandschaften inkl. Ernennung der Beiständin oder des Beistandes (Art. 390, 393 Abs. 1, 394 Abs. 1, 395 Abs. 1, 396 Abs. 1, 397, 398 Abs. 1 ZGB) ein Gebührenrahmen von Fr. 450.-- bis Fr. 5'350.-- vorgesehen. Gemäss § 5 GebV ist eine Gebühr entsprechend dem Arbeitsaufwand zu erheben, bei Rückzug eines ganz oder teilweise vorbereiteten Geschäftes (lit. a), bei Nichtzustandekommen eines Geschäftes (lit.b) und bei Verfahren, die von Amtes wegen einzuleiten sind und bei denen von der Anordnung von Massnahmen abgesehen wird (lit. c). Vorbehalten bleibt § 5 Abs. 1bis GebV. Nach § 5 Abs. 1bis i.V.m. § 17a Abs. 3 GebV ist auf die Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise zu verzichten, sofern deren Erhebung unter Würdigung der gesamten Umstände als unbillig oder stossend erscheint. Eine Reduktion der Gebühr erfolgt, wenn eine Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zum getätigten Aufwand steht (§ 5 Abs. 1bis i.V.m. § 17a Abs. 2 GebV). 2.4 Die Kosten wurden durch die KESB auf insgesamt Fr. 492.50 festgelegt. Damit bewegt sich die erhobene Gebühr im untersten Bereich des Gebührenrahmens und ist auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Gründe, die einen Verzicht oder eine Reduktion der Gebühr rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ebenso ist nicht im Ansatz ersichtlich, inwiefern die angefochtene Kostenverlegung Recht verletzen soll oder unangemessen sein könnte. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden. Es rechtfertigt sich, gestützt auf die Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Soweit die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung beantragt, ist nach § 22 VPO wie auch nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlich, dass das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nichts kostet. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde an das Kantonsgericht als aussichtslos. Dies insbesondere, weil die Beschwerdeführerin – wie dargelegt – bereits vor der Einsetzung des Beistands die Möglichkeit gehabt hätte, Personen aus ihrem Umfeld zu nennen, die ihr in finanzieller Hinsicht helfen könnten. Dies hat sie indes nicht getan. Vielmehr hatte sie damals der KESB gegenüber klar ausgeführt, dass in ihrem Umfeld niemand zur Verfügung stehen würde, ihr die dringend erforderliche Hilfe in den finanziellen Angelegenheiten zukommen zu lassen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist daher abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin sowie der Notwendigkeit ihrer Verbeiständung. Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang des Verfahrens ausser Betracht (§ 21 Abs. 1 VPO).
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber