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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2018 810 17 214 (810 17 222)

18 avril 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,304 mots·~17 min·7

Résumé

Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C. vom 28. Juli 2017)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 18. April 2018 (810 17 214 / 810 17 222) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen / Erfordernis der vorgängigen Anhörung der Kindseltern und der betroffenen Kinder

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Pierre Comment, Advokat B.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Angela Gantner, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

D.____, Beigeladener

Betreff Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 28. Juli 2017)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. E.____ (geb. 2002), F.____ (geb. 2005) und G.____ (geb. 2011) sind die Kinder von D.____ und B.____. Mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 18. Dezember 2014 wurde den Kindseltern das Getrenntleben bewilligt und die Kinder wurden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Der Kindsvater wurde berechtigt und verpflichtet, die Kinder alle zwei Wochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich zu Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern zu verbringen. Weiter wurde eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. B. Mit Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) vom 10. Februar 2015 wurde A.____ als Beistand für die Kinder E.____, F.____ und G.____ ernannt. Der Beistand wurde mit den Aufgaben betraut, die Kindseltern in der Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts zu begleiten und zu beraten, bei Konflikten bezüglich der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts zu vermitteln sowie nötigenfalls bei Uneinigkeit über die Modalitäten des Besuchs- und Ferienrechts selbständige Entscheidungen zum Wohl der Kinder zu treffen. C. Mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 3. November 2016 wurde die Ehe der Kindseltern geschieden. D. Mit Entscheid der KESB vom 14. März 2017 wurden die Kindseltern aufgefordert, sich in eine Mediation für die Kinderbelange zu begeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bezüglich der Kinderbelange zwischen den Kindseltern nach wie vor Unstimmigkeiten bestünden und die Eltern Bereitschaft für eine eigenverantwortliche Lösung zeigten. E. Mit Entscheid vom 28. Juli 2017 hob die KESB die für E.____, F.____ und G.____ errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft mit A.____ als Beistand auf. F. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 21. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er stellt das Begehren, der Entscheid der KESB sei aufzuheben und die Angelegenheit sei neu zu beurteilen. G. Am 28. August 2017 erhob B.____ gegen den Entscheid der KESB vom 28. Juli 2017 ihrerseits Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie stellt das Begehren, es sei der Entscheid vom 28. Juli 2017 vollumfänglich aufzuheben. Im Weiteren stellt sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für die Fr. 1'000.-- übersteigenden Parteikosten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der bisherige Erziehungsbeistand, A.____, zufolge aufschiebender Wirkung der Beschwerde unverzüglich zur Wiederaufnahme des Mandats anzuhalten. H. Mit Entscheid vom 7. September 2017 hiess die KESB eine am 30. Januar 2017 erhobene Beschwerde des Kindsvaters gegen den Beistand gut (Ziff. 1). Der Beistand wurde unter Verweis auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit aus seinem Amt als Beistand entlassen (Ziff. 2). Als Beiständin wurde neu H.____ ernannt (Ziff. 6). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 7).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

I. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. September 2017 wurden die Beschwerdeverfahren 810 17 214 (Beschwerdeführer) und 810 17 222 (Beschwerdeführerin) vereinigt (Ziff. 1) und es wurde hinsichtlich des Verfahrensantrags der Beschwerdeführerin festgestellt, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme (Ziff. 2). Zum Entscheid der KESB vom 7. September 2017 wurde ausgeführt, dass dieser den gleichen Streitgegenstand wie das bereits beim Kantonsgericht hängige Beschwerdeverfahren betreffe und als Antrag der KESB im vorliegenden Beschwerdeverfahren entgegengenommen und behandelt werde. J. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 zeigte Pierre Comment, Advokat, die Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren an. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 14. September 2017, mit welcher der Entscheid der KESB vom 7. September 2017 als Antrag der KESB im bereits hängigen Beschwerdeverfahren entgegengenommen worden sei, würden die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers wie folgt präzisiert und ergänzt: 1. Es sei festzustellen, dass der Beistand A.____ im Rahmen der Ausübung seines Amtes für E.____, F.____ und G.____ keine Pflichtverletzung und insbesondere keinen Amtsmissbrauch begangen habe. 2. In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers und in Abweisung des vom Kantonsgericht als Antrag entgegengenommenen Entscheids der KESB vom 7. September 2017 sei die Besuchsrechtsbeistandschaft für E.____, F.____ und G.____ mit A.____ als Besuchsrechtsbeistand aufrecht zu erhalten. K. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2017 beantragt die Vorinstanz, die Anträge der Beschwerdeführer seien abzuweisen. Eventualiter sei zu prüfen, ob in vorliegender Sache die Massnahme einer Besuchsrechtsbeistandschaft wieder aufgenommen werden solle und ob diese notwendig, erforderlich und verhältnismässig sei, um die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts des Kindsvaters in konfliktlose Bahnen zu lenken und die Kommunikationsfähigkeit der Eltern untereinander zu verbessern. L. Am 22. Oktober 2017 reichte der zum Verfahren Beigeladene Kindsvater seine Vernehmlassung ein mit dem sinngemässen Begehren auf Abweisung der Beschwerden. M. Am 30. Oktober 2017 und 18. Dezember 2017 reichten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer jeweils eine Replik ein. N. Die Vorinstanz reichte am 5. Januar 2018 eine Duplik ein. O. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. Februar 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Im Weiteren wurde verfügt, dass über das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. P. Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin die vom Kantonsgericht einverlangten weiteren Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2 Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Kinder, deren Beistandschaft mit dem angefochtenen Entscheid aufgehoben wurde, ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Soweit der Beschwerdeführer als Beistand die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die KESB zur Neubeurteilung beantragt, ist er ebenfalls zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). 1.3 Der Beschwerdeführer stellt im Rahmen seiner Eingabe vom 4. Oktober 2017 neue bzw. ergänzte Rechtsbegehren. Er beantragt namentlich, es sei festzustellen, dass er im Rahmen der Ausübung seines Amts als Beistand keine Pflichtverletzung und keinen Amtsmissbrauch begangen habe (Ziff. 1) und die Beistandschaft mit ihm als Beistand aufrecht zu erhalten sei (Ziff. 2). Auf diese Rechtsbegehren ist nicht einzutreten: Die mit Entscheid der KESB vom 7. September 2017 verfügte Entlassung des Beschwerdeführers als Beistand, auf welche sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. Oktober 2017 bezieht, erging in Verletzung des Devolutiveffekts und erweist sich damit als nichtig (vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2 mit Hinweisen). Soweit die fragliche Anordnung entsprechend der Verfügung vom 14. Oktober 2017 als Stellungnahme bzw. Antrag im vorliegenden Verfahren entgegengenommen wird, ist darauf nicht weiter einzugehen, da die Angelegenheit – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – ohnehin in Gutheissung der Beschwerden an die KESB zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerden somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die KESB zu Recht die Beistandschaft über die Kinder E.____, F.____ und G.____ aufhob. 3.1 Die KESB erwog im angefochtenen Entscheid, gemäss dem Schlussbericht der Mediatorin vom 3. Juli 2017 habe eine gütliche Mediationsvereinbarung zwischen den Kindseltern erarbeitet werden können. Die Kindseltern seien gewillt, auf eine funktionierende Kommunikationsfähigkeit hinzuarbeiten, um die Kinderbelange fortan selbständig und ohne Mehrbelastung

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht für die gemeinsamen Kinder regeln zu können. Entsprechend hätten sie Regeln festgehalten, wie sie dies künftig angehen wollten. Konkret würden sich die Kindseltern zu regelmässigen Quartalssitzungen treffen, um die anstehenden Besuchs- und Feiertage sowie die Ferienplanung jeweils frühzeitig miteinander zu besprechen und ihre Anliegen klären zu können. Mittels Vereinbarung hätten die Eltern entsprechende Rahmenbedingungen und den Ablauf der Sitzungen festgehalten. Weiter sei der Ablauf der bestehenden Besuchsregelung besprochen und verfeinert worden. Zu guter Letzt sei ausdrücklich vereinbart worden, dass sowohl die Wünsche der Kinder als auch jene der Kindseltern zu berücksichtigen seien. Beide Eltern hätten sich dafür ausgesprochen, inskünftig die erforderliche Verantwortung für eine funktionierende Zusammenarbeit wahrnehmen zu wollen. Aufgrund der erarbeiteten Mediationsvereinbarung seien die Eltern in der Lage, künftig die Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts selbständig zu regeln. Eine Besuchsrechtsbeistandschaft erscheine vorliegend nicht mehr notwendig und erforderlich, weshalb diese aufzuheben sei. 3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Kinder E.____ und F.____ sowie der Beistand vor dem Entscheid der KESB zu Unrecht nicht angehört worden seien. Ausserdem sei die Mediation, auf welcher der angefochtene Entscheid beruhe, als gescheitert anzusehen, zumal die Beschwerdeführerin die Vereinbarung bis heute nicht unterschrieben habe. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass die KESB ihre Pflicht zur hinreichenden Sachverhaltsabklärung verletzt und in der Folge den Sachverhalt willkürlich festgestellt habe. Entgegen dem angefochtenen Entscheid hätten sich die Eltern anlässlich der Mediation nicht gütlich geeinigt. Namentlich liege keine von beiden Parteien unterzeichnete Mediationsvereinbarung vor. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie sieht eine solche darin begründet, dass die KESB weder den Beistand, die Kindseltern persönlich noch die Kinder zum geplanten Entscheid angehört habe. Der angefochtene Entscheid sei somit vollumfänglich aufzuheben. 3.3.1 Vorab ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. 3.3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/St. Gallen 2014, N 42 zu Art. 29). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.3; 135 II 286 E. 5.1; 132 V 368 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3.3 Die KESB führt in ihrer Vernehmlassung aus, sie habe den Kindseltern vorgängig schriftlich ihre Absicht zur Aufhebung der Beistandschaft mitgeteilt und sei ohne gegenteilige Rückmeldung davon ausgegangen, dass die Aufhebung dem Wunsch der Kindseltern entspreche. Aus diesem Grund sei auf eine persönliche Anhörung der Kindseltern und der Kinder verzichtet worden. Die Information, dass sie die in der Mediation erarbeitete Vereinbarung nicht unterschreiben werde, habe die Beschwerdeführerin der KESB erst mit E-Mail vom 4. August 2017, also erst nach dem Entscheid vom 28. Juli 2017, mitgeteilt. 3.3.4 Gemäss den Akten wandte sich die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 4. Juli 2017 im Zusammenhang mit der Mediation an die KESB. Sie führte unter anderem aus, dass die Mediation sehr harzig verlaufen sei und der Versuch der Mediatorin, den Kindsvater zu einem Entgegenkommen zu bewegen, erfolglos gewesen sei. Nach der zweiten Sitzung habe sie sich bei der Mediatorin gemeldet und ihre Bedenken kundgetan, wobei sie nie eine Antwort erhalten habe. Unter Bezugnahme auf das E-Mail vom 4. Juli 2017 teilte die KESB der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 28. Juli 2017 mit, aus dem Schlussbericht der Mediatorin gehe hervor, dass zwischen den Kindseltern eine gütliche Mediationsvereinbarung habe erarbeitet werden können. Aufgrund dieses Umstandes sehe man die Beibehaltung der Beistandschaft nicht mehr als angezeigt, notwendig und erforderlich an und werde diese somit aufheben. Den formellen Entscheid werde die Beschwerdeführerin zu gegebener Zeit erhalten. Mit E-Mail an die KESB vom 4. August 2017 teilte die Beschwerdeführerin unter anderem mit, dass sie die Vereinbarung der Mediatorin nicht unterschreiben werde. Mit Schreiben vom 8. August 2017 übermittelte die KESB der Beschwerdeführerin den vom 28. Juli 2017 datierenden Entscheid über die Aufhebung der Beistandschaft. 3.3.5 Soweit die KESB in ihrer Vernehmlassung ausführt, sie sei ohne gegenteilige Rückmeldung der Kindseltern (auf das E-Mail vom 28. Juli 2017) davon ausgegangen, dass die Aufhebung der Beistandschaft dem Wunsch der Kindseltern entspreche, kann dies den Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs von vornherein nicht genügen. Das fragliche E-Mail stellt im Wesentlichen eine Information der KESB über den von ihr bereits getroffenen Entscheid dar ("Wir werden die Besuchsrechtsbeistandschaft…somit aufheben"). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin auf das E-Mail vom 28. Juli 2017 rechtzeitig hätte reagieren können, zumal der angefochtene Entscheid vom gleichen Tag datiert. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 4. August 2017 mitteilte, dass sie die Mediationsvereinbarung nicht unterzeichnen werde, ohne dass dieser Umstand jedoch von der KESB berücksichtigt worden wäre. Die KESB hat es nach dem Gesagten unterlassen, der Beschwerdeführerin Gelegenheit einzuräumen, sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids zur Sache zu äussern. Sie hat dadurch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Keine Gehörsverletzung liegt im Fall des Beschwerdeführers vor, welcher vom angefochtenen Entscheid nicht in (eigenen) schutzwürdigen Interessen betroffen ist und welchem daher auch nicht vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren war. 3.4.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass die KESB zu Unrecht von einer Anhörung der Kinder abgesehen habe.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4.2 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 314a Abs. 1 ZGB). Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verlangen (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.1). Das Bundesgericht geht im Sinne einer Richtlinie davon aus, dass eine Kindesanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es nicht ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören, etwa wenn bei Geschwistern das jüngere kurz vor dem genannten Schwellenalter steht (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Auf die Anhörung kann nur verzichtet werden, wenn sie aufgrund des Alters nicht möglich ist, oder wenn andere wichtige Gründe dagegen sprechen (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fank-hauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Auflage, 2016, N 3 zu Art. 314a). 3.4.3 Im vorliegenden Fall waren die betroffenen Kinder im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids sechs, zwölf und fünfzehn Jahre alt und hatten damit das für die Anhörung relevante Schwellenalter erreicht. Die KESB macht wie bereits ausgeführt (E. 3.3.3 hiervor) geltend, sie habe den Kindseltern schriftlich ihre Absicht zur Aufhebung der Beistandschaft mitgeteilt und sei ohne gegenteilige Rückmeldung davon ausgegangen, dass die Aufhebung ebenfalls dem Wunsch der Eltern entspreche. Aus diesem Grund sei auf eine persönliche Anhörung der Eltern und der Kinder verzichtet worden. Die von der KESB angeführte Begründung stellt offensichtlich keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 314a Abs. 1 ZGB dar, welcher einen Verzicht auf die Anhörung der Kinder rechtfertigen könnte. Gestützt darauf ist festzustellen, dass die KESB zu Unrecht von einer Anhörung der Kinder abgesehen hat und damit ihre Pflicht zur Kindesanhörung gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB verletzt hat. 3.5.1 Im Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, die KESB sei in ihrem Entscheid von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. 3.5.2 Dazu ist festzustellen, dass die KESB zur Begründung ihres Entscheids einzig auf den Schlussbericht der Mediatorin vom 3. Juli 2017 abstellte, wonach die Kindseltern eine gütliche Mediationsvereinbarung erarbeitet hätten. Die Beschwerdeführerin bestreitet indes, dass zwischen den Kindseltern eine Mediationsvereinbarung zustande gekommen ist. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf den Entwurf der Mediationsvereinbarung, welcher von ihr nicht unterzeichnet worden sei. Die KESB entgegnet in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen, dass sie sich bei ihrem Entscheid auf den Schlussbericht der Mediatorin verlassen habe, ohne jedoch aufzuzeigen, dass im Rahmen der Mediation tatsächlich eine Vereinbarung zwischen den Kindseltern getroffen wurde. Demnach ist festzustellen, dass die KESB hinsichtlich des Zustandekommens einer Mediationsvereinbarung zwischen den Kindseltern, auf welches sie im angefochtenen Entscheid als einziges Element der Begründung abstellte, den Sachverhalt unrichtig feststellte und die entsprechende Rüge der Beschwerdeführer (Art. 450a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) erweist sich als begründet.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.6 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Beschwerden aufzuheben und die Angelegenheit ist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin, Anhörung der Kinder und neuem Entscheid an die KESB zurückzuweisen. 4.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Der Vorinstanz können im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). 4.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen, wobei sich das in der Honorarnote vom 7. Januar 2018 ausgewiesene Honorar in der Höhe von Fr. 1'912.90 (inkl. Auslagen und 8% MWST) für das Verfahren vor Kantonsgericht als angemessen erweist. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist ebenfalls ein Honorar zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Von einer Reduktion des in der Honorarnote vom 18. Dezember 2017 geltend gemachten Aufwands ist abzusehen, zumal der im Zusammenhang mit dem Entscheid der KESB vom 7. September 2017 stehende Aufwand des Beschwerdeführers von der Vorinstanz verursacht wurde. Hinsichtlich der Auslagen für Kopien ist der Ansatz für Massenkopien von Fr. 0.50 pro Seite anwendbar (§ 15 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003). Das Honorar ist im Fall des Beschwerdeführers demnach auf Fr. 3'543.70 (inkl. Auslagen und 8% MWST) festzusetzen. 4.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich bei diesem Ausgang als gegenstandslos.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird gutgeheissen. 3. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 28. Juli 2017 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde C.____ zurückgewiesen zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'543.70 (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten.

6. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'912.90 (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 17 214 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2018 810 17 214 (810 17 222) — Swissrulings