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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.02.2018 810 17 169

28 février 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,576 mots·~28 min·7

Résumé

Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung; Gutheissung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 28. Februar 2018 (810 17 169) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0857 vom 20. Juni 2017)

A. Am 5. Januar 2012 erteilte der Kanton Zürich dem deutschen Staatsbürger A.____, geboren am XX.XX.1983, eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA gültig für die Schweiz für die Zeit vom 19. Dezember 2011 bis 18. Dezember 2016. Aufenthaltszweck war seine Erwerbstätigkeit als Lüftungsmonteur bei der B.____ AG in C.____ bei D.____. A.____ hielt sich im Dezember 2011 und im Jahr 2012 in E.____ (Kanton Zürich) auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F.____ vom 21. September 2012 wurde A.____ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zu-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht stand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt sowie zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 2‘000.-- verurteilt. Der Kanton Zürich erteilte A.____ am 18. Februar 2014 für die Zeit vom 18. Februar 2014 bis 10. Februar 2019 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gültig für die ganze Schweiz. Als Einreisedatum wurde der 11. Februar 2014 genannt. Ab 12. Februar 2014 arbeitete er als Lüftungsmonteur bei der G.____ AG und hielt sich in H.____ (Kanton Zürich) auf. Gemäss den Angaben von A.____ in seiner Mutationsmeldung an die Gemeinde H.____ vom 18. April 2016 reiste er am 1. April 2014 aus familiären Gründen aus der Schweiz aus und kehrte nach Deutschland zurück, ohne sich in der Schweiz abzumelden. Das Bezirksgericht I.____ erkannte A.____ mit Urteil vom 3. Juli 2015 schuldig des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und verurteilte ihn zu 150 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 90.--, davon bedingt vollziehbar 75 Tage bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 100.--. Mit Schreiben vom 6. April 2016 verwarnte ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich aufgrund der zwei Verurteilungen. B. Gemäss ausländerrechtlicher Anmeldung in der Gemeinde J.____ (Basel-Landschaft) vom 18. Februar 2018 reiste A.____ am 9. Februar 2016 erneut zum Zweck der Erwerbstätigkeit von K.____ in Deutschland in die Schweiz ein. Am 10. Februar 2016 schloss er mit der L.____ GmbH (Basel-Landschaft) für die er bereits früher schon tätig gewesen war, einen neuen unbefristeten Einzelarbeitsvertrag auf Abruf und im Stundenlohn als Hilfsmonteur ab. Gemäss Schreiben der Arbeitgeberin vom 22. März 2016 betrug die durchschnittliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden pro Woche. Nachdem A.____ der Gemeinde H.____ im April 2016 mitgeteilt hatte, bereits am 1. April 2014 die Schweiz verlassen zu haben und wieder nach Deutschland gezogen zu sein, erklärte die Gemeinde H.____ am 18. April 2016 seine Abmeldung entgegengenommen und den Wegzug in ihrem Register eingetragen zu haben. In der Folge prüfte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM), ob A.____ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt werden könne. Nachdem das AfM Kenntnis von insgesamt neun in Deutschland ausgefällten strafrechtlichen Verurteilungen im Zeitraum von 2002 bis 2014 erlangt hatte und nach verschiedener Korrespondenz und rechtlichen Schritten, verweigerte das AfM A.____ mit Verfügung vom 20. September 2016 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und wies diesen an, bis am 20. Oktober 2016 aus der Schweiz auszureisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen sein strafrechtlich relevantes Verhalten genannt. C. Gegen diese Verfügung erhob A.____, nachfolgend immer vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen bzw. zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Neubeurteilung an das AfM zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Im Wesentlichen führte A.____ aus, dass er bereits im Jahr 2014 im Kanton Basel-Landschaft Wohnsitz genommen habe, auch wenn er über eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons Zürich verfügt habe. Er sei sich bewusst, dass er schon damals das Gesuch um Kantonswechsel hätte stellen müssen. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben sei es nicht zulässig, dass der Kanton Basel- Landschaft heute den Bestand von vor Jahren gesetzten Widerrufsgründen annehme, obwohl ihm in der jüngeren Vergangenheit bereits zwei Mal Aufenthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz erteilt worden und in der Zwischenzeit keine neuen Freiheitsstrafen mehr dazu gekommen seien. Zudem sei er grossmehrheitlich wegen abstrakter Gefährdungsdelikte im Strassenverkehrsbereich verurteilt worden. Diese reichten nicht aus, um eine hinreichende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne der schweizerischen Ausländergesetzgebung anzunehmen. Die einzige Verurteilung wegen Körperverletzung liege siebeneinhalb Jahre zurück, die einzige Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts gar 14 Jahre. Diese Delikte stünden im Zusammenhang mit seinem Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum, den er mittlerweile überwunden habe. Im Weiteren dürfe der ihm durch das Freizügigkeitsabkommen gewährte Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz nur unter qualifizierten Voraussetzungen verweigert werden. Von ihm gehe nicht eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus. Am 1. Februar 2017 reichte A.____ diverse ihn betreffende verkehrsmedizinische Berichte ein, aus denen hervorgehe, dass er seit über zwei Jahren vollständig drogen- und alkoholabstinent lebe. D. Mit Beschluss Nr. 0857 vom 20. Juni 2017 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und verfügte, A.____ habe die Schweiz spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wurde abgelehnt. Im Wesentlichen erklärte der Regierungsrat, dass die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in die Zuständigkeit des jeweiligen Wohnsitzkantons falle. A.____ habe aufgrund der verschiedenen strafrechtlichen Verurteilungen den Bewilligungswiderrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 erfüllt. Es bestehe kein Grund für eine ermessensweise Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen in den vergangenen Jahren gehe von A.____ eine latente Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung aus, welche die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung auch unter dem Aspekt des Freizügigkeitsabkommens als gerechtfertigt erscheinen lasse. Da A.____ nicht über eine vom Kanton Basel-Landschaft oder von anderer Seite bereits eingeräumte Rechtsposition verfüge, in die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingegriffen werden könne, sei überdies die Anordnung einer ausländerrechtlichen Verwarnung nicht adäquat. Die Verfügung des AfM sei auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. E. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhob A.____ mit Eingabe vom 3. Juli 2017 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde. Er beantragte, es sei der Regierungsratsbeschluss aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen bzw. zu erteilen. Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen bzw. zu erteilen mit einer ausländerrechtlichen Verwarnung oder der Auflage, in den

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nächsten drei Jahren strafrechtlich nicht in Erscheinung zu treten. Subeventualiter sei der Regierungsratsbeschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, vom ihm gehe keine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichende Gefährdung aus, so dass er gemäss Freizügigkeitsabkommen einen Aufenthaltsanspruch habe. Ausserdem könne es nicht sein, dass zwei Kantone die Rückfallgefahr eines EU-Bürgers derart unterschiedlich einschätzen würden. Des Weiteren gehe es tatsächlich nicht um eine erstmalige Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, sondern um einen Kantonswechsel vom Kanton Zürich in den Kanton Basel-Landschaft. Im Übrigen erweise sich auch bei Vorliegen eines allfälligen Widerrufsgrunds die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als nicht verhältnismässig. Ausserdem hätte das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der hier vorliegenden Situation von Verurteilungen im unteren Bereich des Strafrahmens zumindest geboten, den Beschwerdeführer ausländerrechtlich zu verwarnen, statt ihn wegzuweisen. F. Mit Eingabe vom 3. August 2017 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. Innert Frist zur Einreichung der ergänzenden Beschwerdebegründung ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht um Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, obwohl ihm bewusst sei, dass es vorliegendenfalls nicht entscheidend sei, wie die Zürcher Behörden entschieden hätten, sei der Entscheid aus einem anderen Kanton dennoch mit zu berücksichtigen. Das AfM behandle das vorliegende Verfahren aus formellen Gründen als erstmalige Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Tatsächlich gehe es aber um einen Kantonswechsel vom Kanton Zürich in den Kanton Basel-Landschaft, der nicht korrekt abgewickelt worden sei. Unter anderem reichte der Beschwerdeführer ein Zwischenzeugnis der L.____ GmbH vom 5. Juli 2017 ein, gemäss welchem der Beschwerdeführer seit dem 2. Juli 2014 bei ihr als Monteur angestellt sei. Der Regierungsrat beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. September 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Abweisung des Antrags auf Durchführung einer Parteiverhandlung. G. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 überwies das Gerichtspräsidium den Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung und ordnete den Beizug der den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich an. H. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie die Vertreterin des AfM als Vertreterin des Regierungsrates teil. Der Beschwerdeführer erklärt, unterdessen die Arbeitsstelle gewechselt zu haben und reicht den neuen Arbeitsvertrag mit der M.____ AG vom 30. November 2017 ein. Die Parteien halten an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/ Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 4.2. Die Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländergesetz. Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländergesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) keine abweichende Bestimmung enthält oder das Ausländergesetz eine für den Ausländer vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AuG). 4.3. Der Widerruf bzw. die Nichterteilung von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt, so dass Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegenüber Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf Art. 60-68 AuG angeordnet werden. Dasselbe ergibt sich aus Art. 24 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Ver-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP) vom 22. Mai 2002 (vgl. auch Art. 23 VEP). Die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verweigert werden darf, erfolgt in zwei Etappen: Ist einer der in Art. 62 AuG niedergelegten Widerrufsgründe erfüllt und ist die Massnahme verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG und (gegebenenfalls) Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, inwiefern das FZA zusätzliche Schranken auferlegt, damit die Bewilligung widerrufen bzw. die Erteilung verweigert werden kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 4; 2C_159/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.3; 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 4; 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 3.2 S. 181). 4.4. Als deutscher Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer auf das FZA berufen. Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anh. I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufenthaltsstaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine Aufenthaltsbewilligung von mindestens fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Der heute dem Gericht eingereichte Arbeitsvertrag zwischen der M.____ AG und dem Beschwerdeführer datiert vom 30. November 2017. Es handelt sich um eine unbefristete Anstellung des Beschwerdeführers im Stundenlohn als Lüftungsmonteur. Der Beschwerdeführer erklärt anlässlich der heutigen Verhandlung de facto 100 % zu arbeiten. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz aufgrund von Erwerbstätigkeit liegt demnach vor. Auf den Beschwerdeführer sind somit die Bestimmungen betreffend erwerbstätige Personen anwendbar. Der Beschwerdeführer hat damit gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anh. I FZA einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. 5.1. Auch ein auf das FZA gestützter Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz gilt jedoch nicht absolut. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anh. I FZA dürfen die vom FZA gewährten Rechtsansprüche durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Nach den gemäss Art. 5 Anh. I FZA anwendbaren Grundsätzen wird bei Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit durch den betreffenden Ausländer vorausgesetzt. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG – auf welche Art. 5 Abs. 2 Anh. I FZA verweist – darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein, und nach Abs. 2 dieses Artikels können strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres diese Massnahmen begründen. Nach der gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und derjenigen des Bundesgerichts darf daher eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für eine Massnahme herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Eine Massnahme ist somit nur gerechtfertigt, wenn eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. Art. 5 Anh. I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_784/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1). Während die Prognose über das künftige

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung nach AuG zwar mit zu berücksichtigen, jedoch nicht ausschlaggebend ist, kommt es bei Art. 5 Anh. I FZA entscheidend auf das Rückfallrisiko an (BGE 130 II 176 E. 4.1). Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.3 und 2C_485/2014 vom 22. Januar 2015 E. 2.2; BGE 136 II 5 E. 4.2, je mit Hinweisen). Eine einzige strafrechtliche Verurteilung kann diese Anforderungen erfüllen, wenn die betreffende Person mit der begangenen Tat ein persönliches Verhalten zeigt, das eine künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung als wahrscheinlich erscheinen lässt. Ob die betreffende Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftige Rechtsverletzungen begehen wird und damit eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, ist im Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Aspekte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 2C_741/2013 vom 8. April 2014 E. 2.3). Massgeblich für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Massnahme, es sei denn, dass zwischen ihrem Erlass und der Überprüfung ihrer Rechtsmässigkeit in einem Gerichtsverfahren ein längerer Zeitraum liegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_784/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2). Als schwerwiegende Rechtsgüterverletzungen gelten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität, organisierte Kriminalität und namentlich Terrorismus, Menschenhandel und Drogenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu Art. 5 Anh. I FZA), wobei Zuwiderhandlungen, welche in engem Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit stehen, diese Grundsatzposition mildern können (BGE 139 II 121 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_741/2013 vom 8. April 2014 E. 2.3). Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 5 Anh. I FZA muss ferner verhältnismässig sein (MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Rz. 1 zu Art. 5 Abs. 1 Anh. I FZA; Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV ], vom 28. September 2016 [810 16 108] E. 5.1 und vom 23. März 2016 [810 15 152] E. 4.6; Urteil des Bundesgerichts 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3.3). 5.2. Die Vorinstanzen machen geltend, vom Beschwerdeführer ginge eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus, welche die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertige. Der Beschwerdeführer vertritt die gegenteilige Meinung. 5.3. Die Frage, ob eine Verweigerung der Bewilligung den Voraussetzungen nach AuG entspräche, kann vorerst offen bleiben (siehe vorne E. 4.3). Sollte sich nämlich ergeben, dass die Verweigerung der Bewilligung vor Art. 5 Anh. I FZA nicht standhielte, so fiele die Überprüfung der Voraussetzungen nach AuG dahin, da Art. 5 Anh. I FZA für die Verweigerung der Erteilung einer Bewilligung grundsätzlich höhere Hürden vorsieht als das AuG. 6.1. Bevor auf die Frage der Gefährdung eingegangen wird, soll vorab geklärt werden, ob es sich, wie von den Vorinstanzen vertreten, um eine Erteilung der Bewilligung oder, wie vom

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer behauptet, um einen vom AfM fälschlicherweise nicht als Kantonswechsel abgewickelten Wechsel vom Kanton Zürich in den Kanton Basel-Landschaft handelt. Des Weiteren ist abzuklären, ob, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, der Kanton Basel- Landschaft die Bewilligungserteilung durch den Kanton Zürich zu berücksichtigen hat. 6.2. Am 5. Januar 2012 erteilte der Kanton Zürich dem Beschwerdeführer eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA gültig für die Schweiz für die Zeit vom 19. Dezember 2011 bis 18. Dezember 2016. Der Beschwerdeführer hielt sich im Dezember 2011 und im Jahr 2012 in E.____ auf. Der Kanton Zürich erteilte dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2014 für die Zeit vom 18. Februar 2014 bis 10. Februar 2019 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gültig für die ganze Schweiz. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Mutationsmeldung an die Gemeinde H.____ vom 18. April 2016 reiste er am 1. April 2014 aus familiären Gründen wieder aus der Schweiz aus und kehrte nach Deutschland zurück, ohne sich in der Schweiz abzumelden. Gleichentags registrierte die Gemeinde H.____ den Wegzug des Beschwerdeführers aus ihrer Gemeinde. Am 9. Februar 2016 reiste der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der ausländerrechtlichen Anmeldung vom 18. Februar 2016 erneut zum Zweck der Erwerbstätigkeit von K.____ in Deutschland in die Schweiz ein, worauf er sich in der Gemeinde J.____ im Kanton Basel-Landschaft anmeldete. Auch in der ausländerrechtlichen Anmeldung vom 18. Februar 2016 hat der Beschwerdeführer geschrieben, sich von 2011 bis 2012 in E.____ und von “2014 bis 2014“ in H.____ aufgehalten zu haben. 6.3. Der Beschwerdeführer hat sich aufgrund eigner Angaben in der Abmeldung von H.____ bzw. Anmeldung in J.____ rückwirkend per 1. April 2014 nach Deutschland abgemeldet. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung ausführt und auch heute an der Parteiverhandlung erklärt, hat er jedoch vermutungsweise mit kürzeren Unterbrüchen von Dezember 2011 bis heute in der Schweiz, zuerst in E.____ und anschliessend in H.____ und seit 2012 in J.____ im Kanton Basel-Landschaft, gewohnt. Auf Frage führt er aus, er habe die falschen Angaben in der Abmeldung in der Gemeinde H.____ und in der ausländerrechtlichen Anmeldung in der Gemeinde J.____ gemacht, weil er Angst vor Sanktionen gehabt habe. Nach Art. 61 Abs. 1 lit. a AuG erlischt eine Bewilligung mit der Abmeldung ins Ausland (vgl. dazu aber Urteil des Bundesgerichts 2A.357/2000 vom 22. Januar 2001 E. 2.a). Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen in der offiziellen Abmeldung und Anmeldung zu behaften ist und keine allfällige Vorteile daraus ziehen soll, dass er Falschangaben gemacht und es unterlassen hat, den Kantonswechsel gemäss Art. 15 AuG zu melden. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen das Gesuch des Beschwerdeführers nicht als Antrag auf Kantonswechsel behandelt haben. 6.4. Das Kantonsgericht hat in einem Urteil vom 26. November 2014 (KGE VV 810 14 164 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen) entschieden, dass eine Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht aus Gründen widerrufen bzw. nicht verlängern darf, welche der Migrationsbehörde eines anderen Kantons, die als erste die Aufenthaltsbewilligung erteilt hat, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bekannt waren. Der Beschwerdeführer hat im Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich vom 12. Februar 2014 die Frage, ob er in der Schweiz und/oder im Ausland vorbestraft sei, verneint. In der Anmeldung für den Kanton

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Basel-Landschaft hat er die gleiche Frage hingegen bejaht. Damit steht fest, dass dem Kanton Zürich bei der Gesuchseinreichung und der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA die Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund seiner Falschangaben nicht bekannt waren. Demzufolge ist der Kanton Basel-Landschaft bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA keinesfalls an den Entscheid der Migrationsbehörde des Kantons Zürich gebunden. 7.1. Zu prüfen ist nun, ob vom Beschwerdeführer eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gemäss Art. 5 Anh. I FZA ausgeht, welche eine Einschränkung des Anspruchs nach FZA rechtfertigt. 7.2. Der Beschwerdeführer wurde gemäss deutschem Zentralregister und schweizerischem Strafregister zu folgenden Straftaten verurteilt: 1. Urteil des Amtsgerichts N.____ vom 3. Juli 2003: Verurteilung zu 3 Monaten Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen. 2. Urteil des Amtsgerichts O.____ vom 19. Dezember 2006: Verurteilung zu 60 Tagessätzen zu je Euro 10.-- wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Sperre für die Fahrerlaubnis bis 27. Dezember 2017. 3. Urteil des Amtsgerichts P.____ vom 22. März 2007: Verurteilung zu 10 Monaten Freiheitsstrafe wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis. 4. Urteil des Amtsgerichts O.____ vom 5. Mai 2009: Verurteilung zu 1 Jahr Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 6 tateinheitlichen Fällen. 5. Urteil des Amtsgerichts P.____ vom 21. Juni 2011: Verurteilung zu 30 Tagessätzen zu je Euro 10.-- wegen Betrugs. 6. Urteil des Amtsgerichts Q.____ vom 27. September 2011: Verurteilung zu 40 Tagessätzen zu je Euro 40.-- wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. 7. Urteil der Staatsanwaltschaft F.____, Schweiz, vom 21. September 2012: Verurteilung zu 120 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und Busse von Fr. 2000.-- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 2.29 Alkoholgewichtspromille); grobe Verletzung der Verkehrsregeln. 8. Urteil des Amtsgerichts P.____ /O.____ vom 29. August 2013: Verurteilung zu 120 Tagessätzen zu je Euro 40.--, Sperre für Fahrerlaubnis bis 5. September 2014 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen. 9. Urteil des Amtsgerichts P.____/O.____ vom 29. Januar 2014: Verurteilung zu 100 Tagessätzen zu je Euro 40.--. Aufrechterhaltene Sperrfrist für die Fahrerlaubnis bis 5. September 2014 nach Gesamtstrafenbildung. Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe. Einbezogen wurden die Entscheidungen vom 27. September 2011 und vom 29. August 2013. 10. Urteil des Gerichtspräsidiums I.____, Schweiz, vom 3. Juli 2015: Verurteilung zu 150 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierter Atemalkohol oder qualifizierte Blutalkoholkonzentration, Alkoholgewichtspromille 1.56) und Übertretung nach Art. 19a BetmG und Busse von Fr. 100.--.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.3. Wie die Auflistung zeigt, hat der Beschwerdeführer immer wieder delinquiert. Am 22. März 2007 wurde er zu zehn Monaten Freiheitsstrafe wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, am 5. Mai 2009 zu einem Jahr Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung in sechs tateinheitlichen Fällen und am 21. Juni 2011 zu 30 Tagessätzen zu je Euro 10.-- wegen Betrugs verurteilt. Diese Delikte wurden in den Jahren 2006, 2008 und 2011 begangen. Alle anderen Delikte standen in direktem Zusammenhang mit Drogen- und Alkoholkonsum und mit Fahren in fahrunfähigem Zustand oder ohne Fahrerlaubnis. Die Delikte wegen Körperverletzung und jene wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand stellen eine Gefahr für Leib und Leben anderer dar und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Fraglich ist jedoch, ob eine gegenwärtige Gefährdung dieser Rechtsgüter vorliegt. 7.4. Aufgrund der begangenen Delikte, der Akten und der Ausführungen des Beschwerdeführers in den Rechtsschriften und anlässlich der heutigen Verhandlung ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer lange Zeit und immer wieder Probleme mit Drogen und Alkohol hatte und die von ihm begangenen Delikte damit im Zusammenhang standen. Ihm sei deswegen gemäss seinen Aussagen auch schon drei Mal der Führerausweis entzogen worden. Der Beschwerdeführer reichte mit der Eingabe vom 1. Februar 2017 das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 2. April 2015, die im Auftrag des IRM vorgenommenen Verlaufskontrollen vom 22. September 2015, vom 9. März 2016 und vom 8. September 2016 sowie die Befundberichte der Begutachtungsstelle für Fahreignung des Service-Centers R.____ vom 13. Mai 2016 und vom 18. November 2016 ein. Aufgrund dieser Befunde kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von Oktober/November 2014 bis November 2016 keinen Alkohol bzw. keine Drogen konsumiert hat. Gemäss Aktennotiz des Rechtsdiensts des Regierungsrates vom 2. Juni 2017 ist der Beschwerdeführer seit März 2017 wieder ohne Auflagen als Führer von Motorfahrzeugen zugelassen, nachdem eine letzte Verlaufskontrolle keine Befunde hinsichtlich Alkohol und Drogen ergeben hatte. Damit ist mittels Kontrollen belegt, dass der Beschwerdeführer von ca. Oktober 2014 bis März 2017 und damit über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren keinen Alkohol und keine Drogen konsumiert hat. Der Beschwerdeführer führt an der heutigen Verhandlung aus, seit Oktober 2014 keine Drogen und keinen Alkohol mehr zu sich genommen zu haben. Der Beschwerdeführer ist an der Verhandlung nach dem Grund der nun von ihm erklärten dreieinhalbjährigen und davon mittels Befunde belegten zweieinhalbjährigen Drogen- und Alkoholabstinenz gefragt worden. Er antwortet, vor 2010 und der Einreise in die Schweiz “massiv drogenabhängig“ gewesen zu sein. Dadurch, dass er in der Schweiz eine gute Arbeit gefunden habe, habe sich sein Leben sehr verbessert. Daraufhin habe sich der Drogenkonsum auf Alkoholkonsum verlagert. Im 2012 sei sein Bruder verstorben, worauf sich sein Alkoholkonsum verschlimmert habe. Auf Frage, was ihn dazu bewegt habe, mit dem Alkoholkonsum aufzuhören, erklärt der Beschwerdeführer, sein Denken habe angefangen, sich zu verändern. Er habe eingesehen, dass es nicht sein könne, dass er das Geld, welches er hier verdiene, aufbrauche, um seine Geldstrafen und Bussen zu bezahlen. Er kenne nun die positiven Konsequenzen des Nichttrinkens. Dadurch, dass er nicht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht trinke, fühle er, wie es ihm besser gehe und wie er klar denken könne. Er wisse jetzt, wie schön das Leben ohne Drogen und Alkohol sei. Er sei auch in der Arbeit “gut angesehen“. Dies seien die Gründe gewesen, weshalb er beschlossen habe, nicht mehr zu trinken und keine Drogen mehr zu nehmen. Er habe keine Therapie gemacht und keine Beratung in Anspruch genommen. Auf Frage bezüglich seiner Fahrten in fahrunfähigem Zustand antwortet er, Glück gehabt zu haben, dass nie etwas Schlimmeres passiert sei. 7.5. Der Begehungszeitpunkt der Delikte, welche zu den Verurteilungen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Körperverletzung geführt haben, liegt schon elfeinhalb bzw. knapp zehn Jahre zurück. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Begehung jener Delikte 23 bzw. 25 Jahre alt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass vom Beschwerdeführer eine aktuelle Gefährdung in Bezug auf die Wiederholung derartiger Delikte ausgeht. Durch die Gutachten und Kontrollen für die Zeitspanne von zweieinhalb Jahren, nämlich von Oktober 2014 bis März 2017, hat der Beschwerdeführer belegt, in der genannten Zeit alkohol- und drogenabstinent gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer führt anlässlich der heutigen Verhandlung glaubwürdig aus, dass er auch seit März 2017 drogen- und alkoholabstinent lebe. Die Aussagen des Beschwerdeführers stimmen auch mit der Tatsache überein, dass dieser letztmals wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand am 3. August 2014 (Verurteilung vom 3. Juli 2015) verurteilt wurde. Seit März 2017 verfügt der Beschwerdeführer wieder über einen Führerausweis. Gemäss heutigen Aussagen besitzt der Beschwerdeführer ein Auto und benutzt es sowohl aus privaten als auch aus beruflichen Gründen. Der Beschwerdeführer ist seit der Verurteilung vom 3. Juli 2015 wegen des Vorfalls vom 3. August 2014 straffrei geblieben. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer anlässlich der heutigen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise erklärt, eingesehen zu haben, welche Steigerung an Lebensqualität die Suchtmittelabstinenz hat und dass er dadurch auch sein Einkommen sinnvoll einsetzen kann. Zudem hat er keinerlei Tendenzen gezeigt, seine ehemalige Sucht bzw. seine Taten zu bagatellisieren, hat er doch selber ausgesagt, vor 2010 massiv drogenabhängig gewesen zu sein und dass sich die Sucht anschliessend auf den Konsum von Alkohol verlagert habe. Zudem schreibt er die Tatsache, dass im Strassenverkehr nichts Schlimmeres passiert ist, dem Glück zu. Durch die zweieinhalbjährige belegte Drogen- und Alkoholabstinenz können seine Aussagen auch keinesfalls als Lippenbekenntnisse abgetan werden. Wie die Vertreterin des Regierungsrates anlässlich der heutigen Verhandlung richtig festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer bei der Darlegung seiner Motivation von der Sucht wegzukommen, nicht auch die potenziellen Opfer seiner Fahrten in fahrunfähigem Zustand erwähnt. Dies ist zwar bedauerlich, führt aber nicht dazu, dass die Motivation und der Wille des Beschwerdeführers drogen- und alkoholabstinent zu leben, als weniger glaubwürdig zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer hat durch Kontrollen über die Zeitspanne von zweieinhalb Jahren gezeigt, den Willen in die Tat umgesetzt zu haben, so dass ihm auch der Führerausweis wieder erteilt wurde. 7.6. Da vom Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dann ausgeht, wenn er Suchtmittel konsumiert bzw. einen allfälligen Alkohol- und Drogenkonsum nicht im Griff hat, fällt die Gefährdung mit der Abstinenz bzw. der Fähigkeit den Konsum von Suchtmitteln vom Führen eines Personenwagens zu trennen, dahin. Fest steht, dass bei ehemaligem Suchtverhalten immer eine Rückfallgefahr besteht, jedoch kann zur Zeit aufgrund

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht der belegten längeren Suchtmittelabstinenz eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 4 Anh. I FZA nicht bejaht werden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und das AfM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 7.7. Sollte der Beschwerdeführer jedoch wieder in relevanter Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, so wäre äusserst fragwürdig, ob eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung noch zu verneinen wäre und damit, ob dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nicht zu entziehen wäre. 8.1. Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden. Gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wobei den Vorinstanzen gemäss § 20 Abs. 3 und 4 VPO nur Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen. Demzufolge werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist folglich der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zurückzuerstatten. 8.2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Es handelt sich dabei um eine Kann-Vorschrift. Dem Gericht steht bei der Festlegung der Parteientschädigung ein gewisses Ermessen zu. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 27. November 2017 inklusive einen Aufwand von zwei Stunden für die voraussichtliche Dauer zur Vorbereitung der Verhandlung und von einer Stunde für die voraussichtliche Dauer der Besprechung mit dem Beschwerdeführer zwecks Vorbereitung der Verhandlung einen Aufwand von 8 Stunden à Fr. 250.-- und Spesen in der Höhe von Fr. 61.70 geltend, was nicht zu beanstanden ist und einen Betrag von Fr. 2‘301.35 ergibt (8 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Spesen von Fr. 61.70 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer). Für die heutige Verhandlung werden 3 Stunden dazugerechnet, was zu einem Betrag von Fr. 807.75 führt (3 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuer bis 31. Dezember 2017 8 %, ab 1. Januar 2018 7.7 %]). Damit resultiert ein Betrag von Fr. 3‘109.10. Das Kantonsgericht erachtet im vorliegenden Fall eine Festlegung der Parteientschädigung auf die Hälfte des Betrages als angemessen. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer damit Fr. 1‘554.55 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. 8.3. Auf eine Rückweisung der Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat wird verzichtet, da nicht zu beanstanden ist, dass der Regierungsrat im Zeitpunkt der Entscheidfällung die Beschwerde abgewiesen hat, da für das Kantonsgericht für die Gutheissung der Beschwerde die anlässlich der heutigen Verhandlung gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers entscheidend waren (vgl. die §§ 20a Abs. 2 und 22 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988).

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 0857 vom 20. Juni 2017 aufgehoben und das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘554.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 17 169 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.02.2018 810 17 169 — Swissrulings