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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.10.2017 810 17 166

25 octobre 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,365 mots·~22 min·7

Résumé

Antrag auf Spezielle Förderung an einer Privatschule

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 25. Oktober 2017 (810 17 166) ____________________________________________________________________

Erziehung und Kultur

Antrag auf Spezielle Förderung an einer Privatschule / Zuweisungsvorschlag mit nicht gesetzeskonformem Inhalt

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.A.____ und B.A._____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Antrag auf Spezielle Förderung an einer Privatschule (RRB Nr. 867 vom 20. Juni 2017)

A. Am 24. November 2016 gelangten A.A.____ und B.A.____ mit dem amtlichen Formular an das Amt für Volksschulen des Kantons Basel-Landschaft (AVS) und beantragten die Spezielle Förderung an einer Privatschule für ihren Sohn C.A.____, geboren am XX.XX.2003. Begründet wurde das Gesuch im Wesentlichen damit, dass C.A.____ bisher verschiedene Kleinklassen besucht habe und für ihn auch weiterhin nur eine Kleinklasse in Frage komme, damit er

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Lernfortschritte erzielen könne. In der Volksschule bestehe kein entsprechendes Angebot für die Sekundarstufe E. Da C.A.____ jedoch die Empfehlung für die Sekundarstufe E erhalten habe, komme für ihn nur eine Privatschule in Frage. Er sei seit seiner Geburt “auffällig (Autismus, ADS etc.)“ und habe diverse Abklärungen hinter sich. C.A.____ hatte nach der Einführungsklasse in B.____ die 3. und 4. Klasse als Sonderschüler in der C. Schule und die 5. und 6. Klasse wiederum in B.____ in der Kleinklasse mit Repetition der 6. Kleinklasse besucht. C.A.____ hat eine indizierte Entwicklungsretardierung mit unklarer Ätiologie und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. B. Am 31. Januar 2017 fand der Fachkonvent zur weiteren Schulung von C.A.____ mit den beteiligten Lehrpersonen, den Schulleitungen der Primar- und der Sekundarschule sowie Vertretungen des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons Basel-Landschaft (SPD) und des AVS statt. Nachdem die Eltern von C.A.____ über das Ergebnis des Fachkonvents informiert worden waren und diese Stellung dazu genommen hatten, lehnte das AVS mit Verfügung vom 1. März 2017 den Antrag auf eine Spezielle Förderung im Einzelfall an einer Privatschule ab. Das AVS führte aus, der Antrag sei am Fachkonvent vom 31. Januar 2017 geprüft und die Eltern seien über das Ergebnis informiert worden. Daraufhin sei das Übertrittsformular (2016/2017) durch die Primarschule ergänzt und der Zuweisungsvorschlag mit dem Inhalt “unter Berücksichtigung von individuellen Lernzielen, … Leistungszug E… Private Schulung durch D.____ Kleingruppe vorgesehen“ von den Eltern unterzeichnet worden. Das AVS erklärte, gemäss § 19 der Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom 11. Juni 2013 könnten individuelle Lernziele nur im Leistungszug A der Sekundarstufe I sowie in der Sonderschulung angeordnet werden. Die Laufbahnverordnung gelte auch für die Spezielle Förderung an Privatschulen. Ein Übertritt in den Leistungszug E der Sekundarschule I mit individuellen Lernzielen sei nicht möglich. Im Rahmen der Speziellen Förderung auf der Sekundarstufe I könne C.A.____ an der öffentlichen Schule ausreichend gefördert und unterstützt werden. Im Leistungsniveau E stünden die integrative Schulungsform (ISF) und der Förderunterricht ohne individuelle Lernziele sowie im Leistungsniveau A die ISF, der Förderunterricht oder die Kleinklasse mit individuellen Lernzielen zur Verfügung. Somit seien die vorrangigen Angebote der Speziellen Förderung nicht ausgeschöpft, weshalb der Antrag auf Spezielle Förderung im Einzelfall an einer Privatschule abgelehnt werden müsse. C. Gegen diese Verfügung erhoben A.A.____ und B.A.____ mit Schreiben vom 10. März 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragten die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung ihres Antrags auf Spezielle Förderung an einer Privatschule für C.A.____. Im Wesentlichen machten sie geltend, C.A.____ gehöre leistungsmässig in das Niveau E, damit sei eine Kleinklasse im Leistungszug A nicht die richtige Lösung. Entgegen der Empfehlung des SPD für eine Spezielle Förderung an der Privatschule D.____ im Niveau E habe das AVS nach Durchführung des Fachkonvents aufgrund eines reinen Dossierstudiums und entgegen der klaren Überzeugung der Lehrerinnen entschieden, das Leistungsprofil von C.A.____ weise nicht auf die zwingende Zuteilung in den Leistungszug E hin.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss Nr. 867 vom 20. Juni 2016 mit der wesentlichen Begründung ab, bei C.A.____ komme aufgrund der indizierten individuellen Bezugsnormen in Form von Lernzielbefreiungen gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen nur die Zuteilung in eine Niveau A Klasse in Frage, da Lernzielbefreiungen im Leistungszug E gesetzlich nicht vorgesehen seien. C.A.____ könne in der öffentlichen Schule angemessen unterrichtet werden. E. Dagegen erhoben A.A.____ und B.A.____ mit Eingabe vom 28. Juni 2017 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde und beantragten die Aufhebung des angefochtenen regierungsrätlichen Entscheids und die Bewilligung des Antrags auf Spezielle Förderung an einer Privatschule für C.A.____, alles unter o/e-Kostenfolge. Im Wesentlichen führten die Beschwerdeführer aus, der Regierungsrat anerkenne, dass ein Angebot einer Kleinklasse auf Niveau E als Beschulungskonzept möglich sei, aber in den Volksschulen nicht umgesetzt werde, weshalb diese Aufgabe an Privatschulen delegiert werde. In der entscheidenden Frage, ob C.A.____ das Leistungsniveau E erfülle, stütze sich der Regierungsrat leider auf die falschen und nicht fundierten Schlussfolgerungen des AVS. Sämtliche Fachpersonen, die sich einen persönlichen Eindruck von C.A.____ und seinem Potential hätten machen können, seien zu einer Einschätzung einer Übertrittsempfehlung zu Gunsten einer Kleinklasse auf Niveau E gelangt. Da dieses Angebot im öffentlichen Schulsystem nicht zur Verfügung stehe und an die Privatschulen delegiert worden sei, müsse folgerichtig dem Gesuch der Beschwerdeführer entsprochen werden. In seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2017 beantragte der Regierungsrat die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Er führte aus, die Beschwerdeführer würden geltend machen, der Übertrittsentscheid der Primarschule E.____ für C.A.____ sehe das Leistungsniveau E vor. Eine Zuteilung in das Leistungsniveau A komme deshalb nicht in Frage. Dem sei entgegen zu halten, dass die Zuweisung ins Leistungsniveau E nur unter dem Vorbehalt der Berücksichtigung von individuellen Lernzielen gemacht worden sei. Für das Leistungsniveau E sei jedoch die Anordnung von individuellen Lernzielen nicht vorgesehen, sondern lediglich für die Primarstufe, den Leistungszug A der Sekundarstufe und die Sonderschulung. Damit liege bei der Übertrittsempfehlung der Primarschule ein Widerspruch vor, so dass auf diese nicht abgestellt werden könne. Bei Schülern mit indizierten Lernzielbefreiungen und -anpassungen komme nur die Zuweisung in das Niveau A in Frage. Es sei unbestritten, dass für den Sohn der Beschwerdeführer auch in der Sekundarschule ein individuelles Setting angezeigt sei. Dies gehe sowohl aus der Einschätzung des SPD als auch aus der von den Klassenlehrerinnen, den Erziehungsberechtigten und der Schulleitung unterzeichneten Übertrittsempfehlung hervor. Da die Sekundarschule auf dem Niveau A Kleinklassen mit der Möglichkeit von individuellen Lernzielen anbiete, seien im vorliegenden Fall die Möglichkeiten der Speziellen Förderung an den öffentlichen Schulen nicht ausgeschöpft. Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 überwies das Präsidium den Fall der Kammer zu Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung. Die Beweisanträge der Beschwerdeführer auf Befragung von Auskunftspersonen und Einholung einer amtlichen Erkundigung bei der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BKSD) wurden abgewiesen.

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Mit uneingeforderter Eingabe vom 11. August 2017 äusserten sich die Beschwerdeführer primär zur Ablehnung ihrer Beweisanträge.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides haben, die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist und auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob C.A.____ Anspruch auf Spezielle Förderung im Einzelfall an einer Privatschule und damit auf den Besuch einer Privatschule auf Kosten des Staates hat. 4. Art. 19 der Eidgenössischen Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 BV sind die Kantone für das Schulwesen zuständig (Abs. 1). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Abs. 2). Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr (Abs. 3). Dieses soziale Grundrecht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine grundlegende Ausbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten sollen, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung ihrer Grundrechte unabdingbar ist (vgl. RENÉ RHINOW, Die Bundesverfassung 2000, Basel 2000, S. 341; ULRICH MEYER-BLASER/THOMAS GÄCHTER, Der Sozialstaatsgedanke in: Verfassungsrecht der Schweiz, Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Zürich 2001, § 34 N 32; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 23. März 2005 [810 04 98] E. 2b).

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Der Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I 164 E. 3.1; 133 I 158 f. E. 3.1; 129 I 38 f. E. 7.3). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 138 I 165 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (BGE 138 I 165 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; KGE VV vom 8. Januar 2014 [810 13 241] E. 4). 5.1.1. Die auf Art. 19 BV basierenden Grundsätze sind vom Kanton Basel-Landschaft im Bildungsgesetz konkretisiert worden. Nach § 4 Abs. 1 des kantonalen Bildungsgesetzes (BiG) vom 6. Juni 2002 hat jedes Kind bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende Bildung. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. g BiG umfasst das Bildungsangebot unter anderem bis zum Abschluss der Sekundarstufe II die Spezielle Förderung. Für die im Kanton wohnenden Schülerinnen und Schüler sind an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden unter anderem der Unterricht und die Spezielle Förderung an der Volksschule und der Sekundarschule II und die Sonderschulung an der Volksschule unentgeltlich (§ 9 Abs. 1 lit. a und b BiG). 5.1.2. Das Schulangebot der “Speziellen Förderung“ wurde mit dem BiG eingeführt und wird unter anderem in den §§ 43 bis 46 BiG geregelt. Dieses Angebot hilft Schülerinnen und Schülern mit einer speziellen Begabung, einer Lernbeeinträchtigung oder einem Lernrückstand, ihre Fähigkeiten soweit als möglich innerhalb der öffentlichen Schulen zu entwickeln (§ 43 BiG). § 44 BiG umschreibt die diversen Angebote der Speziellen Förderung an der Volksschule. Gemäss § 44 Abs. 1 lit. b BiG umfasst die Spezielle Förderung an der Volksschule die Kleinklasse (sog. separative Schulungsform) für Schülerinnen und Schüler mit speziellen schulischen und sozialen Lernbedürfnissen im Kindergarten, an der Primarschule und den Anforderungsniveaus A und E der Sekundarschule oder an ihrer Stelle die integrative Schulungsform. § 16 Abs. 2 der Verordnung für die Sekundarschule (VoSek) vom 13. Mai 2003 statuiert, dass solange im Niveau E keine Kleinklassen geführt werden, betroffene Schülerinnen und Schüler Kleinklassen an Privatschulen besuchen können. 5.1.3. § 19 Laufbahnverordnung regelt die Leistungserhebung und -beurteilung bei individuellen Lernzielen. Nach § 19 Abs. 2 Laufbahnverordnung können reduzierte Lernziele nur in der Primarstufe, im Leistungszug A der Sekundarstufe I sowie in der Sonderschulung angeordnet werden. In diesem Fall gelten die Lernziele gemäss Lehrplan als nicht erreicht. Dass eine Lernzielbefreiung nur im Niveau A möglich ist, hat das Kantonsgericht schon in anderen Fällen entschieden, und dies obwohl im Zeitpunkt der jeweiligen Urteilsfällung eine weniger klar formulierte gesetzliche Bestimmung in Kraft war als der heutige § 19 Laufbahnverordnung (KGE VV vom 19. März 2014 [810 13 311] E. 5.4, KGE VV vom 13. November 2013 [810 13 196] E. 7.3).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2. Die BKSD kann ein Angebot der Speziellen Förderung einer Privatschule übertragen. Vorrang haben Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden (§ 46 Abs. 1 BiG). Die Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule erteilt die BKSD auf Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle (§ 46 Abs. 2 BiG). Das AVS umschreibt die Voraussetzungen und entscheidet aufgrund einer Abklärung durch den SPD oder die Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP). Bewilligungsbehörde ist die Abteilung Sonderpädagogik des AVS (§ 8 der Dienstordnung des AVS vom 13. März 2012). Gestützt auf den Antrag der Erziehungsberechtigten, die Empfehlung der Abklärungsstelle (SPD oder KJP) und die Stellungnahme der Schulleitung der Regelschule entscheidet das AVS über die Massnahmen der Speziellen Förderung an einer Privatschule nach § 46 BiG. Gemäss Merkblatt des AVS bezüglich des Ablaufs bei der Speziellen Förderung an einer Privatschule nach § 46 BiG melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind beim SPD oder der KJP zur Abklärung an. Der SPD bzw. die KJP prüft den Anspruch auf Privatschulung, anschliessend informiert sie mittels Kurzbericht die Schulleitung der Regelschule und das AVS. Daraufhin findet ein Fachkonvent unter der Leitung der Schulleitung der Regelschule statt, an welchem die Vertretung des SPD bzw. der KJP, die beauftragte Person des AVS und die bereits involvierten Fachpersonen teilnehmen. 5.3.1. Da vorliegendenfalls der Antrag zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule per Beginn der Sekundarstufe I und damit per Zeitpunkt eines Stufenwechsels gestellt wurde und im vorliegenden Fall der Zuweisungsvorschlag der Klassenlehrpersonen zentral ist, ist auch das Verfahren betreffend Übertritt von der Primarschule in die Sekundarstufe I aufzuzeigen. 5.3.2. § 35 Laufbahnverordnung regelt den Übertritt von der Primarschule in die Sekundarstufe I. Der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin bespricht in der 6. Klasse der Primarschule mit den Erziehungsberechtigten im Rahmen des jährlichen Standortgesprächs den Übertritt und unterbreitet ihren oder seinen Vorschlag für die Zuweisung der Schülerin oder des Schülers zum Leistungszug A, E oder P der Sekundarstufe I aufgrund des Zwischenstandes in der Leistungsbeurteilung in allen Fächern und der Gesamtbeurteilung (Abs. 1). Im Anschluss an das Gespräch händigt der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin den Erziehungsberechtigten den schriftlichen Zuweisungsvorschlag aus (Abs. 2). Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Vorschlag einverstanden, erheben sie diesen mit ihrer Unterschrift zum Antrag an die Schulleitung der Primarstufe (Abs. 3). Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Vorschlag nicht einverstanden, melden sie das Kind zur Übertrittsprüfung an (Abs. 4). 5.3.3. Nach § 37 Laufbahnverordnung weist die Schulleitung der Primarstufe Schüler und Schülerinnen, die keine Übertrittsprüfung zu absolvieren haben, entsprechend dem Antrag der Erziehungsberechtigten dem Leistungszug A, E oder P der Sekundarstufe I zu (Abs. 1). Schüler und Schülerinnen, die nicht an der Übertrittsprüfung teilgenommen haben und für die keine Zuweisung durch die Schulleitung der Primarstufe zustande gekommen ist, weist das AVS ge-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht mäss Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers dem Leistungszug A, E oder P der Sekundarstufe I zu (Abs. 4). 5.3.4. Da die Sekundarschule in den drei unterschiedlichen Anforderungsniveaus A, E und P geführt wird (vgl. § 28 Abs. 1 BiG), ist auf der Sekundarstufe I mit der Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule zwingend auch eine Zuteilung in eines dieser drei Niveaus verbunden. Die gesetzliche Kompetenz des AVS zur Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule beinhaltet somit implizit auch die Befugnis zur Zuteilung in ein Niveau der Sekundarschule. Wird der Antrag auf den Besuch einer Privatschule im Rahmen der Speziellen Förderung am Ende der 6. Klasse der Primarschule gestellt, so trifft das AVS mit Bewilligung und Niveauzuteilung gleichzeitig den Übertrittsentscheid (vgl. KGE VV vom 19. März 2014 [810 13 311] E. 5.3). 5.4. Zusammenfassend ist somit vorerst festzuhalten, dass in der Sekundarstufe I Kleinklassen in den Leistungszügen E und A vorgesehen sind. Sofern der Kanton keine Kleinklassen im Niveau E führt, können die betroffenen Schüler und Schülerinnen Kleinklassen an Privatschulen besuchen. Lernzielbefreiungen sind nur im Leistungszug A zulässig. Die Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule erteilt das AVS. Wird der Antrag auf den Besuch einer Privatschule im Rahmen der Speziellen Förderung am Ende der 6. Klasse der Primarschule gestellt, so trifft das AVS mit Bewilligung und Niveauzuteilung gleichzeitig den Übertrittsentscheid. 6.1. Der Fachkonvent für die Behandlung des Antrags auf Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule von C.A.____ fand am 31. Januar 2017 mit den beteiligten Lehrpersonen, den Schulleitungen der Primar- und Sekundarschule sowie mit Vertretern des SPD und des AVS statt. Obwohl das AVS vor dem geplanten Fachkonvent die Zustellung der von den Eltern unterzeichneten Übertrittsunterlagen von der Schulleitung verlangt hatte und der Zeitpunkt für die offizielle Meldung der Übertrittsdaten an das AVS auf den 24. Januar 2017 festgelegt worden war, lag dem Fachkonvent kein von den Eltern unterzeichneter Antrag auf Zuweisung in einen Leistungszug vor. Auch auf der offiziellen durch die Primarschulleitung an das AVS verschickten Liste war C.A.____ mit Einverständnis der Eltern als Schüler der Sekundarschule E.____, aber ohne Niveauzuweisung aufgeführt. Gemäss Vernehmlassung der BKSD an den Regierungsrat vom 5. Mai 2017 wurde am Fachkonvent offengelegt, dass C.A.____s Leistungsprofil für das Niveau E nicht ausreiche und er klar ein Niveau A Schüler sei. Gemäss dem nach dem Fachkonvent am 14. Februar 2017 verfassten und von den Beschwerdeführern unterzeichneten Antrag auf Übertritt für die Sekundarstufe I lautete der Zuweisungsvorschlag der Klassenlehrpersonen dahingehend, dass C.A.____ unter Berücksichtigung von individuellen Lernzielen in den Leistungszug E eintreten solle. Von Hand wurde die Anmerkung “Private Schulung durch D.____ Kleingruppe“ hinzugefügt. 6.2. In der Empfehlung des SPD vom 3. Januar 2017 wird ausgeführt, bei C.A.____ sei eine Entwicklungsretardierung mit unklarer Ätiologie festgestellt worden, welche ihn im sprachlichen, motorischen und sozial-emotionalen Bereich einschränke. Ausserdem liege eine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwäche im Rahmen einer einfachen Aktivitäts- und Auf-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht merksamkeitsstörung vor. Insgesamt habe sich keine Diagnose einer Autismusspektrumstörung ergeben. Des Weiteren wird erklärt, dass gemäss den beiden Lehrpersonen die Repetition der 6. Klasse bei C.A.____ zu einer positiven Persönlichkeitsentwicklung beigetragen, aber auch eine Weiterentwicklung bezüglich einer schulischen Leistungsfähigkeit ermöglicht habe. Abstrakte Aufgabenstellungen und schwach bis unbegleitete Aufgabenstellungen würden ihn überfordern. Unter dem Titel der Indikation wird festgehalten, dass C.A.____ auf einen kleinen Klassenrahmen und eine enge Betreuung angewiesen sei. Gemäss den Klassenlehrpersonen sei bei C.A.____ aufgrund seiner teilweise sehr guten, aber andererseits sehr schwachen Fähigkeiten ein hoch individuelles Setting besonders wichtig. Als Förderziele wurden genannt. “Heterogene schulische Förderung, entsprechend seiner Fähigkeiten; Unterstützung/Begleitung weiterhin Neues auszuprobieren/Durchhaltevermögen; Anstrengungsbereitschaft Dinge selbstständig zu erarbeiten; vermehrt Bewusstsein für sich, soziale Kontexte und Selbstkompetenzen zu entwickeln“. Es wird festgehalten, dass sich C.A.____ in der Schnupperwoche in der D.____ Schule wohl gefühlt habe. Der SPD schlage den Besuch der 7. Klasse im Niveau E in der Privatschule D.____ vor. 6.3. Wie die obigen Darlegungen zeigen, lag im Zeitpunkt des Fachkonvents kein Zuweisungsvorschlag der Lehrpersonen für ein Leistungsniveau vor. Nach dem Fachkonvent wurde ein von den Beschwerdeführern unterzeichneter Antrag auf Übertritt mit Zuweisung mit einem nicht gesetzeskonformen Inhalt erstellt, da – wie oben ausgeführt – im Niveau E keine individuellen Lernziele möglich sind. Individuelle Lernziele sind unvereinbar mit der Einteilung in das Niveau E, da individuelle Lernziele in der Sekundarstufe I nur im Niveau A oder im Rahmen der Sonderschulung möglich sind. Ein gesetzesmässiger Antrag auf Zuweisung in das Leistungsniveau E lag somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht vor. Aus den Unterlagen geht hervor, dass C.A.____ einen kleinen Klassenrahmen und eine enge Betreuung braucht. Des Weiteren geht aus den Akten, aber auch aus der Empfehlung des SPD hervor, dass C.A.____ unter anderem teilweise sehr schwache Fähigkeiten aufweist und ein hoch individuelles Setting sowie eine heterogene schulische Förderung braucht. Zudem beantragen auch die Klassenlehrerinnen von C.A.____ Lernzielbefreiungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das AVS aufgrund der Unterlagen inkl. Zeugnisse, der Erkenntnisse am Fachkonvent und dem Antrag auf Zuweisung zum Entscheid gelangte, dass C.A.____ in das Leistungsniveau A einzuteilen sei. 7. Zu prüfen ist folglich, ob die öffentliche Schule C.A.____ einen ausreichenden Grundschulunterricht und damit ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot gewährleisten kann. Wie die Schulleitung der Sekundarschule festgehalten hat, hätte C.A.____ in E.____ (die Sekundarschule E.____ arbeitet ausschliesslich integrativ) in die Sekundarstufe I Niveau A mit ISF und angepassten, d.h. reduzierten oder erweiterten Lernzielen, eintreten können. Die erwartete Schülerzahl lag bei 14 Schülern pro Klasse. Des Weiteren wäre im Rahmen der ISF eine Unterstützung durch einen Sozialpädagogen oder eine Sozialpädagogin möglich gewesen. Eine andere Alternative wäre der Eintritt von C.A.____ in eine Kleinklasse in der Sekundarschule F.____ gewesen. Im Setting der Kleinklasse hätte C.A.____ mit individuellen Lernzielen beschult werden können. Damit standen C.A.____ in den öffentlichen Schulen Möglichkeiten offen, die seinem Bedarf an einem kleinen Klassenrahmen, individuellen

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Lernzielen und individueller Förderung abdeckten. Mit diesen Möglichkeiten erfüllte die öffentliche Schule den Anspruch auf angemessene und ausreichende Schulung. Die vorrangigen Angebote der Speziellen Förderung an den öffentlichen Schulen waren somit nicht ausgeschöpft. Ein Anspruch auf eine Spezielle Förderung im Einzelfall an einer Privatschule war folglich nicht gegeben. Die Frage, ob das von der D.____ angebotene Schulkonzept den Bedürfnissen von C.A.____ besser entspricht, braucht nicht beantwortet zu werden, da wie oben bereits ausgeführt, kein Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes besteht. Dabei ist verständlich, dass die Eltern nicht nur eine angemessene und ausreichende Schulung, sondern eine optimale Schulung ihres Kindes wünschen. Dieser Wunsch begründet jedoch keinen Anspruch. 8.1. In ihrer Beschwerde stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Befragung von verschiedenen Auskunftspersonen und die Einholung einer amtlichen Erkundigung bei der BKSD. Diese Beweisanträge wurden mit präsidialer Verfügung vom 20. Juli 2017 abgewiesen. Diesen Entscheid monieren die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Kantonsgericht vom 11. August 2017. 8.2. Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde, der Inhalt der Stellungnahme des AVS vom 5. Mai 2017 würde sie in tendenziöser Art als “Kampfeltern“ abbilden, welche durch Druckausübung gegenüber der Schulleitung, den Lehrpersonen und dem SPD sowie durch taktisches Vorgehen ihr Ziel verfolgen würden. In ihrer Beschwerde beantragen sie die Anhörung verschiedener Personen aus dem Kreis der Lehrpersonen, der Schulleitung und des SPD. Diese sollen darüber Auskunft geben können, dass diese von den Beschwerdeführern nicht unter Druck gesetzt worden seien, die Eltern konstruktiv mit ihnen zusammengearbeitet hätten oder dass gewisse Entscheidungen in der Vergangenheit keineswegs aus taktischen Gründen, sondern zum Wohle von C.A.____ getroffen worden seien. Sowohl der Regierungsrat als auch das Kantonsgericht stützen sich nicht auf die von den Beschwerdeführern gerügten Ausführungen in der Stellungnahme des AVS vom 5. Mai 2017. Damit erübrigt sich die Anhörung dieser Auskunftspersonen. 8.3. Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerde des Weiteren die Anhörung von zwei Ärzten und einer Therapeutin von C.A.____. Diese sollen Auskunft über die sehr erfreuliche Entwicklung von C.A.____ in den letzten Jahren geben und bezeugen, dass C.A.____ neben feststellbaren Defiziten auch überdurchschnittliche Fähigkeiten im visuellen, musikalischen und fremdsprachlichen Bereich habe. Diese Stärken würden Hoffnung auf eine gute berufliche Integration geben. Es sei deshalb wichtig, dass sich C.A.____ weiterhin in einem schulischen Umfeld befinde, welches ihm soziale Stabilität gewähre und seine Stärken möglichst gut fördere. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass C.A.____ in gewissen Bereichen sehr gute Fähigkeiten besitzt und vor allem auch dank dem Engagement der Eltern eine sehr erfreuliche Entwicklung vollzogen hat. Diese Umstände vermögen jedoch nichts daran zu ändern, dass C.A.____ Defizite aufweist, welche unter anderem massgebend für die Lehrpersonen waren, die Einteilung von C.A.____ in das Niveau E nur unter der Voraussetzung der Berücksichtigung von individuellen Lernzielen zu empfehlen. Demzufolge erübrigt sich auch die Anhörung der genannten Ärzte und der Therapeutin.

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8.4. Die Beschwerdeführer erklären weiter, dass auch aufgrund der sensiblen Art und des verstrauenssuchenden Wesens von C.A.____ seine zwei Lehrerinnen den vorgeschlagenen Lösungsansatz in Form einer Kleinklasse im Niveau A als nicht tauglich erachtet hätten. Dies nicht nur wegen des dort oftmals problematischen sozialen Umfelds, sondern auch aufgrund des zu wenig fordernden Leistungsniveaus. Unter Bildungsexperten werde die Entwicklung des Niveaus A so auch zunehmend als problematisch erachtet. Die Wahrnehmung einer “Restschule“ mit mangelnder Anschlussfähigkeit ihrer Absolventen werde verstärkt kritisiert. Diesbezüglich stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Anhörung der Lehrerinnen von C.A.____ und auf Einholung einer Erkundigung bei der BKSD. Bezüglich der zwei Lehrerinnen ist festzuhalten, dass diese gemäss Zuweisungsvorschlag einen Übertritt in das Niveau E nur unter Berücksichtigung von individuellen Lernzielen empfohlen haben. Damit haben sie bereits ausgedrückt, dass für C.A.____ individuelle Lernziele und damit Lernbefreiungen notwendig wären, was aber mit dem Leistungsniveau E nicht vereinbar ist. Damit erübrigt sich auch die beantragte Anhörung der Lehrerinnen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern eine amtliche Erkundigung bei der BKSD bezüglich der geltend gemachten generellen Problematik des Niveau A für die Beurteilung des konkreten vorliegenden Falles hilfreich sein sollte. 8.5. Einige der oben genannten gestellten Beweisanträge zielen überdies darauf ab, darzulegen, dass der Besuch der Privatschule für C.A.____ die optimale und geeignetste Schulung ist. Wie schon ausgeführt, ist diese Frage jedoch für die Beurteilung des Anspruchs auf Spezielle Förderung an einer Privatschule nicht massgeblich. 9. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge zu Recht abgewiesen wurden und nicht zu beanstanden ist, dass dem Antrag für eine Spezielle Förderung im Einzelfall an einer Privatschule gemäss § 46 BiG für C.A.____ nicht stattgegeben wurde. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge werden den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- auferlegt. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 21 Abs.1 bzw. 3 VPO).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 17 166 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.10.2017 810 17 166 — Swissrulings