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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.08.2020 810 17 163

26 août 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·7,590 mots·~38 min·6

Résumé

Kostenverfügung Heizölhavarie (RRB Nr. 825 vom 13. Juni 2017)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 26. August 2020 (810 17 163) ____________________________________________________________________

Umweltschutz, Wasser und Energie

Kostenverfügung Heizölhavarie

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Roman Felix, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Kostenverfügung Heizölhavarie (RRB Nr. 825 vom 13. Juni 2017)

A. A.____ ist Eigentümer der Parzelle Nr. XX, Grundbuch (GB) Tecknau, und Geschäftsführer der "B.____ GmbH", die als Mieterin auf dem Grundstück eine Werkstatt betreibt. Am Abend des 26. November 2015 pumpte A.____ auf der Parzelle Nr. XX in Tecknau Heizöl von einem Tank in ein 200-Liter-Stahlfass. Während des Umpumpvorgangs begab er sich zum Abendessen und während seiner Abwesenheit überlief das 200-Liter-Stahlfass. Daraufhin versickerte Heizöl über den Boden des Containers, in welchem sich das Stahlfass befand, in den

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Untergrund und eine unbekannte Menge Heizöl gelangte in den Eibach. Aufgrund des wahrgenommenen Ölgeruchs wurde um 20:56 Uhr die Feuerwehr alarmiert. Die aufgebotenen Einsatzkräfte trafen in der Folge verschiedene Massnahmen zum Gewässer- und Trinkwasserschutz resp. zur Behebung der Verunreinigung, unter anderem wurden Ölsperren im Bach erstellt, der Eibach von Ölrückständen gereinigt, kontaminiertes Erdreich ausgehoben und das angefallene kontaminierte Material entsorgt. Der Einsatz dauerte bis am 1. Dezember 2015. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verpflichtete das Amt für Umweltschutz und Energie des Kantons Basel-Landschaft (AUE) A.____ mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 zur Übernahme der Kosten für die ergriffenen Massnahmen in der Höhe von Fr. 105'239.75. Dieser Kostenverfügung lagen ein Aufwand für die Schadenbearbeitung des Gewässerschutzpiketts in der Höhe von Fr. 8'571.50 (48.98 Std. Pikettdienstmitarbeiter à Fr. 95.-- und Pikettfahrzeug à Fr. 80.--), eine Abrechnung der Feuerwehr Region Gelterkinden in der Höhe von Fr. 49'401.50 sowie zehn Rechnungen von beigezogenen externen Dienstleistern (Tiefbau und Muldenservice, Entsorgung, Stützpunktfeuerwehr, Ölwehr etc.) in der Höhe von Fr. 47'266.75 zu Grunde. C. Eine von A.____, vertreten durch Roman Felix, Advokat in Reinach, gegen die Kostenverfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 825 vom 13. Juni 2017 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.--. D. Dagegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Roman Felix, mit Eingabe vom 16. Juni 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, es sei der Entscheid des Regierungsrats Nr. 825 vom 13. Juni 2017 aufzuheben und es seien die vom Beschwerdeführer als Verursacher zu tragenden Kosten auf Fr. 45'000.-- zu reduzieren, eventualiter sei der Entscheid des Regierungsrats aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. E. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017 schloss der Regierungsrat auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf eingetreten werden könne. F. Am 25. April 2018 entschied die Kammer des Kantonsgerichts im Rahmen einer Urteilsberatung, den Fall auszustellen und ein Gutachten einzuholen. G. In der Folge erhielten die Parteien Gelegenheit, dem Kantonsgericht Experten vorzuschlagen, wovon beide Parteien Gebrauch machten. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 setzte das Kantonsgericht den Parteien Frist für die Erhebung allfälliger Einwände gegen die von der Gegenpartei vorgeschlagenen Experten. H. Am 6. August 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit, dass kein Einwand gegen den vom Beschwerdegegner vorgeschlagenen Experten erhoben werde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 ernannte das Kantonsgericht C.____ zum Sachverständigen und gewährte den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den vorgesehenen Fragen an den Gutachter sowie zur Einreichung von allfälligen Ergänzungsfragen. J. Am 31. Oktober 2018 bzw. 7. Dezember 2018 reichten die Parteien ihre Ergänzungsfragen ein. K. Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 erteilte das Kantonsgericht dem Sachverständigen den Gutachtensauftrag mit dem ergänzten Fragenkatalog. L. Am 10. Juli 2019 reichte der Experte sein Gutachten ein. M. Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 nahm der Beschwerdegegner zum Gutachten Stellung. N. Der Beschwerdeführer reichte innert peremptorisch erstreckter Frist keine Stellungnahme zum Gutachten ein und beantragte stattdessen mit Eingabe vom 9. September 2019 die Sistierung des Verfahrens zwecks Aufnahme von Einigungsverhandlungen. O. Mit Verfügung vom 19. September 2019 sistierte das Kantonsgericht das Verfahren. P. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit, die zwischen den Parteien geführten Vergleichsgespräche hätten zu keinem Ergebnis geführt. Zugleich beantragte der Beschwerdeführer, das Gutachten sei als untauglich aus dem Recht zu weisen und es sei ein neuer Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen, eventualiter sei der Gutachter anzuweisen, das Gutachten zu überarbeiten. Subeventualiter sei eine Frist zur Einreichung von Ergänzungs- und/oder Erläuterungsfragen zum Gutachten anzusetzen. Q. Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 hob das Kantonsgericht die Sistierung des Verfahrens auf. R. Mit Stellungnahme vom 31. März 2020 beantragte der Beschwerdegegner, der Antrag des Beschwerdeführers, das Gutachten aus dem Recht zu weisen, sei abzuweisen. Hingegen spreche nichts dagegen, den Experten aufzufordern, die Ausführungen zu den Fragen 1c und 5 zu berichtigen. S. Mit Eingabe vom 3. April 2020 hielt der Beschwerdeführer an den mit Eingabe vom 31. Januar 2020 gestellten Anträgen fest. T. Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen. Zur Parteiverhandlung wurden der Gutachter C.____ und zusätzlich als Auskunftspersonen D.____ (Feuerwehr Region Gelterkinden), E.____ (Ölwehr Birsfelden) und F.____ (ABC Koordination Baselland) vorgeladen. Der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gutachter und die Auskunftspersonen wurden im Rahmen der Parteiverhandlung befragt. Die Parteien hielten anlässlich der Parteiverhandlung an ihren schriftlich gestellten Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2.1 Das AUE führte in seiner Verfügung vom 20. Dezember 2016 aus, der Beschwerdeführer sei Verursacher der Heizölhavarie und die Kosten für die Massnahmen zum Schutz der Gewässer müssten gemäss der Gewässerschutzgesetzgebung dem Verursacher überbunden werden. Die Kostenverfügung umfasse alle Rechnungen im Zusammenhang mit der Heizölhavarie, die auf Grund von Massnahmen basierend auf der Gewässerschutzgesetzgebung entstanden seien. Nicht enthalten seien darin demgegenüber die Kosten zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung, da diese gemäss der Bevölkerungsschutzgesetzgebung überbunden würden. Weil sich das Heizöl bereits vor dem Eintreffen der Einsatzkräfte im Eibach verteilt und im Uferbereich abgelagert habe, habe die Feuerwehr über mehrere Tage Ölsperren im Bach aufrechterhalten und das Bachbett reinigen müssen. Alternative Lösungen – wie der frühere Einsatz eines Gully-Eis – hätten keine Verkürzung der Einsatzdauer bewirkt, weshalb eine Reduktion der mit dem Einsatz verbundenen Kosten nicht angezeigt sei. 2.2 Der Regierungsrat bestätigte die Kostenverfügung des AUE und führte zusammengefasst aus, das Vorgehen der Einsatzkräfte und die von ihnen veranlassten Massnahmen seien massvoll und zweckmässig gewesen. Die angefallenen Kosten seien zudem nachvollziehbar ausgewiesen und nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, wegen der Neuerstellung des Bodens in der Werkhalle der ihm gehörenden Liegenschaft in Tecknau habe der ursprünglich im Gebäude stehende Heizöltank aus der Halle entfernt werden müssen. Er habe den Tank vorübergehend in einen vor der Halle abgestellten Container verbracht, um ihn nach der Fertigstellung der Bauarbeiten wieder in der Halle zu montieren. Die Heizung habe er währenddessen mit Hilfe eines

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 200-Liter-Stahlfasses betrieben, in das er jeweils Heizöl vom Tank umgepumpt habe. Beim Umpumpen sei das Fass übergelaufen. 3.1 Art. 74 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 bestimmt, dass die Kosten der Vermeidung oder Beseitigung schädlicher oder lästiger Einwirkungen auf die natürliche Umwelt und den Menschen von den Verursachern zu tragen sind. Das verfassungsrechtlich verbindliche umweltrechtliche Verursacherprinzip (vgl. ebenso Art. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG] vom 7. Oktober 1983) will die Kosten einer bestimmten umweltrechtlich gebotenen Massnahme denjenigen auferlegen, welche die Ursache dafür gesetzt haben; es hat eine Finanzierungsbzw. Kostenanlastungs- oder -internalisierungsfunktion. Zugleich hat es eine Lenkungsfunktion, indem es Anreize schafft, die Umweltbelastung möglichst zu reduzieren (BGE 138 II 111 E. 5.3.1, mit Hinweisen). 3.2 Gemäss Art. 54 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 24. Januar 1991 werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, dem Verursacher überbunden. Ebenso schreibt Art. 59 USG vor, dass die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden werden. Das Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) vom 27. Februar 1991 und das kantonale Gesetz über den Gewässerschutz (GschG BL) vom 5. Juni 2003 wiederholen in § 2 Abs. 1 USG BL und § 11 Abs. 3 GSchG BL das auf bundesrechtlicher Ebene verankerte Verursacherprinzip. Den kantonalen Bestimmungen kommt aber keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_162/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1). Bei den Feststellungskosten nach Art. 54 GSchG und Art. 59 USG geht es vor allem um technische Massnahmen zur Untersuchung einer drohenden Gewässergefährdung oder einer bereits erfolgten Verunreinigung, wie Messungen, Probeentnahmen und Laboranalysen. Auch nachträgliche Rapporte oder Expertisen, die sich im Einzelfall als notwendig erweisen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz für die Gefahrenabwehr stehen, sind den Verursachern zu belasten. Behebungskosten sind namentlich die Kosten für die Entfernung der Schadstoffe am Ort des Ereignisses (z.B. Säuberung verschmutzter Flächen) sowie für Transport und Entsorgung des entfernten Materials (vgl. BEATRICE WAGNER PFEIFER, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum GSchG und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 54 GSchG N 27 ff.). Für die Überbindung der Kosten von Ölwehreinsätzen auf Verursacher sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Art. 54 GSchG und Art. 59 USG anwendbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_484/2018 vom 6. Februar 2020 E. 2.1 und 2C_162/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.1 Art. 59 USG und Art. 54 GSchG legen nicht näher fest, wer als Verursacher zu betrachten ist. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als Verursacher im Sinne von Art. 54 GSchG und Art. 59 USG die Störer im polizeirechtlichen Sinne, d.h. die sogenannten Verhaltens- und Zustandsstörer. Verhaltensstörer ist, wer den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgte Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat. Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer über die Sache, die den ordnungswidri-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen Zustand verursacht, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (vgl. BGE 131 II 743 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_484/2018 vom 6. Februar 2020 E. 2.2, mit Hinweisen). Unerheblich ist, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist; entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die Sache selbst unmittelbar die Gefahren- oder Schadensquelle gebildet hat. Die polizeiliche Verantwortlichkeit setzt weder beim Verhaltens- noch beim Zustandsstörer Schuldfähigkeit oder konkretes (privat- oder strafrechtliches) Verschulden voraus (Urteil des Bundesgerichts 1C_146/2011 vom 29. November 2011 E. 2 mit Hinweisen). Das Gemeinwesen kann wie ein Privater kostenpflichtig werden, z.B. als Eigentümer eines Grundstücks. Auch hoheitliches Handeln kann zu einer kostenpflichtigen Störung führen, namentlich bei rechtswidriger Verletzung der Aufsichtspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 1990, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 92/1991 S. 212 ff.). Eine solche ist aber erst dann anzunehmen, wenn eine wesentliche Amtspflicht verletzt, eine zwingend vorgeschriebene Aufsichtsmassnahme unterlassen wurde oder die Einsatzkräfte ihren Ermessensspielraum fehlerhaft oder in Missachtung allgemeiner Rechtsgrundsätze ausgeübt haben (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 2611). 4.2 Um eine Kostenpflicht gestützt auf das Verursacherprinzip zu begründen, ist weiter die natürliche Kausalität erforderlich. Diese reicht für sich allein aber nicht aus, um die Verursachereigenschaft zu begründen. Vielmehr verlangt das Verursacherprinzip eine normative, wertende Zuordnung. Dort wo unmittelbar anwendbare Rechtsnormen den Begriff des Verursachers ohne nähere Konkretisierung verwenden (namentlich Art. 59 USG und Art. 54 GSchG), hat die Rechtsprechung für die Umschreibung des Verursacherbegriffs zur Begrenzung der Kostenpflicht das Erfordernis der Unmittelbarkeit aufgestellt (BGE 138 II 111 E. 5.3.2 und 131 II 743 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.178/2003 vom 27. August 2004 E. 4, in: ZBl 106/2005 S. 48; WAGNER PFEIFER, a.a.O., Art. 54 GSchG N 38 ff. und 47). Unmittelbarkeit der Verursachung einer Gefahr oder Störung bedeutet, dass als polizeirechtlich erhebliche Ursachen nur solche Handlungen in Betracht kommen, die bereits selber die Grenze zur Gefahr überschritten haben; entferntere, lediglich mittelbare Verursachungen scheiden aus (vgl. BGE 143 I 147 E. 5.1; 118 Ib 407 E. 4c). Die Unmittelbarkeitstheorie weist eine Nähe zur Adäquanztheorie auf und führt in vielen Fällen zu gleichen Ergebnissen (BGE 132 II 371 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 1C_484/2018 vom 6. Februar 2020 E. 2.4; je mit Hinweisen). Nach der Adäquanztheorie gilt ein Ereignis dann als Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, sodass der Eintritt dieses Erfolgs durch jenes Ereignis begünstigt erscheint (BGE 123 III 110 E. 3.a). Die Unmittelbarkeit ist aus der ex post-Sicht zu beurteilen. Bei mehreren Ursachen ist die Unmittelbarkeit der ersten Ursache nur dann zu verneinen, wenn durch das Verhalten des Zweitverursachers der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen wurde (vgl. WAGNER PFEIFER, a.a.O., Art. 54 GSchG N 49 ff.). 4.3 Im Falle von mehreren Verursachern haben die Behörden bei der Anordnung der Kostenpflicht die objektiven und subjektiven Anteile jedes einzelnen Beteiligten zu ermitteln. Dabei sind die Kosten von Schutzmassnahmen nach möglichst genauer Klärung des Hergangs auf die verschiedenen Verursacher nach analogen Grundsätzen zu verteilen, wie sie für das Innenver-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht hältnis im privaten Haftpflichtrecht gelten (Urteil des Bundesgerichts 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.6, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 87 S. 58). Der zivilrechtliche Grundsatz der Haftungssolidarität kommt nicht zum Tragen (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 2629; WAGNER PFEIFER, a.a.O., Art. 54 GSchG N 43 ff.). Bei der Kostenauflage ist zu berücksichtigen, aus welchem Grund der Verursacher zur Mitverantwortung herangezogen wird (Zustands- oder Verhaltensstörer) und welches Gewicht seiner Verursachung zukommt; dabei ist in erster Linie der schuldhafte Verhaltensstörer zu belangen und in letzter Linie der schuldlose Zustandsstörer heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.6, in: ASA 87 S. 58; Urteil des Bundesgerichts 1A.67/1997 vom 26. Februar 1998 E. 4d, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 1998/2 S. 158; BGE 102 Ib 203 E. 5c). Bei der Festsetzung der Kostenanteile steht den zuständigen Behörden ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu. Wo sich die potentielle Umweltgefährdung einer Anlage ausnahmsweise realisiert, können im Einzelfall selbst für den schuldlosen Zustandsstörer hohe Kosten entstehen. Als Grund für die Verantwortlichkeit des Eigentümers wird angeführt, dass er die Vorteile seiner Sache geniesse und daher auch die mit ihr verbundenen Nachteile selber zu tragen habe und nicht der Allgemeinheit aufbürden könne (vgl. BGE 114 Ib 44 E. 2c.aa; Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 26. November 2011 E. 3.a, in: Solothurnische Gerichtspraxis [SOG] 2011 Nr. 26). Dabei ist ebenfalls zu beachten, dass er sich gegen entsprechende Schäden versichern kann (vgl. BGE 114 Ib 44 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 1981, in: ZBl 1982, S. 548). 5. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde zu Recht nicht, dass er grundsätzlich als Verursacher des Ereignisses kostenpflichtig ist. Er hat den Vorgang des Umpumpens in Gang gesetzt und sich während des Umpumpens vom späteren Havarieort entfernt, ohne Massnahmen zu ergreifen, um ein Überlaufen zu verhindern. Damit erfüllt er ohne weiteres die vorgenannten Voraussetzungen als Verhaltensstörer. Weiter ist er Eigentümer der Parzelle Nr. XX in Tecknau, von der die Verschmutzung ausging, weshalb er zugleich Zustandsstörer ist. Neben ihm gibt es sodann unbestrittenermassen keine weiteren Störer. Eine Kostenverteilung, d.h. eine Aufteilung der Gesamtkosten auf mehrere Störer bzw. Verursacher, fällt daher vorliegend ausser Betracht. 6.1 Der Beschwerdeführer bemängelt indes die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und hält den Einsatz sowie die damit verbundene Kostenauflage für unverhältnismässig. Er macht geltend, er habe nur diejenigen Kosten zu ersetzen, die für notwendige und zweckmässige Massnahmen zu üblichen Preisen anfallen würden. Er anerkenne, dass es beim fraglichen Ereignis um die Behebung einer aktuellen Gefahrensituation gegangen sei, die ein rasches Handeln notwendig gemacht habe. Es sei auch klar, dass Kosten nicht schon dann als unverhältnismässig gelten würden, wenn sich nachträglich herausstelle, dass die Behebung der Gefahr allenfalls mit geringerem Aufwand möglich gewesen wäre. Vorliegend sei es jedoch so, dass der Grossteil der Kosten bei Richtigkeit der angeordneten Massnahmen gar nicht angefallen wäre. Insbesondere sei zu beanstanden, dass das gebräuchliche Gully-Ei nicht früher zum Einsatz gekommen sei. Damit hätte eine weitere Kontamination des Eibachs mit entsprechenden Folgen bezüglich des Aufwandes vermieden werden können. Zur Klärung scheine die Einholung einer Expertise unerlässlich, zumal die Vorinstanz den Sachverhalt bereits in tech-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht nischer Hinsicht unrichtig festgestellt habe. Daher werde beantragt, einen Experten zu benennen und diesen mit einer Expertise insbesondere zur Zweckmässigkeit bzw. Richtigkeit und Angemessenheit der (nicht) angeordneten Massnahmen zu befragen. 6.2 Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die bei der Feuerwehr vorhandenen Dichtkissen seien für den fraglichen Einsatz nicht geeignet gewesen. Zudem sei es ein Fakt, dass der frühere Einsatz des Gully-Eis nicht zu einer Reduktion des Aufwands geführt hätte, weil der Eibach durch das ausgelaufene Heizöl bereits auf einer grösseren Fliessstrecke kontaminiert gewesen sei. Aus dem Einsatz des Gully-Eis lasse sich zudem nicht auf den Umfang des Einsatzes des Feuerwehrpersonals schliessen. Die Einsatzdauer sei durch das Ausmass der Ölkontamination des Erdreichs bedingt gewesen. 6.3 Der in Art. 5 BV verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des in öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. BGE 145 II 70 E. 3.5; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 514). Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch im Bereich der Kostenauflage im Gewässerschutzrecht. Die dem Pflichtigen auferlegten Kosten müssen zur Erreichung des angestrebten Sanierungszieles notwendig sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip fordert ferner, dass Zwangsmassnahmen der Behörden nicht schärfer sein dürfen, als es der Zweck der Massnahme verlangt, und unzulässig sind, wenn auch ein geringerer Eingriff zum Ziel führt. Der zahlungspflichtige Verursacher kann spezifizierte Angaben zu den veranschlagten Kosten verlangen und hat auch die Möglichkeit, die Notwendigkeit und die Angemessenheit der von den Behörden begründeten Kosten zu bestreiten; eine pauschale Rechnungsstellung genügt daher nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_162/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4.1; BGE 102 Ib 203 E. 6). Die Behörde darf Rechnungen Dritter nicht ungeprüft weiter belasten, vielmehr muss sie kontrollieren, ob der geltend gemachte Betrag dem tatsächlichen Aufwand entspricht und ob die Kostenansätze im Rahmen allfälliger Tarife oder der Ansätze der entsprechenden Branche liegen (WAGNER PFEIFER, a.a.O., Art. 54 GSchG N 65). Soweit die Verhältnismässigkeit der Ersatzforderung geprüft wird, ist jedoch zu beachten, dass die Wahl der zu treffenden Massnahmen regelmässig unter zeitlichem Druck und ohne umfassende Information erfolgt. Mussten Massnahmen unter zeitlichem Druck kurzfristig angeordnet werden, so ist der zuständigen Behörde bei der Einschätzung der Gefahrenlage ein Ermessensspielraum einzuräumen. Solange das Ermessen korrekt wahrgenommen wurde und die ergriffenen Vorkehrungen vertretbar sind, darf der Einwand, eine Gefahr habe sich (ex post) als weniger gravierend erwiesen als anfänglich vermutet, nicht gehört werden. Entsprechend erfolgt eine gerichtliche Kontrolle der Zweck- und Verhältnismässigkeit der getroffenen Massnahmen mit einer gewissen Zurückhaltung. Erweist sich ein behördlicher Einsatz ex post als eindeutig übermässig, so stellt dies einen Grund für eine Herabsetzung der Kostenforderung dar (Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 6. März 2000 E. 4, 5, publ. in: SOG 2000 Nr. 26; WAGNER PFEIFER, a.a.O., Art. 54 GSchG N 24). Aus der Kostenberechnung sind nur offensichtlich unnötige, leichtfertig gemachte Aufwendungen zu streichen (BGE 102 Ib 203 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2013 vom 26. September 2013 E. 2.1; WAGNER PFEIFER, a.a.O., Art. 54 GSchG N 66).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

7.1 Das AUE hat dem Betroffenen vor dem Verfügungserlass das rechtliche Gehör gewährt und in der Kostenverfügung korrekt die einzelnen Rechnungen (insgesamt 12) spezifisch aufgeführt. Von den einzelnen Rechnungen beanstandet der Beschwerdeführer einzig den Aufwand Schadenbearbeitung des Gewässerschutzpiketts in der Höhe von Fr. 8'571.50, die Rechnung der Feuerwehr Region Gelterkinden vom 16. Dezember 2015 in der Höhe von Fr. 49'401.50 sowie die Rechnung der G.____ AG in der Höhe von Fr. 2'009.90. Die Kosten im Zusammenhang mit den neun weiteren Rechnungen im Umfang von insgesamt Fr. 45'256.85 sind allesamt detailliert belegt und die Verhältnismässigkeit dieser Kosten bzw. der getroffenen Massnahmen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. 7.2 Zu prüfen bleiben die drei vom Beschwerdeführer beanstandeten Rechnungen. 7.3.1 In Bezug auf die Rechnung der Feuerwehr Region Gelterkinden beanstandet der Beschwerdeführer zunächst, dass es mangels einer detaillierten Rechnung nicht möglich sei, den vermeidbaren Aufwand zu beziffern. Für eine fundierte Bezifferung sei eine detailliertere Rechnung seitens der Feuerwehr Region Gelterkinden unabdinglich. Dies sei sowohl bei der verfügenden Behörde als auch bei der Vorinstanz vergeblich beantragt worden. Die Vorinstanz habe dazu ausgeführt, dass die Rechnung der Feuerwehr eine detaillierte Auflistung der durchgeführten Arbeiten, der eingesetzten Materialien, der Stundenerfassung sowie der Verpflegung der Angehörigen der Feuerwehr (AdF) während der Einsatztage enthalte. Dies sei zwar richtig. Es könne aber nicht nachvollzogen werden, welche Person zu welcher Zeit welche konkrete Aufgabe zu welchem Preis erfüllt habe. Von einer detaillierten und nachvollziehbaren Kostenaufschlüsselung könne entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ansatzweise gesprochen werden. Eine abschliessende Bezifferung könne schliesslich erst nach Vorliegen eines Gutachtens erfolgen. 7.3.2 Das Kantonsgericht hat bei C.____ ein Gutachten eingeholt. Das Gutachten vom 10. Juli 2019 basiert auf dem Handbuch für ABC-Einsätze der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS), einer Begehung vor Ort, Gesprächen mit nichtbeteiligten Beobachtern/Anwohnern am Gewässer und Befragungen von D.____ und E.____. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer kritisierte fehlende detaillierte Kostenaufschlüsselung führt der Gutachter aus, dass die vorliegende Abrechnung dem üblichen Standard entspreche und eine noch detailliertere Kostenabrechnung nicht "Stand der Technik" sei. Eine Aufteilung nach Arbeitsgattungen erscheine zudem nicht sinnvoll, weil die Tarife anhand von Entschädigungsreglementen, Gebührenordnungen und Soldlisten in den Einsatzorganisationen vorhanden seien. Aus den Akten ergibt sich, dass die Feuerwehr Region Gelterkinden auf Seite 2 der Rechnung vom 15. Dezember 2020 eine detaillierte Einsatzabrechnung erstellt hat, aus der sich im Einzelnen ergibt, welche Materialien bzw. Fahrzeuge zu welchem Ansatz und in welcher Anzahl bzw. Dauer verwendet wurden. Sodann sind auf Seite 1 der Rechnung vom 15. Dezember 2020 die durchgeführten Arbeiten (z.B. acht Ölsperren erstellen in Tecknau und Gelterkinden, Bach zwischen Tecknau und Gelterkinden mit Besen reinigen [1,5 km], Schadenplatz ausleuchten, diverse Materialtransporte, Ölsperren betreuen, Ölbindemittel abschöpfen und entsorgen, Ölsaugvlies auswechseln

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht und entsorgen, Mithilfe beim Spülen der Sickerleitung, Betrieb mobiler Spaltanlage und Abpumpen Öl aus der Spaltanlage, Einbau Dichtkissen mit Bypass in Einlauf Sickerleitung, am Schluss Ausbau aller Sperren, Reinigung Material, Werkzeug, Maschinen, Kleider etc.) und anschliessend das Total der geleisteten Arbeitsstunden (879 Std. à Fr. 35.--) genannt. Die Details der Soldkosten ergeben sich zusätzlich aus dem Anhang 1 zur Rechnung, in welchem die Anzahl AdF pro Tag sowie die Anzahl Stunden (zusätzlich aufgeschlüsselt in Vormittag, Nachmittag, Abend) erfasst sind. Dieser Detaillierungsgrad der Rechnung entspricht – wie der Gutachter bestätigt – dem geltenden Standard und ist ohne weiteres genügend, um eine sachgerechte Anfechtung und Überprüfung der Rechnung zu ermöglichen. Im Übrigen bestätigt der Gutachter, dass die Verrechnung des Personalaufwands anhand der Rapporte korrekt gewesen sei und der Personalaufwand für diesen Einsatz anhand einer Plausibilitätsrechnung als gerechtfertigt erscheine. Anlässlich der Parteiverhandlung rügte der Beschwerdeführer in Bezug auf die im Anhang 1 zur Rechnung ausgewiesenen Soldkosten, dass am Montag, 30. November 2015, unter der Spalte "Vormittag" acht AdF mit 109,5 Stunden erfasst seien, was 13,69 Stunden pro AdF entspreche und somit an einem Vormittag nicht habe geleistet werden können. D.____ erläuterte anlässlich der Parteiverhandlung, dass sich die Spalten "Vormittag, Nachmittag und Abend" auf den jeweiligen Zeitpunkt des Aufgebots der AdF beziehen würden und nicht auf den Zeitpunkt der geleisteten Stunden. Dies habe zur Folge, dass sämtliche von den am Vormittag aufgebotenen AdF den ganzen Tag über geleisteten Arbeitsstunden unter der Spalte "Vormittag" erfasst worden seien. Weil die acht am Vormittag des 30. November 2015 aufgebotenen AdF den gesamten Tag im Einsatz gestanden seien, sei die erfasste Anzahl Stunden effektiv an diesem Tag von den acht AdF geleistet worden. Diese Erläuterung ist nachvollziehbar und schlüssig. Der Vorwurf, es liege keine detaillierte, nachvollziehbare Kostenaufschlüsselung erweist sich als haltlos. 7.3.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Rechnung der Feuerwehr Region Gelterkinden, dass das nicht nur bei der Feuerwehr, sondern auch in Industrie- und Gewerbebetrieben, Tankstellen etc. gebräuchliche Gully-Ei (ein System zur schnellen Abdichtung von Strassenabläufen, Kanalrohren etc.) nicht bereits früher zum Einsatz gekommen sei. Mittels sofortigen Einsatzes dieses Gerätes hätte dem durch die Sickerleitung glücklicherweise entstandenen Flaschenhals bildlich gesprochen einfach der Zapfen aufgesetzt werden und damit eine weitere Kontamination des Eibaches (mit entsprechenden Folgen bezüglich des Aufwandes) vermieden werden können. Soweit die Vorinstanz ausführe, das Gully-Ei mit Bypass sei nur bei der Ölwehr Birsfelden vorhanden gewesen, sei immerhin festzuhalten, dass die Feuerwehr Region Gelterkinden in ihrem Hilfeleistungs-Löschfahrzeug (HLF) ein ganzes Set von Rohrdichtkissen mitführe. Entscheidend sei jedoch, dass das zum Einsatz gekommene Dichtkissen mit Bypass bei der Ölwehr Birsfelden verfügbar gewesen wäre. Weiter seien zahlreiche Fachleute vor Ort gewesen. Bereits am Freitag, 27. November 2015, sei von der Ölwehr Birsfelden diverses Ölwehrmaterial an den Einsatzort gebracht worden. Das erst am Montag, 30. November 2015, zum Einsatz gekommene Gully-Ei sei offenbar erst später angefordert worden. Die Vorinstanz habe in einem weiteren Punkt den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie ausgeführt habe, durch den früheren Einsatz des Gully-Eis hätte der Aufwand nicht reduziert werden können. Diese Sachverhaltsfeststellung stehe im Widerspruch zum Rapport über den Gewässerschutzpiketteinsatz SF-Nr. 5718 vom 9. Dezember 2015. Darin sei betreffend Mon-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht tag, 30. November 2015, 15:00 Uhr, festgehalten worden, dass die Idee mit dem Gully-Ei einwandfrei funktioniere und dies eine drastische Reduktion des Aufwandes für die Feuerwehr Region Gelterkinden ermögliche. Auch wenn der Einsatz des Gully-Eis zur Bedienung des mobilen Ölabscheiders den kontinuierlichen Einsatz von AdF erfordert hätte, so stehe dies in keinem Verhältnis zu den vor der Installation erforderlichen Einsatzkräften. Nach Installation des Gully-Eis am Montagmorgen seien bereits am Nachmittag desselben Tages lediglich noch drei AdF während zusammengenommen sechs Stunden im Einsatz gewesen – eine massive Reduktion nur schon des personellen Aufwandes, nachdem am Morgen noch 109,5 Stunden zu verzeichnen gewesen seien. Die Überwachung hätte von einem einzigen AdF gewährleistet werden können. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass die Ölsperren zufolge des bereits kurz nach der Havarie in den Eibach gelangten Heizöls über "einen gewissen Zeitraum" hätten installiert bleiben müssen, sei zutreffend. Tatsächlich seien die Ufer zu reinigen gewesen, um eine weitere Ausbreitung verhindern zu können. Allerdings sei dem Rapport vom 9. Dezember 2015 unter dem Eintrag vom 27. November 2015, 18:00 Uhr, zu entnehmen, dass der grösste Teil der Reinigung des Ufers bereits am Freitag, 27. November 2015, habe abgeschlossen werden können. Die Aufrechterhaltung der Ölsperren über vier weitere Tage sei nicht mehr erforderlich gewesen. Zur Klärung der aufgezeigten Differenzen sei ebenfalls die Einholung einer Expertise unerlässlich, zumal die Vorinstanz den Sachverhalt bereits in technischer Hinsicht falsch festgestellt habe. Dabei seien insbesondere die Fragen zu klären, ob und allenfalls zu welchem Zeitpunkt die Installation des Gully-Eis geboten gewesen wäre und in welchem Umfang dadurch Aufwendungen sowohl in zeitlicher wie auch personeller Hinsicht (unter Einschluss der Fahrzeugbenutzung sowie des Materialverbrauchs) hätten vermieden werden können. 7.3.4 Der Beschwerdegegner hält dem in seiner Vernehmlassung entgegen, dass bei einem Ölwehreinsatz im Voraus nie klar sei, wie lange der Einsatz dauere. Es gehe zunächst darum, die Schadensursache zu ermitteln, eine Vergrösserung des Schadens zu vermeiden, und schliesslich den Schaden zu sanieren. Zur Verhinderung eines noch grösseren Schadens an der Umwelt seien die nach dem Stand der Technik gebotenen verhältnismässigen Massnahmen ergriffen worden. Dazu habe die Einrichtung von Ölsperren im Eibach gehört, um eine weitere Ausbreitung des bereits in den Eibach geflossenen Heizöls zu verhindern und das sich im Wasser befindliche Öl zu binden. Der Einlauf der Sickerleitung sei mit Ölbindervlies ausgelegt worden, um das im Sickerwasser vorhandene Heizöl zu binden und damit den weiteren Eintrag des Öls in den Eibach zu unterbinden. Es sei ebenfalls klar gewesen, dass das in einem Container ausgelaufene Heizöl in den Untergrund versickert und über diesen Weg in die Sickerleitung habe eindringen können. Folglich sei mit dem Aushub des vermuteten ölkontaminierten Bereichs noch am Donnerstag, 26. November 2015, dem Tag der Havariemeldung, begonnen worden. Am Tag darauf sei unter anderem entschieden worden, dass der Eibach weiter von der Feuerwehr vor weiteren Heizöleinträgen zu schützen sei. Am Freitag, 27. November 2015, sei zudem festgestellt worden, dass das im Container ausgetretene Öl auch durch den Containerboden gesickert sei. Deshalb habe der Aushub unterhalb des Containers weitergeführt werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei festgestellt worden, dass möglicherweise der ganze Container entfernt werden müsse. Ebenfalls sei festgehalten worden, dass das Bachufer und die kontaminierte Vegetation des Eibachs durch die Feuerwehr mit Besen gereinigt werden solle. Der Aus-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht hub des Erdreichs sei am Freitag bis zum Einbruch der Dunkelheit weitergeführt worden. Am Samstag sei nach einer Inspektion des Schadensplatzes festgestellt worden, dass der Boden um den Aushub ölfrei gewesen sei. Daraufhin sei der Aushub beendet worden. Das heisse, zum diesem Zeitpunkt, am Samstag, 28. November 2015, sei man davon ausgegangen, dass der Schadenplatz saniert sei. Zugleich sei aber auch bereits festgehalten worden, dass die Ölsperren bis am Montag durch die Feuerwehr weiterhin betreut würden. Dies weil bereits vor der Intervention des Schadensdienstes Heizöl in den Eibach gelangt sei und die Ausbreitung von abgelagertem und remobilisiertem Heizöl habe vermieden werden müssen. Entgegen der früheren Einschätzung betreffend den Abschluss der Sanierung sei am Sonntag, 29. November 2015, festgestellt worden, dass die Ölbelastung des Sickerwassers beim Ausfluss in den Eibach nach wie vor gross sei. Aufgrund einer erneuten Begehung im Umfeld des Schadensplatzes habe nun davon ausgegangen werden müssen, dass das nach wie vor in den Sickerkanal der SBB eindringende Heizöl vom bekannten Schadenplatz stamme. In der Folge sei entschieden worden, den Container zu entfernen und das Erdreich unterhalb des Containers auszuheben. Am Montag sei dann der Container versetzt und mit den Aushubarbeiten begonnen worden. Beim Aushub seien immer wieder grössere Mengen an Heizöl unter dem Sickerbeton festgestellt worden. Nach der Reinigung der Sickerleitung habe festgestellt werden können, dass die Menge an Heizöl in der Sickerleitung selbst wesentlich geringer gewesen sei als am Vortag. Dies habe darauf schliessen lassen, dass mit dem erneuten Aushub des Erdreichs und des Sickerbetons unterhalb des Containers die Sanierung nun erfolgreich habe durchgeführt werden können. Dieser Befund habe sich am Dienstag, 1. Dezember 2015, bestätigt, woraufhin der Einsatz am gleichen Tag habe beendet werden können. 7.3.5 In seinem Gutachten vom 10. Juli 2019 führte der Experte auf die Frage, welche Massnahmen generell bei einer Ölverschmutzung mit Beeinträchtigung eines Fliessgewässers durch eine Ortsfeuerwehr zu treffen seien, aus, dass grundsätzlich mit den vorhandenen Mitteln eine Vergrösserung des Schadens zu verhindern sei. Dazu sei die Gefahr zu beurteilen, d.h. die Menge abzuschätzen (wie viel ist bereits ausgelaufen), zu erkennen, mit welcher Fliessgeschwindigkeit das Wasser abfliesse, und mit einer entsprechenden Vorlaufzeit eine Ölsperre einzurichten. Ziel müsse sein, eine Verteilung oder das Einleiten in grössere Gewässer zu verhindern. Würden die eigenen Mittel nicht ausreichen, sei der Ölwehrstützpunkt aufzubieten (Gutachten S. 9). In Bezug auf den umstrittenen Einsatz kam der Experte zum Schluss, dass beim Eintreffen der ersten Einsatzkräfte vor Ort das Öl aus dem überlaufenen Tank über den Boden bereits ins Erdreich, von da in die Sickerleitung und über die Entwässerung dem Bahntrassee entlang, unter der Bahn hindurch in den Eibach gelangt sei. Aufgrund des sehr tiefen Wasserstandes des Eibachs, der eine noch schnellere Ausbreitung verhindert habe, sei das Öl dem Ufer entlang und an den Steinen hängen geblieben. Es hätten sich überall Ansammlungen von Öl gebildet, die einzeln und mit grossem Aufwand hätten gereinigt werden müssen. Aufgrund der Akten sei nicht exakt bekannt, wie weit der Eibach bereits verschmutzt gewesen sei. Anhand der Pläne und nach Rücksprache mit D.____ habe eine verschmutzte Länge von rund 1'200 Metern ermittelt werden können. In Bezug auf die einzelnen von den Einsatzkräften getroffenen Massnahmen ergibt sich aus dem Gutachten, dass zu Beginn des Einsatzes die Ursache der Verschmutzung noch unbekannt gewesen sei und Anwohner Ölgeruch gemeldet hätten. Daher sei zuerst eine Begehung des Bachlaufs veranlasst und parallel dazu

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine erste Ölsperre im Gewässer aufgebaut worden. Nach Erkennung der Herkunft des Öls habe die Ortsfeuerwehr sofort beim Austritt des Öls in den Bach das austretende Wasser-/Ölgemisch aufgefangen. Mit einem Leitblech sei das Medium kanalisiert und das Öl mit Vlies aufgesaugt worden. Es seien zudem sofort Vliesmatten (Schlängel) eingelegt, mit Brettern ein Abstreifer/eine Staustelle errichtet und die Oberfläche mit Ölbinder eingestreut worden. Nach jeder Turbulenz durch die Schwellen im Gewässer seien erneut Ölsperren errichtet worden. Jede Sperre habe überwacht und, wenn der Binder vollgesogen gewesen sei, abgeschöpft und/oder die Vliese ausgewechselt werden müssen (Gutachten S. 9 f.). In Bezug auf die Frage der Zweckmässigkeit des Einsatzes kommt der Gutachter zum Schluss, dass die Intervention von unten Richtung Ereignis stattgefunden habe und richtig gewesen sei, weil das Öl bereits vor der Intervention des Schadensdienstes im Eibach gewesen sei. Weiter ergibt sich aus dem Gutachten, dass jede Feuerwehr Bindemittel und Schläuche zum Auffangen von Öl zur Verfügung habe. Sinkkastenschnellverschlüsse seien in der Regel bei einer Ortsfeuerwehr aber nicht vorhanden. Diese gehörten zur Ausrüstung von Ölwehrstützpunkten und Chemiewehren. Gully- Eier gehörten auch nicht zur Standardausrüstung von Ortsfeuerwehren. Die Feuerwehr Region Gelterkinden habe in ihrem Sortiment Vetterkissen (Durchmesser ca. 20 und 30 cm), jedoch ohne Bypass, gehabt. Zum Vorhalt, ob ein früherer Einsatz eines Dichtkissens mit Bypass eine wesentliche Verbesserung gebracht hätte, führte der Gutachter aus, der Grund für den Einsatz eines Dichtkissens mit Bypass liege in der Trennung der Phase Wasser und der auf dem Wasser schwimmenden Ölschicht (Phase Öl). Diese Trennung habe die Ortsfeuerwehr hervorragend gelöst, indem sie den Ausfluss nicht abgedichtet habe, sondern ein Leitblech montiert, darin Vlies ausgelegt und zu einem Auffangbehälter geleitet habe. Der Auffangbehälter habe als Ölabscheider gedient, indem die Wasserphase mit einer Tauchpumpe habe abgesaugt und in einen Intermediate Bulk Container (IBC) gepumpt, dort zwischengelagert, beruhigt und kontrolliert via Abwasserreinigungsanlage entsorgt werden können. Dank dieser Einsatztechnik, die das gleiche bewirke wie ein Dichtkissen mit Bypass, sei der Zeitpunkt des Einsatzes eines Dichtkissens mit Bypass nicht ausschlaggebend gewesen und dieser hätte den Einsatz in keiner Weise verändert (Gutachten S. 7). Ergänzend führte der Gutachter aus, dass die angeordneten Massnahmen korrekt gewesen seien, betriebswirtschaftlich überlegt gehandelt worden sei, indem – etappiert – das Notwendige gemacht worden sei. Die Schutzstufe sei richtig gewesen und das verfügbare Material sei korrekt eingesetzt worden. Der Einsatz eines ganz schliessenden Dichtkissens der Ortsfeuerwehr hätte zu einem Rückstau und einem weiteren Verteilen des Öls unter dem Bahngleis führen können, was wiederum zum Ausbaggern des Schotterbettes im Bahnbereich mit noch höheren Kostenfolgen hätte führen können (Gutachten S. 12). Anhand der Tatsache, dass der Aushub in zwei Teilen gemacht worden sei, zeige sich, dass kostenbewusst und verhältnismässig gehandelt worden sei (Gutachten S. 13). 7.3.6 Gegen das Gutachten vom 10. Juli 2019 bringt der Beschwerdeführer vor, dieses basiere auf einer vom Experten angenommenen Ausgangslage, die dem sich aus den Verfahrensakten ergebenden Sachverhalt in zwei zentralen Punkten widerspreche. Die beiden nachweislich unrichtigen Annahmen würden dazu führen, dass auch annährend alle vom Experten daraus hergeleiteten Schlussfolgerungen unbrauchbar seien. Die Expertise müsse als wertlos und beweisuntauglich qualifiziert werden. Die vom Experten aktenwidrig angenommene Ausgangslage betreffe zwei für die Beurteilung zentrale Fragen, nämlich einerseits die Frage

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach dem Einsatzzeitpunkt des Leitblechs und andererseits diejenige nach dem Einsatzzeitpunkt des Dichtkissens mit Bypass. Der Experte sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das von ihm angeführte Leitblech bereits zu Beginn des Einsatzes am 26. November 2015 verlegt worden sei. Dieses sei aber erst vier Tage später, nämlich am 30. November 2015, verlegt worden. Im Rapport über den Gewässerschutz-Piketteinsatz sei unter dem Eintrag vom 30. November 2015, 18:30 Uhr, vermerkt worden, dass danach das Gully-Ei bei der Eintrittsstelle entfernt und durch eine Metallplattenbahn ersetzt werden könne. Das Leitblech sei somit erst am 30. November 2015 gegen 18:15 Uhr montiert worden, nachdem das Gully-Ei bereits entfernt worden sei. In Bezug auf den Einsatzzeitpunkt des Dichtkissens mit Bypass habe der Experte ausgeführt, dass die Interventionskräfte dieses Dichtkissen gar nicht früher hätten einsetzen können, weil der Materialtransport des Ölwehrstützpunktes erst später gekommen sei. Zum genannten Materialtransport halte der Experte weiter fest, dass die Alarmierung und Ausfahrt gemäss Rapport um 11:00 Uhr am 27. November 2015 erfolgt sei: "Es wurde ein Pack Vlies und 2 Pack Ölschlängel und das Dichtkissen gebracht". Der Experte gehe damit davon aus, dass das Dichtkissen nach Lieferung am 27. November 2015 um 11:00 Uhr eingesetzt worden sei, was dem Sachverhalt, wie er sich aus den Akten ergebe, widerspreche. Die Installation des Dichtkissens sei nicht schon am 27. November 2015 erfolgt, sondern erst am 30. November 2015 irgendwann ab 11:00 Uhr, was der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort bestätigt habe. 7.3.7 Der Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten hält der Beschwerdegegner entgegen, es sei zwar zutreffend, dass der Experte von gewissen Annahmen ausgegangen sei, die nicht richtig seien. Aufgrund der Ausführungen im Gutachten und der Beanstandungen des Beschwerdeführers habe er sich sowohl bei der lokal zuständigen Feuerwehr als auch bei der Ölwehr Birsfelden über den Liefertermin des Gully-Eis erkundigt. Gemäss dem handschriftlichen Rapport der Feuerwehr sei das Dichtkissen mit Bypass am 30. November 2015 geliefert worden. Dies führe aber nicht dazu, dass die Expertise deshalb beweisuntauglich sei. Betroffen seien lediglich die Ausführungen zu den Fragen 1c), 1f) und 5) und dies auch nicht integral, sondern nur in Teilen. In der Frage 1c) gehe der Experte ausserdem mit seinen Ausführungen über das hinaus, was eigentlich gefragt gewesen sei. Es sei dort nur darum gegangen, ob bei der Feuerwehr Region Gelterkinden zum Einsatzzeitpunkt, d.h. am 26. November 2015, Sinkkastenschnellverschlüsse vorhanden gewesen seien und wenn ja welche. Der Experte habe dazu tatsachengemäss festgestellt, dass die Feuerwehr lediglich Vetterkissen ohne Bypass in ihrem Sortiment gehabt habe. Weiter sei es folgerichtig und nicht zu beanstanden, wenn der Experte in seinen Ausführungen zur Frage 5) feststelle, dass der Einsatzleiter mit den vorhandenen Mitteln das Optimale herausholen müsse und das Dichtkissen mit Bypass nicht als Einsatzmittel zur Verfügung gestanden sei. Die Ausführungen zu allen anderen Fragen seien von den falschen Annahmen des Gutachters nicht betroffen, weshalb die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, das Gutachten sei beweisuntauglich, nicht nachvollziehbar sei. Hingegen spreche nichts dagegen, den Experten aufzufordern, die Ausführungen zu den Fragen 1c) und 5) unter den tatsächlichen Voraussetzungen, sprich Lieferung des Gully-Eis am 30. November 2015, zu berichtigen.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.3.8 Das Kantonsgericht hat in der Folge den Gutachter zur Parteiverhandlung vorgeladen und ergänzend befragt. Anlässlich der Parteiverhandlung führte der Gutachter aus, aus den Einsatzbildern ergebe sich, dass in einer ersten Phase Vlies im Sickerrohr und im Bach eingesetzt worden sei. Danach sei offenbar während der Phase, als gebaggert worden sei, ein Gully- Ei eingesetzt worden. Dies sei für ihn allerdings für die Beurteilung nicht relevant, weil das Öl damals bereits im Bach gewesen sei. In einer ersten Einsatzphase werde immer Vlies eingesetzt. Auch wenn viel Öl nachfliesse, werde von Vorteil Vlies verwendet. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn weniger Öl nachfliesse, würden Leitbleche oder ein Dichtkissen mit Bypass eingesetzt. Das Einsatzmittel sei immer abhängig von der Ölmenge. Der Einsatzablauf sei für ihn nachvollziehbar und korrekt. Es handle sich dabei um das Standardvorgehen. Erst wenn die Lage unter Kontrolle sei, werde normalerweise ein Bypass eingesetzt. Vorher brauche es Sperren. Zu berücksichtigen sei vorliegend auch, dass das Öl durch eine Sickerleitung gelaufen sei. Eine Sickerleitung habe oben Löcher, durch die Sickerwasser eindringen könne. Dadurch sei die Öl-/Wassermenge nicht immer gleich. Auf die Frage, ob bei einem früheren Einsetzen des Bypasses Kosten hätten reduziert werden können, führte der Gutachter aus, er gehe davon aus, dass beim Überwachen der Sickerleitung ein Teil der Kosten hätte reduziert werden können. Man hätte aber trotzdem intensiv kontrollieren müssen. In welchem Umfang die Kosten hätten reduziert werden können, könne er nicht beurteilen. Auf Nachfrage, ob er schätzen könne, um wieviel Prozent die Kosten hätten reduziert werden können, führte der Gutachter aus, dass dies schwierig zu sagen sei, ev. 10 bis 20 Prozent. Der Einsatz des Bypasses und dessen Überwachung hätte nach Einschätzung des Gutachters aber zu anderem Personalaufwand geführt, weshalb es im Wesentlichen zu einer Verschiebung des Aufwandes gekommen wäre. Der Sanierungsaufwand wäre zudem genau gleich gewesen. Insgesamt halte er den Gesamtaufwand für gleich. In Bezug auf die Frage, ob nicht von Beginn an ein Leitblech anstelle des Vlies hätte eingesetzt werden können, erklärte der Gutachter, es sei vorliegend entscheidend, dass es sich um eine Sickerleitung unter der Bahn hindurch gehandelt habe. Hier sei der Einsatz von Vlies die sinnvollere und einfachere Variante gewesen. Ein Leitblech hätte zudem den Einsatz von Vlies nicht ersetzen können. Zum Vorhalt, dass in einem Rapport zum Einsatz des Gully-Eis vermerkt worden sei: "dadurch konnten die Kosten massiv reduziert werden", führte der Gutachter aus, dass er hier klar eine andere Auffassung vertrete, weil sich seiner Einschätzung nach der Gesamtaufwand nicht verändert hätte. Diesfalls hätte man anderen Aufwand generiert. Es hätte die Ölwehr Birsfelden mit weiterem Material und Pumpen anrücken müssen. Die Feuerwehr habe fach- und sachgerecht gehandelt. Im Nachhinein könne man immer nach Optimierungen suchen. Der frühere Einsatz des Gully-Eis hätte aber in Bezug auf den Gesamtaufwand nichts verändert. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein früherer Einsatz des Gully-Eis zu einer früheren Entfernung der Sperren hätten führen können, legt der Gutachter dar, dass die Sperren nicht hätten abgebaut werden können, solange der "Hotspot" noch nicht saniert gewesen sei. Entscheidend sei, dass das Öl bereits im Bach gewesen sei und die Ölsperren ohnehin hätten parallel erstellt und unterhalten werden müssen. 7.3.9 Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die Stundenabrechnung der Feuerwehr geltend macht, die massive Reduktion des personellen Aufwandes nach der Installation des Gully- Eis ergebe sich bereits aus den am 30. November 2015 erfassten Arbeitsstunden (Vormittag 109,5 Std./Nachmittag 6 Std.), ist dieser Kritik nach dem zuvor Ausgeführten (siehe E. 7.3.2) die

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundlage entzogen. Zudem hat der Gutachter schlüssig dargelegt, dass ein früherer Einsatz des Gully-Eis nicht zu einer relevanten Reduktion des Aufwandes geführt hätte. Die überaus aufwändigen Sicherungs- und Sanierungsmassnahmen sind sodann einwandfrei dokumentiert. Aufgrund der Vorakten sowie in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung sind weiter keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, um das von der Einsatzleitung gewählte Vorgehen als Verletzung von anerkannten Einsatzgrundsätzen zu qualifizieren. Die Rechnung der Feuerwehr Region Gelterkinden vom 16. Dezember 2015 ist somit nicht zu beanstanden. 7.4.1 In Bezug auf die Rechnung der G.____ AG rügt der Beschwerdeführer, dass der Verbrauch von Aufsaugmaterial/Filtermatten im Bereich des Eibachs während rund 3,5 Tagen auf null hätte gesenkt werden können, weshalb der Rechnungsbetrag um mindestens 75 % zu reduzieren sei. Das Argument der Vorinstanz, wonach sich der Aufwand der G.____ AG aus dem Materialverbrauch der Feuerwehr ergeben habe, möge zwar zutreffen, sei aber zufolge des nicht gerechtfertigten Aufwandes der Feuerwehr ein Scheinargument. Eine abschliessende Bezifferung könne auch hier erst nach Vorliegen eines Gutachtens erfolgen. 7.4.2 Aus dem Gutachten ergibt sich diesbezüglich, dass der Einsatz von Bindemittel bei dem damaligen Wasserstand zweckmässig gewesen sei. Gemäss Gutachter wäre, auch wenn zusätzliche Vliese eingesetzt worden wären, der Entsorgungsaufwand gleich geblieben. Das Öl werde entweder durch das Vlies oder das Bindemittel aufgesaugt. Dabei blieben der Transport und der Abholauftrag gleich. Das Verhältnis der ausgebrachten Menge Binder/Vlies stimme sodann mit dem Gewicht gemäss der Entsorgungsrechnung der G.____ AG überein. Die Entsorgungskosten sind somit belegt und dem Argument des Beschwerdeführers, dass diese um 75 % hätten gesenkt werden können, kann nach gutachterlicher Einschätzung nicht gefolgt werden. Damit sind die Voraussetzungen für die Kostenüberwälzung gemäss Art. 59 USG und Art. 54 GSchG erfüllt. 7.5.1 Hinsichtlich der Rechnung des Gewässerschutzpiketts bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Einsatzdauer hätte reduziert werden können, wenn die Abdichtung des in den Eibach führenden Entwässerungskanals früher erfolgt wäre. 7.5.2 Aus der Abrechnung des Gewässerschutzpiketts ergibt sich detailliert, zu welchen Zeiten ein Pikettmitarbeiter und ein Pikettfahrzeug im Einsatz standen. Ebenso ergeben sich daraus die abgerechneten Stundenansätze von Fr. 95.-- pro Mitarbeiter resp. Fr. 80.-- pro Fahrzeug. Die abgerechneten Stundenansätze entsprechen dem Gebührentarif für Einsätze des Ereignisdienstes zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen (Anhang 3 zur Kantonalen Gewässerschutzverordnung [kGSchV] vom 13. Dezember 2005) und sind somit nicht zu beanstanden. Ergänzend wird in der Abrechnung erläutert, dass am Freitag, 27. November 2015, zwecks Ablösung zwei Pikettmitarbeiter im Einsatz gewesen seien. Die Einsatzdauer des Gewässerschutzpiketts ist damit nachgewiesen und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Einsatzdauer hätte reduziert werden können, wenn die Abdichtung der in den Eibach führenden Sickerleitung früher erfolgt wäre, kann ihm nicht gefolgt werden. Diesbezüglich führt der Gutachter schlüssig aus, dass die Ölsperren in jedem Fall hätten eingebaut werden müssen und über Tage im

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gewässer verblieben wären. Die Rechnung des Gewässerschutzpiketts ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. 8. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die in der Kostenverfügung geltend gemachten Kosten dem tatsächlichen Aufwand und die verrechneten Kostenansätze den geltenden Gebührentarifen entsprechen. Zudem sind keine Gründe ersichtlich, die eine Herabsetzung der Kostenforderung rechtfertigen könnten. Insbesondere sind keine unnötigen, leichtfertig gemachten Aufwendungen ersichtlich, die aus der Kostenverfügung gestrichen werden müssten. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 9. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der unterlegene Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 16'934.90, bestehend aus den Gerichtsgebühren in der Höhe von Fr. 2'200.-- und den Expertisekosten in der Höhe von Fr. 14'734.90 (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Parteikosten werden dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettgeschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 16'934.90 (bestehend aus Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- und Expertisekosten in der Höhe von Fr. 14'734.90) werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von insgesamt Fr. 11'400.-- verrechnet. Der Beschwerdeführer hat somit noch restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'534.90 zu bezahlen.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

810 17 163 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.08.2020 810 17 163 — Swissrulings