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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 10.05.2017 810 17 12

10 mai 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·7,479 mots·~37 min·7

Résumé

Regelung der elterlichen Sorge, Obhut und des persönlichen Verkehrs sowie Abänderung der Kindesschutzmassnahmen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 10. Mai 2017 (810 17 12) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Gemeinsame elterliche Sorge (Dauerkonflikt), Obhut und Verzicht auf Regelung des persönlichen Verkehrs sowie Abänderung der Kindesschutzmassnahmen (insb. systemische Familientherapie)

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Matthias Aeberli, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Sabine Aeschlimann, Advokatin

Betreff Regelung der elterlichen Sorge, Obhut und des persönlichen Verkehrs sowie Abänderung der Kindesschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 13. Dezember 2016)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. C.____ und A.____ sind die unverheirateten Eltern von D.____, geboren 2013. Die Kindseltern haben einen von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) mit Entscheid vom 6. Januar 2014 genehmigten Unterhaltsvertrag abgeschlossen. E.____, geboren 2003, ist die ältere Tochter von C.____ und entstammt einer früheren Beziehung. B. Mit Schreiben vom 20. Juli 2014 ersuchte der Kindsvater die KESB um Regelung des persönlichen Verkehrs, weil die Kindsmutter ihm seit seinem Auszug aus ihrer Wohnung im Juni 2014 jeglichen Kontakt zu seiner Tochter verweigere. C. Im Rahmen der diesbezüglichen Anhörung vom 8. August 2014 habe die Kindsmutter einen verwirrten Eindruck gemacht. Sie wendete sich vehement gegen einen Kontakt zwischen D.____ und ihrem Vater, (angeblich) weil sie ihre Tochter vor ihm schützen müsse. In der Folge holte die KESB im Einverständnis mit der Kindsmutter einen fachärztlichen Bericht ein (vgl. Verfügung der KESB vom 14. August 2014). Die von der KESB gestellten Fragen konnten nicht beantwortet werden, da es dafür einer umfassenden Begutachtung bedurft hätte (vgl. Bericht von F.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMI, vom 28. August 2014). Immerhin seien gemäss dem erwähnten ärztlichen Bericht keine Hinweise auf eine schwere psychiatrische Störung wie Schizophrenie oder schwere Depression der Kindsmutter feststellbar. Vielmehr liege ein hochakuter Partnerschaftskonflikt vor und es sei möglich, dass die Spannungen in diesem Konflikt das Handeln der Kindsmutter steuern würden (und nicht eine psychische Krankheit). In diesem Sinne wäre es aus psychiatrischer Sicht auch für das Wohl des Kindes sinnvoll, dem Kindsvater für eine begrenzte Zeit von sechs bis zwölf Monaten kein Besuchsrecht zu gewähren. D. Mit Entscheid der KESB vom 19. August 2014 wurde für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft zur Organisation und Überwachung des persönlichen Verkehrs errichtet und als Beiständin G.____ ernannt. Die KESB ordnete gleichzeitig für den Kindsvater für die Dauer von drei Monaten vorsorglich ein begleitetes Besuchsrecht alle vierzehn Tage im Rahmen der H.____ im Tagesheim I.____ an. Die Kindsmutter wurde unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 angewiesen, das angeordnete Besuchsrecht zu ermöglichen. E. Der Kindsvater beantragte der KESB mit Eingabe vom 8. September 2014 die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge für D.____. F. Am 4. November 2014 stellte die KESB einen Strafantrag gegen die Kindsmutter, da diese sich nicht an die rechtskräftig verfügte Besuchsrechtsregelung gehalten habe. G. Mit Eingabe vom 27. November 2014 stellte die Kindsmutter, nachfolgend vertreten durch Sabine Aeschlimann, Advokatin in Binningen, folgende Anträge: 1. Es sei das Kontaktrecht mit dem Kindsvater für die nächsten zwölf Monate zu sistieren; 2. Eventualiter sei ein Gutachten einzuholen, welches sich dazu äussere, wie ein Kontaktrecht künftig aussehen solle; 3. Das von der KESB gegen die Kindsmutter eingeleitete Strafverfahren sei umgehend zurückzuziehen; 4. Unter o/e-Kostenfolge.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Die Kindsmutter erstattete im Namen der beiden Töchter Strafanzeige gegen den Kindsvater wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Tätlichkeiten; ihrerseits reichte sie Strafanzeige wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung gegen den Kindsvater ein (vgl. Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft [Staatsanwaltschaft] vom 18. November 2014). I. Mit Entscheid der KESB vom 9. Dezember 2014 wurde eine Prozessbeistandschaft für E.____ und D.____ errichtet mit dem Inhalt, die Interessen der beiden Kinder im Strafverfahren zu vertreten. J. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2015 wurde die Kindsmutter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung für schuldig erklärt und zu einer Busse in der Höhe von Fr. 300.-- verurteilt. K. Mit Verfügung der KESB vom 7. April 2015 wurde eine psychiatrische Abklärung (Interventionsgutachten) des Familiensystems angeordnet. Mit der Begutachtung wurde die Abteilung J.____ der K.____ beauftragt. L. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren von E.____ und D.____ gegen den Kindsvater am 27. August 2015 ein. M. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2015 wurde der Kindsvater der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 130.-- sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 1'500.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. N. Das Gutachten der K.____ datiert vom 9. Februar 2016. O. Anlässlich der Anhörung vom 31. März 2016 betreffend die Eröffnung des Gutachtens beantragte der Kindsvater die Zuteilung der Obhut an ihn. Die KESB beschloss diesbezüglich eine zusätzliche Begutachtung bei der K.____einzuholen (vgl. Entscheid der KESB vom 25. April 2016). P. Die Kindsmutter zog im April 2016 mit ihren beiden Töchtern in den Kanton L.____. Q. Das Ergänzungsgutachten der K.____ (Ergänzungsgutachten) datiert vom 11. August 2016. R. Mit Entscheid der KESB vom 13. Dezember 2016 wurden die Anträge des Kindsvaters zur Änderung der elterlichen Sorge oder Obhut abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1); von einer behördlichen Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter wurde ausdrücklich abgesehen. Bis auf weiteres sei der Kontakt nur mit Zustimmung der obhutsberechtigten Person zulässig (Dispositiv-Ziffer 2) und für D.____ wurde per 1. Januar 2017 neu als Beistän-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht din M.____ ernannt (Dispositiv-Ziffer 3). Die Kindsmutter wurde angewiesen, unabhängig vom Aufenthaltsort des älteren Kindes auch zu Gunsten von D.____ eine systemische Familientherapie zu befolgen, die namentlich die Themen Erziehungskompetenz, Beziehungsgestaltung und Förderung der Selbständigkeit des Kindes beinhalte. Ein Wechsel der Fachstelle für Familientherapie sei mit der Beiständin abzusprechen (Dispositiv-Ziffer 4.1). Die Kindsmutter wurde ferner angewiesen, die Fachpersonen gegenüber den anderen involvierten Fachpersonen beider Kinder, der Beiständin und der zuständigen Kindesschutzbehörde von der Schweigepflicht zu entbinden (Dispositiv-Ziffer 4.2). Die Verfahrenskosten der KESB in der Höhe von Fr. 21'026.-- wurden den Kindseltern hälftig auferlegt (Dispositiv-Ziffer 6). S. Dagegen erhob A.____, nachfolgend vertreten durch Matthias Aeberli, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 13. Januar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren: 1. Es sei der Entscheid der KESB vom 13. Dezember 2016 vollumfänglich aufzuheben und die elterliche Sorge und Obhut über D.____ auf ihn, eventualiter vorübergehend an eine zivilrechtliche Behörde, zu übertragen. Weiter sei festzustellen, dass von ihm keine Verfahrenskosten gemäss Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids getragen werden müssten; 2. Es sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten der Kostenerlass mit dem unterzeichnenden Advokaten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen; 3. Unter o/e-Kostenfolge. T. Am 3. Februar 2017 liess sich die Vorinstanz vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter beantragt sie, es seien die beteiligten Fachpersonen bei einem allfälligen Entscheid über die Platzierung von D.____ vorgängig zu informieren. U. Mit Eingabe vom 17. Februar 2017 reichte die Kindsmutter ihre Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei ein neues Fachgutachten einzuholen; subeventualiter für den Fall, dass ein Sorge- oder Obhutsentzug angeordnet würde, sei zugunsten der Kindsmutter ein angemessenes Kontaktrecht mit D.____ festzulegen. Unter o/e-Kostenfolge, wobei der Kindsmutter die unentgeltliche Prozessführung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen sei. V. Mit präsidialer Verfügung vom 23. Februar 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin eine Nachfrist zur Nachreichung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege eingeräumt. W. Am 7. März 2017 reichten der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin je das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" inklusive Belege ein. X. Mit Eingabe vom 16. März 2017 reichte die Beschwerdegegnerin ein Schreiben der N.____ vom 8. März 2017 ein.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Demnach ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm – entsprechend den Empfehlungen in den Gutachten – die elterliche Sorge bzw. Obhut zu übertragen. Das Gutachten schliesse mit der Empfehlung, die Obhut von D.____ im Sinne des Kindeswohls nicht bei der Kindsmutter zu belassen, sondern diese an eine zivilrechtliche Behörde abzutreten. Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf das Ergänzungsgutachten geltend, seine Erziehungsfähigkeit sei grundsätzlich gegeben, er weise zudem stabile Verhältnisse auf und es würde eine persönliche Bindung und eine echte Zuneigung zu D.____ bestehen. Demgegenüber sei die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter beeinträchtigt und die familiäre Situation sowie die örtlichen Verhältnisse bei der Kindsmutter seien instabil. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz dem vorgeschlagenen Prozedere nicht entsprochen habe, sondern den gutachterlichen Empfehlungen im streitgegenständlichen Entscheid diametral widersprochen habe. 2.2 Im angefochtenen Entscheid stellte sich die KESB auf den Standpunkt, dass der von der Gutachterin empfohlene Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene Fremdplatzierung von D.____ aktuell nicht vertretbar sei und zwar aus folgenden Gründen: Zunächst hätte der Vollzug der gutachterlich vorgesehenen Massnahmen voraussichtlich unter Einsatz von Gewaltmitteln erfolgen müssen und gemäss den Gutachtern drastische Reaktionen bei der Beschwerdegegnerin (namentlich Entführungsrisiko und erweiterter Suizid) auslösen können. Zudem hätte der Beschwerdegegnerin im Falle einer Weisung betreffend Be-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht suchsrecht für den Kindsvater bei einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts lediglich ein begleitetes Besuchsrecht gewährt werden können. Angesichts des Alters von D.____ sei eine solche Lösung im jetzigen Zeitpunkt nicht tragbar. Ferner stellte die KESB die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters in Frage, zumal er sowohl gegenüber den Mitarbeitenden der KESB als auch gegenüber der Kindsmutter bedrohlich aufgetreten sei. Im Rahmen der Begutachtung habe nicht beurteilt werden können, ob der Kindsvater in seiner emotionalen Selbststeuerung bzw. in seiner Erziehungsfähigkeit eingeschränkt sei, da keinerlei Interaktion habe beobachtet werden können. Schliesslich habe das Ergänzungsgutachten festgehalten, dass die Kindsmutter aktuell in der Lage sei, sämtliche Bedürfnisse von D.____ abzudecken. Demzufolge liege derzeit keine Gefährdung des Kindeswohls vor. Eine zusätzliche Entlastung der Familienproblematik werde mit der längerfristigen Fremdplatzierung von E.____ erreicht. Von der Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei sodann abzusehen, da überdies ein schwerwiegender Dauerkonflikt zwischen den Eltern vorliege, welchem auch mit Unterstützung von Drittpersonen nicht habe begegnet werden können. Das Ziel der KESB sei es primär, eine Beruhigung der Situation zu erreichen. In der Vernehmlassung weist die KESB darauf hin, dass sich die ältere Tochter der Kindsmutter seit Herbst 2016 freiwillig in einer stationären kinderpsychiatrischen Klinik aufhalte, was bereits zu einer Entspannung der Gesamtlage geführt habe. Die Grundproblematik im Familiensystem sei zwar nach wie vor vorhanden, die Basis sei zwischenzeitlich jedoch gegeben, um mit der Mutter und dem ganzen System fokussiert arbeiten zu können. Die Kindsmutter habe neben der Platzierung von E.____ auch eine Therapie in Angriff genommen, weshalb – entgegen den gutachterlichen Ausführungen – nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie beratungsresistent sei. Demzufolge werde entsprechend den Erkenntnissen des Gutachtens davon ausgegangen, dass eine Möglichkeit auf Veränderung bzw. Verbesserung bei der Kindsmutter und folglich der Gesamtsituation bestehe. 2.3 Auch die Beschwerdegegnerin beruft sich darauf, dass keine konkrete und unmittelbare Gefährdung des Wohls von D.____ vorliegen würde. Soweit es an der Voraussetzung einer Kindeswohlgefährdung fehle, falle ein Entzug der elterlichen Sorge der Kindsmutter ausser Betracht. Es sei ferner unzutreffend, dass die Kindsmutter nicht kooperativ sei, da sie seit dem Wohnortswechsel und dem Erlass des streitgegenständlichen Entscheids der KESB eine systemische Familientherapie mit beiden Töchtern (und ihrer Mutter) wahrnehme. Weder die zufolge des Wohnortwechsels neu eingesetzte Beiständin noch die übrigen involvierten Fachpersonen würden einen Handlungsbedarf erkennen. Vielmehr seien sie der Auffassung, dass von ihr keine Gefährdung für das Kindeswohl ausgehe. Aktuell bestehe ein funktionierendes Netzwerk von Fachpersonen, weshalb sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen als unverhältnismässig erweisen würden. Hinsichtlich einer gemeinsamen elterlichen Sorge macht sie geltend, der Kindsvater habe D.____ seit seinem Auszug nicht mehr gesehen und keinerlei Erfahrung im Umgang mit Kindern. Ferner arbeite er in einem Vollzeitpensum, wodurch er die persönliche Betreuung von D.____ nicht gewährleisten könne. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Kindsvater keinen Kontakt zwischen D.____ und der Kindsmutter zulassen würde, weshalb die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht in Frage komme.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Streitgegenstand bildet somit die Frage, ob die Vorinstanz die alleinige elterliche Sorge und Obhut über D.____ zu Recht bei der Kindsmutter belassen und auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und D.____ verzichtet hat. 4.1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Sie umfasst die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Kind, d.h. die Bestimmung des Aufenthaltsorts, die Erziehung und die gesetzliche Vertretung des Kindes sowie die Verwaltung seines Vermögens (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Honsell/ Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456, 5. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 296 ZGB). Die Eltern leiten mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB), d.h. die Eltern üben ihre Entscheidungskompetenz grundsätzlich gemeinsam aus. Sind sich die Eltern uneinig, sind sie gehalten, mit allen Mitteln (Vermittlung, Beratung) eine Einigung zu erzielen. Kein Elternteil hat den Stichentscheid und es ist ebenfalls nicht die Aufgabe der KESB, anstelle der Eltern zu entscheiden (URS GLOOR/BARBARA UMBRICHT LUKAS, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 13.9). Ein hoheitlicher Eingriff ist nur möglich, wenn die Uneinigkeit der Eltern das Kindeswohl gefährdet (GLOOR/UMBRICHT LUKAS, a.a.O., N 13.27 und 13.31). 4.2 Aufgrund der seit dem 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsreform bildet die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern den Regelfall, also auch nach der Scheidung und bei getrennt lebenden unverheirateten Eltern sowie gegen den Willen eines Elternteils, bzw. die Belassung der alleinigen elterlichen Sorge die eng begrenzte Ausnahme (Art. 296 Abs. 2 ZGB; Art. 298a Abs. 1 ZGB; Art. 298b Abs. 1 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_345/2016 vom 17. November 2016 E. 2; GLOOR/UMBRICHT LUKAS, a.a.O., N 13.7 und N 13.10). Vorliegend ist die Frage zu entscheiden, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist; dabei ist gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Schlusstitel (SchlT) ZGB der Art. 298b Abs. 2 ZGB sinngemäss zur Anwendung zu bringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3). 4.3 Voraussetzung für die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist, dass kein Grund für die Alleinsorge eines Elternteils besteht (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 5 zu Art. 298b ZGB; KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 8 zu Art. 298b ZGB). Mit anderen Worten muss die Wahrung der Kinderinteressen eine alleinige elterliche Sorge notwendig machen, ansonsten der gesetzliche Regelfall der gemeinsamen Sorge zum Tragen kommt (Botschaft vom 16. November 2011 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge], Bundesblatt [BBl] 2011 S. 9104 f.). Die massgebende Leitlinie für die Zuteilung der elterlichen Sorge ist demnach das Kindeswohl. Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge erfordert einen minimalen Konsens der Eltern über die Grundsätze der Erziehung des Kindes, damit nicht gegensätzliche Handlungen der beiden Elternteile das Kindeswohl gefährden. Die Auseinandersetzung über diese Grundhaltung im Innenverhältnis unter den Eltern und die Kongruenz der beiden Eltern in der Gestaltung der Erziehung ist für das Kind eine wichtige Voraus-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht setzung. Uneinigkeit oder Dauerkonflikte der Eltern allein sind jedoch noch kein Grund zur Verweigerung der gemeinsamen elterlichen Sorge. So müsste die Beibehaltung der Alleinsorge eine wesentliche Verbesserung der Situation bewirken respektive es müssten in tatsächlicher Hinsicht klare Anhaltspunkte bestehen, dass sich mit der Einräumung der gemeinsamen Sorge diese Konflikte verstärken und dadurch das Kindeswohl in grösserem Ausmass belastet würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 2; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 8 f. zu Art. 298b ZGB). Wirkt sich die Uneinigkeit oder der Konflikt zwischen den Eltern also stärker auf das Kind aus, kann dies ein Grund zur Verweigerung der gemeinsamen elterlichen Sorge sein. Dasselbe muss in Fällen gelten, wo keinerlei Kooperationsfähigkeit und kein Kooperationswille vorliegen und erstellt ist, dass sich die Eltern über den grössten Teil der in ihrer Verantwortung liegenden Fragen nicht werden einigen können (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 9 zu Art. 298b ZGB). Bei der elterlichen Sorge handelt es sich um ein sog. Pflichtrecht (BGE 136 III 353 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_198/2013 vom 14. November 2013 E. 4.1). Es hat das Recht und die Pflicht zum Gegenstand, über die wesentlichen Belange des Kindes zu entscheiden. Dies erfordert vorab, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind hat. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts wird aber in der Regel auch der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar sein; es ist nur schwer vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet. Wo das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht oder zustehen soll, ist schliesslich erforderlich, dass diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies nicht der Fall, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, welche anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann. Im Übrigen drohen auch Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen, beispielsweise im Zusammenhang mit notwendiger medizinischer Behandlung (Urteil des Bundesgerichts 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.5). Des Weiteren müssen für die elterliche Sorge die Voraussetzungen nach Art. 296 ZGB vorliegen. Bei den Elternteilen notwendig hierfür sind: das Vorliegen eines rechtlichen Kindesverhältnisses, die Volljährigkeit, das Fehlen einer umfassenden Beistandschaft der Elternteile sowie fehlender Entzug der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 311 ZGB (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 10 zu Art. 298b ZGB; SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 5 zu Art. 298b ZGB). 5.1 Beide Elternteile erfüllen unbestrittenermassen die Voraussetzungen gemäss Art. 296 ZGB. Somit ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob das Kindeswohl durch die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge gefährdet bzw. ob zu dessen Wahrung die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Kindsmutter erforderlich ist. 5.2.1 Die in den Akten liegenden Berichte und Gutachten dokumentieren eine auffällige und beeinträchtigte familiäre Dynamik (symbiotisch-dyadische Beziehungen; Dyaden zwischen Grossmutter mütterlicherseits, Kindsmutter und E.____, fehlende Triangulierungsfähigkeit). Gemäss Gutachten zeige die ältere Tochter der Beschwerdegegnerin seit spätestens August 2012 psychische Auffälligkeiten, wobei die familiäre Situation seit der Geburt von D.____ zuse-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht hends eskaliert sei (vgl. Gutachten, S. 6). D.____ würde keine psychischen Auffälligkeiten aufweisen und die in den ersten Lebensjahren bestehenden Grundbedürfnisse könnten von der Beschwerdegegnerin in ausreichendem Mass erfüllt werden (vgl. Gutachten, S. 62 f.). Die auf die ältere Tochter negativ einwirkenden Faktoren der familiären Gesamtdynamik, welche sich insbesondere zwischenmenschlich abspielen würden, schienen auf D.____ noch keinen Einfluss zu haben. Im weiteren Verlauf, wenn auch D.____ zunehmend ein aktiver und eigenständiger Akteur im familiären System werde, könnte sich die familiäre Dynamik jedoch auch zunehmend auf sie ungünstig auswirken. Hinsichtlich der emotionalen Bedürfnisse bzw. der Entwicklungsbedürfnisse würden bei der Beschwerdegegnerin deutliche Defizite vorliegen (vgl. Gutachten, S. 63 f.). Bedürfnisse hinsichtlich Kontakt mit Gleichaltrigen, Stabilität und Sicherheit, Vorhersagbarkeit des Verhaltens und Reaktionen der primären Bezugspersonen sowie Autonomie und Individualität könnten von ihr nur schwer erkannt bzw. nicht erfüllt werden (Gutachten, S. 64). In einer Gesamtschau werde die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin daher als beeinträchtigt angesehen (vgl. Gutachten, S. 66). Der Familienzuwachs durch D.____ scheine im Rahmen beeinträchtigter Triangulierungsfähigkeiten die Fähigkeit der Kindsmutter, gleichwertige Beziehungen zu beiden Kindern zu führen, einzuschränken (vgl. Gutachten, S. 67). Auch hinsichtlich der Beziehungstoleranz (Beziehung zum jeweils anderen Elternteil tolerieren) sei die Beschwerdegegnerin offensichtlich massiv beeinträchtigt, sodass eine Beziehung ihres Kindes zum Kindsvater nicht nur nicht möglich, sondern in Bezug auf den Beschwerdeführer sogar massiv abgewehrt werde (vgl. Gutachten S. 67 f.). Da die Zielrichtung von D.____s Willen weitgehend noch auf primäre Versorgungs- und Zuwendungsansprüche gerichtet sei und sie eher keine Besonderheiten hinsichtlich spezieller Ansprüche an ihre Mutter zeige, sei die momentane Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in Bezug auf D.____ aktuell wenig beeinträchtigt (vgl. Gutachten, S. 68). Im Zusammenhang mit der Beurteilung der familiären Dynamik (Grossmutter mütterlicherseits, Kindsmutter und Töchter) hält das Gutachten fest, dass Männer eine Nebenrolle einzunehmen scheinen. Es entstehe der Eindruck, dass zwischen der Grossmutter mütterlicherseits und der Kindsmutter eine sehr enge und nahezu symbiotische Beziehung entstanden sei. In diesem Zusammenhang wurde folgende dysfunktionale Beziehungsgestaltung/Familienstruktur dargelegt: Familien im herkömmlichen Sinn (Mutter, Vater und Kind) würden eine "familiäre Triade" bilden. In einer Triade seien zwei immer etwas stärker verbunden, wobei in extremen Formen verschiedene Koalitionen bis Symbiosen zwischen zwei Familienmitgliedern vorkämen. Dieses Konstrukt sei im vorliegenden Fall sehr ausgeprägt (vgl. Gutachten, S. 72 ff.). Abschliessend wurde im Gutachten festgehalten, dass einerseits Interventionen dringend erforderlich seien, um weitere Entwicklungsbeeinträchtigungen abzuwenden, andererseits sei bisher derart viel interveniert worden, dass Stabilität und Einkehr von Ruhe wünschenswert seien. Dabei sei eine Massnahme anzustreben, welche die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin positiv beeinflusse, wobei eine psychotherapeutische, systemische Familientherapie am wichtigsten erscheine (vgl. Gutachten, S. 81 f.). Ohne Berücksichtigung der Gesamtdynamik der Familie hätte der Kontakt zum Kindsvater wahrscheinlich eher einen positiven als einen negativen Einfluss auf D.____s Entwicklung. Unter den vorliegenden Umständen wäre es aus Sicht des Kindeswohls vermutlich aber das kleinere Übel, wenn kein Kontakt zum Kindsvater bestünde. Die ungünstige Entwicklung der Gesamtdynamik im Falle eines Besuchsrechts hätte schlussendlich einen negativeren Einfluss auf

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht D.____s Entwicklung als das Vorhandensein einer Vaterfigur aufheben könnte (vgl. Gutachten, S. 85). 5.2.2 Das Ergänzungsgutachten hält zusammenfassend fest, der Zustand von D.____ habe nicht direkt beurteilt werden können, da sich die Beschwerdegegnerin weigerte, die Tochter zur psychiatrischen Untersuchung zu bringen und die Besuchszeiten beim Beschwerdeführer einzuhalten. Überdies habe die dringend notwendige systemische Familientherapie nicht etabliert werden können (vgl. Ergänzungsgutachten, S. 15 ff.). Die Beschwerdegegnerin habe die Kooperation mit den Fachpersonen verweigert, jedoch sei aufgrund der den begutachtenden Ärzten vorliegenden Informationen sowie durch die Dekompensation und die instabilen Zustände im Familiensystem von ungünstigen und belastenden Einflussfaktoren für D.____ auszugehen (vgl. Ergänzungsgutachten, S. 17). Unter Würdigung aller die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin beeinflussenden Faktoren zeige sich nach wie vor eine starke Beeinträchtigung der Erziehungskompetenz. Die Versorgungs- und Zuwendungsansprüche von D.____ würden noch ausreichend befriedigt, doch sei langfristig auch in Bezug auf D.____ von ungünstigen Bedingungen auszugehen (vgl. Ergänzungsgutachten, S. 19 f.). Das Ergänzungsgutachten schloss mit der Empfehlung, D.____ in einem ersten Schritt in einem für ein Kleinkind adäquates Setting zu platzieren und den Beschwerdeführer in einem zweiten Schritt an seine Erziehungsaufgaben heranzuführen und schliesslich könne in einem dritten Schritt der Aufenthalt beim Kindsvater ausgebaut werden (vgl. Ergänzungsgutachten, S. 21). 5.3 Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass zwischen den beiden Elternteilen kein direkter Kontakt stattfindet und ein solcher seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht gewünscht bzw. vehement verweigert wird. Diese Haltung der Beschwerdegegnerin scheint gestützt auf die vorliegenden beiden Gutachten vornehmlich in der beeinträchtigten Familiendynamik (vgl. E. 5.2 hiervor) begründet zu liegen. Wie die Gutachten eindrücklich dokumentieren, ist diese seit der Geburt der gemeinsamen Tochter zunehmend eskaliert. Die Eltern haben nur kurze Zeit zusammengelebt und D.____ im gemeinsamen Haushalt betreut. Seit dem Auszug des Beschwerdeführers aus der Wohnung der Beschwerdegegnerin bestehen zwischen den Eltern massive Spannungen. Die Anordnung der KESB insbesondere in Bezug auf das Besuchsrecht des Beschwerdeführers liegt seit Jahren im Streit und viele Behörden und Instanzen wurden sowohl in materieller als auch in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht beschäftigt. Entsprechend konnte das behördlich angeordnete, begleitete Besuchsrecht zwischen dem Kindsvater und D.____ zu keinem Zeitpunkt umgesetzt werden, vielmehr haben die Eltern auch das Strafrecht bemüht. Aufgrund dieser Umstände hat der Kindsvater seine Tochter letztmals im Juni 2014, als sie neun Monate alt war, gesehen. D.____ ist bald vierjährig und kennt ihren Vater nicht. Dabei handelt es sich zwar in erster Linie um einen Aspekt des Besuchsrechts. Indem der Beschwerdeführer aber keinerlei physischen Zugang zum Kind hat und er weitgehend auch vom Informationsfluss über das Kind abgeschnitten sein dürfte, wäre das gemeinsame Sorgerecht eine bloss formale Hülse. Als Mitinhaber des Sorgerechts wäre er darauf angewiesen, in allen Belangen, welche einen gemeinsamen Entscheid erfordern, stets von neuem die Kindesschutzbehörde oder gar den Richter anzurufen und um autoritative Entscheidung zu bitten. Es liegt offensichtlich nicht im Kindeswohl, wenn für jede Einzelfrage ein Verfahren zu eröffnen wäre, in welches das Kind mit zunehmendem Alter hineingezogen würde. Es würde dadurch

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht fast zwangsläufig in einen unnötigen Loyalitätskonflikt geraten oder aber eine eigene Abwehrhaltung gegen den Beschwerdeführer entwickeln (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.6). Abhilfe könnte auch die Alleinzuweisung bestimmter Entscheidbefugnisse im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht schaffen; dies kann nur dort zu Gebote stehen, wo sich der elterliche Konflikt auf einzelne Probleme beschränkt, im Grundsatz aber ein einvernehmliches Zusammenwirken möglich ist (vgl. BGE 141 III 472 E. 4.7 S. 478 f.). Vor dem dargestellten Hintergrund fehlt es im vorliegenden Fall in jeder Hinsicht an den Voraussetzungen, wie sie für eine effektive Ausübung des Sorgerechts gegeben sein müssen. 5.4 Es bleibt die Frage, ob und wie einer einseitigen elterlichen Blockade beizukommen ist (vgl. spezifisch zu diesem Thema WILHELM FELDER/HEINZ HAUSER/REGINA E. AEBI-MÜLLER/ ERICA DESCH, Gemeinsame elterliche Sorge und Kindeswohl, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 2014, S. 897 ff.). Bei einer einseitigen Blockade stehen meist nicht Aspekte des Rechtsmissbrauchs im Vordergrund, sondern es handelt sich vielmehr um ein Problem tatsächlicher Natur. Den Eltern obliegt zwar im Rahmen des Sorgerechts namentlich auch die Pflicht zu einträchtigem Zusammenwirken bei dessen Ausübung. Ferner stehen bei Verletzung dieser Pflicht durchaus verschiedene Behelfe zur Verfügung (insbesondere auf Art. 307 ZGB gestützte Mahnungen und Weisungen, wozu auch die Möglichkeit gehört, eine Therapie, eine psychologische Begleitung oder eine Mediation anzuordnen, vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_411/2014 vom 3. Februar 2015 E 3.3.2 und 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4). Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass all diese Massnahmen unter Umständen wenig fruchten, jedenfalls soweit die Blockade grundsätzlich ist und womöglich in der Persönlichkeitsstruktur oder der besonderen Familiengeschichte der Beteiligten begründet liegt. In rechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass sich die Zuteilung der Sorgerechte weder an der "Schuldfrage" auf Elternebene orientieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 5.1) noch von Sanktionsgedanken gegenüber dem nicht kooperationswilligen Elternteil leiten lassen darf. Eine über die Ausgestaltung des Sorgerechts erfolgende Massregelung des für den Elternkonflikt verantwortlich gemachten Elternteils würde unweigerlich auf dem Buckel des Kindes geschehen. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 296 ff. ZGB ergibt sich, dass das Kindeswohl die einzige Maxime für die Sorgerechtszuteilung sein kann. Freilich darf die Alleinsorge nicht schon dort ausgesprochen werden, wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde. Das Parlament hat durch Ablehnung eines entsprechenden Minderheitsantrages das Konzept der freien richterlichen Sorgerechtszuteilung ausdrücklich verworfen. Die gemeinsame elterliche Sorge stellt nach dem Willen des Gesetzgebers den Grundsatz dar und die Zuteilung oder Belassung der Alleinsorge muss die eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4.7) für den Fall, dass das Kindeswohl bei gemeinsamer Sorge erheblich beeinträchtigt wäre und die Alleinzuteilung eine Verbesserung der Lage – bzw. die Belassung der Alleinsorge die Abwendung einer zu befürchtenden Verschlechterung – verspricht, wie dies vorliegend der Fall ist. In Bezug auf die Frage, wem die Alleinsorge, wenn diese aufgrund des Kindeswohls angezeigt ist, zustehen soll, wurde im Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 von 27. August 2015 (E. 5.1) festgehalten, dass bei einer einseitigen Blockade die Zuteilung an den kooperativen Elternteil zu prüfen ist, insbesondere wenn dieser eine gute Bindungstoleranz aufweist,

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht während die Kooperations- oder Kommunikationsunfähigkeit des anderen Teils mit der Tendenz einhergeht, das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden. 5.5 Vorliegend kommt eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt nicht in Frage: Es ist zwar zutreffend, dass er aktuell offenbar stabile örtliche und familiäre Verhältnisse aufweist. Dennoch ist gestützt auf das Ergänzungsgutachten darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer für D.____ eine fremde Person ist (Ergänzungsgutachten, S. 25). Er hat wenig Erfahrung im Umgang mit Kindern und ein Beziehungsaufbau müsste schrittweise und adäquat erfolgen. Zudem wurde seine Bindungstoleranz als bedingt gegeben beurteilt (vgl. Ergänzungsgutachten, S. 24). Demgegenüber vermag die Kindsmutter und Hauptbezugsperson von D.____ deren Bedürfnisse zu decken. Aufgrund des vorliegenden Familiensystems ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin bewusst eine Eskalation herbeigeführt hat, um anschliessend das alleinige Sorgerecht zu erhalten. Die vorliegende, relativ atypische Situation gebietet daher, dass die alleinige elterliche Sorge der Mutter zu belassen ist. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass – entgegen den gutachterlichen Ausführungen – aktuell nicht von einer fehlenden Kooperationsfähigkeit der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden kann: Offenbar funktioniert die Zusammenarbeit mit der neuen Beiständin gut (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2017, S. 5). Seit dem Wohnsitzwechsel macht die Beschwerdegegnerin überdies eine systemische Familientherapie und nimmt die Termine wöchentlich wahr (vgl. Schreiben der N.____ vom 8. März 2017). An diesen Therapiegesprächen nehmen die Beschwerdegegnerin, ihre Mutter sowie ihre beiden Töchter teil und die beteiligten Fachpersonen erkennen im jetzigen Zeitpunkt keinen Handlungsbedarf. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass eine erste Beruhigung und Stabilisierung der familiären Situation erzielt wurde. Demzufolge ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich dieses Vorgehen im Beurteilungszeitpunkt als sinnvoll und zielführend erweist. Angesichts der positiven Entwicklung der Gesamtsituation und der engmaschig angeordneten Kindesschutzmassnahmen ist der streitgegenständliche Entscheid als bundesrechtskonform zu beurteilen. Dennoch erscheint das rechtliche Ergebnis insofern wenig billig, als die gemeinsame elterliche Sorge, wie sie als Grundsatz gesetzlich vorgesehen ist, an der einseitigen mütterlichen Blockade scheitert und die Mutter mit ihrer Verweigerungshaltung auch gegen die Interessen des Kindes handelt. Die unbefriedigende Lage ist aber letztlich hinzunehmen, weil in der konkreten Situation ein gemeinsames Sorgerecht das Kind anhaltenden behördlichen Interventionen bei der Ausübung dieses Rechtes aussetzen würde, welche seinem Wohl offensichtlich abträglich wären (vgl. hierzu auch Gutachten, S. 81). Daran ändert auch nichts, dass die KESB – was vom Beschwerdeführer gerügt wird – den Empfehlungen im Ergänzungsgutachten nicht folgte: Die Beantwortung der Frage, ob das gemeinsame Sorgerecht zuzusprechen ist, obliegt nicht der Fachperson, sondern der Behörde bzw. dem Gericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_609/2016 vom 13. Februar 2017 E. 4.4). Das Gutachten äussert sich ausgehend von einer freien Kindeswohlprüfung und nicht etwa vom gesetzlich statuierten Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis in Bezug auf das Sorgerecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3). Wie dargelegt, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts den elterlichen Konflikt ausweiten würde. Vor dem geschilderten Hintergrund ist in der vorliegenden konkreten Situation dem-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht zufolge nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine gemeinsame elterliche Sorge zugesprochen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.7 f.). 6. Gemäss der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen von Art. 301a Abs. 1 ZGB schliesst die elterliche Sorge das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Dieser Absatz stellt klar, dass das neue Aufenthaltsbestimmungsrecht untrennbar mit der elterlichen Sorge verbunden ist (BBl 2011 S. 9077 ff. und 9107). Vorbehalten ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Schutzmassnahme wegen Kindeswohlgefährdung gemäss Art. 310 ZGB (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 13 zu Art. 301a ZGB). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann somit nach neuem Recht nur noch im Fall der Kindeswohlgefährdung von der elterlichen Sorge abgetrennt werden. Kann der Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden, d.h. sind Massnahmen nach Art. 307 f. ZGB ungenügend, ist das Kind gemäss Art. 310 ZGB den Eltern wegzunehmen und angemessen unterzubringen (sog. Fremdplatzierung). Wie in Erwägung 5.5 dargelegt, ist das Wohl von D.____ derzeit nicht gefährdet, weil die betreuende Beschwerdegegnerin D.____s Grundbedürfnisse ausreichend zu erfüllen vermag und im Beurteilungszeitpunkt in der Lage ist, sie grundsätzlich zu betreuen (vgl. Gutachten, S. 62 f.; Ergänzungsgutachten, S. 23). Unter Berücksichtigung des Subsidiäritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips ist demzufolge von einer Fremdplatzierung gestützt auf Art. 310 ZGB abzusehen, da diese jedenfalls von der Auswirkung her einen ungleich grösseren Eingriff darstellt als die Alleinzuteilung des Sorgerechtes gestützt auf Art. 298 ff. ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.5; THOMAS GEISER, Wann ist Alleinsorge anzuordnen und wie ist diese zu regeln?, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2015, S. 243). Bei dieser Sachlage fällt demzufolge die Zuteilung der Obhut an den Kindsvater ausser Betracht. 7.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Persönlicher Verkehr ist ein Recht der Eltern und des Kindes (sog. Pflichtrecht). Zweck des Besuchsrechts ist vor allem die Aufrechterhaltung regelmässiger Kontakte des Kindes zu seinen Eltern (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 3 zu Art. 273 ZGB). Dieses Recht steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_50/2013 vom 19. März 2013 E. 6.1). Verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind zu dulden bzw. zu ermöglichen, ist die die elterliche Sorge oder Obhut innehabende Person, d.h. in der Regel der andere Elternteil (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 5 zu Art. 273 ZGB). Als sog. Pflichtrecht dient es freilich in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln, wobei die Bedürfnisse des Kleinkindes nicht denjenigen eines Jugendlichen entsprechen. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt somit immer das Kindeswohl, das anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2 und 5A_50/2013 vom 19. März 2013 E. 6.1; BGE 127 III 295 E. 4a).

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat, oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3). Die Schwelle ist dabei freilich nicht so hoch anzusetzen wie beim Entzug der elterlichen Sorge; ausreichen müssen vielmehr triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe. Andere als das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe rechtfertigen den Ausschluss nicht (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 5 zu Art. 274 ZGB). Als wichtige Gründe geltend namentlich solche, die bei den Eltern liegen: Darunter fallen beispielsweise der Verdacht auf sexuellen Missbrauch, häusliche Gewalt oder Spannungen zwischen den Eltern. Bei begründetem Verdacht auf sexuellen Missbrauch ist das Besuchsrecht grundsätzlich auszuschliessen, falls nicht ein begleitetes Besuchsrecht in Frage kommt. Ferner wirken sich fortbestehende Spannungen zwischen den Eltern besonders belastend und schädigend auf das Kind aus. Wenn das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist, dürfen Konfliktsituationen nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 11 f. zu Art. 274 ZGB). 7.3 Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.4). So darf der persönliche Verkehr in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2). Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteile des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.3; SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 16 zu Art. 274 ZGB). 7.4 Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Im vorliegenden Fall stand zunächst ein Verdacht auf sexuellen Missbrauch des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter im Raum, weshalb ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt wurde. Wie den Verfahrensakten entnommen werden kann, wurde dieses Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt, weil kein Tatverdacht erhärtet war (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. August 2015). Damit steht dieser Vorwurf nicht mehr im Raum und rechtfertigt keinen Ausschluss des Besuchsrechts. Ferner stellt sich die Frage, ob ein solcher aufgrund der elterlichen Spannungen angezeigt ist. Vorliegend ist gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass das Familiensystem durch eine Anordnung eines Besuchsrechts weiter und er-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht neut beeinträchtigt würde. Wie vorstehend dargelegt, hat der Beschwerdeführer seine Tochter seit praktisch drei Jahren nicht mehr gesehen (vgl. E. 5.5) und folglich ist die Beschwerdegegnerin Hauptbezugsperson von D.____. Das behördlich angeordnete, begleitete Besuchsrecht zwischen dem Kindsvater und D.____ konnte zu keinem Zeitpunkt umgesetzt werden, selbst mit der Hilfe der Beiständin war dies nicht möglich. Diese chronische Unterbindung der Besuchsrechtsausübung erscheint im vorliegenden Fall aber nicht in einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen begründet zu liegen, sondern ist vielmehr auf das auffällige und beeinträchtigte Familiensystem zurückzuführen. Das Gutachten legt schlüssig dar, dass im Falle einer Anordnung des Besuchsrechts eine (erneute) Eskalation des Familiensystems drohen würde. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin seit ihrem Wegzug eine systemische Familientherapie eingerichtet hat, welche sie wöchentlich wahrnimmt, und die Kooperation mit den involvierten Fachpersonen zu funktionieren scheint, ist im vorliegenden Fall mit Blick auf die angestrebte Beruhigung und Stabilisierung der Gesamtsituation derzeit von einer Einräumung eines Besuchsrechts abzusehen. Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass eine Beruhigung der Situation und die Verbesserung der Familienthematik durchaus auch im Interesse von D.____ liegen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit auch in diesem Punkt nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zu betonen bleibt allerdings, dass die Einräumung eines Besuchsrechts zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter mittel- bzw. langfristig anzustreben und erneut zu prüfen sein wird. Der Kindsmutter ist daher mit aller Deutlichkeit in Erinnerung zu rufen, dass sie gehalten sein wird, dem Kindsvater ein künftiges Besuchsrecht zu ermöglichen. Mit Blick auf das Wohl des Kindes ist haben die Eltern die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern. 8.1 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz angeordnete hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten und beantragt eine Kostenverteilung zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Gutachten hätten aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin erstellt werden müssen, weil sie sich gegen ein Besuchsrecht zwischen ihm und seiner Tochter verwehre, obwohl ein solches von der KESB erstmals mit Entscheid vom 19. August 2014 angeordnet worden sei. 8.2 Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren betreffend Minderjährige anfallen, werden beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt. In besonderen Fällen kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden (§ 6 Absatz 2 bis der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht [GebV] vom 8. Januar 1991). Der Wortlaut der Bestimmung macht deutlich, dass der Grundsatz die hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten ist und eine Abweichung davon die Ausnahme darstellt. Ein "besonderer" Fall im Sinne von § 6 Abs. 2 bis Satz 2 GebV kann somit nicht leichthin angenommen werden. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass sämtliche Aufwendungen der KESB einzig auf die Weigerungshaltung der Kindsmutter zurückzuführen sind, so kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr haben vorliegend beide Elternteile durch ihre Schreiben, Anträge und Anhörungen kostenpflichtige Aufwendungen bei der KESB verursacht und es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche es rechtfertigen, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Kosten nach dem Grundsatz der hälftigen Aufteilung verlegt worden sind, was auch in diesem Punkt zur Abweisung der Beschwerde führt.

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Zunächst ist über die Gesuche des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Entsprechende Ansprüche statuiert § 22 VPO. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Lebensunterhaltes für sie und ihre Familie notwendig sind (BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 77 zu Art. 29 BV). Mit Eingaben vom 7. März 2017 haben der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin je ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und die erforderlichen Belege eingereicht. In Berücksichtigung dieser Unterlagen ist ihre jeweilige Bedürftigkeit für das vorliegende Beschwerdeverfahren nachgewiesen. Da auch die weiteren Voraussetzungen gemäss § 22 VPO erfüllt sind, sind die Gesuche des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 9.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu Lasten der Gerichtskasse. 9.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdegegnerin als obsiegender Partei antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin in ihrer Honorarnote vom 7. März 2017 geltend gemachte Aufwand von 9 Stunden und 20 Minuten à Fr. 200.-- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 62.60 sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'083.55 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) auszurichten. 9.4 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter des unterlegenen Beschwerdeführers ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei unentgeltlicher Verbeiständung beträgt das Honorar gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 7. März 2017 einen Aufwand von 11.02 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 528.20 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'951.10.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWST) auszurichten. 9.5 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege werden bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'083.55 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'951.10.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 17 12 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 10.05.2017 810 17 12 — Swissrulings