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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 10.05.2017 810 17 103

10 mai 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,628 mots·~23 min·7

Résumé

Umplatzierung in die geschlossene Abteilung des Jugendheims B.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 10. Mai 2017 (810 17 103) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Unterbringung einer Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin i.V. Daniela Spitteler

Beteiligte A.____, z.Zt. Jugendheim B.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Susanne Ackermann, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

D.____, Beigeladene

Betreff Umplatzierung in die geschlossene Abteilung des Jugendheims B.____ (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 7. April 2017)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____, geb. 2002 in Afghanistan, reiste im Jahre 2013 zusammen mit ihrer Familie in die Schweiz ein. Am 11. März 2014 kam es zu einem Vorfall massiver Gewaltausübung des Vaters gegenüber seiner Familie. Die Mutter und die Kinder kehrten daraufhin nicht in die Familienwohnung zurück und leben seither getrennt vom Vater. Am 4. März 2015 wurde der Vater strafrechtlich verurteilt, er musste in der Folge die Schweiz verlassen. Am 19. November 2014 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E.____ die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für A.____. Als Beiständin wurde F.____ ernannt. Aufgrund eines Umzugs übernahm ab 1. Februar 2015 die KESB C.____ die Beistandschaft über A.____. B. Ende des Jahres 2015 begann A.____ gegenüber ihrer Familie gewalttätig zu werden und mit Suizid zu drohen. Vom 18. März bis am 13. April 2016 kam es zu einem freiwilligen Aufenthalt im Heim G.____. Dieser Aufenthalt wurde von A.____ mit der Rückkehr zu ihrer Familie abgebrochen. Aufgrund weiterer gewalttätiger Ausbrüche, anhaltender Schulabwesenheit, Suiziddrohungen, selbstverletzendem Verhalten und Alkoholkonsum entzog die KESB C.____ mit Entscheid vom 30. Mai 2016 der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.____ und platzierte diese per 31. Mai 2016 im Heim G.____. Aufgrund eines Suizidversuches am 21. Juni 2016 wurde A.____ durch den Notfallpsychiater in die Klinik H.____ auf die geschlossene Jugendabteilung eingewiesen. Mit Entscheid der KESB C.____ vom 21. Juli 2016 wurde A.____ anschliessend per 13. Juli 2016 in der offenen Abteilung der I.____ platziert. Dort legte A.____ weiter ein massiv selbstverletzendes Verhalten an den Tag und kehrte zwei Mal nicht in die I.____ zurück. Infolge dessen platzierte die KESB C.____ A.____ mit Entscheid vom 23. August 2016 vorübergehend wieder in der geschlossenen Jugendabteilung der Klinik H.____. Als sich die Situation beruhigt hatte, wurde A.____ am 1. September 2016 zur Überbrückung in die geschlossene Abteilung der I.____ überwiesen. Mit Schreiben vom 16. September 2016 beantragte die Beiständin eine Platzierung in der Beobachtungsstation der I.____, da dort psychiatrisch und sozialpädagogisch besser auf A.____ eingegangen werden könne. Eine geschlossene Einrichtung sei zurzeit nicht notwendig. Anlässlich der persönlichen Anhörung vom 21. September 2016 erklärte sich A.____ mit der Umplatzierung nicht einverstanden. Sie wolle einfach nur nachhause zu ihrer Familie. Mit Entscheid vom 22. September 2016 wurde von Amtes wegen Susanne Ackermann, Advokatin, als Kindesvertreterin eingesetzt. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2016 platzierte die KESB C.____ A.____ in der Beobachtungsstation. Auch diese Platzierung erwies sich nicht als erfolgreich. Am 2. November 2016 ging A.____ zu ihrer Mutter zurück. Diverse Rückführversuche in die Beobachtungsstation scheiterten. Die Beiständin stellte am 25. November 2016 Antrag auf einen Rückplatzierungsversuch in die Familie. Aufgrund der stabilisierten psychischen Situation sei eine solche verantwortbar. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2016 hob die KESB C.____ dem Antrag entsprechend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung in der Beobachtungsstation auf. C. In der Nacht zum 9. Januar 2017 kam es zu einem Polizeieinsatz bei der Familie. Gemäss Polizeirapport habe A.____ ihre Familie tätlich angegriffen. Sie habe diverse Gegenstän-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht de herumgeworfen, Möbel demoliert und damit gedroht, sich vom Balkon zu stürzen. In der Folge entzog die KESB C.____ der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte A.____ vorübergehend in der geschlossenen Jugendabteilung der Klinik H.____. Nach einem Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung der I.____ vom 11. Januar bis 2. März 2017 wurde A.____ mit Entscheid vom 1. März 2017 im Wohn- und Schulheim J.____ untergebracht. Auch hier riss A.____ aus. In der Nacht vom 5. auf den 6. März 2017 wurde sie sodann mit einer Alkoholvergiftung in das Spital K.____ eingeliefert. Am 17. März 2017 informierte die Beiständin darüber, dass die Platzierung im J.____ nicht aufrechterhalten werden könne. A.____ würde sich in akuter Gefahr befinden. Sie werde gemäss Angaben ihrer Mutter von einem Drogendealer manipuliert und als Drogenkurierin missbraucht. Die Beiständin beantragte eine Platzierung von A.____ in einer geschlossenen Institution. Mit Entscheid der KESB C.____ vom 17. März 2017 wurde die Jugendliche darum erneut in der Klinik H.____ platziert. Als Übergangslösung wurde A.____ zwischen dem 28. März und dem 10. April 2017 in der geschlossenen Abteilung der I.____ untergebracht. Anlässlich der Anhörung vom 4. April 2017 teilte A.____ mit, dass sie nicht einverstanden sei mit der Umplatzierung, da sie ihr nichts bringe. Sie ersuchte um eine letzte Chance, sich nochmals im J.____ beweisen zu dürfen. Sie habe eingesehen, dass Kurvengänge nichts bringen würden; sie habe grosse Angst vor dem Eingesperrtsein. Die Kindsmutter erklärte sich mit der geplanten Platzierung einverstanden, da sie sich grosse Sorgen um die Entwicklung ihrer Tochter mache. D. Mit Entscheid vom 7. April 2017 verfügte die KESB die Platzierung von A.____ im Jugendheim B.____ per 10. April 2017, vorläufig in der geschlossenen Wohngruppe, für die Dauer von mindestens drei Monaten und längstens bis zum Abschluss der Abklärungen betreffend eine geeignete Anschlusslösung (Ziff. 2). Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen mit den gescheiterten Platzierungen im offenen Rahmen. Das Kindeswohl und die Entwicklung von A.____ seien hochgradig gefährdet. Die Jugendliche sei uneinsichtig, nicht absprachefähig und könne Versprechen nicht einhalten. E. A.____, vertreten durch die Kindesvertreterin Susanne Ackermann, erhob am 21. April 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), gegen den Entscheid der KESB C.____ vom 7. April 2017. Sie beantragt die Aufhebung der Ziff. 2 des Entscheids vom 7. April 2017 sowie die Platzierung von A.____ im J.____. Die Beiständin sei zu beauftragen, diese Umplatzierung vorzubereiten und zu begleiten. Der Beschwerdeführerin sei für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Begründet wird die Beschwerde mit der traumatischen Vergangenheit der Beschwerdeführerin. Sie sei todunglücklich und ertrage es nicht, im B.____ eingesperrt zu sein. Sie wünsche einen erneuten Versuch im J.____ und sei nun bereit, sich an die Regeln zu halten. Sie habe keine Suizidgedanken mehr. Im B.____ käme sie in Kontakt mit einem ihre gedeihliche Entwicklung gefährdenden Milieu, da die Einrichtung auch als Strafvollzugsinstitution für jugendliche Frauen fungiere. Gemäss telefonischer Auskunft sei auf den 1. Juli 2017 ein Platz im J.____ frei.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Am 2. Mai 2017 reichte die Beiständin dem Kantonsgericht aufforderungsgemäss einen Bericht über die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin ein. G. In der Vernehmlassung vom 2. Mai 2017 verweist die KESB C.____ im Wesentlichen auf ihren Entscheid vom 7. April 2017 und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e- Kostenfolge. H. In der Kindsanhörung durch das Präsidium vom 4. Mai 2017 im B.____ äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass es ihr Wunsch sei, sofort nach Hause zu gehen. Sie wäre bereit dazu, im J.____ platziert zu werden, wenn es dort einen freien Platz geben würde. Ihre Beiständin habe ihr gesagt, dass sie nicht zuhause bleiben könne. Das würde sie grundsätzlich akzeptieren. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie es im B.____ sehr schlimm fände, eingesperrt zu sein. Im J.____ wäre es möglich, am Wochenende nach Hause zu gehen und man könne das Natel bei sich haben. I. Die Kindsmutter D.____ hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907). Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar, wenn ein Kind in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin ist als Direktbetroffene zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die von der Vorinstanz eingesetzte Kindesvertreterin ist von Gesetzes wegen zur Prozessvertretung im Rechtsmittelverfahren befugt (Art. 314abis Abs. 3 ZGB). Nach Art. 450b Abs. 2 ZGB beträgt die Frist zur Einreichung der Beschwerdeschrift bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Der angefochtene Entscheid wurde der Kindesvertreterin am 11. April 2017 eröffnet. Mit der Postaufgabe der Beschwerdeschrift am 21. April 2017 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist eingehalten. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Art. 307 Abs. 1 ZGB enthält die Aufforderung, die im Einzelfall geeigneten, vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 307 Abs. 3 ZGB bis Art. 312 ZGB) zu treffen. Die materiellen Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Obhut und die Unterbringung Minderjähriger richten sich nach Art. 310 Abs. 1 ZGB (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], [Botschaft Erwachsenenschutz] vom 28. Juni 2006, S. 7102; Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.1). Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB das Kind den Eltern oder Dritten, wenn es sich bei diesen befindet, wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die KESB hat zu bestimmen, wo das Kind untergebracht wird. In Betracht kommen Familienpflege, eine betreute Wohngruppe, Heimpflege oder eine selbständige Unterkunft (PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014, N 8 zu Art. 310 ZGB). Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz. 27.09). Von einer Gefährdung des Kindeswohls wird nach herrschender Auffassung dann ausgegangen, wenn nach den konkreten Umständen die ernstliche Möglichkeit einer gegenwärtigen oder zumindest unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohls des Kindes voraussehen lässt (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., N 18 zu Art. 307 ZGB). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität vgl. Art. 389 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB, siehe zum Ganzen HEGNAUER, a.a.O., Rz. 27.10 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3). 3.2 Die Beschwerdeführerin ging in der Vergangenheit teilweise gar nicht mehr zu Schule, drohte mit Suizid, verletzte sich selbst, ging auf Kurve, wurde als Drogenkurierin missbraucht und konsumierte Drogen sowie übermässig Alkohol bis zur Alkoholvergiftung. Sie traf sich mit älteren Männern, wobei es wohl beinahe zu einem sexuellen Übergriff gekommen ist. Das Kindeswohl und die Entwicklung der Beschwerdeführerin erscheinen durch ihr Verhalten und diese Vorfälle hochgradig gefährdet. Die Kindsmutter war bis anhin nicht imstande, der Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin wirksam entgegen zu treten. Damit liegt im Falle der Beschwerdeführerin eine Gefährdung ihres Kindeswohl und Entwicklung vor, welcher nur mit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindsmutter über A.____ gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und einer entsprechenden Platzierung durch die KESB C.____ begegnet werden kann. Die Beschwerdeführerin stellt dies nicht in Abrede. Sie ficht denn auch in erster Linie nicht die Platzierung in einem Heim an, sondern die Platzierung in einer geschlossenen Abteilung eines Heims. Eine solche sei in ihrem Falle unverhältnismässig. Näher zu prüfen ist demnach, ob die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Platzierung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314b ZGB in der geschlossenen Wohngruppe des B.____ unter den gegebenen Umständen verhältnismässig war bzw. ist. 4.1 Die KESB C.____ begründet ihren Entscheid zugunsten der Unterbringung in der geschlossene Wohngruppe des B.____ mit den gescheiterten früheren Platzierungen im offenen Rahmen. Diese hätten gezeigt, dass A.____ für eine solche Platzierung nicht bereit sei. Das Kindeswohl und ihre Entwicklung seien hochgradig gefährdet. A.____ bewege sich in Kreisen von Drogendealern und konsumiere selbst Drogen sowie übermässig Alkohol. Die Jugendliche sei uneinsichtig, nicht absprachefähig und könne Versprechen nicht halten. Sie gefährde daneben auch ihre schulische und berufliche Entwicklung. Da die kurzfristige Platzierung in einer geschlossenen Abteilung nicht zum erhofften Ziel geführt habe, sei eine längerfristige Platzierung in einer geschlossenen Abteilung zu ihrem Schutz angezeigt. Ziel dieser Platzierung sei die persönliche Stabilisierung sowie die Erarbeitung einer geeigneten Anschlusslösung. Es sei eine vertiefte Abklärung ihres nicht altersadäquaten und selbstgefährdenden Verhaltens angezeigt. Auch wenn A.____ erklärt habe, sie halte sich ab jetzt an die Regeln und würde nicht mehr weglaufen, sei davon auszugehen, dass ihr die notwendige Einsicht zur Verhaltensänderung fehle. A.____ könne unter den gegebenen Umständen nicht nachhause zurückkehren. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei durch ihren gewalttätigen Vater schwer traumatisiert und erst seit einem halben Jahr auffällig. Sie sei im B.____ todunglücklich, da sie es nicht ertrage, eingesperrt zu sein, und sie fühle sich einsam und von den anderen Bewohnerinnen ausgegrenzt. Für sie gehöre der Entzug ihrer Freiheit ebenfalls zur Gewalt und sie reagiere überaus empfindlich darauf. Es sei für sie sehr belastend, dass sie ihre Mutter nicht mehr sehen und (wegen technischer Probleme seitens ihrer Mutter) auch nicht mit ihr telefonieren könne. Ihr sei wichtig, dass sie an den Wochenenden ihre Familie sehen könne. Die Beschwerdeführerin habe ihrer Kindesvertreterin gegenüber glaubhaft versichert, dass sie keine Suizidgedanken (mehr) habe. Die Schilderungen betreffend die dubiosen, männlichen Kontakte hätte sie gegenüber ihrer Mutter stark übertrieben und sie wolle diese nicht mehr. Weil das B.____ auch als Strafvollzuginstitution für jugendliche Frauen fungiere, gerate sie in Kontakt mit einem ihre gedeihliche Entwicklung gefährdenden Milieu, welches ihr bisher unbekannt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass sie sich unklug und unvernünftig verhalten habe, als sie nicht in das J.____ zurückgekehrt sei. Sie wünsche einen neuen Versuch dort und sei nun bereit, sich an die Regeln zu halten. Gemäss telefonischer Auskunft des Heims sei auf den 1. Juli 2017 ein Platz frei. Das J.____ sei grundsätzlich bereit, die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen. Die Unterbringung in der geschlossenen Abteilung des B.____ sei im Falle der Beschwerdeführerin nicht die mildeste Massnahme und es erscheine überaus streng, sie wegen ihres Scheiterns nun definitiv im B.____ einzusperren. In ihrem jugendlichen Alter sei es ihr zuzubilligen, dass sie Fehler machen und auch aus ihnen lernen könne. Wenn sie ihre zweite Chance nicht wahrnehme, könne man sie immer noch ins B.____ zurückschicken. Insgesamt erachte sie deshalb die angeordnete Platzierung als unverhältnismässig, weshalb sie aufzuheben sei.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 In der Vernehmlassung vom 2. Mai 2017 weist die KEBS C.____ darauf hin, dass die Massnahmen im offenen Rahmen sogar zu einer Zunahme der Gefährdung der Beschwerdeführerin geführt hätten. Während dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin als Drogenkurierin missbraucht und wegen einer Alkoholvergiftung im Spital eingeliefert worden, zudem habe sie mit fremden älteren Männern verkehrt. Auch schon früher habe die Beschwerdeführerin um erneute Chancen im offenen Rahmen gebeten. Im J.____ gebe es im Moment keine freien Plätze. Die vorläufige Umplatzierung in die geschlossene Abteilung des B.____ sei geeignet und verhältnismässig, da sämtliche milderen Massnahmen bereits versucht worden seien und damit der Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht genügend habe entgegengewirkt werden können. 5.1 Die geschlossene Einrichtung muss gemäss Art. 314b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 ZGB für den Vollzug der Kindesschutzmassnahme geeignet sein, wobei der Begriff der Einrichtung weit auszulegen ist (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7062). Eine Einrichtung ist grundsätzlich dann geeignet, wenn es ihres fachlichen und organisatorischen Angebots bedarf, damit dem betroffenen Kind, das sich meist in einer speziellen kindesschutzrechtlichen Gefährdungslage befindet, die nötige Betreuung, Unterstützung, Förderung und allenfalls auch Behandlung zuteilwerden und damit seine gedeihliche Entwicklung in geordnete Bahnen gelenkt werden kann (KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Hausheer/ Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 98 zu Art. 310/314b ZGB; BGer 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 5.1). Die einweisende Stelle hat im Einzelnen zu prüfen, ob das Betreuungs- und Therapieangebot der Einrichtung mit den spezifischen Bedürfnissen der betroffenen Person und dem Ziel der fürsorgerischen Unterbringung übereinstimmt (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 37 zu Art. 426 ZGB; BGE 112 II 486 zu aArt. 397a Abs. 1 ZGB). 5.2 Das Jugendheim B.____ ist eine Institution, welche normalbegabte junge Frauen, die eine stationäre Massnahme benötigen, aufnimmt. Es arbeitet mit den Jugendlichen an ihren Verhaltensauffälligkeiten, wie beispielsweise Ausreissen, Drogenkonsum und Selbst- sowie Fremdgefährdung. Ziel ist es, die jungen Frauen sozial zu (re-)integrieren. Die vielfältigen Wohnangebotsformen von geschlossenen, halbgeschlossenen sowie offenen Wohngruppen und begleitetes Wohnen erlauben es, je nach Entwicklung der Jugendlichen eine angepasste Wohnform anzubieten, ohne die Institution wechseln zu müssen. Die geschlossene Wohngruppe verfügt dabei über Ateliers und ein begrenztes Schulangebot. Während mindestens einer Stunde pro Tag müssen sich die Jugendlichen an der frischen Luft aufhalten. In der auf Ehrlichkeit und erzieherischer Konsequenz basierenden Erziehungsarbeit der Sozialpädagogen soll den Jugendlichen mit dem Ziel der Stärkung der Eigenverantwortung Grenzen aufgezeigt und diese klar durchgesetzt werden, ohne die Jugendlichen bei Grenzüberschreitungen fallen zu lassen. Überdies verfügt das Heim über ein psychotherapeutisches Angebot (vgl. Pädagogisches Konzept - Kurzfassung, Ausgabe 08.2015, abrufbar unter: www.xy.ch). 5.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine normalbegabte 15-Jährige, bei der es in den ihr bisher eingeräumten Freiräumen zu massiven Schwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten gekommen ist. So riss sie mehrfach aus, konsumierte Drogen sowie über-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht mässig Alkohol und legte wiederholt ein selbstverletzendes Verhalten an den Tag. Die Beschwerdeführerin fiel also durch Verhaltensauffälligkeiten auf, für deren Behandlung das B.____ spezialisiert ist. Damit ist das fachliche und organisatorische Angebot der geschlossenen Abteilung grundsätzlich geeignet, der bestehenden Gefährdungslage der Beschwerdeführerin entgegenzuwirken und ihre gedeihliche Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, wonach sie im Heim einem ihre gedeihliche Entwicklung gefährdenden Milieu ausgesetzt werde, ist unbegründet. Beim B.____ handelt es sich um eine professionelle, auf die Situation der Beschwerdeführerin zugeschnittene Einrichtung mit entsprechender Betreuung. Dass in einer derartigen Institution auch andere Jugendliche mit ähnlichen Problemen untergebracht sind, liegt in der Natur der Sache und lässt die Eignung der Einrichtung nicht entfallen. 6.1 Schliesslich muss die Platzierung in der geschlossenen Abteilung des B.____ zum Schutz der Beschwerdeführerin geeignet, erforderlich und verhältnismässig im engeren Sinn sein. 6.2 Ziel der Massnahme ist der wirksame Schutz des Kindeswohls der Beschwerdeführerin. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, d.h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zweckes sogar erschwert oder verhindert. Die Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Eignung grosszügig und sondert nur diejenigen Massnahmen aus, die sich als völlig ungeeignet zur Zielerreichung erweisen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 522 ff.; BGE 132 I 7 E. 4). In der Vergangenheit hat die Beschwerdeführerin die ihr zugestandenen Freiräume regelmässig dazu ausgenutzt, um sich selbst massiv zu gefährden. Eine Platzierung im geschlossenen Rahmen beschränkt diese Freiräume und minimiert dadurch das Risiko einer Selbstgefährdung. Damit erweist sich eine Platzierung im geschlossenen Rahmen als geeignet, um der Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen. 6.3 Die Massnahme ist erforderlich, wenn keine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Eine offene Platzierung der Beschwerdeführerin wäre zwar weniger einschränkend und damit milder. Da sämtliche vorangegangenen Platzierungen im offenen und halboffenen Rahmen - darunter auch die von ihr beantragte offene Unterbringung im Schulheim J.____ - jeweils nach kurzer Zeit gescheitert sind, wäre eine solche aber für die Zielerreichung offenkundig nicht gleich gut geeignet. Die Zusicherung der Beschwerdeführerin, sich inskünftig an die Regeln halten zu wollen, vermag in Anbetracht ihrer Vorgeschichte und dem Umstand, dass sie derartige Versprechen in den letzten Monaten wiederholt nicht eingehalten hat, an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Wenn sie vorbringt, es sei ihr eine zweite Chance zu gewähren, übersieht sie, dass sie zahlreiche frühere Chancen nicht zu nutzen gewusst hat. Da keine gleich geeigneten milderen Massnahmen zur Platzierung im geschlossenen Rahmen ersichtlich sind, ist diese auch erforderlich. 6.4.1 Eine Massnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Nur in diesem Fall ist sie dem Privaten zumutbar (HÄFELIN/MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 555 ff.). 6.4.2 Die Beschwerdeführerin erachtet ihre Unterbringung im geschlossenen Rahmen für unverhältnismässig. Sie erlebt das Eingesperrtsein als schwere psychische Belastung und hält dafür, die geschlossene Abteilung sei ihr insbesondere deshalb nicht zumutbar, weil sie ihr Mobiltelefon nicht bei sich haben und am Wochenende nicht nachhause zu ihrer Familie könne. Es sei für sie sehr belastend, dass sie ihre Mutter und ihre Familie nicht sehen könne. Des Weiteren fühle sie sich einsam und von den anderen Bewohnerinnen ausgegrenzt. 6.4.3 Ein behördlicher Freiheitsentzug ist für Betroffene regelmässig eine einschneidende Erfahrung und es erscheint ohne Weiteres verständlich, dass die Beschwerdeführerin auf die geschlossene Platzierung empfindlich und ablehnend reagiert. Die damit einhergehende Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit und die engmaschige Kontrolle ihres Verhaltens beeinträchtigen ihre privaten Interessen an einer selbstbestimmten Lebensführung in der Tat besonders intensiv. Gleichzeitig ist aber vor Augen zu halten, dass ihr körperliches und seelisches Wohl sowie ihre persönliche Entwicklung in verschiedener Hinsicht akut und erheblich gefährdet sind, wobei sich diese Gefährdung in den Tagen vor der geschlossenen Unterbringung noch akzentuiert hat. 6.4.4 Hervorzuheben ist dabei insbesondere ihr Substanzkonsum. In der Wissenschaft besteht ein Konsens, dass gerade im jugendlichen Alter der Konsum von Alkohol und anderen Substanzen, wie etwa Cannabis und Designerdrogen, schwerwiegende Folgen für die Gesundheit haben kann. So sind die körperlich schädigenden Auswirkungen durch übermässigen Alkoholkonsum bei Kindern und Jugendlichen drastisch: Die Leber von Jugendlichen kann Alkohol nur bedingt abbauen, so dass bereits geringe Mengen schwere Vergiftungen verursachen können, wie dies im Falle der Beschwerdeführerin bereits geschehen ist. Die Gehirnreifung ist bei Jugendlichen durch übermässigen Alkoholkonsum stark gefährdet (vgl. Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen, Factsheet Alkohol und Jugend [Stand: Juni 2016], abrufbar unter: www.dhs.de). Die bei der Beschwerdeführerin zu Tage getretene Affinität zum Drogenmilieu birgt neben gesundheitlichen noch weitere Gefahren, so sei nur an den von ihr beschriebenen Transport von Drogen zugunsten eines Dritten - eine grundsätzlich strafbare Handlung - erinnert. Nur in der geschlossenen Abteilung ist es möglich, die Beschwerdeführerin vor diesen Selbstgefährdungen wirksam zu schützen, zumal die notwendigen Grundlagen für den Eigenschutz, die Einsicht und Selbstdisziplin, im Rahmen der pädagogischen Betreuung erst noch erarbeitet werden müssen. 6.4.5 Teil der aus pädagogischen Gründen notwendigen Einschränkungen ist auch der limitierte Kontakt zur Aussenwelt. In der geschlossenen Abteilung ist es der Beschwerdeführerin möglich, zwei Mal in der Woche für 15 Minuten zu telefonieren und sonntags von 14:00 bis 16:00 Uhr von der Familie besucht zu werden. Gemäss dem Bericht der Beiständin vom 2. Mai 2017 organisiert das Heim den Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie, insofern ist der regelmässige Austausch mit der Mutter und der restlichen Familie sichergestellt. Die Beschwerdeführerin fühlt sich nach eigenen Angaben im Heim ausgegrenzt und einsam.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Derartige Gefühle sind am Anfang einer Heimunterbringung an einem unbekannten neuen Ort durchaus normal. Die Beschwerdeführerin dürfte in den kommenden Wochen neue Kontakte knüpfen und sich besser einleben. Den Anfang hat sie gemäss dem Bericht der Beiständin bereits gemacht. So verhalte sie sich sehr freundlich und halte sich an die Regeln. Sie habe inzwischen auch den Antrag gestellt, die Schule im B.____ besuchen zu dürfen und wolle eine Berufsausbildung im Gesundheitsbereich absolvieren. Ein von der Beschwerdeführerin gemeldeter Vorfall mit einem Mädchen, welches sie im Treppenhaus gestossen habe, sei vom Pädagogen- Team aufgenommen, besprochen und entsprechend sanktioniert worden. 6.4.6 Die Beiständin hat den Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin insofern auf die Platzierung eingelassen habe, als sie versuche sich so zu verhalten, dass sie die geschlossene Abteilung baldmöglichst verlassen könne. Damit ist ein erster Schritt getan. Die vielfältigen Wohnangebotsformen erlauben es, die Beschwerdeführerin in einer offenen bzw. halboffenen Wohnform unterzubringen, sofern es ihr Verhalten erlaubt. Die Beschwerdeführerin hat es selber in der Hand, die geschlossene Unterbringung möglichst kurz zu halten. Von einem "definitiven" Einsperren kann somit nicht die Rede sein. In Anbetracht der gravierenden Kindswohlgefährdung und der Notwendigkeit einer persönlichen Stabilisierung sowie einer nachhaltigen Verhaltensänderung erweist sich die Platzierung der Beschwerdeführerin im geschlossenen Rahmen trotz der für diese damit einher gehenden einschneidenden Restriktionen als zumutbar. 6.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Platzierung der Beschwerdeführerin im geschlossenen Rahmen geeignet, erforderlich sowie für sie zumutbar ist, um diese vor der akut bestehenden Gefährdungslage zu schützen. Die Unterbringung erweist sich nach dem Gesagten als - sowohl bezogen auf den Zeitpunkt der Einweisung als auch im aktuellen Zeitpunkt - sachgerecht, verhältnismässig und angemessen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da die Kindesvertreterin von der KESB C.____ eingesetzt wurde, sind die Kosten der Kindesvertretung nicht Teil der kantonsgerichtlichen Verfahrenskosten. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.2 Im Weiteren ist über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu befinden. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin resp. deren Mutter ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren hinreichend dargetan. Die weiteren Voraussetzungen von § 22 VPO sind erfüllt, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist. Die Verfahrenskosten gehen dementsprechend zulasten der Gerichtskasse.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.3 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen. 7.4 Da die Vertreterin der Beschwerdeführerin von der KESB C.____ mit Entscheid vom 22. September 2016 als Kindesvertreterin gemäss Art. 314abis ZGB eingesetzt wurde, wird sie eine Mandatsentschädigung, welche auch die Bemühungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitumfasst, bei der KESB C.____ geltend machen können. Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ist dementsprechend gegenstandslos. 7.5 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

810 17 103 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 10.05.2017 810 17 103 — Swissrulings