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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.12.2016 810 16 98

7 décembre 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,805 mots·~19 min·6

Résumé

Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 7. Dezember 2016 (810 16 98) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Yves Thommen, Gerichtsschreiberin i.V. Claudia Caderas

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0402 vom 22. März 2016)

A. Der 1979 geborene türkische Staatsangehörige A.____ reiste am 3. Juli 2001 im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ein, wo er erfolglos Asyl beantragte. B. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2007 wurde das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) angewiesen, A.____ vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

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C. In der Folge erteilte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) A.____ am 2. Juli 2007 die vorläufige Aufnahme (Aufenthaltsbewilligung F) bis zum 18. Dezember 2007. Am 3. Dezember 2008 erteilte das AfM A.____ eine Aufenthaltsbewilligung, die wiederholt verlängert wurde, letztmals am 16. Dezember 2014 bis zum 23. Mai 2015. D. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz arbeitete A.____ ab 1. September 2007 zunächst bei der B____GmbH in C.____ als Barkeeper, bis ihm per 31. Dezember 2008 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde. E. Mit Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente (IV) vom 19. März 2009 wandte sich A.____ an die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft. Deren Abklärungen ergaben einen Invaliditätsgrad von 30 Prozent, weshalb der Antrag von A.____ auf Rentenleistungen mit Verfügung vom 4. März 2010 abgewiesen wurde. F. Am 1. März 2010 (gemäss Formular betreffend AHV-Beitragspflicht) bzw. 16. Juni 2011 (gemäss Meldung der Gemeinde D.____ vom 28. Januar 2014 an das AfM) heiratete A.____ in der Türkei die türkische Staatsangehörige E.____, geboren 1992. G. Für den Zeitraum von Januar 2009 bis Juli 2010 war A.____ arbeitslos gemeldet und bezog von der Arbeitslosenkasse Taggelder. Mit Schreiben vom 18. November 2009 teilte das AfM A.____ mit, dass Voraussetzung für die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter anderem eine gesicherte Arbeitsstelle bzw. wirtschaftliche Unabhängigkeit sei und man von ihm erwarte, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternehme, um möglichst rasch wieder eine Arbeitsstelle zu finden. H. Ab 1. September 2010 wurde A.____ von der Sozialhilfebehörde D.____ unterstützt, nachdem er bei der Arbeitslosenkasse ausgesteuert worden war. I. Mit Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente (IV) vom 7. Juli 2011 wandte sich A.____ erneut an die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft. Diese wies seinen Antrag bei einem Invaliditätsgrad von 37 Prozent mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 wiederum ab. J. 2012 wurde in der Türkei, die gemeinsame Tochter von A.____ und E.____ geboren. K. Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 teilte das AfM A.____ mit, dass einem Ausländer die Aufenthaltsbewilligung entzogen werden könne, wenn er auf Sozialhilfe angewiesen sei. A.____ wurde aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit verwarnt und es wurde ihm erneut mitgeteilt, dass er alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen habe, um eine Arbeitsstelle zu finden und finanziell unabhängig zu werden. L. Per 1. Juni 2014 mietete A.____ ein Lokal an der X.____strasse in C.____ zum Betrieb des Cafés "F.____", wobei ihm vorderhand ein Kollege das erforderliche Wirtepatent zur Verfügung stellte. In der Folge beendete die Sozialhilfebehörde D.____ die seit dem 1. September

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2010 andauernde finanzielle Unterstützung auf den 31. Oktober 2014. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich die von A.____ bezogene Sozialhilfe auf gesamthaft Fr. 103'918.80 belaufen. M. Am 4. November 2014 meldete sich A.____ in G.____ an, wo er an der Y.____strasse 20 eine Wohnung bezog. Am 26. November 2014 stellte E.____ bei der Schweizer Vertretung in Istanbul für sich und die gemeinsame Tochter H.____ ein Gesuch um Bewilligung der Einreise im Rahmen des Familiennachzuges. N. Nachdem sich der Kollege von A.____ aus dem Betrieb des Cafés "F.____" zurückzog und diesem nunmehr das erforderliche Wirtepatent bzw. die Betriebsführungsbewilligung fehlte, verfügte das Bau- und Gewerbeinspektorat C.____ am 17. Juni 2015 die sofortige Schliessung des Cafés. O. Am 26. Juni 2015 reichte A.____ beim Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt ein Baubewilligungsgesuch ein, um aus dem Café "F.____" ein Internetlokal mit Fumoir und Getränkeautomaten zu machen. Zudem beantragte er erneut Sozialhilfe bei der Sozialhilfebehörde G.____, da er nach der Schliessung des Cafés "F.____" über kein Einkommen mehr verfügte. Diese gewährte ihm ab dem 1. Juli 2015 Sozialhilfe. P. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 bestätigte das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt die Abnahme des Internetlokals und die Freigabe zur entsprechenden Nutzung. Die Sozialhilfebehörde G.____ stellte ihre Unterstützung für A.____ per Ende September 2015 ein, nachdem dieser sich am 8. September 2015 von der Sozialhilfe abgemeldet hatte. Vom 1. Juli 2015 bis zum 30. September 2015 bezog A.____ Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 9'609.95. Q. Mit Schreiben vom 2. September 2015 teilte das AfM A.____ mit, dass es aufgrund wiederholter Sozialhilfeabhängigkeit und falscher Angaben die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung prüfe, und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Sein rechtliches Gehör nahm A.____ mit Schreiben vom 16. September 2015 wahr. R. Am 9. November 2015 verfügte das AfM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und setzte diesem zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. Dezember 2015. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der Sozialhilfeabhängigkeit von A.____ und dessen falschen Angaben. Auf das Gesuch um Familiennachzug der Ehefrau und des Kindes wurde nicht eingetreten. S. Gegen die Verfügung des AfM erhob A.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 17. November 2015 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung, jeweils unter o/e- Kostenfolge. Eventualiter sei A.____ die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Advokaten zu bewilligen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht T. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 0402 vom 22. März 2016 (RRB Nr. 0402) wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ ab. Dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Glaubhaftmachens der Bedürftigkeit nicht entsprochen. U. Mit Eingabe vom 4. April 2016 erhob A.____, weiterhin vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellt das Rechtsbegehren, der Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und dementsprechend sei dem Beschwerdeführer weiterhin der Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; dies jeweils unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Advokaten zu bewilligen. V. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Juli 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Bedürftigkeit abgewiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgten. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet ge-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht mäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.). Gemäss Art. 3 Abs. 2 AuG wird Ausländerinnen und Ausländern der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern. 3.2 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. 3.3.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen – bzw. nicht mehr verlängert – werden, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Für den Widerruf einer Bewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit ist neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern 2013 [aktualisiert 2016], Ziff. 8.3.1 lit. e; Urteile des Bundesgerichts 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 2.3, 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.4). 3.3.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe von den Sozialhilfebehörden D.____ und G.____ während der Zeitspanne vom 1. September 2010 bis zum 31. Oktober 2014 und vom 1. Juli 2015 bis zum 30. September 2015 insgesamt Fr. 113'528.75 an Sozialhilfe bezogen, was eine erhebliche Unterstützung darstelle, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG offensichtlich erfüllt sei. Ob und inwieweit den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit treffe, bilde nicht Frage des Vorliegens des Widerrufsgrundes, sondern der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung. 3.3.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass es zwar zutreffe, dass er insbesondere in der Periode von September 2010 bis Oktober 2014 Sozialhilfe bezogen habe. Für diesen Zeitraum sei aber darauf hinzuweisen, dass er am 7. Juli 2011 ein (zweites) IV- Gesuch gestellt habe. Dieses sei zwar am 6. Dezember 2013 abgewiesen worden, doch sei dabei immerhin ein Invaliditätsgrad von 37 Prozent festgestellt worden. Der ermittelte Invaliditätsgrad ergebe, dass die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von Leistungen der IV gerechtfertigt gewesen sei. Die IV habe für die Beurteilung des entsprechenden Gesuchs zweieinhalb Jahre benötigt, was dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden könne. Es sei nachvollziehbar, dass er in der entsprechenden Periode nicht arbeitstätig gewesen sei und seitens der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Damit sei es dem Beschwerdeführer erst im Jahre 2014 möglich gewesen, wiederum einen Versuch zu unternehmen, finanziell unabhängig zu sein. Seit Mitte des Jahres 2014 habe er in C.____ unter der Firma Café "F.____" bis Mitte des Jahres 2015 ein Einzelunternehmen geführt, was es ihm erlaubt habe, sich im

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht November 2014 von der Sozialhilfe zu lösen und seinen Lebensunterhalt selber zu finanzieren. Mangels Wirtepatent habe ihm die Bewilligung für das Café "F.____" vorübergehend entzogen werden müssen, weshalb er in der Folge eine Umnutzung der Lokalitäten angestrebt habe, wobei ihm die Benutzung des Internetcafés "F.____" nunmehr seit Ende Oktober 2015 erlaubt sei und er dieses seither wiederum selbständig führe. Aufgrund dieses kurzfristigen Unterbruchs des Betriebes des Cafés "F.____" respektive neu des Internetcafés "F.____" habe der Beschwerdeführer vorübergehend nochmals während drei Monaten von der Sozialhilfebehörde G.____ unterstützt werden müssen. Bereits im September 2015 habe sich der Beschwerdeführer wiederum von der Sozialhilfe gelöst und finanziere seinen Lebensunterhalt seither selbständig. 3.3.4 Unbestrittenermassen ist der in den letzten fünf Jahren erfolgte Sozialhilfebezug seitens des Beschwerdeführers in der Höhe von insgesamt Fr. 113'528.75 nicht als unerheblich zu beurteilen. Die Abhängigkeit bestand zudem über einen längeren Zeitraum, vom 1. September 2010 bis zum 31. Oktober 2014 und vom 1. Juli 2015 bis zum 30. September 2015, weshalb rückblickend durchaus von einer gewissen Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezuges gesprochen werden kann. Zudem ist der Vorwurf seitens der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe während den laufenden Abklärungen durch die Invalidenversicherung seine (verbleibende) Arbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich ausgeschöpft und sei dadurch nicht um Schadenminderung bemüht gewesen, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Insbesondere nach dem ersten IV- Verfahren, welches in einer abweisenden Verfügung vom 4. März 2010 mündete und bei welchem ein IV-Grad von 30 Prozent resultierte, wären seitens des Beschwerdeführers grössere Arbeitsbemühungen zu erwarten gewesen. Jedoch ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er nach der zweiten Verwarnung des AfM vom 21. Januar 2014 reagierte und Mitte des Jahres 2014 sein eigenes Geschäft in C.____ ins Leben rief, welches er zunächst bis Mitte des Jahres 2015 führen und sich dadurch ab November 2014 von der Sozialhilfe lösen und seinen Lebensunterhalt selber finanzieren konnte. Darüber hinaus ist der Vorwurf der Sozialhilfeabhängigkeit gegenüber dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Bezuges vom 1. Juli 2015 bis zum 30. September 2015 zu relativieren, da er sich während dieser Zeitspanne mangels Vorliegens eines Wirtepatents gezwungenermassen um die Umstrukturierung seines Lokals kümmern musste, um dessen Schliessung zu verhindern, was eine vorübergehende Erwerbslosigkeit zur Folge hatte. 3.3.5 Seit Oktober 2015 bezieht der Beschwerdeführer keine Sozialhilfe mehr, womit beurteilt werden muss, ob die Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne des Gesetzes dennoch als fortgesetzt bzw. dauerhaft zu gelten hat. Abzustellen ist diesbezüglich auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung des Beschwerdeführers, wobei von den aktuellen Verhältnissen im jetzigen Zeitpunkt auszugehen ist. Hinsichtlich der aktuellen Einkommenssituation des Beschwerdeführers ist bekannt, dass er für die Zeitspanne von Mai 2014 bis Dezember 2014 – gemäss eigener Erfolgsrechnung vom September 2015 – einen Gewinn von Fr. 36'728.-- und gemäss Steuererklärung für das Jahr 2015 einen Gewinn von Fr. 50'434.-- verzeichnen konnte. Für das erste Trimester des Jahres 2016 erzielte der Beschwerdeführer gemäss Erfolgsrechnung per Ende April 2016 einen Gewinn von Fr. 15'800.--, was einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'950.--

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht entspricht. Der Umstand, dass zurzeit keine Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers besteht, ist zumindest im Rahmen der Interessenabwägung mitzuberücksichtigen. 3.3.6 Hinsichtlich der Prognose der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass eine solche aufgrund der relativ kurzen Zeitspanne seit der Eröffnung seines Internetcafés zwangsläufig mit gewissen Unsicherheiten verbunden ist. Seit November 2014 konnte sich der Beschwerdeführer überwiegend bzw. seit Oktober 2015 gänzlich von der Sozialhilfe lösen und ist seither auch nicht wieder von der öffentlichen Hand unterstützt worden. Mit seinem neuen Lokal war er bisher imstande, ein Einkommen zu erzielen, mit welchem er sich seinen Lebensunterhalt finanzieren konnte. Die Prognose des Beschwerdeführers, von der Sozialhilfe nicht mehr abhängig zu werden, fällt denn auch aufgrund seines in den letzten knapp drei Jahren signalisierten Engagements und grösseren Einsatzes für sein eigenes Geschäft relativ positiv aus. Ob die bereits erfolgte Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe tatsächlich langfristiger Natur ist und er sich beruflich und wirtschaftlich mit einer gewissen Konstanz und Stabilität im hiesigen Arbeitsmarkt integrieren kann, wird sich zeigen müssen. Eine ausreichend präzise Prognose hinsichtlich der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist zum jetzigen Zeitpunkt aus den eingangs angestellten Überlegungen nicht möglich. 3.3.7 Ob nach dem Gesagten im vorliegenden Fall der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG zu bejahen ist, kann letztlich offen gelassen werden, zumal sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als unzulässig erweist. 3.4 Ebenfalls offen bleiben kann damit, ob zusätzlich der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt ist. In Bezug auf die von den Vorinstanzen geltend gemachten falschen Angaben des Beschwerdeführers ist immerhin festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf dem Formular seiner Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in den Jahren 2012 und 2013 jeweils angegeben hatte, dass er verheiratet sei. Zwar hatte er in den besagten Gesuchen nicht näher ausgeführt, wann genau er geheiratet hatte, jedoch befand sich auf den entsprechenden Formularen auch keine Rubrik für derartige Angaben, weshalb es am AfM gelegen hätte, beim Beschwerdeführer nach konkreten Details in Bezug auf die angezeigte Heirat zu fragen. Im Jahr 2014 hatte der Beschwerdeführer betreffend seine Ehefrau sogar eine Adresse in der Türkei in der entsprechenden Rubrik aufgeführt. Was die angeblichen Falschangaben des Beschwerdeführers zu seiner Erwerbssituation anbelangt, so ist mangels Schriftlichkeit unklar, welche Informationen das AfM diesbezüglich im Juli 2015 vom Beschwerdeführer erfahren wollte und wie seine Antworten auf diese Fragen ausfielen. Dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gegenüber dem AfM wissentlich falsche Angaben machte, ist vor diesem Hintergrund nicht hinreichend dargetan. Der Umstand, dass das Lokal des Beschwerdeführers Mitte 2015 vorübergehend schliessen musste und er dadurch kurzzeitig keinen Umsatz erzielte, ändert im Übrigen nichts daran, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nach wie vor einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Insgesamt kann der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG nach dem Gesagten kaum als erfüllt angesehen werden.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes hat nicht zwingend zur Folge, dass die Aufenthaltsbewilligung tatsächlich zu widerrufen ist, da der zuständigen kantonalen Behörde durch die "Kann-Bestimmung" in Art. 62 AuG im Rahmen eines Ermessensentscheids die Möglichkeit gewährt wird, den besonderen Umständen des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen (vgl. SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., N 7 zu Art. 62 AuG). Dieses Ermessen ist nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss, namentlich unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, wahrzunehmen (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, a.a.O., N 8.44). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4; ZÜND/ARQUINT HILL, a.a.O., N 8.31). Dabei sind im Zusammenhang mit Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.5.2 Für einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Wahrung der Verhältnismässigkeit unter anderem erforderlich, dass nach einer erfolgten Verwarnung neue Verfehlungen dazugekommen sind, welche die Wirkungslosigkeit der Androhung des Widerrufs belegen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4). Für den Fall der Sozialhilfeabhängigkeit als Widerrufsgrund der Aufenthaltsbewilligung bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin Sozialhilfe bezogen haben muss. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seitens des AfM mit Schreiben vom 21. Januar 2014 ausländerrechtlich verwarnt wurde. Wie vorstehend bereits dargelegt, reagierte der Beschwerdeführer nach dieser Verwarnung und gründete Mitte des Jahres 2014 ein eigenes Geschäft in C.____, welches er zunächst bis Mitte 2015 führen konnte, was ihm ab November 2014 die Ablösung von der Sozialhilfe und die selbständige Finanzierung seines Lebensunterhalts erlaubte. Die darauffolgende erneute Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers während der Zeitspanne vom 1. Juli 2015 bis zum 30. September 2015 ist auf das fehlende Wirtepatent zurückzuführen, was die bereits erwähnte Umstrukturierung seines Lokals erforderte, um dessen Schliessung zu verhindern. Von einer eigentlichen Fortsetzung des vorgeworfenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein, da sich die zweite Phase des Sozialhilfebezuges seinem Einflussbereich weitgehend entzog. Der pauschale Vorwurf der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer, er habe wiederholt und in erheblichem Masse von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen, greift deshalb zu kurz und lässt die Tatsache der aus sachlichen Gründen erforderlichen Umstrukturierung des von Juni 2014 bis Juni 2015 zufriedenstellend betriebenen Geschäftslokals ausser Acht. Für die dadurch entstandene Sozialhilfeabhängigkeit trifft den Beschwerdeführer kaum ein Verschulden. 3.5.3 Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist ist und sich seit nunmehr über fünfzehn Jahren in der Schweiz aufhält. Das Bundesgericht hat sich zur Frage der Anwesenheitsdauer im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung dahingehend geäussert, dass bei einer über zehnjährigen Anwesenheit in der

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schweiz gewichtige Interessen gegen eine Ausweisung oder Heimschaffung wegen Bedürftigkeit in die Abwägung mit einzubeziehen seien (vgl. BGE 119 Ib 8 E. 4c). 3.5.4 Neben dem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine Schulden aufweist und auch in strafrechtlicher Hinsicht ein einwandfreies Legalverhalten vorzuweisen hat, was dafür spricht, dass er die hiesige Rechtsordnung akzeptiert und sich danach richtet. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Wegweisung gelangt das Kantonsgericht deshalb zum Schluss, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt als nicht verhältnismässig zu erachten ist. Angesichts der verbleibenden Zweifel an der Dauerhaftigkeit der zukünftigen finanziellen Eigenständigkeit des Beschwerdeführers ist jedoch bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ungeachtet seiner langen Anwesenheit in der Schweiz die Nichtverlängerung bzw. den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu gewärtigen hätte, sollte ihm die finanzielle Unabhängigkeit langfristig nicht gelingen und daraus ein erneuter Sozialhilfebezug resultieren. 3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 4.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Da der Vorinstanz nach § 20 Abs. 3 und 4 VPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 9. August 2016 für das Verfahren vor dem Kantonsgericht einen Aufwand von 6 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 172.10 geltend, womit ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'805.85 (inkl. 8 % MWST) resultiert, welches vom Regierungsrat zu bezahlen ist.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 0402 vom 22. März 2016 aufgehoben und das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'805.85 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

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