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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.04.2017 810 16 358

5 avril 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·7,521 mots·~38 min·5

Résumé

Neuregelung Besuchsrecht/Weisung mit Strafandrohung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 5. April 2017 (810 16 358) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Neuregelung Besuchsrecht / Weisung mit Strafandrohung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Lorenz Lauer, Rechtsanwalt

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner

D.____ und E.____, Beigeladene

Betreff Neuregelung Besuchsrecht / Weisung mit Strafandrohung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 2. November 2016)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ und C.____ sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von F.____, geboren 2006. Seit dem 1. Mai 2014 wohnt F.____ bei den als Pflegeeltern eingesetzten Grosseltern mütterlicherseits, D.____ und E.____. Mit E-Mail vom 11. März 2013 teilte der Kindsvater der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) mit, dass er seinen Sohn seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr habe sehen können. Mit Entscheid der KESB vom 27. September 2013 wurde dem Kindsvater ein unbegleitetes Besuchsrecht für seinen Sohn alle zwei Wochen jeweils am Samstag von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr eingeräumt. Gleichzeitig wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet. Am 15. Mai 2014 stellte die Kindsmutter bei der Abteilung Sozialdienst der Einwohnergemeinde G.____ (Sozialdienst) ein Begehren um Einschränkung des Besuchsrechts des Kindsvaters (auf einmal pro Monat sechs Stunden, ohne Besuch in seiner Wohnung). Ihren Antrag begründete sie zusammenfassend damit, dass der Kindsvater sowohl in der Wohnung als auch im Auto rauche, was für den asthmakranken F.____ gesundheitsgefährdend sei. Ferner habe er mit seinem Sohn ein Bordell aufgesucht, die Besuchsnachmittage nicht kindsgerecht gestaltet und einen unangebrachten Umgangston aufgewiesen. F.____s Beiständin, H.____ vom Sozialdienst, beantragte mit Schreiben vom 23. Juni 2014 bei der KESB die Überprüfung von F.____s Wohnsituation sowie die Erweiterung der Besuchsrechtsregelung, woraufhin die KESB den Sozialdienst mit Schreiben vom 3. Juli 2014 beauftragte, insbesondere die aktuelle und zukünftige Besuchsrechtsregelung sowie die Wohnsituation abzuklären. Der Sozialdienst erteilte den Auftrag der Fachstelle I.____ GmbH. Gemäss Abklärungsbericht der I.____ GmbH vom 9. Oktober 2014 erweise sich der Pflegeplatz bei den Grosseltern als geeignet, wobei es wichtig sei, die Wohnsituation von F.____ bzw. die Eignung des Pflegeplatzes regelmässig zu prüfen. Ferner wurde darin eine Ausweitung des Besuchsrechts des Kindsvaters befürwortet. B. Mit Entscheid der KESB vom 9. Februar 2015 wurde das Besuchs- und Ferienrecht zwischen F.____ und seinem Vater wie folgt erweitert: Dem Kindsvater wurde das Recht eingeräumt, F.____ ab März 2015 alle zwei Wochen am Samstag von 09.00 Uhr bis 19.30 Uhr, und ab Juni 2015 am Samstag um 09.00 Uhr bis am Sonntag um 17.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen (Ziffer 1) und während den Sommerferien zwei Wochen Ferien mit seinem Sohn zu verbringen (Ziffer 2). Die Feiertage und seine Geburtstage werde F.____ alternierend bei den Kindseltern verbringen (Ziffer 3). Gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB wurden der Beiständin ergänzend folgende Aufgaben erteilt: (a) den Eltern mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, (b) die ersten sechs Besuchswochenenden mit dem Kindsvater vorzubesprechen und dabei zu prüfen, ob Überlegungen bezüglich Gestaltung der Wochenenden gemacht worden und ob die Kontakte kindsgerecht ausgefallen seien, (c) bei der Festlegung der Besuchsdaten und bei Konflikten bezüglich der Besuchsrechtsmodalitäten zu vermitteln, und diese, falls keine Einigung erzielt werden könne, festzulegen, (d) die Wohn- und Schulsituation von F.____ regelmässig zu prüfen, (e) über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssten oder die Massnahme veränderten Verhält-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nissen anzupassen wäre und (f) der KESB per 30. September 2015 ordentlicherweise Bericht zu erstatten. C. Dagegen erhob die Kindsmutter, vertreten durch Alain Joset, Advokat in Liestal, mit Eingabe vom 12. März 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Kindsvater sei insbesondere bei längeren Besuchszeiten nicht in der Lage, das Kindswohl zu wahren. Ferner habe der Kindsvater mit F.____ ein Bordell besucht und ihm Zugang zu nicht altersadäquaten Medien verschafft. Weiter sei er im Besitz pornographischen Materials und übe selber ungewöhnliche Sexualpraktiken aus. Aufgrund dieser objektiven Indizien könne die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Kindswohls nicht ausgeschlossen werden. D. Das Kantonsgericht wies die von der Kindsmutter erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. Mai 2015 (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 20. Mai 2015 [810 15 62]) ab. Es erwog, unter Würdigung der gesamten Umstände seien keine Gründe ersichtlich gewesen, welche eine Einschränkung des Rechts auf persönlichen Verkehr hätten rechtfertigen können. E. Mit Entscheid der KESB vom 14. September 2015 wurde neu als Beistand J.____ vom Sozialdienst ernannt, da die ursprüngliche Beiständin ihre Tätigkeit beim Sozialdienst beendet hatte. Mit Zwischenbericht vom 17. Dezember 2015 beantragte der Beistand der KESB, das Rollenverständnis der Pflegeeltern von einer externen Organisation zu evaluieren, da diese auch die Grosseltern mütterlicherseits seien und sie sich regelmässig nicht an die Abmachungen halten würden. Mit Aufsichtsbericht vom 11. Januar 2016 wurde beantragt, das bestehende Pflegeverhältnis aufrechtzuerhalten. F. Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 beantragte die Kindsmutter dem Beistand die Aussetzung der Übernachtungen von F.____ beim Kindsvater bzw. mit Eingabe vom 25. April 2016 eine Einschränkung des Besuchsrechts. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie erfahren habe, dass der Kindsvater einen Antrag auf verlängerte Besuchszeiten gestellt habe. Der Kindsvater habe das Einverständnis von F.____ dazu eingeholt, indem er ihm ein entsprechendes, vorgefertigtes Schreiben unterbreitet habe. Ferner glaube sie nicht an die Zufälligkeit eines Treffens zwischen dem Beistand sowie dem Kindsvater und F.____, anlässlich welchen F.____ ausgesagt haben soll, seinen Vater öfters sehen zu wollen. Vielmehr empfinde sie das Handeln des Beistands als einseitig zu Gunsten des Kindsvaters. Zudem könne F.____ aufgrund der Chorproben am Freitag nicht bereits am Freitagabend zum Kindsvater gehen. G. Am 9. Mai 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft) Antrag auf Bestellung eines Kollisionsbeistandes, da ein Vorverfahren gegen den Kindsvater wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und evtl. sexuelle Handlungen mit einem Kind zum Nachteil des minderjährigen F.____ eingeleitet wurde. Mit Entscheid der KESB vom 9. Mai 2016 wurde als Beiständin Jessica Glanzmann, Advokatin in Muttenz, ernannt.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 beantragte die Kindsmutter die Entlassung des Beistands aus seinem Amt. I. Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 ersuchte der Beistand um Erweiterung des Besuchsrechts von F.____ und dem Kindsvater von Freitag- bis Sonntagabend, da F.____ ihm gegenüber diesen Wunsch geäussert habe und er dies unterstütze. J. Am 9. Juni 2016 wies die KESB die Pflegeeltern darauf hin, dass sie verpflichtet seien, dem Kindsvater das Besuchsrecht zu ermöglichen. K. Am 22. Juni 2016 teilte F.____ der KESB in einem Brief mit, dass er nicht mehr mit seinem Vater telefonieren wolle und der Vater lüge. L. Die Kindsmutter, nachfolgend vertreten durch Helena Hess, Advokatin in Muttenz, wurde am 25. Juli 2016 durch die KESB angehört. Anlässlich der Anhörung stellte sie den Antrag auf Sistierung des Besuchsrechts, solange das Strafverfahren noch hängig sei, eventualiter auf Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts. Am 3. August 2016 wurde der Kindsvater von der KESB angehört. Er beantragte der KESB die Erweiterung der Besuchsrechtsregelung auf Freitag- bis Sonntagabend. Die KESB beauftragte K.____, L.____ GmbH, mit der Anhörung von F.____, welche am 18. September 2016 durchgeführt werden konnte. M. Mit Schreiben vom 19. September 2016 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung an und teilte mit, aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werde eine Einstellungsverfügung erlassen, weil kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertigen würde. N. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 beantragte die Kindsmutter der KESB, die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters gutachterlich abklären zu lassen. O. Am 10. Oktober 2016 hörte die KESB die Pflegeeltern zum Antrag eines erweiterten Besuchsrechts an. P. Mit Entscheid der KESB vom 2. November 2016 wurde das Besuchs- und Ferienrecht zwischen F.____ und dem Kindsvater wie folgt abgeändert (Ziffer 1): (a) der Kindsvater hat das Recht, seinen Sohn F.____ ab Rechtskraft des Entscheids während drei Monaten alle zwei Wochen von Samstag, 09.00 Uhr bis 19.30 Uhr, in der Folge während drei Monaten von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, und anschliessend von Freitag nach der Chorprobe oder bei Wegfall der Chorprobe ab 18.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen; (b) der Kindsvater hat das Recht, während den Sommerferien zwei Wochen Ferien mit seinem Sohn zu verbringen; (c) die Feiertage und seine Geburtstage verbringt F.____ alternierend bei den Kindseltern. Weiter wurde der Kindsvater darauf hingewiesen, dass die Besuche

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht kindsgerecht zu gestalten und die gesundheitlichen Probleme von F.____ (Asthma) zu berücksichtigen seien (Ziffer 2). Die Kindsmutter und die Pflegeeltern wurden zum Wohl des Kindes gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB angewiesen, sich an die neu festgelegten Besuchszeiten zu halten und alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum Kindsvater beeinträchtige (Ziffer 3). Die Weisungen an die Kindsmutter und Pflegeeltern wurden mit einer Strafdrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 verbunden (Ziffer 4). Q. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, nachfolgend vertreten durch Lorenz Lauer, Advokat in Basel, am 5. Dezember 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Rechtsbegehren, 1. Der angefochtene Entscheid der KESB sei aufzuheben und es sei in der Sache wie folgt neu zu entscheiden: (a) das Besuchsrecht des Kindsvaters sei bis auf weiteres zu sistieren; (b) anschliessend oder eventualiter sei dem Kindsvater für die Dauer von mindestens sechs Monaten nur ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen, und zwar zweimal monatlich jeweils samstags von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr; (c) subeventualiter sei der Kindsvater berechtigt zu erklären, F.____ jeden zweiten Samstag von 09.00 Uhr bis 19.30 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen; (d) in jedem Fall sei dem Kindsvater kein Ferienrecht einzuräumen; (e) der Kindsvater sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten: 1) während den Besuchszeiten das Rauchen in geschlossenen Räumen, namentlich in der Wohnung oder im Auto, zu unterlassen; 2) im Falle eines unbegleiteten Besuchsrechts mit Übernachtung F.____ in seiner Wohnung ein eigenes Bett und einen geeigneten Rückzugsort zur Verfügung zu stellen und sich nicht zu ihm ins Bett zu legen; 3) dafür zu sorgen, dass F.____ keinen Zugang zu pornographischem oder den Nationalsozialismus verherrlichendem oder verharmlosendem Material erhält; 4) im Falle eines unbegleiteten Besuchsrechts die Besuchszeiten kindsgerecht zu gestalten und das Programm vorgängig mit dem Beistand abzusprechen; und 5) dafür zu sorgen, dass F.____ während den Besuchszeiten in der Wohnung Essen und Getränke zur Verfügung hat; f) unter dem Vorbehalt des bei der Vorinstanz hängigen Antrags auf Entbindung von J.____ von seinem Mandat als Beistand von F.____ sei Berufsbeistand J.____ (resp. dessen Nachfolger oder Nachfolgerin) anzuweisen, die Kindsmutter und die Pflegeeltern von dem mit dem Kindsvater vorgängig abgesprochenen Programm in Kenntnis zu setzen, dessen Einhaltung zu überwachen und allfällige Bedenken der Kindsmutter und der Pflegeeltern in angemessener Weise zu berücksichtigen; g) die in Ziffer 4 des Entscheiddispositivs angeordnete Strafandrohung gegen die Pflegeeltern sei ersatzlos zu streichen; h) in jedem Fall sei die Kindsmutter von der Tragung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu befreien. 2. Eventualiter sei der Entscheid der KESB vom 2. November 2016 aufzuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen; 3. Alles unter o/e-Kostenfolge (auch hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens) zulasten der Vorinstanz und/oder des Kindsvaters. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie: 4. Über die Frage der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters sei bei einer unabhängigen, bislang mit dem Verfahren nicht befassten Person ein Gutachten in Auftrag zu geben; 5. Es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen; 6. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht R. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 macht der Beschwerdegegner insbesondere geltend, dass ihm das Besuchsrecht nunmehr seit acht Monaten verweigert würde unter dem Vorwand von falschen Anschuldigungen oder mit der Begründung, dass F.____ ihn nicht sehen möchte, was er bestreite. S. Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 nahmen die zum vorliegenden Verfahren beigeladenen Pflegeeltern Stellung und beantragten sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. T. Am 12. Januar 2017 liess sich die KESB vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. U. Mit präsidialer Verfügung vom 2. Februar 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters, auf Einholung von ergänzenden Auskünften von M.____ und N.____ wurden abgewiesen. V. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 24. Februar 2017 und hält an ihren Rechtsbegehren fest bzw. erneuert die Anträge auf Einholung von ergänzenden Auskünften von M.____ und N.____. Gleichzeitig macht sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zufolge Verletzung der Aktenführungspflicht durch die KESB geltend. W. Mit Eingabe vom 7. März 2017 reichte die KESB weitere, zwischenzeitlich angefertigte Aktennotizen ein und verzichtete im Übrigen auf eine Duplik. X. F.____ reichte am 9. März 2017 ein handschriftlich verfasstes Schreiben ein. Darin führt er aus, dass er seinen Vater nicht sehen möchte, weil dieser lüge, immer Ärger mache, die Mutter schlage, er von ihm nichts zu essen bekommen habe, er neben ihm im Bett rauche und er mit ihm im gleichen Bett geschlafen habe, obwohl er dies nicht möchte. Y. Mit Schreiben vom 14. März 2017 legte die Grossmutter väterlicherseits ihre Auffassung dar.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Demnach ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kan-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Als direkte Verfahrensbeteiligte und Kindsmutter von F.____ ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 1.3 Gemäss § 15 Abs. 1 VPO kann die präsidierende Person eine Parteiverhandlung anordnen. Gestützt darauf hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, welcher durch präsidiale Anordnung einer Urteilsberatung abgewiesen wurde. Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen werden, sind die in der vorliegenden Beschwerde zu beurteilenden Vorbringen der Beschwerdeführerin praktisch identisch mit denjenigen, die vom Kantonsgericht im erwähnten Verfahren 810 15 62 beurteilt wurden, weshalb sich die Anordnung einer mündlichen Parteiverhandlung als nicht angezeigt erwies. 2.1 Zunächst macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie moniert, dass lediglich der durch eine Mitarbeiterin der I.____ GmbH durchgeführte Hausbesuch beim Kindsvater aktenkundig sei. Der angeblich von der damaligen Beiständin durchgeführte Augenschein lasse sich demgegenüber den Akten nicht entnehmen. Dadurch habe die Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht und damit den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt (vgl. Replik vom 24. Februar 2017, S. 4). 2.2 Dieser Einwand geht ins Leere. Aus den Verfahrensakten ergibt sich nämlich, dass die vormalige Beiständin H.____ in einem Schreiben vom 23. Juni 2014 ausführte, es habe im Beisein eines Polizisten der Gemeinde G.____ ein Hausbesuch beim Kindsvater stattgefunden. Zudem hielt die KESB den von der Beiständin H.____ durchgeführten Hausbesuchs mit Aktennotiz vom 14. Mai 2015 ebenfalls fest. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte diesen Hausbesuch nicht dokumentiert, ist somit unbegründet und es liegt demzufolge offensichtlich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 3.1 In materieller Hinsicht stellt sich vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht ein ausgedehnteres Besuchsrecht von Freitag- bis Sonntagabend zwischen dem Kindsvater und F.____ sowie ein Ferienrecht im Umfang von zwei Wochen angeordnet hat. Vorab sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Entlassung des Beistands nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. Entscheid der KESB vom 2. November 2016, Ziffer 5; Vernehmlassung der KESB vom 12. Januar 2017, S. 2).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Im angefochtenen Entscheid führte die KESB zur Begründung aus, die von der Kindsmutter und den Pflegeeltern vorgebrachten Vorwürfe (ungenügende Schlafgelegenheit, fehlende Rücksichtnahme auf gesundheitliche Probleme von F.____, sexuelle Vorlieben des Kindsvaters, keine kindsgerechte Gestaltung der Besuchskontakte etc.) würden zusammenfassend denjenigen Vorbringen entsprechen, welche bereits im damaligen Verfahren vor der KESB resp. vor Kantonsgericht beurteilt wurden. Der besuchsberechtigte Elternteil sei in der Ausgestaltung seiner Besuchskontakte mit dem Kind frei, so lange das Kindswohl nicht gefährdet werde. Der neue Beistand habe die Situation beim Kindsvater überprüft und sei zum Schluss gelangt, das Wohl von F.____ würde durch die Besuche beim Kindsvater nicht gefährdet. Ferner sei das von der Kindsmutter gegen den Kindsvater eingeleitete Strafverfahren wegen Verletzung der Fürsorgepflicht und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten eingestellt worden. Daraus folge, dass sowohl durch die aktuellen als auch durch die vormalig involvierten Fachpersonen keine Kindswohlgefährdung habe festgestellt werden können. Auch im Rahmen des mit Entscheid der KESB vom 9. Februar 2015 angeordneten und mehrheitlich umgesetzten Besuchsrechts mit Übernachtungen von Januar bis April 2016 sei das Wohl von F.____ nicht gefährdet worden. Die Weigerungshaltung von F.____, seinen Vater nun nicht mehr sehen zu wollen, sei einerseits auf einen Loyalitätskonflikt und andererseits auf die negativen Einstellungen der Kindsmutter und der Pflegeeltern gegenüber dem Kindsvater zurückzuführen, weshalb sein diesbezüglich geäusserter Wille zu relativieren sei. Demzufolge rechtfertige sich weder eine Einschränkung noch eine Sistierung des Besuchsrechts. 3.3 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Ausweitung des Besuchs- und Ferienrechts mit der Begründung, die im Rahmen des damaligen Verfahrens von ihr und den Eltern vorgebrachten Verdachtsmomente hätten sich zwischenzeitlich erhärtet. Hinsichtlich der behaupteten Besuche von Rotlicht-Etablissements sei das Kantonsgericht im seinem Entscheid (KGE VV vom 20. Mai 2015 [810 16 52] S. 9) davon ausgegangen, es handle sich um einen Einzelfall, was sich gestützt auf den Bericht des Beistands sowie die Aussagen der Klassenlehrerin als unzutreffend erwiesen habe (Beschwerdebegründung, S. 18, Aktennotizen der KESB vom 15. November 2015 bzw. vom 6. Juli 2016). Ferner verschaffe oder ermögliche der Kindsvater F.____ nach wie vor Zugang zu Medien mit pornographischem Inhalt, was sich nebst den einschlägigen Vorfällen aus dem Jahr 2014 daran erkennen lasse, dass der zehnjährige F.____ mit entsprechenden Körperbewegungen den Inhalt der Pornofilme nachstelle. Weiter nehme der Kindsvater keine Rücksicht auf den Gesundheitszustand von F.____, indem er trotz dessen Asthmaerkrankung nach wie vor in seiner Gegenwart – auch in geschlossenen Räumen – Zigaretten rauche. Die Wohnverhältnisse beim Kindsvater seien überdies derart prekär, dass die Kantonspolizei im November 2015 habe ausrücken müssen. F.____ verfüge nach wie vor über kein eigenes Bett und keine sonstige Rückzugsmöglichkeit. Der Kindsvater würde im gleichen Bett wie F.____ übernachten, obwohl F.____ dies nicht wolle. Darüber hinaus würde der Kindsvater F.____ zum Lügen gegenüber der Kindsmutter und den Pflegeeltern anhalten und die Erziehungsaufgaben auch durch sein respektloses und übergriffiges Verhalten erschweren. Insbesondere die Heimsuchungen der Kindsmutter am Arbeitsplatz bis diese schliesslich ihre Stelle verloren habe sowie die Verunglimpfung von F.____s jüdischer Herkunft würden das Kindswohl massiv gefährden. Auch bezahle der Kindsvater trotz seiner Arbeitstätigkeit keinen Unterhaltsbeitrag. Der Beistand verhalte sich parteiisch und nehme die notwendigen Abklärun-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen nicht vor. Schliesslich sei es F.____s (mehrfach geäusserter) Wunsch, keinen Kontakt mehr zum Kindsvater zu haben. 3.4 Der Beschwerdegegner führt seinerseits aus, ihm werde das angeordnete Besuchsrecht seit dem Besuchswochenende vom 30. April/1. Mai 2016 verweigert, und zwar wie folgt: Er kontaktiere die Pflegeeltern immer am Donnerstagabend vor einem anstehenden Besuchswochenende telefonisch, in der Regel erfolglos, und jeweils am Samstagmorgen erhalte er kurzfristig eine Nachricht oder einen Anruf, dass er nicht zu kommen brauche, da die Kindsmutter F.____ bereits am Vorabend zu sich geholt und ihn noch nicht zurückgebracht habe. Die Pflegeeltern würden ihre Aufgabe nicht erfüllen, wenn sie trotz des anstehenden Besuchswochenendes beim Kindsvater F.____ am Vorabend der Kindsmutter übergeben würden. Trotz entsprechender behördlicher Anweisung an die Pflegeeltern seien diese um die Umsetzung des verfügten Besuchsrechts bzw. eine pünktliche Abholung F.____s durch den Kindsvater bei ihnen nicht besorgt. 4.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Persönlicher Verkehr ist ein Recht der Eltern und des Kindes (sog. Pflichtrecht). Zweck des Besuchsrechts ist vor allem die Aufrechterhaltung regelmässiger Kontakte des Kindes zu seinen Eltern (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 3 zu Art. 273 ZGB). Dieses Recht steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_50/2013 vom 19. März 2013 E. 6.1). Verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind zu dulden bzw. zu ermöglichen, ist die die elterliche Sorge oder Obhut innehabende Person, d.h. in der Regel der andere Elternteil, aber auch Pflegeeltern (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, Basel 2014, N 5 zu Art. 273 ZGB). Als sog. Pflichtrecht dient es freilich in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln, wobei die Bedürfnisse des Kleinkindes nicht denjenigen eines Jugendlichen entsprechen. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt somit immer das Kindeswohl, das anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E.4.2 und 5A_50/2013 vom 19. März 2013 E. 6.1; BGE 127 III 295 E. 4a). 4.2 Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.4). So darf der persönliche Verkehr in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2). Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteile des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.3). Wird etwa das Besuchsrecht über längere Zeit grundlos nicht ausgeübt, kann dies eine Aufhebung des Besuchsrechts rechtfertigen. Blosse Unregelmässigkeiten oder das Ausbleiben der Leistung des Unterhaltsbeitrags reichen dagegen nicht aus (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 7 zu Art. 274 ZGB). 4.4.1 Von grosser Bedeutung für die Regelung des Besuchsrechts ist der Wille des Kindes. Bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes ist zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist, sodann aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2015 vom 12. August 2014 E. 5.1.3). Zur Ermittlung des Kindeswillens ist das Kind anzuhören (Art. 314a ZGB). Der Kindswille ist nicht nur bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts im Einzelnen zu berücksichtigen, sondern vor allem auch bei der Frage, ob überhaupt Besuche stattfinden sollen (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 11 zu Art. 273 ZGB). 4.4.2 Was das Kind anbelangt, so steht es indessen nicht in dessen freien Belieben, ob es persönliche Kontakte wünscht oder nicht; dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung der sorgeberechtigten Partei geprägt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Es entspricht nämlich gerade nicht dem Wohl des Kindes, wenn jeglicher Kontakt zwischen ihm und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil unter dem Vorwand verhindert wird, das Kind selber suche den Kontakt nicht: Es ist nichts Aussergewöhnliches, dass ein Kind – je nach den Modalitäten des Auseinanderlebens seiner Eltern und der Art und Weise, wie der obhutsberechtigte Elternteil es begleitet – mehr oder weniger Mühe haben kann, in der neuen Situation mit dem anderen Elternteil den Kontakt zu behalten oder gegebenenfalls wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Wohl des Kindes nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit Blick auf sein momentanes Befinden zu beurteilen, sondern auch objektiv und mit Blick auf seine künftige Entwicklung. Anderes kann in engen Grenzen bei urteilsfähigen und bald mündigen Kindern gelten. Niemals jedoch, wenn die angebliche ablehnende Haltung des Kindes wesentlich durch die Einstellung der sorgeberechtigten Partei geprägt ist: Dadurch würde das Besuchsrecht gleichsam in die Hand des sorge- und obhutsberechtigten Elternteils gelegt (Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.3).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4.3 Im vorliegenden Fall hat sich F.____ offensichtlich während mehreren Jahren für ein Besuchsrecht bzw. eine Ausweitung desselben ausgesprochen. Nach dem Besuchswochenende vom 30. April/1. Mai 2016 soll er demgegenüber den Wunsch geäussert haben, den Vater nicht mehr sehen zu wollen. Zur Ermittlung seines Willens hat die KESB deshalb eine Drittperson mit seiner Anhörung beauftragt. Anlässlich der Anhörung vom 15. September 2016 habe F.____ ausgesagt, dass er die Anhörung nicht wolle und auch seinen Vater nicht mehr sehen möchte. Sein Vater lüge, animiere ihn zum Lügen und das sei nicht gut. F.____ habe genauere Ausführungen dazu verweigert. Auch in seinem Schreiben vom 9. März 2017 führte F.____ aus, dass er seinen Vater nicht sehen möchte, weil dieser lüge, immer Ärger mache, die Mutter schlage, er von ihm nichts zu essen bekommen habe, er neben ihm im Bett rauche und er mit ihm im gleichen Bett geschlafen habe, obwohl er dies nicht möchte. Trotz dieser Willensäusserungen in den letzten Monaten ist mit der KESB davon auszugehen, dass die ablehnende Haltung von F.____ wesentlich durch Einstellungen der Kindsmutter und der Pflegeeltern geprägt ist. Zunächst fällt auf, dass F.____s Meinungsumschwung und die Verweigerung des Besuchsrechts durch die Pflegeeltern bzw. die Kindsmutter auf den gleichen Zeitpunkt fallen. Weiter ist gestützt auf die Akten festzustellen, dass sowohl die Kindsmutter als auch die Pflegeeltern das behördlich angeordnete Besuchsrecht regelmässig vereiteln. So haben sie es letztmals zufolge Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Kindsvater (eingeleitet durch die Kindsmutter) gänzlich verhindert. Gegenüber den Behörden betonen sie zwar nach wie vor, sich nicht generell gegen ein Besuchsrecht zu stellen. Unbestrittenermassen wird das Besuchsrecht jedoch trotz Einstellung des erwähnten Strafverfahrens noch immer nicht umgesetzt. Dieses widersprüchliche und ablehnende Verhalten der Pflegeeltern bzw. der Kindsmutter gegenüber dem Kindsvater wird durch die weitere Aktenlage bestätigt: Die Kindsmutter stellte bereits am 17. Februar 2016 den Antrag auf Aussetzung der Übernachtungen beim Kindsvater, ab Mai 2016 verwehrte sie ihm das Besuchsrecht vollumfänglich und im Rahmen der vorliegenden Beschwerde beantragt sie eine Sistierung desselben bis auf weiteres. Das Besuchsrecht vereitelt sie, indem sie F.____ jeweils bei den anstehenden Besuchswochenenden des Kindsvaters am Freitagabend bei den Pflegeeltern abholt und ihn nicht rechtzeitig zurückbringt. Die Pflegeeltern dulden dieses seit knapp einem Jahr andauernde Szenario, obwohl sie seitens der KESB mehrfach auf ihre entsprechende Pflicht aufmerksam gemacht wurden. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus zu beachten, dass F.____ – sofern er nicht bereits am Freitagabend von der Kindsmutter abgeholt wurde – an den übrigen Besuchswochenenden (seit Mai 2016) gemäss den Pflegeeltern krank oder anderweitig beschäftigt war. Hinzu kommen die in den Akten mehrfach geäusserten negativen Ansichten der Kindsmutter und der Pflegeeltern über den Kindsvater, welche das Bild ihrer ablehnenden Haltungen vervollständigen. Die gleichen, teilweise wörtlich übereinstimmenden Vorhalte finden sich im Übrigen in den von F.____ verfassten Schreiben an die KESB bzw. ans Gericht. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Weigerungshaltung von F.____ hinsichtlich des Besuchsrechts wesentlich durch die Einstellungen der Kindsmutter bzw. der Pflegeeltern beeinflusst ist. Wie ausgeführt, kann eine so begründete Haltung des Kindes nicht zu einer Einschränkung oder Verweigerung des Besuchsrechts führen. Es ist daher zu prüfen, ob eine allfällige Kindeswohlgefährdung dem Besuchsrecht entgegensteht.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Kindsvater bei der Ausgestaltung der Besuchstage grundsätzlich frei ist, soweit damit nicht eine Gefährdung des Kindeswohls einhergeht. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beistand offenbar gewisse Mängel des Kindsvaters bei der Ausgestaltung der Besuchstage bemerkt hat (vgl. Aktennotiz der KESB vom 11. November 2015). Er soll ausgeführt haben, dass der Kindsvater etwa in fragwürdigen Restaurants verkehre oder relativ viel Zeit mit F.____ vor dem Computer verbringe. Es ist unklar, ob es sich – wie die KESB in ihrer Vernehmlassung ausführt – bei diesem Vorwurf der Kindsmutter um den damals bereits beurteilten Bordellbesuch handelt oder um weitere Vorkommnisse. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich keine substantiierten Ausführungen. Auch ihr Verweis auf die Aktennotiz der KESB vom 6. Juli 2016 ist wenig hilfreich: Die Klassenlehrerin hat den Beistand offenbar gefragt, ob er in Kenntnis darüber sei, dass der Kindsvater mit F.____ Bordelle besuche und ob er schon einmal einen Hausbesuch beim Kindsvater gemacht habe. Ferner habe sie geschildert, dass F.____ jeden zweiten Montag unausstehlich sei. Auf Nachfrage des Beistands, ob F.____ sich am letzten Montag wieder unmöglich benommen habe, habe sie zugestimmt. Tatsache sei aber gemäss Ausführung des Beistands, dass F.____ das betreffende Wochenende gar nicht beim Kindsvater verbracht habe. Der Beistand habe zusammenfassend aufgrund der Aussagen der Lehrerin den Eindruck gewonnen, dass diese durch die Kindsmutter und die Pflegeeltern beeinflusst sei. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beistand aufgrund der sich widersprechenden Aussagen der Lehrerin zu diesem Schluss gelangte. Wenn die Beschwerdeführerin also daraus eine Kindeswohlgefährdung bzw. eine Erhärtung der damaligen Verdachtsmomente ableitet, so kann ihr nicht gefolgt werden. 4.5.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Kindsvater verschaffe F.____ Zugang zu Medien pornographischen Inhalts, was sich anhand der einschlägigen Ereignisse aus dem Jahr 2014 erkennen lasse, ist darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen vom Gericht bereits beurteilt wurde (KGE VV vom 20. Mai 2015 [810 15 62]). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, F.____ habe entsprechende Körperbewegungen nachgestellt, ist als reine Parteibehauptung zu werten und ändert an den vorstehenden Ausführungen nichts. Es steht nicht fest, dass F.____s Bewegungen – soweit sie denn stattgefunden haben – auf einen entsprechenden Medienkonsum beim Kindsvater zurückzuführen ist. Auch der von der Kindsmutter behauptete Zugang von F.____ auf Nationalsozialismus verherrlichende Medien erweist sich als reine Parteibehauptung, die durch die Akten nicht belegt wird. 4.5.3 Die Beschwerdeführerin moniert ferner, der Kindsvater würde keine Rücksicht auf den Gesundheitszustand von F.____ nehmen, indem er F.____ die erforderlichen Medikamente nicht verabreiche oder etwa in Anwesenheit von F.____ auch in geschlossenen Räumen rauche. Der Kindsvater hat eingeräumt, dass er es teilweise versäumt habe, für die Sicherstellung der Einnahme der notwendigen Medikation gesorgt zu haben. Aus diesem Grund habe er sich entsprechende Erinnerungsmeldungen eingerichtet (vgl. E-Mail Beistand an O.____, Mitglied Spruchkörper KESB, vom 5. April 2016). Demgegenüber bestreitet der Kindsvater mit Nachdruck, weiterhin in geschlossenen Räumen in Anwesenheit von F.____ zu rauchen. Dies erscheint glaubwürdig und die Kindsmutter vermag gestützt auf den geäusserten und als reine Parteibehauptung zu wertenden Vorwurf nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Besorgnis der

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kindsmutter in Bezug auf die Verabreichung der Medikamente erscheint zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Aus diesem Versäumnis des Kindsvaters, welchem er von sich aus mit einer Erinnerungsaktion begegnet ist, kann folglich keine Kindeswohlgefährdung abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Kindsvater habe F.____ gefährdet, indem er mit ihm an zwei Freiluftveranstaltungen teilgenommen habe, an welchen sich F.____ mangels witterungsgerechter Kleidung sowie der Tatsache, dass er zusätzlich Rauch von bengalischen Fackeln ausgesetzt gewesen sei, eine Bronchitis zugezogen habe. Allein aus der Tatsache, dass F.____ an (oder nach) einem Besuchswochenende beim Kindsvater an einer Bronchitis erkrankt ist, welche sich allenfalls an jener Freiluftveranstaltung entwickelt oder verstärkt haben könnte, kann nicht geschlossen werden, dass der Kindsvater das Kindswohl grundsätzlich gefährde. An den vorstehenden Ausführungen ändern auch die beiden von den Pflegeeltern eingeholten Stellungnahmen von F.____s Ärzten nichts. Zuhanden der KESB wurde zunächst der Bericht von N.____, Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, zur Pflegeelternschaft eingereicht. F.____ wird offenbar seit dem Jahr 2013 von ihm aufgrund einer diagnostizierten ADHS therapiert. Somit kann einleitend festgehalten werden, dass die Besuchsrechtsthematik – wie N.____ auch selber ausführt – nicht im Zentrum der Sitzungen stand bzw. steht. Vielmehr geht aus dem Schreiben von N.____ hervor, dass er sich regelmässig die Klagen der Pflegeeltern bezüglich des Besuchsrechts angehört habe. F.____ hingegen habe stets bekundet, die Besuche beim Kindsvater zu mögen. Angeblich habe sich dies im April 2016 geändert und zwar, weil F.____ befürchtet habe, bei einem ausgedehnteren Besuchsrecht die Chorproben am Freitagabend nicht mehr wahrnehmen zu können. Die Stellungnahme von M.____, Spezialärztin FMH, Kinderärztin, wurde ebenfalls auf Anlass der Pflegeeltern und im Hinblick auf die Anerkennung der Pflegeelternschaft verfasst. Sie befürwortet darin die bestehende Pflegeelternschaft, hält sich aber bezüglich einer Beurteilung der Besuchsrechtsregelung explizit zurück (Stellungnahme M.____ vom 14. Juni 2016, S. 2). Beide Ärzte legen also ausdrücklich dar, dass die Stellungnahmen zwecks Beurteilung der Pflegeelternschaft, und nicht zwecks der Besuchsrechtsthematik, welche ohnehin nur einen Berührungspunkt in den Sitzungen darstelle, verfasst worden sind. Somit ist nicht ersichtlich, und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert geltend gemacht, inwiefern diese Berichte auf eine Einschränkung des Besuchsrechts oder eine allfällige Kindswohlgefährdung schliessen liessen bzw. welche Gründe für die Erhebung weiterer Beweise sprechen könnten. Folglich sind auch die entsprechenden Beweisanträge auf Einholung von ergänzenden schriftlichen Auskünften von N.____ und M.____ abzuweisen, weil keine zusätzlichen relevanten Ausführungen zu erwarten sind. 4.5.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine der von der KESB beauftragten Fachpersonen eine Kindswohlgefährdung feststellen konnte. Im Gegenteil führten die entsprechenden Abklärungen jeweils zu einer Ausweitung des Besuchsrechts (vgl. Antrag des Beistands auf Erweiterung des Besuchsrechts vom 20. Mai 2016; Abklärungsbericht I.____ GmbH vom 9. Oktober 2014). Gestützt auf die Akten (vgl. E. 2.2 hiervor) kann festgestellt werden, dass die Wohnsituation beim Kindsvater – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin – von zwei Fachpersonen überprüft und nicht beanstandet wurde (vgl. auch Vernehmlassung KESB

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 12. Januar 2017, S. 1 f.). So stellte die Beiständin anlässlich des durchgeführten Hausbesuchs fest, dass die Zimmer der Zweizimmerwohnung ordentlich und freundlich eingerichtet gewesen seien. Der Kindsvater habe ein Bettsofa gekauft, damit F.____ bei ihm übernachten könne (vgl. Schreiben der Beiständin vom 23. Juni 2014). Gestützt auf die entsprechenden Abklärungen erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner verfüge über keinen angemessenen (separaten) Schlafplatz für F.____, als unzutreffend. Auch liessen sich die von der Kindsmutter geäusserten Verdachtsmomente auf sexuelle Handlungen des Kindsvaters mit F.____ nicht erhärten (vgl. Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 19. September 2016). Wenn die Beschwerdeführerin weiter ausführt, F.____ werde an den Besuchswochenenden nur ungenügend verpflegt, so kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie der Kindsvater und die Grossmutter väterlicherseits übereinstimmend dargelegt haben, nehmen sie die Mahlzeiten an den Besuchswochenenden häufig gemeinsam ein. Im Übrigen ist der Vater auch diesbezüglich frei in der Ausgestaltung, soweit damit keine Kindswohlgefährdung verbunden ist. Eine solche ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht erkennbar und das von der KESB angeordnete Besuchsrecht ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt hinsichtlich des verfügten Ferienrechts im Umfang von zwei Wochen. Damit erweist sich die Beschwerde in diesen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen zur beantragten Sistierung des Besuchsrechts bzw. zum beantragten begleiteten Besuchsrecht. 5. Der Antrag der Kindsmutter, der Beistand sei anzuweisen, sie und die Pflegeeltern jeweils über das mit dem Kindsvater vorgängig vereinbarte Programm an den Besuchswochenenden in Kenntnis zu setzen, dessen Einhaltung zu überwachen und allfällige Bedenken der Kindsmutter und der Pflegeeltern in angemessener Weise zu berücksichtigen, schiesst über das Ziel hinaus. Einleitend ist nochmals festzuhalten, dass der Kindsvater in der Ausgestaltung der Besuchswochenenden frei ist, soweit nicht das Wohl von F.____ gefährdet wird. Indem der Kindsvater im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen wurde, die Besuche kindsgerecht zu gestalten und die gesundheitlichen Probleme von F.____ zu berücksichtigen, wurde der Besorgnis der Kindsmutter sowie der Pflegeeltern begegnet. Gestützt auf die Akten steht sodann fest, dass der Kindsvater hinsichtlich seines Programms an den Besuchswochenenden mit dem Beistand Rücksprache nimmt. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang etwa der Besuch des FCB-Matches, zu welchem der Kindsvater vorab das Einverständnis des Beistands eingeholt hatte. Damit funktioniert die Zusammenarbeit zwischen dem Kindsvater und dem Beistand bzw. liegt die erforderliche Kooperationsbereitschaft des Kindsvaters gegenüber der KESB vor. Angesichts der vorstehenden Ausführungen sind die neuerlichen Weisungen als ausreichend und zielführend zu qualifizieren. Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. Damit erweist sich der Antrag auf Androhung einer Ungehorsamsstrafe gegenüber dem Kindsvater als obsolet. Vor diesem Hintergrund kann nichts anderes für den Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters gelten. 6.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich im Weiteren gegen die verfügte Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Die streitgegenständliche Anordnung wurde im angefochtenen Entscheid damit begründet, dass sich die Kindsmutter trotz entsprechender Aufforderung seitens der KESB und entgegen der geltenden Besuchsrechtsregelung geweigert habe, dem Kindsvater F.____ für das Besuchswochenende zu übergeben. Die Kindsmutter und die Pflegeeltern würden die Kontakte zwischen dem Kindsvater und F.____ seit Jahren – und seit 2016 auch erfolgreich – einschränken bzw. verhindern. Neben der Kindsmutter hätten auch die Pflegeeltern die Pflicht, das von der Behörde eingeräumte Besuchsrecht des Kindsvaters zu akzeptieren und die Umsetzung der Besuchskontakte zu unterstützen, unabhängig davon, ob die Kindsmutter die alleinige Sorgeberechtigte sei. Aufgrund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass die Pflegeeltern die Kindsmutter in ihrer Weigerungshaltung bezüglich des Besuchsrechts stützen werden. 6.3 Nach Art. 273 Abs. 2 ZGB kann die KESB Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Damit wurde ein ausdrückliches Ermahnungs- und Weisungsrecht der KESB normiert. Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip hat die KESB zunächst zu versuchen, durch Mahnungen auf eine Kindeswohl geeignete Ausübung des Besuchsrechts hinzuwirken. Weiter kommen Weisungen in Betracht, die auch mit der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verbunden werden können (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 22 f. zu Art. 273 ZGB). 6.4 Tatsache ist, dass dem Kindsvater seit nunmehr einem Jahr das Besuchsrecht verweigert wird. Trotz wiederholter Aufforderung durch die KESB kamen weder die Pflegeeltern noch die Kindsmutter ihrer Pflicht zur Umsetzung des Besuchsrechts nach und die zahlreichen Hinweise der KESB blieben fruchtlos. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ohne zusätzliche behördliche Massnahme auch nach Abweisung der vorliegenden Beschwerde das Besuchsrecht nicht wird ausgeübt werden können. Gestützt auf die obigen Erwägungen liegt keine Kindswohlgefährdung vor und die Beschwerdeführerin bringt keine stichhaltigen Gründe gegen die angeordnete Androhung einer Ungehorsamsstrafe vor. Die vorstehenden Ausführungen zeigen im Gegenteil auf, dass sich diese Anordnung im vorliegenden Fall als notwendig erweist, weil die Beschwerdeführerin sinngemäss zum Ausdruck bringt, dass sie die geltende Besuchsrechtsregelung weiterhin missachten wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB als notwendig und verhältnismässig. Somit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen. 7. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Kostenverteilung vor der Vorinstanz. Sie moniert, es liege kein besonderer Fall vor, welcher eine Abweichung von der üblichen hälftigen Kostenverteilung zulasse. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne nicht darauf abgestellt werden, dass sie die Kosten veranlasst habe. Es könnte genauso gut begründet werden, dass diese durch den vom Kindsvater gestellten Antrag auf Erweiterung seines Besuchsrechts verursacht worden seien. Zudem habe sie das Besuchsrecht aufgrund ihrer Besorgnis um F.____ verweigert. Wäre die KESB den von ihr und von den Pflegeeltern erstatteten Berichten pflichtgemäss nachgegangen, so hätte das vorliegende Verfahren womöglich verhindert werden können. Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Einleitend ist

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin vorliegend gerügten Punkte praktisch identisch mit den damaligen Vorbringen im Beschwerdeverfahren (vgl. KGE VV vom 20. Mai 2015 [810 15 62]) sind und der KESB somit keine ungenügende Sachverhaltsabklärung vorgeworfen werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen aufgezeigt haben, erweist sich die Besorgnis der Kindsmutter nach wie vor als unbegründet. Weder das Vorgehen noch der Entscheid der KESB sind zu beanstanden und demzufolge kann die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die vorinstanzliche Kostenverteilung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Zunächst ist über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin zu befinden. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Entsprechende Ansprüche statuiert § 22 VPO. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Lebensunterhaltes für sie und ihre Familie notwendig sind (BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 77 zu Art. 29 BV). Mit Eingaben vom 2. und 30. Januar 2017 hat die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und die erforderlichen Belege eingereicht. In Berücksichtigung dieser Unterlagen ist ihre Bedürftigkeit für das vorliegende Beschwerdeverfahren nachgewiesen. Da auch die weiteren Voraussetzungen gemäss § 22 VPO erfüllt sind, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 8.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu Lasten der Gerichtskasse. 8.3 § 21 Abs. 1 VPO hält fest, dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden kann. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Demnach sind die Parteikosten vorliegend wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Der in der Honorarnote vom 27. Februar 2017 geltend gemachte Aufwand von 53 Stunden à Fr. 250.-- erscheint deutlich überhöht. Aus der detaillierten Auflistung ergibt sich etwa, dass eine Entschädigung für unnötig umfangreiche Bemühungen anbegehrt wird (z.B. zahlreiche Telefonate mit dem Gericht, Abklärungen bei der Anlauf-

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht stelle Kindes- und Erwachsenenschutz [KESCHA]). Überdies ist der Stundenansatz zu hoch; bei unentgeltlicher Verbeiständung beträgt das Honorar gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 Fr. 200.-- pro Stunde. Das Zustandekommen des entstanden Aufwands kann aus vorgenannten Gründen nicht abschliessend nachvollzogen werden, auch weil die zu beanstandenden Positionen als Sammelposten aufgeführt wurden. Die Honorarnote ist dementsprechend ermessensweise auf Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zu kürzen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) auszurichten. 8.4 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein reduziertes Honorar in der Höhe von Fr. 3‘500.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 16 358 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.04.2017 810 16 358 — Swissrulings