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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.04.2017 810 16 336

5 avril 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,598 mots·~18 min·7

Résumé

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts/Behördliche Platzierung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 5. April 2017 (810 16 336) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Behördliche Platzierung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Irmgard Mostert Meier

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladene

Betreff Vorsorgliche Bestätigung der behördlichen Platzierung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 14. November 2016)

A. C.____ und A.____ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von D.____, geboren 2013, und E.____, geboren 2016.

B. Die Kinderschutzgruppe des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) erstattete am 22. März 2016 eine Gefährdungsmeldung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB). Der am xx.xx.2016 geborene E.____ leide unter einem Metha-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht donentzug und einer Darmatresie, welche operativ habe versorgt werden müssen. Wie bei allen Drogenentzugsproblemen erfolge deshalb eine Gefährdungsmeldung an die zuständige KESB. Die Kindsmutter sei in einem Methadonprogramm, über den Konsum von stimulierenden Substanzen des Kindsvaters gebe es unterschiedliche Angaben. Aktuell seien beide Eltern arbeitssuchend. Die Situation der Kindseltern werde in finanzieller, sozialer und partnerschaftlicher Hinsicht als labil betrachtet. Zudem gebe die Versorgung des älteren Bruders von E.____, D.____, Anlass zur Sorge. Er werde aktuell vom Kindsvater versorgt, dessen Aggressivität gegenüber dem Personal des UKBB lasse an eine hohe Drucksituation denken. D.____ reagiere zunehmend aggressiv auf seine Mutter, was dieser sehr zusetze. Ob diese Aggressivität gegenüber der Kindsmutter durch die Geburt des Geschwisterkinds bedingt sei, müsse abgeklärt werden.

C. Am 29. März 2016 beauftragte die KESB F.____, Sozialarbeiterin, mit der Prüfung von Kindesschutzmassnahmen und Berichterstattung. Im Abklärungsbericht vom 13. Juni 2016 empfahl F.____, E.____ vorsorglich bei einer Pflegefamilie zu platzieren, bis sich sein Zustand stabilisiert habe und die ausreichende Betreuung durch die Eltern gewährleistet erscheine. Für beide Kinder sei eine Beistandschaft zu errichten, mit dem Auftrag, die Platzierung von E.____ zu überwachen, ein Kontaktrecht mit den Eltern zu erarbeiten, die weitere Entwicklung von D.____ zu begleiten und allenfalls notwendige Massnahmen zu beantragen. Die begonnene sozialpädagogische Familienbegleitung, mit der die Erziehungskompetenzen der Eltern gestärkt werden solle, sei für mindestens sechs Monate weiterzuführen. Die Kindsmutter sei anzuweisen, eine Suchtberatung und -therapie wahrzunehmen und regelmässige Urinproben zur Kontrolle des Methadonprogramms bis zum Entzug abzugeben. Mit Entscheid der KESB vom 30. Juni 2016 wurde der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.____ entzogen und dieser in einer Pflegefamilie platziert, es wurde eine Erziehungsbeistandschaft für ihn errichtet und die Familienbegleitung für sechs Monate angeordnet.

D. Im Zwischenbericht vom 19. Oktober 2016 hielt F.____ fest, dass aufgrund der Entwicklung seit dem Bericht vom 13. Juni 2016 auch für D.____ von einer erheblichen Gefährdung ausgegangen werden müsse. Die eingesetzte sozialpädagogische Familienhilfe könne keine ausreichende Unterstützung bieten, um die familiäre Situation in ausreichendem Masse zu stützen. Die Suchtproblematik der Kindsmutter sei manifest geworden, sie sei gemäss übereinstimmenden Aussagen der Familienbegleitung und des Kindsvaters nicht in der Lage, sich um D.____ zu kümmern. Am 4. Oktober 2016 habe sie zusammen mit D.____ in ein Therapie- Zentrum für Frauen und Kinder eintreten können, nachdem die Familie wegen ausstehender Mietzinszahlungen ihre Wohnung verloren habe. Für den Fall eines vorzeitigen Therapieabbruchs empfahl F.____ den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für D.____ mit dem Auftrag, die Platzierung von D.____ zu begleiten. Um weitere notwendige Massnahmen rechtzeitig einleiten zu können, sei eine Zusammenarbeit mit dem Therapie-Zentrum notwendig.

E. Nachdem am 25. Oktober 2016 die Kindsmutter und am 29. Oktober 2016 der Kindsvater angehört worden waren, verfügte die KESB mit Entscheid vom 1. November 2016, dass die Kindsmutter angewiesen werde, zusammen mit D.____ das Therapieangebot des Therapiehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zentrums für Frauen und Kinder weiter in Anspruch zu nehmen. Eine Beendigung der Massnahme solle erst erfolgen, wenn die Therapieziele erreicht seien. Eine vorzeitige oder nichtabgesprochene Beendigung führe zur Prüfung weiterer kindesschutzrechtlicher Massnahmen, namentlich zur Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über D.____. Für D.____ wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und F.____, Sozialarbeiterin KESB B.____, wurde zur Beiständin von D.____ ernannt. Sie erhielt die Aufträge, den Aufenthalt von D.____ im Therapie-Zentrum zu begleiten und der Kindesschutzbehörde Anträge bezüglich der Erforderlichkeit weiterer kindesschutzrechtlicher Massnahmen zu stellen. Die Beiständin erhielt die Befugnis, D.____ in allen gesundheitlichen Fragestellungen zu vertreten.

F. Mit superprovisorischem Entscheid vom 9. November 2016 entzog die KESB der alleine sorgeberechtigten Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn D.____ und platzierte diesen in einem Kinderheim in Basel. Den Eltern wurde ein dreistündiges Besuchsrecht an einem Tag des Wochenendes zugesprochen, wobei die Herausgabe nur an A.____ oder die Eltern gemeinsam erfolgen könne. Die Besuchstermine seien mit der Beiständin und dem Kinderheim abzusprechen. Anlass für die Massnahme war die Information der KESB durch die Beiständin am 3. November 2016, dass es am 26. Oktober 2016 zu einem Drogenkauf durch die Kindsmutter gekommen sei und eine positiv auf Kokain getestete Urinprobe vorliege. Da zudem bei der Kindsmutter Utensilien zum intravenösen Gebrauch von Betäubungsmitteln gefunden worden seien, halte die Therapie-Einrichtung C.____ nicht für ausreichend stabil, die begonnene Therapie fortzuführen. Durch den Austritt aus dem Therapie- Zentrum werde das Kindeswohl von D.____ akut gefährdet, sodass eine Platzierung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erfolgen müsse.

G. Am 9. November 2016 wurde die Kindsmutter angehört und ihr der superprovisorische Entscheid eröffnet. Die Anhörung des Kindsvaters und der Grossmutter väterlicherseits erfolgte am 10. November 2016.

H. Mit vorsorglichem Entscheid vom 14. November 2016 bestätigte die KESB den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von D.____ im Kinderheim. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

I. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. November 2016 erhob A.____ mit Eingabe vom 24. November 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellt das Begehren, die Fremdplatzierung von D.____ sei aufzuheben und D.____ bei ihm zu platzieren. Ein in der Folge gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zog er am 6. Februar 2017 zurück.

J. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2017 beantragt die Vorinstanz, es sei die Beschwerde abzuweisen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Nach Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts bezieht sich auf sämtliche Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, welche dieser aufgrund des Bundesrechts zugewiesen sind (§ 66 Abs. 3 EG ZGB e contrario). Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB).

1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Verfahren betreffend vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt demnach gemäss § 43 Abs. 2 bis lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person (§ 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f VPO). Da sämtliche weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

3.1 Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 14. November 2016 bezüglich der Fremdplatzierung aufzuheben und D.____ ab dem 1. Januar 2017 im Haushalt des Beschwerdeführers zu platzieren sei.

3.2 Ist das Wohl des Kindes gefährdet, so ist die Kindesschutzbehörde verpflichtet einzuschreiten, sofern die elterliche Sorge keine Abhilfe schafft (KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 13 zu Art. 307 ZGB). Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Wie jede andere Kindesschutzmassnahme setzt die Fremdplatzierung eine Gefährdung des Kindeswohls voraus und muss als solche geeignet sein, diese Gefährdung zu beseitigen. Die Massnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_335/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1; AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 141 zu Art. 310/314b ZGB). Kriterium für die angemessene Unterbringung ist das Wohl des betroffenen Kindes, die Konkretisierung ergibt sich aus dessen Erziehungs- und Pflegebedürfnissen, ferner sind Ausbildungsbedürfnisse und Bedürfnisse nach therapeutischer Behandlung massgebend (CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016, N 40.42). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Urteile des Bundesgerichts 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen (AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 18 zu Art. 307 ZGB). Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, einen Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. BGE 136 III 353 E. 3.3). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB erfolglos geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; Urteile des Bundesgerichts 5A_70/2016 vom 25. April 2016 E. 3.1; 5A_548/2015 vom 15. Oktober 2015 E 4.3). Verändern sich die Verhältnisse, ist die Massnahme den neuen Gegebenheiten anzupassen (vgl. Art. 313 Abs. 1 ZGB).

4.1 Die Vorinstanz stellte unter Hinweis auf Abklärungen der Beiständin von D.____ fest, bedingt durch die Drogenabhängigkeit der Kindsmutter und die nicht ausreichenden Fähigkeiten des Kindsvaters, hier einen genügenden Ausgleich zu schaffen, bestehe eine erhebliche Vernachlässigung von D.____. So seien dessen nicht altersgemässe Entwicklung der Motorik (Zehengang) sowie der Sprachentwicklung durch die abklärende Sozialarbeiterin und weitere Personen hinreichend dokumentiert. Obwohl die Eltern bereits im Juni 2016 mehrmals auf die Auffälligkeiten aufmerksam gemacht und auf die Erfordernis eines Kinderarztbesuches hingewiesen worden seien, seien keine Konsultationen des Kinderarztes erfolgt. Nicht altersgerechte Entwicklungen in motorischen und kommunikativen Bereichen müssten möglichst frühzeitig festgestellt und behandelt werden. Die KESB kam deshalb zum Schluss, einzig die Fremdplatzierung gewährleiste, dass D.____ die nötige heilpädagogische Förderung erhalte und beginnen könne, seine Defizite aufzuholen.

4.2 Des Weiteren wurde festgehalten, die gegenwärtige Wohnsituation der Kindseltern erscheine als sehr fraglich, nachdem die Familie wegen ausstehender Mietzinszahlungen ihre Wohnung verloren habe. Sie bewohnten momentan eine 1-Zimmer Notwohnung, eine neue Wohnung sei bis anhin noch nicht gefunden worden. Ein Eintritt der Kindsmutter zusammen mit D.____ in eine Mutter-Kind Wohnform sei wegen der akuten Suchtproblematik von C.____ nicht möglich, da es aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln wiederum zu einem Ausschluss aus der Einrichtung kommen würde.

4.3 Die KESB prüfte zudem, ob die Erteilung von Weisungen, wie regelmässige Kontrollen durch einen Kinderarzt, der Besuch eines Tagesheimes an fünf Wochentagen sowie ein erweiterter Einsatz der sozialpädagogischen Familienbegleitung einen Aufenthalt von D.____ bei seinen Eltern ermöglichen könnte. Die seit Juni 2016 tätige sozialpädagogische Familienbegleihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht terin habe allerdings berichtet, dass C.____ zeitweise kaum ansprechbar, oft gar nicht präsent und erschöpft sei, sie habe deshalb an ihrer Erziehungsfähigkeit nicht arbeiten können. Es sei daher zu bezweifeln, dass die Kindsmutter, selbst mit der Unterstützung der Familienbegleiterin, die Initiative aufbringen würde, D.____ regelmässig in eine Tageseinrichtung und zum Kinderarzt zu bringen. Der Kindsvater habe offensichtlich die massiven Defizite des Kindes nicht verhindern können. So wäre es ihm in den Zeiten seiner Erwerbslosigkeit durchaus möglich gewesen, die Verantwortung für eine positive Entwicklung seines Sohnes zu übernehmen. Dies sei nicht erfolgt und D.____ sei deshalb in einem Kinderheim zu platzieren, da nur so das Kindeswohl in ausreichendem Masse gewährleistet werde.

5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der allein sorgeberechtigten Kindsmutter. Hingegen sei eine Fremdplatzierung von D.____ unnötig. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, im angefochtenen Entscheid vorwiegend die Situation des Kindsmutter als Entscheidgrundlage benützt zu haben, seine Situation sowie sein familiäres Umfeld hingegen nur ungenügend und teilweise überhaupt nicht geprüft zu haben. So sei die Wohnsituation geklärt und er werde auf den 1. Januar 2017 eine neue 4-Zimmer Wohnung beziehen. Sodann verfüge er seit dem 1. Oktober 2016 wieder über ein festes Einkommen und er komme seinen Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern nach. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass sein familiäres Umfeld weder geprüft noch in irgendeiner Form in den Entscheid miteinbezogen worden sei, obwohl mit der Grossmutter väterlicherseits ein stabiles Umfeld vorhanden sei, welches auch gerne bereit sei, für das Kindeswohl einen Beitrag zu leisten. Aus diesen Gründen könne D.____ ab dem 1. Januar 2017 ohne Gefährdung des Kindeswohls bei ihm platziert werden. Während der Woche könne D.____ durch eine geeignete Kindertagesstätte betreut und gefördert werden, die weitere Fürsorge könne er mit der nötigen Unterstützung durch die Familie bzw. mit externer Hilfe sehr gut bewältigen.

5.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass es aufgrund der angespannten finanziellen Situation der Kindseltern im Oktober 2016 zur Kündigung und Räumung der Familienwohnung kam (vgl. Zwischenbericht der abklärenden Sozialarbeiterin vom 19. Oktober 2016 S. 2). Entgegen den Aussagen der Eltern ist bis heute keine neue Familienwohnung gefunden worden (Vernehmlassung der KESB vom 6. Januar 2017 S. 1), ihre angegebene Zustelladresse ist noch immer diejenige der 1-Zimmer-Notwohnung. Unbestrittenermassen geht der Beschwerdeführer seit Oktober 2016 einer Beschäftigung in der Versicherungsbranche nach und verfügt über ein Einkommen, das den Unterhalt der Familie sicherstellen kann. Inwiefern die KESB in ihrem Entscheid vom 14. November 2016 die Situation des Beschwerdeführers bezüglich dieser Punkte ungenügend abgeklärt haben soll, erhellt sich vorliegend nicht.

5.3 Die Vorinstanz hat sich im Rahmen Verfahrens zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen auch mit dem familiären Umfeld der Kindseltern befasst. Aus einer Aktennotiz der Beiständin vom 21. April 2016 geht hervor, dass die Kindsmutter den Kontakt zu ihrer Mutter zwei Jahre zuvor abgebrochen hatte und keine Unterstützung von Seiten ihrer Familie besteht. Hingegen bestehen regelmässige Kontakte zur Grossmutter väterlicherseits, die in G.____ wohnt und teilzeitlich berufstätig ist (Aktennotiz der KESB vom 2. Mai 2016 S. 1). Entgegen den Vorhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht haltungen des Beschwerdeführers wurde die Grossmutter väterlicherseits sehr wohl in die Entscheidfindung einbezogen, so nahm sie am 10. November 2016 zusammen mit dem Beschwerdeführer an der Anhörung betreffend der Prüfung von Kindesschutzmassnahmen teil. Gemäss dem Anhörungsprotokoll erklärte sie sich bereit, dem Kindsvater zu helfen und ihn allgemein zu unterstützen (nicht finanziell), diese Bereitschaft sei auch bei ihrem Partner vorhanden.

5.4.1 Das Absehen von einer Fremdplatzierung bzw. die Rückplatzierung von D.____ unter Anordnung von Massnahmen zur Sicherstellung des Kindeswohls sowie dem Einbezug eines sozialen Netzwerks setzt eine gewisse Verlässlichkeit der Beteiligten voraus. Der Beschwerdeführer bringt vor, er komme den Unterhaltspflichten gegenüber seinen Söhnen zuverlässig nach. Zudem habe er bereits mehrfach seinen Willen bekundet, mit der KESB resp. den Behörden zusammenzuarbeiten und seinen Verpflichtungen nachzukommen.

5.4.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn E.____ während dessen Aufenthalt im UKBB nur selten besucht hat und bei den Arztgesprächen nicht dabei war (Aktennotiz der KESB vom 2. Mai 2016 S. 1). Im E-Mail vom 21. April 2016 an die KESB führt der Beschwerdeführer aus, dass die Gefährdungsmeldung der UKBB nicht stimme. Er sei nicht arbeitslos, denn er werde bereits im August eine Stelle bei der H.____ antreten, finanzielle Probleme bestünden keine und D.____ in die Gefährdungsmeldung miteinzubeziehen sei nicht richtig. Vonseiten der UKBB würde seine Familie wie Junkies behandelt, die nichts auf die Reihe bekämen, was entwürdigend und verletzend sei. Dennoch werde er vermehrt seinen Sohn im Spital besuchen, auch wenn es ihm unter den erwähnten Umständen schwer falle. Gemäss dem Abklärungsbericht vom 13. Juni 2016 war dies jedoch nicht der Fall, der Kindsvater blieb weiterhin den Gesprächen mit dem Behandlungsteam fern und bot der Kindsmutter, die ihren Sohn beinahe täglich besuchte, keine Unterstützung. Seit E.____ in einer Pflegefamilie platziert ist, besucht ihn die Kindsmutter regelmässig einmal wöchentlich, der Kindsvater besucht seinen Sohn nur gelegentlich (Zwischenbericht der abklärenden Sozialarbeiterin vom 19. Oktober 2016 S. 2). Des Weiteren ist ersichtlich, dass auch die Grosseltern väterlicherseits keinen Kontakt zu ihrem Enkel E.____ suchten. So sind für den dreieinhalbmonatigen Aufenthalt von E.____ im UKBB keine Besuche von Verwandten verzeichnet worden (Vernehmlassung der KESB vom 6. Januar 2017 S. 2).

5.4.3 In den Akten sind Entwicklungsrückstände von D.____ dokumentiert, wie eine verzögerte Sprachentwicklung, eine im Alter von über drei Jahren noch nicht erfolgte Sauberkeitserziehung und Einschränkungen der Motorik. Die Eltern wurden ab Juni 2016 mehrfach aufgefordert, Abklärungen bei einem Kinderarzt vornehmen zu lassen, allerdings ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörung vom 10. November 2016, es stimme nicht, dass D.____ im Jahr 2015 das letzte Mal beim Kinderarzt gewesen sei, er könne dies anhand der Arztrechnungen beurteilen, die er alle bezahlt habe. Am 11. November 2016 teilte der behandelnde Kinderarzt der KESB auf eine entsprechende Anfrage hin mit, dass D.____ von ihm letztmals am 17. November 2015 behandelt worden sei. Die entsprechende Rechnung sowie die Rechnung des vorhergehenden Arztbesuchs vom 17. Februar 2015 seien noch offen. Auch die Grossmutter väterlicherseits anerkennt anlässlich der Anhörung vom 10. November 2016, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass D.____ aufgrund seiner Sprachschwierigkeiten logopädisch gefördert werden sollte. Sie wisse allerdings nur teilweise, was die Kindsmutter diesbezüglich mache. Sie wolle jedoch betonen, dass ihr Sohn mit D.____ und dem Hund viel im Wald spazieren gegangen sei und mit ihm gespielt habe. Das Verhältnis zwischen Vater und Sohn sei intensiv und die Beziehung funktioniere gut.

5.4.4 Die Kindseltern hielten mehrfach fest, dass sie sich helfen lassen würden, so haben sie sich mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung einverstanden erklärt (Bericht der abklärenden Sozialarbeiterin vom 13. Juni 2016 S. 4). Vor allem für den Beschwerdeführer ist es augenscheinlich wichtig, dass sie als normale Familie wahrgenommen werden, die gut für D.____ sorge (vgl. E-Mail vom 21. April 2016 an die KESB). Sie hätten zusammen ein intaktes Familienleben geführt. So habe er sich um D.____ gekümmert, ihn regelmässig in die Spielgruppe gebracht und er sei häufig mit ihm und mit dem Hund spazieren gegangen. Im Bericht der abklärenden Sozialarbeiterin vom 13. Juni 2016 wird dagegen festgehalten, dass die Kindseltern ihre vielfältigen existenziellen Probleme bisher beschönigt oder ganz verneint hätten. So werde nebst den finanziellen Problemen auch das wahre Ausmass der Suchterkrankung der Kindsmutter bestritten. Dies erschwere die Hilfe und die Zusammenarbeit. Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Kindseltern zwar vordergründig kooperationswillig scheinen, eine eigentliche Kooperation, nur schon eine Einsicht in die vorhandenen Gefährdungen der Kinder, ist indes lediglich ansatzweise vorhanden. Unter diesen Umständen kann die Fremdplatzierung von D.____ zurzeit nicht aufgehoben werden und mit milderen Massnahmen wie einer ausgedehnten Familienbegleitung sowie dem Besuch einer Kindertagesstätte ersetzt werden.

5.5.1 Der Beschwerdeführer beschwert sich des Weiteren, dass er separat zu betrachten sei, die Probleme der Kindsmutter bedeuteten nicht ohne weiteres auch seine Unfähigkeit, für D.____ sorgen zu können.

5.5.2 Das Gericht hat sich bezüglich der Kindeswohlgefährdung am konkreten Sachverhalt zu orientieren. Der Beschwerdeführer lebt mit der Kindsmutter zusammen in einer Notwohnung. Auch wenn die Mutter sich laut Vernehmlassung der KESB vom 6. Januar 2017 vorübergehend in einer Einrichtung für Suchtkranke aufhält, ist der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst worden. Eine Rückplatzierung von D.____ in diesen Haushalt ist in absehbarer Zeit nicht angezeigt, zumal wie bereits dargelegt, der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt hat, wie er die Ressourcendefizite der Kindsmutter kompensieren könnte.

6. Bei einer Rückplatzierung von D.____ zum Beschwerdeführer resp. zu den Kindseltern wäre seine nötige Förderung zur Aufholung seiner Entwicklungsdefizite und somit das Kindeswohl erheblich gefährdet. Mit milderen Massnahmen wie einer Familienbegleitung kann - wie sich gezeigt hat – der Kindeswohlgefährdung nicht ausreichend begegnet werden. Die angefochtene Massnahme erscheint als zielführend und angemessen. Gestützt auf die vorhergehenden Erwägungen ist deshalb die Beschwerde in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids abzuweisen. Die KESB wird aufgrund der künftigen Entwicklung zu bestimmen haben, ob und wann die Fremdplatzierung aufzuheben ist und D.____ unter Anordnung der erforderlichen Massnahmen in den elterlichen Haushalt zurückkehren kann. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 800.-- sind vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu verrechnen. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). Die Parteikosten sind demzufolge wettzuschlagen.

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Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Franziska Preiswerk-Vögtli Gerichtsschreiberin

Irmgard Mostert Meier

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