Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 14. Juni 2017 (810 16 299) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Vertretungsbeistandschaft / Mandatsträgerentschädigung
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Daniela Spitteler
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
Betreff Vertretungsbeistandschaft, Kostenauflage (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 14. September 2016)
A. Im Rahmen einer hängigen Scheidungsklage ersuchte das Bezirksgericht C.____ die damals zuständige Vormundschaftsbehörde D.____, für A.____, geboren am XX.XX.1952, eine Prozessbeistandschaft für das Scheidungsverfahren zu errichten. Mit Entscheid vom 2. Juli 2012 errichtete die Vormundschaftsbehörde gestützt auf die Diagnose einer Borderline-Störung eine altrechtliche kombinierte Beistandschaft und ernannte E.____ zum Beistand. Sie wies ihn unter anderem an, A.____ im Scheidungsverfahren zu vertreten oder allenfalls einen Anwalt mit der Vertretung zu beauftragen. E.____ betraute in der Folge F.____, Advokat in Liestal, mit der
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vertretung. Die neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) hob mit Entscheid vom 14. August 2013 die kombinierte Beistandschaft als unverhältnismässig auf und errichtete im Hinblick auf das Scheidungsverfahren neu eine Vertretungsbeistandschaft, wobei sie F.____ zum Beistand ernannte und ihm die Prozessvollmacht erteilte. B. Mit Urteil des neu zuständigen Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost (Zivilkreisgericht) vom 29. Oktober 2015 wurde die Ehe auf gemeinsames Begehren geschieden und die Vereinbarung der Ehegatten über die Scheidungsfolgen gerichtlich genehmigt. C. Mit Entscheid vom 14. September 2016 hob die KESB die Vertretungsbeistandschaft über A.____ zufolge Erfüllung des Zwecks auf, entliess den Beistand aus seinem Amt, genehmigte dessen Schlussbericht und setzte die Mandatsträgerentschädigung in der Gesamthöhe von Fr. 16‘996.-- zulasten von A.____ fest. D. Gegen den Entscheid der KESB vom 14. September 2016 erhob A.____ mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, es sei die Entschädigung in der Höhe von Fr. 16‘996.-- zu reduzieren, deren Höhe genau zu begründen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. E. In der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2016 beantragt die KESB die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. F. Mit präsidialer Verfügung vom 29. November 2016 wies das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung zufolge fehlender Mitwirkung bei der Ermittlung der Bedürftigkeit ab.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Der Beschwerdeführer ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Ferner sind auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 450 ff. ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Un-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht angemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert die Höhe und Begründung der ihm auferlegten Mandatsträgerentschädigung von insgesamt Fr. 16‘996.--. Der Betrag erscheine ihm sehr hoch angesetzt und es sei nicht nachvollziehbar, wie er sich zusammensetze. Es sei insbesondere unklar, weshalb eine einvernehmliche Scheidung so hohe Kosten verursacht habe. Er verfüge lediglich über ein geringes Einkommen, welches seinen Existenzbedarf nicht in genügender Weise zu decken vermöge. Es ist damit nachfolgend zu prüfen, ob die KESB die Mandatsträgerentschädigung rechtskonform festgesetzt hat. 3.2 Die Vorinstanz bringt in der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2016 vor, dass das Mandat mit dem Beschwerdeführer sehr aufwändig gewesen sei und viel Zeit in Anspruch genommen habe. Das Verfahren habe sich über mehrere Jahre hingezogen, bis die Ehe schliesslich mit Urteil des Zivilkreisgerichts vom 29. Oktober 2015 geschieden worden sei. Die vom Beistand geltend gemachten Aufwendungen könnten nachvollzogen werden und seien nicht als unnötig zu betrachten, zumal dieser seinen in Rechnung gestellten Aufwand teilweise gekürzt habe. Der Beschwerdeführer sei mehrfach auf die Möglichkeit eines Kostenerlassgesuchs und dessen Voraussetzungen aufmerksam gemacht worden, er habe jedoch wiederholt mitgeteilt, dass er nicht dazu bereit sei, seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Daneben würden die vorliegenden Umstände ohnehin eine Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes ausschliessen. Das Zivilkreisgericht habe dem Beschwerdeführer nämlich die hälftigen Kosten des Scheidungsverfahrens auferlegt; zudem sei er Eigentümer der Liegenschaft Z.____strasse 62b in G.____. 4.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB haben Beistände Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Da die Massnahmen des Erwachsenenschutzes dem Schutz und dem Wohl der betroffenen Person dienen, ist es nach dem Verursacherprinzip gerechtfertigt, dass in erster Linie die verbeiständete Person aus ihrem Vermögen für die Entschädigung und die Spesen des Beistandes aufkommen muss (RUTH E. REUSSER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 404 ZGB Rz. 28; PATRICK FASSBIND, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 404 ZGB Rz. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Dabei berücksichtigt sie die gesamten Umstände des Einzelfalles. Wesentliche Kriterien sind die Art und Komplexität der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, welche die Aufgabe erfordert (REUSSER, a.a.O., Art. 404 ZGB Rz. 18, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Daneben beachtet die Erwachsenenschutzbehörde, dass wer als Anwältin oder Anwalt eine Beistandschaft wahrnimmt, ein Honorar nach dem anwendbaren Berufstarif für diejenigen Verrichtungen beanspruchen kann, für die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind (vgl. § 18 Abs. 7 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht [GebV] vom 8. Januar 1991).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 F.____ nahm in seiner Funktion als prozessbevollmächtigter Vertretungsbeistand des Beschwerdeführers typische anwaltliche Tätigkeiten wahr, die gemäss § 18 Abs. 7 GebV nach dem anwendbaren Berufstarif abzugelten sind. Der Entschädigungsansatz richtet sich dementsprechend nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003. In familienrechtlichen Streitigkeiten wird dabei das Honorar nach Zeitaufwand berechnet (vgl. § 2 Abs. 1 Tarifordnung). Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung beträgt das Honorar Fr. 200-350 pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. 4.3 Mit Schreiben vom 23. April 2015 reichte F.____ bei der KESB seine detaillierte Honorarrechnung für die Zeit vom 14. August 2013 bis zum 2. April 2015 ein, worin er für diesen Zeitraum 80.5 Stunden an effektivem Aufwand auswies. Aufgrund der sehr hohen Mandatsträgerkosten und da auch viel Zeit zur Herstellung des Vertrauensverhältnisses aufgewendet werden musste, verrechnete F.____ schliesslich pauschal 60 Stunden zu je Fr. 200.--. Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 12‘000.--, woraus inklusive Spesen in der Höhe von Fr. 1‘276.50 ein Gesamtbetrag von Fr. 13‘276.50 resultiert. Mit Schreiben vom 29. August 2016 reichte F.____ sodann seine Schlussrechnung vom 29. August 2015 (recte: 2016) für die Zeit vom 3. April 2015 bis zum 4. Januar 2016 ein, worin er einen Aufwand von 18 Stunden zu Fr. 200.-- sowie Fr. 88.-- an Auslagen geltend machte. Nach der Korrektur eines Rechnungsfehlers setzte die KESB die Entschädigung der zweiten Abrechnung auf Fr. 3‘719.50 fest (17.8 Stunden zu je Fr. 200.--, Fr. 159.50 Spesen, vgl. Vernehmlassung vom 17. Oktober 2016 S. 2). Daraus resultierte die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgesetzte Mandatsträgerentschädigung von insgesamt Fr. 16‘966.--. 4.4 Eine Mandatsträgerentschädigung für eine einvernehmliche Scheidung in der Gesamthöhe von Fr. 16‘966.-- erscheint in der Tat auf den ersten Blick als hoch. Eine nähere Betrachtung zeigt allerdings, dass sie sich im vorliegenden Fall als sachlich begründet und angemessen erweist. Der gewährte Stundensatz von Fr. 200.-- entspricht zunächst dem absoluten Minimalansatz gemäss § 3 Abs. 1 der anwendbaren Tarifordnung. Ferner hängt der vorliegend ausserordentlich grosse Aufwand für die Mandatsführung nicht unwesentlich damit zusammen, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund seiner - mit seiner psychischen Beeinträchtigung zusammenhängenden - fehlenden Entschlusskraft und ständigen Meinungswechsel, als zeitintensiv und beziehungstechnisch anspruchsvoll erwies (vgl. Aktennotiz vom 11. April 2014 sowie das durch den Beschwerdeführer handschriftlich ergänzte Schreiben von F.____ vom 30. Oktober 2014). Hinzu tritt die lange Verfahrensdauer der Scheidung, was in nicht unerheblichem Ausmass auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. So sprach der Beschwerdeführer immer wieder davon, dass er keine Scheidung wolle, und brachte dies gegenüber dem Zivilkreisgericht auch zum Ausdruck, um alsdann einen Rückzug seiner Scheidungsklage kategorisch auszuschliessen. Ferner liess der Beschwerdeführer F.____ etwa eine Trennungsvereinbarung ausarbeiten, deren Unterzeichnung er später verweigerte (vgl. Faxschreiben des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2014 sowie Schreiben von F.____ vom 30. Oktober 2014 S. 2). Insgesamt kam es zu mehreren ergebnislosen Versuchen der Herbeiführung einer Einigung zwischen den Parteien, bis das Zivilkreisge-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht richt zur Hauptverhandlung lud, wo die Parteien schliesslich einen vom Gerichtspräsidenten vorgeschlagenen Vergleich akzeptierten (vgl. Schlussbericht F.____ vom 29. August 2016 Ziff. 1 und 4). Im Nachgang zum Urteil vom 29. Oktober 2015 kam es sodann zu Unklarheiten im Zusammenhang mit Auszahlungen von Versicherungsleistungen der H.____ AG, was ein weiteres anwaltliches Tätigwerden nötig machte (vgl. Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 18. Dezember 2015). 4.5 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerdebegründung nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Entschädigung nicht gebührentarifkonform (und anwaltstarifkonform) festgesetzt haben soll. Die vom Beschwerdeführer geforderte Begründung der Mandatsträgerentschädigung ergibt sich sodann aus den Honorarrechnungen des Vertretungsbeistands, in denen der tatsächlich geleistete Aufwand detailliert ausgewiesen wird. Macht der Mandatsträger zudem nur den Minimalansatz von Fr. 200.-- pro Stunde geltend, so ist die KESB nicht gehalten, die Höhe des zugesprochenen Stundenansatzes speziell zu begründen. Dass der Beschwerdeführer die Entschädigung aus seinem Vermögen zu entrichten hat, ergibt sich des Weiteren aus dem Gesetz (Art. 404 Abs. 1 ZGB). Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 abgewiesen hat, da sich dieser vehement geweigert hatte, seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Damit war es der KESB aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich, die ihm in Rechnung gestellte Mandatsträgerentschädigung allenfalls seinen wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Angesichts der Gesamtumstände des Scheidungsverfahrens erweist sich die durch die KESB zulasten des Beschwerdeführers festgesetzte Mandatsträgerentschädigung in der Gesamthöhe von Fr. 16‘996.-- als gesetzeskonform. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. 5. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin i.V.
Gegen diesen Entscheid wurde am 3. September 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (5A_658/2017) erhoben.