Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.11.2016 810 16 259

30 novembre 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,918 mots·~30 min·7

Résumé

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Regelung des persönlichen Verkehrs, Massnahmen des Kindesschutzes

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 30. November 2016 (810 16 259) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Regelung des persönlichen Verkehrs, Massnahmen des Kindesschutzes

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Irmgard Mostert Meier

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Claudia M. Mordasini- Rohner, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Gfeller, Rechtsanwältin

Betreff Regelung des persönlichen Verkehrs, Massnahmen des Kindesschutzes (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 3. August 2016)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. C.____ und A.____ sind die heute getrennt lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern von D.____, geboren 2012. Die Eltern verfügen über das gemeinsame Sorgerecht. In der Sorgerechtsvereinbarung hielten die Kindseltern fest, sie wollten für den Fall von getrennten Wohnungen gleichwertig für Betreuung und Sorge von D.____ da sein, möglichst koordiniert mit den Betreuungszeiten von E.____, der älteren Tochter von A.____ aus geschiedener Ehe. B. Am 27. April 2015 sistierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) mit vorsorglicher Massnahme vorläufig das Kontaktrecht von A.____ zu dessen Tochter D.____. Hintergrund der vorsorglichen Massnahme war die Meldung einer Kindeswohlgefährdung der Kindsmutter im von der KESB eingeleiteten Verfahren betreffend strittige Punkte der elterlichen Sorge nach der Trennung und dem Wegzug von C.____ mit D.____ nach F.____ im Kanton Bern. Die KESB erachtete das Kindeswohl unter anderem deswegen als gefährdet, weil A.____ in Internetforen aus dem BDSM-Bereich (Bondage & Discipline, Dominance & Submission, Sadism & Masochism) einen Mitbewohner resp. eine Mitbewohnerin gesucht hatte. Da das Kind in diesen Wohnräumen lebe, bestehe eine Gefahr für das Kindeswohl. Sie erteilte ihm verschiedene Weisungen, etwa dass Bilddarstellungen einschlägigen Inhalts wegzuschliessen seien und dass er dafür zu sorgen habe, dass sich während der Betreuungszeit keine Leute aus dem BDSM-Bereich in der Familienwohnung aufhielten. Zudem gab sie ein Fachgutachten bei der Psychiatrie Baselland, Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP), in Auftrag. Darunter fanden sich auch Fragen an die Gutachterin, ob die sexuellen Neigungen des Kindsvaters Auswirkungen auf das Wohl des Kindes zeitigten und ob sexuelle Übergriffe auf das Kind stattfänden. C. Nachdem A.____ gegen die Sistierung des Kontaktrechts beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben hatte, zog die KESB am 15. Juni 2015 ihren Entscheid vom 27. April 2015 in Wiedererwägung und hob die vorsorglich angeordnete Sistierung des Kontaktrechts auf. Sie ordnete stattdessen vorsorglich ein begleitetes Besuchsrecht für jeden Mittwochnachmittag an. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren wurde in der Folge als gegenstandslos abgeschrieben (Verfahren Nr. 810 15 131). D. Das Fachgutachten der KJP vom 22. Juni 2015 hielt fest, dass die Kindseltern diametral entgegengesetzte Ansichten in Erziehungsfragen, sexuellen Fragen, Aufsichtsfragen und Fragen der Verantwortung hätten und empfahl zwar die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern, aber weiterhin begleitete Besuche beim Kindsvater und die Weiterführung der Elternkommunikation. Zu den gestellten Fragen äusserte sich die Gutachterin dahingehend, dass der Kindsvater zugebe, dass er sich in der einschlägigen "Szene" bewege, er sehe darin keine Gefährdung und Auswirkung auf das Wohl des Kindes. Es stelle sich jedoch die Frage, inwiefern der Kindsvater seine Neigung vor dem Kind kontrollieren und zurückhalten könne. Diese Frage könne die Begutachtung nicht beantworten. Die sexuellen Neigungen des Kindsvaters lösten bei der Kindsmutter grosse Sorgen und Ängste aus, die ihr Vertrauensverhältnis zum Vater tiefgehend beeinträchtigten. Die Kindsmutter sei zunehmend davon überzeugt, dass A.____ sich an D.____ vergriffen haben könnte. lm Rahmen der Begutachtung seien keine konkreten Hinweise betreffend Übergriffe auf die sexuelle Integrität von D.____ festzustellen gewesen. Einzig vorhanden seien Fotos der Genitalregion des Kindes, welche der Kindsvater angefertigt habe und welche grenzwertig seien.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

E. Am 22. Juni 2016 wurden die Kindseltern durch die KESB angehört, auf eine Anhörung von D.____ wurde aufgrund ihres Alters verzichtet. Beide Eltern stellten Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut. F. Mit Entscheid vom 3. August 2016 teilte die KESB die Obhut über D.____ der Kindsmutter C.____ zu (Dispositivziffer 2). A.____ wurde berechtigt und verpflichtet, jeden Mittwochnachmittag von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr D.____ zu Besuch zu nehmen (Ziff. 3), wobei die Übergaben zu begleiten seien und auf öffentlichem Gelände stattzufinden hätten (Ziff. 4 – 7). Für D.____ wurde eine Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet und ein Beistand ernannt (Ziff. 8 – 9). Der Beistand erhielt Aufträge im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht (Ziff. 10). Sodann erliess die KESB Weisungen an die Eltern. Der Kindsvater, A.____, habe einschlägige Bilddarstellungen und Utensilien (z.B. Sexspielzeuge) wegzuschliessen und dafür zu sorgen, dass sie dem Kind nicht zugänglich seien. Er habe es zu unterlassen, Inhalte und Themen seiner sexuellen Orientierung mit und vor dem Kind zu thematisieren (Ziff. 11). Die Kindsmutter, C.____, habe das Kind altersgerecht auf die Besuche beim Kindsvater vorzubereiten (Ziff. 12). Des Weiteren wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 13) und von der Erhebung der Verfahrenskosten wurde aufgrund der Bedürftigkeit der Eltern abgesehen (Ziff. 14). G. Gegen den Entscheid der KESB vom 3. August 2016 erhob A.____, vertreten durch Dr. Claudia M. Mordasini-Rohner, Advokatin, mit Eingabe vom 2. September 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellt das Begehren, es seien die Dispositivziffern 2, 3 und 13 des angefochtenen Entscheids vollumfänglich aufzuheben. Dem Vater und der Tochter sei per sofort ein persönlicher Verkehr von wöchentlich jeweils Sonntag, 10:00 Uhr bis Mittwoch, 10:00 Uhr sowie acht Wochen Ferien pro Jahr zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer und der Tochter D.____ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ein vorläufiges Mindestbesuchsrecht von jedem zweiten Wochenende und eine Übernachtung wöchentlich unter der Woche sowie vier Wochen Ferien pro Jahr zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge. Nach Durchführung eines diesbezüglichen Schriftenwechsels wurde der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme mit Verfügung vom 23. September 2016 abgewiesen. H. Mit Stellungnahmen vom 19. September 2016 bzw. 10. Oktober 2016 beantragen die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde vom 2. September 2016 unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin stellte zudem ein Gesuch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. I. Mit Eingabe vom 19. September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer seinerseits um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. J. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Dem Beschwerdeführer wurde für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Prozessführung und Verbeiständung ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bewilligt. Der Beschwerdegegnerin wurde für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter und Kindsvater von D.____ zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die alleinige Obhut über D.____ an die Kindsmutter übertragen hat (E. 4) und ob bejahendenfalls das Besuchsrecht zwischen dem Kindsvater und der Tochter D.____ wie gefordert auszuweiten und dem Vater ein Ferienrecht einzuräumen ist (E. 5). 4.1 Der Streit dreht sich zunächst um die Frage, ob den Kindseltern die Obhut über D.____ - wie vom Beschwerdeführer in zulässiger (vgl. § 6 Abs. 1 VPO) Abänderung seines vorinstanzlichen Antrags im Beschwerdeverfahren neu beantragt - alternierend zu überlassen ist. Unbestritten ist, dass die Kindseltern gestützt auf die zwischen ihnen am 24. September 2012 abgeschlossene und von der damals zuständigen Vormundschaftsbehörde genehmigte Vereinbarung die elterliche Sorge über ihre vierjährige Tochter gemeinsam ausüben. lm Rahmen der Sorgerechtsvereinbarung kamen die Kindseltern sodann überein, dass beide Eltern gleichwertig die Betreuung und Sorge des Kindes übernehmen werden. Im Falle von getrennten Wohnungen wurde vorgesehen, dass die Betreuungszeit hälftig aufgeteilt und mit den Betreuungszeiten des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tochter E.____ sowie mit den Arbeitszeiten der Eltern koordiniert wird. Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss geprüft werden, ob dieses Betreuungsmodell überhaupt möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2015 vom

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Oktober 2015 E. 4). Nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4); es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Ob eine alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. 4.2 Die Kindesschutzbehörde regelt bei Kindern unverheirateter Eltern die Kinderbelange neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (vgl. Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB). Im Fall der Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann die Kindesschutzbehörde entweder einem Elternteil die alleinige Obhut zuteilen oder dann die alternierende Obhut beider Elternteile festlegen. Die alternierende Obhut kommt von Vornherein nur dann in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 298 ZGB N 5). Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_72/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3.2 und E. 3.4.2; 5A_991/2015 [zur Publikation vorgesehen] vom 29. September 2016 E. 4.3). 4.3 Die Kindseltern leben seit Beginn des Jahres 2015 voneinander getrennt, der Kindsvater in G.____/BL und die Kindsmutter in F.____/BE. Seit der Trennung streiten die Eltern in einem Dauerkonflikt über die Obhut der Tochter. Insofern liegt unbestrittenermassen eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, welche eine behördliche Neuregelung der Kinderbelange erfordert. Die Betreuung von D.____ wurde zunächst mit vorsorglichem Entscheid der KESB B.____ vom 4. März 2015 aufgeteilt und es wurde angeordnet, dass D.____ drei Tage vom Kindsvater und vier Tage von der Kindsmutter betreut werden soll. Trotz Unterstützung durch Fachkräfte konnte weder die alternierende Obhut umgesetzt noch der Paarkonflikt im Rahmen einer Mediation auch nur ansatzweise gelöst werden. So wurde bereits am 27. April 2015 resp. 15. Juni 2015 mit vorsorglicher Massnahme ein asymmetrisches Betreuungsmodell angeordnet und der Kindsmutter faktisch und vorübergehend die alleinige elterliche Obhut zugeteilt. Das Fachgutachten der KJP vom 22. Juni 2015 stellt fest, dass grundsätzlich beide Kindseltern in der Lage seien, sich kindsgerecht um das Wohlergehen von D.____ zu kümmern. Einschränkungen bei der Erziehungsfähigkeit der Eltern seien insofern vorhanden, als dass

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht beide auf ihrem Standpunkt beharrten und im Moment nicht bereit seien, gegenseitig aufeinander zuzugehen. Diese Einschätzung behält bis heute ihre Gültigkeit. Aufgrund des aktenkundigen fortgesetzten Trennungskonflikts ist den Eltern keine kindesorientierte Kommunikation möglich und entsprechend fehlt es auch am erforderlichen Minimum an Kooperationsbereitschaft. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erwog, würden sich die Eltern bei einer alternierenden Obhut mit grosser Sicherheit in den notwendigen Absprachen aufreiben und das Kind wäre kontinuierlich dem Konflikt der Eltern ausgesetzt. Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass D.____ seit über einem Jahr ihren Lebensmittelpunkt in F.____ hat und dort seit August 2016 den Kindergarten besucht, weshalb der Tages- und Wochenablauf des Kindes vorgegeben ist. Die Distanz zwischen den gewählten Wohnorten der Eltern ist insbesondere für ein Kind im Vorschulalter erheblich, eine hälftige Betreuung bei vorgegebenem Kindergartenplan würde - falls sie sich logistisch überhaupt als durchführbar herausstellen sollte - zur erheblichen Belastung für das Kind werden. Dies stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Er unternimmt denn auch keinen Versuch, ein konkret ausgearbeitetes, realistisches und tragfähiges Konzept hierzu zu unterbreiten. Er vertritt vielmehr den Standpunkt, der Beschwerdegegnerin sei es zumutbar, in die Nähe zu seinem Wohnort zu ziehen. Dabei übersieht er, dass die Beschwerdegegnerin ihren Wohnort grundsätzlich frei wählen darf. Die in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 gewährleistete Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) - resp. im Falle der deutschen Beschwerdegegnerin die inhaltlich gleichwertige Mobilitätsgarantie nach dem Personenfreizügigkeitsabkommen (Art. 8 Anhang I FZA) -, die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) sowie das allgemeine Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) garantieren, dass die Kindesschutzbehörde nicht in ihre Privatautonomie und Lebensplanung eingreifen und sie zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort verpflichten könnte (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.5). Es steht dem Beschwerdeführer demgegenüber selbstverständlich frei, seinerseits seinen Wohnsitz in die Nähe zum Wohnort des Kindes zu verlegen, um die Kontaktmöglichkeiten zu seiner Tochter zu verbessern. Nach dem Ausgeführten kann unter dem einzig massgebenden Blickwinkel des Kindeswohls die alternierende Obhut im vorliegenden Fall nicht die für die optimale Entwicklung und Entfaltung des Kindes benötigte Stabilität gewährleisten. Die Interessen und Wünsche des Kindsvaters haben dabei in den Hintergrund zu treten. Die Vorinstanz hat nach dem Ausgeführten zu Recht davon abgesehen, die alternierende Obhut beizubehalten. 4.4 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz berechtigterweise die alleinige Obhut der Kindsmutter übertragen hat. Ist zum Kindeswohl eine Anpassung der alternierenden Obhut nötig, muss entschieden werden, welchem Elternteil die Obhut über das Kind zugeteilt wird. Dabei sind im Wesentlichen die bereits erörterten Beurteilungskriterien (vgl. oben E. 4.2) zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich erziehungsfähig (vgl. oben E. 4.3). Sie arbeitet teilzeitlich und kann ihre Tochter mit Hilfe von Angeboten der familienergänzenden Betreuung überwiegend selbst betreuen. D.____ lebt seit Anfang 2015 bei ihrer Mutter in F.____, sie ist dort im August 2016 in den Kindergarten eingetreten, wo sie neue Kontakte mit Gleichaltrigen gefunden hat. Ein erneuter Wohnortswechsel zum Vater nach G.____ würde den gewohnten Lebensablauf unterbrechen und D.____ aus ihrem neu gewonnen sozialen Umfeld herausreissen. Generell ist bei der Obhutszuteilung diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewähr-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht leistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (vgl. BGE 136 I 178 E. 5.3; SCHWENZER/COTTIER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Art. 298 ZGB N 5). Ein Wechsel von D.____ von der Kindsmutter zum Kindsvater wäre für das Kind ein belastender Bruch in der Lebenswirklichkeit gewesen. Im Sinne der Kontinuität war die Obhut über D.____ alleine der Kindsmutter zuzuweisen. Die Beschwerde ist deshalb bezüglich der Zuteilung der Obhut abzuweisen. 5.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Das Recht auf persönlichen Verkehr ist Teil des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens und steht den Betroffenen um ihrer Persönlichkeit willen zu (CORNELIA ACHERMANN-WEBER, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 273 ZGB N 3). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5). Bei der Festsetzung des persönlichen Verkehrs geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_474/2016 und 5A_487/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 5.3; 5A_79/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1). Der persönliche Verkehr darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist. Gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB kann einem Elternteil das Recht auf persönlichen Verkehr teilweise oder ganz entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn die Eltern pflichtwidrig ausüben, wenn sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert haben oder andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Kindeswohlgefährdung setzt triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe voraus, sie kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Es geht um eine objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung, welche einigermassen konkret sein muss. Überdies muss die Gefährdung von bestimmter Erheblichkeit sein, es geht also um mehr als blosse Ungünstigkeit. Aus diesem Grund muss eine Situation vorliegen, die zur (weiteren) Schädigung des Kindes führt, wenn sie belassen wird (YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 307 ZGB N 8 f.). Wird das Kindeswohl nicht oder nicht nachhaltig beeinträchtigt, rechtfertigen sich Einschränkungen des Besuchsrechts nicht (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], a.a.O., Art. 274 ZGB N 5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kindeswohl gefährdet, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3.b). Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung, physische und psychische Misshandlung, insbesondere sexueller Missbrauch des Kindes, in Betracht. Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Dies folgt aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem Verweigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Die von der Vorinstanz verfügte Besuchsregelung sieht ein Besuchsrecht des Kindsvaters jeden Mittwochnachmittag von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr vor, wobei die Übergaben zu begleiten sind und auf öffentlichem Gelände stattzufinden haben. Ein Ferienrecht wurde gänzlich verweigert. Diese Regelung ist im Vergleich zum üblichen Mass deutlich beschränkt. Die Einschränkung des Besuchs- und Ferienrechts setzt, wie auch die übrigen Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB, eine festgestellte Kindeswohlgefährdung voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_299/2011 vom 8. August 2011 E. 6). Eine bloss abstrakte Gefahr einer ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht dafür nicht aus (BGE 122 III 404 E. 3.c). 5.3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid vom 3. August 2016 wird keine Kindeswohlgefährdung durch den Kindsvater festgestellt. Die Vorinstanz hält lediglich fest, dass bei diesem Indizien vorlägen, die in der Vergangenheit für eine Gefährdung des Kindeswohls gesprochen hätten. Nähere Ausführung hierzu lassen sich der Begründung nicht direkt entnehmen. Die Festsetzung des Besuchsrechts auf wöchentliche Besuche von vier Stunden wird von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vornehmlich unter Hinweis auf das Fachgutachten der KJP vom 22. Juni 2015 begründet. Das Gutachten hält fest, dass die Kindsmutter und der Kindsvater grundsätzlich in der Lage seien, sich kindsgerecht um das Wohlergehen von D.____ zu kümmern, weshalb beide Elternteile an der Betreuung teilhaben sollten. Wegen der hohen Eskalationsstufe des elterlichen Konflikts empfahl die Gutachterin in ihrem Kurzzwischenbericht vom 22. April 2015, zunächst mit einem begleiteten Besuchsrecht und parallel dazu stattfindenden Elterngesprächen eine Beruhigung ins familiäre System zu bringen. Die Empfehlung der Gutachterin wurde mit Entscheid der KESB vom 15. Juni 2015 umgesetzt und vorsorglich ein begleitetes Besuchsrecht für jeden Mittwochnachmittag angeordnet. Im angefochtenen Entscheid hält die Vorinstanz nun fest, dass sich das wöchentliche Besuchsrecht bewährt habe. So seien die Besuche beim Kindsvater – gemäss Auskunft der Besuchsbegleiterinnen – gut und ohne Zwischenfälle verlaufen. Die KESB hob deshalb die durchgehende Begleitung des persönlichen Verkehrs als unverhältnismässig auf, zumal die von der Kindsmutter in den Raum gestellten sexuellen Übergriffe des Kindsvaters im Fachgutachten der KJP nicht bestätigt worden seien. An den begleiteten Übergaben wurde hingegen festgehalten, da die Eltern trotz angeordneter Mediation nach wie vor keine kindesorientierte Basiskommunikation entwickelt hätten. 5.3.2 Die Vorinstanz zieht - ohne dies offen zu deklarieren - eine Verbindung zwischen der sexuellen Neigung des Beschwerdeführers im Bereich BDSM und dem Kindeswohl seiner Tochter. Dies zeigt sich nicht zuletzt in den verschiedenen im Laufe des Verfahrens erlassenen Weisungen an ihn, etwa dass Bilddarstellungen einschlägigen Inhalts wegzuschliessen seien und dass er dafür zu sorgen habe, dass sich während der Betreuungszeit keine Leute aus der "Szene" in der Familienwohnung aufhielten. Im Entscheid vom 3. August 2016 wird ihm zusätzlich untersagt, Inhalte und Themen aus der BDSM-Orientierung mit und vor dem Kind zu thematisieren. In der Begründung erwähnt die Vorinstanz weiter, dass der Beschwerdeführer in einschlägigen Internetforen aktiv sei. Hierzu gilt es festzuhalten, dass sexuelle Neigungen, die von der empirischen Norm abweichen, grundsätzlich keinen Krankheitswert aufweisen und auch nicht per se zu einer Kindeswohlgefährdung führen. Eine Andersbehandlung gegenüber Personen mit gesellschaftlich eher akzeptierten Sexualpräferenzen ist nicht gerechtfertigt. Die sexuel-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht le Ausrichtung, die Partnerwahl und das Sexualleben eines Elternteils sind dessen Privatsache. Die sexuelle Selbstbestimmung ist von zentraler Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit und steht unter dem grundrechtlichen Schutz der Garantie selbstbestimmter Persönlichkeitsentfaltung nach Art. 10 Abs. 2 BV und unter dem Schutz des Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 143 ff.). Es steht der Kindesschutzbehörde grundsätzlich nicht zu, die sozialen Kontakte oder das Sexualverhalten der Eltern zum Verfahrensgegenstand zu erheben und diesbezüglich Weisungen zu erteilen. Beurteilungen von Lebenswandel und Moral haben zu unterbleiben. Anders verhält es sich nur, wenn die sexuelle Neigung oder die Lebensführung eines Elternteils negative Auswirkungen auf das Kind hervorrufen. Auswirkungen auf das Kindeswohl hat aber nicht die sexuelle Neigung, sondern immer nur konkretes Verhalten eines Elternteils. Im vorliegenden Fall steht gestützt auf das Fachgutachten vom 22. Juni 2015 fest, dass das Sexualleben des Kindsvaters keine konkreten Auswirkungen auf D.____ zeitigt. Verhaltensauffälligkeiten, die beispielsweise auf eine besondere Sexualisierung hindeuten könnten, wurden bei ihr keine ausgemacht. Die Gutachterin relativiert diese Befunde zwar mit der Bemerkung, dass eine Vermischung des Sexuallebens des Vaters und des Lebensraums der Tochter nicht mit absoluter Bestimmtheit ausgeschlossen werden könne. Dabei handelt es sich aber um nicht mehr als einen gutachterlichen Allgemeinplatz, der für jeden beliebigen Elternteil ebenso gelten würde. Der Beschwerdeführer erklärte wiederholt, dass er bereit und fähig sei, den Lebensraum von D.____ von seinem Sexualleben zu trennen (vgl. z.B. das Gesprächsprotokoll der KESB vom 4. Februar 2015 S. 2 f.). Diese Aussagen werden durch die Formulierungen in seinen im Internet publizierten Inseraten untermauert (vgl. unten E. 5.4.1). Im Laufe des Verfahrens fanden Hausbesuche beim Kindsvater statt, wobei sich keine Hinweise auf eine sexualisierte Umgebung wie etwa offen herumliegende einschlägige Bilddarstellungen oder Utensilien fanden (vgl. Gutachten vom 22. Juni 2015 S. 8; Angaben des Beistands im Gesprächsprotokoll der KESB vom 22. Juni 2016 S. 3). Die gegenteiligen Schilderungen der Kindsmutter haben sich als nicht zutreffend herausgestellt. Bislang hat der Beschwerdeführer demnach Gewähr dafür geboten, dass der Lebensraum der beiden Töchter und sein Sexualleben voneinander getrennt sind und dass sichergestellt ist, dass die Kinder seine BDSM-Praktiken nicht wahrnehmen. Bei dieser Ausgangslage erschliesst sich nicht, weshalb die Vorinstanz davon ausgeht, der Kindsvater könne seine Bedürfnisse hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung nicht deutlich hinter diejenigen des Kindes stellen, und inwiefern dieser dazu überhaupt verpflichtet sein könnte (vgl. Vernehmlassung der KESB vom 10. Oktober 2016 S. 2). Das Kantonsgericht geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer seiner Verantwortung in dieser Beziehung bewusst ist und auch zukünftig dafür Sorge trägt, dass die erforderliche Trennung seines Sexuallebens vom Lebensraum der Töchter sichergestellt bleibt und eine diesbezügliche Involvierung der Kinder ausgeschlossen ist. Da der Beschwerdeführer dies bisher zuverlässig getan hat, bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass dies zukünftig anders sein könnte. 5.4 Die Beschwerdegegnerin befürchtet eine konkrete Gefährdung von D.____ während der Besuche beim Kindsvater. 5.4.1 In ihrer Stellungnahme vom 19. September 2016 führt sie zunächst aus, der Beschwerdeführer habe im Frühjahr 2015 in einschlägigen Internetforen der "Szene" Inserate ge-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaltet, worin er einen Wohnpartner resp. eine Wohnpartnerin gesucht habe. Die Internetbeiträge begründeten mehr als nur ernsthafte Zweifel, ob er in der Lage sei, seine sexuellen Neigungen nicht über die Interessen von D.____ zu stellen. Weshalb sich eine solche Schlussfolgerung aufdrängen sollte, führt die Beschwerdegegnerin nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Anzumerken ist hierzu, dass der Beschwerdeführer im ersten Inserat darauf hinwies, dass die Wohnung aus zwei Wohnflügeln bestehe und eine klare Trennung von Kindern und Erwachsenen auf verschiedenen Etagen möglich sei (vgl. Ausdruck des Inserats vom 9. Januar 2015 auf der Internetplattform H.____). Im zweiten bei den Akten liegenden Inserat findet sich der Passus, Diskretion sei Pflicht, wenn Kinder im Haus seien (vgl. Ausdruck des undatierten Inserats auf der Internetplattform www.____.com). Sodann bringt die Beschwerdegegnerin vor, das bagatellisierende und uneinsichtige Verhalten des Kindsvaters gegenüber den Weisungen der KESB bezüglich einschlägiger Bilddarstellungen und Utensilien, die im Zusammenhang mit der sexuellen Neigung des Kindsvaters stünden und die für das Kind zugänglich seien, lasse auf eine Kindeswohlgefährdung schliessen. Wie bereits ausgeführt wurde, zeitigen das Sexualleben des Kindsvaters und seine damit einher gehenden Internetaktivitäten keine konkreten Auswirkungen auf das Wohl von D.____. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach sich einschlägige Abbildungen oder Utensilien im Haushalt befänden, die für das Kind zugänglich seien, hat sich nicht bestätigt. Worin bei dieser Sachlage das bagatellisierende und uneinsichtige Verhalten des Beschwerdeführers liegen soll, erschliesst sich nicht. 5.4.2 Die Beschwerdegegnerin zeigte sich im vorinstanzlichen Verfahren noch davon überzeugt, dass der Kindsvater sich an D.____ vergriffen haben könnte. Mittlerweile anerkennt sie, dass sich ihre diesbezüglichen Befürchtungen nicht bestätigt haben (Vernehmlassung vom 19. September 2016 S. 7). Der Beschwerdeführer habe allerdings unsittliche Aufnahmen vom Intimbereich seiner Tochter gemacht, die klar als grenzüberschreitend einzustufen seien. Der Kindsvater bestreitet in der Beschwerde an das Kantonsgericht, die Bilddarstellungen vom Intimbereich - so wie sie sich als Ausdrucke in den Akten befinden - angefertigt zu haben. Er habe Fotos seiner Tochter auf dem Wickeltisch gemacht, diese seien völlig normal und von ihm ohne Hintergedanken aufgenommen worden. Er habe diese Fotos niemandem gezeigt und sie auch nicht ins Internet gestellt. Die Beschwerdegegnerin habe ihm den USB-Stick mit den Originalaufnahmen entwendet. Sodann habe sie eine grenzüberschreitende Vergrösserung auf A4 eines Ausschnitts aus den Fotos vorgenommen und diese als Farbausdrucke der KESB vorgelegt. Die aktenkundigen Bilder weisen Schnappschusscharakter auf. Sie könnten durchaus Vergrösserungen eines Bildausschnitts sein. Sie sind grobkörnig und unscharf, der Fokus ist zum Teil auf der Genitalregion, teilweise auch auf dem Gesicht. Festzuhalten ist, dass die Motivwahl und die Darstellungsweise in diesem konkreten Fall unabhängig vom gewählten Bildausschnitt in der Tat grenzwertig sind. Es bestehen aber keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer regelmässig problematische Nacktfotos seiner Tochter erstellt. 5.5 Eine Kindeswohlgefährdung ergibt sich entgegen der in den Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung auch nicht aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bewusst Weisungen der KESB missachtet hat, denn der entsprechende Vorwurf ist in dieser Form sachlich nicht haltbar: In der Verfügung vom 27. April 2015, mit welcher sein Kontaktrecht sistiert wurde, hielt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe entgegen ihren Weisungen am 14. April 2015 ein Wohnungsinserat auf www.____.com aufgeschaltet. Er sei somit weiterhin aktiv auf der Suche nach einem Wohnpartner oder einer Wohnpartnerin aus der "Szene". Der Vorinstanz (wie auch der Beschwerdegegnerin) ist dabei offenbar entgangen, dass der auf der Internetseite angezeigte Datumsstempel vom 14. April 2015 nicht das Erstelldatum des Eintrags zeigt, sondern den Zeitpunkt des letzten Logins durch den Inhaber des Benutzerkontos. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Beschwerdeverfahren Nr. 810 15 131 vorgebracht, er habe diesen Eintrag im Februar 2015 und damit noch vor dem Erlass irgendwelcher Weisungen durch die KESB erstellt (vgl. Beschwerde vom 11. Mai 2015 S. 4), was sich nicht widerlegen lässt und angesichts des weiteren, unzweifelhaft vom Januar 2015 datierenden Inserats auch nicht als unplausibel erscheint. Inwiefern er konkret gegen eine bestimmte Weisung verstossen haben soll, legte die KESB jedenfalls nie dar. Stets wurde ihm lediglich die Absicht unterstellt, sich künftig nicht an Weisungen halten zu wollen, wobei die dementsprechende Faktenlage wie soeben ausgeführt alles andere als gesichert war. Unter diesen Umständen ist es verfehlt, dem Beschwerdeführer eine mangelnde Einsicht in sein angebliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Die angesprochene einzelne Episode rechtfertigt jedenfalls die Annahme nicht, der Beschwerdeführer gefährde durch mangelnde Kooperationsfähigkeit oder Verlässlichkeit das Wohlergehen seiner Tochter. Nur nebenbei sei schliesslich erwähnt, dass dieser stets geltend gemacht hat, dass seine heutige Mitbewohnerin aus ausschliesslich wirtschaftlichen Überlegungen bei ihm eingezogen sei, sie bewege sich auch nicht in der "Szene". Die Mitbewohnerin bestätigte diese Angaben im persönlichen Gespräch mit der Vorinstanz (vgl. Gesprächsprotokoll der KESB vom 4. Juni 2015). 5.6 Nach dem Ausgeführten ist nicht ersichtlich, weshalb zurzeit aus Gründen des Kindeswohls eine Ausweitung der Kontakte zum Kindsvater nicht erfolgen kann. Nach einem langen Verfahren mit sorgfältiger Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz und der Einholung eines Fachgutachtens bestehen keine konkreten Indizien für eine Kindeswohlgefährdung durch den Beschwerdeführer. Weder dessen sexuelle Ausrichtung noch dessen Partnersuche im Internet oder die Sozialhilfeabhängigkeit können eine Einschränkung des Besuchsrechts rechtfertigen. Die ohnehin vagen und im Gesamtkontext eines heftigen Trennungskonflikts geäusserten Befürchtungen der Kindsmutter bestätigten sich des Weiteren nicht. Nichtsdestotrotz führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, es müsse abgewartet werden, wie sich die Situation entwickle. Es müssten ausreichende Schutzfaktoren vorliegen, um den Schutz des Kindes zu gewährleisten. Vor der Einräumung von Übernachtungen oder von Ferien des Kindes mit dem Kindsvater solle, wie im Fachgutachten empfohlen, zuerst die Auswertung der unbegleiteten Besuche stattfinden und dem Ausbau der elterlichen Kommunikation Beachtung geschenkt werden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Mit diesem Vorgehen zementiert die Vorinstanz gleichsam eine Regelung, die zum Zeitpunkt der hohen Eskalationsstufe des Konflikts mit Indizien einer Kindeswohlgefährdung im Juni 2015 als vorsorgliche Massnahme durchaus angebracht gewesen sein mag. Seither hat sich aber die Situation offensichtlich beruhigt, die Besuche beim Kindsvater verlaufen gut und ohne Zwischenfälle. Ist das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut, dürfen die Konflikte zwischen den Eltern nicht zu einer Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen (SCHWENZER/ COTTIER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Art. 273 ZGB N 13). Die offenbar von der Vor-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht instanz und der Beschwerdegegnerin befürchtete abstrakte Gefahr einer ungünstigen Beeinflussung genügt für eine Einschränkung des Besuchsrechts ebenfalls nicht. 5.7 Nach dem Gesagten und in Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt sich eine Beschränkung des Besuchs- und Ferienrechts des Beschwerdeführers nicht. Deshalb ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die für ein Besuchsund Ferienrecht im üblichen Umfang erforderlichen Anordnungen treffe sowie die Einzelheiten der Durchführung festlege. Die konkrete Besuchs- und Ferienregelung für D.____ wird insbesondere auf diejenige von E.____ abzustimmen sein, damit der regelmässige direkte Kontakt der Halbschwestern beim Vater gewährleistet ist. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt, wobei den Vorinstanzen im Falle deren Unterliegens keine Kosten auferlegt werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird dem Beschwerdeführer ein Anteil der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-auferlegt. Wie in der Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2016 ausgeführt wurde, sind die vor der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung angefallenen Kosten von der der Bewilligung nicht mitumfasst, was insbesondere den vorher bezahlten Kostenvorschuss betrifft. Der Verfahrenskostenanteil des Beschwerdeführers ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu verrechnen und der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'100.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegnerin ist ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 350.-- aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht ihr Verfahrenskostenanteil zulasten der Gerichtskasse. 6.2.1 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer lediglich zur Hälfte obsiegt, und die Beschwerdegegnerin ebenfalls anwaltlich vertreten war, rechtfertigt es sich, die Parteikosten wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin je ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. 6.2.2 In der am 4. November 2016 eingereichten Honorarnote macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Gesamthonorar von Fr. 755.20 (recte: Fr. 730.20) bestehend aus ihrem Stundenaufwand vom 19. September bis 4. November 2016 von 0.83 Stunden à Fr. 200.-- sowie 4.34 Stunden der Volontärin à Fr. 130.-- geltend. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Für die Bemühungen von Substitutinnen und Substituten sind 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwaltes zu berechnen (§ 3 Abs. 3 TO). Das Kantonsgericht erachtet im vorliegenden Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung ein Honorar von Fr. 100.-pro Stunde für die Bemühungen von Volontären als angemessen. Aus dem Gesagten resultiert

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein Honorar von Fr. 600.--, zuzüglich Auslagen in Höhe von Fr. 22.--. Daraus ergibt sich ein aus der Gerichtskasse auszurichtendes Gesamthonorar von Fr. 671.75 (inkl. Auslagen und 8 % MWST). 6.2.3 In der Honorarnote vom 2. November 2016 macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin einen Aufwand von 9.5 Stunden geltend, woraus sich ein Honorar von Fr. 1'900.-ergibt. Hinzu kommen die Auslagen in Höhe von Fr. 7.50. Demgemäss wird ihr ein Gesamthonorar in der Höhe von insgesamt Fr. 2'060.10 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 6.3 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 3. August 2016 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ zurückgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 700.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'100.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Der Beschwerdegegnerin wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 350.-- auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht der Verfahrenskostenanteil der Beschwerdegegnerin zulasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 671.75 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) und der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'060.10 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.

810 16 259 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.11.2016 810 16 259 — Swissrulings