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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.02.2017 810 16 225

8 février 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,412 mots·~22 min·6

Résumé

Steuern und Kausalabgaben Staats- und Gemeindesteuer 2011/Verdeckte Gewinnausschüttung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 8. Februar 2017 (810 16 225) ____________________________________________________________________

Steuern und Kausalabgaben

Staats- und Gemeindesteuer 2011 / Verdeckte Gewinnausschüttung

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Chiara Piras

Beteiligte A.____ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____ GmbH

gegen

Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Betreff Staats- und Gemeindesteuer 2011 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 18. März 2016)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. C.____ ist Verwaltungsratspräsident der A.____ AG. Die A.____ AG ist eine am 15. Oktober 2002 ins Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragene Aktiengesellschaft.

B. Vom 5. Juli 2005 bis 2. März 2011 war C.____ auch Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglied der D.____ AG. Die D.____ AG firmierte bis zum 8. März 2012 als E.____ AG. Sie wurde als Aktiengesellschaft am 5. Juli 2005 ins Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen. Ihr Sitz befand sich ebenfalls in Sissach. Vom 2. März 2011 bis 28. April 2011 war C.____ Verwaltungsratspräsident. Danach war er bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft am 25. Januar 2012 Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift.

C. Im Verlauf des Jahres 2010 gewährte die A.____ AG der D.____ AG ein aus Teilbeträgen entstandenes Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 191‘030.--. Mit einer am 20. Dezember 2010 geschlossenen Vereinbarung wurde dieser Schuldbetrag in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt. Ein weiteres Darlehen über Fr. 100‘000.-- sei noch im Verlauf des Jahres zurückerstattet worden.

D. Im Jahresabschluss 2011 der A.____ AG wurde das der D.____ AG gewährte Darlehen mit Fr. 64‘898.-- wertberichtigt.

E. Am 19. April 2012 eröffnete die Konkursrichterin des Bezirksgerichts Sissach das Konkursverfahren über die D.____ AG (Konkurs Nr. X). Die Darlehensforderung der A.____ AG wurde im Umfang von Fr. 194‘898.-- (Fr. 191‘030.-- zzgl. aufgelaufener Zinsen in der Höhe von Fr. 3‘868.--) im Kollokationsplan aufgenommen und zugelassen (Ordn.-Nr. 48). Eine weitere Forderung der A.____ AG über Fr. 19‘220.-- wurde ebenfalls aufgenommen und zugelassen (Ordn.-Nr. 49). Am 14. November 2013 wurde die D.____ AG aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft gelöscht.

F. Am 19. September 2013 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft (Steuerverwaltung) die A.____ AG definitiv für die Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2011. In der Veranlagungsverfügung wurde das Darlehen von Fr. 194‘898.-- an die D.____ AG im Umfang der wertberichtigten Fr. 64‘898.-- als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert, Fr. 64‘898.-- als Non-Valeur zum steuerbaren Ertrag aufgerechnet und eine Minusreserve in der Höhe von insgesamt Fr. 194‘898.-- gebildet.

G. Am 18. Oktober 2013 erhob die A.____ AG, vertreten durch die B.____ GmbH, gegen die Steuerveranlagung 2011 Einsprache bei der Steuerverwaltung. Sie stellte den Antrag, die Korrekturen im Zusammenhang mit dem gewährten Darlehen seien rückgängig zu machen und der bestehende handelsrechtliche Abschluss per 31. Dezember 2011 mit den Wertberichtigungen als Grundlage für die Steuerberechnung zu verwenden (Ziff. 1); die Wertberichtigung im Zusammenhang mit dem Darlehen sei zu akzeptieren (Ziff. 2); die Dreieckstheorie sei nicht anzuwenden und es seien keine geldwerten Leistungen aufzurechnen (Ziff. 3). Schliesslich sei die Bildung einer Minusreserve aufzuheben (Ziff. 4).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Entscheid vom 10. Juni 2015 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bei der D.____ AG um eine stark überschuldete Schwestergesellschaft der A.____ AG gehandelt habe. Drei ihr im Jahre 2011 von Finanzinstituten gewährte Darlehen seien als Beweismittel für den Drittvergleich nicht geeignet. Es komme deshalb die Dreieckstheorie zur Anwendung und die Korrekturen in der Veranlagung 2011 seien zu Recht erfolgt.

I. Gegen den Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung erhob am 7. Juli 2015 die A.____ AG Rekurs beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht).

J. Mit Entscheid des Steuergerichts Nr. 510 15 55 vom 18. März 2016 wurde der Rekurs abgewiesen und festgehalten, dass die Steuerverwaltung im Umfang der Wertberichtigung des Darlehens zu Recht eine geldwerte Leistung erblickt habe.

K. Am 14. Juli 2016 erhob die A.____ AG, stets vertreten durch die B.____ GmbH, gegen den Entscheid des Steuergerichts Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellt den Antrag, der Entscheid des Steuergerichts und die in der Veranlagungsverfügung vom 19. September 2013 verfügten Korrekturen im Zusammenhang mit dem an die D.____ AG gewährten Darlehen seien aufzuheben. Des Weiteren sei für die Steuerberechnung der bestehende handelsrechtliche Abschluss der A.____ AG per 31. Dezember 2011 zu verwenden, die Wertberichtigung im Zusammenhang mit dem Darlehen zu akzeptieren und die Dreieckstheorie sei nicht anzuwenden. Es seien keine geldwerten Leistungen aufzurechnen und die Bildung einer Minusreserve sei aufzuheben; alles unter o/e- Kostenfolge zulasten der Vorinstanz für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

L. In der Vernehmlassung vom 8. August 2016 stellt die Steuerverwaltung den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

M. Mit Vernehmlassung vom 12. August 2016 schliesst das Steuergericht ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

N. Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2016 wurde der Fall zur Beurteilung an die Kammer überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 können Entscheide des Steuergerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Da sämtliche formellen Voraussetzungen gemäss § 131 StG und den §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Mit der Beschwerde in Steuersachen können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (§ 45 Abs. 2 VPO).

2. Streitgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanzen in der strittigen Steuerperiode 2011 zu Recht im Umfang von Fr. 64‘898.-- eine verdeckte Gewinnausschüttung an die D.____ AG erblickt und zum steuerbaren Ertrag aufgerechnet haben und ob zu Recht eine Minusreserve in der Höhe von insgesamt Fr. 194‘898.-- gebildet wurde.

3.1 Gegenstand der Ertragssteuer ist der Reinertrag (§ 53 Abs. 1 StG). Dieser setzt sich zusammen aus (a) dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres, (b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Aufwendungen verwendet werden, wie insbesondere Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen, Einlagen in die Reserven, Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte, (c) den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne, vorbehältlich § 32 StG und (d) den Zinsen auf dem verdeckten Eigenkapital.

3.2 Verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne von § 53 Abs. 1 lit. b StG sind Zuwendungen der Gesellschaft an die Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem aussenstehenden Dritten nicht oder zumindest nicht in gleichem Masse gewährt würden (die somit ‟causa societatis” erfolgen). Sie präsentieren sich buchhalterisch entweder als überhöhte Kosten oder in Form eines Gewinnverzichts durch Ausweis eines zu tiefen Ertrags (MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, S. 463). Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt gemäss bundesgerichtlicher Praxis kumulativ folgende Elemente voraus: (1) eine Leistung, der keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht, (2) eine relevante Beziehung zwischen der Gesellschaft und der begünstigten Person und (3) die Erkennbarkeit des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung für die handelnden Gesellschaftsorgane, so dass angenommen werden kann, es sei eine Begünstigung beabsichtigt gewesen (Urteile des Bundesgerichts 2C_265/2009 vom 1. September 2009 E. 2.1, mit Verweis auf BGE 131 II 593 E. 5.1, und 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.3 m.w.H.; PETER BRÜLISAUER/OLIVER KRUMMENACHER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., Basel 2017, N 224 zu Art. 24 StHG; THOMAS GEHRIG, Der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung an einen nahestehenden Dritten, Diss., Bern 1998, S. 51; RETO HEUBERGER, Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts, Diss., Bern 2001, S. 181 ff.; HUBERTUS LUDWIG, in: Nefzger/Simonek/Wenk [Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, N 12 zu § 53 StG).

3.3 Als verdeckte Gewinnausschüttung erweisen sich somit Zuwendungen einer Gesellschaft an einen Dritten, sofern die Zuwendung ihren Grund in erster Linie darin hat, dass dieser http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Beteiligungsinhaber nahe steht (Urteil des Bundesgerichts 2.P.280/2001, 2A.475/2011 vom 30. April 2002 E. 2.3, in: Steuer Revue [StR] 57/2001 S. 558-563, S. 560). Dabei ist aufgrund eines Drittvergleichs zu untersuchen, ob die zu beurteilende Leistung im Vergleich zum üblichen Geschäftsgebaren derart ungewöhnlich ist, dass der Schluss naheliegt, sie wäre so nicht erbracht worden, wenn der Leistungsempfänger dem Anteilsinhaber nicht nahestehen würde (sog. Prinzip des ‟dealing at arm’s length”; BGE 138 II 57 E. 4.2; BGE 131 II 722 E. 4.1; URS BEHNISCH/PATRICK SIMON, Dreiecks- und Direktbegünstigungstheorie im Wandel, in: Jusletter 3. Mai 2010, S. 4; HEUBERGER, a.a.O., S. 183 ff.; MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich, ‟dealing at arm's length”, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58 DBG: Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs [‟dealing at arm's length”], in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 77 S. 657-694, S. 660; bei geldwerten Leistungen zwischen Schwestergesellschaften vgl. BGE 138 II 57 E. 4.2).

3.4 In beweisrechtlicher Hinsicht ist der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung eine steuerbegründende Tatsache, die grundsätzlich vom Fiskus nachgewiesen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_265/2009 vom 1. September 2009 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 121 II 257 E. 4c.aa; JÜRG DUBS, Verdeckte Gewinnausschüttungen, solidarische Mithaftung – Zündstoff im Steuerstrafrecht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2009 S. 70-82, S. 72; DANIEL SCHÄR, Grundsätze der Beweislastverteilung im Steuerrecht, Diss., St. Gallen 1998, S. 72). Der Behörde obliegt insbesondere der Nachweis dafür, dass die Gesellschaft eine Leistung erbracht hat und dieser keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Hat die Behörde ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sache der steuerpflichtigen Gesellschaft, die damit begründete Vermutung zu entkräften. Gelingt ihr das nicht, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (Urteil des Bundesgerichts 2C_88/2011, 2C_89/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 2.1.2; BRÜLISAUER/KRUMMENACHER, a.a.O., N 254 ff. zu Art. 24 StHG).

4.1 Steht ein Darlehen einer Aktiengesellschaft an eine dem Aktionär nahe stehende Person in Frage, stellt das Darlehen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Gesellschaft dieses nur aus dem Grund überhaupt gewährt oder es bloss deshalb in einer bestimmten Höhe und zu den konkreten Bedingungen zugestanden hat, weil das Geschäft als durch den Beteiligungsinhaber veranlasst erscheint, d.h. wenn das Geschäft einem Drittvergleich nicht standhält, sondern sich nur durch das bestehende Beteiligungsverhältnis erklären lässt (BGE 138 II 57 E. 3.1). In jedem Einzelfall sind alle konkreten Umstände des abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen und davon ausgehend zu bestimmen, ob das Geschäft in gleicher Weise mit einem mit der Gesellschaft nicht Verbundenen auch abgeschlossen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 2.P.280/2001, 2A.475/2011 vom 30. April 2002 E. 2.2, a.a.O.; ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 660). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung eine Anzahl von Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen ein Darlehen als geldwerte Leistung zu qualifizieren ist. Das ist unter Anderem dann der Fall, wenn das gewährte Darlehen durch den Gesellschaftszweck nicht abgedeckt oder im Rahmen der gesamten Bilanzstruktur ungewöhnlich ist, bei fehlender Bonität des Schuldners oder dann, wenn keine Sicherheiten und keine Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, die Darlehenszinsen nicht bezahlt, sondern dem Darlehenshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht konto laufend belastet werden sowie bei einer fehlenden schriftlichen Vereinbarung (BGE 138 II 57 E. 3.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 2.P.280/2001, 2A.475/2011 vom 30. April 2002 E. 3.2.1, a.a.O.; bei Darlehen zwischen Schwestergesellschaften vgl. BGE 138 II 57 E. 4.2). Soweit der Aktionär bzw. eine weitere von ihm beherrschte Gesellschaft wie jeder aussenstehende Darlehensnehmer das von seiner Gesellschaft ausgerichtete Darlehen zurückerstatten muss, fehlt es an einer unentgeltlichen Zuwendung. Anders verhält es sich, wenn mit der Rückzahlung des Darlehens nicht zu rechnen ist, weil ein solches nach dem Willen der Parteien nicht gewollt oder die Rückerstattung der erbrachten Leistung nicht beabsichtigt ist (BGE 138 II 57 E. 5 m.w.H.).

4.2 Ein Darlehen kann demnach von Beginn weg simuliert sein. Es ergeben sich aber auch Fälle, in denen ein fehlender Rückerstattungswille nur im Nachhinein angenommen werden kann, weil die Darlehensgeberin erst in einem späteren Zeitpunkt auf ihre (bislang ernsthaft aufrechterhaltene) Forderung gegenüber dem Schuldner verzichtet. Die beiden Varianten werden in der Lehre bzw. teilweise in der Praxis mit den Begriffen der ursprünglichen und der nachträglichen Simulation bezeichnet (BGE 138 II 57 E. 5.2 m.w.H.). Können die Voraussetzungen eines simulierten Darlehens nicht nachgewiesen werden, so sind die Aufwendungen der Gesellschaft, die sie im Zusammenhang mit dem Darlehen tätigt, auf ihre geschäftsmässige Begründetheit zu überprüfen. In zahlreichen Fällen verdichten sich die Indizien erst dann zu einem eindeutigen Beweis, wenn der Anteilsinhaber den eindeutigen Willen äussert, die Mittel seiner Gesellschaft zu entziehen, und diese Absicht den Behörden insbesondere dadurch erkennbar wird, dass die Darlehensgeberin ihren Kredit als wertlos geworden abschreibt (Urteil des Bundesgerichts 2C_252/2014, 2C_257/2014 vom 12. Februar 2016 E. 4.1). Für die Annahme, es handle sich um ein simuliertes Darlehen genügt es jedoch nicht darzulegen, dass das betreffende Darlehen zwischen einander nicht nahestehenden Dritten nicht oder aber nur unter anderen Bedingungen gewährt worden wäre. Vielmehr muss darüber hinaus aufgezeigt werden, dass aufgrund des besonderen Verhältnisses unter Nahestehenden mit der Rückzahlung des Darlehens nicht (mehr) ernstlich gerechnet werden konnte (BGE 138 II 57 E. 5.1; HEUBERGER, a.a.O., S. 284 ff.).

5.1 Die Steuerverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, die D.____ AG hätte im Jahr 2010 keinen Gewinn, sondern einen massiven Verlust ausweisen müssen: So entspreche der Jahresabschluss 2010, welcher einen Gewinn von Fr. 80‘434.-- und ein voll gedecktes Kapital aufgewiesen habe, bei näherer Betrachtung weder formell noch materiell den kaufmännischen Grundsätzen. Eine Analyse der Buchführung der D.____ AG ergebe, dass die Gesellschaft im 2010 bereits überschuldet gewesen sei (Einsprache-Entscheid vom 10. Juni 2015, Ziff. 2; Vernehmlassung vom 8. August 2016, S. 2). In Bezug auf die im Jahr 2011 von der F.____bank, der G.____ AG und der H.____ AG der D.____ AG gewährten Kredite, stellt die Steuerverwaltung fest, dass diese für einen Drittvergleich nicht geeignet seien. Einerseits habe die F.____bank in Unkenntnis der tatsächlichen Ertrags- und Liquiditätslage ein Darlehen in der Höhe von Fr. 200‘000.-- gewährt (Einsprache-Entscheid vom 10. Juni 2015, Ziff. 4). Andererseits seien der Kreditvertrag mit der G.____ AG über Fr. 700‘000.-- mit Solidarhaftung des Aktionärs (Einsprache-Entscheid vom 10. Juni 2015, Ziff. 5) und der Darlehensvertrag mit der H.____ AG über Fr. 150‘000.-- unter Abgabe von hohen Sicherheiten (Globalzession aller Forhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht derungen) abgeschlossen worden (Einsprache-Entscheid vom 10. Juni 2015, Ziff. 6). Zusammenfassend kommt die Steuerverwaltung deshalb zum Schluss, dass es sich im Zeitpunkt der Darlehensgewährung durch die A.____ AG bei der D.____ AG um eine stark überschuldete Schwestergesellschaft gehandelt habe, weshalb die Dreieckstheorie zur Anwendung komme und die Korrekturen in der Veranlagung 2011 zu Recht erfolgt seien (Einsprache-Entscheid vom 10. Juni 2015, Ziff. 7).

5.2 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, dass C.____ im Jahr 2011 Mehrheitsaktionär und Verwaltungsrat der darlehensgebenden Beschwerdeführerin sowie Geschäftsführer und Mitglied des Verwaltungsrats der darlehensnehmenden D.____ AG gewesen sei. Aufgrund der praktisch personellen Identität der beiden Gesellschaften kommt die Vorinstanz zur Ansicht, dass das streitgegenständliche Darlehen als Darlehen zwischen Nahestehenden zu qualifizieren sei (Entscheid des Steuergerichts vom 18. März 2016 E. 3b). Weiter bestehe ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, da der Betrag ein Jahr nach Darlehensgewährung von der Beschwerdeführerin um rund einen Drittel wertberichtigt, im Konkurs der D.____ AG gesamthaft angemeldet und im Kollokationsplan vollumfänglich zugelassen worden sei. Insgesamt seien im Konkursverfahren über die D.____ AG Forderungen in der Höhe von rund Fr. 4.2 Mio. zugelassen worden, wobei nur ein kleiner Teil hätte befriedigt werden können (Entscheid des Steuergerichts vom 18. März 2016 E. 3c). In Bezug auf die Erkennbarkeit des Missverhältnisses hält die Vorinstanz fest, dass die Rückzahlungsfähigkeit der D.____ AG vor Gewährung des Darlehens hinterfragt und allenfalls Sicherheiten hätten eingefordert werden müssen (Entscheid des Steuergerichts vom 18. März 2016 E. 4a). Aus der Jahresrechnung und dem Bericht des Wirtschaftsprüfers sei zudem ersichtlich gewesen, dass sich die D.____ AG in einer angespannten finanziellen Situation befunden habe. Die im Jahr 2011 der D.____ AG von Dritten gewährten Kredite seien ohne Einsicht in den Revisionsbericht zur Jahresrechnung vom 9. November 2011, welcher wesentliche Unsicherheiten an der Fähigkeit der Unternehmensfortführung zum Ausdruck gebracht habe, gewährt worden (Entscheid des Steuergerichts vom 18. März 2016 E. 4a und 4b; vgl. auch Vernehmlassung vom 12. August 2016, S. 2). Das Steuergericht kommt deshalb zum Schluss, dass die Steuerverwaltung im Umfang der Wertberichtigung des Darlehens zu Recht eine geldwerte Leistung erblickt habe.

5.3 Die Beschwerdeführerin bringt hingegen im Wesentlichen vor, dass im schriftlich abgeschlossenen Darlehensvertrag mit der D.____ AG eine Verzinsung von 5% p.a. und ein jederzeitiges Kündigungsrecht ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten vereinbart worden sei. Ferner sei das Darlehen in beiden Gesellschaften buchhalterisch erfasst und ausgewiesen worden. Im Zeitpunkt der Darlehensgewährung seien sowohl die Kreditfähigkeit als auch die Kreditwürdigkeit der D.____ AG gut und die Bilanzstruktur weder ungewöhnlich noch risikoreich gewesen. So seien gegen die Darlehensnehmerin zum Zeitpunkt der Kreditgewährung auch keine Betreibungen hängig und der Geschäftsabschluss 2010 sei noch nicht erstellt gewesen. Ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung habe somit nicht bestanden (Beschwerde vom 14. Juli 2016, S. 7 f.). Dass die Darlehensgewährung einem Drittvergleich standhalte, werde auch durch die im Jahr 2011 von Drittinstituten gewährten Kredite belegt (Beschwerde vom 14. Juli 2016, S. 8). Ferner habe die praktische Einflussnahme von C.____ bei der Darlehensnehmerin durch die Neubesetzung der Geschäftsführung, des CFO http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Finanzchef) und des Verwaltungsratspräsidiums erheblich abgenommen. Die D.____ AG könne deshalb nicht als Nahestehende qualifiziert werden (Beschwerde vom 14. Juli 2016, S. 9). Schliesslich sei im Zeitpunkt der Darlehensgewährung für keine der beteiligten Parteien auch nur im Ansatz ein Missverhältnis erkennbar gewesen. Vielmehr sei zu erkennen, dass die Ausrichtung der D.____ AG bei zahlreichen Fremdkapitalgebern auf breite Zustimmung gestossen sei und diese vergleichbare Bedingungen verlangt bzw. zugesichert erhalten hätten (Beschwerde vom 14. Juli 2016, S. 10).

6.1 Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob das streitgegenständliche Darlehen als geldwerte Leistung zu qualifizieren ist. In diesem Zusammenhang kann Folgendes festgestellt werden: Im Jahr 2010 gewährte die Beschwerdeführerin der D.____ AG sukzessiv in kleineren Beträgen ein Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 191‘030.--. Am 20. Dezember 2010 wurde ein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen. Dieser sah eine unbefristete Vertragslaufzeit (Artikel 2 des Darlehensvertrags vom 20. Dezember 2010) und eine dreimonatige Kündigungsfrist (Artikel 3 des Darlehensvertrags vom 20. Dezember 2010) vor. Zudem wurde eine Verzinsung von 5% p.a. vereinbart (Artikel 4 des Darlehensvertrags vom 20. Dezember 2010). Sicherheiten wurden keine gestellt. Ein Jahr später wurde das Darlehen im Jahresabschluss der Beschwerdeführerin um rund einen Drittel wertberichtigt. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 3‘868.-- wurden nicht beglichen. Unbestrittenermassen war C.____ im Zeitpunkt dieser Ereignisse Hauptaktionär und Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin sowie Geschäftsführer und Präsident bzw. Mitglied des Verwaltungsrats der D.____ AG. Den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz folgend, konnte die im nachfolgenden Konkurs der D.____ AG vollumfänglich zugelassene Drittklassforderung der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 194‘898.-- nicht befriedigt werden. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid ferner fest, dass die D.____ AG das Jahr 2009 mit einem Verlust von Fr. 82‘180.71 abgeschlossen habe. Der Umsatz sei von rund Fr. 3.2 Mio. auf Fr. 2.2 Mio. gesunken. Für das Jahr 2010 habe sie einen Reingewinn von Fr. 80‘434.73 ausgewiesen. In den ersten Monaten des Jahres 2011 seien zusätzliche Debitorenverluste von rund Fr. 309‘000.-ausgebucht worden, die per 31. Dezember 2010 nicht berücksichtigt worden seien. Andererseits hätten die Vorräte in der Bilanz 2010 einen erheblichen Wertzuwachs gegenüber dem Vorjahr erfahren. Dieser Wertzuwachs habe aufgrund der Analyse der Jahresrechnung nicht schlüssig nachvollzogen werden können. Auch sei kein Inventar verfügbar gewesen. Gemäss Bericht des Wirtschaftsprüfers im Anhang zur Jahresrechnung sei unter ‟Fortführung der Unternehmenstätigkeit” festgehalten worden, dass die D.____ AG wegen des unbefriedigenden Geschäftsverlaufs im Berichtsjahr 2010 in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sei. Der Verwaltungsrat überwache deshalb die ‟angespannte Liquiditätssituation”. Daraus schloss die Vorinstanz, dass die D.____ AG bereits im Jahr 2010 überschuldet gewesen sei, das Darlehen einem Drittvergleich nicht standhalte und die Beschwerdeführerin davon ausgehen musste, dass mit der Rückzahlung nicht gerechnet werden könne. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass unter den genannten Umständen davon auszugehen ist, dass die D.____ AG aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten nicht in der Lage war, Zinsendienste oder gar Amortisationszahlungen zu leisten. Die Vornahme einer Wertkorrektur im Jahr 2011 seitens der Beschwerdeführerin zeigt zudem deutlich, dass diese allerspätestens bei der Erstellung der Jahresrechnung im Umfang der Wertkorrektur keinen ernsthaften Willen zur Rückforderung des Darlehens (mehr) besass und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Mittel in diesem Umfang als definitiv zugewendet betrachtet wurden. Die Vorinstanz durfte daraus schliessen, dass die Darlehensforderung – um deren Rückzahlung sich die Beschwerdeführerin offenbar nicht bemüht hatte – im Umfang der Korrektur verloren war und die fehlende Rückerstattungsfähigkeit der Darlehensschuldnerin spätestens zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben muss. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als erwiesen erachtete.

6.2 Da bei einer verdeckten Gewinnausschüttung der Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis liegt, ist die entscheidende Frage, ob die fragliche Zuwendung an den Gesellschafter oder an den nahestehenden Dritten aus betrieblichen Gründen oder mit Rücksicht auf die Gesellschaftereigenschaft bzw. das Beteiligungsverhältnis gewährt wurde (GEHRIG, a.a.O., S. 108). Als dem Beteiligungsinhaber nahestehend betrachtet die Praxis eine natürliche oder juristische Person, die zum beherrschenden Beteiligungsinhaber enge wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen unterhält. In den Jahren 2010/2011 war C.____ Hauptaktionär und Präsident des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin und wirkte bei der darlehensnehmenden Gesellschaft als Geschäftsführer und Präsident bzw. Mitglied des Verwaltungsrats (vgl. Lit. A und B hiervor). Unter Berücksichtigung des im Jahr 2009 eingefahrenen Verlustes, ist davon auszugehen, dass ein Finanzinstitut bei Anwendung banküblicher Sicherheitsanforderungen der D.____ AG im Jahr 2010 keinesfalls ein Darlehen im vorliegend ausgewiesenen Umfang zugesprochen hätte. Dass sich die Beschwerdeführerin Sicherheiten geben liess, wurde von dieser weder behauptet noch dargetan. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin beweisen auch die im Jahr 2011 gewährten Kredite nicht, dass die D.____ AG im damaligen Zeitpunkt als kreditwürdig eingestuft wurde und seitens der Beschwerdeführerin keine Begünstigung einer nahestehenden Person bestand. So lag im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge der Revisionsbericht zur Jahresrechnung 2010 nicht vor. Auch liessen sich die G.____ AG und H.____ AG Sicherheiten einräumen (Solidarhaftung des Aktionärs und Rangrücktritt zugunsten des Darlehensgebers; Globalzession aller Forderungen). Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach die Darlehensnehmerin kreditwürdig gewesen sei, ist auch deshalb nicht überzeugend, weil die Beschwerdeführerin die Darlehensforderung bereits im Jahr 2011 zu einem Drittel wertberichtigt hat. Hätte sich die Darlehensnehmerin tatsächlich in einer unbedenklichen finanziellen Lage befunden und wäre die Forderung noch einbringlich gewesen, hätte die Beschwerdeführerin keinen geschäftsmässig begründeten Anlass gehabt, schon kurze Zeit nach der Darlehensgewährung auf einen Drittel der Forderung zu verzichten. Kommt hinzu, dass bei der Beschwerdeführerin die Gewährung von Darlehen an Dritte nicht zum Gesellschaftszweck gehört und dass deren Eigenkapital per 31. Dezember 2010, d.h. im Jahr, in dem das Darlehen über Fr. 191‘030.-- gewährt wurde, Fr. 153‘033.-- betrug, mit einem Zuwachskapital von Fr. 53‘033.--. Unbehelflich ist auch das Argument der Beschwerdeführerin, gegen die D.____ AG seien im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 keine Betreibungen und im Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis 8. November 2013 keine Verlustscheine registriert worden (Beschwerde vom 14. Juli 2016, S. 7, Beilage 6). Der Betreibungsregisterauszug vermag keine Aussage darüber zu machen, ob eine Unterbilanz oder eine Überschuldung bestanden haben. Ferner firmierte die darlehensnehmende Gesellschaft bis 8. März 2012 nicht als D.____ AG, sondern als E.____ AG. Ebenfalls unbehelflich, da unbelegt geblieben, ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die D.____ AG habe im Jahr 2010 ein Darlehen über Fr. 100‘000.-http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht fristgerecht zurückgezahlt. Das Steuergericht hat deshalb zu Recht erkannt, dass aufgrund der praktisch personellen Identität in den Gesellschaften und der Einflussmöglichkeit von C.____ auf die beiden Gesellschaften das Darlehen als eines zwischen Nahestehenden zu qualifizieren ist bzw. so nicht erbracht worden wäre, wenn die darlehensnehmende Gesellschaft der Beschwerdeführerin nicht nahe gestanden hätte (Entscheid des Steuergerichts vom 18. März 2016 E. 3c, 4d). Die Beschwerdeführerin hat auch nichts vorgebracht, was diesen Schluss in Frage stellen könnte.

6.3 Das subjektive Kriterium der Erkennbarkeit wird von der Praxis insofern verobjektiviert, als dass nicht Massstab ist, was die Parteien erkannten, sondern was sie hätten erkennen können und sollen (BGE 113 Ib 23 E. 2c). Ferner wird die Erkennbarkeit des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung vermutet, wenn dieses ausgewiesen ist (BRÜLISAUER/KRUMMENACHER, a.a.O., N 262 zu Art. 24 StHG). Vorliegend lässt sich nicht ernsthaft bestreiten, dass das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für die Beteiligten erkennbar gewesen sein muss. Die handelnden Gesellschaftsorgane mussten um die angespannten finanziellen Verhältnisse der D.____ AG, die bereits das Jahr 2009 mit einem Verlust abgeschlossen hatte, im Bilde gewesen sein. Die Tatsache, dass die Darlehensforderung bereits im Jahresabschluss 2011 der Beschwerdeführerin zu einem Drittel wertberichtigt wurde (vgl. E. 6.1 f. hiervor), legt diesen Schluss ebenfalls nahe. Die Kenntnis der handelnden Organe der Beschwerdeführerin über die Liquiditätsengpässe der darlehensnehmenden Gesellschaft manifestiert sich auch im Umstand, dass eine andere offene Forderung der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2010 im Kollokationsplan der D.____ AG figuriert (vgl. Kollokationsplan im Konkurs Nr. X, Rechnung der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2010 über Fr. 19‘220.--, Ordn.-Nr. 49).

7. Zusammenfassend ist aufgrund der dargelegten Indizien festzustellen, dass die Vorinstanzen im Umfang der Wertberichtigung des Darlehens zu Recht eine verdeckte Gewinnausschüttung erblickt, den Betrag zum steuerbaren Ertrag aufgerechnet und eine Minusreserve in der Höhe von insgesamt Fr. 194‘898.-- gebildet haben. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zu verrechnen. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen (§ 21 VPO).

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Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

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