Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 3. Februar 2016 (810 16 21) ____________________________________________________________________
Zivilgesetzbuch
Entzug des Zugriffs auf Konto im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft
Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.V. Sabrina Iseli
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
Betreff Entzug des Zugriffs auf Konto im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frenkentäler vom 14. Dezember 2015)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) ordnete aufgrund der Diagnose paranoide Schizophrenie mit Entscheid vom 12. Oktober 2015 eine fürsorgerische Unterbringung an und wies A.____, geboren am 13. August 1996, befristet bis zum 19. November 2015 in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (KPP) in C.____ ein. Gegen diesen Entscheid der KESB erhob A.____ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), welche abgewiesen wurde (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 23. Oktober 2015 [840 15 303]). Die erneute Beschwerde gegen die Verlängerung der Massnahme bis zum 16. Januar 2016 wurde ebenfalls abgewiesen (KGE VV vom 2. Dezember 2015 [840 15 352]). B. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2015 errichtete die KESB für A.____ eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 sowie eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB, letztere mit den Aufgabenbereichen, ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen und sonstigen Institutionen und Privatpersonen, ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und sein gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten sowie ihn in rechtlichen Verfahren zu vertreten oder eine adäquate Vertretung zu organisieren. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ Beschwerde beim Kantonsgericht. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hebt das Kantonsgericht mit heutigem Urteil die Begleitbeistandschaft auf und bestätigt die Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (KGE VV vom 3. Februar 2016 [810 15 326]). C. In Ergänzung der bestehenden Vertretungsbeistandschaft entzog die KESB A.____ mit Entscheid vom 14. Dezember 2015 den Zugriff auf zwei Konten der Postfinance. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Gegen den Entscheid der KESB vom 14. Dezember 2015 hat A.____ mit Eingabe vom 12. Januar 2016 unter Beantragung der unentgeltlichen Prozessführung Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. E. Am 20. Januar 2016 liess sich die KESB zu der Beschwerde vernehmen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen. G. Mit Eingabe an das Kantonsgericht vom 26. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 und § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 450 ff. ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde kann das Kantonsgericht nach Art. 450a ZGB den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen prüfen. Des Weiteren hat das Kantonsgericht zu beurteilen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat und ob der Entscheid angemessen ist. 3.1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Diese Form der Beistandschaft kann auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden. Diese Massnahme schränkt aber die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person nicht ein, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nicht eine andere Anordnung trifft (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Die gleichen Regeln gelten für die Vermögensverwaltung, die im Gesetz als besondere Form der Vertretungsbeistandschaft ausgestaltet ist (Art. 395 ZGB). Errichtet die KESB eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen. Ohne die Handlungsfähigkeit einzuschränken, kann die KESB der betroffenen Person den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Die dem Zugriff entzogenen Vermögenswerte müssen im Anordnungsentscheid genau bezeichnet werden und der Verwaltungsbefugnis des Beistandes unterworfen werden. 3.2 Mit Urteil heutigen Datums hat das Kantonsgericht die durch die KESB mit Entscheid vom 21. Oktober 2015 für den Beschwerdeführer errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung bestätigt. Vorliegend muss noch geprüft werden, ob dem Beschwerdeführer der Zugriff auf seine Konten zu Recht entzogen wurde. 4.1 Die KESB führte in ihrem Entscheid vom 14. Dezember 2015 aus, dass eine Zusammenarbeit mit dem Familiensystem zugunsten des Beschwerdeführers bisher nicht möglich gewesen sei. Es werde vermutet, dass die Verwandten des Beschwerdeführers Geld von seinem Konto abgehoben hätten. Er müsse daher in finanziellen Belangen vor Eingriffen seiner Verwandten geschützt werden. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich am 14. Dezember 2015 telefonisch angehört worden und habe sich mit der Massnahme einverstanden erklärt. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2016 führt die KESB ergänzend
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus, dass der Beschwerdeführer Unterstützung benötige, um seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln und ein eigenständiges Leben ausserhalb seines Familiensystems aufzubauen. In diesem Zusammenhang müsse er vor dem Zugriff seiner Verwandten auf seine Konten geschützt werden. Die Familie des Beschwerdeführers befinde sich in permanenten Geldnöten und der Beschwerdeführer sei dem Druck seiner Verwandten nicht gewachsen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass seine Verwandten nie Geld von seinem Konto bezogen hätten. Während des Klinikaufenthaltes habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Tante Geld von seinem Konto bezogen, um seine Krankenkassenprämie zu bezahlen. Weitere getätigte Ausgaben müsse er nicht rechtfertigen. 4.3 Wie sich aus dem Entscheid der KESB ergibt, ist der Beschwerdeführer telefonisch angehört worden und hat sich dabei mit der Massnahme einverstanden erklärt. Aufgrund des Einverständnisses des Beschwerdeführers war es zum Zeitpunkt des Entscheides über die Kontosperre aus Sicht der KESB nicht erforderlich, weitergehende Abklärungen zu tätigen und Beweise zu erlangen, um die Massnahme zu begründen. Mit der Beschwerdeeingabe hat der Beschwerdeführer nun jedoch zum Ausdruck gebracht, dass er mit der angeordneten Massnahme nicht mehr einverstanden ist. Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Kontosperre rechtmässig ist. 5.1 In ihrem Schreiben vom 3. Dezember 2015 stellte die Beiständin des Beschwerdeführers der KESB einen Antrag auf Entzug des Zugriffs auf Vermögenswerte. Diesen Antrag begründete sie im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe Einnahmen auf sein Privatkonto erhalten, welche die Verwandten mit seiner Karte abgehoben hätten. Die Beiständin führte aus, sie wolle prüfen, ob mit einem Teil des Geldes eine fällige Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers bezahlt worden sei. Mindestens die Hälfe des bezogenen Betrages, ca. Fr. 500.--, habe der Beschwerdeführer für Piercings ausgegeben. Die KESB stützt sich in ihrem Entscheid über die Kontosperre auf diese Ausführungen der Beiständin. 5.2 Es liegen dem Kantonsgericht keine Akten vor, welche die Aussagen der Beiständin belegen würden. Dass die Verwandten Geld vom Konto des Beschwerdeführers abgehoben hätten, bleibt vorerst eine Vermutung. Der Beschwerdeführer befand sich in der fürsorgerischen Unterbringung in der KPP und hat gemäss den hinzugezogenen Akten des Verfahrens betreffend die fürsorgerische Unterbringung in dieser Zeit Freigänge gehabt zur Erledigung seiner Postgeschäfte. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe selbst während seines Klinikaufenthaltes in Begleitung seiner Tante Geld von seinem Konto abgehoben. Aufgrund dieser Ausgangslage müssten zur Bestätigung des Verdachtes der Beiständin weitere Abklärungen getroffen werden. So würde ein Abgleich zwischen den Bezugszeiten und den Freigangszeiten des Beschwerdeführers Aufschluss darüber geben, ob die Geldbezüge durch den Beschwerdeführer selbst oder seine Verwandten getätigt worden sind. Wie aus dem Antrag der Beiständin betreffend Entzug des Zugriffs auf Vermögenswerte zu entnehmen ist, habe diese prüfen wollen, ob mit dem bezogenen Geld eine fällige Krankenkassenprämie bezahlt worden sei. Bis heute liegt dem Kantonsgericht ein allfälliges
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ergebnis dieser Abklärung nicht vor. Es ist somit nicht ersichtlich, ob der Geldbezug im Sinne des Beschwerdeführers verwendet wurde. Auch die Annahme, der Beschwerdeführer habe ca. Fr. 500.-- für Piercings ausgegeben, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht bestätigt werden. 5.3 Es kann gesamthaft betrachtet festgehalten werden, dass durchaus Indizien dafür vorliegen, dass die Konten des Beschwerdeführers vor dem Zugriff Dritter zu schützen sind. Aufgrund des Gesagten ist die durch die KESB vorgebrachte Begründung zum aktuellen Zeitpunkt jedoch nicht ausreichend, um die Kontosperre aufrecht zu erhalten. Im Lichte der vorstehend ausgeführten Umstände hat die KESB daher ergänzende Sachverhaltsabklärungen zu treffen und die Sache neu zu beurteilen. Die vorliegende Beschwerde wird demgemäss insoweit gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die KESB zurückgewiesen. 6. Das Einspracheverfahren betreffend die Frage der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos und kann dementsprechend abgeschrieben werden. 7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO), weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben werden. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Dezember 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Das Einspracheverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vorsitzender
Gerichtsschreiberin i.V.