Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 29. März 2017 (810 16 161) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Straffälligkeit
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin Chiara Piras
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Wagner, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung (RRB Nr. 0794 vom 31. Mai 2016)
A. Der mazedonische Staatsangehörige A.____ wurde im Oktober 1980 in B.____ (Mazedonien) geboren. Er reiste mit seiner Familie in die Schweiz ein und besuchte hier den Kindergarten. Die Primarschuljahre verbrachte er in Mazedonien. Er kehrte im Jahr 1992 mit seiner Familie in die Schweiz zurück, beendete die obligatorische Schulzeit und erhielt die Niederlassungsbewilligung.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 9. August 2002 heiratete A.____ in Mazedonien die mazedonische Staatsangehörige C.____ (geb. 1981). Seine Ehefrau folgte ihm daraufhin in die Schweiz. Aus der Ehe gingen die Kinder D.____ (geb. 2004), E.____ (geb. 2007) und F.____ (geb. 2015) hervor.
C. A.____ machte im Jahr 2001 einen Lehrabschluss als Metallbau-Schlosser und arbeitete in der Branche bis zu einem Arbeitsunfall, der ihn zu einer Umschulung zwang. Danach arbeitete er bei seinem bisherigen Arbeitgeber als Projektleiter im Bereich Systembau. Im Mai 2010 wurde ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Er fand im April 2011 wieder eine Stelle als Projektleiter, war parallel als Security-Mitarbeiter tätig und übernahm im Juli 2014 die Geschäftsführung der Firma G.____ GmbH.
D. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Juni 2014 wurde A.____ der versuchten schweren Körperverletzung, des versuchten Betrugs, der Urkundenfälschung und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Gemäss Strafgerichtsurteil hatte er am 23. September 2012 mit einem Security-Kollegen einen Mann angegriffen und mit zahlreichen Faustschlägen und Tritten gegen den Oberkörper und gegen den Kopf verletzt. A.____ trug dabei eine Schlagrute und ein Messer auf sich. Zudem wurde am 14. November 2012 bei der Ausreise aus der Schweiz nach Deutschland am Autobahnübergang im von A.____ gelenkten Wagen ein Schlagring gefunden. Schliesslich hatte A.____ im Mai 2013 mit gefälschten Gutschriftanzeigen und fingierten Lohnabrechnungen versucht, ein Finanzinstitut zum Abschluss eines Leasingvertrags für einen Personenwagen der Marke Ferrari Spider zu bewegen.
E. Am 5. September 2014 gewährte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) A.____ das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz. Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2014 machte A.____ geltend, das Körperverletzungsdelikt sei eine einmalige Verfehlung gewesen, die er zutiefst bereue. Die Tat stehe im Zusammenhang mit seiner damaligen Anstellung als Security-Mitarbeiter, die er nicht mehr ausübe. Er sei nicht der Drahtzieher des Angriffs gewesen und empfinde das ausgefällte Strafmass angesichts der marginalen Verletzungen des Opfers als sehr hoch. Ferner habe er die persönlichkeitsprägenden Jahre in der Schweiz verbracht, habe hier seine Ausbildung absolviert, sei fast ununterbrochen einer Arbeit nachgegangen und lebe mit seiner Ehefrau und den drei Kindern in Lausen. Seine berufliche und soziale Integration sei stark und könne als gut bezeichnet werden. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz seien deshalb unverhältnismässig.
F. Am 19. Januar 2016 verfügte das AfM den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz, bis spätestens am 19. Februar 2016, an.
G. Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 erhob A.____, vertreten durch Daniel Wagner, Advokat, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), welche mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 0794 vom 31. Mai 2016 vollumfänglich abgewiesen wurde.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob A.____, weiterhin vertreten durch Daniel Wagner, Advokat, am 9. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, es sei der Entscheid des Regierungsrats vom 31. Mai 2016 aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie von der Wegweisung aus der Schweiz abzusehen (Ziff. 1); A.____ sei von den Verfahrenskosten für das vorinstanzliche Verfahren zu befreien und es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Ziff. 2), ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Kantonsgericht zu gewähren (Ziff. 3); alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4).
I. In seiner Vernehmlassung vom 1. September 2016 beantragte der Regierungsrat, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen.
J. Mit Schreiben vom 19. September 2016 stellte der Beschwerdeführer die Einreichung diverser Unterlagen zu seiner aktuellen beruflichen Situation in Aussicht.
K. Mit Verfügung vom 20. September 2016 wurde die Beschwerde der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen. Ferner wurde verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Rahmen des Entscheids in der Hauptsache befunden werde. Mit Verfügung vom 2. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung der von ihm in Aussicht gestellten Dokumente gesetzt.
L. Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 gab der Beschwerdeführer eine Übersicht über sein Erwerbsleben. Ferner reichte er eine Kopie des Arbeitsvertrags vom 23. November 2016 mit der Firma H.____ GmbH sowie Lohnabrechnungen von Dezember 2016 bis Februar 2017 ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheids ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht richt dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zur Recht erfolgten.
4.1 Gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden.
4.2 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 135 II 377 E. 4.2 und BGE 137 II 297 E. 2.3.6). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist auch möglich, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt oder sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2).
4.3. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Juni 2014 wurde A.____ zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt (vgl. Lit. D hiervor). Damit ist vorliegend eine längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen worden und der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht bestritten. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf keiner näheren Betrachtung, da dieser Widerrufsgrund nur dann zur Anwendung gelangt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe fehlt (BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 3 und 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1).
5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht erweist (Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 521 ff.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Rz. 3 zu Art. 51 AuG; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Übersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, § 8 [Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung], Rz. 8.31). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 135 I 143 E. 2.1 m.w.H.). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).
5.2 Demzufolge ist anhand der aufgezeigten Rechtslage zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.
6.1 Der Regierungsrat hält in seinem Entscheid fest, der Beschwerdeführer habe ein schwerwiegendes Delikt begangen, das höchstpersönliche Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit in schwerwiegender Weise beeinträchtigt und damit die öffentliche Sicherheit gefährdet. Es bestehe deshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 0794 vom 31. Mai 2016 E. 5b). In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz aus, dass dieser in der Schweiz geboren worden sei und seit nunmehr 24 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebe. Seine Kinder seien hier aufgewachsen und besuchten hier die Schule. Der Regierungsrat anerkennt ein grosses privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz und geht davon aus, dass eine Wegweisung mit Unannehmlichkeiten verbunden sei (RRB Nr. 0794 vom 31. Mai 2016 E. 5c). Auch wenn sich der Beschwerdeführer vor dem Vorfall vom 23. September 2012 kein Gewaltdelikt zu Schulden habe kommen lassen, wiege – so der Regierungsrat – sein Verschulden schwer und zeige, dass sich sein integrierendes Verhalten in der Schweiz negativ entwickelt habe (RRB Nr. 0794 vom 31. Mai 2016 E. 5d). Des Weiteren erachtet die Vorinstanz die verfügte Massnahme als geeignet, um die verfolgten fremdenpolizeilichen Interessen zu verwirklichen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei ferner erforderlich, und damit die mildeste aller tauglichen fremdenpolizeilichen Massnahmen, da insbesondere eine Verwarnung kein taugliches Mittel darstellen würde. Nach Ansicht der Vorinstanz könne nicht garantiert werden, dass sich der Beschwerdeführer künftig wohl verhalten und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht werde (RRB Nr. 0794 vom 31. Mai 2016 E. 6b und 6c). Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch zumutbar sei, hält der Regierungsrat dem Beschwerdeführer zwar zugute, dass er sich seit der Verurteilung durch das Strafgericht Basel- Stadt nicht negativ verhalten habe (RRB Nr. 0794 vom 31. Mai 2016 E. 6d cc) und seit vielen Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebe (RRB Nr. 0794 vom 31. Mai 2016 E. 6d dd). Auch hält der Regierungsrat fest, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinen Kindern sehr eng sei und ein grosser Teil seiner Familie in der Schweiz wohne (RRB Nr. 0794 vom 31. Mai 2016 E. 6d ee). Demgegenüber kenne der Beschwerdeführer Mazedonien von jährlichen Ferienaufenthalten, spreche Albanisch und habe deshalb einen Bezug zu seinem Heimatland (RRB Nr. 0794 vom 31. Mai 2016 E. 6d ee). Er übe zudem keine besonders qualifizierte Arbeit aus und könne aufgrund seines beruflichen Werdegangs nicht als vollständig integriert bezeichnet werden (RRB Nr. 0794 vom 31. Mai 2016 E. 6d ff). Auch wenn dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Mazedonien aus wirtschaftlicher und sozialer Sicht nicht einfach fallen werde (RRB Nr. 0794 vom 31. Mai 2016 E. 6d hh), erachtet es die Vorinstanz für den Beschwerdeführer als zumutbar, die Schweiz zu verlassen und sein weiteres Leben in seinem Heimatland zu verbringen (RRB Nr. 0794 vom 31. Mai 2016 E. 6d hh).
6.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, für die begangenen Straftaten bereits unverhältnismässig hart bestraft worden zu sein. Er habe sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Auch handle es sich bei der Verurteilung des Strafgerichts Basel- Stadt vom 20. Juni 2014 um eine einmalige Verfehlung. Er sei kein gemeingefährlicher Gewaltverbrecher und stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, weshalb eine Verwarnung in seinem Fall ausreichend gewesen wäre (Beschwerdebegründung vom 10. August 2016, S. 4). Er halte sich seit 24 Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf, seine Ehegattin lebe seit der Hochzeit im Jahr 2002 ebenfalls in der Schweiz und die drei gemeinsamen Kinder seien hier geboren und aufgewachsen und hätten ein eigenständiges Bleiberecht. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Familie beschreibt dieser als sehr eng und liebevoll. Seine Familie sei somit nicht nur finanziell, sondern auch zwischenmenschlich auf seine Anwesenheit und Unterstützung angewiesen. Er kenne sein Heimatland nur noch aus gelegentlichen Ferienaufenthalten und sei der deutschen Sprache weitaus mächtiger als der albanischen, weshalb es weder für ihn noch für seine Familie zumutbar sei, die Schweiz zu verlassen (Beschwerdebegründung vom 10. August 2016, S. 6). In Bezug auf seine wirtschaftliche Integration führt der Beschwerdeführer aus, sich immer um eine Anstellung bemüht und hierfür auch mehrere Umschulungen in Kauf genommen zu haben. Er habe nie Leistungen der Sozialhilfe bezogen und könne unter diesem Aspekt in der Schweiz als integriert gelten. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz seien daher unverhältnismässig (Beschwerdebegründung vom 10. August 2016, S. 9).
7.1 Ausgangspunkt für die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und die Schwere seines Verschuldens. Dem schriftlich begründeten Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt ist zur Strafzumessung des Beschwerdeführers nichts zu entnehmen, da nicht dieser, sondern der Mitbeschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hatte. Das Strafgericht Basel-Stadt hat jedoch – entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft – auf einen unbedingten Teil der Strafe verzichtet und diese vollumfänglich http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht bedingt ausgesprochen. Dies ist gemäss Art. 42 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 dann möglich, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten, insbesondere die versuchte schwere Körperverletzung, wiegen dennoch schwer. Mit Recht erachtet es die Vorinstanz als bedenklich, dass der Beschwerdeführer ohne Not und trotz seiner familiären Verankerung in die Tat verwickelt wurde und durch Fusstritte gegen die Kopfpartie des Opfers in Kauf nahm, bei diesem lebensgefährliche Verletzungen und bleibende Schäden zu verursachen (vgl. RRB Nr. 0794 vom 31. Mai 2016 E. 6d bb). Ebenso kann das Ausmass seiner Reue angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Tatbeitrag, die auf eine bedenkliche Bagatellisierungstendenz schliessen lassen, in Frage gestellt werden. Insofern ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer begangene Rechtsgutverletzung ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung begründet.
7.2 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien geboren wurde und als Kleinkind in die Schweiz kam. Nachdem er in der Schweiz den Kindergarten besuchte, reiste er wieder nach Mazedonien und verbrachte dort die Primarschuljahre. Im Jahr 1992 reiste er mit seiner Familie wieder in die Schweiz ein, wo er nunmehr seit 25 Jahren lebt und verwurzelt ist. Bezüglich seiner gesellschaftlichen Integration ist deshalb zu bemerken, dass der Beschwerdeführer seit seinem zwölften Lebensjahr ununterbrochen in der Schweiz ist und so gut Deutsch spricht, dass die heutige Befragung zu den im Raum stehenden Massnahmen im hiesigen Dialekt durchgeführt werden konnte. In beruflicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2001 eine Berufslehre als Metallbau-Schlosser abgeschlossen und bis 2003 auf seinem Beruf gearbeitet hat. In Folge eines Arbeitsunfalls absolvierte er eine kaufmännische Anlehre und arbeitete bei seinem damaligen Arbeitgeber als Projektleiter für Trennwandlösungen. Nachdem dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen im Jahr 2010 gekündigt wurde, war er während rund einem Jahr auf Arbeitssuche bis er im April 2011 eine Stelle als Projektleiter in der Firma I.____ GmbH fand und parallel dazu als Security-Mitarbeiter arbeitete. In diese Zeit fällt die Anlass zum vorliegenden Verfahren gebende Straftat vom 23. September 2012. In der Folge war er als Geschäftsführer bei der Firma seiner Ehegattin, G.____ GmbH, engagiert. Als über die Firma der Konkurs eröffnet wurde, arbeitete er in der Firma J.____ GmbH (in Liquidation). Er wechselte daraufhin von August 2016 bis Dezember 2016 zur Firma K.____ AG, wo er als Agent arbeitete. Seit 1. Dezember 2016 ist er als Verkäufer bei der Firma H.____ GmbH angestellt. Zeitweilig war der Beschwerdeführer zwar arbeitslos und hat Arbeitslosentaggelder bezogen. Auch konnte er mit seinem erwirtschafteten Einkommen seine Lebenskosten und diejenigen seiner Familie nicht decken, was aus dem an der heutigen Parteiverhandlung von der Vorinstanz eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 28. März 2017 ersichtlich ist. Dieser weist Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 83‘132.90 und Verlustscheine in der Höhe von Fr. 30‘014.65 auf. Bezogen auf die wirtschaftlich-berufliche Integration ist dem Beschwerdeführer jedoch zugute zu halten, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz eine Berufslehre sowie eine Umschulung http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht abgeschlossen hat und mehrheitlich erwerbstätig gewesen ist. Er hat sich immer wieder um eine Anstellung bemüht und war nie von der Sozialhilfe abhängig. Bis zum Delikt vom 23. September 2012 ist er auch sonst nicht negativ aufgefallen. Als Kriterium bei der Interessenabwägung erachtet es das Bundesgericht zudem als massgeblich, ob es sich beim fehlbaren Ausländer um einen Rückfalltäter handelt, oder ob die Anlass zu fremdenpolizeilichen Massnahmen gebende Verurteilung das erste gegen ihn ergangene Straferkenntnis darstellt. Dies erscheint deswegen als bedeutsam, weil ein Rückfalltäter – anders als ein erstmals verurteilter Delinquent – durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich sogar durch die gegen ihn ausgesprochene Strafe nicht von weiteren kriminellen Handlungen abhalten lässt (BGE 139 I 145 E. 3.8). Im vorliegenden Fall stellt das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Juni 2014, welches Anlass zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung gab, die erste strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers dar. Die Delikte liegen inzwischen 5 Jahre zurück. Seither hat sich der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – keine Verfehlungen mehr zu Schulden kommen lassen. Da er sich seit der Verurteilung wohlverhalten hat, darf zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, die dort ausgesprochene Sanktion sei geeignet gewesen, eine nachhaltige Besserung herbeizuführen. Vorliegend kann deshalb von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Seine Bemühungen, ein geregeltes und konfliktfreies Leben zu führen, wie er es anlässlich der heutigen Parteiverhandlung beteuert hat, sind als ernsthaft zu bezeichnen. Im Hinblick auf die Nachteile, die der Ehegattin bzw. den Kindern des Beschwerdeführers erwachsen würden, wenn dieser die Schweiz verlassen müsste, ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten rund 10 Jahre nach der Eheschliessung und 8 bzw. 5 Jahre nach Geburt der beiden ältesten gemeinsamen, nunmehr schulpflichtigen, Kinder D.____ und E.____ erfolgten. Von ausschlaggebender Bedeutung ist im vorliegenden Fall auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen inzwischen 13-, 10und 2-jährigen Kindern: Gemäss den sich in den Akten befindlichen übereinstimmenden Angaben der Ehegatten besteht ein intensives Familienleben. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Kindern ist intakt und wird als harmonisch beschrieben. Demgegenüber müsste die Ehefrau des Beschwerdeführers im Falle von dessen Ausreise die drei gemeinsamen Kinder alleine betreuen und grossziehen. Dies hätte erhebliche Einschränkungen des Familienlebens zur Folge und wäre der Entwicklung der Kinder nicht zuträglich. Zusammenfassend führen die obenstehenden Erwägungen deshalb zum Schluss, dass angesichts der langen Anwesenheitsdauer sowie der familiären Verwurzelung hier in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen vermag.
7.3 Vor diesem Hintergrund erweist sich der von der Vorinstanz geschützte Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Blick auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
8.1 Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer unter Androhung der Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Die Verwarnung soll als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips verhindern, dass es überhaupt zu einer aufenthaltsbeendenden Massnahme kommt, und den Betroffenen auf sein problematisches Verhalten zu einem Zeithttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht punkt hinweisen, in welchem sich die Anordnung der angedrohten Massnahme gerade noch nicht rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2012 vom 26. März 2013 E. 1.1).
8.2 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer noch nie verwarnt wurde. Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass er trotz langer Anwesenheit mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechnen muss, sollte er erneut in relevanter Weise straffällig werden oder in relevanter Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden und damit das durch das Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen. Der Beschwerdeführer wird in diesem Sinne ausdrücklich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AuG).
9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. In seiner Honorarnote vom 18 Oktober 2016 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 8.58 Stunden à Fr. 200.--, 6 Stunden à Fr. 120.-- und Spesen in der Höhe von Fr. 212.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Für die heutige Parteiverhandlung, die Vorbereitung derselben und die Eingabe vom 28. Februar 2017 werden dem Rechtsvertreter weitere 6.5 Stunden zugesprochen. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘264.55 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) auszurichten.
9.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Regierungsrat zurückzuweisen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 0794 vom 31. Mai 2016 aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt.
3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘264.55 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin
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