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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.03.2018 810 16 154

21 mars 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·10,220 mots·~51 min·10

Résumé

Kostenersatz im Zusammenhang mit Havarie

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 21. März 2018 (810 16 154) ____________________________________________________________________

Umweltschutz, Wasser und Energie

Kostenersatz im Zusammenhang mit Schiffshavarie

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Claude Schnüriger, Advokat

gegen

Schweizerische Rheinhäfen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Prof. Dr. Beat Stalder, Advokat

Betreff Kostenersatz im Zusammenhang mit Havarie (Verfügung Schweizerische Rheinhäfen vom 17. Mai 2016)

A. Am 4. August 2014 um ca. 8.20 Uhr befand sich die im Eigentum der A.____ AG befindliche, als Gütermotorschiff registrierte "Merlin" (Register-Nr. 1996/14, nachfolgend: die Merlin), welche zuvor die Schifffahrtsrinne im Rhein ausgebaggert hatte und eine Ladung Schwemmsand im Rheinbett verklappen wollte, auf dem Rhein unterhalb der Dreirosenbrücke in Basel (Rheinkilometer 168.7) mit Schlagseite in einer Notlage. Zuvor war das Motorschiff

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht (MS) Inspire stromaufwärts an der Merlin vorbeigefahren. Zur gleichen Zeit legte das Fahrgastschiff MS Olympia am Steiger St. Johann ab und fuhr talwärts. Aufgrund der Notlage der Merlin sperrte der Diensthabende der Revierzentrale Basel den Rhein im Bereich unterhalb der Dreirosenbrücke. In der Folge wurden gemäss dem "Einsatzplan Rhein, Abschnitt 3, km 149.1 km 174.0" diverse Einsatzkräfte sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz aufgeboten. Die Einsatzleitung lag bei der Berufsfeuerwehr Basel-Stadt. Um ca. 8.30 Uhr kenterte die Merlin und trieb bzw. lag in der Folge mit dem Kiel nach oben im Rhein. Der Schiffsführer des stromabwärts fahrenden Fahrgastschiffs MS Olympia stoppte sein Schiff linksrheinisch. Um 8.40 Uhr gab die Revierzentrale eine Anweisung der Einsatzleitung an den Schiffsführer des MS Olympia weiter, aufzudrehen, an den Tankliegeplatz Basel zu fahren und dort festzumachen. In der Folge versuchte das Fahrgastschiff MS Olympia vor der Merlin zu wenden und wieder stromaufwärts zu fahren, was misslang und um 8.46 Uhr zu einer Kollision mit der Merlin und anschliessend zu einer weiteren Kollision mit dem rechtsrheinisch festgemachten Fahrgastschiff MS Lafayette führte. Die im Rhein treibende Merlin prallte danach an die Spundwand des Yachthafens der B.____ AG (Yachthafen), an welcher sie von den Einsatzkräften befestigt werden konnte. B. In der Folge fanden mehrere Sitzungen mit Vertretern der Schweizerischen Rheinhäfen (SRH) und der A.____ AG betreffend Bergung der Merlin statt. Im Rahmen der ersten Sitzung vom 4. August 2014 wurde entschieden, dass die SRH die im Gang befindlichen Sicherungsarbeiten leiten und die kommende Bergung in der Verantwortung der A.____ AG liegen wird. Die Bergungsmassnahmen sollten aufgrund der Nähe der Fahrrinne mit den SRH abgesprochen werden. Die A.____ AG beauftragte C.____, D.____ GmbH, mit der Einsatzleitung für die Bergung. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete in der Folge Strafverfahren gegen den Verantwortlichen der A.____ AG und den Kapitän der Merlin. Diese Strafverfahren sind später mit Verfügungen vom 2. März 2016 eingestellt worden. D. Mit Verfügung vom 26. August 2014 ordneten die SRH gegenüber der A.____ AG, der Eignerin und Betreiberin der Merlin, die Entfernung der Merlin an. Die durch die A.____ AG ausgeführten Bergungsarbeiten wurden im Oktober 2014 abgeschlossen. E. Die SRH machten in der Folge gegenüber der A.____ AG die ihnen durch die Havarie der Merlin entstandenen Kosten mittels Rechnungen vom 21. November 2014, 8. Dezember 2014, 9. Dezember 2014, 21. Januar 2015 und 26. Juni 2015 geltend. In der Folge gewährten die SRH der A.____ AG das rechtliche Gehör zu den geltend gemachten Kosten. F. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 verpflichteten die SRH die A.____ AG zu einem Kostenersatz für die durch die SRH getätigten Aufwendungen und Materialkosten sowie für die übernommenen Kosten von weiteren Fachstellen im Zusammenhang mit der Havarie der Merlin in der Höhe von Fr. 340'363.60 zzgl. 5 % Verzugszins seit 4. August 2014 innert 30 Tagen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Dagegen erhob die A.____ AG, vertreten durch Dr. Claude Schnüriger, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 2. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung vom 17. Mai 2016 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den beiden Vorfällen vom 4. August 2014 auf dem Rhein mit Ausnahme eines Betrags von Fr. 2'920.-- nichts schulde; 2. Es sei der Beschwerde die Suspensivwirkung zu erteilen; 3. Es seien sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. H. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. I. Am 29. Januar 2017 führte das Kantonsgericht eine Vorverhandlung durch. J. Am 29. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Ausführungen in der Beschwerde festhielt. K. Mit Duplik vom 2. Juni 2017 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an ihren Ausführungen in der Vernehmlassung fest. L. Am 15. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme mit Beweismitteln ein und beantragte, im Rahmen der Parteiverhandlung eine Videoaufnahme abzuspielen. M. Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Eingabe der Beschwerdeführerin aus den Akten zu weisen. N. Im Rahmen der Parteiverhandlung vom 24. Januar 2018 wurde den Parteien ein Vergleichsvorschlag unterbreitet. Diesen haben die Parteien unter Widerrufsvorbehalt angenommen. O. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 widerrief die Beschwerdeführerin den Vergleich. P. An der heutigen Parteiverhandlung hielten die Parteien vollumfänglich an ihren gestellten Rechtsbegehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide von Behörden und Gerichten, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen. Nach § 9 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Zusammen-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht legung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen "Schweizerische Rheinhäfen" (Rheinhafen-Vertrag) vom 13./20. Juni 2006 können Verfügungen der SRH, die sich auf kantonales Recht stützen, beim Kantonsgericht des Kantons Basel- Landschaft als direkte Beschwerdeinstanz angefochten werden. Der Erlass und die Anfechtung von Verfügungen, die sich auf Bundesrecht stützen, richtet sich gemäss § 9 Abs. 3 Rheinhafen- Vertrag grundsätzlich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen. Da es sich bei den SRH indes um eine (inter)kantonale Instanz handelt, richten sich der Erlass und die Anfechtbarkeit auch bei Verfügungen der SRH, welche sich auf Bundesrecht stützen, nach kantonalem Recht. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist somit in analoger Anwendung von § 9 Abs. 2 Rheinhafen-Vertrag in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VPO gegeben (vgl. ausführlich dazu: Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, [KGE VV] vom 26. Januar 2011 [810 10 352] E. 1.1 - 1.4). 1.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, auf das Feststellungsbegehren betreffend den Nichtbestand vermögensrechtlicher Ansprüche sei nicht einzutreten, weil sich dieses Begehren auch als Leistungsbegehren formulieren lasse, weshalb ein schutzwürdiges Interesse am Feststellungsbegehren fehle. 1.3 Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die Feststellungsverfügung gegenüber der leistungsverpflichtenden und der rechtsgestaltenden Verfügung grundsätzlich subsidiär ist (THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 49 Rz. 20). Der Streitgegenstand im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren umfasst die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2016 und somit einzig das im Streit liegende Leistungsbegehren der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin. Demgemäss besteht kein Raum für ein zusätzliches Feststellungsbegehren, weshalb auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist. 1.4 Im Übrigen kann auf die Beschwerde eingetreten werden, da die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind. 1.5 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 2. In beweisrechtlicher Hinsicht umstritten ist, ob die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Januar 2018 eingereichten Unterlagen – wie von der Beschwerdegegnerin beantragt – gemäss § 6 Abs. 2 VPO als verspätete Vorbringen aus dem Recht zu weisen sind. Die von der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2018 eingereichten Unterlagen stellen einerseits eine Zusammenfassung von bereits bei den Akten befindlichen Beweismitteln und damit insoweit keine neuen Vorbringen dar. Zum anderen betreffen die Unterlagen Fragestellungen,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die von den Parteien aufgeworfen wurden (Rechtsnatur bzw. schifffahrtsrechtliche Qualifikation des Schiffes sowie Anwendbarkeit des Strassburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt [CLNI] vom 4. November 1988), welche im vorliegenden Fall nicht relevant sind. In Bezug auf die Anwendbarkeit des CLNI ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrem ursprünglichen Vorbringen in der Beschwerdebegründung in der Replik ausdrücklich anerkannt hat, dass dieses Übereinkommen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist. Demgemäss erübrigt es sich, auf diese Fragestellungen einzugehen und die diesbezüglich eingereichten Unterlagen aus dem Recht zu weisen. Von einer Präsentation der zusammenfassenden Videosequenz im Rahmen der Parteiverhandlung kann sodann abgesehen werden, da die der Zusammenfassung zu Grunde liegenden Videos bereits zuvor sowohl den Parteien als auch den Gerichtspersonen zur Kenntnis gebracht worden sind. 3.1 Die Beschwerdeführerin bezweifelt in grundsätzlicher Hinsicht die Befugnis der Beschwerdegegnerin zum Erlass der Verfügung. Sie macht geltend, das Kentern der Merlin sowie der Zusammenstoss mit dem MS Olympia seien ausserhalb des Hafengebiets erfolgt. Darum seien weder der Rheinhafen-Vertrag noch die Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel (Hafenordnung) vom 21. März 1977 anwendbar. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin für den von ihr geltend gemachten Kostenersatz verfügungsberechtigt sei, weil die Beschwerdegegnerin sie zivilrechtlich hätte einklagen müssen. 3.2 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin sei die vorliegende Streitigkeit dem Verwaltungsrecht zuzuordnen. Die Verwaltung und der Betrieb der Rheinhäfen sowie die Zuständigkeit für die Rheinschifffahrt obliege ihr als durch den Rheinhafen-Vertrag begründete öffentlich-rechtliche Anstalt. Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, sie und die weiteren zum Einsatz gelangten Fachstellen aus der Schweiz und Deutschland seien im Rahmen ihrer hoheitlichen Pflichten und Befugnisse und gemäss dem "Einsatzplan Rhein", welcher sich auf die Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991 stütze, tätig gewesen, um die Merlin zunächst zu sichern und danach die Bergung aufgrund der Nähe zur Schifffahrtsrinne und der Gefahr von auslaufendem Öl polizeilich zu überwachen und zu begleiten. Die Merlin sei nach ihrer Kenterung im schweizerischen Teil des Fahrwassers an der Spundwand des Yachthafens gelegen, bevor sie in einer aufwändigen Aktion habe geborgen werden können. Die Merlin habe daher gemäss § 2 Abs. 1 lit. b der Hafenordnung im Zeitpunkt der Entfernungsverfügung (siehe vorne lit. D) im räumlichen Geltungsbereich der Hafenordnung gelegen. Somit hätten sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr bzw. zum Schutz polizeilicher Güter gestanden (§ 5 Abs. 2 Hafenordnung) und sie könne die Schadensbehebung auf Kosten des Verursachers veranlassen (§ 17 Abs. 4 Hafenordnung). Sie sei sowohl Schifffahrtspolizei auf dem Rhein als auch Hafenpolizeibehörde in den Hafengebieten. Zudem sei ihr die Funktion der Revierzentrale zugewiesen. Als Rheinschifffahrtsbehörde erlasse sie die in den internationalen, eidgenössischen und kantonalen Vorschriften vorgesehenen Verfügungen, soweit nicht andere Behörden zuständig seien. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben könne sie die Mithilfe der Polizei sowie anderer Fachbehörden in Anspruch nehmen und somit gemäss § 8 Abs. 4 Rheinhafen-Vertrag auch über deren Aufwendungen verfügen. Ergänzend sei festzuhalten, dass sie, selbst wenn die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Merlin ausserhalb des Anwendungsbereichs der Hafenordnung zu liegen gekommen wäre, gestützt auf das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG) vom 3. Oktober 1975 und die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) vom 1. Dezember 1993 (auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt mit der Verordnung über die Inkraftsetzung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 10. Juni 1994) interventions- und damit verfügungsberechtigt gewesen wäre. Die Havarie habe für alle Beteiligten eine nicht alltägliche Situation dargestellt, weshalb sie auf die bergungstechnische und juristische Beratung externer Experten angewiesen gewesen sei. Die Verfügung umfasse daher sowohl die Eigenaufwendungen als auch die Kosten der in Ausübung der gesetzlichen Pflichten notwendig gewordenen bei Dritten bezogenen Leistungen. 4. Damit stellt sich die Frage, welche internationalen, nationalen oder kantonalen Rechtsgrundlagen die Beschwerdegegnerin zum Erlass der Verfügung berechtigen. 4.1 Die Regelung der Schifffahrt ist in hohem Masse völkerrechtlich geprägt. Es existieren zahlreiche Abkommen wie zum Beispiel das CLNI, das Internationale Übereinkommen von 1989 über Bergung vom 28. April 1989 oder das Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoss von Binnenschiffen vom 15. März 1960. Die Schifffahrt auf Grenzgewässern ist ebenso Gegenstand zahlreicher internationaler Übereinkommen. Das grundlegende Regelwerk für die Schifffahrt auf dem Rhein – von Basel bis zum Meer – ist die Revidierte Rheinschifffahrts-Akte vom 17. Oktober 1868 (sog. Mannheimer Akte, MA) zwischen Baden, Bayern, Frankreich, Hessen, den Niederlanden und Preussen (vgl. ROBERT VOGEL/STEPHAN HARTMANN/WERNER SCHIB in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band IV, Verkehrsrecht, Basel 2008, S. 473 f.; MARTIN LENDI/FELIX UHLMANN, St. Galler Kommentar: Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Auflage, St. Gallen 2014, Art. 87 BV N 38). Sie statuiert den Grundsatz der Freiheit der Schifffahrt, gewährleistet die Diskriminierungs-, Abgabe- und Transitfreiheit und richtet die ZKR als Überwachungsbehörde ein. Die Mannheimer Akte sieht weiter vor, dass besondere Rheinschifffahrtsgerichte eingerichtet werden. Diese Gerichte sind zum einen zur strafrechtlichen Beurteilung der Verstösse gegen die schifffahrts- und strompolizeilichen Vorschriften zuständig. Zum anderen haben sie zivilrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Rheinschifffahrt zu entscheiden (Art. 34 MA). Der Kanton Basel- Stadt hat bereits im Jahre 1924 besondere Rheinschifffahrtsgerichte eingeführt (VOGEL/HARTMANN/SCHIB, a.a.O., S. 476). Für die Binnenschifffahrt im engeren Sinne bestehen schliesslich völkerrechtliche Vorschriften etwa zur Eintragung und Eichung von Schiffen, zur Haftung oder zur Beförderung von gefährlichen Gütern (vgl. zum Ganzen MARKUS KERN, Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 87 BV N 23). Diese völkerrechtlichen Rechtsgrundlagen sind im vorliegenden Fall jedoch unbestrittenermassen nicht einschlägig. 4.2 Gemäss Art. 87 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ist die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt Sache des Bundes. Für die Schifffahrt wurde diese ausdrückliche und umfassende Zuständigkeit des Bundes im Jahre 1919 in der BV verankert. Angestrebt wurde diese Zentralisierung der Zuständigkeiten einerseits im Hinblick auf den beabsichtigten – letztlich aber nie vollzogenen – Ausbau des schweizerischen Wasser-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht strassennetzes sowie andererseits im Hinblick auf die Regelung der Benutzung der Wasserstrassen, die rechtliche Ordnung des Schifffahrtsgewerbes und die verbesserte internationale Vernetzung einschliesslich der Regelung der Meeresschifffahrt (vgl. KERN, a.a.O., Art. 87 BV N 3). Die umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Schifffahrt erstreckt sich auf die Binnen- und die Seeschifffahrt im Personen- wie auch im Güterverkehr. Regelungsgegenstand sind insbesondere: Bau und Betrieb der Hafeninfrastrukturen und von Wasserstrassen; Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Unterhalt von Schiffen; Registrierung der Schiffe; Pflichten und Anforderungen an die Schiffsführung sowie die erforderlichen Ausweise; Verkehrsregeln; die Regelung der Schifffahrt auf Grenzgewässern; Haftung und Versicherung; die Schifffahrtspolizei; Vorgaben an die Verträge im Bereich der Schifffahrt etc. Die Regelung der Binnenschifffahrt hat der Bund zunächst mit Ausnahme der konzessionierten Schifffahrt den Kantonen überlassen. Im Jahre 1975 wurde mit dem Erlass des BSG ein allgemeiner bundesrechtlicher Rahmen für die Schifffahrt auf Binnengewässern geschaffen, welcher die bestehenden kantonalen und interkantonalen Regelungen teilweise ablöste. Der Bereich der Binnenschifffahrt untersteht dem Grundsatz der Freiheit der Schifffahrt, wonach die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern im Prinzip frei ist. Einschränkungen erfährt der Grundsatz im Erfordernis einer kantonalen Bewilligung für Sondernutzung oder gesteigerten Gemeingebrauch (Art. 2 BSG), dem Konzessions- und Bewilligungssystem für regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung (Art. 7 BSG) und den bundes- und kantonalrechtlichen Polizeivorschriften (Art. 25 ff. BSG). Sodann sieht das Bundesrecht die Gewässerhoheit der Kantone unter Vorbehalt des Bundesrechts vor. Demnach steht den Kantonen die Befugnis zu, die Schifffahrt auf ihren Gewässern zu verbieten, einzuschränken oder die Anzahl der zugelassenen Schiffe zu begrenzen (Art. 3 BSG) sowie örtliche schifffahrtspolizeiliche Vorschriften zu erlassen (Art. 25 Abs. 3 BSG). Im Gegenzug erwächst den Kantonen gemäss Art. 5 BSG die Pflicht, die schiffbaren Gewässer für die Schifffahrt zu unterhalten (vgl. KERN, a.a.O., Art. 87 N 20 ff.). Nach Art. 6 Abs. 1 BSG können die Kantone festgefahrene, gesunkene oder betriebsuntaugliche Schiffe und andere Gegenstände, welche die Schifffahrt behindern oder gefährden, auf Kosten des Halters und des Eigentümers entfernen, wenn diese es nicht innert gesetzter Frist tun. Droht unmittelbare Gefahr oder sind der Halter und der Eigentümer nicht erreichbar, können die Behörden unverzüglich Massnahmen treffen (Art. 6 Abs. 2 BSG). Diese Bestimmung gilt nach dem klaren Wortlaut für den gesamten Rhein, also sowohl für die Fahrtrinne als auch das Hafengebiet. 4.3 Gestützt auf Art. 6 BSG haben die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft mit dem Rheinhafen-Vertrag entschieden, dass die SRH als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit die Vertragskantone in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten vertreten sollen. Gemäss § 8 Abs. 1 Rheinhafen-Vertrag ist den SRH der Vollzug von internationalem, nationalem und kantonalem Recht mit Bezug auf die Grossschifffahrt auf dem Rhein und den Betrieb von Rheinhafenanlagen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind, übertragen worden. Gemäss § 8 Abs. 2 Rheinhafen-Vertrag übernehmen die SRH hoheitliche Befugnisse in Bezug auf administrative sowie polizeiliche Aufgaben. Die SRH erlassen als Rheinschifffahrtsbehörde die in den internationalen, eidgenössischen und kantonalen Vorschriften vorgesehenen Verfügungen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind (§ 8 Abs. 3 Rheinhafen-Vertrag). Gemäss § 5 Abs. 1 Hafenordnung obliegt dem Rheinschifffahrtsamt die

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verwaltung der Rheinhäfen beider Basel und der Vollzug der schifffahrts- oder hafenpolizeilichen Vorschriften. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Wortlaut bzw. die Begriffsbestimmungen in der Hafenordnung nicht an den Rheinhafen-Vertrag angepasst worden sind. Wie erwähnt, übernahmen die SRH mit dem Rheinhafen-Vertrag diese Verwaltungs- und Vollzugsaufgaben des Rheinschifffahrtsamts. Gemäss § 5 Abs. 2 Hafenordnung trifft das Rheinschifffahrtsamt unter anderem die Verfügungen, die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung des Schifffahrts- und Hafenbetriebs erforderlich werden. § 17 Hafenordnung regelt gemäss der Überschrift Schäden, Hindernisse und Unfälle. Gemäss § 17 Abs. 1 Satz 2 Hafenordnung kann das Rheinschifffahrtsamt im Falle von Schäden an öffentlichen Hafenanlagen und -einrichtungen die Schadensbehebung auf Kosten des Verursachers veranlassen. Es kann gemäss Abs. 4 im Falle eines solchen Ereignisses die im Interesse des Schiffs- und Hafenverkehrs erforderlichen Massnahmen auf Kosten und Gefahr des Eigentümers, Reeders oder Führers des Schiffes ergreifen. Die Hafenordnung verfügt somit ebenfalls über Rechtsgrundlagen, auf welche sich die SRH beim Erlass ihrer Verfügung stützen können. Jedoch betrifft die Hafenordnung nur die in § 2 und § 3 Hafenordnung erwähnten Hafengebiete. Das Hafengebiet erstreckt sich gemäss Plan Nr. 3151/254 von kurz oberhalb der Dreirosenbrücke bis zur Landesgrenze mit Deutschland und wasserseits 50 m ab Ufer. Im Bereich Westquaistrasse befindet sich im Rhein der Yachthafen, der mittels Spundwand vom Rhein abgetrennt ist und sich vollumfänglich im Hafengebiet befindet. Das Hafengebiet erstreckt sich darüber hinaus bis ca. 10 m ausserhalb der Spundwand in den Rhein hinein, daran schliesst die Fahrtrinne an. Als die Merlin an der Spundwand befestigt wurde, befand sie sich somit im Hafengebiet. Die Beschwerdegegnerin war somit gemäss Art. 6 BSG i.V.m. § 8 Rheinhafen- Vertrag auf dem gesamten Rhein befugt, unverzüglich Massnahmen zu treffen. Nachdem sich die Merlin im Hafengebiet befand, war die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Hafenordnung dazu ebenso befugt. Demgemäss ist die Verfügungsbefugnis der Beschwerdegegnerin zu bejahen, sofern nicht weitere Rechtsgrundlagen andere Behörden für zuständig erklären.

4.4 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass für die Pflicht zur Beseitigung von festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder verlorenen Gegenständen aus dem Flussbett gemäss § 1.18 Ziff. 3 RheinSchPV die nationalen Vorschriften gelten. Nach Ziff. 4 derselben Bestimmung kann die zuständige Behörde die Beseitigung (von festgefahrenen oder gesunkenen Schiffen) unverzüglich vornehmen, wenn das nach ihrem Ermessen keinen Aufschub duldet. Die internationale Vereinbarung verweist somit hinsichtlich der zuständigen Behörde auf das nationale Recht, d.h. auf Art. 6 BSG. 4.5 Die Beschwerdegegnerin beruft sich für einen Teil der geltend gemachten Kosten darauf, dass sie aufgrund der Gefahr einer Ölverunreinigung des Rheins Gewässerschutzmassnahmen habe treffen müssen. Die dadurch entstandenen Kosten habe die Beschwerdeführerin zu tragen. Demgemäss bleibt nachfolgend zu klären, ob die Beschwerdegegnerin auch im Bereich von Gewässerschutzmassnahmen zuständig ist. Gemäss Art. 74 Abs. 3 BV sind die Kantone für den Vollzug der Vorschriften im Bereich des Umweltschutzes zuständig, es sei denn, das Gesetz behält etwas anderes vor. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 legt fest, dass die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zur Feststellung und

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Behebung derselben getroffen haben, der verursachenden Person überbunden werden können. Gemäss Art. 54 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 24. Januar 1991 werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, dem Verursacher überbunden. Nach den diesbezüglich übereinstimmenden Vorschriften von Art. 59 USG und Art. 54 GSchG sind demnach die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung bzw. einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Behebung eines Schadens treffen, dem Verursacher zu überbinden. Hinsichtlich der Zuständigkeit für Umwelt- und Gewässerschutzmassnahmen ist festzustellen, dass es in diesem Bereich besonderer Fachkenntnisse und einer besonderen Infrastruktur bedarf, die den Polizeibehörden im Allgemeinen fehlen (vgl. HANS REINHARD, Allgemeines Polizeirecht, Diss. Bern 1993, S. 81). Demgemäss sehen die Kantone regelmässig in diesem Bereich besondere Zuständigkeiten vor (z.B. im Kanton Basel-Landschaft: das Amt für Umweltschutz und Energie [AUE BL] gemäss § 18 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion vom 18. Dezember 2001; vgl. dazu KGE VV vom 29. November 2006 [810 05 276] E. 1.3 f.). Im Kanton Basel-Stadt regelt der Regierungsrat gemäss § 42 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991 die Zuständigkeiten und die Verfahren und stellt die Koordination zwischen den Departementen und den Verwaltungseinheiten sowie die durchgehende Beachtung der Umweltschutzerlasse in allen öffentlichen Betrieben sicher. In der kantonalen Gewässerschutzverordnung Basel-Stadt (GSchV BS) vom 12. Dezember 2000 entschied der Regierungsrat, dass der Gewässerschutz-Pikettdienst des Amtes für Umwelt und Energie (AUE BS) die Funktion der Gewässerschutzpolizei und des Schadendienstes innehat (§ 33 Abs. 1 GSchV BS). Er ist verantwortlich für sämtliche Massnahmen, die zur Verhinderung, Eindämmung und Behebung von Gewässerverunreinigungen sowie zur Feststellung des Schadenausmasses und der Verursacherinnen bzw. Verursacher nötig sind (§ 33 Abs. 2 GSchV BS). Einzig in Bezug auf die Überwachung der Ableitung von Abwässern aus Schiffen wird die Rheinschifffahrtsdirektion – bzw. die SRH als deren Nachfolgerin – als zuständige Behörde bestimmt (§ 31 GschV BS). Somit ist die Beschwerdegegnerin, soweit es um Massnahmen im Bereich des Gewässerschutzes geht, mit Ausnahme von § 31 GSchV BS nicht verfügungsberechtigt. 4.6 Nach dem Gesagten reicht der Umstand, dass die SRH befugt sind, bei Havariefällen polizeilich tätig zu werden und entstandene Kosten im oben dargestellten Rahmen zu überwälzen, für die Auferlegung dieser Kosten auf die Beschwerdeführerin noch nicht aus. Es ist vielmehr im Einzelnen zu eruieren, um was für Kosten es sich handelt und in welchem Ausmass diese der Beschwerdeführerin auferlegt werden dürfen (siehe dazu hinten E. 6 ff.). 4.7 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nur insoweit verfügungsberechtigt ist, als sie hoheitlich tätig wird und die Einsatzleitung über das Geschehen innehat. Soweit sie Leistungen auf Anforderung des für die Beschwerdeführerin tätigen Einsatzleiters der Bergung erbringt, handelt sie auf einer vertraglichen Basis und muss die entsprechenden Kosten zivilrechtlich einklagen, sie kann diese mangels einer hoheitlichen Tätigkeit nicht verfügen. Dazu verbleiben zwei Ausnahmen: Soweit die Beschwerdegegnerin auf Begehren des Bergungsleiters Leistungen erbringt, die nur sie erbringen darf, handelt es sich um eine Verwal-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungstätigkeit, deren Kosten mittels verwaltungsrechtlicher Gebühr erhoben werden können. Das gilt insbesondere für gebührenpflichtige Tätigkeiten im Hafengebiet gemäss Gebührentarif der SRH (GebT SRH) vom 4. Dezember 2008/13. Januar 2009. Zum zweiten bleiben hoheitliche Massnahmen auch während der privatrechtlichen Bergung durch den Eigner möglich, nämlich dann, wenn die Beschwerdegegnerin polizeiliche Massnahmen hoheitlich als Hafenpolizeibehörde verfügt. 5.1 Ein weiterer Streitpunkt bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die entstandenen Kosten nur der Beschwerdeführerin auferlegt hat. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich in der Beschwerdebegründung geltend, die Beschwerdegegnerin qualifiziere sie zu Unrecht als Störerin und damit als kostenpflichtig. Aufgrund der Akten der Staatsanwaltschaft sei nachgewiesen, dass die Merlin – Kiel nach oben – von 8.39 Uhr bis 8.46 Uhr still gestanden habe. Die Merlin hätte daher von den Schiffen Formosa und Vogel Gryff gesichert und in den Hafen geschleppt werden können. Ab 8.46 Uhr – der Zeit des Aufpralls des MS Olympia auf die Merlin – sei sie daher nicht mehr Störerin gewesen, sondern der Kausalverlauf sei unterbrochen worden und ab diesem Zeitpunkt sei das MS Olympia Störerin und Verursacherin aller Folgeschäden. Zudem habe die von der Beschwerdegegnerin betriebene Revierzentrale dem Kapitän des MS Olympia falsche Befehle erteilt, indem sie den Kapitän aufgefordert habe, zu wenden und wieder hochzufahren, anstatt ihn anzuweisen, linksrheinisch an der Merlin vorbeizufahren. Dieses Verhalten habe sich die Beschwerdegegnerin anrechnen zu lassen. Somit müsse die Beschwerdegegnerin die Kosten, soweit sie überhaupt berechtigt seien, selber tragen. 5.3 Die Beschwerdegegnerin entgegnet, die Merlin sei ohne Fremdeinwirkung gekentert und habe die Rheinschifffahrt gefährdet. Sie habe in einer aufwändigen Aktion, in welche nebst ihr als Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde auch die Berufsfeuerwehr Basel-Stadt, herbeigeeilte Dritte und die Polizei eingebunden gewesen seien, vorübergehend beim Yachthafen gesichert werden können, wodurch der Rhein wieder befahrbar geworden sei. In einer ebenfalls aufwändigen Bergungsaktion unter Beihilfe von Experten aus dem In- und Ausland sei es gelungen, die Merlin zu bergen und auf eigenem Kiel schwimmend abzuschleppen. Die dadurch entstandenen Kosten habe sie mit der angefochtenen Verfügung vollumfänglich der Beschwerdeführerin auferlegt. Sämtliche Strafuntersuchungen seien von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden; dies habe aber keinen Einfluss auf die nach Massgabe des Verursacherprinzips vorzunehmende Verlegung der polizeilichen Interventionskosten bei einer Havarie; ein Verschulden sei für die Kostentragungspflicht nicht erforderlich. Wie das im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellte Gutachten der E.____ AG vom 10. Februar 2015 zeige, habe der vordere Ankerpfahl bei der Verankerung des Schiffes auf dem Verklappungsplatz nicht gehalten und die auf dem Grund schleifenden Ankerpfähle hätten zu einer Krängung geführt. Somit habe sich die Sicherung der Merlin bei der Verklappung als ungenügend erwiesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Merlin sodann nicht im Sinne der Schifffahrtsgesetzgebung stillgestanden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Merlin auch ohne Kollision mit dem MS Olympia weiter flussabwärts getrieben wäre, für die Schifffahrt eine unmittelbare Gefahr dargestellt hätte und zunächst hätte gesichert oder später geborgen werden müssen. Zum Vor-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht halt der Beschwerdeführerin, die Revierzentrale habe falsche Anweisungen erteilt, entgegnet die Beschwerdegegnerin, die Revierzentrale habe die Einsatzleitung hinsichtlich der Information der Schifffahrt lediglich unterstützt. Es sei nicht die Aufgabe der Revierzentrale gewesen, die Schifffahrt mit konkreten Anweisungen zu leiten. Der Befehl an das MS Olympia zu wenden, sei nicht durch die Revierzentrale, sondern durch die Einsatzleitung an Land, die gestützt auf den Einsatzplan Rhein bei der Berufsfeuerwehr Basel-Stadt gelegen habe, erfolgt. Die Revierzentrale habe die Anweisung der Einsatzleitung nur per Funk weitergegeben. Sowohl das Vorbeifahren als auch das angeordnete Aufdrehen seien möglich gewesen. Es sei letztlich Sache des jeweiligen Schiffsführers, die Situation richtig zu erfassen und entsprechend seinen Fähigkeiten bzw. den Möglichkeiten seines Schiffes und den örtlichen Verhältnissen zu handeln. Diese Umstände würden nichts daran ändern, dass die Merlin ein Schifffahrtshindernis dargestellt habe. Das MS Olympia habe den Kausalverlauf der Havarie allenfalls in Einzelheiten beeinflusst, aber keineswegs unterbrochen. 5.4.1 Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich, dass sich eine polizeiliche Massnahme nur gegen den Störer, nicht aber gegen bloss mittelbare Verursacher des polizeiwidrigen Zustands richten darf. Das Störerprinzip konkretisiert den Verhältnismässigkeitsgrundsatz in persönlicher Hinsicht. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit der Verursachung der Gefahr oder Störung bedeutet, dass als polizeirechtlich erhebliche Ursachen nur solche Handlungen in Betracht kommen, die bereits selber die Grenze zur Gefahr überschritten haben; entferntere, lediglich mittelbare Verursachungen scheiden aus (Unmittelbarkeitsprinzip; vgl. BGE 131 II 743 E. 3.2). Der Störer ist polizeirechtlich verpflichtet, eine Gefahr oder Störung zu beseitigen oder die Kosten für die Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands zu tragen. Diese Massnahmen umfassen nicht nur diejenigen, welche vom Störer selber hätten vorgekehrt oder veranlasst werden können und lediglich wegen zeitlicher Dringlichkeit direkt von der zuständigen kantonalen Behörde angeordnet worden sind. Sie beinhalten auch Vorkehrungen, welche von vornherein technisch und rechtlich nur von den polizeilichen Organen und den ihnen beigeordneten Spezialdiensten vorgenommen oder angeordnet werden können (BGE 143 I 147 E. 5.1, mit Hinweisen). 5.4.2 Als Störer gilt erstens der Verhaltensstörer, der durch sein eigenes Verhalten oder durch das Verhalten Dritter, für die er verantwortlich ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet. Zweitens wird der Zustandsstörer erfasst, der die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über Sachen hat, welche die Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden. Drittens gilt der Zweckveranlasser als Störer, der durch sein Tun oder Unterlassen bewirkt oder bewusst in Kauf nimmt, dass ein anderer die Polizeigüter stört oder gefährdet. Als Ausprägung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes darf der Zweckveranlasser nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der polizeiliche Eingriff geeignet und erforderlich ist, um die Störung zu beheben, und ihm der Eingriff zugemutet werden kann. 5.4.3 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Regeln für die Störerbestimmung nicht mit denjenigen für die Kostenverteilung übereinstimmen. Nach Lehre und Rechtsprechung muss bei der Bemessung der Kostentragungspflicht der Störer der Haftungsanteil der einzelnen Störer gestützt auf das Äquivalenzprinzip nach sachgerechten Kriterien festgelegt werden. Im Gegen-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht satz zur polizeitaktisch ex ante vorzunehmenden Störerqualifikation hat die Kostenüberwälzung aufgrund einer objektiven Betrachtung ex post zu erfolgen. Das Interesse an der raschen und einfachen Wiederherstellung des polizeigemässen Zustands, das bei der Störerbestimmung grosses Gewicht hat, hat bei der Kostenverteilung keinen Einfluss. Die Behörden haben vielmehr die Kosten nach Massgabe des konkreten Tatbeitrags und damit entsprechend dem Grad der Verantwortung für die Störungssituation zu verlegen, wobei alle objektiven und subjektiven Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Jeder Störer darf zur Kostentragung seines Störungsanteils – und ausschliesslich für diesen Teil – herangezogen werden (vgl. BGE 143 I 147 E. 12.3; STEFAN LEUTERT, Polizeikostentragung bei Grossveranstaltungen, 2005, S. 147 f.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, S. 549). Die Behörden haben die haftpflichtrechtlichen Grundsätze in Bezug auf den Regress im Innenverhältnis zwischen mehreren Verursachern analog anzuwenden (vgl. REINHARD, a.a.O., S. 194, URS GUENG, Zur Haftungskongruenz im Polizeirecht, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 74/1973 S. 273 f.) 5.5 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass mehrere Störer in Frage kommen. Neben der Beschwerdeführerin fällt zunächst das MS Inspire in Betracht, welches an der Merlin vorbeigefahren ist und möglicherweise für die Notlage der Merlin mitverantwortlich gewesen sein könnte. Sodann erweist sich der Befehl der Einsatzkräfte an den Schiffsführer des MS Olympia, das Schiff zu wenden, als falsch, zumal dadurch die Schiffskollisionen erst verursacht wurden. Ebenso ist dem Schiffsführer des MS Olympia vorzuhalten, dass er die Lage falsch eingeschätzt, dem Befehl entsprechend gewendet und dadurch die Kollision verursacht hat. Die Beschwerdegegnerin hätte daher nach sorgfältiger Abklärung des Sachhergangs zunächst den Kreis der Störer feststellen müssen. Die Beschwerdegegnerin hat es sodann unterlassen, die möglichen Verursachungsanteile genauer abzuklären und insbesondere zu prüfen, ob auch sie bzw. das Gemeinwesen einen Teil der Kosten tragen muss. Zudem hätte sie bestimmen bzw. einlässlich begründen müssen, welcher Kostenanteil auf den Einzelnen entfällt. Eine solche Bestimmung der Quoten mag schwierig sein. Es besteht aber kein Grund, die Beschwerdegegnerin von dieser Aufgabe zu entlasten und die schematische Überwälzung der Kosten einzig auf die Beschwerdeführerin zu gestatten. Die Kosten der Massnahmen sind vielmehr nach analogen Grundsätzen zu verteilen, wie sie für das Innenverhältnis (Regress zwischen mehreren Ersatzpflichtigen) im privaten Haftpflichtrecht gelten. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen bei der Kostenverteilung unterschritten hat, indem sie die Kosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt hat. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als begründet und die Angelegenheit ist insoweit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. zu den einzelnen Rechnungspositionen: nachfolgend E. 6 ff.). 6. Die Beschwerdeführerin erhebt diverse Rügen in Bezug auf die einzelnen Rechnungen, worauf in der Folge einzugehen ist. 6.1 Die von der Beschwerdegegnerin erlassene Kostenersatzverfügung stützt sich auf folgende Rechnungen, welche zusammen Fr. 340'363.60 ergeben:

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht

6.2 Von diesen Kosten anerkennt die Beschwerdeführerin ausdrücklich die beiden Rechnungen Nr. 90013083 vom 9. Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 2'320.-- und Nr. 90014155 vom 25. Juni 2015 in der Höhe von Fr. 600.--, d.h. insgesamt Fr. 2'920.--. 6.3 Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 337'443.40 bestreitet die Beschwerdeführerin aus unterschiedlichen Gründen die Rechtmässigkeit der Geltendmachung. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Verfügung der Beschwerdegegnerin allgemein unzureichend substantiiert sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Rechnungen von Dritten, welche der Beschwerdegegnerin zugestellt worden seien, unbesehen und insbesondere unkorrigiert akzeptiert und bezahlt. Gemäss dem Gutachten von C.____ sei das Grossaufgebot der Rettungsdienste aber nicht wegen des Kenterns der Merlin, sondern wegen der Zusammenstösse erfolgt. In der Verfügung habe die Beschwerdegegnerin die einzelnen Forderungen sodann nicht genügend substantiiert. Sie begnüge sich damit, einen Teil der Rechnungen anzuführen, ohne den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Aufwand notwendig gewesen sei. Insbesondere bemängelt die Beschwerdeführerin die Rechnungen Nr. 90012965 vom 21. November 2014 in der Höhe von Fr. 41'368.30 (Bilgenentöler-/Ölwehrboot "Bibo Regio" [Bibo Regio], Einsatzleitung und Personaleinsatz) und Nr. 90013052 vom 21. November 2014 in der Höhe von Fr. 53'288.85 (Bibo Regio) als nicht genügend substantiiert, da die Beschwerdegegnerin es versäumt habe, die Notwendigkeit des Einsatzes und dessen Umfang (z.B. mit Arbeitsrapporten) zu substantiieren. Die Beschwerdegegnerin habe den Nachweis für den von ihr geltend gemachten Personaleinsatz nicht erbracht und den Rechnungen könne nicht entnommen werden, wann und wo wer welchen Einsatz geleistet habe. Die Rechnung sei damit nicht überprüfbar. Auch in Bezug auf die Rechnungsposition 40 der Rechnung Nr. 90013049 betreffend Feuerwehr des Kantons Nr. 90012965 vom 21.11.2014 (Bibo Regio, Einsatzleitung, Personaleinsatz) 41'368.30CHF Nr. 90012966 vom 21.11.2014 (Wahrschau) 8'695.40CHF Nr. 90013049 vom 08.12.2014 (Lai da Tuma) 29'520.00CHF Nr. 90013049 vom 08.12.2014 (Lai da Tuma) 25'819.21CHF Nr. 90013049 vom 08.12.2014 (Vogel Gryff) 8'100.00CHF Nr. 90013049 vom 08.12.2014 (F.____ AG) 4'421.05CHF Nr. 90013049 vom 08.12.2014 (Feuerwehr Basel) 52'776.05CHF Nr. 90013049 vom 08.12.2014 (G.____ GmbH) 1'497.92CHF Nr. 90013049 vom 08.12.2014 (H.____) 7'260.54CHF Nr. 90013049 vom 08.12.2014 (I.____) 1'664.84CHF Nr. 90013049 vom 08.12.2014 (Tiefbauamt Basel) 7'191.40CHF Nr. 90013049 vom 08.12.2014 (Feuerwehr J.____) 6'593.01CHF Nr. 90013049 vom 08.12.2014 (Auswertung AIS) 874.89CHF Nr. 90013049 vom 08.12.2014 (Bescheinigung Arthur) 1'660.50CHF Nr. 90013049 vom 08.12.2014 (Rechtsanwalt K.____) 15'356.13CHF Nr. 90013051 vom 08.12.2014 (L.____) 44'939.91CHF Nr. 90013051 vom 08.12.2014 (M.____) 297.00CHF Nr. 90013051 vom 08.12.2014 (N.____) 878.40CHF Nr. 90013052 vom 21.11.2014 (Bibo Regio) 53'288.85CHF Nr. 90013080 vom 09.12.2014 (Bibo Regio) 6'635.25CHF Nr. 90013081 vom 09.12.2014 (Bibo Regio) 5'725.75CHF Nr. 90013082 vom 09.12.2014 (Bibo Regio) 8'179.30CHF Nr. 90013083 vom 09.12.2014 (O.____) 2'320.00CHF Nr. 90013343 vom 09.12.2014 (Tiefbauamt Basel) 4'699.90CHF Nr. 90014155 vom 25.06.2015 (Mutation Schiffsregister) 600.00CHF Total 340'363.60CHF

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Basel-Stadt in der Höhe von Fr. 52'776.05, welche die Beschwerdegegnerin nun ihr gegenüber geltend mache, komme die Beschwerdegegnerin ihrer Substantiierungspflicht überhaupt nicht nach. Die Beschwerdegegnerin begnüge sich vielmehr mit folgender Bemerkung: "Gesamter Personal- und Materialaufwand der Berufsfeuerwehr Basel-Stadt". Am 4. August 2014 ab ca. 9.30 Uhr habe der Einsatz der Berufsfeuerwehr Basel-Stadt aber nicht mehr im Zusammenhang mit der Merlin gestanden, sondern er sei wegen dem MS Olympia notwendig geworden, auf welchem sich einige Dutzend Passagiere befunden hätten und das – gemäss den Funksprüchen – einen Wassereintritt gemeldet hatte. Der Rechnung der Feuerwehr könne sodann entnommen werden, dass auf zwei Alarm-Nrn. (AR 1442 vom 4. August 2014 sowie auf AR 1486 vom 11. August 2014) verwiesen werde. Auf der Rechnung werde indes mit keinem Wort eine Aufteilung auf die beiden Tage vorgenommen. Es sei unklar, wie sich die Rechnung der Feuerwehr zusammensetze. 7.2 Die Beschwerdegegnerin bringt in der Vernehmlassung dazu vor, die Merlin habe auch im Zeitpunkt der Kollision mit dem MS Olympia kieloben im Rhein getrieben und damit eine Gefahr für die Rheinschifffahrt und die Umwelt – es habe die Gefahr von auslaufendem Öl bestanden – dargestellt. Sämtliche bei ihr angefallenen Aufwendungen hätten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr hinsichtlich polizeilicher Schutzgüter gestanden. Ihre Leistung habe sowohl die Eigenaufwendungen als auch die für die Ausübung ihrer gesetzlichen Pflichten notwendig gewordenen bei Dritten bezogenen Leistungen umfasst. Ursache des kostenpflichtigen Tätigwerdens sei das Kentern der Merlin gewesen. Ob die ihrerseits eingeleiteten Schritte erforderlich und verhältnismässig gewesen seien, beurteile sich aus der Notsituation heraus und nicht anhand einer ex-post-Beurteilung. Die polizeilichen Massnahmen seien nach dem Verursacherprinzip von demjenigen zu tragen, der sie verursacht habe. Die gekenterte Merlin habe den polizeiwidrigen Zustand verursacht, und es liege weder eine Konkurrenz von Gesamtursachen noch von Teilursachen vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe der Zusammenstoss mit dem MS Olympia nur einen unwesentlichen Einfluss gehabt und eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs liege nicht vor. In Bezug auf die Rechnungsposition 40 der Rechnung Nr. 90013049 bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass die Rechnungsposition der Feuerwehr zu wenig substantiiert sei, und dass die Feuerwehr ab 9.30 Uhr nicht mehr für die Merlin im Einsatz gewesen sei. Zur Rechnung Nr. 90013052 vom 21. November 2014 in der Höhe von Fr. 53'288.85 macht die Beschwerdegegnerin geltend, die detaillierte Auflistung der ausgeführten Arbeiten sei der an die Rechnung angehefteten Übersicht zu entnehmen. 7.3 Die Begründungspflicht der Behörden ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör und auch ausdrücklich in § 9 Abs. 3 der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 festgeschrieben. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 129 I 236 E. 3.2; BGE 126 I 102 E. 2b, BGE 124 V 181 E. 1a; KGE VV vom 18. Februar 2009 [810 08 299/ 810 08 292] E. 4.1 - 4.3.). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich aus der Begründung der Verfügung ergeben muss, dass und inwiefern im Einzelnen die Voraussetzungen einer Kostentragungspflicht durch die Beschwerdeführerin erfüllt sind. 7.4 Anfallende Kosten eines Polizeieinsatzes können durch allgemeine Steuermittel (Gemeinlastprinzip) oder durch einzelfallbezogene Kausalabgaben (Verursacherprinzip) gedeckt werden. Sowohl das Gemeinlastprinzip wie auch das Verursacherprinzip ergeben sich aus dem Prinzip der Rechtsgleichheit, denn dieses verlangt nicht nur die Gleichbehandlung von Gleichem, sondern auch die Ungleichbehandlung von Ungleichem. Bei der Finanzierung aus Steuermitteln kommen alle Bürger für die Polizeikosten auf, bei Kausalabgaben nur die direkten Nutzer. Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben. Im Gegensatz dazu werden Steuern voraussetzungslos, d.h. ohne konkrete Gegenleistung geschuldet. Im Bereich der allgemeinen Verwaltung ist eine Mischfinanzierung aus Steuern und Gebühren alltäglich; Kausalabgaben werden immer zusätzlich zur ordentlichen Steuerbelastung erhoben. Die Mischfinanzierung ist unter abgaberechtlichen Gesichtspunkten auch im Polizeibereich ohne weiteres zulässig (vgl. ausführlich dazu LEUTERT, a.a.O., S. 107 ff., ISABELLE HÄNER, Privatisierung staatlicher Ausgaben [Finanzierungsprivatisierung] unter verfassungsrechtlichen Aspekten, in: ZBl 102/2001 S. S. 426). Bei staatlichen Leistungen, die für die Einzelnen existenziell sind – wie die polizeiliche Grundversorgung –, muss die Allgemeinheit die Kosten tragen. Anders verhält es sich bei nichtexistenziellen Zusatzleistungen. Bei der Entgeltfinanzierung von Polizeiaufgaben sind die Aufgaben der allgemeinen Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung von Sonderaufgaben zu trennen, die – wie etwa die Begleitung von Grossveranstaltungen – eindeutig zurechenbare zusätzliche Ressourcen verzehren. Die eindeutige Zurechenbarkeit ist formelle Voraussetzung der Gebührenerhebung. Der zusätzliche Ressourcenverzehr und der Umstand, dass Sonderleistungen für den Einzelnen nicht existenziell sind, sorgen für die inhaltliche Legitimation der Gebührenfinanzierung. Die alltägliche polizeiliche Grundversorgung ist gebührenfrei sicherzustellen (LEUTERT, a.a.O., S. 112). Gefestigt ist die Begründung, dass dort keine Gebühren erhoben werden sollen, wo es um Leistungen geht, die für den Staat oder die Einzelnen existentiell sind. Es geht nicht an, dass die Polizei nur dann Hilfe leistet, wenn gewissermassen eine Schutzgebühr bezahlt wird. In diesem Bereich ist es erforderlich, dass das öffentliche Gut der Sicherheit allen in gleichem Ausmass zugänglich ist (vgl. exemplarisch § 55 des Polizeigesetzes des Kantons Basel-Landschaft [PolG BL] vom 28. November 1996, wonach die Einsätze der Polizei grundsätzlich unentgeltlich sind [Abs. 1] und Kostenersatz für Einsätze der Polizei nur verlangt werden kann, wenn dieses oder ein anderes Gesetz es ausdrücklich vorsehen [Abs. 2]). Aus diesem Grund ist häufig auch der Einsatz der Feuerwehr zumindest im Rahmen ihrer ursprünglichen Aufgabe, namentlich wenn Brände gelöscht werden müssen, kostenlos. Dem Feuerwehreinsatz liegt die Idee zugrunde, dass die

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Feuerwehr den in Not geratenen Menschen beizustehen hat. Die Erweiterung des Aufgabenkreises der Feuerwehr auf Hilfeleistungen für alle Ereignisse, welche die Umwelt schädigen oder gefährden, sowie auf Dienstleistungen im Strassenrettungsdienst oder bei technischen Einsätzen veranlassten die kantonalen Gesetzgeber jedoch, die Finanzierung der Feuerwehr zu überprüfen (vgl. MARTIN GEHRER, Kostentragung für Leistungen der Feuerwehr am Beispiel der St. Gallischen Gesetzgebung, in: ZBl 96/1995, S. 155; HÄNER, a.a.O. S. 434). 7.5 Die Rechnung Nr. 90013049 in der Höhe von insgesamt Fr. 162‘735.55 besteht aus insgesamt dreizehn einzelnen Rechnungspositionen. 7.5.1 Die umstrittene Position 40 der Rechnung Nr. 90013049 in der Höhe von Fr. 52'776.05, mit welcher die Einsatzkosten der Berufsfeuerwehr Basel-Stadt an die Beschwerdeführerin weiterverrechnet werden, basiert auf § 4 des Gesetzes betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrgesetz BS, FWG BS) vom 6. Juni 2012. Gemäss § 4 Abs. 1 FWG BS sind Hilfeleistungen der Feuerwehr namentlich zur Rettung von Menschen und Tieren in Not unentgeltlich. Ausgenommen von Abs. 1 sind die Aufwendungen der Feuerwehr, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden (§ 4 Abs. 2 FWG BS). Gemäss § 4 Abs. 3 FWG BS kann die Feuerwehr für die Aufwendungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, Rechnung stellen. Dafür erlässt der Regierungsrat eine Gebührenverordnung (§ 4 Abs. 4 FWG BS) und er kann gemäss § 4 Abs. 5 FWG BS Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Die Rechnung der Feuerwehr umfasst den Einsatz des Feuerlöschbootes und diverser Fahrzeuge sowie Mannschaften. Der Einsatz der Fahrzeuge lässt sich kaum einzig mit der Havarie der Merlin rechtfertigen. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass der Grosseinsatz der Feuerwehr auch im Zusammenhang mit der Evakuierung der Personen auf dem zu sinken drohenden MS Olympia stand. Dabei ging es jedoch um die Rettung von Menschen, weshalb der Einsatz insoweit grundsätzlich unentgeltlich wäre. Zudem moniert die Beschwerdeführerin zu Recht, dass auf der Rechnung neben dem Alarm vom 4. August 2014 ein zweiter Alarm (AR 1486 vom 11. August 2014) aufgeführt ist und diesbezüglich völlig unklar bleibt, um was für einen Einsatz es sich dabei gehandelt hat. Diese Unklarheit hat sich auch anlässlich der Parteiverhandlung nicht klären lassen, da die Beschwerdegegnerin dazu ausgeführt hat, man habe auf Nachfrage bei der Feuerwehr Basel-Stadt diesbezüglich keine Antwort erhalten. Damit kann nicht beurteilt werden, inwiefern diese Rechnung gerechtfertigt ist und in welchem Umfang eine Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin besteht. Die Sache ist folglich zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.5.2 Umstritten sind weiter die Positionen 10 und 50 der Rechnung Nr. 90013049 in der Höhe von Fr. 29‘520.-- und Fr. 25'819.21 für den Einsatz des der Firma P.____ GmbH (P.____) gehörenden Schub- und Schleppboots (SSB) Lai da Tuma vom 4. August 2014 bis zum 13. August 2014. Für die Hilfeleistung des SSB Lai da Tuma vom 4. August 2014, 11.00 Uhr bis zum 6. August 2014, 11.00 Uhr stellte die P.____ der Beschwerdegegnerin "gemäss IVR-Tarif 2004 und gemäss Vereinbarung vom 7. August 2014" EUR 21'035.70 (bzw. umgerechnet Fr. 25'819.21) in Rechnung. Zusätzlich stellte die P.____ der Beschwerdegegnerin für die Hilfeleistungen des SSB Lai da Tuma vom 6. August 2014, 11.00 Uhr, bis zum 13. August 2014,

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 07.00 Uhr, "gemäss Vereinbarung vom 8. August 2014 mit Herrn Q.____" (SRH), Kosten in der Höhe von Fr. 29'520.-- in Rechnung. In der angefochtenen Verfügung begründet die Beschwerdegegnerin die Weiterverrechnung der Rechnungspositionen damit, dass während der Einsatzleitungsbesprechung entschieden worden sei, das SSB Lai da Tuma solle den Havaristen mit einem Drahtseil sichern. Die Abrechnung sei zunächst nur für die ersten 48 Stunden gemäss Vereinbarung erfolgt. Anschliessend sei mit einer günstigeren Tarifpauschale abgerechnet worden. Gemäss dem Havarieprotokoll übernahm das SSB Lai da Tuma am 4. August 2014 um 11.35 Uhr die Sicherung des Havaristen vom SSB Vogel Gryff. Wie lange das SSB Lai da Tuma danach vor Ort war, ob sie rund um die Uhr vom 4. August 2014 bis zum 13. August 2014, 07.00 Uhr, diese Sicherung übernommen hat, ist nicht klar. Zudem lag ab dem 9. August 2014 die Einsatzleitung beim Bergungsleiter C.____. Daher fragt sich, ob er das SSB Lai da Tuma weiterhin beansprucht hat oder ob es eine polizeiliche Anordnung der Beschwerdegegnerin gab, dass das SSB Lai da Tuma weiterhin die Sicherung des Havaristen zu übernehmen habe. Im ersten Fall wären die entsprechenden Kosten zivilrechtlich einzufordern. Im zweiten Fall fällt zwar eine Weiterverrechnung in Betracht; indes bleibt völlig unklar, wie die geltend gemachten Kosten effektiv berechnet wurden. Weder wird in der Verfügung begründet, wie die Berechnung gemäss "IVR-Tarif 2004" erfolgt ist, noch finden sich Einzelheiten zu den angeführten Vereinbarungen. Demgemäss ist die Angelegenheit auch diesbezüglich zur ergänzenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.5.3 Die Position 20 der Rechnung Nr. 90013049 in der Höhe von Fr. 8‘100.-- betrifft den Einsatz des SSB Vogel Gryff am 4. August 2014 von 08.30 bis 21.00 Uhr. Erstellt ist, dass das SSB Vogel Gryff bei den Rettungsarbeiten im Einsatz war. Unklar bleibt, zu welchem Zweck das SSB Vogel Gryff ab 11.35 Uhr, d.h. nach dem Abzug der Sicherung (und dem Ersatz durch das SSB Lai da Tuma) bis 21.00 Uhr eingesetzt wurde. Diesbezüglich ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Betreiberin des SSB Vogel Gryff – wie mit der Betreiberin des SSB Lai da Tuma – eine Vereinbarung geschlossen hat, wonach die Beschwerdegegnerin jährlich pauschal Fr. 110'000.-- für die Bereitstellung des Boots als Schlepphilfe zahlt. Folglich hat die Beschwerdegegnerin darzulegen, weshalb die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, eine Zahlung in der geforderten Höhe zu leisten. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich in diesem Punkt als zu wenig begründet und nicht nachvollziehbar, sodass die Sache auch in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 7.5.4 Mit der Position 130 der Rechnung Nr. 90013049 macht die Beschwerdegegnerin Kosten in der Höhe von Fr. 1'660.50 des Nautischen Sachverständigen R.____ geltend. In der Verfügung wird dazu angegeben, dass es sich bei den Kosten um die Fahrtauglichkeitsbescheinigung der beschädigten Schiffe, sowie um die Abnahme des Schwimmpontons Arthur gehandelt habe. Aus der beiliegenden Rechnung des Sachverständigen ergibt sich, dass der Sachverständige im Mandatsverhältnis als unterstützender Berater für die Beschwerdegegnerin tätig war. Inwieweit diese Tätigkeit des Sachverständigen hoheitlich war und gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Beschwerdegegnerin Arbeiten eines im Mandatsverhältnis angestellten externen Beraters weiterverrechnet hat, bleibt unklar. Daher ist die Sache auch diesbezüglich zur ergänzenden Begründung bzw. zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht

7.6 Mit der Rechnung Nr. 90012965 vom 21. November 2014 werden der Einsatz des Bibo Regio, die Kosten von zusätzlichem Personal sowie Kosten für die Einsatzleitung in der Höhe von Fr. 41'368.30 in Rechnung gestellt. Die Kenterung fand zwar ausserhalb des Hafengebiets statt. In der Folge trieb die Merlin jedoch ab, und ab dem Zeitpunkt der Sicherung der Merlin, deren Kosten mit der Rechnung Nr. 90012965 in Rechnung gestellt werden, befand sich die Merlin im Hafengebiet. Demgemäss können die Kosten gemäss GebT SRH verrechnet werden. Der Einsatz des Bibo Regio dauerte insgesamt 35.5 Stunden, davon 31.5 Stunden zum Tarif von Fr. 588.-- pro Stunde (§ 6 Ziff. 1 lit. a GebT SRH) und 4 Stunden zum erhöhten Nachttarif von Fr. 654.-- pro Stunde (§ 6 Ziff. 1 lit. a FN 4 GebT SRH). Hinzu kommen 54.75 Stunden Einsatzzeit eines Einsatzleiters und 130.5 Stunden Einsatzzeit von zusätzlichem Personal. Unklar bleibt, von wann bis wann die Einsatzleitung effektiv bei den SRH lag. Unklar ist diesbezüglich insbesondere der Beginn der Einsatzleitung durch die SRH, da gemäss Einsatzplan Rhein die Einsatzleitung bei Auslösung dieses Plans jeweils bei der Berufsfeuerwehr liegt und die Einsatzleitung im vorliegenden Fall zunächst unbestrittenermassen auch bei der Berufsfeuerwehr lag. Sodann ergibt sich aus der angefochtenen Rechnung nicht, wann welcher Personaleinsatz stattfand und warum zu welcher Zeit welches Personal notwendig war. In der Beschwerdeantwort begründet die Beschwerdegegnerin die Rechnung damit, dass eine 24- Stunden-Überwachung notwendig gewesen sei, da die Merlin jederzeit habe weiter abdriften können und die Gefahr eines Ölaustritts bestanden habe. Nachdem die Merlin an der Spundwand gesichert worden war, ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine 24-Stunden-Überwachung weiterhin notwendig gewesen sein soll. Zudem wurde zu diesem Zweck auch das SSB Lai da Tuma eingesetzt. In Bezug auf die Gefahr eines Ölaustritts aus der Merlin ist der Bedarf einer entsprechenden Überwachung zwar nachvollziehbar; der Rechnung lässt sich aber nicht entnehmen, wie gross der Aufwand dafür war. Zudem wäre für diesbezügliche Massnahmen – wie vorne dargelegt (siehe vorne E. 4.5) – das AUE BS zuständig gewesen und nicht die Beschwerdegegnerin. Für den Personaleinsatz verweist die Beschwerdegegnerin auf die Arbeitsrapporte in den ergänzenden Vorakten (Beilage 3c der SRH, Teil 20). In Bezug auf die Arbeitsrapporte ist festzustellen, dass darin nicht klar genug zwischen Sicherungsarbeiten und Hilfeleistungen im Rahmen der Bergung sowie anderen Tätigkeiten unterschieden wird. Beim zusätzlichen Personalaufwand fällt auf, dass dieser Einsätze in der Revierzentrale beinhaltet sowie das Anbringen von Schifffahrtszeichen. Was die Schifffahrtszeichen angeht, so sind diese Arbeiten bereits durch die entsprechende Gebühr abgegolten, welche die Beschwerdegegnerin mit der Rechnung Nr. 90012966 vom 21. November 2014 (Pos. 20 Schifffahrtszeichen/Prov. Schifffahrtssignalisation) in Rechnung gestellt hat (vgl. dazu hinten E. 9.1). Eine Grundlage für eine zusätzliche Verrechnung von Personaleinsatzkosten ist zudem im GebT SRH nicht ersichtlich. In Bezug auf den übrigen Personaleinsatz ergibt sich aus dem Arbeitsrapport, dass darin überwiegend Einsätze in der Revierzentrale enthalten sind. Der Betrieb der Revierzentrale stellt indes ein Grundangebot der SRH dar, das mit den üblichen Einnahmen zu finanzieren ist. Gemäss Homepage der SRH ist die Revierzentrale: "Dreh- und Angelpunkt für die Schifffahrt von der Schleuse Märkt bis nach Rheinfelden. Von hier aus werden die Schiffsbewegungen überwacht und für die Statistik registriert." Muss diese zusätzlich nachts besetzt werden, ist das mit der Grundfinanzierung zu decken, zumal auch diesbezüglich eine Grundlage für eine Gebührenerhebung im GebT SRH nicht ersichtlich ist. Auch in Bezug auf

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Einsatz des Bibo Regio bleibt überwiegend unklar, wofür dieses eingesetzt wurde. Einzig bei den Einsätzen vom 6. August 2014 und 7./12. August 2014 ergibt sich aus dem Rapport, dass an diesen Tagen ein Einsatz zur Beschilderung (6. August 2014) bzw. zum Verladen von Drähten (7./12. August 2014) erfolgt ist. Während die Einsätze zum Verladen von Drähten nicht zu beanstanden sind, ist auch für den Einsatz Bibo Regio betreffend Beschilderung vom 6. August 2014 festzuhalten, dass diese Arbeiten bereits durch die entsprechende Gebühr abgegolten sind, welche die Beschwerdegegnerin mit der Rechnung Nr. 90012966 vom 21. November 2014 (Pos. 20 Schifffahrtszeichen/Prov. Schifffahrtssignalisation) in Rechnung gestellt hat. Eine zusätzliche Verrechnung von Beschilderungskosten durch das Bibo Regio würde zu einer unzulässigen Doppelverrechnung führen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Arbeiten des Bibo Regio nur teilweise nachvollziehbar sind, teilweise Doppelverrechnungen vorliegen und teilweise Leistungen verrechnet wurden, die nicht verrechnet werden dürfen (Einsatz in Revierzentrale). Somit kann das Gericht nicht beurteilen, in welchem Umfang diese Rechnung gerechtfertigt ist. Die Verfügung der SRH erweist sich in diesem Punkt als ungenügend begründet und ist an die SRH zur neuen Beurteilung im Sinne der obigen Erwägungen zurückzuweisen. 7.7 Mit den Rechnungen Nrn. 90013080, 90013081 und 90013082 werden Einsatzkosten der SRH für die Hilfeleistung während der Bergung (Abfallentsorgung durch Bibo Regio) am 16. Oktober 2014 in der Höhe von Fr. 5'725.75, am 22./23. Oktober 2014 in der Höhe von Fr. 6‘635.25 und am 13./14. November 2014 in der Höhe von Fr. 8'179.30 in Rechnung gestellt. Diese Einsätze stellen verwaltungsrechtliche Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin dar, welche unter § 31 GSchV BS zu subsumieren sind (vgl. dazu vorne E. 4.5). Sie sind somit gebührenpflichtig und die entsprechenden Kosten können gemäss § 6 Ziff. 1 GebT SRH grundsätzlich eingefordert werden. Auf den Rechnungen ist neben den ausgewiesenen Kosten jedoch noch ein Sicherheitszuschlag von 20 Prozent aufgeführt. Worauf dieser Sicherheitszuschlag gründet, ist nicht erkennbar, zumal der GebT SRH – soweit ersichtlich – keine Grundlage dafür enthält und die Verfügungen darüber hinaus keine Begründung für die Auferlegung eines Sicherheitszuschlags enthalten. Demgemäss erweisen sich auch die Rechnungen Nrn. 90013080, 90013081 und 90013082 als nicht rechtsgenüglich begründet und die Angelegenheit ist zur ergänzenden Begründung bzw. zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.8 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin somit für geltend gemachte Kosten im Umfang von Fr. 179'784.36 ihrer Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Demgemäss ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die Sache zur neuen Beurteilung und ergänzenden Begründung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8. Da die Angelegenheit – wie dargelegt – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, würden sich im Grundsatz weitere Ausführungen zur Sache erübrigen. Dennoch ist im Folgenden der Vollständigkeit halber noch kurz auf einige weitere umstrittene Rechnungspositionen einzugehen.

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.1 Die Rechnung Nr. 90012966 beinhaltet die Kosten der Beschwerdegegnerin für die Nachrichten/Informationen an die Binnenschifffahrt sowie die Schifffahrtssignalisation und basiert auf dem GebT SRH. Im Umfang von Fr. 725.-- basiert die Rechnung auf § 3 lit. l und m GebT SRH und ist in dieser Höhe nicht zu beanstanden. Was hingegen das Aufstellen von zwei Schildern zur Signalisation während 81 Tagen angeht, so sind die Kosten von Fr. 97.20 nachvollziehbar; nicht aber jene von Fr. 7'873.20 für das Stehenlassen der Schilder für 81 Tage. 9.2 Mit den Rechnungspositionen 70, 90 und 110 der Rechnung Nr. 90013049 vom 8. Dezember 2014 macht die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin Kosten ausländischer Einsatzkräfte, konkret der H.____ in der Höhe von (umgerechnet) Fr. 7‘260.45, der I.____ in der Höhe von (umgerechnet) Fr. 1‘664.84 und der Stadtverwaltung J.____ für Einsatzkosten der Feuerwehr in der Höhe von (umgerechnet) Fr. 6‘593.01, geltend. Der Forderung der Stadtverwaltung J.____ liegt ein Abgabenbescheid vom 3. September 2014 zu Grunde, welcher mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruchsmöglichkeit gemäss Verwaltungsgerichtsordnung) versehen postalisch der Beschwerdegegnerin eröffnet wurde. Eine Eröffnung dieses Abgabenbescheids an die – mutmasslich zahlungspflichtige – Beschwerdeführerin durch die Stadtverwaltung J.____ ist hingegen nie erfolgt. Damit ist einerseits festzuhalten, dass es sich beim Abgabenbescheid um eine Verfügung handelt, die der mutmasslich zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt worden ist und damit ihr gegenüber keinerlei Rechtswirksamkeit entfalten kann. Andererseits stellt sich, da es sich beim Abgabenentscheid um eine verwaltungsrechtliche Verfügung handelt, welche der Beschwerdegegnerin postalisch ins Ausland eröffnet wurde, die Frage nach der Rechtsgültigkeit der Verfügung aufgrund der Eröffnung ins Ausland. Die Eröffnung einer Kostenverfügung, welche der Beschwerdegegnerin direkt nach Basel zugestellt wurde, stellt einen staatlichen Hoheitsakt dar, den die Behörden nicht ohne weiteres im Ausland vornehmen dürfen. Das völkerrechtliche Prinzip der staatlichen Souveränität hat zur Folge, dass den Territorialstaaten die Ausübung der Herrschaft in ihrem jeweiligen Gebiet zukommt. Eine unmittelbare postalische Zustellung ins Ausland ist deshalb grundsätzlich nicht zulässig, ausser ein Staatsvertrag mit dem entsprechenden Staat sieht dies vor. Liegt weder ein entsprechender Staatsvertrag noch die Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz vor, haben behördliche Mitteilungen ins Ausland auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu erfolgen. Davon ausgenommen sind bloss Mitteilungen rein informativen Inhalts, die keine Rechtswirkungen nach sich ziehen und deshalb direkt per Post zugestellt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2). Eine direkte Zustellung von Verfügungen ins Ausland ohne Einwilligung oder Vermittlung des fremden Staates stellt eine Verletzung der territorialen Integrität des betroffenen Staates dar und ist nach der Praxis des Kantonsgerichts nichtig. Der nichtigen Verfügung geht jede Verbindlichkeit und Rechtsgültigkeit ab, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. ausführlich zur Nichtigkeit einer postalisch ins Ausland eröffneten Kostenverfügung des AUE BL betreffend Ölverunreinigung des Rheins: KGE VV vom 9. März 2016 [810 15 167], m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung erscheint die der Kostenverfügung zu Grunde liegende Verfügung der Stadtverwaltung J.____ nichtig, da die Verfügung nicht völkerrechtlich korrekt eröffnet worden ist. Das gleiche gilt für die Rechnung des I.____ in der Höhe von Fr. 1‘664.84, welche einen Auslagenbescheid mit Rechtsmittelbelehrung darstellt und damit ebenfalls eine hoheitliche Verfügung ist, die in Missachtung des Völkerrechts eröffnet wurde. Aufgrund der

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorhandenen Akten unklar bleibt, ob der Forderung der H.____ in der Höhe von (umgerechnet) Fr. 7‘260.45 ebenfalls eine Verfügung zu Grunde liegt. Die H.____ macht die Forderung gestützt auf eine Kostenordnung vom 1. August 2005 geltend. Sollte es sich hierbei hoheitliche Verfügung handeln, wäre auch diese Verfügung als nichtig zu betrachten. 9.3 Die Rechnungsposition 80 der Rechnung Nr. 90013049 in der Höhe von Fr. 874.89 betrifft die Datenauswertung für die Untersuchung der Havarie. Unklar bleibt, ob diese Datenauswertung nicht im Rahmen der Strafuntersuchung angefallen ist. Diesfalls wäre sie im Rahmen der Strafuntersuchung zu belasten. 9.4 Mit Rechnung Nr. 90013051 und Rechnungsposition 120 der Rechnung Nr. 90013049 macht die Beschwerdegegnerin Kosten für die Überwachung und Begleitung der Bergung in der Höhe von Fr. 46‘115.31 und juristische Dienstleistungen im Umfang von (umgerechnet) Fr. 15'356.13 geltend. Die Beschwerdegegnerin argumentiert diesbezüglich, sie habe von externen Stellen Spezialwissen einkaufen müssen. Die SRH sind eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit hoheitlichen Befugnissen. Bei der Übertragung von hoheitlichen Befugnissen ist die Behörde automatisch in der Lage, diese wahrzunehmen. Demgemäss ist es Sache der Beschwerdegegnerin, sich so zu organisieren, dass sie ihren Aufgaben gewachsen ist, auch bei eher seltenen und ungewöhnlichen Ereignissen. Auch wenn dafür Spezialwissen nur sehr temporär nötig ist, hat die Beschwerdegegnerin diese Kosten über ihr Budget sicherzustellen. Da die Bergung unbestrittenermassen nicht durch die Beschwerdegegnerin mittels Ersatzvornahme, sondern durch die Beschwerdeführerin als Schiffseignerin vorgenommen wurde, trägt die Beschwerdeführerin die Kosten der Bergung. Soweit die Bergung von der Beschwerdegegnerin überwacht wurde, gehört das zur Grundaufgabe der Beschwerdegegnerin, die mit der Revierzentrale und der Abteilung Schifffahrtspolizei und Hafenaufsicht die Kontrolle ausübt. Diese Kontrolle ist mit der Grundfinanzierung sicherzustellen. Das Gleiche gilt für die juristische Abwicklung des Vorfalls. Demgemäss können die Kosten für die Überwachung und Begleitung der Bergung der Merlin sowie der extern beigezogenen juristischen Beratung im Umfang von Fr. 44‘939.91 und Fr. 15'356.13 im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht weiterverrechnet werden. 9.5 Die Rechnung Nr. 90013052 umfasst weitere Kosten des Boots Bibo Regio in der Höhe von Fr. 53‘288.85 für die Zeit vom 13. bis 23. August 2014. In diesem Zeitraum war der Havarist bereits zur Vornahme der Bergung an die Bergungsfirma übergeben worden. Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort handelte es sich um eine Hilfeleistung bei der Bergung der Merlin und damit nicht um hoheitlich angeordnete Überwachung, sodass dieser Betrag zivilrechtlich einzufordern wäre. 10. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Höhe der verrechneten Kosten zum Teil nicht nachvollziehbar begründet ist. Darüber hinaus bestehen klare Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht der Beschwerdeführerin die gesamten Kosten in Rechnung gestellt und nicht sämtliche Störer nach Massgabe ihrer Verantwortung an den Einsatzkosten beteiligt hat. Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur ergänzenden Begründung sowie zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

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11. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt, wobei den Vorinstanzen im Falle deren Unterliegens keine Kosten auferlegt werden. Weil die Vorinstanz unterliegt, werden im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- wird dieser zurückgezahlt. Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführerin mit Blick auf die erfolgte Rückweisung mit offenem Ausgang eine volle Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von insgesamt 100 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 525.-- (inkl. Zuschlag gemäss § 4 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [Tarifordnung] vom 17. November 2003) geltend. Gemäss § 3 Abs. 1 Tarifordnung beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Vorliegend erscheint ein Stundenansatz in der Höhe von Fr. 250.-- angemessen. In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand für das vorliegende Verfahren als angemessen. Die Beschwerdeführerin macht zudem Pauschalspesen geltend. Eine derartige Berechnung der Auslagen widerspricht der geltenden Tarifordnung, welche vorsieht, dass Telefonauslagen, Porti und ähnliche Auslagen nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen sind (§ 16 Tarifordnung). Die geltend gemachten Pauschalspesen werden demgemäss nicht entschädigt. Folglich ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 26'985.-- (inkl. MWSt [80 Stunden zu 8 % und 20 Stunden zu 7.7 %]) zuzusprechen, welche der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Schweizerischen Rheinhäfen zurückgewiesen, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der erhobene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückbezahlt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 26'985.-- auszurichten. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 16 154 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.03.2018 810 16 154 — Swissrulings