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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.11.2016 810 16 146

9 novembre 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,680 mots·~23 min·7

Résumé

Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 9. November 2016 (810 16 146) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Matthias Steiner, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 0667 vom 10. Mai 2016)

A. A.____ (geb. 1971) ist portugiesischer Staatsangehöriger. Er kam 1989 erstmals als Saisonnier in die Schweiz, wo er als Eisenleger tätig war. In der Folge arbeitete A.____ bis 1997 als Saisonnier in der Schweiz. Seit dem 5. Januar 1996 ist A.____ mit der portugiesischen Staatsangehörigen B.____ verheiratet. Am 5. November 1997 erhielt A.____ in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung. Daraufhin erhielt seine Ehefrau B.____ am 4. Februar 1998 im

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 1. Februar 2003 besitzt sie auch eine Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar hat zwei Söhne, C.____ (geb. 1999) und D.____ (geb. 2008), die beide ebenfalls Niederlassungsbewilligungen besitzen. B. A.____ war ab dem Jahr 2002 ca. ein- bis zweimal monatlich in ambulanter Behandlung bei einem Psychiater. Im Zentrum der Behandlung stand eine depressive Entwicklung mit schwankenden depressiven Episoden. Im Mai 2008 wurde bei ihm im Rahmen einer Abklärung eine mittelschwere depressive Episode festgestellt. C. Mit Urteil vom 10. Mai 2006 wurde A.____ von der Staatsanwaltschaft E.____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Sachbeschädigung sowie Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 21 Tagen verurteilt. D. Im Jahr 2008 bzw. 2009 weilte A.____ mit seiner Familie für ca. 1 Jahr in Portugal. Danach kehrten sie wieder in die Schweiz zurück. E. Am 9. April 2013 begab sich A.____, welcher vorübergehend Nothilfe ausbezahlt erhielt, zu einem vereinbarten Termin beim Sozialdienst F.____. Weil der zuständige Mitarbeiter nicht anwesend war, drohte A.____ für den Fall, dass er innert drei Tagen kein Geld erhalte, er werde zurückkommen und alles platt machen. Dafür wurde A.____ mit Urteil vom 6. November 2013 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme zu diesem Vorfall wurde aufgrund des psychischen Zustands von A.____ der behandelnde Psychiater beigezogen, der direkt im Anschluss an die polizeiliche Einvernahme vom 11. April 2013 eine Therapiesitzung durchführte. Am darauffolgenden Tag wurde A.____ vom behandelnden Psychiater nach einem Suizidversuch zur stationären Behandlung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Aufgrund des Vorfalls vom 9. April 2013 wurde A.____ am 3. Januar 2014 vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) ausländerrechtlich verwarnt. F. Am 23. März 2014 begab sich A.____, wahnbedingt davon überzeugt, dass zwischen Deutschland und der Schweiz Krieg ausgebrochen sei, mit drei Messern bewaffnet in ein portugiesisches Vereinslokal und fügte dort drei anwesenden Personen mit einem Messer schwere Verletzungen zu. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über A.____ erstellt. Darin kam der Gutachter zum Schluss, dass bei A.____ zum Zeitpunkt der Tat von einer akuten floriden paranoiden Psychose ausgegangen werden könne und dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch die Steuerungsfähigkeit derart schwer beeinträchtigt gewesen seien, dass sich eine Schuldunfähigkeit feststellen lasse. Das Strafgericht Basel-Landschaft stellte mit Urteil vom 26. März 2015 fest, dass A.____ im Zustand der Schuldunfähigkeit mehrfach versuchte vorsätzliche Tötungen und eine Drohung begangen habe und wies ihn zur geschlossenen stationären Behandlung in eine geeignete forensische psychiatrische Einrichtung ein. Zudem entschied das Strafgericht, dass die Anordnung einer Verwahrung vorbehalten bleibe.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Seit dem 7. Oktober 2014 (Antritt vorzeitiger Massnahmenvollzug) befindet sich A.____ in der Psychiatrischen Klinik G.____. H. Aufgrund des letzten Urteils gewährte das AfM A.____, seiner Ehefrau und seinen Kindern am 19. Juni 2015 das rechtliche Gehör zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.____. I. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.____ und wies ihn auf den Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus der strafrechtlichen Massnahme (eventualiter Strafvollzug) aus der Schweiz weg. J. Eine von A.____ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 0667 vom 10. Mai 2016 ab. K. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Matthias Steiner, Rechtsanwalt in Basel, am 23. Mai 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren: 1. Es seien der Entscheid des Regierungsrates vom 10. Mai 2016 sowie die Verfügung des AfM vom 7. Dezember 2015 vollumfänglich aufzuheben; 2. Es sei die Beschwerde eventualiter zuständigkeitshalber ans Strafgericht zu überweisen; 3. Unter o/e-Kostenfolge; für den Fall des Unterliegens seien dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verfahrensführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen; es sei daher gegenüber dem Beschwerdeführer von der Erbringung eines Kostenvorschusses abzusehen; 4. Es sei der unterzeichnete Anwalt als unentgeltlicher Verfahrensbeistand zu ernennen. L. Der Regierungsrat beantragt in seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2016, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. M. Mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2016 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Fall zur Beurteilung an die Kammer überwiesen. N. Gegen die Präsidialverfügung vom 13. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2016 Einsprache bei der Kammer mit den Rechtsbegehren, es sei die Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Juli 2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. O. Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2016 wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ausgesetzt und entschieden, dass über die gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erhobene Einsprache zusammen mit der Hauptsache entschieden wird.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:

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1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. § 47 Abs. 1 lit. a VPO sieht vor, dass zur Beschwerde befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. 1.2 Der Beschwerdeführer bringt unter Berufung auf die per 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Änderungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 vor, Art. 66 StGB weise die Kompetenz, eine sogenannte obligatorische Landesverweisung auszusprechen, dem Strafrichter zu. Aufgrund der Einordnung der neuen Artikel im StGB sei davon auszugehen, dass auch das Grundprinzip des Verschuldens gelte. In Art. 66abis StGB werde zwar eine nicht obligatorische Landesverweisung dann als Kann-Vorschrift geregelt, wenn ein Ausländer nicht zu einer Strafe verurteilt wurde, sondern gegen ihn eine Massnahme angeordnet wurde. Die Ausgestaltung des Art. 66abis StGB zeige jedoch, dass damit keine Massnahme gemeint sein könne, der keinerlei Verschulden zu Grunde liege. Derartige Massnahmen dienten weder der Generalprävention noch der Vergeltung, sondern seien ausschliesslich spezialpräventiv. Dass das Verschulden der Täter bei den Art. 66 ff. StGB eine massgebliche Rolle spiele, bestätige Art. 66a Abs. 2 StGB: Demnach könne der Strafrichter von einer Landesverweisung absehen, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr begangen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Prüfung von Art. 66abis StGB im Fall des Beschwerdeführers durch den Strafrichter ergäbe, dass wegen des fehlenden Verschuldens gegen den Beschwerdeführer kein Landesverweis anzuordnen sei. Da diese Prüfung dem Strafgericht vorbehalten sei, werde darum ersucht, die Beurteilung zuständigkeitshalber an das Strafgericht zu übertragen. 1.3 Der Beschwerdeführer hat die dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu Grunde liegende Straftat am 23. März 2014 begangen. Die am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Gesetzesbestimmungen zur Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (vgl. Amtliche Sammlung [AS] 2016 2329), welche bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen eine obligatorische Landesverweisung durch den Strafrichter vorsehen, finden nur auf Straftaten Anwendung, die nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Daher fällt eine Überweisung an das Strafgericht ausser Betracht. Demgemäss ist das Kantonsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Da der Beschwerdeführer zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat und die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und lit. b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kan-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005). Hält sich der Ausländer – wie der Beschwerdeführer – im Zeitpunkt des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung mehr als fünfzehn Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, kann ihm die Niederlassungsbewilligung nur noch aus den in Art. 63 Abs. 2 AuG genannten Gründen entzogen werden. 3.2 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die betroffene Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1). 3.3 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger; damit fällt auch eine Anwendung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vom 21. Juni 1999 in Betracht. Kann sich ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) auf ein aus dem FZA fliessendes Anwesenheitsrecht berufen, kommt ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung einer Beschränkung der aus dem FZA fliessenden Rechte gleich, weshalb der Bewilligungsentzug den Anforderungen dieses Abkommens zu genügen hat (BGE 139 II 121 E. 5.3). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt das AuG für den Beschwerdeführer als Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft nur soweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht. Der Widerruf von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt; Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) vom 22. Mai 2002 bestimmt, dass für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA Art. 63 AuG gilt. Ist einer der in Art. 63 AuG niedergelegten Widerrufsgründe erfüllt und ist die Massnahme verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, inwiefern das FZA zusätzliche Schranken auferlegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_159/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.3 mit Hinweisen).

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4.1 Die Vorinstanzen kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer – ungeachtet der Schuldfähigkeit – mit seinem Verhalten in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen und damit den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt habe. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, ihm könne aufgrund seiner Krankheit kein Vorwurf für sein Verhalten gemacht werden. Mit dem Bundesgericht und der in BGE 125 II 521 zitierten Literatur sowie der Botschaft des Bundesrates sei davon auszugehen, dass Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ein Verschulden voraussetze. In seinem Fall habe jedoch ein Schuldausschlussgrund vorgelegen, weshalb Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nicht zur Anwendung kommen könne. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz begründe den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, welche von ihm ausgehe. Diese Überlegungen würden erst ab dem Zeitpunkt einer allfälligen Entlassung gelten. Die Vorinstanz beziehe sich auf das Gutachten im Strafverfahren, worin der Gutachter ausgeführt habe, dass für ihn zumindest mittelfristig, wahrscheinlich sogar langfristig ein strukturierter Rahmen in einem Wohnheim nötig sein werde. Bis zum aktuellen Datum sei eine Entlassung aus der stationären Massnahme nicht in Prüfung. Zudem sei klar, dass er, wann auch immer, erst dann aus der stationären Massnahme entlassen werde, wenn eine medizinische Überprüfung den Schluss erlaube, dass die Öffentlichkeit nicht aufgrund einer Rückfallgefahr gefährdet sei. Bei den Personen, die über die dereinstige Entlassung zu entscheiden hätten, handle es sich um Fachärzte, die sich ihrer Verantwortung und der Tragweite ihrer Entscheidung bewusst seien. Es habe kein Anlass bestanden, bereits im Dezember 2015 seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Vielmehr habe das AfM bloss diejenigen Vorkehrungen zu treffen, damit es rechtzeitig von einer allfälligen Entlassung Kenntnis erhalte und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Niederlassungsbewilligung widerrufen könne. 4.3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 AuG (Fassung vom 16. Dezember 2005; AS 2007 5437) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 62 Buchstabe a oder b AuG erfüllt sind (lit. a), wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b) oder wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c). Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden. 4.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich weder aus der Botschaft zum AuG noch aus der von ihm angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass bei der Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ein strafrechtliches Verschulden vorausgesetzt wäre. Vielmehr soll der Widerruf insbesondere bei Ausländerinnen und Ausländern möglich sein, die zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind oder bei denen eine strafrechtliche

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Massnahme (lit. b) angeordnet wurde (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, 02.024, Bundesblatt [BBl] 2002 S. 3810). Das Bundesgericht hat sodann in Bezug auf den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG (erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) festgehalten, dass dieser Widerrufsgrund, welcher demjenigen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gleicht (vgl. MARC SPESCHA, Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 63 AuG N 10), ein in strafrechtlicher Hinsicht vorwerfbares Verhalten gerade nicht voraussetze. In Anbetracht der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Tat hat er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen. Damit hat er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt. 4.3.3 Im Übrigen bleibt in Bezug auf die Widerrufsgründe der Vollständigkeit halber anzufügen, dass auch bei Anwendung der am 1. Oktober 2016 im Rahmen der Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer in Kraft getretenen neuen Bestimmungen im AuG (vgl. AS 2016 2329) der Widerrufsgrund gegeben wäre. Im Rahmen dieser Gesetzesänderung wurde unter anderem Art. 62 AuG geändert. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG sieht nun vor, dass die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen kann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB angeordnet wurde. In der alten Fassung setzte der Widerruf noch eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder Artikel 61 StGB voraus. Da beim Beschwerdeführer eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet wurde, die in der alten Fassung des Art. 62 lit. b AuG noch nicht als Widerrufsgrund vorgesehen war, wäre nach neuem Recht nun auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt. 5.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, muss die Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dies erfordert eine Interessenabwägung, welche die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (BGE 135 II 110 E. 2.1). Da der Beschwerdeführer mit einer in der Schweiz niedergelassenen Portugiesin verheiratet ist und – abgesehen von seiner Zeit im Massnahmenvollzug – mit ihr und den gemeinsamen Kindern zusammenlebte, kann er auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK anrufen. Somit ist über die landesrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung hinaus eine solche gemäss dem Konventionsrecht vorzunehmen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 122 II 1 E. 2). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG. Die Prüfung kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4 und 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Prüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (MARTINA CARONI, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 AuG N 3; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüber-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht stehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und seiner Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Unter anderem ist in diesem Zusammenhang auch dem Kindesinteresse Rechnung zu tragen. Einem Ausländer, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll der weitere Aufenthalt zwar nur mit besonderer Zurückhaltung verweigert werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen). 5.2 Demzufolge ist anhand der aufgezeigten Rechtslage zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. 5.3.1 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich zusammengefasst, die lange Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers sowie seine lange Ehe, der zwei Kinder entsprungen seien, sprächen für ein Verbleiben in der Schweiz. Zwar beschränke sich das Familienleben auf angeblich wöchentliche Besuche in der Klinik. Sämtliche Familienmitglieder würden jedoch zum Ausdruck bringen, trotz der begangenen Tat zum Beschwerdeführer zu halten, da diese einzig aufgrund seiner schweren Krankheit passiert sei. Trotzdem könne nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer schwere Gewaltdelikte tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen habe und nur aufgrund seiner Erkrankung freigesprochen worden sei. Es bestehe im Hinblick auf das Ende der gerichtlich angeordneten Massnahme eine erhebliche Rückfallgefahr, welche nicht übergangen werden könne. Insofern bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer, welcher bis zu seiner Einreise in die Schweiz in Portugal gelebt habe und das Land von Ferienaufenthalten kenne, mit Hilfe der dort lebenden Verwandten wieder Fuss fassen könne. Seinen Lebensunterhalt werde er mit seiner IV-Rente bestreiten können, welche zwar aufgrund seines Massnahmenvollzugs derzeit sistiert sei, ihm jedoch auf das Ende der Massnahme in Aussicht gestellt worden sei. Zusammenfassend überwiege das öffentliche Sicherheitsinteresse der Schweiz an einer Wegweisung die privaten Interessen des Betroffenen und seiner Familie, weshalb sich die Wegweisung als verhältnismässig und rechtmässig erweise. 5.3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe diesbezüglich Art. 8 EMRK verletzt, indem sie weder das fehlende Verschulden in die Interessenabwägung ein-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht bezogen habe, noch die Interessen der Kernfamilie. Zudem erweise sich die Wegweisung als unverhältnismässig. Art. 8 EMRK schütze nicht den Beschwerdeführer allein, sondern auch seine Angehörigen. Er führe mit seiner Familie in der Schweiz – im Gegensatz zur Sachlage im Entscheid des Kantonsgerichts vom 1. Februar 2012 (810 10 347) – eine enge, tatsächliche und innige Beziehung. Die gesamte Familie lebe als Niedergelassene in der Schweiz. Die beiden gemeinsamen Kinder seien noch minderjährig. Nach der Verhaftung habe seine Familie ihn wann immer möglich besucht, so dass er den Kontakt mit seiner Ehefrau und den Kindern im bewilligten Rahmen habe weiter pflegen können. Seit dem Übertritt in die Klinik besuche ihn die Familie dort wöchentlich. Seine Ehe bestehe bereits seit 19 Jahren und seine Ehefrau arbeite als selbstständige Reinigungskraft in Haushalten. Er habe zudem in Portugal keine Verwandten, die in der Lage wären, die von der Vorinstanz erhoffte Unterstützung zu erbringen. Die Hypothese der Vorinstanz, wonach es dem Beschwerdeführer gelingen solle, in Portugal wieder bei seinen dort lebenden Verwandten Fuss zu fassen, bezeichne diese selber vorsichtig mit dem Wahrscheinlichkeitsgrad "nicht auszuschliessen". Im Gegensatz würde er von seiner Familie durch eine grosse Distanz getrennt und es würde ihm der regelmässige Kontakt zu seiner Kernfamilie, welche in der Schweiz sehr gut integriert sei und kein wirtschaftliches Auskommen in Portugal haben würde, verlieren. 5.4.1 Auch wenn sich die Rückfallgefahr im Zeitpunkt der Entlassung aus heutiger Sicht nur sehr schwer beurteilen lässt, ist mit den Vorinstanzen festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer begangene Rechtsgutverletzung ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Ausreise begründet. 5.4.2 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie bereits sehr lange in der Schweiz und seine Familie ist hier verwurzelt. Aus den Akten ergibt sich, dass der ältere Sohn des Beschwerdeführers eine Ausbildung an der kaufmännischen Berufsfachschule angetreten hat, die zur kaufmännischen Berufsmaturität führt. Die Ehefrau arbeitet und besucht den Beschwerdeführer an jedem Wochenende mit den Kindern in der Klinik. Die Ehefrau führte in Bezug auf das Eheleben aus, dass es nach der Einweisung in die Klinik zwar nicht einfach sei, mit einem kranken Menschen zusammen zu sein, aber weder sie noch ihr Mann hätten in irgendeiner Weise an eine Trennung oder gar eine Scheidung gedacht. Eine Trennung oder Scheidung komme für sie nicht in Frage, sie seien und blieben ein Paar. Sie liebe ihren Mann und betrachte es als ihre Pflicht als Ehefrau, ihm auch in schwierigen Zeiten zur Seite zu stehen. Ihr Verhältnis habe sich auch wieder stark gebessert, seit es ihrem Mann dank der Therapie wesentlich besser gehe. Sie betonte schliesslich, dass ihr Mann in der Familie nie gewalttätig geworden sei. Natürlich hätten sie mit der Zeit gemerkt, dass er schwere psychische Probleme habe, es sei aber nie zu Gewalt oder Ausfälligkeit ihr gegenüber gekommen. In Bezug auf die Zukunftspläne führte die Ehefrau des Beschwerdeführers aus, dass sie wieder wie eine normale Familie zusammenleben möchten, sobald der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen werde. Auch die beiden Kinder würden ihren Vater brauchen. Sie fahre grundsätzlich jeden Sonntag in die Klinik und bleibe meistens die ganzen erlaubten drei Stunden bei ihrem Mann. Manchmal, wenn ihre Schwester, die in Frankreich wohne, hier sei, gehe sie auch zwei Mal pro Woche. Öfters könne sie nicht gehen, weil sie

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht arbeiten müsse, um die Familie zu ernähren. Eine Wegweisung des Ehemanns würde ihre ganze Familie und alles, was sie sich in den letzten 20 Jahren in der Schweiz aufgebaut hätten, zerstören (Eingabe der Ehefrau an das AfM vom 16. Juli 2015). Der ältere Sohn bestätigte im Rahmen des rechtlichen Gehörs ebenfalls, dass die Familie ihren Vater jeden Sonntag in der Klinik besuchen würde, wobei er sein Bedauern ausdrückte, dass er diesen nicht noch öfter besuchen könne. Während der Besuchszeit würden sie reden, spazieren gehen und zum Teil gemeinsam kochen und essen. Nach der Besuchszeit sei es jeweils ein kleiner Abschied, der alle betrübe. Besonders für seinen siebenjährigen Bruder sei dies schwierig, da er nicht genau verstehe, weshalb sein Vater dort sei und warum er ihn so wenig sehe. Sein Verhältnis zum Vater sei sehr gut, und er habe schon immer ein enges und gutes Verhältnis zu ihm gehabt. Sein Vater sei in der Familie auch nie aggressiv oder ausfällig geworden. Vor allem seit es dem Vater in der Klinik besser gehe und seine Stimmung grundsätzlich viel besser als am Anfang des Klinikaufenthalts sei, würden sie alle darauf warten, dass er endlich stabil genug sei, um wieder nach Hause kommen zu können. Es wäre das Schlimmste, wenn die Familie auseinandergerissen würde. Er sei hier geboren und aufgewachsen, seine Mutter lebe seit 17 Jahren in der Schweiz und sein Vater noch wesentlich länger. Was sein Vater getan habe, sei eine Folge seiner Krankheit gewesen, davor sei er nie negativ aufgefallen. Seit sein Vater in die Schweiz gekommen sei, hätten seine Eltern hart gearbeitet und bis zur Krankheit des Vaters nie Probleme verursacht. Daher bitte er darum, seiner Familie hier eine Chance zu geben und von der Wegweisung des Vaters abzusehen (Eingabe des älteren Sohns des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2015). Angesichts der langen Anwesenheitsdauer sowie der familiären Verwurzelung hier in der Schweiz vermag das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familie an einem Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass dieser die Tat in völliger Schuldunfähigkeit und auch nicht in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit begangen hat (vgl. Strafurteil vom 26. März 2015, S. 17). 5.5 Vor diesem Hintergrund erweist sich der von der Vorinstanz geschützte Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Blick auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 6. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren erhobenen Rügen (Verstoss gegen Art. 5 Anhang I FZA sowie Zeitpunkt des Bewilligungswiderrufs) einzugehen. 7.1 Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Gestützt darauf hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht auszurichten. Die am 24. Oktober 2016 eingereichte Honorarnote umfasst einen Aufwand von insgesamt 18.25 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 132.50. Dies erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer ist demgemäss eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘085.10 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) auszurichten. 7.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, so ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Regierungsrat zurückzuweisen. 7.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Einspracheverfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos und kann dementsprechend abgeschrieben werden.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid Nr. 0667 des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Mai 2016 aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘085.10 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

810 16 146 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.11.2016 810 16 146 — Swissrulings