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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.01.2017 810 16 134

25 janvier 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,398 mots·~17 min·6

Résumé

Kündigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 25. Januar 2017 (810 16 134) ____________________________________________________________________

Personalrecht

Kündigung des Arbeitsverhältnisses / Verletzung des rechtlichen Gehörs

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Beteiligte Einwohnergemeinde A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Claudia von Wartburg Spirgi, Advokatin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner B.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Philipp Vonarburg, Rechtsanwalt

Betreff Kündigung (RRB Nr. 622 vom 3. Mai 2016)

A. B.____ (geb. 1958) wurde am 1. April 1984 bei der Einwohnergemeinde A.____ als Hauswartin des Primarschulhauses angestellt. Die ursprüngliche privatrechtliche Anstellung von B.____ wurde per 1. August 2006 durch einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag mit einem Pensum von 45% ersetzt.

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B. Mit E-Mail des Gemeindeverwalters, C.____, vom 6. März 2015 wurde B.____ zu einer (persönlichen) Information betreffend Änderungen im Schulbetrieb ab dem Schuljahr 2015/16 eingeladen. Die fragliche Information fand am 12. März 2015 im Beisein von B.____ und des Vizepräsidenten des Gemeinderats, D.____, sowie des Gemeindeverwalters statt. C. Mit Verfügung vom 30. März 2015 kündigte die Einwohnergemeinde A.____ das Arbeitsverhältnis mit B.____ per 30. Juni 2015. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, B.____ sei am 12. März 2015 darüber informiert worden, dass die Schule A.____ per Ende Schuljahr 2014/15 – unter der Voraussetzung, dass die Gemeindeversammlung vom 20. April 2015 der Schulauslagerung zustimme – geschlossen werde. Gleichzeitig sei ihr mitgeteilt worden, dass ihre heutige Arbeitsstelle „Hauswartung Primarschule und Kindergarten“ als Folge der Schulschliessung aufgehoben werde. D. Mit Eingabe vom 10. April 2015 erhob B.____, vertreten durch Philipp Vonarburg, Rechtsanwalt und Notar, gegen die Verfügung der Gemeinde Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Sie stellte das Rechtsbegehren, die Kündigung sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit unter Auflagen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführerin ein neues Zwischenzeugnis auszustellen; dies jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. E. Am 20. April 2015 stimmte die Einwohnergemeindeversammlung A.____ der neuen Schullösung (Genehmigung Schulverträge mit Einwohnergemeinden E.____ und F.____) bzw. der damit verbundenen Auslagerung der Schule A.____ zu. In der Referendumsabstimmung vom 21. Juni 2015 wurde der Schulvertrag mit der Einwohnergemeinde E.____ gutgeheissen. F. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 3. Mai 2016 wurde die Beschwerde von B.____ gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. G. Gegen diesen Entscheid erhob die Einwohnergemeinde A.____, vertreten durch Claudia von Wartburg Spirgi, Advokatin, am 12. Mai 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellt das Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Verfügung der Einwohnergemeinde A.____ vom 30. März 2015 sei zu bestätigen; dies unter o/e-Kostenfolge. H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Philipp Vonarburg, Rechtsanwalt und Notar, die Beschwerde sei abzuweisen. I. Der Regierungsrat beantragt mit Vernehmlassung vom 28. September 2016 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 29. September 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Die Beweisanträge auf Parteibefragung wurden abgewiesen.

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Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. 1.2 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Das Gemeinwesen ist gestützt auf diese Bestimmung zur Beschwerde legitimiert, wenn es gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen oder aber in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 20. Oktober 2010 [810 09 509] E. 3.2). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstrechts ist das Gemeinwesen gleich oder ähnlich wie ein privater Arbeitgeber betroffen und hat daher ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung eines Entscheides (vgl. KGE VV vom 16. Januar 2013 [810 12 164/165] E. 2; BGE 134 I 204 E. 2.3). Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist demzufolge gegeben und auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Strittig ist, ob der Regierungsrat die Kündigungsverfügung der Beschwerdeführerin vom 30. März 2015 zu Recht infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufhob. 3.2.1 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerdegegnerin zum Orientierungsgespräch vom 12. März 2015 eingeladen worden sei, ohne vorab zu wissen, was Inhalt dieses Gesprächs sein werde. Sie habe erst anlässlich des Gesprächs erfahren, dass ihre Stelle aufgehoben und ihr deshalb gekündigt werde. Auch im Anschluss an das Gespräch vom 12. März 2015 sei der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit mehr eingeräumt worden, sich dazu zu äussern, dass ihre Stelle aufgehoben und ihr deshalb gekündigt werde sowie zum Angebot einer anderen Stelle. Dies, obwohl ihr von der Gemeinde anlässlich des Gesprächs eine andere Stelle in Aussicht gestellt worden sei mit dem Hinweis, dass deren Pflichtenheft noch erstellt werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass sie nach Kenntnis des entsprechenden Pflichtenhefts noch Stellung nehmen könne. Die Kündigung sei somit ohne vorgängige Anhörung ausgesprochen worden, da die Beschwerdeführerin weder am Gespräch vom 12. März 2015 noch im Anschluss daran die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Möglichkeit gehabt habe, vor Fällung des Entscheids durch die Gemeinde zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses Stellung zu nehmen. Zudem gehe aus der Aktennotiz zum Gespräch vom 12. März 2015 unmissverständlich hervor, dass der Entscheid über die ordentliche Kündigung im Zeitpunkt des Gesprächs bereits festgestanden habe. Gestützt darauf sei festzustellen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Eine Heilung der Gehörsverletzung durch den Regierungsrat falle bereits deshalb ausser Betracht, weil der Regierungsrat nicht über die gleiche Kognition wie die Gemeinde verfüge, zumal er nicht zur Angemessenheitsprüfung befugt sei. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin sei am 12. März 2015 darüber informiert worden, dass die Schule geschlossen werde und es dementsprechend sein könne, dass man ihre Stelle aufheben müsse. Die Einladung zum Gespräch vom 12. März 2015 sei mit dem Hinweis erfolgt, dass es um die Auswirkungen der Schulauslagerung auf das Anstellungsverhältnis gehe. Im Weiteren sei der Beschwerdegegnerin bereits vorab telefonisch mitgeteilt worden, dass es im Gespräch um die Auswirkungen der Schulauslagerung auf ihre Stelle gehen werde. Auch sei bereits überall mehr oder weniger bekannt gewesen, dass die Schule ausgelagert werde, wobei der Ehemann der Beschwerdegegnerin an einem entsprechenden „Workshop“ der Gemeinde zum Thema „Weiterführung oder Schliessung Kindergarten und Schule“ teilgenommen habe. Es entspreche deshalb nicht den Tatsachen, dass die Beschwerdegegnerin nicht gewusst habe, um was es im Gespräch gehen werde. Selbst für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin erst anlässlich des Gesprächs davon erfahren hätte, dass man ihre Stelle aufgrund der Schliessung des Schulhauses aufheben werde, hätte sie noch genügend Zeit gehabt, sich entweder am Gespräch oder in den folgenden zwei Wochen zwischen dem Gespräch und der effektiven Kündigung zu äussern. Soweit die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin erblicke, dass der Entscheid über die Kündigung bereits im Zeitpunkt des Gesprächs festgestanden sei, könne ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei nicht der Entscheid über die Aufhebung der Stelle festgestanden, sondern der Entscheid, dass das Schulhaus und der Kindergarten ausgelagert werden sollten. Der Umstand, dass daraus als logische Konsequenz wohl auch die Stellenaufhebung der Beschwerdegegnerin resultieren würde, sei selbstredend nicht von der Hand zu weisen, könne aber nicht dazu führen, dass der Gehörsanspruch der Beschwerdegegnerin verletzt sei. Ebenfalls werde bestritten, dass man der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellt habe, dass sie vor der Kündigung ein neues Pflichtenheft und die Möglichkeit einer neuen Stelle bekomme. Man habe vielmehr kommuniziert, dass man allenfalls nach der Aufhebung der Stelle über ein paar kleine weitere Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schulhaus diskutieren könne. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es schlicht und einfach keine andere Stelle gebe, welche man der Beschwerdegegnerin hätte anbieten können. 3.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/St. Gallen 2014, N 42 zu Art. 29). Dazu gehört insbesondere das Recht des

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.3; 135 II 286 E. 5.1; 132 V 368 E. 3.1, jeweils mit Hinweisen). 3.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt auch im öffentlichen Personalrecht uneingeschränkt. Im Rahmen der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darf die zuständige Behörde erst nach Kenntnisnahme der gesamten entscheidrelevanten Sachlage und mithin erst nach Anhörung der betroffenen Person zu einer Entscheidung gelangen. Der Anspruch ist verletzt, wenn eine Entlassung schon vor der Anhörung faktisch feststeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_340/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 5.2 mit Hinweis; RUDOLF URSPRUNG/DOROTHEA RIEDI HUNOLD, Schwerpunkte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum öffentlichen Personalrecht, ZBl 114/2013 S. 306). Das rechtliche Gehör ist namentlich auch bei Kündigungen wegen Stellenaufhebung zu gewähren (vgl. URS STEIMEN, Kündigungen aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen bzw. wegen Stellenaufhebung durch öffentliche Arbeitgeber, in: ZBl 105/2004 S. 659). Zu berücksichtigen ist vorliegend im Weiteren § 27 des Personalreglements der Einwohnergemeinde A.____ vom 7. Dezember 2009, wonach den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in wichtigen Personal- und Lohnfragen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Dass sich daraus ein weitergehender Gehörsanspruch als aus Art. 29 Abs. 2 BV ergeben würde, wird indes nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin wurde mit E-Mail des Gemeindeverwalters vom 6. März 2015 zu einer Information am 12. März 2015 eingeladen. Der Betreff des fraglichen E-Mails lautet „Änderungen Schulbetrieb ab Schuljahr 2014-15: Information“. Im E-Mail wird darauf hingewiesen, dass per Beginn des Schuljahres 2014-2015 (recte: 2015-2016) gemäss Planung des Gemeinderates und des Schulrates betreffend die Führung des Schulunterrichts (Kindergarten und Primarschule) massgebliche Änderungen umgesetzt würden. Gemeinderat D.____ wolle die Beschwerdegegnerin möglichst rasch über die bevorstehenden Änderungen und das weitere Vorgehen informieren und die Beschwerdegegnerin werde daher am 12. März 2015 zu einer Information eingeladen. 3.4.2 Anlässlich der Information vom 12. März 2015 wurde die Beschwerdegegnerin – gemäss der entsprechenden Aktennotiz des Gemeindeverwalters – vom Vizepräsidenten des Gemeinderats, D.____, darüber informiert, dass die Primarschule A.____ per Beginn des Schuljahres 2015/2016 aufgehoben werde, sofern der Souverän in den betroffenen Gemeinden der neuen Schullösung zustimme. Die Schulschliessung wirke sich direkt auf die Arbeitsstelle der Beschwerdegegnerin aus (Ziffer 1). Der Gemeinderat werde das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin aus den genannten Gründen per Ende Juni 2015 oder spätestens per Ende Juli 2015 (der Kündigungstermin werde noch festgelegt) unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist auflösen, wobei er die Kündigung auf der Grundlage von § 11 Abs. 5 lit. b des

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Personalreglements (Aufhebung der Arbeitsstelle bzw. Anpassung an geänderte organisatorische und wirtschaftliche Gegebenheiten) aussprechen werde (Ziffer 2). B.____ wurde darauf hingewiesen, dass auch nach der Schulauslagerung gewisse Hauswartungsarbeiten im Primarschulhaus notwendig seien. Der Gemeinderat werde die entsprechenden Arbeiten in einem Pflichtenheft auflisten, welches der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zugestellt werde, sobald es vorliege. Die Beschwerdegegnerin solle den Gemeinderat nach Kenntnisnahme des Pflichtenhefts informieren, ob sie daran interessiert sei, die Hauswartungsarbeiten im Primarschulhaus gemäss neuem Pflichtenheft mit im Vergleich zu heute stark reduziertem Aufgabenumfang auch in Zukunft (ab 1.7.2015 oder 1.8.2015) zu übernehmen (Ziffer 3). Weiter wird in der Aktennotiz festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die Ausführungen von D.____ zur Kenntnis genommen habe und wünsche, dass die wichtigsten Informationen, die sie an der heutigen Besprechung erhalten habe, in schriftlicher Form (Aktennotiz) festgehalten werden. 3.5.1 Vorab ist festzustellen, dass die Einladung zur Information vom 12. März 2015 entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht mit dem Hinweis erfolgte, dass es um die Auswirkungen der Schulauslagerung auf das Anstellungsverhältnis der Beschwerdegegnerin gehe. Im fraglichen E-Mail vom 6. März 2015 wird lediglich in allgemeiner Weise und ohne Bezugnahme auf das Anstellungsverhältnis der Beschwerdegegnerin auf Änderungen im Schulbetrieb verwiesen. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Beschwerdegegnerin sei vorab telefonisch mitgeteilt worden, dass es im Gespräch um die Auswirkungen der Schulauslagerung auf ihre Stelle gehen werde. Im Übrigen sei bereits überall mehr oder weniger bekannt gewesen, dass die Schule ausgelagert werde und der Ehemann der Beschwerdegegnerin habe an einem entsprechenden „Workshop“ teilgenommen. Wie es sich mit diesen – nicht weiter belegten – Ausführungen der Beschwerdeführerin verhält, kann letztlich offen gelassen werden. Fest steht, dass der Beschwerdegegnerin vor der Information vom 12. März 2015 keine Gelegenheit eingeräumt wurde, zur Aufhebung ihrer Stelle bzw. einer allfälligen Kündigung Stellung zu nehmen. 3.5.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe sich anlässlich der Information vom 12. März 2015 oder in den nachfolgenden zwei Wochen bis zur Kündigung zur geplanten Stellenaufhebung äussern können. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hätten im Zeitpunkt des Gesprächs weder der Entscheid über die ordentliche Kündigung noch der Entscheid über die Aufhebung der Stelle festgestanden, sondern vielmehr der Entscheid, dass die Schule geschlossen bzw. ausgelagert werde. Die Beschwerdegegnerin habe das Recht erhalten, sich zur geplanten Aufhebung ihrer Stelle zu äussern. Auch in der Aktennotiz finde sich kein anderer Hinweis. 3.5.3 Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. In der Aktennotiz über die Information vom 12. März 2015, auf welche die Beschwerdeführerin mehrfach Bezug nimmt, wird in Ziff. 2 folgendes festgehalten: „Der Gemeinderat wird das Arbeitsverhältnis mit B.____ aus den unter Punkt 1. Ausgangslage genannten Gründen per Ende Juni 2015 oder spätestens per Ende Juli 2015 (der Kündigungstermin wird noch festgelegt) unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist auflösen […].“ Diese Formulierung lässt keinen Zweifel da-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ran, dass die Kündigung im Zeitpunkt der Information nicht nur erwogen wurde, sondern dass darüber bereits definitiv entschieden war. Unklar war lediglich noch der genaue Kündigungstermin (Juni oder Juli). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe anlässlich der Information oder in den folgenden zwei Wochen bis zur Kündigung Gelegenheit gehabt, sich zur geplanten Aufhebung der Stelle zu äussern, kann ihr nur schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Kündigung im Zeitpunkt der Information wie dargelegt bereits feststand. Für die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe das Recht erhalten, sich zur Aufhebung ihrer Stelle zu äussern, findet sich im Übrigen weder in der Aktennotiz über die Information vom 12. März 2015 noch anderweitig ein entsprechender Beleg. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin die von ihr bereits anlässlich der Information vom 12. März 2015 und erneut mit Schreiben vom 26. März 2015 verlangte Aktennotiz über die Information nicht vorgängig der Kündigung, sondern zusammen mit der Verfügung vom 30. März 2015 erhielt. Das Pflichtenheft über die nach der Schulauslagerung anfallenden Arbeiten, welches ihr gemäss der Aktennotiz zur Information vom 12. März 2015 zur Kenntnisnahme und Stellungnahme unterbreitet werden sollte, wurde der Beschwerdegegnerin überhaupt nicht zugestellt. Die Regelung von § 11 Abs. 5 lit. b des Personalreglements, welcher im vorliegenden Fall als Grundlage für die Kündigung diente, setzt jedoch voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Annahme eines neuen oder eines anderen Aufgabenbereichs ablehnt. Entsprechend hätte der Beschwerdegegnerin das Pflichtenheft des neuen bzw. verbleibenden Aufgabenbereichs zwingend vor der Kündigung zur Stellungnahme unterbreitet werden müssen. Das ihr zustehende Anhörungsrecht wurde der Beschwerdegegnerin auch unter diesem Gesichtspunkt verweigert. 3.5.4 Der Regierungsrat entschied nach dem Gesagten zu Recht, dass im Rahmen der Kündigungsverfügung vom 30. März 2015 das rechtliche Gehör der Beschwerdegegnerin verletzt wurde. 3.6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sofern das Gericht wider Erwarten von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgehe, stelle sich die Frage, ob dieser Fehler derart gravierend sei, dass die Verfügung aufzuheben und damit als nichtig zu erklären sei. Auch sei zu bemerken, dass eine formell fehlerhaft ergangene Verfügung nicht zwingend nichtig sei und deshalb aufgehoben werden müsse. Fehlerhafte Verfügungen seien in der Regel lediglich anfechtbar und damit grundsätzlich genauso rechtswirksam wie fehlerfreie Verfügungen. Vorliegend sei erstellt, dass das Schulhaus und der Kindergarten mittlerweile geschlossen worden seien und keine andere Stelle vorhanden sei. Die Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs stelle deshalb einen formalistischen Leerlauf dar und würde zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen. Namentlich würde sich dadurch an der Aufhebung der Stelle nichts ändern. In Bezug auf die Kognition der Vorinstanz sei festzustellen, dass die Frage der Angemessenheit im vorliegenden Fall gar nie ein Thema gewesen sei. 3.6.2 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Frage der Nichtigkeit der Verfügung vom 30. März 2015 kann nicht gefolgt werden. Tatsache ist, dass der Regierungsrat die fragliche Verfügung nicht als nichtig erklärte, sondern die dagegen erhobene Beschwerde guthiess und die Kündigungsverfügung dementsprechend aufhob. Was die von der

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführerin geltend gemachte nachträgliche Heilung der Gehörsverletzung anbelangt, so wies der Regierungsrat zutreffend darauf hin, dass er in Bezug auf die vorliegende Streitsache nicht über die gleiche Kognition wie die Beschwerdeführerin verfüge, da ihm gemäss § 32 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 die Angemessenheitsprüfung verwehrt sei. Gestützt darauf und im Hinblick auf das weite Ermessen, welches der Anstellungsbehörde im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zukommt, entschied der Regierungsrat zu Recht, dass die Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Fall ausser Betracht fällt. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, VB.2015.00105, vom 2. Dezember 2015 E. 5.4). Das fragliche Urteil beruht im Übrigen in Bezug auf die Folgen einer unrechtmässigen Kündigung – welche vorliegend mit Blick auf den Verweis in § 2 Abs. 6 des Personalreglements nach § 20a des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997 zu beurteilen sein werden – auf anderen rechtlichen Grundlagen. Dass die Aufhebung der Kündigungsverfügung vom 30. März 2015 zu einer Verlängerung des Verfahrens führt, entspricht der genannten Regelung und stellt keinen Grund dar für eine Heilung der Gehörsverletzung. 3.7 Nach dem Gesagten hat der Regierungsrat die Kündigungsverfügung der Beschwerdeführerin vom 30. März 2015 zu Recht aufgehoben. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Von Beweismassnahmen kann im vorliegenden Fall abgesehen werden und die entsprechenden Beweisanträge der Parteien werden abgewiesen. 4.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen, wobei für das vorliegende Verfahren ein Aufwand von 12 Stunden à Fr. 250.-- pro Stunde als angemessen erscheint. Das Honorar ist demzufolge auf Fr. 3'305.65 (inkl. Auslagen und 8% MWST) festzusetzen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'305.65 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zulasten der Beschwerdeführerin zugesprochen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 16 134 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.01.2017 810 16 134 — Swissrulings