Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 17. August 2016 (810 16 130) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Prüfung eines zustimmungsbedürftigen Geschäfts/Wohnungsverkauf
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Stephan Gass, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin B.____, Beschwerdeführerin C.____, Beschwerdeführer, vertreten durch D.____, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, E.____
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde F.____, Vorinstanz
Betreff Prüfung eines zustimmungsbedürftigen Geschäfts/Wohnungsverkauf (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde F.____ vom 21. April 2016)
A. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde F.____ (KESB) vom 23. Oktober 2014 wurde für B.____, geboren am 18. November 1945, eine Ver-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht tretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet und als Beistand G.____, Sozialberatung H.____, ernannt. Weiter wurden die vorsorglich angeordneten Massnahmen (Entzug des Zugriffs auf das Konto (…) bei der I.____bank J.____ sowie auf sämtliche auf B.____ lautende Vermögenswerte bei der K.____ Bank AG; Entzug der Verfügungsbefugnis über das Stockwerkeigentum Nr. S7553, Plan Nr. 57, X.____weg 52, 158/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 1776, Grundbuch H.____, sowie der Entzug der Handlungsfähigkeit bezüglich des Abschlusses von Rechtsgeschäften, ausgenommen Barkäufe bis zu einer Höhe von Fr. 500.--) bestätigt. B. Gemäss der Vorinstanz sind für die weitere Finanzierung des Lebensunterhalts von B.____ zusätzliche liquide Mittel erforderlich. B.____ ist Eigentümerin von zwei Liegenschaften und die benötigten finanziellen Mittel sollen durch den Verkauf einer Liegenschaft beschafft werden. Aus diesem Grund führte die Vorinstanz am 1. Juli 2015 in den Räumlichkeiten der Liegenschaft in L.____ resp. am 21. August 2015 in denjenigen in H.____ einen Augenschein durch. Da unklar blieb, welche Wohnung B.____ verkaufen wolle (vgl. Schreiben der KESB vom 24. August 2015), wurde eine Besprechung mit ihr und ihrer Tochter, A.____, für den 31. August 2015 anberaumt. Dieser Termin wurde jedoch einzig von der Tochter wahrgenommen. C. Am 9. August 2015 ersuchte B.____ die KESB um einen Beistandswechsel, welcher mit Entscheid vom 24. September 2015 abgewiesen wurde. Die von B.____ dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (KGE VV), vom 25. Mai 2016 (810 15 291) abgewiesen. D. Am 18. September 2015 erklärte sich B.____ gegenüber der KESB schriftlich damit einverstanden, ihre Wohnung am X.____weg 52 in H.____ zu räumen und zu verkaufen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2015 informierte sie die KESB, dass sie die Wohnung in H.____ verkauft habe und die Räumung per 1. November 2015 erfolgen werde. Am 12. November 2015 hat die KESB einen erneuten Augenschein am X.____weg 52 in H.____ durchgeführt und festgestellt, dass die Wohnung noch nicht geräumt worden war (vgl. Aktennotiz KESB vom 12. November 2015). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 wurde B.____ daher mitgeteilt, dass die Errichtung einer Verfahrensbeistandschaft im Verfahren betreffend Liegenschaftsverkauf erwogen werde und ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. In der Folge teilte sie dem Beistand am 9. Dezember 2015 telefonisch mit, dass sie die vorgesehene Verfahrensbeiständin ablehne mit der Begründung, sie wolle von der KESB Abstand nehmen. E. Mit Entscheid der KESB vom 14. Januar 2016 wurde M.____, Advokatin in Basel, als Verfahrensbeiständin für das Verfahren betreffend Wohnungsverkauf ernannt. F. Mit Entscheid der KESB vom 21. April 2016 wurde festgestellt, dass zur Beschaffung zusätzlicher liquider Mittel die Eigentumswohnung von B.____ in L.____ zu verkaufen sei (Ziffer 1). Ferner wurde der Liquidation des Haushalts von B.____ in L.____ zugestimmt (Ziffer 2) und der Beistand beauftragt, die Liquidation des Haushalts gemäss Ziffer 2 zu veranlassen sowie den Verkauf der Wohnung gemäss Ziffer 1 in die Wege zu leiten (Ziffer 3).
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Dagegen erhoben A.____ (Beschwerdeführerin 1), B.____ (Beschwerdeführerin 2) und C.____ mit gemeinsamer Eingabe vom 5. Mai 2016 (Postaufgabe: 11. Mai 2016) Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) und beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. H. Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 teilte der Beistand von C.____, D.____, Berufsbeistand des Amtes für Beistandschaften und Erwachsenenschutz des Kantons E.____, dem Gericht mit, dass er die Beschwerde "nicht unterstützen" werde. I. Am 30. Mai 2016 fand ein erneuter Hausbesuch am X.____weg 52 in H.____ statt, bei welchem der Beistand, der Leiter Soziale Dienste H.____ sowie zwei Polizisten anwesend waren. Im Bericht des Beistands vom 30. Mai 2016 (inkl. entsprechender Fotos) wird festgehalten, dass eine komplett zugemüllte Wohnung vorgefunden worden sei. Es wird darauf verwiesen, dass es sich dabei um den anfallenden Haushaltsmüll, um vergammelte Lebensmittel sowie um Gegenstände handle, welche die Beschwerdeführerin auf der Strasse gefunden und mit nach Hause gebracht habe. Gemäss Bericht des Beistands vom 30. Mai 2016 erachte die Beschwerdeführerin 2 weder eine Räumung noch eine Reinigung für notwendig. Aus ihrer Sicht wäre einzig die bestehende Mückenplage (von Frucht- und Lebensmittelmücken) anzugehen; sie beabsichtige jedoch aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus der Wohnung auszuziehen. J. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 teilte die Verfahrensbeiständin dem Gericht mit, dass es im vorinstanzlichen Verfahren nicht möglich gewesen sei, mit der Beschwerdeführerin 2 zu sprechen. Zwischenzeitlich habe sie aber ein Gespräch mit ihr (im Beisein der Beschwerdeführerin 1) führen können und die Beschwerdeführerin 2 habe sich dahingehend geäussert, dass sie die Liegenschaft in L.____ bewohnen und diejenige in H.____ verkaufen wolle. K. Am 2. Juni 2016 liess sich die KESB vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei für das Beschwerdeverfahren eine Vertretung für die Beschwerdeführerin 2 zu bestellen und eventualiter die Beschwerdeführerin 2 persönlich anzuhören. L. Mit Eingaben vom 13. Juni 2016 resp. 20. Juni 2016 (Posteingang) replizierten die Beschwerdeführerinnen und hielten im Wesentlichen an ihren bisherigen Begründungen fest. M. Mit präsidialer Verfügung vom 27. Juni 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin 2 ist als direkte Verfahrensbeteiligte bzw. die Beschwerdeführerin 1 als ihr nahestehende Person zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.2 Gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 müssen die Beschwerden die Unterschrift der Parteien oder der sie vertretenden Person enthalten. Nicht alle Beteiligten unterzeichneten die Beschwerde vom 5. Mai 2016. Aus diesem Grund wurde ihnen gemäss § 5 Abs. 2 VPO eine Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten bzw. unterzeichneten Beschwerdeeingabe gewährt, verbunden mit der Androhung, nach unbenütztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 nahm C.____, vertreten durch D.____, Berufsbeistand, Abstand von der Beschwerde bzw. reichte keine verbesserte Eingabe ein, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. Demgegenüber liessen die Beschwerdeführerinnen dem Gericht innert Frist eine unterzeichnete Beschwerdeeingabe zukommen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf ihre Beschwerde einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 2.1 Im angefochtenen Entscheid führt die KESB aus, dass der Entscheid, welche der beiden Wohnungen verkauft werde, grundsätzlich bei der Beschwerdeführerin 2 liege. Da die Beschwerdeführerin 2 ihre Meinung jedoch mehrfach geändert habe und es nur teilweise möglich sei, verbindliche Abmachungen mit ihr zu treffen, könne nicht allein darauf abgestellt werden. Aus diesem Grund sei eine Verfahrensbeistandschaft errichtet worden, wobei es der eingesetzten Verfahrensbeiständin trotz entsprechender Bemühungen nicht gelungen sei, ein persönliches Gespräch mit der Beschwerdeführerin 2 zu führen. In ihrem Schreiben vom 18. April 2016 zuhanden der KESB legte sie dar, dass zahlreiche Argumente für und gegen den Verkauf sowohl der einen als auch der anderen Wohnung sprechen würden. Daher sei eine Empfehlung ihrerseits nicht möglich. Gemäss der Vorinstanz sei als besonders schwerwiegendes Argument der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin 2 zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin 2 sei vornehmlich in der Region E.____ anzutreffen, wo sich die meisten ihrer sozialen Kontakte befinden und insbesondere ihr Sohn und ihre Tochter leben würden. Zudem halte sich die Beschwerdeführerin 2 in verschiedenen sozialen Einrichtungen in der Region E.____ auf (etwa Treffpunkt N.____, Gassenküche), von welchen aus sie sich jeweils bei der KESB gemeldet habe. Ferner sei ein wesentlicher Grund für den Verkauf der Wohnung in L.____ darin zu se-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht hen, dass – sobald der Verkaufserlös der Liegenschaft in H.____ aufgebraucht sei – sie keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätte, solange die Wohnung in L.____ nicht verkauft wäre bzw. sie ihren Wohnsitz nicht dorthin verlegt hätte. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 2 gemäss ihren eigenen Angaben die Wohnung in H.____ als zu laut empfinde. Dies habe jedoch anlässlich der von den Vertretern der KESB durchgeführten Hausbesuche nicht festgestellt werden können. Zudem wohne sie im dritten Stock und bei der Strasse handle es sich um eine Tempo-30-Zone. 2.2 Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst geltend, von der KESB vorgängig nicht angehört worden zu sein. Weiter führen sie aus, die Beschwerdeführerin 2 beabsichtige nicht, langfristig in H.____ Wohnsitz nehmen zu wollen. Vielmehr möchte sie seit längerer Zeit nach L.____ umziehen und dort ihren Wohnsitz begründen. Die Wohnung in H.____ sei im Gegensatz zu jener in L.____ nicht möbliert und es würden zwei Untermieter mietfrei darin wohnen. Auch aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung biete sich die Wohnung in L.____ an, da diese ebenerdig sei, während sich die Wohnung in H.____ im dritten Stock ohne Lift befinde. Zudem sei die Wohnung in L.____ kleiner und es falle entsprechend weniger Hausarbeit an, was vorteilhaft sei. Ferner könne durch den Verkauf der Wohnung in H.____ ein grösserer Erlös erzielt werden. Es sei schliesslich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 2 die Liegenschaft in H.____ gekauft habe, um diese mit ihrem Sohn zu bewohnen. Dies sei jedoch aufgrund der Unterbringung des Sohnes in einem betreuten Wohnheim nicht mehr möglich, was einen weiteren Grund für den Verkauf der Wohnung in H.____ darstelle. Der "Aufenthaltsmittelpunkt" der Beschwerdeführerin 2 möge zwar E.____ sein, dennoch habe sich der "Wohnungsmittelpunkt" nach ihrem Wunsch zu richten, und dieser sei auf die Liegenschaft in L.____ gerichtet, wo sie meistens übernachte. 3.1 Umstritten ist materiell, welche der beiden Liegenschaften der Beschwerdeführerin 2 zu verkaufen ist bzw. ob die KESB zu Recht den Verkauf der Eigentumswohnung in L.____ sowie die Liquidation deren Hausrats angeordnet hat. Unbestritten ist, dass für die weitere Finanzierung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin 2 zusätzliche liquide Mittel erforderlich sind und diese durch den Verkauf einer der beiden Eigentumswohnungen beschafft werden sollen. 3.2 Gemäss Art. 416 Abs. 1 ZGB ist für bestimmte Geschäfte, welche der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, die Zustimmung der KESB erforderlich. Dazu zählen nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB auch die Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten sowie die Liquidation des Haushalts. Diese Bestimmung nimmt Rücksicht auf die grosse Tragweite, welche diese Entscheidung für die verbeiständete Person hat und will mit dem Zustimmungserfordernis überstürztes Handeln möglichst verhindern. Die KESB hat bei ihrer Entscheidung insbesondere die grösstmögliche Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB) sowie die Wünsche und Vorstellungen der verbeiständeten Person in ihrer Überprüfung und Zustimmung zu berücksichtigen. Die Genehmigungspflicht beinhaltet eine Beurteilungs- und Prüfungspflicht. Die KESB hat das Geschäft unter dem Aspekt der Interessen der verbeiständeten Person zu prüfen, wobei es um eine Gesamtschau der Einzelumstände geht. Das ZGB enthält hierzu keinerlei Direktiven (vgl. YVO BIDERBOST, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.],
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht FamKomm Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, N 44 ff. zu Art. 416 ZGB). Im Fokus stehen dabei die Interessen der verbeiständeten Person. Das sind zum einen deren wirtschaftliche Interessen, welche sich insbesondere am Preis resp. am Korrelat Leistung/Gegenleistung messen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Prognosen über künftige Entwicklungen. Indessen ist nicht in jedem Fall allein das materielle Interesse an einem Geschäft ausschlaggebend, sodass das eventuell wirtschaftlich günstige Geschäft zu unterlassen bzw. nicht stets das vorteilhafte zu genehmigen ist, da mit dem Erwachsenenschutz die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht einfach abstrakt geschützt werden soll, sondern die betroffene Person in ihrer Gesamtheit miteinzubeziehen ist. Es können mithin auch persönliche, emotionale oder affektive Momente in einem konkreten Einzelfall mit zu berücksichtigen sein (BIDERBOST, a.a.O., N 47 zu Art. 416 ZGB). 3.3 Die Beschwerdeführerin 2 hatte bereits anlässlich der Anhörung vom 8. Oktober 2014 resp. vom 23. Oktober 2014 ausgeführt, die Wohnung in H.____ allenfalls verkaufen zu wollen. Aus den Verfahrensakten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits im August 2014 versucht haben soll, die Liegenschaft in H.____ zu verkaufen, weshalb ihr die Verfügungsbefugnis darüber entzogen wurde (vgl. Aktennotiz der KESB vom 22. August 2014). Anlässlich des Hausbesuchs in H.____ am 31. Januar 2014 habe sich die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls dahingehend geäussert, die Liegenschaft veräussern zu wollen. Im Rahmen eines Besuchs der Beschwerdeführerin 2 bei der KESB erklärte sie dieser erneut, einen Käufer für die Liegenschaft in H.____ gefunden zu haben. Nach Angaben der Verfahrensbeiständin habe die Beschwerdeführerin 2 auch im Rahmen des Telefonats mit ihr bestätigt, die Wohnung in H.____ verkaufen zu wollen. Gemäss Aktennotiz der KESB vom 30. Mai 2016 hätten die Beschwerdeführerinnen die Verfahrensbeiständin aufgesucht, wobei die Beschwerdeführerin 2 anlässlich des persönlichen Gesprächs klar zum Ausdruck gebracht habe, die Liegenschaft in H.____ verkaufen und in L.____ leben zu wollen. Sie habe hierzu ein Arztzeugnis vorgelegt, welches bestätige, dass sich der Verkauf aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung anbiete. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 hat die Verfahrensbeiständin dem Gericht eine entsprechende Mitteilung gemacht. Bei der erneuten Begehung der Liegenschaft in Muttenz durch den Beistand habe die Beschwerdeführerin 2 erneut bestätigt, aus dieser Liegenschaft ausziehen zu wollen (vgl. Bericht Beistand vom 30. Mai 2016, S. 2). Zudem möchte sie gemäss Darstellung des Beistands seit längerer Zeit ein Bett nach L.____ transportieren. Demgegenüber teilte der Beistand der KESB im Januar 2016 mit, dass die Beschwerdeführerin 2 die Wohnung in H.____ regelmässig und diejenige in L.____ kaum nützen würde. Ferner habe die Beschwerdeführerin 2 anlässlich des Augenscheins in der Liegenschaft in L.____ mehrfach erklärt, diese Wohnung verkaufen zu wollen (vgl. Aktennotiz der KESB vom 2. Juli 2015). Auch gegenüber der Liegenschaftsverwaltung soll sie im Oktober 2014 ausgeführt haben, die Wohnung in L.____ verkaufen zu wollen (vgl. E-Mail O.____ an P.____ vom 21. Oktober 2014). 3.4 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, wie auch die Vorinstanz treffend festgehalten hat, dass die Wünsche und Vorstellungen der Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf einen Wohnungsverkauf nicht konstant gewesen sind. Dennoch ist mit dem Beistand festzuhalten,
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass der Eindruck entsteht, als hätte die Beschwerdeführerin 2 zunächst die Wohnung in L.____ und erst später diejenige in H.____ verkaufen wollen (vgl. auch Schreiben der Verfahrensbeiständin vom 18. April 2016, S. 2). So hat die Beschwerdeführerin 2 in jüngster Zeit ihren klaren Willen für den Verkauf der Liegenschaft in H.____ geäussert und auch danach gehandelt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Gespräch mit der Verfahrensbeiständin vom 30. Mai 2016 zu verweisen sowie das dabei beigebrachte Arztzeugnis. Die Beschwerdeführerin 2 erklärte im Rahmen eines persönlichen Gesprächs gegenüber ihrer Verfahrensbeiständin, die Wohnung in H.____ verkaufen zu wollen, mitunter weil diese zu laut sei. Weiter hält das – erst im Rahmen des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingereichte – Arztzeugnis von Q.____ vom 10. Juni 2016 fest, dass die Beschwerdeführerin 2 trotz eingeschränkter Handlungsfähigkeit in der Lage sei, selber entscheiden zu können, wo sie wohnen möchte. Unter Beachtung der grösstmöglichen Selbstbestimmung ist dem Willen der Beschwerdeführerin 2 ein besonderes Gewicht beizumessen, da der Verkauf ihrer Wohnräumlichkeiten sowie die damit einhergehende Liquidation des Haushalts einschneidende Massnahmen darstellen. Im erwähnten Arztzeugnis wird weiter ausgeführt, die Beschwerdeführerin 2 leide an ausgeprägten Rückenschmerzen und könne Treppen daher nur seitlich hochsteigen bzw. hinunterlaufen. Wie ausgeführt, befindet sich die Liegenschaft in H.____ im dritten Stock ohne Lift und eine für sie gut zugängliche Wohnung – wie in L.____ – liegt somit klar im Interesse der Beschwerdeführerin 2. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie in ihrer Vernehmlassung ausführt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung überzeuge nicht. Weiter kann auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Erhalt allfälliger Ergänzungsleistungen nicht abgestellt werden, da sie an eine zum jetzigen Zeitpunkt noch unbekannte Tatsache (ob die Beschwerdeführerin 2 ihren Wohnsitz nach L.____ verlegen wird) anknüpfen. Vielmehr ist in wirtschaftlicher Hinsicht zu beachten, dass mit dem Verkauf der Liegenschaft in H.____ ein höherer Ertrag erzielt werden kann. Insofern sprechen die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin 2 für einen Verkauf der Liegenschaft in H.____. Ferner erteilte die Vorinstanz die Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaft in L.____ mit der Begründung, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin 2 in E.____ befinde. Die Beschwerdeführerin 2 bestreitet nicht, dass sich ihr "Aufenthaltsmittelpunkt" in E.____ befinde, doch sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sie die Wohnung in H.____ kaufte, um diese mit ihrem Sohn zu bewohnen, was sich aufgrund dessen Aufenthalts in einem betreuten Wohnheim in der Folge als nicht möglich herausgestellt hat (vgl. Beschwerde vom 5. Mai 2016, S. 2). Damit ist der ursprüngliche Grund für den Wohnungskauf in H.____ dahingefallen. Weitere persönliche oder affektive Motive bringt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Liegenschaft in H.____ nicht vor. Die Beschwerdeführerin 2 scheint an keinem der beiden Orte wirklich sesshaft zu sein. Insofern vermag auch der Aspekt des Lebensmittelpunkts nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdeführerin 2 in L.____ wohnen möchte, worauf sie auch in ihrer Beschwerde verwiesen hat. Die Liegenschaft in L.____ befindet sich im langjährigen Familienbesitz, weshalb glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin 2 dazu eine emotionale Bindung aufweist. Diese Wohnung ist ferner kleiner und folglich überschaubarer für die gesundheitlich beeinträchtigte Beschwerdeführerin 2. Diesen persönlichen und emotionalen Interessen der Beschwerdeführerin 2 ist bei einer Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zusammenfassend, dass der Verkauf der Liegenschaft in H.____ dem Willen und den Interessen der Beschwerdeführerin 2 besser entspricht. Da sich in
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht beiden Liegenschaften Untermieter kostenfrei aufhalten, sich beide Wohnungen in einem unordentlichen bzw. unhygienischen Zustand (Ungezieferbefall) befinden, was jeweils zu Schwierigkeiten mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft geführt hat, können diese Argumente nicht massgeblich in die Entscheidfindung einfliessen und ändern folglich nichts an der vorstehenden Interessenabwägung. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und es ist unter Berücksichtigung der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu erlangten Erkenntnisse festzustellen, dass die Eigentumswohnung in H.____ zu verkaufen ist. Entsprechend wird die KESB die Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaft in H.____ zu erteilen sowie die damit einhergehenden weiteren Massnahmen wie die Liquidation des Haushalts zu veranlassen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung der weiteren Rügen der Beschwerdeführerinnen. 4. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Den Vorinstanzen können nur dann Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen (vgl. § 20 Abs. 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Den Beschwerdeführerinnen ist der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und es wird festgestellt, dass zur Beschaffung zusätzlicher liquider Mittel die Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin in H.____ zu verkaufen ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin