Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 6. Mai 2015 (810 15 43) ____________________________________________________________________
Zivilgesetzbuch
Aufhebung Beistandschaft
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin
Beigeladene
C.____
Betreff Aufhebung Beistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 8. Januar 2015)
A. A.____ und C.____ sind die Eltern von D.____, geboren am 30. Mai 2000, und E.____, geboren am 3. Mai 2002. Die Kindseltern haben sich im November 2009 getrennt. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens vor dem Bezirksgericht F.____ wurden im Jahr 2010 beide Kinder
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unter die alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt und es wurden die Modalitäten des Besuchsund Ferienrechts des Kindsvaters festgesetzt. B. Am 6. September 2013 machte die Schulleitung der Sekundarschule G.____ eine Gefährdungsmeldung betreffend D.____. Darin wurde ausgeführt, dass D.____s Klassenlehrer bei diesem jeweils Mitte Woche einen markanten Konzentrationsabfall festgestellt habe. Im persönlichen Gespräch habe D.____ dem Klassenlehrer mitgeteilt, dass er Angst vor den Besuchswochenenden beim Vater habe. Ferner habe er von Gewaltausbrüchen seitens des Vaters gegenüber E.____ berichtet. Die Schule erachte D.____s Wohl als gefährdet, da er einerseits durch die massiven Probleme im privaten Umfeld in der Schule keine genügenden Leistungen erbringen könne und andererseits konstant durch Ängste geplagt würde. C. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.____ vom 27. September 2013 wurde das Besuchsrecht zwischen dem Kindsvater und den Kindern sistiert. Die vom Kindsvater am 9. Oktober 2013 dagegen erhobene Beschwerde wies die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom 21. November 2013 (810 13 326) ab. D. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts F.____ vom 16. Januar 2014 wurde die elterliche Sorge über die Kinder der Kindsmutter zugeteilt. Für die Kinder D.____ und E.____ wurde eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet, mit der Aufgabe, die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder zu unterstützen sowie insbesondere das Besuchsrecht zwischen dem Kindsvater und den Kindern aufzugleisen und das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen zu stärken. Dieser Entscheid ist am 19. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsen. Mit Entscheid vom 13. März 2014 wurde das Scheidungsurteil dahingehend berichtigt, als dieses in Bezug auf die Beistandschaft um Art. 308 Abs. 2 ZGB ergänzt wurde. E. Gestützt auf Ziffer 2.2 des Dispositivs des Entscheids des Bezirksgerichts F.____, Familiengericht, vom 16. Januar 2014 sowie Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Bezirksgerichts F.____, Familiengericht, vom 13. März 2014 hat die KESB B.____ mit Entscheid vom 15. Mai 2014 als Erziehungsbeistand H.____, Sozialberatung G.____, ernannt. Gemäss Ernennungsurkunde wurde er beauftragt, (a) die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder zu unterstützen; (b) das Besuchsrecht zwischen dem Kindsvater und den Kindern wieder aufzugleisen und zu überwachen und bei Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln; (c) das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kindsvater und den Kindern zu stärken. F. Am 23. Oktober 2014 ersuchte der Beistand um Entlassung aus seinem Amt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, aufgrund der deutlichen Abwehrhaltung der Kinder gegenüber der Ausübung eines Besuchsrechts, sei es ihm nicht möglich, seine Aufgaben wirksam umzusetzen. Die KESB hat hierzu zunächst die Kindsmutter und die Kinder angehört (vgl. Anhörungsprotokoll vom 5. Dezember 2014) sowie anschliessend am 22. Dezember 2014 den Kindsvater.
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G. Mit Entscheid der KESB B.____ vom 8. Januar 2015 wurde die Erziehungsbeistandschaft für E.____ und D.____ per sofort aufgehoben. Der Bericht des Beistands vom 23. Oktober 2014 wurde als Schlussbericht genehmigt und H.____ unter Verweis auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit per sofort aus seinem Amt entlassen. Der gefestigte Wille der Kinder, mit ihrem Vater keinen Kontakt zu pflegen, sei angesichts ihres Alters zu respektieren. Es sei davon auszugehen, dass eine Durchsetzung des persönlichen Verkehrs einer möglichen, späteren Wiederannäherung entgegenstehe. Zudem berge die Durchsetzung der Kontakte zum Kindsvater die Gefahr einer Destabilisierung von D.____ und damit eine Beeinträchtigung der schulischen Leistungen mit sich. Gleichzeitig sei es E.____ (gegen ihren Willen) nicht zumutbar, das Besuchs- und Ferienrecht zum Vater alleine wahrzunehmen. Daher sei die errichtete Beistandschaft aufzuheben. H. Dagegen erhob der Kindsvater am 15. Februar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, (1) es sei das Besuchsrecht zwischen den beiden Kindern und ihrem Vater mit sofortiger Wirkung wieder zu gewähren, (2) falls an einem Besuchsrecht mit Beistand nach dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts F.____ festgehalten werden muss, dann mit einer Vertrauensperson aus dem Umfeld der Kinder D.____ und E.____ und deren Vater, (3) unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Aushändigung einer Kopie des Schlussberichts des Beistands. Zur Begründung führte er an, er habe seit dem 27. September 2013 keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern. Zunächst habe die KESB das Besuchsrecht sistiert, nun sei sie darum besorgt, das Verhältnis zwischen dem Kindsvater und seinen Kindern durch einen Beistand wiederaufzubauen. Dieses widersprüchliche Verhalten sei für alle drei Beteiligten schwer zu interpretieren und auch nicht zielführend. Zudem wiege das schlechte Verhältnis zwischen den Kindseltern schwer, sodass die Kindsmutter nicht als Vermittlerin zwischen dem Vater und den Kindern wirken könne. I. Mit Stellungnahme vom 9. März 2015 schloss die KESB B.____ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Für den Fall einer Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft beantragte sie eventualiter, vom Einsatz einer Vertrauensperson aus dem Umfeld der Kinder und des Kindsvaters als Beistand abzusehen. Der Kindsvater verkenne, dass es der Wunsch der Kinder sei, ihn nicht mehr zu besuchen. Die Kinder würden den Kontakt zum Vater seit 15 Monaten verweigern und Anzeichen für eine Instrumentalisierung lägen nicht vor. Die Kinder hätten ihren klaren Unwillen damit begründet, dass sie kein Vertrauen zum Vater hätten, dieser grob gewesen sei, keine Rücksicht auf ihre Wünsche genommen, schlecht über die Mutter gesprochen und gelogen habe. Für den Fall, dass die Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden sollte, sei ein professioneller Mandatsträger einzusetzen, da sowohl eine zerstrittene Elternbeziehung als auch eine ablehnende Haltung der Kinder gegenüber ihrem Vater vorliegen würde. J. Am 10. März 2015 liess sich die Kindsmutter vernehmen und beantragte unter o/e- Kostenfolge, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer keine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung eingereicht habe. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, zumal die Kinder klar geäussert hätten, nicht zum Vater gehen zu wollen und ihre
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Gemütszustände sich seit September 2013 deutlich verbessert hätten. Aufgrund ihres Alters und der stabilisierten aktuellen Lebensumstände sei ihr Wunsch zu respektieren. Die Besuche beim Kindsvater würden nicht dem Kindswohl entsprechen. K. Anlässlich der Kindsanhörung vom 15. April 2015 haben D.____ und E.____ klar und eindeutig bestätigt, derzeit und bis auf weiteres keinen Kontakt zum Vater zu wünschen. L. Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Die Beweisanträge der Beigeladenen, namentlich ihre Befragung und die Befragung von I.____, Sekundarschule G.____, wurden abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Akten des Dossiers Nr. 810 13 326 zum Verfahren beigezogen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Allerdings auferlegt sich das Kantonsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. Art. 440 Abs. 1 ZGB). Verfügt eine Behörde über besonderes Fachwissen, so ist ihr bei der Bewertung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. DANIEL STECK, in: Honsell/Vogt/ Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 17 ff. zu Art. 450a; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 446c f.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 8. Mai 2013 [810 13 10], E. 1.4; BGE 135 II 384 E. 2.2.2, jeweils mit weiteren Hinweisen).
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1.3 Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdebegründung die Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt, denn nur bei deren Vorliegen kann auf die Eingabe des Beschwerdeführers eingetreten werden (§ 5 Abs. 3 VPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind an Begehren und Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 118 Ib 134 E. 2; BGE 134 II 244 E. 2 ff. mit Hinweisen). Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber immerhin sachbezogen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_553/2014 vom 6. Juni 2014 E. 2.2). Obwohl die Beschwerdeeingabe eine klare Auseinandersetzung mit der Aufhebung der Beistandschaft vermissen lässt, ist aus den Rechtsbegehren sowie den Ausführungen betreffend Sachverhaltsdarstellung zu erkennen, worum es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht. Die vorliegende Beschwerde richtet sich sinngemäss gegen die Aufhebung der Beistandschaft, zumal der Kindsvater weiterhin an einem Kontaktaufbau zu seinen Kindern interessiert ist, sodass das Besuchsrecht wieder ausgeübt werden kann. Angesichts des Umstandes, dass die Rechtsschrift von einem juristischen Laien verfasst worden ist, sind die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde als erfüllt zu beurteilen. Insofern ist der von der Kindsmutter gestellte Antrag auf Nichteintreten abzuweisen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft für die Kinder E.____ und D.____ zu Recht erfolgt ist. 3.1 Der Kindsvater führte in seiner Begründung zusammengefasst aus, dass die Beziehung zu seinen Kindern bereits mit dem Umzug der Kindsmutter im Januar 2012 erschwert worden und die dadurch fragil gewordene Beziehung am 27. September 2013 komplett abgebrochen sei. Er ist der Auffassung, dass zwei Treffen mit dem Beistand nicht ausreichend seien, um einen konstruktiven Prozess in Gang zu setzen. 3.2 Mit Eingabe vom 9. März 2015 schloss die KESB B.____ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass es im Rahmen der ausgeübten Besuche zu Belastungsstörungen beider Kinder gekommen sei. Zudem hätten die Kinder ihre Kontaktverweigerung über einen langen Zeitraum konsequent aufrechterhalten, ohne dass es seitens der Kindsmutter Anhaltspunkte für eine Instrumentalisierung der Kinder geben würde. Die Ablehnungshaltung sei auf nachvollziehbare Gründe zurückzuführen und angesichts der Umstände zu respektieren. Vor diesem Hintergrund habe sich die Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft als aussichtslos erwiesen. 3.3 In ihrer Stellungnahme vom 10. März 2015 wandte die Kindsmutter in der Hauptsache ein, das Besuchsrecht greife nur, wenn die Annäherung der Kinder zum Kindsvater erfolgreich verlaufe. Zusammengefasst würden es beide Kinder klar ablehnen, Kontakt zu ihrem Vater zu pflegen und ein erzwungenes Besuchsrecht entspreche nicht dem Kindswohl. Die Ernennung eines anderen Beistands würde an der Haltung der Kinder betreffend Besuchsrecht nichts än-
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dern, wie sie selber anlässlich des Gesprächs vom 24. September 2014 zum Ausdruck gebracht hätten. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde abzuweisen. 4. Gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 314 ZGB hebt die KESB eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. Zu den nahestehenden Personen gehören Eltern, Kinder, andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der verbeiständeten Person Verbundene, ihr Lebensgefährte, aber auch Personen, welche sie betreut und begleitet haben, insbesondere der Beistand (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], Bundesblatt [BBl] 2006 S. 7084). Gründe, welche zur Aufhebung einer Beistandschaft führen können, stellen beispielsweise die Erledigung der dem Beistand übertragenen Aufgabe oder die hinreichend gewordene Unterstützung durch Familie und Umfeld dar (HELMUT HENKEL, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 5 zu Art. 399). Es ist somit zu prüfen, ob die Aussichtslosigkeit der Massnahme, welche einzig darin bestand, ein Besuchsrecht gegen den Willen der Kinder aufzugleisen, ebenso einen Grund für die Aufhebung der Beistandschaft darstellt. 5.1 Ein Erziehungsbeistand hat die Eltern in ihrer Sorge um das Kind grundsätzlich mit Rat und Tat zu unterstützen (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die Beistandschaft zielt – im Gegensatz zur Erziehungsaufsicht – nicht auf blosse Empfehlung und Begleitung, sondern auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes (PETER BREITSCHMID; in: Hosell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 2 ff. zu Art. 308). Das Bezirksgericht F.____ resp. die KESB hat die Aufgaben des Beistands dahingehend präzisiert, als dieser das Besuchsrecht zwischen dem Kindsvater und den Kindern wieder aufgleisen sowie das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kindsvater und den Kindern stärken soll. Ferner wurde ein Besuchs- und Ferienrecht festgelegt, welches jedoch erst umgesetzt werden sollte, wenn der Beistand es für angemessen halte (vgl. Entscheide des Bezirksgerichts, Familiengericht, vom 16. Januar 2014 resp. 13. März 2014). Das Tätigkeitsfeld des Erziehungsbeistands erschöpfte sich also darin, durch die Annäherung der Beteiligten ein Besuchs- und Ferienrecht aufzugleisen. Dies ist vor dem rechtlichen Grundsatz zu beurteilen, wonach Kindesschutzmassnahmen als einziges Ziel haben, trotz einer Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen. Es soll Hilfe geleistet und die Bereitschaft der Betroffenen zu freiwilliger Zusammenarbeit gefördert werden. Das Kindeswohl gebietet, dass nur Massnahmen ergriffen werden, die (soweit prognostizierbar) Erfolg versprechend sind (PETER BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 307). Dabei stehen dem Beistand für seine Aufgabenerfüllung als Instrumente Vermittlung, Anleitung und Weisung gegenüber Eltern, dem Kind sowie Dritten zur Verfügung. Der Beistand soll Vertrauens- und Ansprechperson aller Beteiligten sein (PETER BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 308). 5.2 Wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, führte der Beistand zum Zweck der Erfüllung seiner Aufgaben je ein Gespräch mit dem Kindsvater und der Kindsmutter sowie drei Gespräche mit den Kindern (vgl. Bericht des Beistands vom 23. Oktober 2014). Anlässlich des
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Gesprächs vom 24. Juni 2014 habe der Kindsvater gegenüber dem Beistand sein klares Interesse am Aufbau eines Besuchsrechts dargelegt. Gleichzeitig habe er seine Bedenken darüber geäussert, dass sich die Kinder an ihre Situation gewöhnt hätten und sie sich in ihrer Freizeit lieber mit Freunden als mit ihm treffen würden und demzufolge an einer Veränderung betreffend die Besuchs- und Ferienrechtsregelung gar nicht interessiert seien. Umso mehr hoffe er auf eine erfolgreiche Durchsetzung des Besuchsrechts durch den Beistand. Gleichentags hörte der Beistand die Mutter, D.____ und E.____ in einem separaten Gespräch an. Dabei hätten beide Kinder unvermittelt ihre Abwehrhaltung gegenüber einem Besuchsrecht beim Kindsvater kundgetan. Die Kindsmutter führte aus, von Beginn an Mühe gehabt zu haben, die Kinder zu Besuchen beim Kindsvater zu bewegen. Am 20. August 2014 habe der Beistand ein erneutes Gespräch mit den Kindern durchgeführt, wobei sie bestätigt hätten, nach wie vor keinen Kontakt zum Vater zu pflegen. Sie würden seine Telefonanrufe ignorieren und seine SMS ungelesen löschen. Ihre abgeneigte Haltung gegenüber einem Besuchsrecht gründe im Wesentlichen darauf, dass der Vater gegenüber E.____ gewalttätig geworden sei, er “immer alles bestimmen“ und schlecht über die Mutter reden würde. Sie würden sich in seiner Gegenwart sehr unwohl fühlen und hätten Angst vor ihm. Ferner seien sie durch die Grosseltern väterlicherseits beschimpft worden und auch sie würden die Kindsmutter schlecht machen. Aufgrund dieser Vorkommnisse sei das Vertrauensverhältnis zu ihrem Vater zerrüttet. D.____ habe ergänzend eingebracht, der Vater habe mehrfach gelogen. Am 24. September 2014 habe ein letztes Gespräch zwischen dem Beistand und den Kindern stattgefunden. Dabei wiederholten sie, seit dem letzten Termin noch immer keinen Kontakt zu ihrem Vater gehabt zu haben, was sehr gut gewesen sei. Auch das Aufzeigen der Möglichkeit eines begleiteten Besuchsrechts habe bei den Kindern kein Abrücken von ihrer Abwehrhaltung bewirkt, sondern diese sei unverändert bestehen geblieben. 5.3 Wie der Erziehungsbeistand ausführt, habe er trotz der wiederholten Gespräche keinen Veränderungsprozess bewirken können. Vielmehr sei die stark ablehnende Haltung der Kinder gegenüber einem Besuchsrecht anlässlich dieser Gespräche umso deutlicher erkennbar gewesen. Die Beteiligten müssten das Erlebte aufarbeiten, doch scheine es aktuell keinen gemeinsamen Rahmen dafür zu geben. Die Interessen des Vaters und der Kinder würden sich diametral gegenüberstehen, sodass es dem Beistand mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht möglich sei, gemeinsame realisierbare Ziele zu definieren. Im Rahmen der Anhörung vor der KESB B.____ vom 5. Dezember 2014 bestätigten die Kinder ihre Haltung gegenüber dem Kindsvater. Auch anlässlich der vom Gericht durchgeführten Kinderanhörung vom 15. April 2015 haben sich die Kinder ausdrücklich gegen eine Annäherung zum Vater resp. gegen die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts ausgesprochen und dadurch ihre Abwehrhaltung nochmals untermauert. Eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit dem Beistand erfordert jedoch zumindest eine gewisse Flexibilität der Betroffenen. Trotz der wiederholten Vermittlungsversuche des Beistands sowie der Anhörungen vor der KESB und dem Gericht ist ein Entgegenkommen seitens der Kinder nicht ansatzweise zu erkennen. Soweit der Beschwerdeführer (unsubstanziiert) vorbringt, die Bemühungen des Beistands seien unzureichend gewesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beistand hat vorliegend im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Instrumente mehrfache Anstrengungen getätigt, dennoch ist es ihm nicht gelungen, die Bereitschaft der Kinder zu freiwilliger Zusammenarbeit resp. zur Wiederannäherung zu erwir-
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ken. Trotz der Zwischenschaltung des Beistands über einen längeren Zeitraum haben die Spannungen zwischen den Beteiligten nicht abgebaut werden können. Es ist zu beachten, dass der Kindswille von herausragender Bedeutung und nicht nur bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts im Einzelnen zu berücksichtigen ist, sondern vor allem auch bei der Frage, ob überhaupt Besuche stattfinden sollen. Lehnt ein urteilsfähiges Kind den Umgang aus nachvollziehbaren Gründen kategorisch ab, so ist dieser aus Gründen des Kindswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 11 zu Art. 273; Zeitschrift des bernischen Juristenvereins [ZBJV] 149/2013, S. 934 ff.). Bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes ist zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist, sodann aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral. Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4). Vorliegend haben die Kinder ihren Willen gegen eine Aufgleisung des Besuchsrechts klar und eindeutig geäussert. Ihre Weigerungshaltung kann nicht übergangen werden, da sie auf eigenem Erleben, insbesondere familiärer Gewalt, beruht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sie nicht darauf zurückzuführen, dass die Kinder der Ausübung ihrer Hobbies den Vorzug geben. Ihren Willen äussern sie sodann konstant seit 20 Monaten und er wiegt auch aufgrund ihres Alters schwer. Vor diesem Hintergrund kann der Beistand seine Aufgabe nicht erfüllen und die Weiterführung der Massnahme erweist sich als aussichtslos. Soweit also der mit der angeordneten Massnahme beabsichtigte Zweck nicht erreichbar ist, besteht kein Grund für deren Fortführung mehr. Die Aussichtslosigkeit vermag somit die Aufhebung der Massnahme zu begründen. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter, eine Vertrauensperson aus dem gemeinsamen Umfeld einzusetzen, um den Kontakt zu seinen Kindern wieder aufzubauen. 6.2 Es ist daher zu prüfen, ob die Aussichtslosigkeit der Wiederannäherung auf die Person des Beistands zurückzuführen ist. Gemäss Art. 327c Abs. 2 i.V.m. Art. 400 Abs. 1 und Art. 308 Abs. 1 ZGB ernennt die KESB als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Damit ist eine umfassende Eignung im Sinne von Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz gemeint (BBl 2006, S. 7049). Das Gesetz umschreibt nicht im Einzelnen, was unter “geeignet“ zu verstehen ist. Die KESB hat aus diesem Grund bei der Konkretisierung ein grosses Ermessen. Massgebend ist hingegen, was im Einzelfall den Interessen und dem Wohl der betroffenen Person dient (RUTH E. REUSSER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 12 zu Art. 400 ZGB mit weiteren Hinweisen). Bei der Bestellung eines Erziehungsbeistandes beziehungsweise einer Erziehungsbeiständin ist unter Berücksichtigung aller Umstände darauf zu
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achten, dass die zu wählende Person fachlich sowie menschlich in der Lage ist, ihr Amt pflichtgemäss zu erfüllen. 6.3 Mit der KESB B.____ ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung aller Umstände vorliegend eine professionelle Mandatsträgerschaft angezeigt ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der eingesetzte Beistand ungeeignet gewesen wäre und dadurch die Aussichtslosigkeit der Massnahme im vorliegenden Fall auf seine Person zurückzuführen wäre. Vielmehr lässt sich den vorliegenden Akten entnehmen, dass die Kinder ihre Weigerungshaltung nicht nur gegenüber dem Beistand klar zum Ausdruck gebracht haben, sondern darüber hinaus Gleiches in den Anhörungen vor der KESB bzw. dem Gericht bestätigt haben. Bei keiner Instanz hat auch nur ein minimes Abrücken von ihrem Standpunkt festgestellt werden können. Der Kinderwille scheint gefestigt und konstant zu sein, was eine zielbringende Zusammenarbeit von vornherein verunmöglicht. Die Aussichtslosigkeit der Kooperation liegt jedoch nicht in der fachlichen oder persönlichen Ungeeignetheit des eingesetzten Beistands begründet. Ein Wechsel der Mandatsperson würde aller Wahrscheinlichkeit nach an der Weigerungshaltung der Kinder, soweit diese prognostizierbar ist, nichts ändern. Es ist nicht nachvollziehbar, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt, aus welchen Gründen eine Vertrauensperson aus dem Umfeld der Beteiligten für die Erfüllung der Aufgabe besser geeignet sein sollte. Seinem Vorbringen kann demnach nicht gefolgt werden. 7. Nach dem Gesagten ist die Aussichtslosigkeit der Massnahme unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände erstellt und der Grund für deren Fortführung dahingefallen. Dies schliesst eine Wiederannäherung zu einem späteren Zeitpunkt nicht aus. Die Aufhebung der Beistandschaft durch die KESB ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- zu verrechnen. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.
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Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin