Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.02.2016 810 15 347

3 février 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,652 mots·~13 min·1

Résumé

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft/Grundbuchsperre

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 3. Februar 2016 (810 15 347) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft / Grundbuchsperre

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Jgnaz Jermann, Niklaus Ruckstuhl Gerichtsschreiberin i.V. Alexandra Zumsteg

Beteiligte A.A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen: Mitwirkungsbeistandschaft, Grundbuchsperre (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 26. Oktober 2015)

A. Im Jahr 2013 wandte sich B.A.____, der Sohn von A.A.____ (geboren am XX.XX.1951), mit einer Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB). Er teilte der KESB mit, dass sein Vater dement und deshalb nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln. Der Arztbericht des Hausarztes von

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.A.____, Dr. med. C.____, welcher am 23. Dezember 2013 der KESB zuging, bestätigte eine gewisse dementielle progrediente Entwicklung sowie physische und psychische Leiden. B. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2014 ordnete die KESB die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 an. Diese beinhaltete die umfassende Vertretung des Verbeiständeten in finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie die Verwaltung seines gesamten Vermögens. Ausserdem wurde der Beistand ermächtigt, für die Verwaltung der Liegenschaften besorgt zu sein. Zudem wurde A.A.____ der Zugriff auf seine Konten entzogen. Als Beistand wurde D.____ ernannt. Zur Begründung führte die KESB aus, dass A.A.____ aufgrund seines Schwächezustandes nicht mehr in der Lage sei, in den Bereichen Administration und Einkommens- und Vermögenssorge umfassende und der Tragweite entsprechende Entscheidungen zu treffen oder damit eine Drittperson zu bevollmächtigen. Dies gelte auch für die Verwaltung seiner Liegenschaften. C. Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 beantragte der Beistand bei der KESB die Erweiterung der bestehenden Vertretungsbeistandschaft für A.A.____. Ausserdem beantragte der Beistand die Anordnung einer Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB, wobei dem Verbeiständeten die für Vertragsabschlüsse benötigte Handlungsfähigkeit entzogen werden solle. Diese Anträge begründete der Beistand damit, dass die bestehende Beistandschaft aufgrund des Verhaltens und der gesundheitlichen Verfassung des Verbeiständeten zur korrekten und rechtlich fundierten Aufgabenerfüllung nicht genüge. Ausserdem sei die Weiterführung der Beistandschaft in der bestehenden Form letztlich auch im Interesse des Verbeiständeten selbst und aus wirtschaftlichen Gründen nicht weiter zu verantworten. D. Nach Eingang der Anträge des Beistandes führte die KESB am 21. Oktober 2015 eine Anhörung mit A.A.____ durch, um ihm das rechtliche Gehör im Vorfeld der Anordnung einer erneuten Massnahme zu gewähren. Dabei teilte die KESB ihm mit, dass sie die Anordnung einer Mitwirkungsbeistandschaft für den Abschluss von Rechtsgeschäften mit erheblicher Tragweite sowie die Anordnung einer Grundbuchsperre für seine Grundstücke plane. A.A.____ brachte zum Ausdruck, dass er mit der Anordnung der Massnahmen nicht einverstanden sei. E. Die KESB ordnete in ihrem Entscheid vom 26. Oktober 2015 die Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB an. Diese hat zum Inhalt, die Aufnahme oder Gewährung von Darlehen, darin eingeschlossen Verträge jeglicher Form, soweit sie Kreditkarten, Kundenkarten oder ähnliche Instrumente betreffen, die das Überziehen eines Kontos oder sonstige Leistungen auf Kredit ermöglichen, den Abschluss von Abzahlungs- oder Leasingverträgen, das Ausrichten von Schenkungen über Fr. 500.--, den Kauf, Verkauf und die Verpfändung von Wertpapieren, Grundstücksgeschäfte, Rechtsgeschäfte über Wohnräume sowie Verpflichtungsgeschäfte von der Zustimmung des Beistands abhängig zu machen. Ausserdem wurde A.A.____ auf der Rechtsgrundlage von Art. 395 Abs. 4 ZGB untersagt, über die Grundstücke im Grundbuch X.____, Liegenschaft Nr. 113, Liegenschaft Nr. 205, Liegenschaft Nr. 300, Liegenschaft Nr. 391, Liegenschaft Nr. 392 und Liegenschaft Nr. 838 zu verfügen. Gleichzeitig wurde die Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Arlesheim (Grundbuchamt), an-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewiesen, für die soeben aufgeführten Liegenschaften gemäss Art. 395 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 ZGB eine Grundbuchsperre zu errichten und diese im Grundbuch anzumerken. Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die KESB die aufschiebende Wirkung. Die KESB begründete ihren Entscheid unter anderem mit dem prekären gesundheitlichen Zustand des Verbeiständeten sowie den von ihm getätigten Schenkungen an fremde Frauen in horrender Höhe. Ausserdem wies die KESB in ihrem Entscheid auf das Unvermögen des Verbeiständeten hin, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbständig zu führen. Angesichts dieser Umstände sei ein Einkommens- und Vermögensschutz angezeigt. Die angeordnete Grundbuchsperre begründete die KESB damit, dass wichtige Verwaltungs- und Verpflichtungsgeschäfte anstehen würden, welche der Beistand ohne die Mitwirkung des Verbeiständeten vornehmen können solle, da dieser nicht mehr dazu in der Lage sei, diese selber vorzunehmen. F. Gegen diesen Entscheid erhob A.A.____ am 26. November 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der angeordneten Beistandschaft und Grundbuchsperre. Er sei mit dem Entzug der Handlungsfähigkeit, insbesondere in Bezug auf die Liegenschaften, nicht einverstanden, da immer wieder Renovationsarbeiten anstünden, die ein unverzügliches Handeln erfordern würden und dies sei mit einer solchen Beistandschaft nicht möglich. Ausserdem fügt er hinzu, dass er aufgrund seiner Ausbildung als Schreiner und Innenausbauzeichner gegenwärtig noch immer dazu in der Lage sei, zu entscheiden, welche Arbeiten ausgeführt werden müssten und welche nicht. G. Die KESB beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Sie weist erneut auf die dementielle Entwicklung und kognitive Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hin und hält ausserdem fest, dass bei ihm ein Parkinson-Syndrom festgestellt worden sei. Die KESB führt zudem aus, dass trotz Errichtung der Vertretungsbeistandschaft weder eine Stabilisierung seines gesundheitlichen Zustands noch ein ausreichender Vermögensschutz habe erreicht werden können. Es liege somit nach wie vor ein Schwächezustand vor, der weiterer Schutzmassnahmen in Form einer Mitwirkungsbeistandschaft bedürfe. Die Anordnung der Grundbuchsperre begründet die KESB mit dem Unvermögen des Beschwerdeführers, seiner Aufgabe als Vermieter pflichtbewusst nachzukommen. Ausserdem sei er nicht dazu im Stande, die Einnahmen vernünftig einzuteilen und entsprechend zu verwenden. Angesichts der Tatsache, dass eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führen würde, sei die Anordnung der Grundbuchsperre verhältnismässig. H. Mit verfahrensleitender Verfügung der Präsidentin vom 14. Januar 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach dem Gesagten ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkt Verfahrensbeteiligter zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss die Anordnung der Mitwirkungsbeistandschaft und die damit einhergehende Beschränkung der Handlungsfähigkeit. Ausserdem rügt er die Errichtung der Grundbuchsperre für seine Liegenschaften. Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob diese Massnahmen zu Recht angeordnet wurden. 3.2 Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die Formulierung des letztgenannten Schwächezustands ermöglicht als Auffangtatbestand insbesondere den Schutz Betagter, bei denen gleichartige Defizite wie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung auftreten (HELMUT HENKEL, in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 390 Rz. 13). Dieser Auffangtatbestand ermöglicht es, beiständliche Hilfe auch in Fällen, in welchen der Schwächezustand nicht eindeutig unter die Begriffe “geistige Behinderung“ oder “psychische Störung“ subsumierbar ist, die betroffene Person aber gleichwohl daran hindert, ihre Angelegenheiten hinreichend besorgen zu können, zu ermöglichen (HELMUT HENKEL, a.a.O., Art. 390 Rz. 13; PHILIPPE MEIER, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam Kommentar, Erwachsenenschutz, Art. 390 Rz. 16). Die Schwächezustände sind keineswegs per se mit Urteilsunfähigkeit gleichzusetzen, weshalb die Urteilsunfähigkeit für die Errichtung einer Beistandschaft auch keine zwingende Voraussetzung darstellt (vgl. YVO BIDERBOST, in: KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 5.9). 3.3 Liegt einer der vorgenannten Schwächezustände vor, genügt dies allein nicht zur Anordnung einer behördlichen Massnahme. Vielmehr braucht es zusätzlich ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu be-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sorgen oder jemanden damit rechtsgenügend zu beauftragen oder zu bevollmächtigen (HELMUT HENKEL, a.a.O., Art. 390 Rz. 2; YVO BIDERBOST, a.a.O., Rz. 10). Die blosse Möglichkeit, einen privaten Vertreter zu bezeichnen, reicht jedoch nicht, sondern die betroffene Person muss die Fähigkeit haben, den von ihr ernannten Stellvertreter zu überwachen, zu instruieren und aus seiner Funktion zu entlassen (PHILIPPE MEIER, a.a.O., Art. 390 Rz. 24). 3.4 Gemäss Art. 396 ZGB wird eine Mitwirkungsbeistandschaft errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen (Abs. 1). Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt (Abs. 2). Für die Anordnung einer Mitwirkungsbeistandschaft ist die Zustimmung der betroffenen Person nicht erforderlich (PHILIPPE MEIER, a.a.O., Art. 396 Rz. 6). 4.1 Die KESB begründet ihren Entscheid dahingehend, dass beim Beschwerdeführer gemäss den Arztzeugnissen von Dr. med. C.____ und Dr. med. Dipl. Psychologe E.____ eine dementielle Entwicklung festzustellen sei. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer körperlich durch ein Parkinson-Syndrom eingeschränkt. Diese Umstände hätten zur Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft geführt, mit welcher dem Beschwerdeführer unter anderem die freie Verfügung über sein Konto entzogen worden sei. Trotz dieser behördlichen Massnahme sei es dem Beschwerdeführer jedoch gelungen, einen Kredit bei einer Bank in der Höhe von Fr. 33‘000.-- aufzunehmen und das Geld ohne vertragliche Absicherung einer fremden Frau zu übergeben. Gemäss eigenen Angaben habe er anderen ihm nicht bekannten Frauen ebenfalls Geld gegeben, ohne jedwelche Absicherung, das Geld je wieder zurück zu erhalten. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers ausgenützt werde, was die Schädigung seines Vermögens zur Folge haben könnte. Die Veräusserung beträchtlicher Geldbeträge zeige laut Aussage der KESB auf, dass der angeordnete Vermögensschutz nicht ausreiche. Beim Beschwerdeführer liege nach wie vor ein Schwächezustand vor, weshalb weitere Handlungseinschränkungen zu prüfen seien. Ferner begründet die KESB ihren Entscheid mit dem gesundheitlich bedingten Unvermögen des Beschwerdeführers, seiner Rolle als Vermieter genügend nachzukommen. Ausserdem stünden komplexe Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Verkauf einer der Liegenschaften bevor, welche der Beschwerdeführer nicht mehr alleine bewältigen könne. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mit der bestehenden Beistandschaft weiterhin für ihn nachteilige Verkaufshandlungen vornehmen könnte und diese die Bemühungen des Beistandes vereiteln würden. Deshalb sei es angezeigt, weitere Massnahmen zum Schutz des Einkommens und Vermögens des Beschwerdeführers zu ergreifen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde sinngemäss vor, er habe seine Fehler in Bezug auf die gewährten Darlehen eingesehen und werde diese nicht wiederholen. Ausserdem sei er nach wie vor dazu im Stande, über die erforderlichen Arbeiten in Bezug auf seine Liegenschaften zu entscheiden und diese in Auftrag zu geben. Aus diesen Gründen sei er mit den angeordneten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen nicht einverstanden.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Nach dem Gesagten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer insbesondere in finanziellen Angelegenheiten auf Hilfe angewiesen ist. Seinem bisherigen Verhalten kann entnommen werden, dass er nicht mehr dazu im Stande ist, seine administrativ-finanziellen Angelegenheiten selber zu regeln. Wie bereits erwähnt, übergab er grössere Summen an diverse ihm nicht bekannte Frauen und wurde bereits betrieben, da er seinen Zahlungspflichten nicht nachkam. Ausserdem kündigten bereits mehrere Mieter aufgrund mangelnden Unterhalts der Wohnungen ihre Mietverhältnisse. 6.1 In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7042). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu Urteil 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) oder private oder öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Ist dies nicht der Fall und kommt die Erwachsenenschutzbehörde zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so hat sie eine Beistandschaft zu errichten und eine Person, die die erforderlichen Voraussetzungen mitbringt, einzusetzen. Diese behördliche Massnahme muss verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7017). Dies gilt auch für die Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB. 6.2 Den Akten kann entnommen werden, dass die Söhne des Beschwerdeführers nicht mehr gewillt sind, sich um die finanziellen und administrativen Angelegenheiten ihres Vaters zu kümmern, da sich dies aufgrund der Sturheit des Vaters in der Vergangenheit als äusserst schwierig erwiesen habe. Andere Verwandte oder nahestehende Personen, die sich um diese Angelegenheiten kümmern könnten, hat der Beschwerdeführer nicht, weshalb die Einsetzung eines Beistandes angezeigt erscheint. 6.3 Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer trotz einer bestehenden Vertretungsbeistandschaft in der Lage war, einen Kredit aufzunehmen sowie Bargeldbezüge von mehreren tausend Franken zu tätigen. Dies zeigt, dass die bestehende Vertretungsbeistandschaft zum Schutz des Vermögens des Beschwerdeführers nicht ausreicht. Vielmehr sind weitere Massnahmen erforderlich. Mit den von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen kann ein solcher Schutz des Vermögens des Beschwerdeführers gewährleistet werden, indem die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in den kritischen Bereichen eingeschränkt wird. Die

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht angeordnete Mitwirkungsbeistandschaft ist mithin geeignet und erforderlich. Der angefochtene Entscheid erweist sich insofern als rechtskonform. 7.1 Was die Rechtmässigkeit der angeordneten Grundbuchsperre anbelangt, so kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit trotz der bestehenden Vertretungsbeistandschaft eigenmächtig über sein Vermögen verfügte und auch schon versuchte, die Liegenschaft zu verkaufen, ist die Errichtung einer Grundbuchsperre geeignet und erforderlich, um die Interessen des Beschwerdeführers zu schützen. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) und die angeordnete Grundbuchsperre nach Art. 395 Abs. 4 ZGB, wie sie die KESB angeordnet hat, gegeben sind. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem Beistand zu Lasten des Vermögens des Beschwerdeführers in Rechnung zu stellen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem Beistand zu Lasten des Vermögens des Beschwerdeführers in Rechnung gestellt.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.