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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.02.2016 810 15 326

3 février 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,872 mots·~14 min·1

Résumé

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Beistandschaft

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 3. Februar 2016 (810 15 326) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Beistandschaft

Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.V. Sabrina Iseli

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Beistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 21. Oktober 2015)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) ordnete aufgrund der Diagnose paranoide Schizophrenie mit Entscheid vom 12. Oktober 2015 eine fürsorgerische Unterbringung an und wies A.____, geboren am 13. August 1996, befristet bis zum 19. November 2015 in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (KPP) in C.____ ein. Gegen diesen Entscheid der KESB erhob A.____ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), welche abgewiesen wurde (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 23. Oktober 2015 [840 15 303]). Die erneute Beschwerde gegen die Verlängerung der Massnahme bis zum 16. Januar 2016 wurde ebenfalls abgewiesen (KGE VV vom 2. Dezember 2015 [840 15 352]). B. Am 19. Oktober 2015 fand zwischen A.____ und einer Delegation der KESB eine Besprechung zur Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen statt. Wie aus dem dabei erstellten Gesprächsprotokoll zu entnehmen ist, erklärte sich A.____ mit der Errichtung einer kombinierten Beistandschaft einverstanden. C. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2015 errichtete die KESB für A.____ eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 sowie eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Gegen den Entscheid der KESB vom 21. Oktober 2015 erhob A.____ mit Eingabe vom 8. November 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem sinngemässen Begehren, es sei keine Beistandschaft zu errichten, da er genügend Unterstützung von Personen in seinem Umfeld erfahre. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. E. Am 6. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ein. F. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 reichte die KESB dem Kantonsgericht ihre Vernehmlassung ein mit den sinngemässen Begehren, es sei die angeordnete Massnahme beizubehalten und die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen; unter o/e-Kostenfolge. G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Dezember 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und die Akten des Verfahrens betreffend fürsorgerische Unterbringung beigezogen. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen. H. Mit Eingabe an das Kantonsgericht vom 3. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 hob die KPP die fürsorgerische Unterbringung auf. Der Beschwerdeführer trat gleichentags in das betreute Wohnheim D.____ ein. Die Zeit vom 23. Dezember 2015 bis 3. Januar 2016 verbrachte der Beschwerdeführer bei seiner Familie zu Hause. Am 4. Januar 2016 trat der Beschwerdeführer wieder aus dem Wohnheim aus.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 und § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 450 ff. ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde kann das Kantonsgericht nach Art. 450a ZGB den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen prüfen. Des Weiteren hat das Kantonsgericht zu beurteilen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat und ob der Entscheid angemessen ist. 3.1 Gemäss Ziffer 1 des Entscheides der KESB vom 21. Oktober 2015 errichtete diese für den Beschwerdeführer eine Begleitbeistandschaft mit folgenden Aufgabenbereichen: a) ihn in den Bereichen Ausbildung resp. Arbeit zu begleiten, b) ihn im Bereich der Suche einer geeigneten Wohnung zu begleiten, c) ihn in sozialen Themen zu begleiten, d) ihn in gesundheitlichen Fragen unterstützend zu begleiten.

Daneben wurde gemäss Ziffer 2 des Entscheides eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet, mit den Aufgabenbereichen: a) ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, b) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und sein gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, c) ihn in rechtlichen Verfahren zu vertreten oder eine adäquate Vertretung zu organisieren.

3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, da er selbständig sei und seine Postgeschäfte bereits jetzt bei Freigang aus der Klinik selbst erledige, brauche er keine Vermögensbeistandschaft. Zudem sei er auch betreffend die Begleit-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht beistandschaft falsch verstanden worden, da er sich lediglich überlegt habe, ob dies nach dem Austritt aus der Klinik eine Option sei. Zur Zeit brauche er jedoch keine Begleitbeistandschaft, da er in der Klinik mit dem Pflegepersonal und der Sozialpädagogin genügend Ansprechpersonen habe. Ausserhalb der Klinik habe er einen Anwalt sowie seine Tante als Vertrauensperson, welche ihm behilflich sein könnten. 4.1 Zu prüfen ist, ob die durch die KESB errichtete Begleitbeistandschaft sowie die Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung rechtmässig und angemessen sind. 4.2 Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. 4.3 In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7042). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_4/2014 vom 10. März 2014 E. 6.1 f.). Es gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7017, Urteil des Bundesgerichts 5A_667/2013 vom 12. November 2013 E. 6.1). Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.3.1). 4.4 Als mildeste Massnahme sieht das Gesetz die Begleitbeistandschaft vor (Art. 393 Abs. 1 ZGB). Diese kann nur mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden und zielt darauf, dieser für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung zu gewähren. Demgegenüber wird eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 Abs. 1 ZGB) angeordnet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Diese Form der Beistandschaft kann auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden. Auch diese Massnahme

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schränkt die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person nicht ein, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nicht eine andere Anordnung trifft (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Die gleichen Regeln gelten für die Vermögensverwaltung, die im Gesetz als besondere Form der Vertretungsbeistandschaft ausgestaltet ist (Art. 395 ZGB). 5.1 Die behandelnde Ärztin der KPP, Dr. med. E.____, diagnostizierte bei Eintritt des Beschwerdeführers in die Klinik eine akute psychotische Störung mit Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Diese Beurteilung stimmt mit derjenigen im Gutachten der externen Sachverständigen, Dr. med. F.____, vom 20. Oktober 2015 überein, in dem eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde. Im Antrag zur Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung vom 5. November 2015 durch die behandelnden Ärzte Dr. med. E.____ und Dr. med. G.____ wurde ebenfalls auf die Erkrankung des Beschwerdeführers an einer paranoiden Schizophrenie hingewiesen. Es kann somit festgestellt werden, dass im Fall des Beschwerdeführers eine psychische Störung im Sinne des Gesetzes vorliegt. 5.2 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Schwächezustandes seine Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann und daher auf Unterstützung angewiesen ist. Am 19. Oktober 2015 fand zwischen dem Beschwerdeführer und einer Delegation der KESB eine Besprechung zur Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen statt. Wie aus dem dabei erstellten Gesprächsprotokoll zu entnehmen ist, habe der Beschwerdeführer geäussert, er benötige Unterstützung nach dem Austritt aus der Klinik. Sein Ziel sei es, vorübergehend in ein betreutes Wohnheim zu ziehen und längerfristig wieder alleine zu wohnen und selbständig zu sein. Nach Hause könne und wolle er nicht mehr zurück. Auch wolle er sich um eine Lehrstelle bemühen, um seine abgebrochene Maurerlehre fortsetzen zu können. In seiner Beschwerde vom 8. November 2015 führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm seine Tante bei Schreibarbeiten, den Finanzen und Behördengängen helfe. Daneben habe er einen Anwalt als Ansprechperson in rechtlichen Angelegenheiten. Zudem habe er in der KPP das Pflegepersonal sowie die interne Sozialpädagogin, welche er bei Problemen und Fragen ansprechen könne. Insgesamt deuten die Aussagen des Beschwerdeführers darauf hin, dass er Unterstützung zur Erledigung seiner Angelegenheiten benötigt und auch in Anspruch nehmen möchte. Diese benötigte Unterstützung umfasst insbesondere die Erledigung von administrativen und finanziellen Angelegenheiten. Aufgrund seiner psychischen Störung, seines jugendlichen Alters und seiner Unerfahrenheit ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auf entsprechende Unterstützung angewiesen. 5.3.1 Wie bereits unter E. 4.3 ausgeführt, muss eine Massnahme des Erwachsenenschutzes subsidiär sein. Das heisst, dass die behördliche Massnahme nur dann angeordnet werden kann, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass er keine Beistandschaft benötige, da er in der KPP genügend Ansprechpersonen habe, welche ihm bei Problemen helfen würden. Ausserhalb der Klinik werde er von seiner Tante bei

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schreibarbeiten, in finanziellen Angelegenheiten und bei Behördengängen unterstützt und in rechtlichen Fragen von seinem Anwalt beraten. 5.3.2 In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 führt die KESB aus, es sei vermehrt zu beobachten, wie der Beschwerdeführer von seiner Mutter und seiner Tante beeinflusst werde. Einerseits arbeite er gemäss den Aussagen der KPP und der Beiständin im Klinikalltag grundsätzlich gut mit. Kaum habe jedoch ein Gespräch mit seiner Mutter oder seiner Tante stattgefunden, wehre er sich wieder gegen eine Kooperation mit der KPP und der Beiständin. Gemäss der Ersteinschätzung der Stabsstelle Bedrohungsmanagement der Sicherheitsdirektion Kanton Basel-Landschaft vom 10. November 2015 sei der Beschwerdeführer Symptomträger eines dysfunktionalen Familiensystems. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer Familiendynamik, welche von gegenseitiger impulsiver Aggressivität, psychischen und körperlichen Grenzüberschreitungen und Tätlichkeiten geprägt sei. Es sei beim Beschwerdeführer eine emotionale und erzieherische Verwahrlosung, so wie auch eine Verwahrlosung bezüglich Hygiene und Ernährung festzustellen. 5.3.3 Aus den vorliegenden Akten wird der Loyalitätskonflikt des Beschwerdeführers deutlich. So wurde im Gesprächsprotokoll der KESB noch festgehalten, dass der Beschwerdeführer Unterstützung durch einen Beistand wünsche. Dieser Wunsch wurde jedoch mit der Beschwerdeeingabe widerrufen. Gemäss den Aussagen der Beiständin und der KPP arbeite der Beschwerdeführer im Klinikalltag gut mit. Kaum habe jedoch ein Kontakt zu seiner Mutter oder zu seiner Tante stattgefunden, wehre sich der Beschwerdeführer gegen eine Kooperation. Bezüglich seiner Wohnsituation hat der Beschwerdeführer gemäss den Akten bereits mehrfach geäussert, dass er keinesfalls zurück nach Hause gehen wolle. So trat er denn auch nach seinem Austritt aus der KPP in das betreute Wohnheim D.____ ein, wo er zwei Tage verbachte. Die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage verbrachte der Beschwerdeführer zu Hause bei der Familie. Gemäss den Aussagen der Beiständin sei der Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 zusammen mit seiner Mutter in das Wohnheim zurückgekehrt, habe seine persönlichen Sachen zusammengepackt und sei gleichentags aus dem Wohnheim ausgetreten. Gesamthaft betrachtet wird der Beschwerdeführer immer wieder stark durch seine Mutter und seine Tante beeinflusst, was bei ihm zu widersprüchlichem Verhalten gegenüber der KPP und der KESB führt. Zwar hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angegeben, er erhalte die nötige Unterstützung zur Erledigung seiner Angelegenheiten durch seine Tante und benötige deshalb keine Beistandschaft. Aufgrund der soeben erläuterten Familienverhältnisse und des bestehenden Loyalitätskonflikts des Beschwerdeführers ist hingegen nicht davon auszugehen, dass eine den Interessen des Beschwerdeführers entsprechende Unterstützung durch seine Tante sichergestellt werden kann. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, in rechtlichen Angelegenheiten durch seinen Anwalt unterstützt zu werden. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht durch einen Anwalt vertreten wird. Daraus ergibt sich, dass die Unterstützung des Beschwerdeführers in rechtlichen Verfahren derzeit ebenfalls nicht umfassend sichergestellt ist.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Aufgrund der obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB leidet und ohne Errichtung einer Beistandschaft seine Angelegenheiten nicht bzw. nur teilweise besorgen kann. Zudem ist die Hilfe in administrativen und finanziellen Angelegenheiten mit der Verwaltung seines Einkommens und Vermögens notwendig. Die nötige Hilfe kann auch nicht durch ein Familienmitglied oder eine andere ihm nahestehende Person oder Institution gewährleistet werden, womit sich die Anordnung einer Beistandschaft aufdrängt. 6. Hinsichtlich der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung kann demgemäss festgehalten werden, dass sämtliche Voraussetzungen für diese Massnahme im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die Vertretungsbeistandschaft erweist sich als verhältnismässig, angemessen und erfüllt die Maxime der Subsidiarität. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt abzuweisen. 7.1 Wie bereits ausgeführt (E. 4.4 hiervor) erfordert die Errichtung der Begleitbeistandschaft – im Gegensatz zur Vertretungsbeistandschaft – die Zustimmung der betroffenen Person. Die Zustimmung kann bis Eintritt der Rechtskraft des Entscheides jederzeit zurückgezogen werden. Ist der Entscheid über die Errichtung der Begleitbeistandschaft rechtskräftig, kann die betroffene Person jederzeit die Aufhebung verlangen (vgl. PHILIPPE MEIER, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 393 N 7 f.). 7.2 Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer im Gespräch mit einer Delegation der KESB der Begleitbeistandschaft ausdrücklich zugestimmt. Somit waren zum Zeitpunkt der Errichtung der Begleitbeistandschaft sämtliche Voraussetzungen dieser Massnahme erfüllt. Es kann daher festgehalten werden, dass die Begleitbeistandschaft durch die KESB rechtmässig errichtet wurde. Die vorliegende Beschwerde kann jedoch nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer damit sein Einverständnis zu dieser Massnahme widerruft. Da der Entscheid der KESB noch nicht rechtskräftig ist und die Zustimmung somit jederzeit zurückgezogen werden kann, kann die Begleitbeistandschaft nicht weiter aufrecht erhalten werden. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Die KESB wird in diesem Zusammenhang zu prüfen haben, ob eine andere Massnahme des Erwachsenenschutzes notwendig ist. 8. Das Einspracheverfahren betreffend die Frage der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos und kann dementsprechend abgeschrieben werden. 9. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 1‘400.--. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens erachtet das Kantonsgericht die Auferlegung eines Verfahrenskostenanteils von Fr. 1‘000.-- zulasten des Beschwerdeführers als angemessen. Da der Vorinstanz gemäss § 20 Abs. 3 und § 20 Abs. 4 VPO keine

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrenskosten auferlegt werden, ist der KESB kein Verfahrenskostenanteil aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer sind demgemäss Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.-aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des Entscheides der Vorinstanz vom 21. Oktober 2015 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Einspracheverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3. Dem Beschwerdeführer wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1‘000.-- auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vorsitzender

Gerichtsschreiberin i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 15. März 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_217/2016) erhoben.

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