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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.08.2016 810 15 315

17 août 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,424 mots·~17 min·7

Résumé

Raumplanung, Bauwesen Ausnahmebewilligung/Besitzstandsgarantie

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 17. August 2016 (810 15 315) ____________________________________________________________________

Raumplanung, Bauwesen

Ausnahmebewilligung / Besitzstandsgarantie

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Stephan Gass, Christian Haidlauf, Gerichtsschreiber i.V. Alain Meier

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

B.____, Beigeladene

Betreff Rückbau unbewilligter Bauten (RRB Nr. 1615 vom 20. Oktober 2015)

A. A.____ ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Nr. 2392 des Grundbuches B.____. Er bewirtschaftet die Parzelle hobbymässig. B. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 machte das Bauinspektorat des Kantons Basel- Landschaft (Bauinspektorat) A.____ darauf aufmerksam, dass auf der Parzelle Nr. 2392 ohne Baubewilligung ein Ersatzgebäude für den bestehenden Schopf, ein neuer Geräteschopf und Verbauungen im Uferbereich der C.____ errichtet worden seien. Diese baulichen Massnahmen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bedürften einer kantonalen Bewilligung. Das Bauinspektorat stellte zudem eine Räumungsverfügung in Aussicht. C. Am 18. Juli 2014 reichte A.____ ein Baugesuch betreffend Sanierung des Geräteschopfes auf der Parzelle Nr. 2392 ein. Er beantragte, es sei ihm im Rahmen einer Ausnahmebewilligung zu gestatten, den heutigen Geräteschopf fertig bauen zu können oder das vorliegende Baugesuch sei zurückzustellen, bis Klarheit über die Zonenzuteilung der Parzelle Nr. 2392 bestehe. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass der vergrösserte Schopf ursprünglich ähnliche Dimensionen aufgewiesen habe, wie aus einem Foto der "Swisstopo" vom 1. Juli 1982 hervorgehe. Der ursprüngliche Schopf sei damit grösser gewesen, als der im Jahr 2005 vorhandene Schopf, welcher heute als Ausgangspunkt für die Bemessung der Erweiterung diene.

D. Gegen dieses Baugesuch erhoben die kantonale Natur- und Landschaftsschutzkommission, B.___ und D.____, Eigentümerin einer Nachbarparzelle, Einsprache. E. Die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) traf am 27. Mai 2015 folgenden Entscheid:

„1. Die Ausnahmebewilligung für sämtliche Bauten und Anlagen wird verweigert. 2. Die Einsprachen der kantonalen Natur- und Landschaftsschutzkommission und der B.____ werden gutgeheissen. 3. Auf die Einsprache von D.____ wird nicht eingetreten. 4. Die Backsteinbaute, der Schopf für Kleingeräte und die Baute aus grünem Blech sind samt Fundament, Bodenplatten und wo zutreffend zusätzlichem Mauerwerk vollständig abzubrechen. Das natürliche Terrain ist anschliessend fachgerecht wieder herzustellen. 5. Sämtliche unbewilligt vorgenommenen Uferverbauungen sind zu entfernen. Das Ufer der C.____ entlang der Parzelle 2392 ist auf den Zustand von Januar 2012 zurückzuversetzen, als die letzte fachgerechte Uferbefestigung unter Aufsicht des Tiefbauamtes, Abteilung Wasserbau, vorgenommen worden war. Grundlage für den Rückbau bildet der Entscheid des Tiefbauamtes Nr. W 60/11 vom 12. Oktober 2011 samt zugehörigem „Typenplan Ufersicherung mit Natursteinen WT 1.2 – 1“ und Situationsplan. 6. Für den Rückbau sämtlicher unbewilligt vorgenommener baulicher Massnahmen wird eine Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids gesetzt. Der Zustand des Ufers ist anschliessend durch das Tiefbauamt, Abteilung Wasserbau zu kontrollieren. 7. Sollte dieser Verfügung gemäss Ziffer 4-6 nicht Folge geleistet werden, wird A.____ hiermit auf Artikel 292 des Schweiz. Strafgesetzbuches aufmerksam gemacht. Die Bestimmung lautet: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“ 8. Sollte der Räumungsaufforderung nicht fristgerecht Folge geleistet werden, so bleibt die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen vorbehalten. Dem Kanton steht hierfür ein Pfandrecht an der Liegenschaft ohne Eintragung im Grundbuch zu, das allen anderen Pfandrechten vorangeht.“

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden könne, da die Backsteinbaute eine Neubaute darstelle, die nicht unter die erweiterte Bestandesgarantie falle. Beim grünen Blechschopf und dem Schopf für Kleingeräte handle es sich um Neubauten, welche somit ebenfalls von der erweiterten Bestandesgarantie ausgenommen seien. Eine Ausnahmebewilligung aufgrund von Standortgebundenheit komme nicht in Frage. Die Uferverbauungen würden sodann nicht einer fachgerechten Uferbefestigung entsprechen, da die wasserbautechnischen Anforderungen nicht erfüllt seien. Zudem würden die öffentlichen Interessen am Schutz des Fliessgewässers die privaten Interessen von A.____ überwiegen. F. Die von A.____ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Nr. 1615 vom 20. Oktober 2015 abgewiesen. G. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 erhob A.____ gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. H. In der Beschwerdebegründung vom 27. November 2015 führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Schopf zur Unterbringung von landwirtschaftlichen Geräten vor Ort benötigt werde. Zudem bestehe für den Schopf Besitzstandsgarantie und dieser stelle keinen Störfaktor für Dritte dar, zumal die Identität des Schopfes im sanierten Zustand gewahrt bleibe. Die vom Kanton vorgeschlagene Uferverbauung sei zu wenig tauglich für den Erosionsschutz und der Schutz der Parzelle vor Erosion sei als Grundrecht zu garantieren. I. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 beantragt B.____, es sei die Beschwerde abzuweisen. J. In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2015 beantragt der Regierungsrat ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge. K. Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Augenscheins wurde abgewiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Baugesuchsteller und Grundeigentümer durch den angefochtenen Entscheid im Sinne von § 47 Abs. 1 lit. a VPO berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Vorab ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse der vom Beschwerdeführer beantragte Augenschein hervorbringen könnte. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit auf Grund der Akten möglich. Auf die Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 4. Strittig ist, ob die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung für den Geräteschopf sowie den angrenzenden Schopf für Kleingeräte und die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der Parzelle (inkl. Uferverbauungen) zu Recht erfolgten. Was den grünen Blechschopf anbelangt, so wird dessen Rückbau vom Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung "zur Kenntnis genommen" und bildet somit nicht mehr Streitgegenstand. 5.1 Zur Ausnahmebewilligung für den neu erstellten Geräteschopf und den angrenzenden Schopf für Kleingeräte erwog der Regierungsrat, dass der bestehende Holzgeräteschopf mit einer Grundfläche von 10 m2 entfernt und durch einen Neubau mit einer Fläche von 29.15 m2 ersetzt worden sei. Eine Berufung auf die Bestandesgarantie sei nicht möglich, da die neue Baute nichts mehr mit der alten zu tun habe und somit der Grundsatz der Identität verletzt sei. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 komme nicht in Frage, da die dafür notwendige Standortgebundenheit der Baute nicht gegeben sei. Es sei gerechtfertigt, den vom Beschwerdeführer unbewilligt erstellten Geräteschopf ersatzlos abzubrechen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich auf der Parzelle Nr. 2392 seit rund 50 Jahren ein Geräteschopf befinde. Dies lasse sich mit einer "Swisstopo"-Fotografie vom 1. Juli 1982 belegen, auf welcher auch die Grösse des Schopfes ersichtlich sei. Beim neuen Gebäude handle es sich nicht um einen Neubau, sondern um eine Sanierung. Die Identität sei aufgrund der gleichen Dachform, Gebäudehöhe und Flucht gewahrt, weshalb eine Berufung auf die Besitzstandsgarantie zulässig sei 6.1.1 Gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behör-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht de erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Abs. 2). Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist gemäss Art. 41 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000, dass die Bauten und Anlagen rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinn des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen). Als solche gelten in erster Linie Bauten, die in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht vor dem 1. Juli 1972 erstellt oder geändert wurden, als mit dem Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde (vgl. BGE 129 II 396 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Ob der abgerissene Holzschopf ursprünglich rechtmässig erstellt wurde, ist nicht geklärt, kann aber angesichts der nachstehenden Erwägungen offen bleiben. 6.1.2 Mit der in Art. 24c RPG statuierten Besitzstandsgarantie zugunsten bestehender, zonenwidrig gewordener Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone soll ermöglicht werden, dass sich bestehende Bauten und Anlagen, die einer Nichtbauzone zugewiesen worden sind, unter gewissen Voraussetzungen baulich weiterentwickeln können. Der Schutz des bisherigen Bestandes altrechtlicher Bauten ergibt sich zwar auch bereits aus der Verfassung (Art. 26 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). In Art. 24c RPG hat der Bundesgesetzgeber die verfassungsrechtliche Besitzstandsgarantie indes stark ausgeweitet, indem er über die Aufrechterhaltung des bisherigen Bestands auch gewisse Veränderungen und Erweiterungen sowie den Wiederaufbau zulässt ("erweiterte Besitzstandsgarantie"; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 2 f. zu Art. 24c). 6.1.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob der bereits erstellte Geräteschopf (inkl. angrenzendem Schopf für Kleingeräte) einen zulässigen Wiederaufbau nach Art. 24c RPG darstellt. Nach Art. 42 Abs. 4 RPV darf ein Gebäude wieder aufgebaut werden, wenn es im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an seiner Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Ein Wiederaufbau liegt vor, wenn anstelle einer abgebrochenen oder zerstörten Baute oder Anlage eine neue errichtet wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die neue Anlage dem alten Werk in Grösse und Nutzungsart ungefähr entsprechen. Sie darf daher höchstens eine teilweise Änderung mitumfassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_268/2010 vom 25. November 2010 E. 3.4). Gemäss Art. 42 Abs. 4 RPV darf das Gebäudevolumen nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Art. 42 Abs. 3 RPV zulässigen Flächen umfassen kann, wobei Art. 42 Abs. 3 lit. a RPV im Falle eines Wiederaufbaus nicht anwendbar ist. Nach Art. 42 Abs. 3 RPV darf eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten. 6.1.4 Vorab ist festzustellen, dass auf dem Foto der "Swisstopo" aus dem Jahr 1982 die Grösse des dannzumal bestehenden Gebäudes entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist. Doch selbst wenn das vom Beschwerdeführer behauptete Gebäude ursprünglich bestanden hätte, wurde dieses zwischenzeitlich verkleinert und ist somit für die Besitzstandsgarantie nicht mehr beachtlich. Massgebend ist vielmehr, wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen, der zuletzt vorhandene Zustand des Holzschopfes. Gemäss den vom

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer eingereichten Plänen wies dieser eine Grundfläche von 10.3 m2 auf. Der neu erstellte Geräteschopf weist demgegenüber eine Grundfläche von 31.8 m2 auf, hinzu kommt der angrenzende Schopf für Kleingeräte mit einer Grundfläche von 3.9 m2. Die Zunahme der Grundfläche durch die neuen Bauten beträgt somit ca. 250 Prozent und überschreitet die gemäss Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 42 Abs. 3 RPV zulässige Erweiterung von 30 Prozent bei Weitem. Der fraglichen Baute kann daher von vornherein keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt werden. 6.1.5 Selbst wenn die zu bewilligende Baute als Ersatzbaute zu qualifizieren wäre und höchstens im Umfang von Art. 42 Abs. 3 RPV erweitert worden wäre, bliebe die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c Abs. 5 RPG). Diese Formel verweist auf die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), mit deren für den Einzelfall massgeblichen Anliegen das Bauvorhaben im Einklang stehen muss (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N 22 zu Art. 24c). Vorliegend sprechen mehrere Anliegen gegen eine Baute an diesem Standort. So haben Bund und Kantone für die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet zu sorgen (Art. 1 Abs. 1 RPG). Nach den Planungsgrundsätzen in Art. 3 RPG sind naturnahe Landschaften und Erholungsräume zu erhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG) und Flussufer freizuhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG); namentlich dürfen nach Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GeschV) vom 28. Oktober 1998 im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Die bereits erstellte Baute verstösst auch gegen kantonale Bauvorschriften, indem die Minimalabstände zur Strasse (Art. 95 lit. a des Raumplanungs- und Baugesetzes [RBG] vom 8. Januar 1998) und zum Waldrand (Art. 95 lit. e RBG) überschritten werden. Aufgrund der mangelnden Vereinbarkeit mit wichtigen Anliegen der Raumplanung könnte eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG auch bei einer nur massvollen Erweiterung nicht erteilt werden. 6.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden kann. 6.2.1 Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG kann erteilt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (sog. Standortgebundenheit) und wenn dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N 6 zu Art. 24; BGE 123 II 256 E. 5). An die Erfordernisse der in Art. 24 lit. a RPG statuierten Standortgebundenheit sind strenge Anforderungen zu stellen (BGE 124 II 256 f. E. 4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf diese nur dann bejaht werden, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen, noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen (BGE 123 II 256 E. 5a; zum Ganzen WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 24).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2.2 Einhergehend mit den Ausführungen der Vorinstanzen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am fraglichen Standort nicht auf Aufbewahrungsräume angewiesen ist. Die Parzelle Nr. 2392 ist mit Motorfahrzeugen problemlos erreichbar und nicht weit vom Siedlungsgebiet entfernt (ca. 1.7 km bis zu B.____ und ca. 1.1 km zur Wohnadresse des Beschwerdeführers). Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf grössere Geräte oder Maschinen, die schwierig zu transportieren wären. Es ist dem Beschwerdeführer somit ohne weiteres möglich, die für die Bewirtschaftung des Landes notwendigen Geräte jeweils mitzubringen. Selbst bei Bejahung der Standortgebundenheit wäre im Übrigen eine Interessenabwägung vorzunehmen. Wie bereits ausgeführt, stehen den fraglichen Bauten gewichtige Anliegen der Raumplanung entgegen (vgl. E. 6.1.5), welche die Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Der erstellte Geräteschopf und der angrenzende Schopf für Kleingeräte können somit auch nicht aufgrund von Art. 24 RPG bewilligt werden und erweisen sich deshalb – wie die Vorinstanzen zu Recht festgestellt haben – als gesetzeswidrig. 7.1 Ist eine Baute oder Anlage materiell gesetzeswidrig, hat das noch nicht zur Folge, dass sie beseitigt werden muss. Auch in einem solchen Fall sind die verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen. Zu ihnen gehören namentlich das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit, welche Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeine Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns festhält und die zusätzlich auch in Art. 36 Abs. 2 und 3 BV als Voraussetzung für Grundrechtseingriffe genannt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2004 vom 30. September 2004 E. 5.1). So kann der Abbruch unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder der Abbruch nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt, und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustandes nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. BGE 132 II 21 E. 6; BGE 111 Ib 213 E. 6 ). Grundsätzlich kann sich auch der Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat, gegenüber einem Abbruch- oder Wiederherstellungsbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Er muss indessen in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (vgl. BGE 123 II 248 E. 4a; BGE 111 Ib 213 E. 6b). 7.2 Der vom Beschwerdeführer rechtswidrig erstellte Geräteschopf (inkl. Kleinbaute) verletzt den Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet, bei welchem es sich um ein grundlegendes Prinzip des Raumplanungsrechts handelt. Die Bauten verstossen zudem gegen mehrere weitere Prinzipien des Raumplanungsrechts und kantonale Bauvorschriften (vgl. E. 6.1.5). Die Abweichung vom Gesetz kann dabei keineswegs als geringfügig eingestuft werden. Der Beschwerdeführer handelte sodann nicht gutgläubig. Aus früheren Verfahren war ihm bekannt, dass die fraglichen Bauten einer Baubewilligung bedürfen. Den öffentlichen Interessen an der rechtsgleichen Durchsetzung des objektiven Rechts ist unter diesen Umständen ein hohes Gewicht beizumessen. Übermässige Kosten und Aufwendungen für den Rückbau macht der Beschwerdeführer nicht geltend; die entsprechenden privaten Interessen des Beschwerdeführers hätten im Übrigen gegenüber den im Spiel stehenden öffentlichen Interessen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zurückstehen. Die Anordnung des Abbruchs des Geräteschopfes und des angrenzenden Schopfes für Kleingeräte bzw. der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich gestützt darauf als verhältnismässig. 8. Zu prüfen ist im Weiteren, ob der verfügte Rückbau der Uferverbauungen rechtmässig ist. 8.1 Der Regierungsrat erwog, dass der Beschwerdeführer seit Jahren immer wieder darauf hingewiesen worden sei, dass die von ihm vorgenommenen Uferverbauungen nicht einer fachgerechten Uferbefestigung entsprechen würden und somit nicht bewilligungsfähig seien. Unter Aufsicht der Behörden seien Korrekturen vorgenommen worden, welche später mit illegalen Baumassnahmen erweitert worden seien. Das eigenmächtige Vorgehen des Beschwerdeführers sei nicht zu rechtfertigen. 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Nachbesserung der Uferverbauung die Parzelle Nr. 2392 vor Erosion schütze. Die vom Kanton vorgeschlagene und ausgeführte Uferverbauung habe sich als zu wenig tauglich erwiesen. Der Schutz der Parzelle vor Erosion sei als Grundrecht zu garantieren. Die Interessenabwägung sei nicht korrekt erfolgt; die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers würden die öffentlichen Interessen überwiegen. 8.3 Nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) vom 1. April 2004 ist der Uferunterhalt Sache der Anstossenden, wobei gemäss § 14 Abs. 4 WBauG der Uferunterhalt der Aufsicht der kantonalen Fachstelle unterliegt. Veränderungen an öffentlichen Gewässern bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle (§ 5 Abs. 3 WBauG). Der Beschwerdeführer ist somit für den Uferunterhalt auf seiner Parzelle zuständig, hat aber bei Veränderungen am Ufer eine Bewilligung einzuholen. Mit Entscheid des Tiefbauamtes Nr. W 60/11 vom 12. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer erlaubt, eine von ihm widerrechtlich erstellte Natursteinverbauung auf der Parzelle Nr. 2392 in den erodierten Uferbereich zu versetzen. Als Auflage wurde dabei unter anderem vorgesehen, dass die Ausführung der Arbeiten dem eingereichten Situationsplan vom 16. September 2011 und dem Typenplan WT 1.2-1 des Geschäftsbereiches Wasserbau zu entsprechen habe. Dem Beschwerdeführer wurde damit eine – mit Auflagen und Bedingungen versehene – Bewilligung für eine Uferverbauung ausgestellt. Den von ihm entgegen dieser Bewilligung vorgenommenen Baumassnahmen stehen gemäss den schlüssigen Ausführungen der Vorinstanzen – mit denen sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert auseinandersetzt – gewichtige öffentliche Interessen (Unterspülung und Erosion des gegenüberliegenden Ufers sowie Gefährdung des angrenzenden Wanderweges) entgegen, welche die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ohne weiteres als rechtmässig erscheinen lassen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die Verweigerung der Ausnahmebewilligung für den Bau eines Geräteschopfes mit angrenzendem Schopf für Kleingeräte als auch der Rückbau bzw. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Bauten und der Uferverbauungen rechtmässig sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

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10. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer erhält für den Rückbau sämtlicher unbewilligt vorgenommenen baulichen Massnahmen eine Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.