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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.02.2016 810 15 271

3 février 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,047 mots·~15 min·1

Résumé

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Errichtung Beistandschaft/Entlassung Mandatsperson

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 3. Februar 2016 (810 15 271) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Errichtung Beistandschaft / Entlassung Mandatsperson

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Niklaus Ruckstuhl Gerichtsschreiberin i.V. Alexandra Zumsteg

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Borter, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Bestätigung und definitive Errichtung der vorsorglich angeordneten Erwachsenenschutzmassnahme (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 19. August 2015)

A. Seit dem 29. Dezember 2009 besteht für A.____ (geb. am XX.XX.1950) eine Beistandschaft, die damals auf eigenes Begehren errichtet wurde. Per 1. Januar 2013 wurde C.____ als Beiständin ernannt.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 20. Februar 2015 wandelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) die einst für A.____ angeordnete altrechtliche Erwachsenenschutzmassnahme per sofort in eine kombinierte Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 und Art. 396 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 um und bestätigte C.____ als Beiständin. Auf eine von A.____ dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 16. März 2015 (Verfahren 810 15 58) nicht ein. C. Am 1. April 2015 entschied die KESB, dass die kombinierte Beistandschaft für die Dauer der weiteren Abklärungen bestehen bleibe. Sodann beauftragte sie die Psychiatrie Basel- Landschaft, Ambulatorium und Tagesklinik Liestal, mit der Erstellung eines Gutachtens über A.____. In diesem Gutachten vom 8. Juni 2015 wurde festgehalten, dass A.____ unter einer bipolaren Störung leide und sich gegenwärtig in einer manischen Phase befinde (ICD-10 F31.1), in welcher trotz subjektiv empfundenem verbessertem Wohlbefinden die Gefahr von unangemessener Risikobereitschaft und von übermässigen finanziellen Investitionen, die zu persönlichen Nachteilen führen könnten, bestehe. Zudem wurde im Gutachten festgehalten, dass A.____ derzeit nur bedingt in der Lage sei, gewisse administrative Angelegenheiten zu ihrem Vorteil wahrzunehmen, jedoch nicht, ihr Einkommen und Vermögen gänzlich selbst zu verwalten. D. In einer Anhörung vom 7. Juli 2015 sprach sich A.____ gegen die errichtete Massnahme aus.

E. Mit Entscheid vom 19. August 2015 bestätigte die KESB die in ihrem Entscheid vom 20. Februar 2015 vorsorglich angeordnete Erwachsenenschutzmassnahme und C.____ als Beiständin.

F. Gegen den Entscheid der KESB vom 19. August 2015 erhob A.____, vertreten durch Daniel Borter, Advokat, am 21. September 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragt den Entscheid der KESB vom 19. August 2015 insoweit zu bestätigen, als eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB) angeordnet werden soll. Zudem beantragt sie, die KESB anzuweisen, ihr das Renteneinkommen zur freien Verfügung zu überlassen sowie monatlich Fr. 1‘500.-- von ihrem Vermögen auszubezahlen. Im Übrigen soll der Entscheid der KESB vom 19. August 2015 in Bezug auf die Einkommensverwaltung (Art. 395 Abs. 2 ZGB) und die Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 Abs. 1 ZGB) aufgehoben werden. Des Weiteren beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege. Alles unter o/e-Kostenfolge. Zudem stellt sie folgende Verfahrensanträge: 1. Es seien die zuvor beantragten vormundschaftlichen Massnahmen vorsorglich sofort anzuordnen. 2. Es sei die KESB Gelterkinden-Sissach aufzufordern, das Mandat von C.____ als Beiständin zu entziehen und nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin einen neuen Beistand zu ernennen. G. Das Kantonsgericht wies mit Verfügung vom 24. September 2015 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ab, da die Beschwerdeführerin nicht mittellos sei.

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H. In ihrer Stellungnahme zu den Verfahrensanträgen vom 8. Oktober 2015 beantragt die Vorinstanz die Ablehnung aller Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin, unter o/e-Kostenfolge. I. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 wies das Kantonsgericht die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin betreffend die vorsorgliche Abänderung von Erwachsenenschutzmassnahmen sowie die Auswechslung der Mandatsperson ab. J. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2015, dass ihr Entscheid vom 19. August 2015 vollumfänglich zu bestätigen sei und die Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom 21. September 2015 abzuweisen seien. K. Am 4. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach dem Gesagten ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Betroffene zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 19. August 2015 hat die KESB die mit Entscheid vom 20. Februar 2015 angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB sowie die Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB bestätigt. Gestützt auf Art. 396 ZGB wurde die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin dahingehend eingeschränkt, dass sie gewisse vertragliche Ver-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht pflichtungen nicht mehr ohne die Zustimmung ihrer Beiständin eingehen kann. C.____ wurde in ihrem Amt als Beiständin bestätigt. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde, dass die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB zu bestätigen sei, hingegen die Anordnung der Einkommensverwaltung nach Art. 395 Abs. 2 ZGB sowie die Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB aufzuheben seien. Zudem beantragt sie die Überlassung ihres Renteneinkommens zu ihrer freien Verfügung sowie, dass ihr monatlich ein Betrag in der Höhe von Fr. 1‘500.-- aus ihrem Vermögen ausbezahlt werde. Diese Anträge begründet sie damit, dass sie durchaus in der Lage sei, haushälterisch mit ihrem Geld umzugehen. Des Weiteren macht sie geltend, dass der ihr von der KESB vorgeworfene Vermögensverzehr nicht so hoch gewesen sei wie behauptet. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin liege demnach keine Verschwendungssucht vor, weshalb sie keinen behördlichen Schutz benötige. 3.2 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB). 3.3 Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. 3.4 Gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB wird eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Diese Form der Beistandschaft kann auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden. Allerdings schränkt sie die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person nicht ein, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nicht eine andere Anordnung trifft (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Die gleichen Regeln gelten für die Vermögensverwaltung, die im Gesetz als besondere Form der Vertretungsbeistandschaft ausgestaltet ist (Art. 395 ZGB). Hingegen wird die Handlungsfähigkeit bei der Mitwirkungsbeistandschaft von Gesetzes wegen eingeschränkt (Art. 396 Abs. 1 ZGB). 3.5 Bei der Beschwerdeführerin besteht eine langjährige psychiatrische Vorgeschichte, die im Jahre 2009 unter anderem zu einem stationären Aufenthalt in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik (KPK) führte. 3.6 Aufgrund der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin ordnete die KESB die Erstellung eines Gutachtens an, welches Dr. med. D.____ und E.____ am 8. Juni 2015 erstellten. Das Gutachten gibt Auskunft über den aktuellen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin. Danach leidet sie an einer bipolaren affektiven Störung und befand sich im Begutachtungszeitpunkt in einer manischen Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F31.1). Gemäss dem Gutachten besteht in einer solchen Phase die Gefahr von unangemessener Risi-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht kobereitschaft und von übermässigen finanziellen Investitionen, die zu persönlichen Nachteilen für die Beschwerdeführerin führen könnten. Des Weiteren wird im Gutachten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der ordnungsgemässen Besorgung ihrer wirtschaftlichen Angelegenheiten merkbar bis stark beeinträchtigt sei und bei der momentanen Symptomatik die Gefahr bestehe, dass sie ihr Einkommen und Vermögen auf inadäquate und für sie letztlich nachteilige Art und Weise einsetze und dadurch grosse Verluste erleiden könnte. Die Gutachter führen aus, dass die Beschwerdeführerin bei Einkäufen, der Planung von grösseren Ausgaben (z.B. für Ferien, Anschaffungen) sowie Vertragsabschlüssen zum Schutz ihres Einkommens und Vermögens eine Beschränkung bezüglich der Höhe dieser Ausgaben und Beratung durch eine geeignete Person bedürfe, insbesondere, weil sie derzeit nicht in der Lage sei, die Folgen ihres Handelns realistisch einzuschätzen. Zudem sei sie derzeit zwar bedingt in der Lage, gewisse administrative Angelegenheiten zu ihrem langfristigen Vorteil wahrzunehmen, jedoch nicht, ihr Einkommen und Vermögen gänzlich selbst zu verwalten. 3.7.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, dass das Gutachten nur auf marginalen Abklärungen beruhe. Es sei nicht möglich, aufgrund von zwei Besprechungen und dem Beizug eines nach dem stationären Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin vor fünf Jahren erstellten Austrittsberichts eine verbindliche Diagnose zu erstellen. Ausserdem würden sich die von der KESB gestellten Fragen in Bezug auf die wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin mehrheitlich auf die Aussagen der Beiständin und der Tochter stützen. Dies sei aus Sicht der Beschwerdeführerin problematisch, da zu beiden kein gutes Verhältnis bestehe. 3.7.2 Im Verfahren vor dem Kantonsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. § 12 Abs. 1 VPO). Danach haben Verwaltungsträger die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Beschwerdeverfahren, dass die Richterin oder der Richter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3a). 3.7.3 Das von der Beschwerdeführerin beanstandete Gutachten bezieht die Vorakten von 14. November 2009 bis 29. Oktober 2012 mit ein. Ebenfalls wurden zur Erstellung des Gutachtens der langjährige Hausarzt, die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die ambulante Therapie durchführte, der Betreuer der Beschwerdeführerin aus der Psychiatrie- Spitex sowie die Beiständin und die Tochter miteinbezogen. Zudem wurden für das Gutachten zwei persönliche Gespräche mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Demnach stützt sich das Gutachten – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht nur auf die Aussagen der Tochter und der Beiständin. Das Gutachten zeigt zudem schlüssig auf, weshalb die Gutachter zu den gezogenen Schlüssen gelangten, und es kann darauf abgestellt werden.

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3.7.4 Dazu kommt, dass sich auch in den Vorakten Hinweise auf das Unvermögen der Beschwerdeführerin finden, ihre Finanzen selbst zu regeln. Die von der Beiständin erstellte Vermögensübersicht zeigt auf, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin von Januar 2015 bis Mai 2015 um Fr. 43‘169.48 abgenommen hat. In der fraglichen Zeit hat die Beschwerdeführerin, obwohl die Wohnungseinrichtung mit der Übergabe von Rechnungen für ihre neuen Möbel im Gesamtwert von Fr. 12‘660.-- abgeschlossen gewesen sein soll (vgl. Aktennotiz vom 19. Dezember 2014), weitere Anschaffungen in der Höhe von Fr. 20'000.-- ohne Absprache mit der Beiständin vorgenommen. Aus der Aktennotiz vom 11. März 2015 ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin begonnen hatte, bei einigen Einkaufsgeschäften auf Kredit einzukaufen. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin gemäss der Aktennotiz vom 3. September 2015 ihre Schwester um ein Darlehen in der Höhe von Fr. 25‘000.-- gebeten, um sich mit diesem Geld ein Auto zu kaufen. 3.7.5 Aufgrund der obigen Ausführungen ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB leidet und ohne Errichtung einer Beistandschaft ihre Angelegenheiten nicht, beziehungsweise nur teilweise, besorgen kann. Ausserdem wird aus den obigen Ausführungen ersichtlich, dass ein Unvermögen auf Seiten der Beschwerdeführerin hinsichtlich Ausgabenkontrolle vorliegt. 4.1 In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 7042). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_4/2014 vom 10. März 2014 E. 6.1 f.). Es gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7017, Urteil des Bundesgerichts 5A_667/2013 vom 12. November 2013 E. 6.1). 4.2 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin über keine Krankheitseinsicht verfügt und ihre Hilfsbedürftigkeit verneint. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin – wie sie in der Beschwerdeschrift geltend macht – während Jahrzehnten die Administration eines Geschäftsbetriebs geführt hat und sich in kaufmännischen Angelegen-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht heiten hinlänglich auskennt, ändern nichts daran, dass die genannten aktenkundigen Verhaltensweisen, die ihrerseits Folge der psychischen Beeinträchtigung sind, die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin gefährden. Die Gefahr des impulsiven, unüberlegten Ausgebens namhafter Geldbeträge begründet eine Hilfsbedürftigkeit, die mit darauf abgestimmten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen aufzufangen ist. Unter diesen Gegebenheiten ist keine mildere Massnahme ersichtlich, mit welcher die gebotene Unterstützung für die Beschwerdeführerin sichergestellt werden könnte. Die getroffenen Massnahmen erweisen sich als verhältnismässig, da die Verfügungsrechte über die eigenen Mittel von der KESB nicht übermässig eingeschränkt wurden. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtskonform. 5.1 Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, die KESB sei aufzufordern, der Beiständin das Mandat zu entziehen und nach Rücksprache mit ihr einen neuen Beistand zu ernennen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, das Vertrauensverhältnis zur Beiständin sei offensichtlich und schwerstens gestört. 5.2 Die KESB entlässt den Beistand oder die Beiständin auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person, wenn (1.) die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht oder (2.) ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Art. 423 ZGB). Unbestrittenermassen ist die Eignung der Beiständin für die Weiterführung des Mandats weiterhin gegeben. Unter wichtige Gründe für eine Entlassung werden Sachverhalte subsumiert, die das Vertrauensverhältnis zwischen Mandatsträger und verbeiständeter Person betreffen. Dies kann durch unzulässige Vertretungshandlungen, Amtsanmassungen, Verletzungen der Persönlichkeit der betreuten Person oder durch fortgesetzte leichtere Pflichtverletzungen in der Amtsführung geschehen (vgl. URS VOGEL, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 423 ZGB N 4). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass das Vertrauensverhältnis zur Beiständin offensichtlich und schwerstens gestört sei. Insbesondere sei es die Beiständin, die der Beschwerdeführerin einen überdurchschnittlichen Vermögensverzehr vorwerfe, welcher sich auf Zwischenrechnungen stütze, die einer näheren Prüfung nicht standhielten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellen diese Argumente allerdings keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB dar, die einen Wechsel der Mandatsperson rechtfertigen könnten. Es sind aus den Akten keine unzulässigen Vertretungshandlungen, Amtsanmassungen, Verletzungen der Persönlichkeit der betreuten Person oder sonstige Pflichtverletzungen der Beiständin ersichtlich. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, ihren neuen Wohnsitz in F.____ (BE) zu begründen. Demgemäss hat die KESB bereits angekündigt, die Massnahme, sobald das vorliegende Beschwerdeverfahren abgeschlossen sei, unverzüglich an die für die Gemeinde F.____ zuständige KESB zu übertragen. Dies wird zwangsläufig mit einem Beistandswechsel verbunden sein. Damit erscheint ein Beistandswechsel für die Zeit bis zur Übertragung – wie die KESB zutreffend ausführt – nicht sinnvoll. Für den Fall, dass der Umzug nicht vollzogen werden könnte, hat die KESB zudem bereits angezeigt, sie werde nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin und der Beiständin einen Wechsel der Mandatsperson prüfen. Der Antrag auf einen sofortigen Wechsel der Mandatsperson ist folglich abzuweisen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine kombinierte Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 und Art. 396 ZGB, wie sie die KESB angeordnet hat, gegeben sind. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu verrechnen. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 27. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_410/2016) erhoben.

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