Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 3. Februar 2016 (810 15 261) ____________________________________________________________________
Zivilgesetzbuch
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Stefan Suter
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Corinne Gadola und Dr. J. Schneider-Marfels, Advokaten
Betreff Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Änderung der Besuchsregelung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 28. August 2015)
A. A.____ und C.____ sind die Eltern von D.____ (geb. 1999) und E.____ (geb. 2006). Ihre Beziehung ist seit Jahren konfliktbeladen und für beide Kinder bestehen seit 2001 resp.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2008 Erziehungsbeistandschaften. Mit Entscheid des Bezirksgerichts F.____ vom 13. März 2013 wurde die Ehe der Eltern geschieden und die elterliche Sorge über die Kinder gemeinsam bei den Eltern belassen. Gemäss der vom Gericht genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen verblieb D.____ in der Obhut des Vaters und E.____ in der Obhut der Mutter, wobei dem anderen Elternteil jeweils ein Besuchsrecht eingeräumt wurde. B. Am 22. April 2015 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ das Besuchsrecht zwischen Tochter und Vater für die folgenden vier Monate - im Sinne einer Probezeit - neu dahingehend, dass E.____ jedes zweite Wochenende sowie jeweils Montag-, Mittwoch- und Freitagnachmittag (inkl. Mittagessen und Übernachtung) bei ihrem Vater verbringt. In der Folge informierte die Beiständin die Behörde am 14. Juli 2015 und nochmals am 14. August 2015 darüber, dass sich die Kindsmutter der Umsetzung der Besuchsregelung verweigere und dass sich aufgrund ihres auffälligen Verhaltens die Frage einer Kindeswohlgefährdung stelle. Am 27. August 2015 teilte sie schliesslich mit, dass es tags zuvor zu einer weiteren Eskalation gekommen sei, als die Tochter kurz in der Wohnung der Mutter vorbeigegangen sei, um Bücher zu holen. Dabei sei es zwischen den beiden zu einem Streit gekommen, in deren Verlauf das Kind nach draussen in das Auto des auf sie wartenden Vaters geflüchtet sei. Die Kindsmutter sei ihr gefolgt, sei neben dem abfahrenden Auto zu Fall gekommen und habe sich verletzt. E.____ habe ausgesagt, dass sie sich vor ihrer Mutter fürchte und zur Zeit lieber bei ihrem Vater leben möchte. C. Mit Verweis auf diese Vorkommnisse entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) mit Verfügung vom 28. August 2015 A.____ das Recht, über den Aufenthaltsort ihrer Tochter E.____ zu bestimmen. Sie stellte fest, dass die faktische Obhut bei deren Vater C.____ liege. Gleichzeitig hob sie die Festlegung der Besuchsregelung vom 22. April 2015 auf und sistierte das Besuchsrecht der Mutter bis zum 14. September 2015. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. D. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat, mit Eingabe vom 14. September 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen, wobei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, eventuell sei der Beschwerdeführerin umgehend ein Besuchsrecht zuzusprechen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Vorfall vom 26. August 2015 habe sich anders als von der Beiständin geschildert abgespielt. Nicht sie habe sich in Anwesenheit des Kindes rücksichtslos verhalten, sondern der Vater. Sie habe das Kindeswohl nicht gefährdet, weshalb der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch die Vorinstanz rechtswidrig erfolgt sei. E. Die KESB stellt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2015 den Antrag, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin ein Besuchsrecht gemäss der von der Beiständin erarbeiteten provisorischen Regelung zu gewähren. Sie weist insbesondere darauf hin, dass für ihre Beurteilung der akuten Kindeswohlgefähr-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung nicht der ungeklärte genaue Geschehensablauf der Ereignisse vom 26. August 2015 zentral gewesen sei, sondern die Aussage des Kindes, wonach es vor seiner Mutter Angst habe. F. Der Kindsvater C.____, vertreten durch Corinne Gadola und Dr. Jascha Schneider- Marfels, Advokaten, stellt mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2015 das Begehren, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin ein Besuchsrecht gemäss einer noch einzuholenden Empfehlung der KESB einzuräumen. Es sei ihm weiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerdegegner führt zusammenfassend aus, seine Tochter äussere aktenkundig seit geraumer Zeit den Wunsch, bei ihrem Vater leben zu dürfen. Dieses Anliegen sei angesichts der langen Vorgeschichte nicht abwegig. Die schwierige seelische Verfassung der Beschwerdeführerin gefährde das Kindeswohl und habe die Obhutsumteilung erforderlich gemacht. G. Die KESB regelte mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 28. Oktober 2015 das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin und räumte ihr mit ihrem Einvernehmen ein begleitetes Besuchsrecht für ihre Tochter ein. H. Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 wurde der Fall zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung an die Kammer überwiesen. Zudem wurden die Gesuche der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. I. Am 8. Januar 2016 nahm das Kantonsgericht ein von der Vorinstanz in Auftrag gegebenes Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie G.____ vom 5. Januar 2016 zu den Akten. J. Die Beiständin reichte dem Kantonsgericht am 14. Januar 2016 aufforderungsgemäss einen vom 11. Januar 2016 datierten Bericht zur aktuellen Situation von E.____ ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Demnach ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe ste-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht hen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkt Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz. 27.09). Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Von einer Gefährdung des Kindeswohls wird nach herrschender Auffassung dann ausgegangen, wenn nach den konkreten Umständen die ernstliche Möglichkeit einer gegenwärtigen oder zumindest unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohls des Kindes voraussehen lässt (PETER BREITSCHMID, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 307 Rz. 18; ALBERT GULER, in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 307 Rz. 5; PATRICK FASSBIND, Systematik der elterlichen Personensorge in der Schweiz, Basel 2006, S. 357). Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität, vgl. Art. 389 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB, siehe zum Ganzen HEGNAUER, a.a.O., Rz. 27.10 ff.). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von Vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteil des BGer 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1, in: FamPra.ch 2012, S. 821 mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). 4.1 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass verschiedene Personen das Verhalten der Beschwerdeführerin im August 2015 als auffällig erlebten. So berichtete die Beiständin bereits am 14. Juli 2015 von einem gleichentags durchgeführten Gespräch, in dessen Verlauf die Beschwerdeführerin affektiv massiv von einem Extrem ins andere gekippt sei. Die Be-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführerin sei abwechselnd abwesend und verschroben (wahnhaft) und dann wieder zugänglich, dialogfähig und orientiert aufgetreten. Sie habe auch seltsame Aussagen gemacht, etwa als sie von einer Operation nach der Geburt ihrer Tochter berichtet habe, als sie "mit Löchern im Bauch dagelegen sei und alle sie nur ausgelacht" hätten (vgl. E-Mail der Beiständin an die KESB vom 14. Juli 2015). Aus dem E-Mail der Beiständin an die KESB vom 14. August 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wiederholt an die KESB gelangt war und dem Kindsvater sexuelle Übergriffe und versuchten Mord vorgeworfen hatte. Der Kindsvater melde, dass die Mutter ihr Kind jeweils übel beschimpfe, wenn er es abholen komme. Auch der Priester der Kirchgemeinde H.____, der die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren kennt und begleitet, gab an, die Beschwerdeführerin sei im August 2015 während zwei oder drei Wochen total im Ungleichgewicht gewesen. Sie habe absurde Dinge behauptet, wie zum Beispiel, dass ihr Ex- Mann und die Sekretärin der H.____ ein Paar seien. Sie habe sich darüber hinaus verfolgt gefühlt. Ihr behandelnder Orthopäde habe von psychotischen Symptomen gesprochen (vgl. Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie G.____ vom 5. Januar 2016, S. 6). Am 26. August 2015 kam es schliesslich zum verfahrensauslösenden Vorfall, als die Tochter vor ihrer Mutter in das Auto des auf sie wartenden Vaters flüchtete. Die Gutachterin schliesst aus der Fremdanamnese, dass die Beschwerdeführerin im August 2015 an einer psychotischen Episode gelitten habe und dass dies aufgrund der Angaben der Beteiligten bereits zuvor wiederholt vorgekommen sein müsse. Die Wahrnehmungsstörungen hätten einen negativen Einfluss auf E.____s Entwicklung. Sie könnten zu unverständlichen Reaktionen und Wutausbrüchen mit körperlicher Gewalt führen und E.____ verängstigen. Im Gespräch mit der Gutachterin brachte E.____ denn auch zum Ausdruck, dass sie sich davor fürchte, mit ihrer Mutter alleine zu sein. Diese sei krank und habe sie schon oft an den Haaren gerissen oder sie auf den Fussboden gezogen. Die Gutachterin erachtet die geäusserten Ängste für real und berechtigt und bejaht gestützt auf die Akten und ihre eigenen Sachverhaltserhebungen eine Kindeswohlgefährdung. E.____s Entwicklung im emotionalen, schulischen und körperlichen Bereich sei bei einem Verbleib bei der Kindsmutter gefährdet. 4.2 Das Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie G.____ vom 5. Januar 2016 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die gutachterliche Beurteilung der Situation leuchtet ein und die Schlussfolgerungen der Gutachterin erscheinen ohne Weiteres nachvollziehbar. Somit ist davon auszugehen, dass E.____s Kindeswohl unter der Obhut der Mutter zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung gefährdet war. Die Beschwerdeführerin hat sich entgegen ihren wiederholten Beteuerungen im Laufe des Verfahrens bis heute nicht psychiatrisch untersuchen lassen, obwohl eine psychiatrische Abklärung und Betreuung dringend angezeigt wäre. Sie brachte im Gespräch mit der Gutachterin zum Ausdruck, sie könne sich zwar an ihren schlechten Gesundheitszustand im August 2015 erinnern, wolle das Geschehene aber lieber verdrängen. Sie braucht gemäss der Gutachterin indes zwingend eine psychiatrische Behandlung mit Psychotherapie und wahrscheinlich Medikation. Die Gutachterin führt weiter aus, die Beschwerdeführerin habe bei ihr einen verunsicherten und bedürftigen Eindruck hinterlassen. Ihre eigenen Bedürfnisse und ihre Einsamkeit seien im Vordergrund gestanden. Es sei nicht zu spüren gewesen, dass sie sich in die Ängste ihrer Tochter einfühlen könne. Dass die Problematik von Wahnvorstellungen weiterhin im Raum steht, wird zusätzlich von dritter Seite bestätigt: Wie
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beiständin in ihrem Kurzbericht vom 11. Januar 2016 ausführt, habe die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben des Kindsvaters ihrem Sohn über die Weihnachtsfeiertage erzählt, er habe einen Zwillingsbruder, von dem er nichts wisse; der Tochter habe sie gesagt, dass ihr Bruder im Mutterleib versucht habe, diesen Zwillingsbruder mit dem Ellbogen zu töten. Die massgeblich auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zurückzuführende Gefährdung des Kindeswohls dauert augenscheinlich auch heute noch an. 4.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe von einem falschen Sachverhalt hinsichtlich der Auseinandersetzung vom 26. August 2015 aus. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin während dieses Streits dem wegfahrenden Auto nachgerannt sei, dabei hingefallen sei und sich verletzt habe. Vielmehr rührten ihre Verletzungen daher, dass der Kindsvater losgefahren sei, als sie sich noch am Auto festgehalten habe. Der Kindsvater habe sich in dieser Situation rücksichtslos verhalten und eine Traumatisierung seiner Tochter in Kauf genommen. Er und nicht sie habe das Kindeswohl massiv gefährdet. Was die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Vorinstanz vorbringt, verfängt nicht. Wenn sie vorliegend davon ausgeht, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts einzig wegen eines isolierten Vorfalls am 26. August 2015 erfolgt sei, so blendet sie zunächst den Gesamtkontext mit der vorgehend aufgezeigten Vorgeschichte und den Begleitumständen aus. Die Beschwerdeführerin bestreitet die von mehreren beteiligten Personen unabhängig voneinander geschilderten weiteren Vorfälle und Auffälligkeiten nicht. Ebenso wenig äussert sie sich zu den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach bei der Beschwerdeführerin der Verdacht gravierender psychischer Schwierigkeiten nahe liege, welche eine Gefährdung des Kindeswohls mit sich bringe. Sie übersieht weiter, dass die Vorinstanz die Kindeswohlgefährdung im Zusammenhang mit dem Vorkommnis vom 26. August 2015 (zu Recht) darin erblickt hat, dass sich die Tochter vor der Beschwerdeführerin gefürchtet hatte und vor ihr in das Auto des Vaters geflüchtet war. Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, ist es unerheblich, was genau zwischen den Kindseltern vorgefallen ist und wer die Schuld an der Auseinandersetzung trägt. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Beschwerdegegner als Verursacher ihrer Verletzungen geht deshalb so oder anders fehl. 5. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht von einer Kindeswohlgefährdung durch die Beschwerdeführerin ausgegangen. Eine andere, weniger einschneidende Massnahme als der verfügte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts hätte das Kindeswohl von Vornherein nur unzureichend geschützt. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin zurzeit offenkundig nicht in der Lage, die von ihr ausgehende Gefährdung aus eigener Kraft resp. unter Zuhilfenahme professioneller Unterstützung abzuwenden, da sie bei der Diagnose und der dringend angezeigten Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme nicht mit den Fachpersonen kooperiert. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der elterlichen Obhut gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB sind deshalb erfüllt. Wie im Gutachten ausgeführt wird, unterstützt der Kindsvater E.____ in den schulischen Angelegenheiten, er bietet ihr eine klare Tagesstruktur, gesundes Essen und Motivation für Bewegung, weshalb sie bei ihm gut aufgehoben ist. Die Beiständin attestiert E.____ im Kurzbericht vom 11. Januar 2016 eine positive Entwicklung seit
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Obhutsumteilung zum Vater. Des Weiteren entspricht die von der Vorinstanz getroffene Lösung dem Kindeswillen, hat doch E.____ aktenkundig vor und nach dem Vorfall vom August 2015 mehrfach den Wunsch geäussert, bei ihrem Vater wohnen zu dürfen. Die von der Vorinstanz im vorliegenden Fall getroffenen Kindesschutzmassnahmen erweisen sich als rechtmässig und sachgerecht. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 6. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. Durch die zwischenzeitlich erfolgte einvernehmliche Neugestaltung des Besuchsrechts ist auch der Eventualantrag auf Einräumung eines Besuchsrechts gegenstandslos. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind vorliegend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners macht in ihrer Honorarnote vom 15. Dezember 2015 ein Honorar für 8.5 Stunden und Auslagen von Fr. 38.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Der Rechtsvertreter führt in seiner Honorarnote vom 18. Januar 2016 einen Zeitaufwand von über 8 Stunden auf, wobei darin auch künftige Leistungen im Hinblick auf eine Parteiverhandlung aufgeführt sind. Da im vorliegenden Fall keine Parteiverhandlung stattgefunden hat, ist sind diese Positionen nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus fällt auf, dass der überwiegende Teil seiner verrechneten Leistungen aus Aktenstudium zur Einarbeitung in das Mandat bestand, was auf seine bürointerne Mandatsübernahme am 15. Dezember 2015 zurückzuführen ist. Dieser Aufwand kann nicht im Rahmen der Parteientschädigung vom Prozessgegner eingefordert werden. Die Mandatsübernahme erfolgte zudem zu einem Zeitpunkt, als keine weiteren Eingaben an das Gericht mehr anstanden. Die Bemühungen des Rechtsvertreters können bei der Bemessung der Parteientschädigung somit nur zu einem kleinen Teil berücksichtigt werden. Insgesamt erscheint vorliegend ein Honorar für beide Rechtsvertreter von pauschal Fr. 2'000.-- gerechtfertigt. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWST) auszurichten. Die übrigen Parteikosten sind wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 18. Januar 2016 macht der Rechtsvertreter einen Zeitaufwand von 9 Stunden und Auslagen von Fr. 38.90 geltend, was der Sache angemessen erscheint. Beim nach § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003 zur Anwendung gelangenden Stundenansatz für unentgeltliche Verbeiständung von Fr. 200.-- resultiert daraus ein aus der Gerichtskasse auszurichtendes Gesamthonorar in der Höhe von Fr. 1'986.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWST). 7.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'986.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Präsidentin
Gerichtsschreiber