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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.09.2015 810 15 19 (810 2015 19)

9 septembre 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,308 mots·~32 min·3

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 37 vom 13. Januar 2015)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 9. September 2015 (810 15 19) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 37 vom 13. Januar 2015)

A. Nachdem der türkische Staatsangehörige A.____, geboren 1988, am 24. November 1989 zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz einreiste, wurde er am 14. März 1994 vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) vorläufig aufgenommen. Seit dem 21. Januar 1999 ist A.____ im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung. Seit seinem 14. Lebensjahr ist A.____ wiederholt negativ in Erscheinung getreten und hat regelmässig zu Klagen Anlass gegeben. Dies führte bereits in seiner Schulzeit zu massiven

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Problemen und mündete Ende Mai 2006 im definitiven Schulausschluss. Daneben trat A.____ bereits in seiner Jugend auch strafrechtlich wegen Sachbeschädigung, mehrfachen Raubes, Nötigung, Raufhandels, mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfachen Diebstahls wiederholt negativ in Erscheinung. Auch nach Eintritt seiner Volljährigkeit delinquierte A.____ weiter, was zu zwei Verurteilungen führte. Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 7. Mai 2007 wurde A.____ wegen Beschimpfung sowie Nichtbefolgens eines polizeilichen Befehls zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagesansätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Mit Urteil vom 11. November 2011 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft (Strafgericht) A.____ wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachem betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hehlerei, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, Raufhandels, mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) vom 3. Oktober 1951, mehrfachem Konsum von Betäubungsmitteln sowie wegen Nichtanzeigen eines Fundes zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. B. Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 wurde A.____ vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) förmlich verwarnt und es wurde ihm ausdrücklich die Wegweisung aus der Schweiz angedroht, sollte er erneut straffällig werden oder zu weiteren Klagen Anlass geben. Nachdem A.____ gemäss Anzeige vom 19. August 2013 bei der Polizei Basel-Landschaft geständig war, in der Zeit von Februar 2013 bis zu seiner vorläufigen Festnahme Anfang April 2013 zwischen 1.2 und 1.6 Kilogramm Marihuana verkauft zu haben, teilte ihm das AfM mit Schreiben vom 27. Februar 2014 mit, dass es erwäge, seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Gleichzeitig gewährte das AfM A.____ das rechtliche Gehör, welches dieser vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, mit Schreiben vom 14. März 2014 wahrnahm. Mit Verfügung vom 9. Mai 2014 verfügte das AfM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz bis spätestens 30. Juni 2014 an. C. Gegen diese Verfügung erhob A.____, nach wie vor vertreten durch Ozan Polatli, mit Eingabe vom 22. Mai 2014 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 37 vom 13. Januar 2015 wies der Regierungsrat die Beschwerde vollumfänglich ab. Dieser Beschluss wurde im Wesentlichen damit begründet, dass A.____ weder gestützt auf Art. 8 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 resp. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 noch gestützt auf die nationale Ausländergesetzgebung einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz abzuleiten vermöge. Durch sein Verhalten habe A.____ den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe von Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 erfüllt. Aufgrund der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen sei auch der subsidiäre Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. c AuG gegeben. Zudem wies der Regierungsrat das Gesuch von A.____ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab, da A.____ seine Bedürftigkeit nicht ausreichend glaubhaft habe darlegen können.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats erhob A.____, weiterhin vertreten durch Ozan Polatli, am 26. Januar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) mit den Rechtsbegehren, es sei der RRB Nr. 37 vom 13. Januar 2015 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei anstelle der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung eine Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AuG auszusprechen. Subeventualiter sei der RRB Nr. 37 vom 13. Januar 2015 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren seien. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm eine Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar sei, da er bereits im Alter von eineinhalb Jahren zusammen mit seiner Familie in die Schweiz gekommen sei und folglich faktisch sein ganzes bisheriges Leben und insbesondere die lebensprägenden Jahre in der Schweiz verbracht habe. Er spreche sehr gut Schweizerdeutsch und sei sowohl beruflich als auch privat in die hiesige Gesellschaft integriert, sodass er auch künftig nicht von der Sozialhilfe abhängig sein werde. Im Übrigen handle es sich bei ihm nicht um jemanden, der als gefährlich oder gewalttätig einzustufen sei und im neuerlichen Strafverfahren betreffend Handel mit Marihuana treffe ihn nur ein geringes Verschulden. Unter diesen Umständen seien die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung nicht verhältnismässig und würden einen Härtefall darstellen. E. Mit Schreiben vom 11. März 2015 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Belege zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welches das Kantonsgericht mit Verfügung vom 27. März 2015 mangels Vollständigkeit der nachgereichten Unterlagen abwies. Zudem setzte es dem Beschwerdeführer eine unerstreckbare Frist zur Leistung des Kostenvorschusses.

F. Am 30. März 2015 reichte der Beschwerdeführer die ergänzende Beschwerdebegründung ein und beantragte gleichzeitig wiedererwägungsweise die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, eventualiter die Gewährung der Zahlung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'800.-- in drei Raten à Fr. 600.-- pro Monat. Zudem reichte er eine Kopie des Strafbefehls vom 23. März 2015 der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Landschaft (Staatsanwaltschaft) ein, mit welchem die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und ihn zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit im Umfang von 72 mal 4 Stunden (total 288 Stunden) verurteilt habe. Zudem habe die Staatsanwaltschaft auf den Widerruf der mit Urteil vom 11. November 2011 des Strafgerichts bedingt ausgesprochenen Strafe verzichtet. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die Staatsanwaltschaft, welche ihn besser kenne als das AfM resp. der Regierungsrat, zur Einschätzung komme, dass er aufrichtige Reue zeige und ernsthaft dabei sei, sein Leben neu und innerhalb der Legalität zu organisieren. Deshalb könne ihm auch keine ungünstige Prognose gestellt werden. Unter Berücksichtigung dieser milden Strafe und der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft keine un-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht günstige Prognose gestellt habe, könne der Beschwerdeführer, der seit mehr als 25 Jahren in der Schweiz lebe, nicht in ein für ihn fremdes Land weggewiesen werden. Er gehe somit davon aus, dass das AfM und der Regierungsrat aufgrund des Strafbefehls vom 23. März 2015 auf ihre Entscheide zurückkommen wollten. Andernfalls sei die Beschwerde gutzuheissen und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern, eventualiter verbunden mit einer Verwarnung, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. G. Mit Verfügung vom 8. April 2015 trat das Kantonsgericht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. März 2015 um Wiedererwägung der Verfügung vom 27. März 2015 betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht ein und bewilligte dem Beschwerdeführer die Ratenzahlung des Kostenvorschusses. H. In seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2015 beantragte der Regierungsrat, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. In Ergänzung zum RRB Nr. 37 vom 13. Januar 2015, an welchem der Regierungsrat vollumfänglich festhält, verweist er erneut auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG dann vorliege, wenn der Ausländer zu einer (bedingten oder unbedingten) Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sei, weshalb die vom Beschwerdeführer erwähnte "Zweijahresregel" vorliegendenfalls nicht gelte. In Bezug auf den Strafbefehl vom 23. März 2015 hält der Regierungsrat fest, dass er diesen ebenfalls dem AfM zur Prüfung zugestellt habe und dass sowohl er als auch das AfM der Auffassung seien, dass der erwähnte Strafbefehl keinen Anlass für eine Abweichung vom bereits gefassten RRB Nr. 37 vom 13. Januar 2015 begründe. Zudem könne die strafrechtliche Einschätzung der Legalprognose, soweit sie in diesem Zusammenhang überhaupt zu berücksichtigen sei, nur wenig Einfluss auf die ausländerrechtliche Prognose haben. Im Übrigen seien die ausländerrechtlichen Behörden nicht gehalten, dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts Rechnung zu tragen. I. Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 wurde die Beschwerde der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

J. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 reichte Ozan Polatli seine Honorarnote ein. K. Auf die weiteren Vorbringen und Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat vom angefochtenen Beschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG, vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Die ausländische Person hat somit grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen einen solchen vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Peter Uebersax/ Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Türkei keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer mit seinem Aufenthaltsstatus einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. Auch die innerstaatliche Ausländerrechtsgesetzgebung gewährt dem Beschwerdeführer kein Anrecht auf Aufenthalt. 4.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen einen Anwesenheitsanspruch aus dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 Ziff. 1 EMRK resp. Art. 13 Abs. 1 BV geltend. Der Beschwerdegegner verneinte im angefochtenen Beschluss einen entsprechenden grundrechtlichen Anspruch, da aus den Beziehungen zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern nur ausnahmsweise ein Bewilligungsanspruch abgeleitet werden könne, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Vorliegend sei aber nicht ersichtlich, inwiefern ein solches bestehen solle. Damit sei der Schutzbereich dieses Grundrechts nicht eröffnet. 4.4.1 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem anderen Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (ANDREAS ZÜND/ THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, EuGRZ 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Wie der Beschwerde-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegner grundsätzlich zutreffend festhält, ist der Anspruch auf Familienleben auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner und die eigenen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Indessen gehen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und das Bundesgericht in ihrer Rechtsprechung in Fällen von aufenthaltsbeendenden Massnahmen erwachsener Ausländer der zweiten Generation von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben aus (BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGE 129 II 193 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichtes 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.4.1; Urteil des EGMR M.P.E.V. et al. gegen die Schweiz [3910/2013] vom 8. Juli 2014 § 32; Urteil des EGMR Maslov gegen Österreich [1638/03] vom 23. Juni 2008 § 63). Dabei wird nicht verlangt, dass notwendigerweise die Bedingungen für einen allein aus dem Schutz des Privatlebens abgeleiteten Bewilligungsanspruch (überdurchschnittliche, besondere Integration) vorliegen müssten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2009 E. 2.2). 4.4.2 Nach der Rechtsprechung fallen die sozialen Bindungen eines Ausländers im Aufenthaltsstaat und zur Gemeinschaft, in der er lebt – insbesondere wenn er im Aufenthaltsstaat geboren wurde –, in den Schutzbereich des Privatlebens. Unabhängig vom Bestehen eines Familienlebens wird deshalb bei im Aufenthaltsstaat geborenen und aufgewachsenen (erwachsenen) Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation insbesondere dann ein Anspruch aus der kombinierten Garantie des Privat- und Familienlebens angenommen, wenn eine aufenthaltsbeendende Massnahme die Trennung von den hier lebenden Eltern und Geschwistern bedeutet (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3; Urteil 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz [42034/04] vom 23. Juni 2008 § 60; Urteil des EGMR Üner gegen die Niederlande [46410/99] vom 18. Oktober 2006 § 59; MARTIN BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, ZBl 2003, S. 231). Auch eine allfällige Delinquenz einer ausländischen Person lässt – bei ansonsten gegebenen Voraussetzungen – den grundrechtlichen Schutz ihrer sozialen Bindungen nicht dahinfallen. Dem deliktischen Verhalten und den übrigen Umständen ist vielmehr im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung (Art. 96 AuG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK) angemessen Rechnung zu tragen. 4.4.3 Da der im Alter von etwas mehr als einem Jahr in die Schweiz eingereiste und heute 27 jährige Beschwerdeführer unabhängig von seinem jeweiligen Aufenthaltsstatus faktisch zeitlebens in der Schweiz lebte, befinden sich auch seine sozialen Bindung in der Schweiz. Entsprechend dem Gesagten kommt vorliegend – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – der kombinierte Schutzbereich von Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zur Anwendung (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 4. März 2015 [810 14 305], E. 3.6). 5.1 Selbst wenn sich der Betroffene grundsätzlich auf einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung berufen kann, besteht der Anspruch nach Art. 33 Abs. 3 AuG nur, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Auch der grundrechtliche Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf in das durch Ziff. 1

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht geschützte Rechtsgut eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (BGE 135 I 143 E. 2.1). 5.2 Nach Art. 62 lit. b AuG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen resp. nichtverlängert werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet wurde. Vorausgesetzt ist ein rechtskräftiges Urteil (SILVIA HUNZIKER, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N 24). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, den unbestimmten Rechtsbegriff "längere Freiheitsstrafe" zu definieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine "längerfristige Freiheitsstrafe" nach Artikel 62 lit. b AuG dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2). 5.3.1 Eine Aufenthaltsbewilligung kann zudem nach Art. 62 lit. c AuG widerrufen resp. nichtverlängert werden, wenn der Betroffene erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet dabei den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter: Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der umschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum etc.) sowie der Einrichtungen des Staates. Gemäss Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b; SILVIA HUNZIKER, a.a.O., Art. 62 N 36 f. mit Hinweisen). Die Aufzählung gemäss Art. 80 Abs. 1 VZAE ist nicht abschliessend. Selbst wenn einzelne Verstösse für sich allein noch keinen Widerruf rechtfertigen, kann deren wiederholte Begehung jedoch darauf hinweisen, dass die betreffende Person nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (SILVIA HUNZIKER, a.a.O., Art. 62 N 33). Ob ein Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens zu beurteilen (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1; HUNZIKER, a.a.O., Art. 63 N 19; MARC SPESCHA, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2012, Art. 63 AuG N 10).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3.2 Während der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG einen "in schwerwiegender Weise" erfolgten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verlangt, setzt Art. 62 lit. c AuG lediglich einen "erheblichen oder wiederholten" Verstoss voraus. Damit setzt Art. 62 lit. c AuG vergleichsweise weniger hohe Anforderungen an einen Bewilligungswiderruf als Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (BGE 137 II 297 E. 3.2). Zudem setzt Art. 62 lit. c AuG – im Unterschied zu Art. 62 lit. b AuG – nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung voraus. Somit kann ein strafbares Verhalten im Rahmen von Art. 62 lit. c AuG unabhängig von einer Verurteilung durch ein Gericht zum Widerruf einer Bewilligung führen, sofern es unbestritten ist oder aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Person zur Last zu legen ist. 5.4 Aus den Verfahrensakten wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit seinem 14. Lebensjahr wiederholt zu Klagen Anlass gegeben hat. Mit seiner Verurteilung durch das Strafgericht vom 21. November 2011 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. b AuG erfüllt (vgl. E. 5.2 hiervor). Wie aus der durch das AfM für den Zeitraum von 24. November 1989 bis 27. Februar 2014 erstellten detaillierten Auflistung der relevanten Vorkommnisse vom 2. September 2014 hervorgeht, ist der Beschwerdeführer auch vor und nach dem Urteil des Strafgerichts vom 21. November 2011 und trotz förmlicher Verwarnung durch das AfM negativ in Erscheinung getreten. Insbesondere hervorzuheben sind: Die Verfügung der Vormundschaftsbehörde Birsfelden vom 26. Februar 2004 mit welcher der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Raubes, Nötigung, Raufhandels, mehrfachen Tätlichkeiten, Diebstahls und Sachbeschädigung zu 160 Stunden Arbeitsleistungen sowie zur Teilnahme an einem Coolnesstraining verpflichtet wurde; der definitive Schulausschluss im Mai 2006; der Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 7. Mai 2007, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Beschimpfung sowie Nichtbefolgens eines polizeilichen Befehls zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt wurde; die Verfügungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Pratteln (RAV) vom 12. August 2011, 16. Dezember 2011 und 2. Februar 2012 mit denen gegenüber dem Beschwerdeführer wegen fehlender Arbeitsbemühungen resp. Nichtbefolgens von Weisungen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für mehrere Tage verfügt wurde; sowie die Anzeige vom 19. August 2013 bei der Polizei Basel-Landschaft gemäss welcher der Beschwerdeführer geständig war, in der Zeit von Februar 2013 bis zu seiner vorläufigen Festnahme Anfang April 2013 zwischen 1.2 und 1.6 Kilogramm Marihuana verkauft zu haben. Gemäss Verfügung des AfM vom 9. Mai 2014 sei der Beschwerdeführer zudem beim Betreibungsamt Basel-Landschaft mit zwei Betreibungen in der Höhe von Fr. 12'608.58 sowie drei offenen Verlustscheinen in Höhe von Fr. 10'946.82 registriert (Stand 27. Februar 2014). Indem der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum und trotz ausländerrechtlicher Verwarnung wiederholt und zum Teil in schwerwiegender Weise gegen die hiesige Rechtsordnung und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat, ist – neben Art. 62 lit. b AuG – auch der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. c AuG erfüllt. 6.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AuG). Nach dem

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581 ff.). Die EMRK verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen am weiteren Aufenthalt und der öffentlichen Interessen an dessen Beendigung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV, vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1). Was die einzelnen Kriterien bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK betrifft, stützt sich der EGMR grundsätzlich auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis, und zwar: Die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht, die Dauer des Aufenthalts im Land, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Betroffenen. Zu beachten sind sodann die sozialen, kulturellen, familiären und wirtschaftlichen Bindungen zum Aufenthaltsstaat (Grad der Integration) und zum Herkunftsland, der gesundheitliche Zustand sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 145 E. 2.4; BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.3; Urteil des EGMR Gablishvili gegen Russland [39428/12] vom 26. Juni 2014 § 47; Urteil des EGMR Kissiwa Koffi gegen die Schweiz [38005/07] vom 15. November 2012 § 63; Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz [42034/04] vom 23. Juni 2008 § 65 ff.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; geboten ist in jedem Fall eine Gesamtwertung (Urteil des Bundesgerichts 2C_659/2015 vom 20. August 2015 E. 4.1). 6.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme ist. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich – nachdem der Beschwerdeführer die ihm über eine längere Zeit gebotenen zahlreichen Möglichkeiten und Chancen zur Besserung seines Verhaltens nicht genutzt hatte (insb. Verwarnungen, Errichtung einer Beistandschaft, ambulante therapeutische Massnahmen, diverse schulische und disziplinarische Massnahmen sowie gerichtliche Verurteilungen) – auch als erforderlich. Dies gilt umso mehr, als aus den Akten hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt des Strafurteils vom 11. November 2011 bewusst sein musste, dass sein bis dahin geahndetes strafrechtliches Verhalten bereits ausländerrechtliche Konsequenzen haben könnte. Dies wurde ihm am 6. Februar 2012 durch das AfM in einer förmlichen ausländerrechtlichen Verwarnung nochmals ausdrücklich und unter Androhung der entsprechenden Konsequenzen mitgeteilt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erweist sich eine weitere Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG nicht als zweckmässig. Schliesslich ist zu prüfen, ob der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer mit der Wegweisung auferlegt werden.

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6.3 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). Bei Ausländern, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) berufen können, darf im Rahmen der Interessenabwägung abgesehen von der aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche von der betroffenen Einzelperson ausgeht, namentlich auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGE 136 II 5 E. 4.2; BGE 130 II 176 E. 4.2 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015 E. 5.3). Insbesondere das sicherheitspolitische Interesse am Garantieren und Aufrechterhalten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bildet ein wichtiges öffentliches Interesse, weshalb das Bundesgericht bereits vor Inkrafttreten von Art. 121 Abs. 3-6 BV eine strenge ausländerrechtliche Praxis verfolgte, wenn hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die körperliche Integrität betroffen waren (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und zur vom Bundesgericht verneinten Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV E. 4; Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015 E. 5.3). Ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, besteht auch dann, wenn sich der Betroffenen von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 2C_659/2015 vom 20. August 2015 E. 4.3). 6.4.1 Was das Verschulden des Beschwerdeführers bei den ihm vorgeworfenen Taten betrifft, ist festzuhalten, dass es sich insbesondere bei Tatbeständen wie Tätlichkeiten, Raub, Raufhandel, Nötigung, Verstössen gegen das BetmG und Diebstahl einerseits um schwere Straftaten handelt, mit denen hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben, Gesundheit, körperliche und psychische Integrität und Eigentum verletzt und gefährdet wurden. Andererseits stellen die wiederholte Straffälligkeit und die übrigen Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in ihrer Gesamtheit einen erheblichen Verstoss gegen die hiesige Rechtsordnung dar und führen aufgrund ihrer fortgesetzten Begehung über einen längeren Zeitraum hinweg zudem zu einer sehr schlechten Legalprognose des Beschwerdeführers. Durch die wiederholte Straffälligkeit – sogar während der strafrechtlichen Probezeiten und trotz Verwarnung durch das AfM sowie trotz der mehrmaligen Beteuerung des Beschwerdeführers, ein deliktfreies Leben führen zu wollen –, das respekt- und anstandslose Verhalten gegenüber Beamten und Behörden (vgl. u.a. Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 7. Mai 2007) sowie die regelmässigen Einträge im Polizeijournal manifestiert der Beschwerdeführer eine erhebliche Gleichgültigkeit und fortdauernde Uneinsichtigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und den allgemeinen Verhaltensweisen. Zudem widerspiegeln diese Vorkommnisse die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, sich den hier geltenden Gepflogenheiten anzupassen. Daraus

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht resultiert ein latentes Rückfallrisiko, welches ausländerrechtlich nicht hingenommen werden muss. 6.4.2 Im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3). Da das Strafgericht dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 11. November 2011 eine günstige Prognose ausstellte, wurde die Freiheitsstrafe von 16 Monaten bedingt ausgesprochen. Auch das Strafmass der neusten Verurteilung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2015 ist (trotz Begehung während strafrechtlicher Probezeit) verhältnismässig mild ausgefallen, was primär darauf zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer bereits nach rund einem Monat Betäubungsmittelhandel aufflog und verhaftet wurde. Im ausländerrechtlichen Verfahren kann dem Umstand, dass der Beschwerdeführer wohl eine bedeutend höhere Menge an Betäubungsmitteln handelte oder gehandelt hätte, Rechnung getragen werden, ohne damit die Unschuldsvermutung zu verletzen. Die gemäss Strafbefehl vom 23. März 2015 tief ausgefallene Strafe reflektiert die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Gesellschaft im vorliegenden Fall nur unzureichend. Der Beschwerdeführer verkaufte von Anfang Februar 2013 bis 3. April 2013 insgesamt mindestens 300 bis 400 Portionen hochwertiges Marihuana und erwirtschaftete so für seinen "Chef" mindestens Fr. 15'000.-- bis Fr. 20'000.--. Die Staatsanwaltschaft hält weiter fest, dass unter diesen Umständen nicht mehr von einem Bagatellfall ausgegangen werden könne und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht leicht wiege. Es gilt zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch die wiederholten Verstösse gegen das BetmG die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet hatte. Weder straf- noch ausländerrechtliche Massnahmen haben den Beschwerdeführer nachhaltig beeindruckt, weshalb die Gefahr weiterer Straffälligkeit gross ist. In diesem Sinn ist das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz sehr gross (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 122 II 433 E. 2c). 6.4.3 Seit der letzten bekannten Tatbegehung sind bereits mehr als zwei Jahre vergangen, was aber – unter Berücksichtigung der soeben ausgeführten Umstände – nichts an der schlechten Legalprognose ändert. Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf die gute Prognose, die ihm die Staatsanwaltschaft attestiert habe. Zwar führt die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl vom 23. März 2015 aus, dass sich der Beschwerdeführer bemühe, sein Leben in legale Bahnen zu lenken und spricht diesbezüglich von positiven Entwicklungen. Gleichzeitig hält sie aber auch fest, dass es heute deutlich zu früh sei, um von "besonders günstigen Umständen" sprechen zu können. Hinzu kommt, dass für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen kommt als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (Urteil des Bundesgerichts 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.2). Damit sind für die fremdenpolizeilichen Behörden die strafrechtlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts nicht bindend. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf das FZA berufen kann, sind auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. E. 6.3 hiervor). Dabei ist dem Umstand, dass Art. 121 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 BV den Gesetzgeber beauftragt, Grundlagen zu schaffen, um unter anderem Personen, die wegen "Drogenhandels" rechtskräftig verurteilt wurden, das Aufenthaltsrecht unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Status zu entziehen, zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls bereits insofern Rechnung zu tragen, als der Verfassungsgeber damit – im Sinn eines Wertungsentscheids – zum Ausdruck brachte, das öffentliche Interesse an einer Wegweisung von Personen, die mit Drogen handelten, sei regelmässig hoch (vgl. auch BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Damit muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Straffälligkeit nicht in Kauf genommen werden. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der zweiten Generation), fremdenpolizeiliche Massnahmen möglich sind; bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_659/2015 vom 20. August 2015 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_771/2011 vom 29. März 2012 E. 2.3). 6.5.1 Der heute 27-jährige und im Jahr 1989 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 1994 ordnungsgemäss in der Schweiz auf. Faktisch verbrachte er damit seine gesamte Kindheit und auch die lebensprägenden Jahre hier in der Schweiz, welche dadurch heute sein Heimatland darstellt, dessen Sprache er sehr gut beherrscht und in welchem er auch seine sozialen Bindungen aufgebaut hat. Es steht unbestrittenermassen fest, dass sich der Beschwerdeführer, dessen Eltern und Geschwister ebenfalls in der Schweiz leben, auf eine lange Aufenthaltsdauer berufen kann, die zu einem gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz führt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer aber trotz seiner langen Aufenthaltsdauer weder sozial, kulturell noch beruflich in die hiesige Gesellschaft integriert, noch verfügt er über ein besonderes Beziehungsnetz, das auf eine erfolgreiche Integration schliessen lassen würde. Trotz zahlreicher Versuche ist es nicht gelungen, den Beschwerdeführer gesellschaftlich zu integrieren. Hinsichtlich der beruflichen Integration ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines definitiven Schulausschlusses im Jahr 2006 über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt. Dagegen arbeitete er in verschiedenen Temporär- und Teilzeitstellen, ohne je über eine längere Zeit einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Gemäss RRB Nr. 37 vom 13. Januar 2015 sei der Beschwerdeführer seit März 2013 arbeitslos. Unabhängig von den tatsächlichen Anstellungsverhältnissen wird aus den Akten ersichtlich, dass das RAV bereits früher mehrmals Einstellungen in der Anspruchsberechtigung wegen fehlenden Arbeitsbemühungen resp. Nichtbefolgens der Weisungen hat verfügen müssen (vgl. Verfügungen des RAV vom 12. August 2011, 16. Dezember 2011 und 2. Februar 2012). Durch diese Verfügungen wird der fehlende ernsthafte Willen des Beschwerdeführers, sich nachhaltig in den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren, bestätigt. 6.5.2 Hinsichtlich der aktuellen Arbeitssituation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser – gemäss dem am 11. März 2015 eingereichten Lohnausweis – im Jahr 2014 ein Nettoeinkommen von Fr. 799.-- erzielte. Der nach wie vor bei seinen Eltern wohnhafte und von diesen unterstützte Beschwerdeführer ist zwar nicht von der Sozialhilfe abhängig, wäre aber aufgrund seiner Einkommenssituation ohne zusätzliche Unterstützung nicht in der Lage, für seine Lebenshaltungskosten selbständig aufzukommen. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer ebenfalls am 15. März 2015 eingereichte Arbeitsvertrag vom 15. Januar 2015 nichts, ge-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht mäss welchem der Beschwerdeführer während 7.5 Stunden pro Woche als Reinigungsmitarbeiter tätig ist. Bei einem Bruttostundenlohn von Fr. 18.50 erzielt der Beschwerdeführer damit ein monatliches (Brutto)Einkommen von Fr. 555.--. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise in den hiesigen Arbeitsmarkt integriert ist und es aufgrund der Aktenlage sowie der angespannten und unsicheren Arbeitsmarktlage mehr als fraglich erscheint, ob eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt jemals möglich sein wird, zumal die Arbeitskraft des Beschwerdeführers nicht als unentbehrlich im Sinne von Art. 18 ff. AuG qualifiziert werden kann. Der Beschwerdeführer hat somit in der Schweiz keine berufliche Perspektive. 6.6 Unter Berücksichtigung der drohenden Nachteile für den Beschwerdeführer ist unbestritten, dass ein Neuanfang in der Türkei mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Vorweg ist dagegen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Sprache sehr wohl mächtig ist. So gibt der Kursleiter im Kursleitungsbericht an die RAV-Personalabteilung vom 23. Dezember 2011 als Muttersprache des Beschwerdeführers Kurdisch an. Auch in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 22. Juni 2011 ist unter Muttersprache Kurdisch angegeben. Schliesslich sind auch im Lebenslauf des Beschwerdeführers zuhanden des RAV Kurdisch als Muttersprache sowie mündliche Türkischkenntnisse angegeben. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Selbst wenn der Beschwerdeführer sein Heimatland lediglich von Ferienaufenthalten her kennen sollte, kommt jedenfalls relativierend hinzu, dass er eine in der Türkei wohnhafte Grossmutter hat, auf deren Unterstützung er bei seinem beruflichen und gesellschaftlichen Neuanfang wird zählen können. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ledig, jung und kinderlos ist. Er befindet sich zudem bei bester Gesundheit. Diese Eigenschaften bieten ihm beste Voraussetzungen für einen erfolgreichen Neustart in seinem Heimatland. Im Hinblick auf seine fehlgeschlagene Integration in der Schweiz zwingt ihn die Wegweisung zudem nicht dazu, eine stabile Lebenssituation in der Schweiz oder eine hier aufgebaute Existenz aufzugeben. Vielmehr steckt der Beschwerdeführer hier auch finanziell in einer schwierigen Situation, indem er beim Betreibungsamt Basel-Landschaft mit zwei Betreibungen in der Höhe von Fr. 12'608.58 sowie drei offenen Verlustscheinen in Höhe von Fr. 10'946.82 registriert ist (Stand 27. Februar 2014). Weitere gewichtige private Interessen, welche den genannten ausländerrechtlichen Massnahmen entgegenstehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. 7. In einer Gesamtbetrachtung und Gesamtwertung sämtlicher sich gegenüberstehenden Interessen überwiegen die ordnungs- und sicherheitspolizeilichen Interessen an der Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Folglich ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das AfM dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung auch ermessenweise nicht verlängert hat. Zudem liegen auch die Voraussetzungen für einen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (schwerwiegende persönliche Notlage, schwere Nachteile bei einer Wegweisung, ein angemessenes Legalverhalten etc.) nicht vor. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich nach dem Gesagten als verhältnismässig. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wurde mit Verfügung vom 27. März 2015 abgelehnt. 8.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu verrechnen. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 8.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO), weshalb die Parteikosten wettzuschlagen sind.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Der zuviel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid wurde am 2. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_1086/2015) erhoben.

810 15 19 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.09.2015 810 15 19 (810 2015 19) — Swissrulings