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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.09.2015 810 15 187 (810 2015 187)

30 septembre 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,002 mots·~15 min·3

Résumé

Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 21. Mai 2015)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 30. September 2015 (810 15 187) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Beistandschaft

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Markus Mattle, Gerichtsschreiber Martin Michel

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Ama Mülthaler, Rechtsanwältin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin 1 C.____, Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch Pascal Eisner, Advokat

Betreff Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 21. Mai 2015)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der Präsident des Bezirksgerichts D.____ entschied am 21. November 2013 im Rahmen eines Eheschutzverfahrens, dass das Kind der Ehegatten C.____ und A.____, E.____ (geb. am 11. September 2012), für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt wird. Sodann wurde A.____ ein Besuchsrecht gegenüber seinem Sohn E.____ (alle zwei Wochen von Samstag 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr ohne Übernachtung) eingeräumt. Ein weitergehendes Besuchsrecht sollten die Ehegatten in direkter Absprache regeln. B. Am 26. Februar 2015 gelangte C.____ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) mit dem Ersuchen um Unterstützung bei der Regelung des Besuchsrechts von E.____ zu seinem Vater A.____. C. Am 18. März 2015 fand eine Besprechung mit der Kindsmutter C.____ statt, in welcher die Kindsmutter ausführte, dass sie ein grosszügigeres Besuchsrecht (als das im Eheschutzurteil festgehaltene) gelebt hätten. Zuletzt seien die Diskussionen per Telefon oder E-Mail mit dem Kindsvater jedoch häufiger ausgeartet, weshalb sie die Ernennung einer neutralen Person wünsche, welche die Besuchsrechtsbelange regle. D. Die KESB hörte den Kindsvater am 24. März 2015 an. Dieser teilte der KESB anlässlich der Anhörung mit, dass er eine Beistandschaft als eine übertriebene und teure Massnahme erachte und diese nicht für nötig halte. E. Am 21. Mai 2015 entschied die KESB, dass für E.____ eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet werde (Ziff. 1) und dass als Beistand F.____, Sozialberatung G.____, ernannt werde (Ziff. 2) mit dem Auftrag, das Besuchsrecht von E.____ zu seinem Vater zu regeln, zu überwachen und bei Konflikten zu vermitteln (lit. a), falls notwendig weitergehende Anträge an die Behörde zu stellen (lit. b) und ordentlicherweise alle zwei Jahre Bericht zu erstatten (lit. c). Sodann legte die KESB die Verfahrenskosten auf Fr. 545.-- fest und entschied, dass diese je zur Hälfte zu Lasten der Eltern C.____ und A.____ gehen (Ziff. 3). Auf den Anteil der Kindsmutter wurde zufolge Bedürftigkeit verzichtet. F. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Ama Mülthaler, Advokatin in Pratteln, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Anträgen: 1. Es sei der Entscheid der KESB vom 21. Mai 2015 vollumfänglich aufzuheben und die Abberufung des Beistandes F.____ anzuordnen; 2. Es sei die Regelung der Besuchs- und Betreuungszeiten des Kindes E.____ auf jedes Wochenende – ausgenommen das erste Wochenende im Monat – beim Vater, alternierend jeweils ab Freitag (direkt vom Tageshort) bis Sonntag und ab Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag durch Übergabe des Kindes durch die Eltern festzulegen. Eventualiter sei ein anderer Beistand (vorzugsweise H.____) im Sinne einer Besuchsbeistandschaft (zusätzlich auch für die Übergabe des Kindes) zu ernennen; 3. Als vorsorgliche Massnahme sei die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Mai 2015 anzuordnen, insofern dies nicht schon gesetzlich angeordnet ist; 4. Dem Beschwerdeführer sei die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung der Unterzeichneten zu gewähren; 5. Der Kostenentscheid

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der KESB sei aufzuheben und auf einen allfälligen Anteil des Kindsvaters sei ebenfalls, wie bei der Kindsmutter, zufolge Bedürftigkeit zu verzichten; 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin beziehungsweise zu Lasten des Staates. G. In ihren Vernehmlassungen vom 30. Juli 2015 und 31. Juli 2015 beantragten die Beschwerdegegnerinnen, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Kindsmutter, nunmehr vertreten durch Pascal Eisner, Advokat in Basel, ersuchte zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand. H. Mit Präsidialverfügung vom 20. August 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen und dem Beschwerdeführer sowie der privaten Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Ama Mülthaler bzw. Pascal Eisner bewilligt. I. Am 25. August 2015 bzw. am 1. September 2015 reichten der Rechtsvertreter der privaten Beschwerdegegnerin bzw. die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnoten ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:

1.1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). 1.2. Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, es seien die Besuchs- und Betreuungszeiten auf jedes Wochenende – ausgenommen das erste Wochenende im Monat – beim Vater, alternierend jeweils ab Freitag (direkt vom Tageshort) bis Sonntag und ab Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag neu festzulegen. Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit liegt. Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und sind deshalb unzulässig. Denn in einem Rechtsmittelverfahren kann der Streitgegenstand grundsätzlich nur eingeschränkt, nicht aber ausgeweitet werden (BGE 131 II 200 E. 3.2 mit Hinweisen). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2). Wie die KESB in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt (Vernehmlassung vom 31. Juli 2015, S. 3), war die Anpassung der Besuchsrechtsregelung nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, nachdem keine Partei bei der KESB einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren 2 somit im Beschwerdeverfahren beantragt, es seien die Besuchs-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Betreuungszeiten durch das Kantonsgericht neu festzulegen, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt sodann die vollständige Aufhebung des Entscheids der KESB vom 21. Mai 2015 und damit auch die Aufhebung der Beistandschaft. 2.2. In der Beschwerdebegründung bringt der Beschwerdeführer jedoch weder vor, die Beistandschaft sei nicht erforderlich, noch legt er dar, aus welchen Gründen er eine Beistandschaft nicht für nötig halte bzw. weshalb die Beistandschaft aufgehoben werden sollte. Vielmehr führt der Beschwerdeführer selbst aus, er habe bei der Besuchsterminabsprache darum gebeten, dass er seinen Sohn nicht in der Wohnung der Kindsmutter abholen müsse, weil er es unter dem konfliktgeladenen Zustand emotional nicht gut verkrafte, dort den neuen Partner der Ehefrau anzutreffen. Er bestreitet damit nicht, dass zwischen ihm und der Kindsmutter die Kommunikation gerade auch in Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts stark belastet ist. Ebenso ergibt sich aus den Vorakten (insbesondere aus dem E-Mail-Verkehr zwischen den Kindseltern) eindeutig, dass die Kommunikation zwischen den Kindseltern derzeit konfliktbeladen und von gegenseitigen Vorwürfen geprägt ist. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht ersichtlich, wie sich die Kindseltern direkt und ohne Vermittlung einer neutralen Beistandsperson auf Lösungen betreffend die Durchführung des Besuchsrechts einigen könnten. Demgemäss ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Beistandschaft abzuweisen. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe merken müssen, dass der ernannte Beistand nicht neutral, sondern parteiisch agiere. Es sei anzunehmen, dass der Beistand durch seine Doppelfunktion als neuer Beistand und als Sozialberater der Kindsmutter, gegenüber dem Beschwerdeführer nicht neutral, geschweige denn objektiv sein könne. Die KESB habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt und sie habe einen möglichen Interessenkonflikt gar nicht geprüft. Aufgrund der mangelnden Unvoreingenommenheit des Beistandes sei dieser nicht geeignet, beratend und unterstützend für beide Ehegatten tätig zu werden, was für das Kindeswohl unabdingbar sei. 3.2. Wo die Verhältnisse es erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanpruchs und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs. Werden dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, ist der Inhalt des Auftrags von der anordnenden Stelle präzise festzulegen (BGE 118 II 242 E. 2.d). Als besondere Befugnis kann dem Beistand die Überwachung des persönlichen Verkehrs übertragen werden. Die Besuchsrechtsüberwachung bzw. die Begleitung oder Beratung bezüglich sonstiger Kontakte ist anzuordnen, wo erhebliche, das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts zu befürchten sind. Der Beistand hat im Rahmen der gerichtlich oder behördlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden; eine gewisse Flexibilität aller

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beteiligten ist für den Erfolg notwendig (PETER BREITSCHMID, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 308 N 14, m.w.H.). Eine Besuchsrechtsbeistandschaft ist hingegen nicht schon dort anzuordnen, wo sie der blossen Bequemlichkeit zerstrittener Eltern dient, die hoffen, so jeglichen Kontakt untereinander meiden zu können, da ansonsten Behörden und Beistände überfordert würden (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 308 N 17). 3.3. Die Wahl des Beistands richtet sich nach den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 400 ZGB. Gemäss Art. 400 ZGB wird bei der Ernennung des Beistandes vom Beistand nebst zeitlicher Disponibilität und persönlicher Auftragserfüllung eine persönliche und fachliche Eignung für das Amt verlangt. Damit ist eine umfassende Eignung im Sinne von Sozial-, Selbstund Fachkompetenz gemeint (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Botschaft Erwachsenenschutz], Bundesblatt [BBl] 2006, S. 7049). Kommen mehrere Personen als Beistand in Frage, müssen deren Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden. Es ist zu prüfen, wer im konkreten Fall am besten als Beistand geeignet ist (RUTH E. REUSSER, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 400 N 13). Bei der Konkretisierung, wen sie für geeignet hält, hat die KESB ein grosses Ermessen (REUSSER, a.a.O., Art. 400 N 11). Bereits im Ernennungsverfahren hat die zuständige Behörde das rechtliche Gehör umfassend zu gewähren. 3.4. Wenn die Eignung eines Beistands für die Führung der Beistandschaft nicht mehr besteht oder andere wichtige Gründe für die Entlassung sprechen, entlässt die KESB den Beistand von Amtes wegen oder gestützt auf den Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Wichtige Gründe können der Vertrauensverlust der verbeiständeten Person zum Beistand, Streitigkeiten, eine unüberwindbare gestörte Beziehung, etc. sein, wobei bei diesen Gründen Vorsicht bei der Beurteilung und Zurückhaltung bei der Entlassung geboten ist (URS VOGEL, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 421-424 N 26). 4.1. Zunächst ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass der Besuchsrechtsbeistand den Interessen des Kindes verpflichtet ist. Er ist nicht dazu da, die Vorstellungen des einen Elternteils gegenüber dem andern durchzusetzen. Demgemäss kann der Beschwerdeführer sich grundsätzlich nicht darauf berufen, dass er sich ungenügend unterstützt fühlt. 4.2. Die KESB führt im Rahmen der Vernehmlassung aus, dass der eingesetzte Beistand geeignet sei. Bei Besuchsrechtsbeistandschaften würden grundsätzlich immer Berufsbeistände resp. Sozialarbeiter der zuständigen Gemeinde als Mandatsträger ernannt. Vor der Ernennung werde beim Stellenleiter des Sozialdienstes der Gemeinde nachgefragt, wer das zu errichtende Mandat übernehmen könne. Im vorliegenden Fall sei der in der Folge eingesetzte Beistand vorgeschlagen worden mit dem Hinweis, dass dieser auch das Sozialhilfedossier der Kindsmutter führe, und dass er dieses gegebenenfalls abgeben werde, wenn die Stellenvakanzen wieder gefüllt seien.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3. Auch wenn die gleichzeitige Führung des Sozialhilfedossiers nicht zu einer automatischen Befangenheit des Beistands führen muss, erscheint der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Beistand, der nicht bereits mit der Kindsmutter zu tun hatte, hier verständlich. Dies selbst wenn – wie vorliegend – keine objektiven Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen seitens des Beistands bestehen. Die – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht abgegebene (vgl. Beilage 2 zur Vernehmlassung der KESB vom 31. Juli 2015) – Empfehlung des Beistands, die Besuche des Kindsvaters bei den begleiteten Besuchstagen durchzuführen, wenn die Kindseltern es nicht schaffen, anständig, ohne sich gegenseitig abzuwerten, miteinander zu kommunizieren, vermag jedoch einen Anschein der Voreingenommenheit zu erwecken bzw. verstärken. Hier rechtfertigt es sich zudem, eine andere Person als Beistand einzusetzen, weil noch keine Kontinuitätsüberlegungen eine Rolle spielen. Bereits die Anordnung der Beistandschaft und die Einsetzung des Beistands wurden angefochten, und es wurden in der Folge einzig Erstgespräche mit den Kindseltern durchgeführt. Unmittelbar nach der Beschwerdeerhebung hat der Beistand seine Tätigkeit eingestellt. Damit hat der Beistand noch keine erhebliche Zeit für Abklärungen, Besprechungen, etc. aufgewendet. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Vertrauensverhältnis des Beschwerdeführers zum eingesetzten Beistand hier von Anfang an derart stark belastet wäre, dass eine Zusammenarbeit zwischen dem Beistand und dem Beschwerdeführer sich von vornherein als schwierig gestalten würde, womit auch ein mit der Beistandschaft angestrebtes Ziel, nämlich die Vermittlung zwischen den Kindseltern bei Konflikten, als gefährdet angesehen werden müsste (vgl. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Unter diesen Umständen ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Person des eingesetzten Beistands richtet, gutzuheissen. 5. Der Beschwerdeführer beantragt dem Kantonsgericht, reformatorisch zu entscheiden, indem er eventualiter beantragt, es sei ein anderer Beistand (vorzugsweise H.____) zu ernennen. Diesem Eventualbegehren kann aus folgenden Gründen nicht entsprochen werden. Nachdem der Beschwerdeführer den von der KESB ernannten Beistand mit der Begründung ablehnt, dieser kenne die Kindsmutter bereits von seiner früheren Tätigkeit als Sozialarbeiter, muss eine Einsetzung des vom Beschwerdeführer nun vorgeschlagenen Beistands, der bereits seit längerer Zeit als Beistand seines zweiten Sohnes tätig ist, ebenso ausser Betracht fallen. Dazu kommt, dass der KESB – wie bereits erwähnt (siehe vorne E. 3.3.) – bei der Auswahl des geeigneten Beistands ein grosses Ermessen zusteht, weshalb vorliegend von einer Ernennung eines neuen Beistands abgesehen wird und die Angelegenheit zum neuen Entscheid über die Person des Beistands an die KESB zurückgewiesen wird. Im Rahmen dieses Entscheids wird die KESB zudem zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt werden können, nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Ebenso wird die KESB, sofern der Beschwerdeführer an seinem vor Kantonsgericht gestellten Begehren (siehe vorne E. 1.2.) um Anpassung der Besuchsrechtsregelung festhält und vorausgesetzt, dass die KESB für einen derartigen Entscheid gestützt auf Art. 315b Abs. 2 ZGB zuständig ist, das Besuchsrecht festzulegen haben. 6.1. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt, wobei den Vorinstanzen im Falle deren Unterliegens keine Kosten auferlegt werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden dem Beschwerdeführer und der privaten Beschwerdegegnerin Anteile der Verfahrenskosten in der Höhe von je Fr. 450.00 auferlegt. Diese Anteile gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse. Im Übrigen werden keine weiteren Kosten erhoben. 6.2. Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer lediglich zur Hälfte obsiegt, und die private Beschwerdegegnerin ebenfalls anwaltlich vertreten war, rechtfertigt es sich, die Parteikosten wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und dem Rechtsvertreter der privaten Beschwerdegegnerin ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Honorarnote vom 1. September 2015 einen Aufwand von 18 Stunden und 20 Minuten à Fr. 200.-- pro Stunde geltend. Zudem macht sie neben den Auslagen für Kopien und Porti in der Höhe von Fr. 17.-- weitere Tele- und Portoauslagen in der Höhe von 3 Prozent ihres Honorars geltend. Eine derartige Berechnung der Auslagen widerspricht der geltenden Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003, welche vorsieht, dass Telefonauslagen, Porti und ähnliche Auslagen nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen sind (§ 16 Tarifordnung). Die zusätzlich geltend gemachten Tele- und Portoauslagen sind demgemäss nicht zu entschädigen. Die Beschwerdebegründung enthält zudem Ausführungen zur Besuchsrechtsregelung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können. In Anbetracht dieses Umstands und der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint ein Zeitaufwand für das vorliegende Verfahren von maximal 13 Stunden als angemessen. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird demgemäss ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'826.35 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) ausgerichtet. In der Honorarnote vom 25. August 2015 macht der Rechtsvertreter der privaten Beschwerdegegnerin einen Aufwand von 7 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Fr. 8.-- Auslagen und 8 Prozent Mehrwertsteuer geltend. Das erscheint angemessen. Demgemäss wird ihm ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'520.65 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) ausgerichtet. 6.3. Der Beschwerdeführer und die private Beschwerdegegnerin werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 21. Mai 2015 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Dem Beschwerdeführer und der privaten Beschwerdegegnerin werden je Verfahrenkostenanteile in der Höhe von Fr. 450.-- auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskostenanteile zulasten der Gerichtskasse. Im Übrigen werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'826.35 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt) und dem Rechtsvertreter der privaten Beschwerdegegnerin eine Entschädigung in der Höhe von 1'520.65 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

810 15 187 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.09.2015 810 15 187 (810 2015 187) — Swissrulings