Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 9. März 2016 (810 15 167) ___________________________________________________________________
Rechtspflege
Zustellung von Verfügungen ins Ausland
Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Edgar Schürmann, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Thomas Burckhardt, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Kostenverfügung betreffend Ölverunreinigung des Rheins (RRB Nr. 0939 vom 9. Juni 2015)
A. Am 24. Mai 2014 wurde bei der Umschlagstelle B.____ rund um das Tankmotorschiff (TMS) C.____ eine Gewässerverschmutzung in Form von Ölschlieren gemeldet, woraufhin die Ölwehr, die Schifffahrtspolizei der Schweizerischen Rheinhäfen (SPH) und das Gewässerschutzpikett des Amtes für Umweltschutz und Energie des Kantons Basel- Landschaft (AUE) aufgeboten wurden. Vor Ort wurden einerseits Wasserproben des ölhaltigen Materials ausserbords hinter der Antriebswelle des TMS C.____ und andererseits Proben aus dem halb leeren Steuerbord Expansionstank für Schmieröl im Maschinenraum des TMS C.____ genommen. Nach den Untersuchungen vor Ort war es nicht möglich, die Ursache für die Ölverschmutzung zu klären, weshalb aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Verunreinigung durch das TMS C.____ nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte.
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Aus dem Analysebericht des Laboratoriums Basel-Landschaft, Abteilung Umweltanalytik, vom 5. Juni 2014 ging hervor, dass die Spektren der Rheinprobe und der Probe aus dem Schiff nahezu deckungsgleich sind. Daraufhin gewährte das AUE mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 der Eigentümerin des TMS C.____, der A.____, das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Kostentragung der im Zusammenhang mit der Ölverunreinigung entstandenen Aufwendungen im Umfang von Fr. 11'025.35. Nachdem sich die A.____ durch ihre Versicherung mit Schreiben vom 7. November 2014 vernehmen liess, auferlegte das AUE der A.____ mit Verfügung vom 21. November 2014 die Kosten von insgesamt Fr. 11'025.35 für die Aufwendungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Ölverunreinigung des Rheins vom 24. Mai 2014. Diese Verfügung stellte das AUE der A.____ per Einschreiben direkt in die Niederlande zu. B. Die von der A.____, nunmehr vertreten durch Dr. Thomas Burckhardt, Advokat in Basel, gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. Dezember 2014 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Regierungsratsbeschluss Nr. 0939 vom 9. Juni 2015 (RRB) ab. Aufgrund der angetroffenen Situation vor Ort sowie der nachträglich durchgeführten Ermittlungen und (labortechnischen) Untersuchungen könne im Sinne des Verursacherprinzips mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Ölverschmutzung auf das Schiff der A.____ zurückzuführen sei, beziehungsweise dieses die Quelle der entsprechenden Verschmutzung bilde. C. Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 erhob die A.____, nach wie vor vertreten durch Thomas Burckhardt, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte unter o/e-Kostenfolge unter anderem: Der Entscheid Nr. 0939 des Regierungsrates vom 9. Juni 2015 und die Kostenverfügung der Bau- und Umweltschutzdirektion vom 21. November 2014 betreffend das Ereignis Nr. 5600 seien aufzuheben (Ziff. 1). Es seien der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ereignis Nr. 5600 keine Kosten aufzuerlegen (Ziff. 2). Mit fristgerecht eingereichter Beschwerdebegründung vom 14. August 2015 hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, dass weder die Auswertungsergebnisse der Rheinprobe und der Probe aus dem Schiff noch die von der Vorinstanz aufgestellten Hypothesen zur Ursache des angeblichen Ölaustritts am Schiff hinreichend beweiskräftig belegt seien, um den Schluss zu erlauben, dass die im direkten Umwasser des TMS der Beschwerdeführerin festgestellte Ölverunreinigung mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Schiff der Beschwerdeführerin stamme oder von diesem verursacht worden sei. Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin fest, dass die ihr auferlegten Kosten aufgrund der Tatsache, dass die Ölverunreinigung nur klein gewesen sei und keine bleibenden Schäden verursacht habe, unangemessen seien. Deshalb beantragte sie eventualiter eine angemessene Reduktion der Forderung auf einen keinesfalls Fr. 2'000.-- übersteigenden Betrag. D. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 liess sich der Regierungsrat vernehmen und beantragte unter o/e-Kostenfolge die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Be-
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schwerdegegner dementiert den Vorwurf, dass von einem Zustand auf eine Ursache geschlossen worden sei. Vielmehr habe die Vermutung bestanden, dass das Schiff aufgrund eines zu grossen Tiefgangs Schaden genommen haben könnte. Deshalb habe man die Ölproben ausserbords und aus dem Schiff miteinander verglichen. Im Übrigen wäre es völlig unverhältnismässig gewesen, hätte man das TMS der Beschwerdeführerin zur weiteren Untersuchung der Schiffsantriebsachse oder der Antriebsschrauben aus dem Wasser gehoben. Der Beschwerdegegner hält weiter fest, dass die Kosten für Personal, Material und Fahrzeuge im Anhang 3 der Verordnung zum kantonalen Gesetz über den Gewässerschutz (GschG BL) vom 5. Juni 2003 geregelt seien. Der Aufwand rechtfertige sich vorliegend allemal, zumal im Zeitpunkt der Meldung im Zusammenhang mit einer Gewässerverunreinigung durch ein Tankschiff das konkrete Ausmass noch nicht erkennbar sei. Deshalb sei auch die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte Reduktion der zu bezahlenden Kosten auf nicht mehr als Fr. 2'000.-- vollständig abzuweisen. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. November 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
F. Mit Schreiben vom 16. November 2015 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin seine detaillierte Honorarnote ein, welche auch die Aufwendungen aus dem vorinstanzlichen Verfahren umfasst. In diesem Zusammenhang hielt die Beschwerdeführerin gleichzeitig fest, dass der getätigte Aufwand im Verhältnis zur kleinen Menge des ausgelaufenen Öls unverhältnismässig gewesen sei. In seiner Duplik vom 27. November 2015 verneinte dies der Beschwerdegegner, da nicht erst der nachträglich festgestellte Schadensumfang für die Kostenüberbindung massgeblich sei.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin vom angefochtenen Beschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen nach Art. 43 ff. VPO erfüllt sind und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
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3.1 Vorab stellt sich die Frage nach der Rechtsgültigkeit der Verfügung vom 21. November 2014. Damit eine Verfügung überhaupt wirksam werden kann, muss sie gehörig eröffnet werden. Die vom AUE erlassene Kostenverfügung, welche der Beschwerdeführerin per Einschreiben direkt nach D.____ (Niederlanden) zugestellt wurde, stellt einen staatlichen Hoheitsakt dar. Die tatsächliche und korrekte Eröffnung ist grundlegende Voraussetzung für die Gültigkeit eines Hoheitsaktes (KGE VV vom 20. Mai 2015 [810 14 263] E. 3.1). 3.2 Fehlerhaft ist eine Verfügung, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder in Bezug auf ihr Zustandekommen, d.h. die Zuständigkeit und das Verfahren bei ihrer Entstehung, oder in Bezug auf ihre Form Rechtsnormen verletzt. Die Verfügung kann ursprünglich fehlerhaft sein oder nachträglich fehlerhaft werden. Die möglichen Rechtsfolgen der Fehlerhaftigkeit einer Verfügung sind unter anderem die Anfechtbarkeit, die Nichtigkeit oder die Widerrufbarkeit einer Verfügung (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, 6. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2010, Rz. 947 ff.). 3.3 In der Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung nur deren Anfechtbarkeit. Die Anfechtbarkeit bedeutet, dass die fehlerhafte Verfügung an sich gültig ist, aber von den Betroffenen während einer bestimmten Frist in einem förmlichen Verfahren angefochten werden kann; wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so wird die Verfügung aufgehoben oder geändert. Die Regel, dass eine Verfügung nur anfechtbar und nicht nichtig ist, ergibt sich vor allem aus dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Wäre jede mangelhafte Verfügung nichtig, so hätte dies eine unerträgliche Rechtsunsicherheit zur Folge (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 951 f.). 3.4 Nichtigkeit bedeutet dagegen absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit von Verfügungen ist durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (BGE 133 II 366 E. 3.1 f.). Eine Heilung durch Einlassung oder Akzeptanz ist ausgeschlossen. Sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden. Ein ausdrücklicher Antrag wird dafür nicht vorausgesetzt (BGE 132 II 342 E. 2.1). Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die Rechtsprechung der so genannten Evidenztheorie. Danach ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 955 f.). 3.5 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei Vorliegen eines schwer wiegenden Zuständigkeitsfehlers (sachliche und funktionelle Unzuständigkeit), eines schwer wiegenden Verfahrensfehlers, eines schwer wiegenden Form- oder Eröffnungsfehlers oder eines schwer wiegenden inhaltlichen Mangels eine Verfügung als nichtig betrachtet werden.
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Die Praxis ist bei schwer wiegenden Verfahrensfehlern jedoch zurückhaltend. Nichtigkeit wird nur bei ganz gewichtigen Verfahrensfehlern, die ohne weiteres erkennbar sind, angenommen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 958 ff.). 3.6 Die Eröffnung von Verfügungen erfolgt in der Regel auf postalischem Weg, sei es mit eingeschriebener oder uneingeschriebener Sendung oder mittels Gerichtsurkunde. Spezielle Regeln gelten für die Zustellung von Verfügungen ins Ausland (LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 34 N 3). Die Eröffnung einer Verfügung stellt einen hoheitlichen Akt dar, den schweizerische Behörden nicht ohne weiteres im Ausland vornehmen dürfen. Das völkerrechtliche Prinzip der staatlichen Souveränität hat zur Folge, dass den Territorialstaaten die Ausübung der Herrschaft in ihrem jeweiligen Gebiet zukommt. Das Völkerrecht schliesst schweizerisches Verwaltungshandeln im Ausland somit grundsätzlich aus (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.1.2). Eine direkte postalische Zustellung ins Ausland ist deshalb grundsätzlich nicht zulässig, ausser, wenn ein Staatsvertrag mit dem entsprechenden Staat dies vorsieht. Davon abgesehen stellt eine direkte Zustellung von Verfügungen ins Ausland ohne Einwilligung oder Vermittlung des fremden Staates eine Verletzung der territorialen Integrität des betroffenen Staates dar und ist nichtig (BGE 124 V 47 E. 3a; BGE 105 IA 307 E. 3b; Entscheid der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen IV-2011/110 vom 24. November 2011 E. 2; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission ZRK 2004-043 vom 23. Mai 2005, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69 (2005) Nr. 121 E. 2c.aa; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 11b N6; RES NYFFENEGGER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 11b N 4 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 977). Daran ändert auch nichts, dass etliche Behörden trotz dieses Grundsatzes die direkte Postzustellung vornehmen und diese auch funktioniert, solange der Verfügungsadressat beziehungsweise der ausländische Staat nicht dagegen intervenieren (KGE VV vom 20. Mai 2015 [810 14 263] E. 3.5; JÜRG STADELWIESER, Die Eröffnung von Verfügungen, Diss. St. Gallen 1994, S. 214). 3.7 Ausnahmsweise, wenn ein Staatsvertrag dies gestattet, ist eine direkte Zustellung von Verfügungen an einen Adressaten mit Zustelldomizil im Ausland zulässig. Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) gestattet den Behörden, im Bereich der sozialen Sicherheit direkt mit Adressaten in anderen Abkommensstaaten zu verkehren. Im Übrigen bestehen im Bereich des Verwaltungsrechts – abgesehen von einzelnen Ausnahmen im Bereich des Steuerrechts und des Sozialversicherungsrechts – im Gegensatz zu den Rechtsgebieten Strafrecht und Zivilrecht, in welchen die Schweiz mit anderen Nationen diverse Übereinkommen bezüglich der Zustellung gerichtlicher Akten geschlossen hat, keine
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von der Schweiz ratifizierten Staatsverträge, welche die Zustellung von Verfügungen oder Entscheiden ins Ausland zum Gegenstand haben (Gutachten der Direktion für Völkerrecht vom 10. April 2000, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66 (2002) Nr. 128 Ziffer 1; KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Auflage, Zürich 2014, § 6b N 5; RES NYFFENEGGER, a.a.O., Art. 11b N 5). Liegt weder ein entsprechender Staatsvertrag noch die Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz vor, haben behördliche Mitteilungen ins Ausland auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu erfolgen, weshalb eine solche Zustellung sehr lange dauern kann (Bericht des Bundesamtes für Justiz zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden vom 14. März 2011, S. 43 f.; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, a.a.O., Art. 11b N 6). Davon ausgenommen sind lediglich Mitteilungen ohne rechtsgestaltende Wirkung (URS PETER CAVELTI, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 20 N 20). 4.1 Die Begehung des umständlichen und zeitaufwändigen diplomatischen Weges – für den Fall dass weder ein entsprechender Staatsvertrag noch ein in der Schweiz bezeichnetes Zustelldomizil eine direkte Zustellung der Verfügung ermöglichen (vgl. E. 3.7 hiervor) – kann durch Verpflichtung des Betroffenen, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, verhindert werden. Besteht nämlich in der Schweiz ein Zustellungsdomizil, erfolgt die rechtsgültige Eröffnung einer Verfügung durch Zustellung an diese Zustelladresse. Die Möglichkeit der verfügenden Behörde, den im Ausland wohnhaften Verfügungsadressaten zu verpflichten, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, muss aber durch eine entsprechende gesetzliche Grundlage vorgesehen sein (Gutachten der Direktion für Völkerrecht vom 10. April 2000, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66 (2002) Nr. 128 Ziffer 2). 4.2 Im Gutachten der Direktion für Völkerrecht vom 10. April 2000 (vgl. E. 4.1 hiervor) wurde festgehalten, dass eine Partei im Verwaltungsverfahren mangels gesetzlicher Grundlage nicht zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz verpflichtet werden kann (siehe auch Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission ZRK 2004-043 vom 23. Mai 2005, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69 (2005) Nr. 121 E. 2.c.dd). Daraufhin wurde mit Art. 11b Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968, welcher seit 1. Januar 2007 in Kraft ist, auf Bundesebene eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen, welche – wenn sich der von einer Partei oder ihrem Vertreter angegebene Wohnsitz im Ausland befindet – die Verpflichtung, ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen zu müssen, vorsieht (FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 36 N 14). Diese Pflicht war bis zum Inkrafttreten von Art. 11b Abs. 1 VwVG auf Bundesebene nicht statuiert, was in Verfahren mit Parteien im Ausland zu Problemen beziehungsweise Verfahrensverzögerungen geführt hat (Botschaft zur Totalrevision der Bundes-
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rechtspflege vom 28. Februar 2001, Bundesblatt [BBl] 2001 4202, S. 4404). Dagegen war es der schweizerischen verfügenden Behörde bereits vor Inkrafttreten von Art. 11b Abs. 1 VwVG nicht verwehrt, der ausländischen Partei zu empfehlen, ein Prozessdomizil in der Schweiz zu errichten und damit ein zulässiges Mittel zu nutzen, um die korrekte Zustellung und Eröffnung von Verfügungen sicherzustellen (Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission ZRK 2004-043 vom 23. Mai 2005, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69 (2005) Nr. 121 E. 4.a). 4.3 Auf kantonaler Ebene gestaltet sich die Rechtslage betreffend die Frage, ob Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland verpflichtet werden können, ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen, unterschiedlich. Im Kanton Zürich wurde mit § 6b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vom 24. Mai 1959 eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen, welche Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, die der Behörde lediglich eine ausländische Zustelladresse mitteilen, zur Angabe einer Zustellungsmöglichkeit in der Schweiz verpflichtet. Auslöser dieser Bestimmung war die zunehmende Internationalisierung der Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren. Der Gesetzgeber strebte mit § 6 Abs. 1 VRG eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verkehrs zwischen Verwaltungsbehörden und Verfahrensbeteiligten im Ausland an (KASPAR PLÜSS, a.a.O., § 6b N 1 ff.). Dagegen kennt der Kanton Basel- Landschaft keine mit § 6 Abs.1 VRG des Kantons Zürichs vergleichbare Bestimmung. Im geltenden Recht des Kantons Basel-Landschaft gibt es keine gesetzliche Grundlage, welche es der verfügenden Behörde ermöglicht, Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland zu verpflichten, ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen (KGE VV vom 20. Mai 2015 [810 14 263] E. 4.3). Die diesbezügliche Rechtslage de lege lata im Kanton Basel-Landschaft mag – angesichts der praktischen Bedürfnisse – als unbefriedigend erscheinen, ändert aber vorliegend nichts an der Unzulässigkeit der durch das AUE per Post direkt in die Niederlande zugestellten Verfügung vom 21. November 2014. Dagegen ist festzuhalten, dass, auch wenn im Kanton Basel-Landschaft keine gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zur Nennung eines schweizerischen Zustellungsdomizils besteht, es der verfügenden Behörde – analog der rechtlichen Situation auf Bundesebene vor Inkrafttreten von Art. 11b Abs. 1 VwVG – nicht verwehrt ist, der ausländischen Partei zu empfehlen, ein Prozessdomizil in der Schweiz zu errichten, an welchem Verfügungen rechtsgültig eröffnet werden können. 5. Da vorliegend im Zeitpunkt der Verfügung weder ein entsprechender Staatsvertrag noch die Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz vorgelegen haben, ist von Amtes wegen in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die vom AUE am 21. November 2014 gegenüber der Beschwerdeführerin erlassene Kostenverfügung mangels rechtsgültiger Eröffnung nichtig ist. Der nichtigen Verfügung geht jede Verbindlichkeit und Rechtsgültigkeit ab (BGE 132 II 342 E. 2.1).
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6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend – die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 21. November 2014 hat die Vorinstanz zu vertreten – werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Mit Eingabe vom 16. November 2015 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein. Was die Aufwendungen für das Verfahren vor der Vorinstanz betrifft, wird die Angelegenheit zur Verlegung der Kosten praxisgemäss an den Regierungsrat zurückgewiesen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht für das Verfahren vor dem Kantonsgericht einen Aufwand von 21.75 Stunden geltend. Diesem Antrag kann im Hinblick auf die Praxis des Kantonsgerichts in diesem Umfang nicht entsprochen werden. Für die knapp neun seitige Beschwerde mit lediglich zwei Beilagen (wovon mindestens eine bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigelegt wurde) und welche im Wesentlichen der Argumentation in der Rechtsschrift im vorinstanzlichen Verfahren entspricht, ist eine pauschale Parteientschädigung von 15 Stunden (à Fr. 250.--) zuzüglich 3% Auslagenersatz angemessen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss grundsätzlich auch der Auslagenersatz detailliert auszuweisen ist. Demzufolge hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 3'862.50.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten.
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Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtigkeit der Verfügung des AUE vom 21. November 2014 festgestellt. 2. Die Angelegenheit wird zur Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückbezahlt.
4. Der Regierungsrat hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'862.50 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) auszurichten.
Vorsitzender
Gerichtsschreiber