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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.02.2016 810 15 139

3 février 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,791 mots·~9 min·1

Résumé

Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung/Gutheissung und Rückweisung zur Neubeurteilung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 3. Februar 2016 (810 15 139) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Gutheissung und Rückweisung zur Neubeurteilung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin i.V. Alexandra Zumsteg

Beteiligte A.A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Mehmet Sigirci, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0708 vom 5. Mai 2015)

A. A.A.____, geboren im Jahr 1980, türkische Staatsangehörige, heiratete am 5. September 2001 den in der Schweiz niedergelassenen B.A.____. Im Rahmen des Familiennachzugs reiste sie am 6. Januar 2002 in die Schweiz ein, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Ver-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bleib beim Ehemann erteilt wurde. Die gemeinsame Tochter C.A.____ kam im Jahr 2002 in der Schweiz zur Welt. B. Die Ehegatten A.____ trennten sich am 1. Februar 2004, wobei der Ehemann nach B.____ (BS) zog und die Ehefrau in C.____ (BL) blieb. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.A.____, trotz Trennung, jeweils verlängert. Ab dem 1. Juni 2005 wurde A.A.____ von der Sozialhilfebehörde Basel-Landschaft unterstützt. Am 9. November 2005 wurde sie vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (mehrfache Begehung) zu einer bedingt vollziehbaren Busse von Fr. 400.-- mit einer Probezeit von einem Jahr verurteilt. A.A.____ wurde überdies mehrmals wegen ihres Sozialhilfebezugs fremdenpolizeilich verwarnt und darauf hingewiesen, dass der fortgesetzte Bezug von Sozialhilfeleistungen einen Ausweisungsgrund darstelle. Die Ehe zwischen A.A.____ und B.A.____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Liestal (heute: Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost [Zivilkreisgericht]) vom 25. Juni 2007 geschieden. C. Am 22. September 2014 verfügte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.A.____ und deren Wegweisung aus der Schweiz bis spätestens 22. Oktober 2014. Zur Begründung verwies das AfM im Wesentlichen auf den seit mehreren Jahren andauernden Sozialhilfebezug, welcher einen Widerrufsgrund darstelle. Ausserdem wies das AfM darauf hin, dass sich A.A.____ in der Schweiz nicht klaglos verhalten habe. Der Eingriff in das Familienleben sei zulässig bzw. verhältnismässig, da zwischen A.A.____ und ihrer Tochter keine in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung bestehe. Zudem könne A.A.____ die Beziehung zu ihrer Tochter angesichts der geringen Distanz zur Türkei auch im Falle ihrer Wegweisung aufrechterhalten.

D. Gegen diese Verfügung erhob A.A.____, vertreten durch Mehmet Sigirci, am 2. Oktober 2014 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), welche dieser mit Beschluss Nr. 0708 vom 5. Mai 2015 abwies und anordnete, dass A.A.____ die Schweiz bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen habe.

E. Am 18. Mai 2015 erhob A.A.____, weiterhin vertreten durch Mehmet Sigirci, gegen den Beschluss des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellt das Rechtsbegehren, es sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von der Wegweisung abzusehen. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. F. In ihrer Beschwerdebegründung vom 20. Juli 2015 führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihre Ausweisung zu einer Verletzung des Kindeswohls ihrer Tochter, C.A.____, führen und zugleich gegen Art. 8 EMRK verstossen würde. Ausserdem macht sie geltend, dass sie aufgrund der kürzlich angetretenen Vollzeitstelle bald dazu im Stande sein werde, sich vollkommen von der Sozialhilfe zu lösen. Ferner weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie seit mehreren Monaten in einer Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger lebe und von diesem ein Kind erwarte, welches voraussichtlich Mitte Januar 2016 auf die Welt kommen werde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2015 stellt der Beschwerdegegner das Rechtsbegehren, es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt am angefochtenen Entscheid festzuhalten sei, auch wenn vor dem Hintergrund des Kindeswohls gewisse Zweifel an der Zumutbarkeit der Wegweisung bestünden. H. Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Der Beschwerdeführerin wurde für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. I. Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 informierte die Beschwerdeführerin das Kantonsgericht darüber, dass sie am 14. Dezember 2015 ihren Partner A.D.____, welcher schweizerischer Staatsangehöriger sei, geheiratet habe und zu ihm nach B.____ gezogen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Vorinstanz anzufragen, ob sie bereit sei, ihren Entscheid vom 5. Mai 2015 in Wiedererwägung zu ziehen. Sollte dies nicht der Fall sein, seien die fraglichen Umstände als echte Noven zu berücksichtigen. J. Der Regierungsrat führte mit Stellungnahme vom 22. Januar 2016 aus, dass trotz der neuen Umstände am angefochtenen Entscheid festgehalten werde. Weder liege ein Revisionsgrund vor, noch sei von der Beschwerdeführerin ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anhängig gemacht worden, weshalb das laufende Verfahren fortzuführen sei.

K. Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht mit, dass am XX.XX.2016 das gemeinsame Kind von ihr und ihrem Ehemann zur Welt gekommen sei. Angesichts dieses Umstands bestünden nun keine Zweifel mehr über die Unrechtmässigkeit einer Wegweisung, würde damit doch die ganze Familie auseinandergerissen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. AuG und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Anwesenheitsbewilligung hat die ausländische Person grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 3.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizern unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnen. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG bis zu ihrer Eheschliessung am 14. Dezember 2015 nicht erfüllte und dementsprechend keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Bestimmung geltend machen konnte. Erschwerend kam hinzu, dass sie bis Mitte 2015 ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln bestreiten konnte und deshalb auf Sozialhilfe angewiesen war. Die fraglichen Sachumstände präsentieren sich zum jetzigen Zeitpunkt diametral anders. Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin ihren Partner, einen Schweizer Bürger, mit welchem sie bereits einige Zeit vor der Eheschliessung in B.____ zusammenlebte, am 14. Dezember 2015 geheiratet und am XX.XX.2016 den gemeinsamen Sohn zur Welt gebracht. Zudem bezieht die Beschwerdeführerin seit Mitte 2015 keine Sozialhilfeleistungen mehr. 3.3 Angesichts dessen ist festzustellen, dass sich der Sachverhalt seit dem Entscheid des Regierungsrats in massgeblicher Weise geändert hat. Demgemäss ist es angezeigt, den angefochtenen Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung gestützt auf die neuen Sachumstände an das AfM zurückzuweisen. Hinsichtlich der Kostenverlegung ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 4.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei, nicht jedoch der Vorinstanz, auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 700.-- aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- zulasten der Gerichtskasse.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 28. Oktober 2015 sowie in seinen Eingaben vom 7. Januar und 2. Februar 2016 einen Stundenaufwand von insgesamt 13.5 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 123.-- geltend. Dieser Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren angemessen. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘888.90 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bezüglich des restlichen Aufwands ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘524.45 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 4.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziffer 1 und 2 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 0708 vom 5. Mai 2015 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 700.-- auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- zulasten der Gerichtskasse.

3. Der Regierungsrat hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘888.90 (inkl. 8% MWST) zu bezahlen. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘524.45 (inkl. 8% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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