Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 23. September 2015 (810 15 120) ____________________________________________________________________
Zivilgesetzbuch
Regelung des persönlichen Verkehrs
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andreas Maier, Advokat
Betreff Regelung des persönlichen Verkehrs (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 31. März 2015)
A. C.____ und A.____ sind die unverheirateten Eltern von D.____, geboren am 17. Dezember 2007. Der Kindsvater hat D.____ am 21. November 2007 anerkannt. Seit dem
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Jahr 2009 leben die Kindseltern getrennt, wobei sie nach eigenen Angaben mehrfach versucht hätten, wieder eine Beziehung einzugehen. Am 20. Februar 2009 stellte die Amtsvormundschaft Basel-Landschaft, Kreis E.____, einen Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft für D.____, um einen Unterhaltsvertrag abzuschliessen sowie die gemeinsame elterliche Sorge zu erlangen. B. Mit Beschluss vom 26. Februar 2009 wurde für D.____ eine Prozessbeistandschaft zur gerichtlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Vater errichtet. Als Beistand wurde der Amtsvormund F.____ ernannt. Gemäss Bericht des Beistands wurde am 2. April 2009 beim Bezirksgericht G.____ (heute: Zivilkreisgericht Basel-Landschaft H.____ [Zivilkreisgericht]) eine Unterhaltsklage eingereicht. Dieses Verfahren wurde bis zum Entscheid des deutschen Gerichts über die Unterhaltspflicht des Kindsvaters ausgestellt. Gemäss Entscheid des Bezirksgerichts G.____ vom 7. Juni 2011 wurde das Verfahren aufgrund des gerichtlich genehmigten Vergleichs zwischen den Parteien als erledigt abgeschrieben. Der Unterhaltsbeitrag wurde nebst allfälligen Kinderzulagen auf monatlich Fr. 1‘400.-- festgesetzt. Demzufolge wurde die Prozessbeistandschaft mit Beschluss vom 14. Juli 2011 aufgehoben. C. Mit Schreiben vom 30. September 2010 beantragte der Kindsvater der Vormundschaftsbehörde E.____ (heute: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ [KESB]) die Regelung des Besuchsrechts. Das Besuchsrecht wurde seit Dezember 2010 nicht mehr ausgeübt. Mit Entscheid vom 26. Mai 2011 beauftragte die Vormundschaftsbehörde E.____ den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Baselland ([KJPD], heute: Psychiatrie Baselland, Kinder- und Jugendpsychiatrie [KJP]) mit der Abklärung des Kindeswohls und des väterlichen Besuchsrechts. Für die Dauer der psychiatrischen Abklärung wurde ein begleitetes Besuchsrecht verfügt. D. Der KJPD erstellte das Gutachten am 22. November 2011. E. Da beide Elternteile einem begleiteten Besuchsrecht ablehnend gegenüber standen, wurde es am 19. April 2012 aufgehoben, und die Eltern wurden angewiesen, auf dem KJPD regelmässig Elterngespräche zu führen sowie ihren Sohn dort fachlich begleiten zu lassen. Der KJPD wurde erneut beauftragt, zuhanden der Vormundschaftsbehörde E.____ die Situation bis Ende 2012 zu evaluieren und Empfehlungen zur Wiederanbahnung von Kontakt und Besuchsrecht zwischen Vater und Sohn abzugeben. F. Gemäss Bericht der KJP vom 14. August 2012 wurden zwischen November 2011 und August 2012 sowohl Gespräche mit der Mutter alleine als auch mit beiden Elternteilen gemeinsam geführt. G. Mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde E.____ vom 18. Oktober 2012 wurde für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft errichtet zum Zweck der Begleitung des Prozesses der Wiederannäherung und Wiederaufnahme des väterlichen Besuchsrechts.
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H. Mit Entscheid der KESB vom 3. Dezember 2013 wurde ein begleitetes Besuchsrecht für die Dauer von einem Jahr verfügt, welches zunächst zwei bis drei begleitete Besuche auf der KJP vorsah. Anschliessend sollte das Besuchsrecht im Rahmen der I.____ vorerst bis 31. Dezember 2014 im Umfang von zwei halben Tagen pro Monat stattfinden. I. Die Besuche auf der KJP sowie zwei Besuche im Rahmen der I.____ wurden umgesetzt. Seither weigerte sich die Kindsmutter, D.____ weiterhin ins Tagesheim zu bringen. Aus diesem Grund stellte die Beiständin der KESB am 11. Juni 2014 einen Antrag auf Vollzug. Unter Androhung von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 im Falle von Widerhandlungen forderte die KESB die Kindsmutter mit Entscheid vom 10. Juli 2014 zur Einhaltung des gemäss Entscheid vom 3. Dezember 2013 verfügten begleiteten Besuchsrechts auf. J. Am 14. und 19. August 2014, am 10. September 2014 sowie am 26. November 2014 hat die KESB Strafanzeige gegen die Kindsmutter wegen Nichteinhaltung der rechtskräftig verfügten Besuchsrechtsregelung erstattet. Mit Strafbefehlen vom 2. September 2014, vom 17. Oktober 2014 und vom 19. Februar 2015 wurde die Kindsmutter von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu Bussen in der Höhe von Fr. 600.--, Fr. 400.-- und Fr. 900.-- verurteilt. K. Gemäss Bericht der KJP vom 9. Dezember 2014 sei eine Annäherung bezüglich des väterliches Besuchsrechts zwischen den Eltern nicht möglich. Die Kindsmutter habe klar zum Ausdruck gebracht, dass sie D.____ nicht zu den Besuchstagen bringen, sondern weiterhin die Bussen bezahlen werde. L. Am 19. Februar 2015 wurde der Kindsvater von der KESB angehört. Die Kindsmutter liess sich nicht vernehmen. M. Mit Entscheid der KESB vom 31. März 2015 wurde auf die Regelung des persönlichen Verkehrs verzichtet. Die Kindsmutter wurde angewiesen, darum besorgt zu sein, dass D.____ die Kontrolltermine auf der KJP wahrnehme (zeitlicher Abstand der Termine nach fachärztlicher Beurteilung im Minimum zweimal jährlich); selber regelmässige Gesprächstermine auf der KJP wahrzunehmen (zeitlicher Abstand der Termine nach fachärztlicher Beurteilung im Minimum zweimal jährlich) und dem Kindsvater alle drei Monate Berichte über die Entwicklung von D.____ zuzusenden. Ferner wurde die KJP beauftragt, den Kindsvater regelmässig über die erfolgten Kontrolltermine von D.____ zu informieren sowie einen weiteren ärztlichen Bericht mit Empfehlungen zum persönlichen Verkehr bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse, spätestens bis 31. Dezember 2016, zu erstatten. Die Erziehungsbeiständin wurde beauftragt, das Einhalten der Weisungen zu überwachen. Der Antrag auf Einsetzung einer Kindesvertretung wurde abgelehnt; soweit der Kindsvater mehr oder anderes beantragt hatte, wurden seine Anträge ebenfalls abgewiesen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
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N. Dagegen erhob der Kindsvater am 28. April 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, es sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB ein begleitetes Besuchsrecht bis 31. Dezember 2015 anzuordnen, wobei die Bussenhöhe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Kindsmutter und der Bedeutung von Art. 273 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 zu bestimmen sei. Weiter sei die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter zu überprüfen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 1‘530.-- seien gemäss Verursacherprinzip der Kindsmutter aufzuerlegen. Ferner stellte er vorbehältlich der Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts weitere Anträge (vgl. E. 3.1 und E. 6). O. Am 20. Mai 2015 liess sich die KESB vernehmen und beantragt die Beschwerde als gegenstandslos abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. P. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2015 stellt die Kindsmutter, vertreten durch Andreas Maier, Advokat, das Begehren auf vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Q. Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. R. Mit Eingabe vom 8. September 2015 teilte der Kindsvater dem Gericht mit, dass sein Sohn anlässlich des letzten Gesprächs bei der KJP den Wunsch geäussert habe, seinen Vater wieder zu treffen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 gegeben sind, kann – unter Vorbehalt von E. 2 – auf die Beschwerde eingetreten werden.
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1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2. Soweit der Beschwerdeführer eine gutachterliche Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter beantragt, ist festzuhalten, dass er dieses Begehren im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht gestellt hatte und es somit ausserhalb des möglichen Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens liegt. Folglich kann darauf nicht eingetreten werden. 3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Verzicht auf die Regelung des persönlichen Verkehrs im angefochtenen Entscheid und beantragt die Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts bis 31. Dezember 2015. Die Begehren auf grosszügigere Ausgestaltung der Kontrolltermine auf der KJP gemäss den Ziffern 2 und 3, auf Einsetzung einer Kindsvertretung sowie auf die Regelung in Bezug auf Geschenke und telefonische Kontakte, stellt er sinngemäss unter Vorbehalt eines Obsiegens bezüglich seines Hauptantrags. Somit ist zunächst zu beurteilen, ob die KESB in ihrem Entscheid vom 31. März 2015 zu Recht von der Regelung des persönlichen Verkehrs abgesehen hat. 3.2 Die KESB begründet den Verzicht auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs damit, dass aufgrund der Akten und insbesondere des fachärztlichen Berichts der KJP vom 9. Dezember 2014 ein Besuchsrecht derzeit nicht umsetzbar sei, da sämtliche Möglichkeiten inkl. therapeutisch begleiteter Annäherung zurzeit ausgeschöpft seien. Ferner habe das Besuchsrecht trotz Strafanzeigen und Bussen nicht durchgesetzt werden können. 3.3 Die Kindsmutter, vertreten durch Andreas Maier, Advokat, schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, dass D.____ unter dem fehlenden Kontakt zum Vater nicht leide, weshalb kein Besuchsrecht anzuordnen sei. Der Kindsvater setze sich überdies nicht mit den Vorakten auseinander und gehe nicht auf ihre Ängste und Wünsche ein; sein Verhalten sei dem bestehenden Elternkonflikt somit abträglich. Vielmehr verschärfe er diesen, wenn er ohne Berechtigung Geschenke für den Sohn auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin deponiere. 3.4 Die KESB beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge und verweist in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2015 im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Es sei – insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – nicht klar, welche Mittel zur Durchsetzung des begleiteten Besuchsrechts gegen den Willen der Kindsmutter in Frage kämen. Zusammenfassend ergebe sich, dass der nach wie vor virulente Paarkonflikt zwischen den Eltern es verunmögliche, eine derzeit umsetzbare Regelung des persönlichen Verkehrs zu finden. 3.5 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben der nicht obhutsberechtigte Elternteil und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Praktische Bedeutung gewinnt das Recht auf persönlichen Verkehr vor allem in der Trennungs- und Schei-
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dungssituation bei Verheirateten, aber auch bei der Auflösung des Konkubinats. Das Recht auf persönlichen Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_409/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2). Es ist ein reziprokes Recht und somit ein Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils sowie ein Recht des Kindes (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456, 5. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 273). Dabei ist der sorgebzw. obhutsberechtigte Elternteil verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind zu dulden, ja vielmehr sogar zu ermöglichen. Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass es unhaltbar wäre, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern (BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Bei der Festsetzung des persönlichen Verkehrs geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_79/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1). Wann persönlicher Verkehr angemessen ist, bestimmt sich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_79/2014 vom 5. März 2015 E. 4.3). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist immer das Kindswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.1). 3.6 Von grosser Bedeutung für die Regelung des Besuchsrechts ist der Wille des Kindes. Bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes ist zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist, sodann aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2015 vom 12. August 2014 E. 5.1.3). Zur Ermittlung des Kindeswillens ist das Kind anzuhören (Art. 314a ZGB). Der Kindswille ist nicht nur bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts im Einzelnen zu berücksichtigen, sondern vor allem auch bei der Frage, ob überhaupt Besuche stattfinden sollen (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., N 11 zu Art. 273). 3.7 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB): Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für
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das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.2). 4.1 Vorliegend haben die Kindseltern das Besuchsrecht bis im Dezember 2010 einvernehmlich geregelt. Sie hatten sich darauf verständigt, dass der Vater D.____ jeweils am Morgen zu Hause abholte und zirka 1 - 1 ½ Stunden mit ihm verweilte, bevor er ihn ins Tagesheim brachte. Ab Ende September 2010 war der Kindsvater um die Anordnung eines grosszügigeren Besuchsrechts bemüht, wozu die Kindsmutter jedoch nicht bereit war. Die Kindsmutter machte geltend, dass ihr aufgrund der Unpünktlichkeit und des mangelnden Verantwortungsgefühls des Kindsvaters sowie der Tatsache, dass er mit seinem Sohn J.____ aus erster Ehe im gleichen Bett übernachte, das Vertrauen dazu fehle. Nachdem die Kindsmutter zudem den Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs des Kindsvaters gegenüber D.____ in den Raum gestellt hatte, veranlasste die KESB ein Gutachten beim KJPD zur Abklärung der Beziehung von D.____ und seinem Vater bzw. eines Besuchsrechts. Im Gutachten des KJPD vom 22. November 2011 wurde ausgeführt, dass D.____ einen heiteren, neugierigen und aufgeweckten Eindruck mache. Es hätten keine sexuellen Äusserungen und kein sexualisiertes Verhalten festgestellt werden können. Hauptbezugspersonen von D.____ seien die Kindsmutter und der Halbbruder K.____. Der Kindsvater trete zunehmend in den Hintergrund und genauso scheine auch der Halbbruder J.____ kein Thema für D.____ zu sein. 4.2 Am 3. Dezember 2013 verfügte die KESB ein befristetes und begleitetes Besuchsrecht. Wie sich dem Bericht der Beiständin vom 11. Juni 2014 entnehmen lässt, sei im Rahmen der begleiteten Besuche auf der KJP kein unnatürliches Verhalten zwischen dem Vater und D.____ beobachtet worden. Im Anschluss an die Besuchstage auf der KJP, sollte der Kontakt zwischen Vater und Sohn zweimal monatlich im Rahmen der I.____ stattfinden. Die Kindsmutter reduzierte die Besuchsrechtsregelung eigenmächtig auf einen Samstag im Monat und ermöglichte die Besuche im Rahmen der I.____ lediglich zwei Mal. Seither verweigert sie jegliche Besuchstermine zwischen Vater und Sohn. Daraufhin holte die KESB erneut einen ärztlichen Bericht zur Abklärung des väterlichen Besuchsrechts ein. Der Bericht der KJP vom 9. Dezember 2014 hält fest, dass die Kindsmutter sich weigere, die begleiteten Besuchstage zu realisieren, weil der Kindsvater sich nicht an die angeblich vorgängig getroffenen Abmachungen gehalten habe. Es sei vereinbart worden, dass er das Besuchsrecht ausschliesslich unter stetiger Beaufsichtigung einer Drittperson wahrnehme, D.____ nicht filmen und ihm nicht von seinen Halbgeschwistern erzählen würde. Im ärztlichen Bericht wird festgehalten, die Kindsmutter lasse sich von ihrer Weigerungshaltung nicht abbringen. Selbst der Hinweis der Begutachtenden auf die Bedeutung des Vaters für D.____ habe keine Änderung bewirkt. Sie lehne nach wie vor jede Kontaktmöglichkeit kategorisch ab. 4.3 Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind- Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Überdies darf die kinderpsychologische Erkenntnis anerkannt werden, dass gerade bei Knaben die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur für die Entwicklung der Männlichkeit von grosser Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom
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17. Oktober 2014 E. 4.4). Der Kindsvater hat seinen Sohn seit praktisch fünf Jahren nicht mehr gesehen und ist seiner Unterhaltspflicht stets nachgekommen. Aus den Akten ist sodann keine Loyalitätspflichtverletzung im Sinne von Art. 274 Abs. 1 ZGB ersichtlich. Wie die KJP im Gutachten vom 22. November 2011 auf Seite 8 festgestellt hat, gibt es keine Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch von D.____. Auch die auf der KJP durchgeführten begleiteten Besuche haben kein unnatürliches Verhalten zwischen Vater und Sohn gezeigt (vgl. auch E-Mail von L.____, dem Leitenden Psychologen des KJP, an die Beiständin M.____ vom 28. März 2014). Damit ist keine durch die Ausübung des väterlichen Besuchsrechts ausgelöste mögliche Kindeswohlgefährdung ersichtlich. Auch wenn es seltsam anmutet, dass der Kindsvater auf dem Grundstück der Kindsmutter Geschenke für den Sohn deponiert, kann daraus alleine noch nicht auf eine Loyalitätspflichtverletzung geschlossen werden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er sein Kontaktrecht missbrauchen würde, zumal er selber ein begleitetes und vorerst auf ein Jahr begrenztes Besuchsrecht beantragt hat. Daraus ergibt sich, dass die Regelung eines Besuchsrechts nicht auf eine Pflichtwidrigkeit des Kindsvaters zurückzuführen ist. Vielmehr hat die Kindsmutter die Durchführung der Besuchstage verhindert, mit der Begründung, der Kindsvater habe die zusätzlichen Modalitäten zur Ausgestaltung der Besuche missachtet. Dieses Vorbringen vermag das Verhindern des persönlichen Verkehrs allerdings nicht zu rechtfertigen. Indem die Kindsmutter weitere Auflagen und Bedingungen aufgestellt hatte, schmälerte sie die behördliche Anordnung in unzulässiger Weise anstatt sich ordnungsgemäss an die entsprechende Verfügung zu halten. Massgeblich war einzig der Entscheid der KESB, welcher ein begleitetes Besuchsrecht ohne Bedingungen oder Auflagen anordnete. Damit ist auf die von der Kindsmutter zusätzlich aufgestellten Regeln nicht weiter einzugehen und mit der KESB festzuhalten, dass der Verzicht auf die Regelung eines Besuchsrechts nicht auf eine Pflichtwidrigkeit des Kindsvaters, sondern auf den Paarkonflikt zurückzuführen ist. Wie ausgeführt, darf der persönliche Verkehr nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden. Zudem befindet sich D.____ mittlerweile in einem Alter, indem er sich durch Tagesheim, Kindergarten und Schuleintritt gewöhnt sein sollte, auch Kontakt zu anderen Personen als den bisherigen Bezugspersonen aufzubauen. Insofern sollte eine vorsichtige Kontaktaufnahme zwischen dem Vater und D.____ stattfinden können. Dabei gilt es zu beachten, dass D.____ – obwohl er seinen Vater seit seinem 3. Altersjahr praktisch nicht mehr gesehen hat – in der Vergangenheit ab und zu nachgefragt hat, wann er seinen Vater wiedersehen könne. Dass er die Antwort der Kindsmutter (“im Moment sei dies nicht möglich“, vgl. ärztlicher Bericht vom 9. Dezember 2014, S. 2) akzeptiert und nicht insistiert hat, ist angesichts seines Alters nachvollziehbar. Trotz des langen Unterbruchs hat sich das Bedürfnis von D.____ offenbar bis heute nicht verändert. Gemäss schriftlicher Mitteilung des Kindsvaters vom 8. September 2015 habe D.____ sich gegenüber L.____, dem Leitenden Psychologen des KJP, dahingehend geäussert, dass er sich noch an seinen Vater erinnere und sich wünsche, seinen Vater wieder zu treffen. Da der Wille eines Kindes bei der Bestimmung des Besuchsrechts eine massgebende Rolle spielt und aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung von D.____ sollte der Aufbau einer Beziehung zum Kindsvater durch die Ausübung des persönlichen Verkehrs daher gefördert werden.
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4.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich ein Verzicht auf die Regelung eines Besuchsrechts durch die KESB als nicht rechtmässig. Vielmehr muss D.____ in absehbarer Zeit seinen Vater besuchen können und es ist weiterhin auf eine sachte Annäherung und einen behutsamen Aufbau der Beziehung hinzuwirken. Demzufolge ist die KESB im Sinne der vorstehenden Erwägungen anzuweisen, eine Besuchsrechtsregelung für den Kindsvater und seinen Sohn festzulegen. Ob diese gleichzeitig mit einer Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verbinden ist, fällt in die Zuständigkeit der KESB und ist für die vorliegende Beurteilung unbeachtlich. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die hälftige Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten durch die KESB und beantragt eine Kostenverteilung zu Lasten der Kindsmutter. Zur Begründung führt er aus, dass das Verursacherprinzip eine solche Verlegung gebiete, zumal er sich stets an die behördlichen Anordnungen gehalten habe, während sich die Kindsmutter diesen entzogen habe. 5.2 Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren betreffend Minderjährige anfallen, werden beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt. In besonderen Fällen kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden (§ 6 Absatz 2bis der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht [GebV] vom 8. Januar 1991). Der Wortlaut der Bestimmung macht deutlich, dass der Grundsatz die hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten ist und eine Abweichung davon die Ausnahme darstellt. Ein “besonderer“ Fall im Sinne von § 6 Abs. 2bis Satz 2 GebV kann somit nicht leichthin angenommen werden. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass sämtliche Aufwendungen der KESB einzig auf die Weigerungshaltung der Kindsmutter zurückzuführen sind, so kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr haben vorliegend beide Elternteile durch ihre Schreiben, Anträge und Anhörungen kostenpflichtige Aufwendungen bei der KESB verursacht. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Kosten nach dem Grundsatz der hälftigen Aufteilung verlegt worden sind. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Beurteilung der Eventualanträge des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.1). 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer in der Hauptsache obsiegt und damit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- den unterlegenen Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen. Nach § 20 Abs. 3 und 4 VPO können der KESB in dieser Angelegenheit keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Der Kindsmutter ist ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 700.-- aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.
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Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ziffer 1 des Entscheids der KESB vom 31. März 2015 wird aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die KESB zurückgewiesen.
2. Der privaten Beschwerdegegnerin wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 700.-- auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zurückerstattet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin