Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 24. September 2014 (810 14 93) ____________________________________________________________________
Rechtspflege
Wiedererwägungsgesuch Aufenthaltsbewilligung / Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Wiedererwägungsgesuch Aufenthaltsbewilligung / Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (RRB Nr. 365 vom 18. März 2014)
A. Der irakische Staatsangehörige A.____, geboren am 1. Juli 1982, reiste am 11. August 2003 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2005 wies das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch von A.____ ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Die Wegweisung wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
B. Seit dem Jahr 2005 war A.____ für verschiedene Firmen arbeitstätig, wobei seine Anstellungen jeweils von sehr kurzer Dauer waren. Seit dem 1. Mai 2012 wurde er von der Sozialhilfebehörde B.____ unterstützt. C. A.____ hat am 7. Mai 2009 die in der Schweiz niedergelassene italienische Staatsbürgerin C.____ geheiratet. Am 11. August 2009 wurde die gemeinsame Tochter D.____ geboren. A.____ erhielt am 5. März 2010 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Basel- Landschaft. D. Die Polizei Basel-Landschaft, Polizeiposten E.____, wies A.____ am 24. September 2010 wegen häuslicher Gewalt für 12 Tage aus der ehelichen Wohnung weg. E. Das Bezirksgericht E.____ hat den Ehegatten A.____ und C.____ mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 das Getrenntleben bewilligt. Die gemeinsame Tochter wurde für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt. A.____ wurde untersagt, sich der Ehefrau und der Tochter D.____ im Bereich der ehelichen Wohnung anzunähern und mit ihnen auf irgendeine Art Kontakt aufzunehmen. Gleichzeitig wurde der Ehemann berechtigt und verpflichtet, die Tochter D.____ jede Woche für 2 Stunden im Rahmen der begleiteten Besuchstage Baselland in B.____ zu besuchen. F. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. November 2010 wurde A.____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung in einem leichten Fall sowie mehrfachen Tätlichkeiten zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. G. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 widerrief das Amt für Migration (AfM) die Aufenthaltsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Wegweisung sowie die sofortige Vollstreckung an. Am 22. Dezember 2011 erhob A.____, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, gegen diese Verfügung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat). Das Bundesgericht hat die angeordnete Ausschaffungshaft mit Urteil vom 1. Mai 2012 aufgehoben, da ein Wegweisungsvollzug nicht hinreichend absehbar sei. H. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 10. Januar 2012 wurde A.____ der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeit sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. November 2010 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1‘500.-- verurteilt. I. Am 18. September 2012 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1497 ab, mit der Anordnung, er habe die Schweiz sofort zu verlassen. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde nicht entsprochen. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), trat mit Ur-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht teil vom 13. November 2012 zufolge offensichtlicher Verspätung nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde ein. J. Mit Urteil des Bezirksgerichts E.____ vom 18. Dezember 2012 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. K. Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 stellte A.____, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, beim AfM ein Gesuch um Wiedererwägung. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des AfM vom 15. Dezember 2011 und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei das BFM infolge Vollzugsunmöglichkeit zu ersuchen, ihm eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. Ferner sei ihm der Aufenthalt in der Schweiz während der Dauer des Wiedererwägungsverfahrens zu gestatten, unter o/e-Kostenfolge. L. Anlässlich einer LINGUA-Analyse im Dezember 2005 habe festgestellt werden können, dass A.____ ein Kurde aus der Kurdistan Regional Government (KRG), Provinz Suleymaniya, sei und nicht – wie bisher angenommen − aus dem Kirkuk, Zentralirak, stamme (vgl. Aktenbericht des AfM vom 12. Februar 2013). M. Das AfM trat mit Verfügung vom 6. Juni 2013 nicht auf das Wiedererwägungsgesuch von A.____ ein. Auf das Gesuch, das Verfahren in der Schweiz abwarten zu dürfen, wurde ebenfalls nicht eingetreten und das Gesuch um Beantragung einer vorläufigen Aufnahme beim BFM wurde abgelehnt. N. Am 20. Juni 2013 hat A.____, wiederum vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, gegen die Verfügung des AfM vom 6. Juni 2013 Beschwerde beim Regierungsrat erhoben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, mit der Anweisung, auf das am 4. Februar 2013 gestellte Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten. Ferner sei dem BFM die vorläufige Aufnahme von A.____ in der Schweiz zu beantragen und der Aufenthalt vorsorglich während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen. Unter o/e-Kostenfolge, wobei A.____ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. In seiner Begründung vom 19. August 2014 brachte er vor, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei, wenn das Besuchsrecht im üblichen Umfang wahrgenommen werde. Daher seien die neuen vorgebrachten Tatsachen entscheidrelevant. O. Das AfM hat sich am 18. Oktober 2013 vernehmen lassen und im Wesentlichen an den Anträgen sowie an der Begründung in der angefochtenen Verfügung festgehalten. P. Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 informierte die Bundesanwaltschaft den Rechtsdienst des Regierungsrats darüber, dass am 10. Juni 2013 gegen A.____ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Beteiligung/Unterstützung einer kriminellen/terroristischen Organisation eröffnet worden sei. Gestützt auf die Verdachtslage erachte die Bundesanwaltschaft das öffentliche Interesse an einer Wegweisung aus der Schweiz als hoch.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Q. Der Regierungsrat wies die von A.____ gegen die Verfügung des AfM vom 6. Juni 2013 erhobene Beschwerde mit RRB Nr. 0365 vom 18. März 2014 vollumfänglich ab. Zur Begründung führte er aus, dass sich die Sach- und Rechtslage seit dem RRB Nr. 1497 vom 18. September 2012 nicht massgeblich verändert habe. R. Nachdem A.____ am 1. April 2014 aus der Schweiz ausgeschafft worden war, erhob dessen Rechtsvertreter Guido Ehrler am 3. April 2014 gegen den RRB Nr. 0365 vom 18. März 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Ziffer 3 des angefochtenen RRB resp. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren. In der Begründung vom 3. Juli 2014 führt er im Wesentlichen aus, dass sich insbesondere die Vater-Tochter-Beziehung verbessert und sich sein Gefährdungspotenzial verringert habe. Damit würden neue Tatsachen vorliegen und es könne von offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht die Rede sein. S. Der Regierungsrat hat sich am 6. August 2014 vernehmen lassen und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Zur Begründung verweist er vornehmlich auf die Ausführungen im angefochtenen RRB. T. Mit Verfügung vom 29. August 2014 wurde der Fall der Kammer im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat vom angefochtenen Beschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Regierungsrat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren zu Unrecht verweigert hat.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Gemäss § 23 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (§ 23 Abs. 2 VwVG BL). Der kantonalrechtliche Anspruch geht nicht über denjenigen von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hinaus und somit kann weitgehend auf die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden. 4.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt gemäss § 23 Abs. 1 und 2 VwVG BL somit voraus, dass das Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos, die Beschwerde führende Partei bedürftig und die Verbeiständung notwendig ist. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wie er sich auch unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 BV ergibt, garantiert der bedürftigen Partei indessen keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Ferner gilt der Grundsatz, dass die mittellose Partei die gestundeten Beträge nach Erledigung des Prozesses bei einer Verbesserung ihrer finanziellen Lage zurückzuerstatten hat (BGE 122 I 322 E. 2a). Das verfassungsrechtliche Institut der unentgeltlichen Rechtspflege garantiert den Zugang zur Rechtspflege und prozessualen Rechtsverfolgung und nicht die Entlastung von entstandenen Prozesskosten schlechthin (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 163., S. 175 f.; siehe dazu auch GEROLD STEINMANN, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 62 zu Art. 29). 4.3 Nicht bestritten ist vorliegend die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, dagegen wird das Kriterium der Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache von der Vorinstanz verneint. Ein Verfahren wird als nicht aussichtslos bezeichnet, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese, d.h. wenn eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erforderlich ist, dass die Begehren als aussichtsreich erscheinen; sie ist indes ausgeschlossen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und das Verfahren daher aussichtslos erscheint (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, N 32 zu Art. 29; BGE 139 III 475 E. 2.2). Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Die Chancen sind nach den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des (vorläufig festgestellten) Sachverhalts und der Begehren mit summarischer Prüfung auf den Zeitpunkt des Gesuchs abzuschätzen (GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/ Vallender [Hrsg.], a.a.O., N 69 zu Art. 29; STEFAN MEICHSSNER, a.a.O., S. 96 ff.; BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Zu beurteilen sind demnach
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Gewinnaussichten und Verlustgefahren in Bezug auf das Wiedererwägungsgesuch, um die (Nicht-) Aussichtslosigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens beurteilen zu können. 4.4 Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn unmittelbar aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies gebieten (Urteil des Bundesgerichts 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009, Urteil des Bundesgerichts 2C_168/2009 vom 30. September 2009). Nach § 40 Abs. 1 VwVG BL tritt die erstinstanzlich zuständige Behörde auf ein Wiedererwägungsbegehren ein, wenn die der Verfügung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage sich nachträglich zugunsten einer Partei wesentlich geändert hat (lit. a) oder ein Revisionsgrund gemäss Absatz 2 vorliegt (lit. b). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Frist für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_335/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.1.1). Auch bei negativen Verfügungen scheidet eine Wiedererwägung aus, wenn den Behörden kurze Zeit nach einem abgelehnten Gesuch erneut ein identisches Gesuch unterbreitet wird (vgl. BGE 100 Ib 368). Weitere Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch sind das Vorliegen einer formell rechtskräftigen Verfügung (§ 39 Abs. 1 VwVG BL) sowie die Einhaltung der 90-tägigen Frist (§ 40 Abs. 3 VwVG BL), welche mit der Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes zu laufen beginnt. 4.5 In der Beschwerdebegründung vom 19. August 2014 bringt der Beschwerdeführer vor, sein ans AfM gerichtetes Wiederwägungsgesuch vom 4. Februar 2013 sei nicht aussichtslos gewesen, da er aufgrund von neuen Tatsachen habe belegen können, dass sich einerseits die Beziehung zu seiner Tochter seit dem RRB Nr. 1497 vom 18. September 2012 intensiviert habe und andererseits sein Gefährdungspotenzial neu einzuschätzen sei. Hierzu habe er dem AfM die gerichtlich genehmigte Scheidungsvereinbarung vom 18. Dezember 2012, mit welcher das Besuchsrecht neu geregelt worden sei, sowie das Gutachten von F.____ vom 23. Dezember 2012, eingereicht. Letzterem könne entnommen werden, dass er weder für seine Ex-Ehefrau noch für seine Tochter bzw. Dritte gefährdend sei. Zufolge der gelebten Vater-Tochter- Beziehung vermöge der Beschwerdeführer einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 bzw. einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 zu begründen. Ferner beruft sich der Beschwerdeführer auf den Entscheid Nr. 12020/09 in Sachen Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2013, mit welchem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein auf ihn anwendbares Präjudiz geschaffen habe. Das AfM habe bei seiner Beurteilung deshalb nicht von einer Aussichtslosigkeit ausgehen dürfen. Schliesslich vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass auch das Begehren um vorläufige Aufnahme nicht offensichtlich aussichtslos gewesen sei, da eine Rückkehr in den Zentralirak unzumutbar sei. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2008 sei eine Rückkehr in den Nordirak grundsätzlich unzumutbar, wenn die betreffende Person nicht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ursprünglich aus dieser Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz verfüge. 4.6 Demgegenüber führte der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 0365 vom 18. März 2014 bzw. in der Vernehmlassung vom 6. August 2014 aus, dass das AfM zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2013 eingetreten sei, da keine Gründe für eine Wiedererwägung vorgelegen hätten. Es komme einzig der Wiedererwägungsgrund gemäss § 40 Abs. 1 lit. a VwVG BL in Frage, wonach sich die der Verfügung zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten einer Partei wesentlich geändert habe. Nach wie vor sei der Beschwerdeführer zwar um eine normale Beziehung zu seiner Tochter bemüht, doch handle es sich dabei nicht um eine neue Tatsache und erst recht nicht um eine wesentliche. Die Vater-Tochter-Beziehung könne nach wie vor nicht als besonders intensiv qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer verfüge weder über ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht noch habe dieses kontinuierlich und reibungslos funktioniert. Ferner unterstütze der Beschwerdeführer seine Tochter in finanzieller Hinsicht nicht. Die Sachlage habe sich seit dem RRB Nr. 1497 vom 18. September 2012 somit nicht massgeblich verändert. Das Gutachten von F.____ vom 23. Dezember 2012 ändere daran nichts, weil die Gefährdung des Beschwerdeführers lediglich für den sofortigen Vollzug, und nicht für den Entscheid über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, massgebend gewesen sei. Ferner sei auch keine erheblich veränderte Rechtlage erkennbar, da das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Urteil des EGMR Nr. 12020/09 vom 16. April 2013 (Udeh gegen die Schweiz) kein Grundsatzentscheid sei und er folglich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Im Übrigen sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Beschwerdeführer trotz der Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr weigere, in seine Heimat zurückzukehren, und stattdessen ein Wiedererwägungsgesuch stelle. Es sei offensichtlich, dass dieses lediglich dazu diene, die Konsequenz der verpassten Rechtsmittelfrist im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1497 vom 18. September 2012) zu umgehen. 4.7.1 In Bezug auf die Sachlage macht der Beschwerdeführer sein gelockertes Besuchsrecht sowie die Tatsache, dass von seiner Person eine geringer einzustufende Gefährdung als bisher angenommen, geltend. Die am 15. Dezember 2011 vom AfM verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers wurde damit begründet, dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert, kein nachehelicher Härtefall oder ein Härtefall nach Art. 30 AuG vorgelegen habe. Auf Art. 8 EMRK habe sich der Beschwerdeführer nicht berufen können, da seine Tochter unter die Obhut der Mutter gestellt wurde und er lediglich über ein begleitetes Besuchsrecht verfügt sowie keinen Kindesunterhalt bezahlt habe. Das Besuchsrecht des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts E.____ vom 13. Oktober 2010 Ziffer 5 auf zwei Stunden pro Woche festgelegt, wobei dieses im Rahmen der begleiteten Besuchstage B.____ auszuüben war. Aus seinem Besuchsrechts, welches ihm mit der Scheidungsvereinbarung vom 18. Dezember 2012 zunächst alle 14 Tage, ab 1. Mai 2013 alle 10 Tage, ab Kindergarteneintritt alle 7 Tage, während 5 Stunden eingeräumt wurde (Beschwerdebegründung vom 3. Juli 2014), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Erfordernis der besonders intensiven Beziehung kann regelmässig nur dann als erfüllt betrachtet werden, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird. Dies ist (und war) vorliegend nicht der Fall, da die Besuchsregelung keine über das übliche Mass hinausgehende Intensität aufweist; zudem wurde für die Organisation und Überwachung des Besuchsrechts eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und der Beschwerdeführer hat bei der Ausübung des Besuchsrechts jeweils seine Reisedokumente abzugeben (vgl. Scheidungsvereinbarung vom 18. Dezember 2012, Ziffer 3). Hinzu kommt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK neben der affektiven auch eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind bestehen muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.2). Eine wirtschaftliche Beziehung zu seiner Tochter bestand und besteht unbestrittenermassen nicht, da er mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge an seine Tochter bezahlt (vgl. Verfügung des Bezirksgerichts E.____ vom 13. Oktober 2010 Ziffer 6, Scheidungsvereinbarung vom 18. Dezember 2012, Ziffer 4). Daraus ergibt sich somit, dass sich die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter – wenn überhaupt – nicht in dem Mass geändert hat, als dass heute im Gegensatz zum Dezember 2011 von einer besonders affektiven oder wirtschaftlichen Intensität der Beziehung gesprochen werden könnte. Demgegenüber sei die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht für den Entscheid über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die damit einhergehende Wegweisung, sondern einzig im Zusammenhang mit der Verfügung betreffend sofortige Vollstreckbarkeit relevant geworden (Verfügung des AfM vom 6. Juni 2013, S. 5, Verfügung des AfM vom 15. Dezember 2011, S. 12). Demnach lässt sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachten von F.____ vom 23. Dezember 2012 ebenfalls nichts ableiten, was eine wesentlich veränderte Sachlage zu begründen vermögen würde. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass die Nichteintretensverfügung des AfM vom 6. Juni 2013 sowie deren Bestätigung durch den Regierungsrat zu Recht erfolgten und in dieser Hinsicht eine Aussichtslosigkeit des Weiterzugs der Angelegenheit vorlag. 4.7.2 Damit bleibt zu prüfen, ob sich die Rechtslage wesentlich verändert hat. Der Beschwerdeführer führt hierzu das Urteil des EGMR Nr. 12020/09 vom 16. April 2013 an, in welchem die Schweiz gerügt wird, einem straffälligen nigerianischen Staatsangehörigen die Aufenthaltsbewilligung entzogen zu haben, obwohl dieser Kinder in der Schweiz hat. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer daraus etwas für sich ableiten kann. Nicht jedes Urteil bedeutet eine Änderung der Rechtslage. Allenfalls könnte eine Änderung der Rechtsprechung einen Grund für eine Wiedererwägung bilden, wenn die neue Rechtsprechung von einer derartigen Tragweite ist, dass es stossend und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung wäre, sie nicht auf alle Betroffenen anzuwenden (vgl. hierzu auch RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/ DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL−MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, S. 196). Gemäss dem Bundesgericht handelt es sich beim angeführten Urteil des EGMR Nr. 12020/09 gerade nicht um einen Grundsatzentscheid (Urteil des Bundesgerichts 2C_365/2013 vom 30. August 2013 E. 2.4 in fine). Gestützt darauf kann der Beschwerdeführer keine (zu seinen Gunsten) veränderte Rechtslage ableiten. Dies hat auch der Regierungsrat zutreffend festgehalten. Insofern ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren ist nicht zu beanstanden.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.7.3. Das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren um vorläufige Aufnahme ist ebenfalls als aussichtslos zu beurteilen, da er im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens weder vor dem AFM noch vor dem Regierungsrat etwas Neues vorbringt, was allenfalls einen Wiedererwägungsgrund hätte darstellen können. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden. 4.8 Da offensichtlich keine Wiedererwägungsgründe vorgelegen haben, erübrigt es sich, die weiteren Eintretensvoraussetzungen für eine Wiedererwägung zu prüfen. Da die Beschwerde an den Regierungsrat damit aussichtslos war, fehlte es gleichzeitig an einer kumulativ erforderlichen Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und es ist nicht zu beanstanden, dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren nicht entsprochen wurde. Die Frage, ob das Erheben des Wiedererwägungsgesuchs allenfalls rechtsmissbräuchlich war, kann offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. E. 4.6). 5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. 5.2 Gemäss § 20 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdebegründung vom 3. Juli 2014 die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ihr Begehren hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts beziehungsweise einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Dieselbe verfahrensrechtliche Garantie statuiert Art. 29 Abs. 3 BV. 5.3 Wie bereits ausgeführt, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. E. 4.3). 5.4 Die Beschwerde im vorliegenden Verfahren ist nahezu identisch mit derjenigen im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Beschwerdebegründung vom 19. August 2013 und vom 3. Juli 2014), daher kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der Aussichtslosigkeit verwiesen werden (E. 4.3 ff.). Somit ist die Aussichtslosigkeit auch für das vorliegende Verfahren zu bejahen und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege folglich abzuweisen. Entsprechend sind dem unterlegenen Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘400.-- aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin
Gegen diesen Entscheid wurde am 30. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2D_7/2015) erhoben.