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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.05.2014 810 14 79 (810 2014 79)

22 mai 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,115 mots·~16 min·4

Résumé

Ausübung des Besuchsrechts

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 22. Mai 2014 (810 14 79) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Sistierung des Besuchsrechts

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Peter Studer, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Beschwerdegegnerin

Beigeladener

B.____

Betreff Ausübung des Besuchsrechts (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 20. Februar 2014)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ und B.____ sind die Eltern von E.____ (geboren 17. Februar 2002), F.____ (geboren 20. Juni 2005), G.____ (geboren 19. August 2007) und H.____ (geboren 25. Oktober 2009). Die Ehegatten leben seit August 2012 getrennt. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurde der Kindsvater mit rechtskräftigem Entscheid des Kantonsgerichts I.____ vom 26. August 2013 für berechtigt erklärt, seine Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich mit ihnen vier Wochen die Ferien zu verbringen. Im Weiteren wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft für die Kinder im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. B. Mit Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde K.____ (KESB K.____) vom 5. September 2013 wurde in Vollzug der vom Kantonsgericht I.____ angeordneten Besuchsrechtsbeistandschaft Frau L.____, L.____ Beratung, als Beiständin gewählt. C. Am 16. Oktober 2013 meldete sich A.____, welche bis anhin in N.____ im Kanton I.____ wohnhaft war, mit ihren Kindern in der Gemeinde O.____ an. D. Mit Entscheid des Kreisgerichts P.____ vom 5. Dezember 2013 wurden die Gesuche der Kindseltern um Abänderung des Besuchsrechts rechtskräftig abgewiesen. E. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2013 übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB C.____) per 1. Februar 2014 die von der KESB K.____ angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft. Als Beiständin wurde Q.____, Soziale Dienste O.____, eingesetzt. F. Am 16. Januar 2014 wandte sich A.____ in einem als dringlich bezeichneten Schreiben an die KESB C.____. Sie führte aus, dass der verfrühte Beginn der Besuchswochenenden beim Vater (Start bereits am Freitag um 17 Uhr) bei allen ihren Kindern Stress und Überforderung hervorrufe. Dies sei insbesondere bei ihrer jüngsten Tochter H.____ der Fall, welche seit Ende Dezember 2013 einkote und -nässe. Es brauche deshalb dringend eine dem Kindeswohl entsprechende Neubeurteilung der Besuchsrechtsmodalitäten durch die KESB C.____. Im Weiteren habe ihre Tochter F.____ am letzten Besuchswochenende einen Übergriff durch ihren Vater erlebt. Ihr Vater habe sie im Hallenbad zweimal so unter Wasser gedrückt, dass sie Todesangst bekommen habe. F.____ wolle ihren Vater deshalb vorläufig nicht besuchen und sie werde ihren Willen respektieren. G. Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 teilte die KESB C.____ A.____ mit, dass sie nach Übernahme der Beistandschaft für die Kinder prüfen werde, ob die Beiständin mit einer Abklärung betreffend Änderung der Besuchsrechtsregelung beauftragt werde. Eine Dringlichkeit, die ein sofortiges Einschreiten vor der formellen Übernahme der Massnahme erfordern würde, sei nicht ersichtlich. H. Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 beantragte A.____, neu vertreten durch Dr. Peter Studer, Rechtsanwalt in Dornach, es sei bei einer Fachstelle ein Gutachten bezüglich einer für die Kinder zuträglichen und zumutbaren Kontaktregelung mit dem Vater in Auftrag zu geben.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die gerichtlich festgesetzte Kontaktregelung sei solange zu sistieren, bis die beauftragte Fachstelle eine allenfalls provisorische Regelung vorschlage bzw. empfehle. I. In seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2014 beantragte B.____, das Begehren um vorläufige Sistierung bzw. Einschränkung des Besuchsrechts sei vollumfänglich abzuweisen. J. Mit Entscheid der KESB C.____ vom 20. Februar 2014 wurde der Antrag von A.____ auf vorläufige Sistierung des Besuchsrechts bezüglich E.____, G.____ und H.____ abgewiesen (Ziffer 1) und in Bezug auf F.____ gutgeheissen (Ziffer 2). A.____ wurde unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB angewiesen, E.____, G.____ und H.____ einerseits sowie B.____ anderseits die Ausübung des Besuchsrechts zu ermöglichen (Ziffer 3). K. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 19. März 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellt das Begehren, es sei Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die gerichtlich festgesetzte Kontaktregelung sei solange zu sistieren, bis die von der KESB C.____ mit der Begutachtung der Kinder beauftragte Fachstelle eine allenfalls provisorische Regelung vorschlage bzw. empfehle. Im Weiteren sei Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. L. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2014 stellt der zum Verfahren Beigeladene B.____ den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. M. Die KESB C.____ beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. N. Am 16. April 2014 erteilte die KESB C.____ Dr. med. R.____, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, von den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) einen Abklärungsauftrag betreffend die Neuregelung des Besuchsrechts. O. Mit Entscheid der KESB C.____ vom 9. Mai 2014 wurde die Sistierung des Besuchsrechts zwischen F.____ und B.____ aufgehoben.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Der angefochtene Entscheid hat die Verweigerung der vorläufigen Sistierung des Besuchsrechts und damit einen im Rahmen des Hauptverfahrens um Neuregelung des Besuchsrechts ergangenen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB zum Gegenstand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_46/2014 vom 4. April 2014 E. 1.1). Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt dem-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach in analoger Anwendung von § 43 Abs. 2bis lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 lit. f VPO). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu, wobei sich das Gericht bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 17. Juli 2013 [810 13 134] E. 2). 3.1 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon abgesehen hat, das mit rechtskräftigem Entscheid des Kantonsgerichts I.____ vom 26. August 2013 festgesetzte Besuchsrecht bezüglich der Kinder E.____, G.____ und H.____ vorläufig zu sistieren. 3.2 Die Beschwerdegegnerin ist im vorliegenden Fall sachlich zuständig für eine allfällige Abänderung der gerichtlichen Besuchsrechtsregelung (Art. 275 Abs. 1 und 2 ZGB). Sie hat damit auch gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB über allfällige für die Dauer des Verfahrens notwendige vorsorgliche Massnahmen - darunter die vorläufige Sistierung des Besuchsrechts - zu befinden. 3.3 In materieller Hinsicht ist von Art. 273 Abs. 1 ZGB auszugehen, wonach Eltern, denen die persönliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und unmündige Kinder gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr haben. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet oder üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Als wichtige Gründe fallen beispielsweise Vernachlässigung, physische Misshandlungen und übermässige psychische Belastungen des Kindes in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1; INGEBORG SCHWENZER, Basler Kommentar ZGB, Basel 2010, Art. 274 N 5 ff.; CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, Bern 1991, Art. 274 N 23 ff.) 4.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 16. Januar 2014 um Neuregelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihren Kindern und dem Kindsvater. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass der verfrühte Beginn der Besuchswochenenden am Freitag um 17 Uhr für die Kinder mit Stress und Überforderung verbunden sei. Im Fall von H.____ äussere sich dies durch Einkoten und -nässen. Ihre Kinder seien nach der Rückkehr von den Besuchswochenenden jeweils völlig übermüdet, zumal die Fahrzeit zum Kindsvater zwischen 1,5 und 2,5

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stunden betrage. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei bereit, die Möglichkeit des Beginns der Besuchswochenenden beim Kindsvater jeweils am Samstag um 9.30 Uhr auszuprobieren. In ihrer Eingabe vom 3. Februar 2014 beantragte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die vorläufige Sistierung des Besuchsrechts, bis eine mit einer Begutachtung beauftragte Fachstelle eine allenfalls provisorische Regelung vorschlage bzw. empfehle. Zur Begründung verwies sie vollumfänglich auf die in der Eingabe vom 16. Januar 2014 angeführten Gründe. Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Kinder durch die Trennung der Eltern und die damit verbundenen Auseinandersetzungen zwischen Kindsvater und Kindsmutter belastet seien. Diese Belastung äussere sich durch verschiedene Symptome, wobei die Reaktion beim jüngsten Kind H.____ am intensivsten zu sein scheine. Es lägen jedoch keine hinreichenden Hinweise dafür vor, dass die Belastung durch die regelmässigen Besuche beim Kindsvater verursacht oder verstärkt würden, unabhängig davon, dass diese gewisse Reisestrapazen mit sich brächten. 4.2 Vor Kantonsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, im angefochtenen Entscheid werde anerkannt, dass sich die Belastung, denen die vier Kinder ausgesetzt seien, in verschiedenen Symptomen äussere, wobei die Reaktion beim jüngsten Kind H.____ am intensivsten zu sein scheine. Die Behörde halte indessen dafür, dass keine hinreichenden Hinweise dafür vorliegen würden, dass diese Belastung durch die regelmässigen Besuche beim Kindsvater verursacht oder verstärkt würden, unabhängig davon, dass diese gewisse Reisestrapazen mit sich bringen würden. Die Beschwerdegegnerin unterlasse es jedoch, zu erklären, worauf denn die Belastung ihres Erachtens zurückzuführen sei. Die Trennungssituation der Eltern als solches könne es nicht sein, da sich die Kinder mit dieser Tatsache abgefunden hätten. In Ermangelung eines anderen Grundes seien es eben doch die Besuche beim Vater, welche für die aufgetretenen Symptome verantwortlich seien. Eine wichtige Rolle spiele dabei der Aufbruch ins Besuchswochenende noch am Freitagnachmittag um 17 Uhr, verbunden mit einer Autofahrt von mindestens 2,5 Stunden. Es scheine aber auch, dass die Kinder weniger häufig und/oder weniger lange mit dem Vater zusammen sein wollten, wobei es, dem Alter der Kinder entsprechend, durchaus unterschiedliche Bedürfnisse der Kinder geben möge. Wichtig sei in diesem Zusammenhang, dass das Besuchsrecht installiert worden sei, als die Eltern noch nahe beieinander gewohnt hätten. Habe es irgendwelche Probleme gegeben, so habe diesem Bedürfnis Rechnung getragen werden können. Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdegegnerin das Besuchsrecht zwischen F.____ und ihrem Vater bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert habe. Damit sei nicht nur der nahe liegenden Belastung von F.____ Rechnung getragen, sondern auch eine eventuelle Beeinflussung des Kindes durch den Vater ausgeschlossen worden. Diese beiden Gründe hätten die Beschwerdegegnerin jedoch veranlassen müssen, die Besuchsregelung auch bezüglich der anderen drei Kinder zu sistieren. 4.3.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. Januar 2014 in Bezug auf die Kinder E.____, G.____ und H.____ lediglich die Verlegung des Beginns der Besuchswochenenden auf Samstag 9.30 Uhr forderte. Zur Begründung machte sie wie bereits ausgeführt geltend, dass der verfrühte Aufbruch ins Besuchswochenende und die Reisezeit von 1,5 bis 2,5 Stunden bei den Kindern zu Stress und Überforderung führe. Dass die Ausübung des Besuchsrechts gestützt auf die angeführten Gründe – wenn auch nur vorübergehend

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht – gänzlich zu unterbleiben habe, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend. Weshalb sie demgegenüber in ihrem erneuerten Gesuch vom 3. Februar 2014, in welchem sie zur Begründung vollumfänglich auf ihre Eingabe vom 16. Januar 2014 verwies, die vollständige Sistierung des Besuchsrechts im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme beantragte, wird von ihr nicht näher ausgeführt. Im vorliegenden Fall ist indes weder die vollumfängliche Sistierung des Besuchsrechts noch dessen zeitliche Beschränkung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme indiziert. Die aus der geltend gemachten Stress- und Überforderungssituation resultierenden Symptome der Kinder werden von der Beschwerdeführerin in Bezug auf E.____ und G.____ weder näher substantiiert noch in irgendeiner Form belegt. Dem in Bezug auf H.____ eingereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. med. S.____, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 14. Januar 2014 kann entnommen werden, dass H.____ emotional altersgerecht entwickelt sei und das Einnässen und Einkoten tagsüber wahrscheinlich auf die schwierige Trennungssituation der Eltern mit Loyalitätskonflikten zurückzuführen sei. Die Beziehung zum Vater sei für das Kind sehr wichtig und H.____ benötige altersgemäss Besuchstage beim Vater. Gemäss dieser fachärztlichen Einschätzung ist die Sistierung des Besuchsrechts im Kindeswohl von H.____ nicht geboten und stünde diesem vielmehr entgegen. Aus dem Abschlussbericht der früheren Beiständin der Kinder, Frau L.____, vom 9. Februar 2014 ergeben sich ebenfalls keine Hinweise, dass mit den Besuchen beim Kindsvater eine Kindeswohlgefährdung verbunden wäre. Nichts anderes gilt mit Blick auf das Schreiben der aktuellen Beiständin, Frau Q.____, vom 12. Mai 2014, in welchem diese die Beschwerdeführerin auf die geltende Besuchsrechtsregelung hinweist und feststellt, es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass die Kinder nicht zu ihrem Vater gehen möchten. 4.3.2 Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund des Vorfalls zwischen dem Beigeladenen und F.____ im Hallenbad eine irgendwie geartete Gefährdung des Kindeswohls der anderen Kinder durch die Besuche beim Kindsvater bestehen soll. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen, wonach der Vorfall im Schwimmbad nicht nur F.____, sondern auch ihre Geschwister in unterschiedlicher Weise belastet habe, begründen jedenfalls keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine im Kindeswohl gebotene vorläufige Sistierung des Besuchsrechts. Wie sodann der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft U.____ der Beschwerdeführerin am 24. März 2014 mitteilte, sei in diesem Zusammenhang nicht von einer Kollusionsgefahr auszugehen. Von seiner Seite spreche daher nichts gegen die Einhaltung des angefochtenen Entscheids und die Beschwerdeführerin habe aus seiner Sicht den Kindern E.____, G.____ und H.____ die Besuche beim Kindsvater zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was gegen diese schlüssige Einschätzung des zuständigen Staatsanwalts spricht, weshalb ihrem Begehren auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu entsprechen ist. Dasselbe gilt in Bezug auf ihre Eingabe vom 7. Mai 2014 betreffend einen angeblichen Vorfall im Jahr 2012, wonach der Beigeladene seinen Sohn gewürgt haben soll. Diesbezüglich geht aus der Eingabe des Beigeladenen vom 12. Mai 2014 hervor, dass die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit diesem angeblichen Vorfall am 1. März 2014 eine Strafanzeige einreichte, wobei sie diese jedoch bereits am 17. März 2014 und den Strafantrag am 19. März 2014 wieder zurückzog. In ihrer Eingabe vom 15. Mai 2014 macht die Beschwerdeführerin dazu keine weitergehenden Ausführungen und beschränkt sich auf den Hinweis, dass der Staatsanwalt darüber zu befinden haben werde, ob

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht er den Rückzug bewillige. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung liegen auch diesbezüglich nicht vor. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorläufige Sistierung des Besuchsrechts in Bezug auf die Kinder E.____, G.____ und H.____ erweist sich nach dem Gesagten unter sämtlichen Titeln als unbegründet und wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht abgewiesen. 4.4 Die Beschwerdeführerin wendet sich im Weiteren gegen die verfügte Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB. Die fragliche Anordnung wurde im angefochtenen Entscheid damit begründet, dass sich die Kindsmutter am 7. Februar 2014 trotz der geltenden Besuchsrechtsregelung und eines entsprechenden Hinweises geweigert habe, dem Kindsvater die Kinder für das Besuchswochenende zu übergeben. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ohne zusätzliche behördliche Massnahme das Besuchsrecht auch nach der Ablehnung des Antrags auf Sistierung nicht ausgeübt werden könne. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sie sich nur deshalb geweigert habe, das besagte Besuchswochenende stattfinden zu lassen, weil die Übergabe der Kinder einem Eingeständnis gleichgekommen wäre, der Antrag betreffend provisorische Sistierung sei gar nicht nötig. Sollte der Antrag auf Sistierung indessen rechtskräftig abgewiesen werden, so werde sie den Richterspruch respektieren, wie sie das auch im Eheschutzverfahren getan habe. Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin begründen keine stichhaltigen Gründe gegen die angeordnete Androhung einer Ungehorsamsstrafe. Sie zeigen im Gegenteil auf, dass sich diese Anordnung im vorliegenden Fall als notwendig erweist, zumal die Beschwerdeführerin sinngemäss zum Ausdruck bringt, dass sie die geltende Besuchsrechtsregelung bis zum rechtskräftigen Entscheid über ihren Sistierungsantrag missachten wird. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet und ist somit vollumfänglich abzuweisen. 5.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 5.2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren nachgewiesen. Ebenfalls kann der vorliegende Prozess bei summarischer Betrachtung nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt erscheint sachlich geboten. Somit sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben, weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin entsprochen werden kann.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.2 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- zulasten der Gerichtskasse und ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar von pauschal Fr. 1'200.-- (inkl. 8 % MWSt) aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung dieser Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'200.-- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

4. Je eine Kopie der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2014 und des Beigeladenen vom 17. Mai 2014 geht an die jeweiligen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 14 79 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.05.2014 810 14 79 (810 2014 79) — Swissrulings