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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.02.2016 810 14 387

3 février 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,509 mots·~18 min·1

Résumé

Umweltschutz, Wasser und Energie Bewilligung einer nachteiligen Nutzung im Wald/Frage der Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 3. Februar 2016 (810 14 387) ____________________________________________________________________

Umweltschutz, Wasser und Energie

Bewilligung einer nachteiligen Nutzung im Wald / Frage der Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Martin Michel

Parteien Swissgrid AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Pascal Leumann, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Bewilligung einer nachteiligen Nutzung im Wald (RRB Nr. 1900 vom 9. Dezember 2014)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 31. Juli 1954 genehmigte das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) die Erstellung einer 225 kV-Weitspannleitung von Mühleberg über Lindenholz nach Laufenburg durch die Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK), welche nach der Fertigstellung durch die NOK betrieben wurde. Ab dem Jahr 2005 wurden die nach 50 Jahren abgelaufenen privatrechtlichen Durchleitungs- und Waldniederhaltungsverträge mit den betroffenen Grundeigentümern erneuert. Per 3. Januar 2013 übernahm die Swissgrid AG schweizweit das Eigentum am Übertragungsnetz (Höchstspannungsnetz 220/380 kV) und damit auch an der Leitung von Mühleberg nach Laufenburg. B. Mit Verfügung Nr. 120-2014-437 vom 23. Juni 2014 erliess das Amt für Wald beider Basel (AfW) folgende Bewilligung:

1. Die aufgrund der Waldüberspannung mit der 220-kV-Swissgrid-Leitung Lindenholz-Laufenburg (BL Gemeinden A.____ und B.____) notwendige Wuchsbeschränkung von Waldbäumen (nachteilige Nutzung gem. Art. 16 des Bundesgesetzes über den Wald [Waldgesetz, WaG] vom 4. Oktober 1991) auf den Parzellen Nrn. 1547,1541, 1533, 1528, 1508, 1509, Grundbuch [GB] B.____, sowie Nrn. 1430, 1431, 1432, 1433, 1412, 1411, 1407, GB A.____, wird genehmigt. Massgebend ist das Konzept Waldbehandlung und Entschädigung, Leitungsabschnitte Mast Nr. 66-71 und Mast Nr. 78-82 vom 16.8.2007 mit Ergänzungen vom 10.2.2009 (…). 2. Die Bestockung auf der Servitutsfläche ist gemäss der waldbaulichen Planung gemäss dem obenerwähnten Konzept zu bewirtschaften und zu pflegen. 3. Die Bewilligung wird für die Dauer des Bestehens der Leitung erteilt. Bleibt die Leitung länger als 25 Jahre bestehen, muss bei der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Ablauf der Bewilligung eine Verlängerung beantragt werden. 4. Ausdrücklich vorbehalten bleiben die im Zusammenhang mit Unterhaltsarbeiten sowie Erweiterungsund Neubauten allenfalls erforderlichen forstrechtlichen Bewilligungen. 5. Die Gesuchstellerin wird angewiesen, das Bestehen der Niederhalteservitute gemäss den Dienstbarkeitsverträgen im Grundbuch eintragen zu lassen. Dem Amt für Wald ist unaufgefordert eine entsprechende Bestätigung der Zivilrechtsverwaltung zuzustellen. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten der Gesuchstellerin. 6. Die Gebühr für diesen Entscheid beträgt CHF 1'000.--.

C. Gegen diese Verfügung erhob die Swissgrid AG Beschwerde beim Regierungsrat. Sie machte im Wesentlichen geltend, bei der Plangenehmigung und dem Betrieb von Hochspannungsleitungen gebe es generell keinen Raum für kantonale Bewilligungen. Das AfW habe die Kompetenz zur Erteilung von Niederhaltungsbewilligungen zu Unrecht für sich beansprucht. D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 1900 vom 9. Dezember 2014 wies der Regierungsrat die Beschwerde der Swissgrid AG ab. E. Dagegen erhob die Swissgrid AG, vertreten durch Dr. Pascal Leumann, Advokat in Muttenz, am 19. Dezember 2014 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwal-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde mit den Rechtsbegehren, in Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Regierungsrats vom 9. Dezember 2014 betreffend Bewilligung einer nachteiligen Nutzung im Wald sowie die Verfügung Nr. 120-2014-437 des AfW vom 23. Juni 2014 aufzuheben, unter o/e-Kostenfolge. F. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2015 beantragte das AfW, die Beschwerde abzuweisen. G. Mit Eingaben vom 30. Juni 2015 und vom 10. Juli 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. H. Das AfW nahm am 20. Juli 2015 zu den Eingaben der Beschwerdeführerin Stellung. Am 21. August 2015 ging eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Sie ist daher gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch sämtliche weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob das AfW in der vorliegenden Angelegenheit für die Erteilung der Bewilligung einer nachteiligen Nutzung im Wald zuständig ist. 2.1 Art. 16 WaG regelt die nachteiligen Nutzungen (Marginalie zu Art. 16 WaG). Nach Art. 16 Abs. 1 WaG sind Nutzungen, welche keine Rodungen im Sinne von Art. 4 WaG darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, unzulässig. Rechte an solchen Nutzungen sind abzulösen, wenn nötig durch Enteignung. Die Kantone erlassen die entsprechenden Bestimmungen. Aus wichtigen Gründen können die Kantone solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Art. 16 Abs. 2 WaG). Zu den nachteiligen Nutzungen zählen etwa das Niederhalten von Bäumen, wo das Einwachsen der Baumkronen in elektrische Freileitungen aus Sicherheitsgründen nicht zulässig ist oder wo die Entstehung von hochstämmigem Wald im Bereich von Hochwasserprofilen aus wasserbaupolizeilichen Gründen zu verhindern ist, ferner wo aus Gründen der Fernsicht die Baum-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht höhe niedrig gehalten wird (vgl. Botschaft zum WaG vom 29. Juni 1988, Nr. 88.048, Bundesblatt [BBl] 1988 III 197 f.). 2.2 Aus dieser Bestimmung leiten die Vorinstanzen die Zuständigkeit des AfW ab, weil danach die Zuständigkeit zum Entscheid über nachteilige Waldnutzungen gemäss geltender Fassung des WaG nach wie vor bei den Kantonen liege. Auf Bundesebene laufe erst der Gesetzgebungsprozess für eine Teilrevision des WaG, womit dies nun geändert werden solle. 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, durch die Zentralisierung und mit dem Blick auf das gesamte nationale Übertragungsnetz von 6'700 km Hochspannungsleitungen seien kantonale Bewilligungsunterschiede zutage getreten, die im Interesse einer effizienten und rechtsgleichen Verwaltung und Instandhaltung des Übertragungsnetzes einer einheitlichen Lösung zugeführt werden müssten. Ab dem Jahr 2005 habe die damalige Leitungseigentümerin mit den Grundeigentümern von insgesamt 13 Parzellen auf dem Gemeindegebiet von A.____ und B.____ neue Dienstbarkeitsverträge sowie die dazugehörenden Zusatzverträge betreffend Niederhaltung des nachwachsenden Waldbestandes abgeschlossen. Grund dafür sei gewesen, dass die alten Verträge auf die Dauer von 50 Jahren befristet gewesen seien und hätten erneuert werden müssen. Nachdem die C.___ AG als beauftragte Vertreterin der Beschwerdeführerin vom AfW aufgefordert worden sei, ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung einzureichen, sei diese der Aufforderung des AfW nachgekommen. Nachdem die Beschwerdeführerin davon erfahren habe, habe sie erklärt, dass aus ihrer Sicht die Kantone seit Inkrafttreten des Koordinationsgesetzes nicht mehr zuständig seien für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb von elektrischen Leitungen. Daher sei der Antrag gestellt worden, zuerst über die Zuständigkeitsfrage zu entscheiden und die Verfahren in der Hauptsache solange zu sistieren. Ohne Berücksichtigung dieser Anträge habe das AfW vier Tage später die Bewilligung unter zahlreichen Auflagen erteilt. Auf die Zuständigkeitsfrage und das Problem der Koordination mit bundesrechtlichen (Verfahrens-)Vorgaben sei das AfW mit keinem Wort eingegangen. Die Vorinstanz habe im Ergebnis die Zuständigkeit der Kantone einzig aufgrund des Wortlauts von Art. 16 Abs. 2 WaG bejaht, ohne den Sinn und Zweck der Norm sowie seine Einbettung in die bundesrechtliche Gesetzgebung zu berücksichtigen, insbesondere das Anliegen des Bundesgesetzgebers um eine formelle und materielle Koordination für Infrastrukturvorhaben. Die Bestimmung in Art. 16 Abs. 2 WaG sei am 1. Januar 1993 in Kraft getreten. Seit dem 1. Januar 2000 sei das Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Entscheidverfahren in Kraft, dessen Ziel es gewesen sei, alle erforderlichen Genehmigungen, die das eidgenössische und das kantonale Recht vorsehen würden, in einem Gesamtentscheid zu erteilen und so das bundesrechtlich vorgeschriebene Koordinationsgebot zu erfüllen. Mit dem Koordinationsgesetz seien insgesamt 18 Bundesgesetze derart geändert worden, dass in diesen Sachbereichen koordinierte Entscheidungsverfahren eingeführt worden seien. Insbesondere sei mit dem Koordinationsgesetz auch das Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) vom 24. Juni 1902 und das WaG angepasst worden. Zwecks Koordination werde in Art. 16 Abs. 3 EleG festgehalten, dass mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt würden. Sodann werde in Art. 16 Abs. 4 EleG festgeschrieben: "Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin von Stark- und

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schwachstromanlagen in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt." Das Hochspannungsnetz gehöre zu den bundesrechtlichen geregelten Infrastrukturwerken. Seit dem Jahr 2000 bleibe für die Genehmigung der Erstellung, der Änderung sowie für den Betrieb von Hochspannungsleitungen kein Raum für kantonale Bewilligungen. Nur so könne Sinn und Zweck des Koordinationsgebotes umgesetzt werden. Für Rodungsbewilligungen definiere Art. 6 WaG die Leitbehörde. Es sei auch von einer Zuständigkeit der Leitbehörde für die Bewilligung von nachteiligen Nutzungen, die im Vergleich zur Rodung als mildere Massnahme qualifiziert werden müssten, auszugehen. Würde eine Restkompetenz der Kantone bejaht, so stünde dies in eklatantem Widerspruch zu Art. 6 WaG und zu Art. 16 Abs. 4 EleG. Das zuständige Bundesamt für Umwelt (BAFU) habe in seiner Vollzugshilfe "Rodungen und Rodungsersatz" von 2014 (Vollzughilfe BAFU) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kantonale Bewilligungen bei Bundesleitverfahren nicht mehr erforderlich seien. Art. 16 Abs. 4 EleG gehe als lex specialis und lex posterior den Normen des WaG vor. Die Niederhaltebewilligung sei sodann bereits vor Jahrzehnten rechtskräftig erteilt worden. Die Vorinstanz habe sich nicht damit auseinandergesetzt, welche Tatbestände eine erneute Bewilligungspflicht auszulösen vermöchten. Die neuen Dienstbarkeitsverträge hätten nichts an der ursprünglichen Genehmigung vom 31. Juli 1954 geändert und der Umfang der Niederhaltung ergebe sich nicht aus den Verträgen, sondern aus den Vorgaben der Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV) vom 30. März 1994, worin Abstandsvorschriften aufgestellt würden. 3.1 Der Bundesgesetzgeber kann auch bei konkurrierenden Zuständigkeiten erschöpfend regeln und kantonale Zuständigkeiten damit ausschliessen. Art. 91 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verleiht dem Bund die umfassende, nachträglich derogatorische Kompetenz, Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie zu erlassen. Hinter dieser Bundeskompetenz steckt das Bestreben nach einer möglichst sicheren, gleichmässigen und preisgünstigen Versorgung des Landes mit Energie (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, Nr. 96.091, BBl 1997 I 269 f.; RENÉ SCHAFFHAUSER/FELIX UHLMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar: Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Auflage, Art. 91 Rz. 3). Von dieser Kompetenz hat der Bundesgesetzgeber durch das hauptsächlich sicherheitspolizeilich motivierte Elektrizitätsgesetz Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 1 EleG sind die Erstellung und der Betrieb der Schwach- und Starkstromanlagen der Oberaufsicht des Bundes unterstellt, und es sind für dieselben die vom Bundesrat erlassenen Vorschriften massgebend. Art. 3 Abs. 1 EleG bestimmt, dass der Bundesrat Vorschriften erlässt zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. Er regelt gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a EleG die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen. Gestützt auf Art. 3 EleG hat der Bundesrat die Leitungsverordnung erlassen. Diese Verordnung regelt Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Leitungen (Art. 2 Abs. 1 LeV) und enthält – worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist – diverse bundesrechtliche Abstandsvorschriften (vgl. Art. 33 ff. LeV). Diese hier ebenfalls anwendbaren elektrizitätsrechtlichen Vorschriften des Bundes stehen in einem engen Sachzusammenhang zu den waldrechtlichen Bestimmungen betreffend die Niederhaltung des Waldes und sind mit zu berücksichtigen. Dies ergibt sich auch daraus, dass das vorliegend umstrittene Bewilligungsverfahren vom AfW eingeleitet wurde, weil die geforderte Breite des

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Niederhaltestreifens aufgrund verschärfter Sicherheitsbestimmungen grösser wurde (vgl. Schreiben des AfW vom 25. September 2007 und Vernehmlassung vom 25. März 2015). 3.2 Das Verfahren zur Bewilligung von Starkstromanlagen und zum zwangsweisen Erwerb der erforderlichen Rechte ist – gleich wie für die meisten bundesrechtlich geregelten Werke – durch das Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 S. 3071, 3087 ff.) vereinheitlicht worden. Damit ist die frühere Regelung, die ein bis zum Bundesrat führendes Plangenehmigungsverfahren und ein spezielles Verfahren zur Verleihung des Enteignungsrechts vorsah (vgl. etwa BGE 105 Ib 197 E. 1), dahingefallen. Gemäss den revidierten Bestimmungen von Art. 43 f. EleG steht der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung ersucht, das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen zu. Das Enteignungsrecht kann sowohl für die Erstellung oder Änderung von Starkstromanlagen wie auch für die Fortleitung elektrischer Energie auf bestehenden Netzen geltend gemacht werden (Art. 44 EleG). Nach Art. 16 ff. EleG in der heutigen Fassung wird das Enteignungsverfahren in dem Sinne mit dem Plangenehmigungsverfahren kombiniert, dass die enteignungsrechtlichen und die spezialrechtlichen Einsprachen gleichzeitig anzumelden sind und die Plangenehmigungsbehörde über alle erhobenen Einsprachen entscheidet (Art. 16h Abs. 1 EleG). Als Plangenehmigungsbehörde hat zunächst das ESTI zu amten, das die Verfahren im Falle nicht erledigter Differenzen dem Bundesamt für Energie übergibt (Art. 16 Abs. 2 und Art. 16h Abs. 2 EleG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt; kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich (Art. 16 Abs. 3 und 4 EleG; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 1.1 ff.) 3.3 Sind für eine bestehende Anlage im Nachhinein noch weitere Rechte zu erwerben, ohne dass die Anlage geändert wird und ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich ist, so bestimmt sich das Verfahren nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangels einer Sonderregelung ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz. Über Einsprachen gegen die nachträgliche Enteignung hat demnach nicht die Plangenehmigungsbehörde, sondern das in der Sache zuständige Departement zu befinden (vgl. Art. 55 des Bundesgesetzes über die Enteignung [EntG] vom 20. Juni 1930). Dies gilt auch, wenn bei Ablauf der für den Bau und Betrieb einer Leitung eingeräumten befristeten Dienstbarkeiten bloss der Weiterbestand des Werkes auf dem Enteignungsweg gewährleistet werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 1.2). Auch wenn Art. 16 WaG für die Niederhaltung von Waldbäumen eine – von der kantonalen Behörde zu gewährende – Bewilligung voraussetzt, ist diese Bewilligung im Plangenehmigungsverfahren für bundesrechtliche Werke von der zuständigen Bundesbehörde zu erteilen. Daran vermag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts angesichts der klaren Bestimmung von Art. 16 Abs. 4 EleG der Umstand nichts zu ändern, dass das revidierte Waldgesetz eine entsprechende Kompetenzaufteilung nur für die Bewilligung von Rodungen (vgl. Art. 6 WaG in der Fassung vom 18. Juni 1999) und nicht auch für nachteilige Nutzungen vorsieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 1.3). Für ein kantonales Bewilligungsverfahren besteht für die Niederhaltung vom Bäumen im Bereich der bundesrechtlich geregelten Übertragungsnetze seit Inkrafttreten der Koordinationsvorschriften somit kein Raum mehr.

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3.4 Dies entspricht auch der Auffassung des BAFU als waldrechtliche Aufsichtsbehörde des Bundes. Auch wenn Art. 16 WaG (nachteilige Nutzungen) nicht wie Art. 6 WaG angepasst wurde, kommt das BAFU in seiner Vollzugshilfe zum Schluss, die Auslegung nach Sinn und Zweck und die Analogie zu Art. 6 WaG sowie Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 würden keine andere Anwendung zulassen, als nach dem Koordinationsgebot vorzugehen. Bei einem Bundesleitverfahren ist demnach auch im Fall einer nachteiligen Nutzung − entsprechend dem klaren Wortlaut beispielsweise des Eisenbahngesetzes oder des Art. 16 EleG − keine kantonale Bewilligung erforderlich. Das kantonale Recht und die kantonale Praxis sind aber jeweils möglichst zu berücksichtigen und die kantonale Fachstelle ist einzubeziehen (Vollzugshilfe BAFU, Ziff. 2.2.2.1). 3.5 Die von den Vorinstanzen angeführten verfahrensauslösenden Elemente (neue waldbelastende Sicherheitsabstände, neue Dienstbarkeitsverträge) hätten im Übrigen auch vor Inkrafttreten der bundesrechtlichen Koordinationsbestimmungen nicht zu einer kantonalen Bewilligungskompetenz geführt. Bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WaG am 1. Januar 1993 war nämlich insoweit eine kantonale Bewilligungszuständigkeit ausgeschlossen. Art. 4 Abs. 1 der (altrechtlichen) Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen (aVPS) vom 26. Juni 1991 verpflichtete den Eigentümer der Starkstromanlage unverzüglich die für die Wiederherstellung der Sicherheit notwendigen Massnahmen zu treffen, sofern die Sicherheit durch Veränderung der Verhältnisse gefährdet war. Solche Veränderungen, namentlich Änderungen der Beurteilungsgrundlagen, mussten der zuständigen Kontrollstelle mitgeteilt und zur Genehmigung vorgelegt werden (Art. 4 Abs. 2 und 3 aVPS). Zuständige Kontrollstelle war für Starkstromanlagen, für die weder das Bundesamt für Verkehr noch die SBB zuständig waren, bereits damals das ESTI (Art. 7 aVPS). Damit wäre schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WaG das ESTI dafür zuständig gewesen, die neuen Niederhaltungsvereinbarungen zu prüfen und gegebenenfalls zu genehmigen. Daran vermag nichts zu ändern, dass die am Ursprung der Streitsache liegende generelle Plangenehmigung des ESTI vom 31. Juli 1954 für die Erstellung der 225 kV-Weitspannleitung von Mühleberg nach Laufenburg keine klare Regelung betreffend die für den sicheren Betrieb der Leitung erforderliche Niederhaltung der Bäume im Leitungskorridor enthalten hatte und in Bezug auf die forstwirtschaftlichen Aspekte einzig festhielt, dass sich der Bauherr über die forstwirtschaftlichen Forderungen mit den zuständigen kantonalen Forstbehörden zu verständigen hat. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und der angefochtene Entscheid bzw. die diesem zu Grunde liegende Verfügung des AfW ist mangels Zuständigkeit des AfW für die Erteilung der Bewilligung vollumfänglich aufzuheben. 5.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt, wobei den Vorinstanzen im Falle deren Unterliegens keine Kosten auferlegt werden. Weil die Vorinstanzen unterliegen, werden im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben.

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5.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts wird gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO generell nur ein Anspruch auf Parteientschädigung eingeräumt, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint. Dies trifft vor allem dann zu, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches eigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen. Das Kantonsgericht legt § 21 Abs. 2 VPO restriktiv aus. Eine Parteientschädigung ist nur in den oben genannten Ausnahmefällen gerechtfertigt (Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 17. Oktober 2007 [810 07 155] E. 8). Unter die in § 21 Abs. 2 VPO genannten "anderen Träger öffentlicher Aufgaben" fallen nach der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur kantonale und kommunale Träger öffentlicher Aufgaben, sondern auch solche des Bundes (vgl. KGE VV vom 11. Juni 2014 [820 08 198] E. 9.3.4). Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Betrieb des nationalen Übertragungsnetzes Trägerin einer öffentlichen Aufgabe im Sinne von § 21 Abs. 2 VPO ist. Gemäss Art. 33 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) vom 23. März 2007 überführten die Elektrizitätsunternehmen bis spätestens 31. Dezember 2012 das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die Beschwerdeführerin als nationale Netzgesellschaft. Sie stellt nach Art. 18 Abs. 3 StromVG ein mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehörendes und damit ein öffentliches Unternehmen dar. Nach Art. 20 Abs. 1 StromVG sorgt sie dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie hat gemäss Art. 20 Abs. 2 StromVG insbesondere folgende Aufgaben: Sie betreibt und überwacht das gesamtschweizerische Übertragungsnetz und führt es als eine Regelzone. Sie hat die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes (lit. a); Sie ist für das Bilanzmanagement verantwortlich und stellt die weiteren Systemdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicher. Die zu diesem Zweck benötigten Kraftwerkskapazitäten sind nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen (lit. b); Bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs ordnet sie die notwendigen Massnahmen an. Sie regelt die Einzelheiten mit den Kraftwerksbetreibern, den Netzbetreibern und weiteren Beteiligten (lit. c); Sie erarbeitet transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Handhabung von Engpässen (lit. d) und sie arbeitet mit den ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien (lit. e). Die nationale Netzgesellschaft kann sodann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall bei der ElCom die Enteignung beantragen (Art. 20 Abs. 4 StromVG). Aus diesen gesetzlichen Regelungen wird ersichtlich, dass es sich beim Betrieb des Übertragungsnetzes im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. h StromVG um eine öffentliche Aufgabe handelt, deren Trägerin die Beschwerdeführerin als nationale Netzgesellschaft ist. Die Beschwerdeführerin hat

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht demnach bloss Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin gerechtfertigt war. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine eigene Rechtsabteilung, die über das in der vorliegenden Streitsache erforderliche Wissen verfügte, weshalb ihr gestützt auf die erwähnte restriktive Praxis des Kantonsgerichts keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Regierungsrats RRB Nr. 1900 vom 9. Dezember 2014 sowie die Verfügung des Amts für Wald beider Basel vom 23. Juni 2014 vollumfänglich aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 14 387 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.02.2016 810 14 387 — Swissrulings