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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 10.06.2015 810 14 355 (810 2014 355)

10 juin 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,276 mots·~16 min·3

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1746 vom 18. November 2014)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 10. Juni 2015 (810 14 355) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dominique Erhart, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1746 vom 18. November 2014)

A. Der serbische Staatsangehörige A.____, geboren 1972, reiste im Jahr 1994 in die Schweiz ein und stellte erfolglos ein Asylgesuch. Seine Wegweisung konnte in der Folge nicht vollzogen werden. Am 9. Juni 2000 heiratete er B.____, worauf ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 16. Januar 2003 wurde A.____ vom Amt für Migration des Kantons Basel- Landschaft (AfM) wegen bezogener Sozialhilfeleistungen in der Höhe von mindestens Fr. 165'000.-- sowie Betreibungen in der Höhe von Fr. 43'187.75 und Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 49'651.30 fremdenpolizeilich verwarnt. C. Am 20. Juli 2004 kam der Sohn C.____ von A.____ und seiner damaligen Freundin D.____ zur Welt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 15. Juli 2008 wurde das Kindesverhältnis zwischen C.____ und A.____ festgestellt und der vorgelegte Unterhaltsvertrag wurde genehmigt. C.____ verfügt über die Niederlassungsbewilligung. D. Per 1. September 2005 machte sich A.____ mit der Übernahme des Restaurants E.____ in F.____ selbständig. Mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Arlesheim vom 5. September 2012 wurde über A.____ als Inhaber der Einzelfirma E.____ der Konkurs eröffnet und die Firma wurde von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Arlesheim vom 9. Oktober 2012 mangels Aktiven eingestellt. Das Restaurant E.____ wurde ab dem 30. April 2010 unter dem Namen G.____-GmbH geführt. A.____ ist seit dem 1. September 2012 bei der G.____-GmbH als Koch angestellt. E. Am 20. Dezember 2005 wurde die Ehe von A.____ und B.____ vom Bezirksgericht Liestal geschieden. Am 21. Februar 2006 heiratete A.____ H.____, von der er seit dem 30. November 2012 getrennt lebt. F. Mit Schreiben des AfM vom 6. Juni 2006 wurde A.____ auf seine offenen Betreibungen in der Höhe von Fr. 59'650.-- hingewiesen. Er wurde aufgefordert, fortan seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und die Schulden nach Möglichkeit zurückzuzahlen. G. Am 12. Juli 2012 wurde A.____ erneut durch das AfM wegen Verursachung von Schulden ausländerrechtlich verwarnt. Die Abklärungen des AfM hätten ergeben, dass er beim Betreibungsamt Binningen mit Betreibungen in der Höhe von Fr. 502'588.54 sowie offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 31'548.70 verzeichnet sei. Man werde weitere ausländerrechtliche Massnahmen prüfen, sollte er seinen finanziellen Verpflichtungen künftig nicht nachkommen. H. Zwischen 2003 und 2014 wurde A.____ wiederholt straffällig. Namentlich wurde er wegen Zuwiderhandlung gegen das Transportgesetz und mehreren SVG-Delikten sowie wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen bzw. Verstosses gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu Bussen und bedingten Geldstrafen verurteilt. I. Mit Verfügung vom 23. April 2014 verweigerte das AfM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, wobei ihm eine Ausreisefrist bis spätestens 23. Mai 2014 gesetzt wurde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Die von A.____, vertreten durch Dominik Erhart, Advokat in Oberwil, dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 18. November 2014 abgewiesen. K. Mit Eingabe vom 25. November 2014 erhob A.____, nach wie vor durch Dominik Erhart anwaltlich vertreten, gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er stellt das Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung abzusehen und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei die Angelegenheit an den Regierungsrat, subeventualiter an das AfM zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, die Aufenthaltsbewilligung angemessen zu verlängern. L. In seiner Beschwerdebegründung vom 28. Januar 2015 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest. M. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2015 stellt der Regierungsrat den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen. N. Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Entscheids ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig ist, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Das AfM führte in seiner Verfügung vom 23. April 2014 aus, dass gegen den Beschwerdeführer Betreibungen in der Höhe von Fr. 537'576.39 und offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 267'252.85 vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe sein Verhalten bezüglich seiner Finanzen auch nach den Ermahnungen und Verwarnungen des AfM in gleicher Weise fortgesetzt und weiter mutwillig Schulden angehäuft, ohne sich um eine Schuldensanierung zu bemühen. Angesichts der Höhe der Schulden und der Untätigkeit des Beschwerdeführers sei von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 auszugehen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Dem Beschwerdeführer stehe kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 zu. Zwar verfüge sein Sohn über die Niederlassungsbewilligung. Allerdings könne der Beschwerdeführer die Beziehung zu seinem Sohn auch von seinem Heimatland Serbien aus wahrnehmen und sein Verhalten in der Schweiz sei nicht klaglos gewesen, wie es für die Begründung eines Aufenthaltsanspruchs nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorausgesetzt sei. In Würdigung der gesamten Umstände überwiege das Interesse der Öffentlichkeit an einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen und die Wegweisung erweise sich als verhältnismässig und angemessen. 4.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer seit 2003 insgesamt fünf strafrechtliche Veurteilungen erwirkt habe. Ausserdem sei er seit April 2004 seinen öffentlich- und privatrechtlichen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Am 6. Juni 2006 habe ihn das AfM wegen seiner Schulden ein erstes Mal verwarnt. Seit dieser Verwarnung hätten seine Schulden weiter massiv und stetig zugenommen. Mittlerweile lägen gegen ihn 58 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 286'147.--, 48 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 232'121.-- und 122 Betreibungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 506'420.-- (Stand: 4. November 2014) vor. Die Umstände liessen auf eine bedenkliche Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber dem massiven Anstieg seiner Schulden schliessen. Dabei sei ihm nicht einzig ein nachlässiger ("liederlicher") Umgang mit den finanziellen Mitteln vorzuwerfen, sondern der Beschwerdeführer habe trotz Verwarnungen durch das AfM über Jahre keinen erkennbaren Willen gezeigt, seine finanzielle Situation ernsthaft in den Griff zu bekommen und eine Schuldensanierung anzustreben. Im jahrelangen Festhalten an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, welche nicht genügend Einkommen für den gewählten Lebensstandard generiere, sei auf eine vorsätzliche Misswirtschaft zu schliessen. Auch jetzt, wo der Beschwerdeführer in einem Angestelltenverhältnis stehe und ein Einkommen von Fr. 4'538.75 netto erziele, welches ihm ein Leben ohne Schuldenmachen ermöglichen sollte, würden die Betreibungen und Schulden zunehmen und der Beschwerdeführer habe keine nachhaltigen Anstrengungen zur Sanierung seiner finanziellen Situation unternommen. Er habe zudem bezüglich seines Einkommens widersprüchliche Angaben gemacht und dazu verschiedene Belege, jedoch keine entsprechenden Bankauszüge eingereicht. Namentlich variiere sein Einkommen gemäss den Lohnabrechnungen für den Juni 2013 zwischen Fr. 4'050.-- und Fr. 5'308.-- brutto. Nach dem Gesagten müsse von einer mutwilligen Verschuldung ausgegangen werden. Der Regierungsrat komme wie auch das AfM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG gesetzt habe. Angesichts der enormen Schuldenwirtschaft des Beschwerde-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht führers, welche er über die letzten elf Jahre mutwillig getätigt habe, sowie seiner Delinquenz müsse das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers als erheblich bezeichnet werden. 4.3.1 Gemäss Art. 62 lit. c AuG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist gemäss Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) unter anderem gegeben bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen (lit. a) und bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). 4.3.2 Schuldenwirtschaft vermag für sich allein den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht zu rechtfertigen. Vielmehr bedarf es der qualifizierten Voraussetzung, dass die entsprechenden Pflichten mutwillig nicht erfüllt worden sind (Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE). Die Verschuldung muss demnach selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Soll das Gesetz eine ausgewogene Anwendung finden, rechtfertigt es sich, nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens auszugehen. Der ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf ist nicht ein schuldbetreibungsrechtliches Instrument zur Eintreibung bestehender Schulden. Eine Entfernung aus der Schweiz dürfte einerseits eher dazu führen, dass die Gläubiger faktisch keinerlei reelle Aussichten mehr hätten, für ihre Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden. Andererseits besteht bei einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz die Gefahr, dass hier weitere uneinbringliche Schulden geäufnet werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.3.3 Der Widerruf bzw. die Verweigerung der Bewilligung rechtfertigt sich jeweils nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_877/2013 vom 3. Juli 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen). 4.3.4 Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Wurde eine solche Verwarnung bereits ausgesprochen, kann dies bei einer Fortsetzung des fraglichen Fehlverhaltens zu einer definitiven Massnahme führen. Erforderlich ist dafür aber, dass keine wesentliche Besserung eintritt bzw. dass eben das vom Gesetz als unerwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird. Dabei muss ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen werden soll, gezogen werden. Das frühere Verhalten ist zwar nicht unbedeutend; es vermag aber nicht für sich allein – abgesehen von den rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Rückkommens auf eine Verfügung – die definitive Massnahme zu begründen. Das Fehlverhalten muss vielmehr angedauert haben oder wiederholt

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht worden sein. Erforderlich ist mithin eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens; für einen Widerruf müssen nach einer allfälligen Verwarnung jedoch neue Verfehlungen dazu gekommen sein, welche die Wirkungslosigkeit der Androhung des Widerrufs belegen. Für den Fall der Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Es kommt vielmehr darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv wäre etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sein sollten; ein Widerruf wäre demgegenüber zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4). 4.4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass der von den Vorinstanzen wiederholt behauptete Sozialhilfebezug nicht belegt sei und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht rechtfertigen könne. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer – unter Verweis auf seine im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beschwerdebegründung – aus, dass er einen massgeblichen Teil seiner Schulden seit längerer Zeit zurückbezahlt habe und sich weiterhin aktiv und ernsthaft um eine weitere Schuldentilgung sowie eine Verbesserung seiner finanziellen Situation bemühe. Zudem reduziere sich der ursprünglich angeführte Schuldenbetrag um über Fr. 174'000.-- bzw. um über zwanzig Betreibungsforderungen, wenn man bei der Beurteilung der Schuldensituation lediglich die aktuell unbeglichenen Forderungen als Grundlage nehme. Schliesslich sei aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse – namentlich mit Blick auf den Kontakt zu seinem Sohn – die angeordnete Wegweisung als unangemessen und unverhältnismässig zu qualifizieren. 4.4.2 In seiner Vernehmlassung macht der Regierungsrat im Wesentlichen geltend, dass die Sozialhilfeabhängigkeit im angefochtenen Entscheid nicht ausschlaggebend gewesen sei für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer schreibe diesbezüglich an der Begründung des angefochtenen Entscheids vorbei. Was die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers anbelange, so seien in diesem Zusammenhang entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht bloss die aktuell unbeglichenen, sondern alle Forderungen und Verlustscheine zu berücksichtigen. Gemäss dem angefochtenen Entscheid sei der Beschwerdeführer per 22. Oktober 2014 mit 122 Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 506'419.80 sowie 48 offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 232'121.-verzeichnet gewesen. Per 12. März 2015 hätten 124 Betreibungen in der Höhe von Fr. 506'096.14 und 53 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 236'124.80 gegen den Beschwerdeführer vorgelegen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er einen massgeblichen Teil seiner Schulden seit längerer Zeit zurückbezahlt habe, sei nicht nachvollziehbar. Von einem namhaften Abbau der Schulden könne nicht die Rede sein.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5.1 Im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Untersuchung des Sachverhalts von Amtes wegen (sog. Untersuchungsmaxime). Dieser besagt, dass die Behörde von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts besorgt sein muss und sich nicht mit den Parteivorbringen begnügen darf. Die Sachverhaltsdarstellung und die Beweisanträge der Parteien binden die Behörde nicht. Sie kann und soll aus eigener Initiative fehlende Sachverhaltselemente ergänzen und die Beweismittel vervollständigen (vgl. MICHAEL PFEIFER, Der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime im Verwaltungsverfahren, Basel und Stuttgart 1980, S. 82 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz ist im basellandschaftlichen Recht für das verwaltungsinterne (Beschwerde-)Verfahren in § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 gewährleistet. 4.5.2 Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 2014, N 1208 ff.). Nach § 16 Abs. 1 VwVG BL sind die Parteien verpflichtet, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (vgl. BGE 124 II 365 E. 2b). 4.5.3 Nach dem Gesagten ist es in erster Linie an der Behörde, bezüglich einer ausländerrechtlich relevanten Schuldenwirtschaft den Sachverhalt näher zu ermitteln bzw. darzulegen, dass seit der letzten Verwarnung neue und qualifiziert vorwerfbare Schulden entstanden sind. Soweit es sich um Umstände handelt, welche nicht ohne Mitwirkung des Betroffenen ermittelt werden können, ist letzterer jedenfalls im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme aufzufordern. Fest steht, dass einzig aus einer Zunahme der Verschuldung nicht automatisch auf eine mutwillige Neuverschuldung geschlossen werden darf (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 22. April 2015 [810 14 286] E. 5.3.4). 4.5.4 Aus den Entscheiden der Vorinstanzen geht nicht hervor, wie sich die einzelnen Posten der Schulden des Beschwerdeführers seit der Verwarnung vom 12. Juli 2012 konkret weiterentwickelt haben bzw. worin die Ursache der neuen Betreibungen und Verlustscheine liegt. Soweit der Regierungsrat aus dem jahrelangen Festhalten des Beschwerdeführers an einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf eine vorsätzliche Misswirtschaft schliesst, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2012 – und damit unmittelbar nach der Verwarnung vom 12. Juli 2012 – eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnahm. Namentlich auch vor diesem Hintergrund wäre vorliegend näher abzuklären gewesen, ob bzw. in welchem Umfang es sich bei der Zunahme der Schuldenlast des Beschwerdeführers um Schulden handelt, welche durch den Beschwerdeführer nach der Verwarnung vom 12. Juli 2012 mutwillig verursacht wurden. Soweit die Vorinstanzen alleine aus dem Umstand, dass die Schulden des Beschwerdeführers seit diesem Zeitpunkt angewachsen sind, auf Mutwilligkeit des Schuldenmachens schliessen, genügt dies im vorliegenden Zusammenhang nicht und der Sachverhalt wurde insofern unzureichend abgeklärt. Auch der Beschwerdeführer vermag jedoch nicht nachzuweisen,

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass er nach seiner Verwarnung vom 12. Juli 2012 keine mutwillige Schuldenwirtschaft mehr betrieben hat. 4.5.5 Sind wichtige, entscheidrelevante Elemente des Sachverhalts von den Vorinstanzen nicht bzw. nicht hinreichend abgeklärt worden (vgl. zum Untersuchungsgrundsatz Ziffer 4.5.1 vorstehend), kann das Kantonsgericht eine Rückweisung vornehmen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, in Gutheissung der Beschwerde den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid auf dieser Grundlage an das AfM zurückzuweisen. Das AfM wird insbesondere abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer nach der Verwarnung vom 12. Juli 2012 neue Schulden verursacht hat und ob ihm dabei Mutwilligkeit vorzuwerfen ist, und es wird gestützt auf das Beweisergebnis eine Neubeurteilung bezüglich des Vorliegens eines Widerrufsgrunds bzw. eine erneute Interessenabwägung vorzunehmen haben. 5.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. Was deren Bemessung anbelangt, so ist festzustellen, dass die Beschwerdebegründung über weite Strecken Ausführungen zur Frage des Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers enthält, welcher im vorinstanzlichen Verfahren keine entscheidwesentliche Bedeutung zukam. Der entsprechende Aufwand erweist sich als unnötig und ist bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die im vorliegenden Verfahren eingereichte Beschwerdebegründung im Wesentlichen dieselben Ausführungen enthält wie diejenige im vorinstanzlichen Verfahren. Der in der Honorarnote vom 27. April 2015 geltend gemachte Aufwand von 12.75 Stunden erweist sich vor diesem Hintergrund als überhöht. Für das Verfahren vor Kantonsgericht erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWST) als angemessen. 5.3 Bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit zum neuen Entscheid an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

810 14 355 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 10.06.2015 810 14 355 (810 2014 355) — Swissrulings