Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 27. Mai 2015 (810 14 339) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiberin i.V. Aisha Paloma Braun
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1616 vom 28. Oktober 2014)
A. A.____ wurde am 5. Januar 1979 in der Türkei geboren und reiste am 14. Mai 1991 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Am 14. April 1994 stimmte das (damalige) Bundesamt für Ausländerfragen der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Basel-Stadt zu. Per 1. März 2003 meldete sich A.____ in B.____ an, ohne eine Aufenthaltsbewilligung bzw. eine Bewilligung für den Kantonswechsel beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) einzuholen. Das AfM forderte A.____ mehrmals auf, die für die Prüfung
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht eines Gesuchs um Kantonswechsel benötigten Unterlagen einzureichen. Insbesondere forderte das AfM A.____ auf, den Nachweis zu erbringen, dass er alleine für seine privaten und geschäftlichen finanziellen Verpflichtungen aufkommen könne. Da A.____ in der Folge diesen Nachweis nicht erbracht hatte, verweigerte ihm das AfM mit Verfügung vom 8. Dezember 2003 den Kantonswechsel. Eine Abklärung der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Januar 2004 ergab jedoch, dass A.____ immer noch in B.____ wohnte und sich auch nicht bei der Einwohnerkontrolle abgemeldet hatte. Deshalb forderte ihn das AfM mit Schreiben vom 4. März 2004 auf, den Kanton Basel-Landschaft bis zum 31. März 2004 zu verlassen und sich auf der Gemeinde B.____ abzumelden. Gemäss Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 7. April 2004 meldete sich A.____ rückwirkend per 31. Dezember 2003 nach Basel-Stadt ab, wo er in der Folge die Niederlassungsbewilligung erhielt. B. A.____ heiratete am 14. August 2003 C.____ (geb. am 1. März 1979), die im Alter von 13 Jahren in die Schweiz immigriert war und heute sowohl die türkische als auch die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Am 31. März 2004 wurde der erste Sohn des Paares, D.____, geboren und rund zweieinhalb Jahre später, am 4. Oktober 2006, folgte die Geburt des zweiten Sohnes E.____. Beide Kinder besitzen die schweizerische Staatsbürgerschaft. C. Am 10. Juli 2006 reichten A.____ und C.____ beim AfM erneut ein Gesuch um Kantonswechsel ein. Darin führten sie aus, sie würden beide arbeiten und hätten jetzt keine finanziellen Probleme und sie würden in kurzer Zeit auch die Betreibungen zurückzahlen. Am 19. Juli 2006 bewilligte das AfM den Kantonswechsel. D. A.____ ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 15. Januar 2002 verurteilte das Bezirksamt Laufenburg A.____ zu einer Busse von Fr. 300.-- wegen Verursachens eines Verkehrsunfalls mit einem Personenwagen. Am 22. März 2006 folgte eine Verurteilung im Kanton Basel-Stadt zu einer Busse in der Höhe von Fr. 2‘000.-- wegen mehrfachen Arbeitenlassens ohne Bewilligung. Weiter beging A.____ mehrere untergeordnete Delikte im Strassenverkehrsbereich. Mit Urteil vom 14. März 2013 bzw. mit Rektifikat vom 15. März 2013 wurde A.____ durch das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Am 18. Juli 2013 folgte eine weitere Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter einer Probezeit von zwei Jahren wegen Betrugs (mehrfache Begehung) im Kanton Solothurn. E. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 15. Juli 2013 waren zu diesem Zeitpunkt gegen A.____ 163 Betreibungen mit einem Gesamtbetrag von Fr. 404'278.05 und 123 offene Verlustscheine mit einem Gesamtbetrag von 275'291.35 registriert. F. Am 24. Juli 2013 gewährte das AfM den getrennt lebenden Ehegatten das rechtliche Gehör bezüglich eines allfälligen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung von A.____. G. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 bzw. mit Rektifikat vom 29. Januar 2014 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.____ und setzte ihm eine Ausreisefrist bis
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zum 29. Februar 2014. Begründend führte das AfM aus, dass ein Widerrufsgrund der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 vorliegen würde, da A.____ zahlreiche Verkehrsdelikte begangen, gewerbsmässigen Betrug betrieben und hohe Schulden generiert habe. H. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Stefanie Trüeb, Advokatin in Liestal, mit Schreiben vom 10. Februar 2014 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), welche dieser mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1616 vom 28. Oktober 2014 abwies. J. Dagegen erhob A.____ (Beschwerdeführer) am 10. November 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit dem sinngemässen Antrag, es sei der Regierungsratsbeschluss vom 28. Oktober 2014 sowie die Verfügung des AfM vom 11. Dezember 2013 bzw. vom 29. Januar 2014 aufzuheben. K. Am 12. Januar 2015 beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung. L. Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen. L. Der Regierungsrat liess sich am 29. Januar 2015 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:
1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Bei der Beurteilung der Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.2.1. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem im Falle der Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b) vor. Anders als der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 62 lit. c AuG), welcher voraussetzt, dass der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, bedingt ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist. Daraus ergibt sich, dass damit vergleichsweise erhöhte Anforderungen an diesen Bewilligungswiderruf gestellt werden (BGE 137 II 297 E. 3.2 mit Verweis auf den französischen Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und dem dort verwendeten Begriff "très grave" im Gegensatz zum Begriff "grave" in Art. 62 lit. c AuG). 3.2.2. Von einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung infolge der Nichterfüllung privatrechtlicher und/oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen ist dann auszugehen, wenn der Betroffene in erheblichem Masse Betreibungen und Verlustscheine aufweist. Jedoch vermag nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Schuldenwirtschaft für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen, sondern es bedarf erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf nicht mehr. Die Verschuldung muss vielmehr selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Zu beachten ist überdies, dass bei ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht Anwendung finden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Diese Einschränkung gilt zwar beim Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nicht. Soll das Gesetz aber eine ausgewogene Anwendung finden, rechtfertigt es sich, nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens auszugehen. Der ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf ist nicht ein schuldbetreibungsrechtliches Instrument zur Eintreibung bestehender Schulden. Eine Entfernung aus der Schweiz dürfte einerseits eher dazu führen, dass die Gläubiger faktisch keinerlei reelle Aussichten mehr hätten, für ihre Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden. Andererseits besteht bei einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz die Gefahr, dass hier weitere uneinbringliche Schulden gehäuft werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Bezüglich der
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mutwilligkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Es kommt vielmehr darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv wäre etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sein sollten; ein Widerruf wäre demgegenüber zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden gehäuft worden wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4). 3.2.3. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er arbeite zurzeit in der Firma F.____ und ihm sei ein Neuanfang gelungen. Seit September zahle er regelmässig seine Rechnungen, da er und seine Frau nun berufstätig seien. Er habe leider in der Vergangenheit viele Fehler begangen, habe aber auch viel aus ihnen gelernt. Er sei in der Lage zu beweisen, dass es seiner Familie auch in finanzieller Hinsicht wieder gut gehe. Er habe seit fast zwei Jahren keine Bussen oder sonstige Strafen mehr erhalten und darüber hinaus würde er seine offenen Rechnungen gegenüber dem Staat begleichen. Zudem habe er vor, in der kommenden Woche eine Zahlungsvereinbarung zu treffen. 3.2.4. Der Regierungsrat führt in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2014 aus, dass bezüglich des Beschwerdeführers neben der Verurteilung wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern eine Verurteilung wegen Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung vorläge. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe sowie, in einem zusätzlichen Strafbefehlsverfahren zu jenem Urteil, zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Darüber hinaus verstosse der Beschwerdeführer mit seiner hohen Schuldenlast gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Schulden des Beschwerdeführers würden kontinuierlich steigen. Er und seine Familie seien während elf Jahren von acht verschiedenen Krankenkassen für Prämien, Arzt- und Krankenkassenrechnungen betrieben worden. Im Weiteren seien die Forderungen, für welche Betreibungen eingereicht wurden unterschiedlichen Ursprungs. Es fänden sich Versicherungen, Inkassofirmen, Privatpersonen, Staatsanwaltschaften, Polizeien, Gerichte und andere unter den betreibenden Gläubigern. Die Umstände liessen auf eine bedenkliche Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber dem massiven Ansteigen seiner Schulden schliessen. Dabei sei ihm nicht einzig ein nachlässiger ("liederlicher") Umgang mit den finanziellen Mitteln vorzuwerfen, sondern er zeige über Jahre keinen erkennbaren Willen, seine finanzielle Situation ernsthaft in den Griff zu bekommen und eine Schuldensanierung anzustreben. Durch die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und seine mutwillig generierte Schuldenlast sei der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs.1 lit. b AuG somit gegeben. 3.2.5. Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen straffällig und zu diversen Delikten verurteilt. Jedoch bildet keine der ihm im Zuge dieser Verfahren verhängten Strafen eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG, da er nie zu einer solchen von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist (vgl.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht hierzu BGE 135 II 377 E. 4.2). Nichtsdestotrotz kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich alleine genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wenn die betroffene Person mit ihrem negativen Verhalten objektiv zeigt, dass sie auch künftig weder willens noch fähig ist, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2 und 2C_847/2009 vom 21. Juli 2010 E. 2.1). Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren zwischen 2002 und 2013 zu vier Verkehrsdelikten, einer Busse wegen mehrfachen Arbeitenlassens ohne Bewilligung, gewerbsmässigem Betrug und Betrug in mehrfacher Begehung verurteilt. Zu diesen Verurteilungen kommt eine beachtliche Schuldenlast, die sich gemäss Betreibungsregisterauszug vom 28. Januar 2015 auf 184 Betreibungen im Gesamtbetrag Fr. 446‘188.70 und 141 Verlustscheine in der Gesamthöhe von Fr. 319‘889.25 (davon 136 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 298‘984.35) belief. Dabei handelt es sich, wie der Regierungsrat zutreffend dargelegt hat, um Schulden gegenüber einer Vielzahl unterschiedlicher Gläubiger. Aus dem Betreibungsregisterauszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Steuerschulden seit dem Jahr 2006 beinahe systematisch nicht mehr beglichen hat. Mit den Krankenkassenrechnungen verhält es sich ähnlich. Diese sind seit über zehn Jahren durch den Beschwerdeführer unbezahlt geblieben. Somit hat die Vorinstanz zu Recht wegen der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und seiner mutwilligen Verschuldung den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG als erfüllt betrachtet. 4.1. Nach Art. 63 AuG "kann" die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Die Massnahme muss – wie jedes staatliche Handeln – verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999; Art. 96 AuG). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_858/2013 vom 7. Februar 2014 E. 2.2; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 8.31). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581 ff.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (MARTINA CARONI, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 Rz. 3; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 2C_486/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2 und 2C_339/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.3). 4.2. Der Regierungsrat erwog, dass der Beschwerdeführer durchaus ein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz habe. Schliesslich habe er bereits 23 Jahre in der Schweiz gelebt und habe hier eine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügten. Jedoch sei der Beschwerdeführer insgesamt schlecht integriert. Beruflich habe er es nie geschafft, Fuss zu fassen. Er habe nebst seiner sehr hohen Schulden, die er über die letzten elf Jahre mutwillig verursacht habe, zahlreiche strafrechtliche Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen und sei zweimal wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt worden. Demzufolge überwiege das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers, nicht alleine wegen der Verfolgung einer restriktiven Ausländerpolitik, sondern wegen dem Schutz potenzieller Gläubiger und damit wegen ordnungs- und polizeirechtlicher Gründe, gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Somit sei es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, in die Türkei auszureisen. Er spreche nicht nur die Sprache seiner Heimat, sondern sei auch mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Da der Beschwerdeführer nun wieder mit seiner Familie lebe, stelle sich jedoch auch die Frage, ob es der Ehefrau und den Kindern zugemutet werden könne, dem Beschwerdeführer ins Ausland zu folgen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zwar Schweizer Staatsangehörige, jedoch übe sie keinen Beruf aus, den sie nur in der Schweiz ausüben könne. Darüber hinaus stamme sie ebenfalls aus der Türkei, sie spreche die türkische Sprache und kenne die dortige Kultur und die Verhältnisse. Im Weitern sei sie gesund und brauche keine Medikamente, die es nur in der Schweiz gebe. Auch den Kindern könne es zugemutet werden, in die Türkei auszureisen. Sie seien beide noch relativ jung (zum Zeitpunkt des Entscheids acht und zehn Jahre alt) und für eine Integration in der Türkei nicht zu alt. Ihre Situation sei vergleichbar mit derjenigen von Kindern, die aus der Türkei im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz immigrieren. Jedoch hätten sie den Vorteil, dass sie bereits sehr gute Kenntnisse der türkischen Sprache hätten. Da die Kernfamilie zusammenbleiben würde, stünde auch dem Kindeswohl nichts entgegen. 4.3. Der Beschwerdeführer erachtet seine Wegweisung in erster Linie als unverhältnismässig, weil er dadurch von seiner Familie getrennt würde. In der Beschwerdebegründung vom 12. Januar 2015 führt er dementsprechend aus, dass er seine gesamte Freizeit mit seiner Frau und seinen Kindern verbringe. Des Weiteren arbeite er für den FC B.____ als Fussballtrainer für Kinder. In seiner Beschwerdeeingabe vom 11. November 2014 gibt er weiter an, dass seine Frau und die Kinder Schweizer Bürger seien und folglich bei einer Wegweisung nicht mit ihm in die Türkei kommen würden. Somit bitte er um eine letzte Chance für sich und seine Familie, damit sie ein neues Leben anfangen könnten. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 24. Juli 2013, bevor die Widerrufsverfügung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erging, äusserten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu den persönlichen Verhältnissen der Familie. In den jeweiligen Schreiben vom 24. Juli 2013 wurden die
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eheleute darum gebeten, u.a. darüber Auskunft zu erteilen, ob sie gerichtlich getrennt seien, wie lange sie schon getrennt seien und ob der Vater die Kinder oft sehen würde. Die Ehefrau antwortete, dass sie sich nicht scheiden lassen wollten, sondern versuchen würden, in Zukunft wieder zusammen zu wohnen. Sie lebten jedoch seit zwei Jahren getrennt. Trotzdem käme der Vater fast alle zwei Tage zu ihnen, um Zeit mit den Kindern verbringen zu können. Der Beschwerdeführer äusserte sich im Schreiben vom 21. August 2013 dahingehend, dass er wegen gewissen Problemen bei seiner Schwester gewohnt habe. Er wohne aber ab sofort wieder bei seiner Familie. Bezüglich der restlichen Fragen führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass er nun bald eine neue Arbeitsstelle antreten werde, seine Familie und Freunde in der Schweiz habe, während er in der Türkei nur noch seine Grosseltern, einen Onkel und eine Tante hätte, er sich mit der Schweiz identifiziere und es für ihn das Ende der Welt bedeuten würde, wenn er die Schweiz verlassen müsste. 4.4. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sprechen für ein gewichtiges Interesse daran, nicht des Landes verwiesen zu werden. Der Beschwerdeführer ist im Mai 1991 in die Schweiz eingereist und damit bereits 24 Jahre hier wohnhaft. Dadurch, dass er im Alter von 12 Jahren in die Schweiz immigriert ist, hat er unbestrittenermassen die prägenden Jugendjahre bis zum Erwachsenenalter hier verbracht. Er gibt an, nur noch wenige soziale Kontakte in der Türkei zu haben und sich mit der Schweiz verbunden zu fühlen. Die unmündigen Kinder des Beschwerdeführers sind heute neun und elf Jahre alt, sie sind in der Schweiz eingeschult und besitzen die Schweizer Staatsangehörigkeit. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist heute 36jährig und besitzt neben der türkischen auch die schweizerische Staatsbürgerschaft. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung vom 11. November 2014 angibt, würde seine Familie bei einer Wegweisung ihm nicht ins Ausland folgen. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das AfM vor Erlass der Widerrufsverfügung vom 11. Dezember 2013 bzw. vom 29. Januar 2014 gaben die Eheleute an, wegen gewisser Probleme zwei Jahre voneinander getrennt gelebt zu haben, sich aber nicht scheiden lassen zu wollen und nun wieder zusammen zu leben. Eine Trennung der Familie hat somit bereits in der Vergangenheit stattgefunden. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers würde wohl dazu führen, dass die Kernfamilie nun wieder getrennt würde. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, ist es dem Beschwerdeführer jedoch durch sein Verhalten selber zuzurechnen, dass für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seine Wegweisung unabdingbar und verhältnismässig ist. Nach der Lehre als Heizungsmonteur in den Jahren 1996 bis 1999 arbeitete er nur kurz auf diesem Beruf. Von 2002 bis 2003 arbeitete er als Verkäufer für die G.____. Ab 2003 vertrieb er die Produkte der G.____ selbständig. In der Zeit des selbständigen Vertriebs der Produkte der G.____ beging er zahlreiche Betrugsdelikte. So wurde beispielsweise am 15. März 2012 bei der Polizei Basel-Landschaft eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erhoben, weil er einen Staubsauger für eine Privatperson für den Betrag von Fr. 1‘800.-weiterzuverkaufen versprach und für seine Dienstleistung eine Provision von Fr. 600.-- erhielt, die Dienstleistung jedoch ausblieb und er die Provision für sich behielt. Wegen zehn weiteren vergleichbaren Vorfällen, die sich im Kanton Basel-Stadt ereigneten, wurde A.____ vom Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 14. März 2013 bzw. mit Rektifikat vom 15. März 2013 schliesslich wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Solothurn verurteilte ihn am 18. Juli 2013 zu einer Zusatzstrafe zum
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorangehenden Urteil wegen Betrugs in mehrfacher Begehung. Der Beschwerdeführer ist nicht nur strafrechtlich in Erscheinung getreten, sondern hat auch beträchtliche Schulden kontinuierlich angehäuft. Der Beschwerdeführer macht zwar – wie schon früher (siehe seine Zusicherungen vom 10. Juli 2006 und im Rahmen des rechtlichen Gehörs beim AfM vom 21. August 2013) – geltend, dass nun alles, auch in finanzieller Hinsicht, wieder gut gehe und er viel aus seinen vergangenen Fehlern gelernt habe. Er versucht seine berufliche Integration insofern zu belegen, als er ausführt, dass er nun mit einer Festanstellung als Bodenleger für die Firma F.____ arbeite. Einen entsprechenden Arbeitsvertrag legt er indes nicht vor und die von ihm eingereichten Lohnabrechnungen betreffen einzig die Monate August, September und Oktober 2014. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf Stundenbasis entschädigt wurde, wobei die Lohnsummen (Nettolohn) stark variierten (August 2014: Fr. 3'800.--; September 2014 Fr. 1'736.65; Oktober 2014 Fr. 2'234.70). Die Firma F.____ wurde zudem erst am 23. September 2014 im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug der F.____). Eine effektive berufliche Integration ist damit weiterhin nicht nachgewiesen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer über Jahre keinen erkennbaren Willen gezeigt hat, seine finanzielle Situation ernsthaft in den Griff zu bekommen und eine Schuldensanierung anzustreben. Noch während des laufenden Widerrufsverfahrens hat sich die finanzielle Situation verschlechtert. Wegen der Betrugsdelikte des Beschwerdeführers und der kontinuierlichen Nichtbezahlung seiner finanziellen Verpflichtungen besteht ein wesentliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Folglich erweist sich die Wegweisung des Beschwerdeführers als erforderlich, geeignet und notwendig, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren. Auch ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren. Denn wie dargelegt hat er sich in der Schweiz nicht integrieren können. Darüber hinaus beherrscht er die türkische und kurdische Sprache und kennt die Gepflogenheiten und Sitten in der Türkei. Im Weiteren spricht auch die jetzige politische Situation in der Türkei nicht für die Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers. Wegen seiner schweren Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird er es deshalb auch hinnehmen müssen, dass er von seiner Frau und den Kindern getrennt wird, und er das Familienleben nur noch im Rahmen der gängigen sozialen Medien und Ferienaufenthalte leben kann. 5. Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen zumindest sinngemäss auf die Garantie der Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 beruft und soweit er sich darauf berufen könnte, kann für die Interessenabwägung auf das Voranstehende verwiesen werden. Die angeordnete Entfernungsmassnahme beruht jedenfalls auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und das Vorliegen einer erheblichen Verschuldung stellt ein zulässiges öffentliches Interesse im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 4.2). 6. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vor-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO).
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1‘800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘100.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin i.V.