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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.08.2015 810 14 332 (810 2014 332)

19 août 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,907 mots·~15 min·3

Résumé

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1538 vom 21. Oktober 2014)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 19. August 2015 (810 14 332) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Beat Walther, Markus Clausen, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Aisha Paloma Braun

Parteien A.____, Beschwerdeführer vertreten durch Michelle Wahl, Advokatin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1538 vom 21. Oktober 2014)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der türkische Staatsangehörige A.____ wurde am 7. Dezember 1968 in der Schweiz (Winterthur) geboren und besitzt eine Niederlassungsbewilligung. Nach eigenen Angaben nahm ihn sein Vater nach der Trennung seiner Eltern mit sechs Jahren mit in die Türkei. Am 16. Oktober 1982 (d.h. im Alter von 13 Jahren) kehrte er zur Mutter in die Schweiz zurück. Im Jahre 1992 heiratete A.____ B.____. Die Ehe wurde 1998 geschieden. B. A.____ ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Jahr 1997 wurde er wegen Versicherungsbetrugs und Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Im September 2003 folgte eine Verurteilung zu einer Busse von Fr. 500.-- wegen Nötigung. Zwischen den Jahren 1998 und 2010 verstiess A.____ zudem mehrfach gegen das SVG, was zu weiteren Bussen führte. C. Mit Gutachten der Oberärztin Dr. med. C.____ vom 25. Januar 2001 wurde bei A.____ eine rezidivierende depressive Störung, in gegenwärtig mittelgradiger Episode (F33.1) und eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (F60.6) diagnostiziert. Zudem wurde im Gutachten festgehalten, dass A.____ seit vielen Jahren an depressiven Verstimmungen und phobischen Verhaltensweisen leide, die es ihm trotz guter Intelligenz und Ausbildung nicht ermöglichten, im Berufsleben Fuss zu fassen. Mit Verfügung vom 30. Juli 2001 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) A.____ deshalb eine volle IV-Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 zu. D. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) am 11. August 2003 A.____ ein erstes Mal verwarnt hatte, folgte am 15. April 2011 eine zweite Verwarnung wegen den Verurteilungen und der 112 offenen Verlustscheine im Betrag von Fr. 201‘990.09. E. Am 6. März 2012 errichtete die damalige Vormundschaftsbehörde der Stadt Liestal auf Begehren von A.____ eine Vertretungsbeistandschaft über ihn. F. Nachdem das Statthalteramt D.____ A.____ am 14. November 2012 wegen Widerhandlungen gegen das SVG verurteilte und sich die Schulden von A.____ erhöht hatten, widerrief das AfM mit Verfügung vom 9. Mai 2014 die Niederlassungsbewilligung von A.____ und ordnete seine Wegweisung bis spätestens am 30. Juni 2014 an. G. A.____ erhob dagegen, vertreten durch Michelle Wahl, Advokatin in Liestal, am 21. Juli 2014 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1538 vom 21. Oktober 2014 wies dieser seine Beschwerde ab. H. Mit Schreiben vom 3. November 2014 reichte A.____, weiterhin vertreten durch Michelle Wahl, gegen den Regierungsratsbeschluss vom 21. Oktober 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ein. Er stellte das Rechtsbegehren, es seien der Entscheid des Regierungsrates vom 21. Oktober 2014 sowie die Verfügung des AfM vom 9. Mai 2014 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung einzuholen. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen, wobei dem

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der Unterzeichnenden als Rechtsvertreterin zu gewähren sei. I. Am 27. November 2014 bestätigte Oberärztin Dr. med. E.____ in einem Notfallbericht, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung in gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) leide. An dieser Erkrankung leide der Beschwerdeführer schon seit mehreren Jahren und sei deshalb im Jahr 2011 für ca. drei Wochen in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (KPP) in Liestal hospitalisiert gewesen. J. Mit Schreiben vom 2. März 2015 liess sich der Regierungsrat vernehmen mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. K. Am 14. April 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. L. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Als Auskunftsperson nimmt die heutige Beiständin des Beschwerdeführers, F.____, an der Verhandlung teil.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:

1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch alle übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Bei der Beurteilung der Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung möglich, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Anders als der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 62 lit. c AuG), welcher voraussetzt, dass der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, bedingt ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist. Daraus ergibt sich, dass damit vergleichsweise erhöhte Anforderungen an diesen Bewilligungswiderruf gestellt werden (BGE 137 II 297 E. 3.2 mit Verweis auf den französischen Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und dem dort verwendeten Begriff "très grave" im Gegensatz zum Begriff "grave" in Art. 62 lit. c AuG). Namentlich liegt ein Verstoss in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, wenn eine Person wiederholt, erheblich und unbeeindruckt von strafrechtlichen Massnahmen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unseres Landes verstossen hat. In solchen Fällen besteht auch bei Personen mit Niederlassungsbewilligung ein grosses öffentliches Interesse an deren Entfernung und Fernhaltung (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, 02.024, Bundesblatt [BBl] 2002 S. 3810). 3.3 Ferner liegt gemäss Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag Schuldenwirtschaft für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung jedoch nicht zu rechtfertigen, sondern es bedarf erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf nicht mehr. Die Verschuldung muss vielmehr selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Zu beachten ist überdies, dass bei ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht Anwendung finden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Diese Einschränkung gilt zwar beim Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nicht. Soll das Gesetz aber eine ausgewogene Anwendung finden, rechtfertigt es sich, nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens auszugehen. Der ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf ist nicht ein schuldbetreibungsrechtliches Instrument zur Eintreibung bestehender Schulden. Eine Entfernung aus der Schweiz dürfte einerseits eher dazu führen, dass die Gläubiger faktisch keinerlei reelle Aussichten mehr hätten, für ihre Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden. Andererseits besteht bei einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz die Gefahr, dass hier weitere uneinbringliche Schulden geäufnet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3, mit Hinweisen). 3.4 Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer unter Androhung

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Mit der Verwarnung, welche in Form einer beschwerdefähigen, d.h. schriftlichen und begründeten, Verfügung zu ergehen hat, kann der Vollzug der gesetzlich vorgesehenen Massnahmen für den Fall eines weiteren Fehlverhaltens angedroht werden (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, 02.024, BBl 2002 S. 3823). Die Androhung oder Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AuG ist die Folge von rechtlich relevanten Verfehlungen des Ausländers und soll diesen künftig zu Wohlverhalten anhalten bzw. ihn auf die möglichen rechtlichen Folgen erneuter Verfehlungen aufmerksam machen (ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.36). Sie ermöglicht den Behörden, das Fehlverhalten festzustellen bzw. ein erwünschtes Verhalten im Wiederholungs- oder Unterlassungsfall durchzusetzen. Ziel der Verwarnung ist es, den betroffenen Ausländer zu einer Änderung seines Verhaltens zu veranlassen. Sie muss klar darlegen, was vom Ausländer erwartet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.692/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.1. zum früher in Art. 16 Abs. 3 Satz 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAV] vom 1. März 1949 für die Ausweisung verankerten Grundsatz der Androhung). Die Verwarnung bedingt, dass die betroffene Person die Möglichkeit hat, durch eine Verhaltensänderung die (erst) angedrohte Massnahme noch abzuwenden. Gelingt die Verhaltensänderung nicht, so kommt es grundsätzlich zu den für den Fall der Missachtung der verfügten Bedingungen angedrohten Folgen, ansonsten die fragliche Massnahme ihres Sinnes entleert würde. Dennoch genügt nicht jedes noch so geringe Delikt, welches nach einer Verwarnung begangen wurde, für einen späteren Bewilligungswiderruf. Der Widerrufsgrund ist aber erfüllt, wenn den Anordnungen in der Verwarnung nicht Folge geleistet wurde, auch wenn dieses Verhalten für sich allein keinen Widerrufsgrund darstellen würde. Im Rahmen der erneuten Verhältnismässigkeitsprüfung ist alsdann eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, wobei sowohl dasjenige Verhalten, das der Verwarnung zugrunde lag, wie auch das daran anschliessende zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_844/2013 vom 6. März 2014 E. 4.2. mit Hinweisen). Für den Fall der Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund der Niederlassungsbewilligung bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4, mit Hinweisen). 4.1 Der Regierungsrat begründet die Mutwilligkeit des Beschwerdeführers bezüglich seiner Schuldenlast mit der Anzahl der Betreibungen und Verlustscheine verschiedensten Ursprungs. Am 25. September 2014 seien 162 Betreibungen in der Höhe von Fr. 265‘870.99 und 150 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 269‘713.89 verzeichnet worden. Auch seit 2012 bezahle der Beschwerdeführer zahlreiche Rechnungen nicht. Die immense Verschuldung des Beschwerdeführers sei nicht zu entschuldigen und müsse als mutwillig bezeichnet werden. Der Regierungsrat bringt in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2015 weiter vor, seit dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss vom 21. Oktober 2014 seien drei weitere Verlustscheine dazugekommen. Zudem habe die Krankenkasse eine neue Betreibung gegen den Beschwerdeführer einleiten müssen und dies obwohl der Beschwerdeführer schon verbeiständet gewesen sei. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers könnten an dieser Tatsache nichts ändern, da davon auszugehen sei, dass er gerade wegen dieser Beeinträchtigung verbeiständet gewesen sei

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht und dies nicht zu einer Verbesserung der Schuldensituation beigetragen habe. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, sich bezüglich seiner Schulden verbessert zu haben, stimme das ab dem Jahr 2015. Dies zeige jedoch, dass der Beschwerdeführer erst unter dem Druck des laufenden Verfahrens sich um die Sanierung seiner Schulden gekümmert habe. Die Lage des Beschwerdeführers habe sich lediglich verbessert seit er eine neue Beiständin habe. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass der Regierungsrat den Grund für die Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen ignoriere und sein psychisches Profil ausblende. Darüber hinaus sei die positive Entwicklung bezüglich der Schuldensituation nicht gewürdigt worden. Es sei aktenkundig, dass er psychisch stark beeinträchtigt sei. Seine depressive Antriebslosigkeit kombiniert mit seinem ängstlichen Vermeidungsverhalten würden in direktem Zusammenhang mit der Nichterfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen stehen. Darüber hinaus handle es sich bei den zahlreichen neu erfolgten Betreibungen um Altlasten. Die Beiständin verfüge über Zugang zu seinem Konto und kümmere sich neu um die Steuererklärungen, damit keine amtlichen Einschätzungen mehr erfolgen müssten. Alle Zahlungen würden nun durch die Beiständin vorgenommen. Die Vorinstanz verkenne, dass sich zum einen die Schuldensituation damit massiv verbessert habe und zum anderen die Verschuldung unmittelbar mit seiner psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung zusammenhänge, weshalb der Vorwurf einer mutwilligen Verschuldung nicht gerechtfertigt sei. Anlässlich der heutigen Verhandlung führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er seit 2012 unter Beistandschaft stehe. Im Jahr 2011 sei er wegen psychischer Probleme in der KPP gewesen. Dort habe ihm ein Therapeut empfohlen einen Beistand beizuziehen, da er mit seinen finanziellen und administrativen Verpflichtungen überfordert gewesen sei. Seit dem Jahr 2014 habe er nun auch keinen Zugriff auf sein Rentenkonto mehr. Nach Mandatsübernahme durch F.____ habe sie ihm monatlich vor dem Bankomaten Fr. 1‘000.-- für seinen Haushaltsbedarf ausgehändigt. Heute würden die Fr. 1‘000.-- per Dauerauftrag direkt auf sein Haushaltskonto überwiesen. Die Beiständin bestätigt anlässlich der heutigen Parteiverhandlung die mittlerweile eingerichtete Beistandschaft mit Rentenverwaltung, was bedeute, dass der Beschwerdeführer für seinen Haushaltsbedarf Fr. 1‘000.-- auf sein Haushaltskonto überwiesen bekomme. Um die Bezahlung der Rechnungen des Beschwerdeführers kümmere sie sich. Sollte der Beschwerdeführer zukünftig wieder ins Berufsleben einsteigen, wäre sie ebenfalls für das Ausfüllen und Einsenden der Steuererklärung verantwortlich. Der Beschwerdeführer habe sich nie wegen der Rentenverwaltung beklagt und auch sonst habe sie nie Probleme mit ihm gehabt. 4.3 Seit der Verwarnung im Jahr 2011 ist der Beschwerdeführer nur noch ein einziges Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten, als er wegen eines Selbstunfalls auf schneebedeckter Strasse eine Busse erhielt. Die Verschuldung steht zudem in direktem Zusammenhang mit der psychiatrischen Erkrankung des Beschwerdeführers, welcher unter einer rezidivierenden depressiven Störung in mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom leidet (ICD-10 F33.11). Wie die heutige Befragung bestätigt hat, hat sich der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb im Jahr 2012 an die damals zuständige Vormundschaftsbehörde gewandt, um mittels einer Vertretungsbeistandschaft Hilfe in Bezug auf seine finanziellen Schwierigkeiten zu erhalten. Bereits das spricht dagegen, dass die in der Folge angestiegene Verschuldung dem Beschwerdeführer qualifiziert vorgeworfen werden kann. Aus dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutz-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht behörde (KESB) vom 15. Dezember 2014 ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, sich selbständig um finanzielle und administrative Angelegenheiten zu kümmern und dass sich der Beschwerdeführer zwar um die Schuldensanierung zu kümmern versuchte, er damit jedoch trotz der Vertretungsbeistandschaft überfordert war. Die Erkrankung des Beschwerdeführers und die Erkenntnis, dass die zuvor installierte Beistandschaft nicht ausreichend war, veranlasste die zuständige KESB demzufolge, dem Beschwerdeführer das Zugriffsrecht auf sein Rentenkonto zu verweigern und der neuen Beiständin zusätzliche Aufgaben zuzuweisen, um eine weitere Verschuldung zu verhindern. Die Beiständin verwaltet die IV-Rente des Beschwerdeführers und ist seit Dezember 2014 für seine Zahlungen verantwortlich. Die Wahrscheinlichkeit, dass in dieser Konstellation zukünftig weitere Schulden entstehen werden, wie dies in der Vergangenheit geschah, ist somit kaum mehr gegeben. Bereits von September 2014 bis März 2015 sind 15 offene Verlustscheine beglichen worden. Die Bestrebungen des Beschwerdeführers zur Sanierung seiner Schulden mit Hilfe der Beiständin sind offensichtlich vorhanden. Aus den Akten geht weiter hervor, dass seit Einsetzung der neuen Beiständin keine neuen Schulden entstanden sind. Unter diesen Umständen kann nicht von einer mutwilligen Neuverschuldung des Beschwerdeführers ausgegangen werden, und es sind keine ausreichenden Gründe ersichtlich, welche den Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen würden. Demnach wird der Beschluss des Regierungsrates vom 21. Oktober 2014 aufgehoben und die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen. 5.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt, wobei den Vorinstanzen im Falle deren Unterliegens keine Kosten auferlegt werden. Demzufolge werden im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben. 5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Honorarnote vom 19. November 2015 einen Zeitaufwand inklusive ihrer Teilnahme an der heutigen Parteiverhandlung von 15 ¼ Stunden à Fr. 250.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Dazu beantragt sie den Ersatz von Auslagen in der Höhe von Fr. 222.70. Demzufolge hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'340.20 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1538 vom 21. Oktober 2014 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘340.20 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) zu bezahlen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

810 14 332 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.08.2015 810 14 332 (810 2014 332) — Swissrulings