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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.03.2015 810 14 328 (810 2014 328)

11 mars 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,789 mots·~19 min·3

Résumé

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1535 vom 21. Oktober 2014)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 11. März 2015 (810 14 328) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1535 vom 21. Oktober 2014)

A. A.____, geboren 1962, stammt aus Italien. Er kam am 17. Mai 2010 in die Schweiz und erhielt gestützt auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Maurer eine bis am 16. Mai 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Im September 2011 erfuhr das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) über das Bundesamt für Polizei, dass A.____ in Italien wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 fragte das AfM A.____ an, ob dieser Sachverhalt zutreffe, von welchem Gericht er allenfalls verurteilt worden sei und ob ein Rechtsmittelverfahren hängig sei. Gleichzeitig forderte es ihn auf, diesbezügliche Urteile in beglaubigter deutscher Übersetzung einzureichen. In seiner am 27. November 2012 beim AfM eingegangenen Antwort teilte A.____ mit, er sei am 14. Januar 2011 vom Strafgericht in B.____ (Apulien) zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden, auf seine Berufung hin sei die Strafe am 4. Juli 2012 auf zwei Jahre reduziert worden. Da A.____ lediglich das jeweilige Urteilsdispositiv der Strafurteile eingereicht hatte, bestand das AfM in der Folge mit verschiedenen Schreiben und - nach entsprechender Vorladung durch das Amt - in einem persönlichen Gespräch darauf, dass er die begründeten Strafurteile vom 14. Januar 2011 und vom 4. Juli 2012 mit beglaubigter Übersetzung einzureichen habe. Ausserdem habe er seine Behauptung zu belegen, gegen letzteren Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen zu haben. Mit E-Mail vom 17. Juli 2013 liess A.____ über seine Tochter mitteilen, dass er die Übersetzungskosten nicht bezahlen könne. Daraufhin erlaubte ihm das AfM die Einreichung der italienischen Urteile ohne Übersetzung. Der entsprechenden Eingabe (Eingang beim AfM am 5. August 2013) legte er ein Schreiben seines italienischen Anwaltes bei, wonach in dieser Sache ein Rechtsmittelverfahren hängig sei. Das AfM verlangte im Anschluss daran vergeblich, dass er eine Bestätigung des entsprechenden Gerichts beibringe. C. Nachdem der rechtshilfeweise eingeholte italienische Strafregisterauszug eine rechtskräftige Verurteilung A.____s durch das Berufungsgericht in B.____ zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen sexueller Gewalt gegen Minderjährige ausgewiesen hatte, widerrief das AfM nach gewährtem rechtlichem Gehör am 15. Mai 2014 dessen Aufenthaltsbewilligung. Die Ausreise habe bis spätestens 15. Juni 2014 zu erfolgen. D. Die von A.____ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Entscheid Nr. 1535 vom 21. Oktober 2014 ab. Der Regierungsrat verfügte weiter, dass er die Schweiz 30 Tage nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen habe. Der Entscheid wurde hauptsächlich damit begründet, dass A.____ zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er sei wegen sexueller Handlungen mit Kindern zweitinstanzlich zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Unklar sei, ob gegen ihn ein weiteres Strafverfahren wegen Sexualdelikten geführt werde. Es sei jedoch unabhängig davon von einer konkreten Rückfallgefahr auszugehen, denn ihm sei vom Gericht untersagt worden, als Vormund oder Beistand zu walten. Da von ihm eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehe, bestünden gewichtige öffentliche Interessen an seiner Wegweisung, welche seine privaten Interessen am weiteren Aufenthalt überwögen. E. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 erhob A.____, vertreten durch Nicolas Roulet, Advokat, gegen den Regierungsratsbeschluss vom 21. Oktober 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dementsprechend sei ihm der weitere Aufenthalt

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Kanton Basel-Landschaft zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das Amt für Migration zurückzuweisen. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. In der innert Frist eingereichten Beschwerdebegründung vom 5. Januar 2015 rügt er in erster Linie, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union. Eine strafrechtliche Verurteilung sei bei der Einschränkung der Personenfreizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur insofern zu berücksichtigen, als dass die ihr zugrunde liegenden Umstände eine gegenwärtige Gefährdung der Gesellschaft verdeutlichten. Von ihm gehe aktuell keine solche konkrete tatsächliche Gefahr aus. F. In seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 2015 stellt der Regierungsrat das Begehren auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist er in erster Linie auf den angefochtenen Entscheid. Zusätzlich unterstreicht er, dass er sich bei seinem Entscheid auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 14. Juli 2012 und nicht auf ein offenbar am 30. Mai 2011 ergangenes Urteil des Strafgerichts B.____ gestützt habe. Ersteres sei in einem rechtsstaatlichen Verfahren zustande gekommen und rechtskräftig, weshalb es nicht zu hinterfragen sei. Es sei von einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszugehen, zumal bei derartigen Delikten eine generelle Rückfallgefahr von ca. 33% bestehe. G. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 4.2 Die Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländergesetz. Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländergesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) keine abweichende Bestimmung enthält oder das Ausländergesetz eine für den Ausländer vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AuG), was hier nicht der Fall ist. Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA hat ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Beschwerdeführer, ein italienischer Staatsbürger, ist ursprünglich am 17. Mai 2010 mit einem Bauunternehmen in der Schweiz ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen, weshalb er über einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügte. Der Umstand, dass er im Jahr 2013 schwerwiegend kardiovaskulär erkrankte und in der Folge arbeitslos geworden ist, weswegen er seit November 2013 von der Sozialhilfe unterstützt wird, ändert am grundsätzlichen Anspruch auf Aufenthalt nichts. Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit vorliegend von vorübergehender oder von dauerhafter Natur ist (vgl. Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA resp. Art. 4 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70). 5. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und der Beschwerdeführer auch anerkennt, gilt dieser Anspruch jedoch nicht absolut. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die vom Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechtsansprüche nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG - auf welche Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist - darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein, und nach Absatz 2 dieses Artikels können strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres diese Massnahmen begründen. Nach der gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und derjenigen des Bundesgerichts darf daher eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für eine Massnahme herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 An-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht hang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Insoweit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (Urteil des BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 137 II 233; BGE 136 II 5 E. 4.2, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer 2C_485/2014 vom 22. Januar 2015 E. 2.2). Als schwerwiegende Rechtsgüterverletzungen gelten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität, organisierte Kriminalität und namentlich Terrorismus, Menschenhandel und Drogenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang I FZA). 6. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die oben dargelegten Grundsätze korrekt dargestellt, sich in der Folge aber nicht daran orientiert: Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids geht einzig hervor, dass der Beschwerdeführer in Italien für im Juli 2006 begangene Delikte gegen die sexuelle Integrität Minderjähriger strafrechtlich verurteilt worden sei. Zwei Zeuginnen hätten im Strafverfahren ausgesagt, ebenfalls Opfer sexueller Gewalt geworden zu sein. Ob die der Verurteilung zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, wird nicht geprüft. Es fehlen überhaupt jegliche Angaben zum Sachverhalt, wie etwa die Anzahl der Opfer und der Übergriffe oder die weiteren Begleitumstände der Tatbegehung. Obwohl für die ausländerrechtliche Prüfung auch die Erwägungen des Strafgerichts von Bedeutung sind (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.3.3 mit Hinweisen), unterlässt es die Vorinstanz gänzlich, sich mit dem Strafurteil des Berufungsgerichts vom 14. Juli 2012 auseinanderzusetzen. So bleiben allfällige Überlegungen der italienischen Strafjustiz zum Vorleben des Beschwerdeführers, zum Verschulden, zu den in die Strafzumessung eingeflossenen Faktoren oder zur vorliegend besonders interessierenden Legalprognose unberücksichtigt. Der Beschwerdegegner führt hinsichtlich der Rückfallgefahr aus, das italienische Gericht habe dem Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit untersagt, als Vormund oder Beistand zu walten oder ein Amt oder eine Tätigkeit in einer öffentlichen oder privaten Institution auszuüben, welche von Minderjährigen besucht werde. Daraus könne geschlossen werden, dass das Gericht von einer konkreten Rückfallgefahr ausgegangen sei. Diese Beurteilung erfolgt ohne Verweis auf das Strafurteil und ohne dass aufgezeigt wird, dass nach dem anwendbaren Recht als Tatbestandsvoraussetzung für das ausgesprochene Amts- resp. Tätigkeitsverbot überhaupt eine konkrete Rückfallgefahr vorliegen muss. Die Folgerung der Vorinstanz beruht mithin auf einer reinen Mutmassung und übersieht gleichzeitig den Umstand, dass in Italien bei der Verurteilung wegen bestimmter Straftaten automatische Berufsverbote ausgesprochen werden (vgl. die rechtsvergleichenden Ausführungen im erläuternden Bericht des Bundesamtes für Justiz vom Januar 2011 zum Vernehmlassungsverfahren betreffend Einführung eines neuen strafrechtlichen Tätigkeitsverbots und Kontakt- und Rayonverbots, S. 27). Aus den verhängten Verboten kann somit nicht ohne Weiteres auf eine gerichtlich festgestellte konkrete Rückfallgefahr geschlossen werden. Wenn der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung vom 3. Februar 2015 sodann darauf hinweist, dass bei Gewaltdelikten eine erhebliche generelle Rückfallgefahr von ca. 33% innert drei Jahren seit der Verurteilung beste-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht he, so vermag er daraus von Vornherein für den vorliegenden Fall keine konkrete Rückfallgefahr abzuleiten. Der vom Beschwerdeführer herangezogene Datensatz des Bundesamts für Statistik klassifiziert Verurteilungen wegen sexueller Handlungen mit Kindern ohnehin nicht als allgemeine Gewaltdelikte (vgl. Bundesamt für Statistik, Rückfall - Erwachsene, Rückfallraten nach Verurteilungsjahr, Fn. 4), weshalb die entsprechenden Vorbringen zur Rückfallrate von Gewalttätern auch aus diesem Grund an der Sache vorbei gehen. Soweit der Beschwerdegegner schliesslich eine absolute Nulltoleranz bei Gewaltdelikten gegen Minderjährige proklamiert, so ist ihm insofern beizupflichten, als dass die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind, vorliegend niedrig anzusetzen sind. Dies entbindet ihn aber nicht davon, anhand der Umstände des konkreten Falles eine entsprechende hinreichende Wahrscheinlichkeit aufzuzeigen. Letztlich stützt sich die Argumentation des Beschwerdegegners ohne gesamtheitliche spezifische Prüfung der unter dem Blickwinkel der dem Schutz der öffentlichen Ordnung innewohnenden Interessen einzig auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer (einmal) strafrechtlich verurteilt wurde. Nach Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG genügt eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein jedoch gerade nicht, um die vom Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechtsansprüche einzuschränken. 7. Die dargelegten Mängel des angefochtenen Entscheids sind in erster Linie auf eine unzureichende Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanzen zurückzuführen. 7.1 Der allgemeine Untersuchungsgrundsatz, demgemäss die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt (§ 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988), gilt auch im ausländerrechtlichen Verfahren. Er besagt, dass die Behörde von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts besorgt sein muss und sich nicht mit den Parteivorbringen begnügen darf. Sie hat die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die Sachverhaltsdarstellung und die Beweisanträge der Parteien binden die Behörde nicht. Sie kann und soll aus eigener Initiative fehlende Sachverhaltselemente ergänzen und die Beweismittel vervollständigen (vgl. MICHAEL PFEIFER, Der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime im Verwaltungsverfahren, Basel 1980, S. 82 ff.). Die Untersuchungsmaxime wird im Ausländerrecht durch eine besondere Mitwirkungspflicht der Parteien erheblich relativiert (vgl. Art. 90 AuG; UEBERSAX, Ausländerrecht, a.a.O., Rz. 7.273). Die Mitwirkungspflicht bestimmt die Parteien, aktiv zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen. Die Mitwirkungspflicht gilt namentlich für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Sie besteht besonders dort, wo die Parteien mit eigenen Begehren an den Staat herantreten und nicht umgekehrt der Staat an sie: Die Mitwirkungspflicht entspricht dann ja der tatsächlichen Interessenlage und sie entfällt auch nicht dadurch, dass sich die geschuldeten Auskünfte zum Nachteil des Gesuchstellers auswirken könnten (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 30 Rz. 24 mit Verweis auf BGE 132 II 113 E. 3.2).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Werden im Rahmen der Sachverhaltsermittlung fremdsprachige Urkunden oder Unterlagen beigezogen, so darf sich die Behörde für ihren Entscheid nur auf diese Beweise abstützen, wenn ihre Entscheidungsträger die entsprechende Sprache verstehen - was im Kanton Basel-Landschaft namentlich bei Französisch oder Englisch zutreffen mag -, oder wenn sie den wesentlichen Inhalt aus dem Gesamtkontext ausreichend erfassen können. Ansonsten gilt für entscheidrelevante Dokumente eine allgemeine Pflicht zur Übersetzung. Sie sind im Rahmen der Entscheidvorbereitung von der Behörde von Amtes wegen übersetzen zu lassen (vgl. THOMAS PFISTERER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 33a Rz. 17; PETER UEBERSAX, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 54 Rz. 30 ff.). Beim Urteil des Berufungsgerichts in Lecce vom 14. Juli 2012 handelt es sich im vorliegenden Fall um ein zentrales Beweiselement. Die Erwägungen des Gerichts auf Italienisch sind augenscheinlich von entscheidwesentlicher Bedeutung. Nachdem sich entgegen ihrer sonstigen Praxis weder das AfM noch der Regierungsrat in erkennbarer Weise mit der Begründung des Strafurteils auseinandergesetzt haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Behördenmitglieder nicht über ausreichende Italienischkenntnisse verfügen. Nach dem Gesagten hätte vorliegend demnach eine Übersetzung des italienischen Strafurteils vom 14. Juli 2012 eingeholt werden müssen. Indem das AfM und nachfolgend der Regierungsrat keine Übersetzung anordneten, haben sie den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt. Die Relevanz des Urteils vom 14. Juli 2012 ist dem AfM nicht entgangen, forderte es den Beschwerdeführer doch mehrfach eindringlich auf, eine beglaubigte Übersetzung des Urteils einzureichen. Da das vorliegende Verfahren nicht durch ein Gesuch des Beschwerdeführers eingeleitet wurde und auch nicht erkennbar ist, inwiefern seine Mitwirkung bei der Einholung einer Übersetzung des Urteils nötig oder hilfreich ist, erscheint es zweifelhaft, ob ihn das AfM in dieser Hinsicht zur Mitwirkung anhalten durfte. Die Behörden können sich ihrer Abklärungspflicht nämlich nicht durch blossen Verweis auf die Mitwirkungspflicht entziehen (UEBERSAX, Ausländerrecht, a.a.O., Rz. 7.274). Nachdem der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte, verzichtete das AfM darauf, die Sache weiter zu verfolgen. Wenn das AfM dem Beschwerdeführer bedeutet hat, eine Ergänzung der Beweislage mittels Übersetzung sei unerlässlich, verstösst das Amt aber in jedem Fall gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn es auf die Übersetzung verzichtet, sobald es selbst tätig werden müsste (vgl. zum Verbot widersprüchlichen Verhaltens TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 22 Rz. 21 ff.). 7.3 Die Vorinstanzen stützen sich für die Begründung einer gegenwärtigen Gefährdung der Öffentlichkeit durch den Beschwerdeführer massgeblich auf den Umstand, dass gegen diesen ein Tätigkeitsverbot verhängt wurde (vgl. oben E. 6). In diesem Zusammenhang gebietet der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. § 11 Abs. 2 VwVG BL), dass die Behörde das in der Sache anwendbare ausländische materielle Recht von Amtes wegen ermittelt (ausdrücklich statuiert in Art. 16 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht; vgl. auch ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, a.a.O., Art. 106 Rz. 9). Sofern sich die Beweggründe für die Anordnung

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Tätigkeitsverbotes nicht aus den Erwägungen des Berufungsgerichts ergaben, hätten die Vorinstanzen demnach die anwendbaren Bestimmungen des italienischen Strafgesetzbuches beiziehen und von den Tatbestandsvoraussetzungen für die Verhängung der Nebensanktion soweit möglich Rückschlüsse auf die Umstände des vorliegenden Falles ziehen müssen. 7.4 Aus den Akten ergaben sich des Weiteren konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer neben dem in die bekannte Verurteilung mündenden Strafverfahren in mindestens ein weiteres Verfahren der italienischen Strafjustiz verwickelt ist oder war. So sprach er in seiner Eingabe an das AfM vom 1. April 2014 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs von einer zweiten Episode, ohne jedoch Näheres dazu auszuführen. Im Verfahren vor dem Regierungsrat wies er in der Beschwerdebegründung weiter darauf hin, dass das (den Behörden zuvor nicht bekannte) Strafurteil des Strafgerichts in B.____ vom 30. Mai 2011 durch den Obersten Kassationsgerichtshof aufgehoben worden sei. Der Beschwerdegegner hält im angefochtenen Entscheid hierzu lediglich fest, es sei unklar, ob gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Strafverfahren wegen sexueller Gewalt gegen Minderjährige laufe. Dies, obwohl er an anderer Stelle selber festhält, dass die Prognose über das künftige Wohlverhalten zentraler Gesichtspunkt der vorzunehmenden Prüfung ist. Hierbei ist offenkundig von elementarer Bedeutung, ob es in der Vergangenheit zu Rückfällen gekommen ist oder etwaige weitere Strafverfahren im Gange sind, welche allenfalls auf eine anhaltende schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung schliessen lassen. Von Behördenseite ungeklärt und ebenfalls von wesentlicher Bedeutung ist die Frage, ob und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer in Italien den Strafvollzug anzutreten hat. Indem die Vorinstanzen trotz eindeutiger Hinweise auf die Existenz zusätzlicher sach- und entscheidwesentlicher Tatsachen auf eine weitere Sachverhaltsabklärung verzichteten, haben sie ihre Untersuchungspflicht verletzt. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen wichtige Elemente des Sachverhalts nicht bzw. nicht hinreichend ermittelt haben. Ohne die erforderlichen ergänzenden Abklärungen durch die Behörden erweist sich die Beweiserhebung demnach als ungenügend und die Sachverhaltsfeststellung als unvollständig. Die Beschwerde ist begründet. 8. Erachtet das Gericht eine Beschwerde für begründet, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (§ 17 Abs. 1 VPO). Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch das Kantonsgericht selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; das Gericht muss dies aber nicht. Urteilt das Gericht in der Sache selbst, so bringt es die Verwaltung um ihr Recht, einen eigenen Sachentscheid zu fällen; zudem wird der Rechtsweg der Beschwerdeführenden verkürzt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 30. November 2011 [810 11 236] E. 7.8; KGE VV vom 27. August 2008 [810 08 56] E. 3). Vorliegend erweist sich eine Kassation als angezeigt. Mangels genügender Sachverhaltsabklärung kann dem sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers, es sei auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu verzichten, jedoch nicht entsprochen werden. Vielmehr hat in Gutheissung des Eventualbegeh-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht rens eine Rückweisung an das Amt für Migration zu erfolgen zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Kantonalen Behörden und den Gemeinden können nur dann Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen (vgl. § 20 Abs. 4 VPO). Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 5.5 Stunden (à Fr. 250.--) sowie die Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 154.70 sind nicht zu beanstanden. Demzufolge hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 1'652.10 (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats Nr. 1535 vom 21. Oktober 2014 aufgehoben und die Angelegenheit wird an das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'652.10 (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 14 328 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.03.2015 810 14 328 (810 2014 328) — Swissrulings