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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.09.2014 810 14 172 (810 2014 172)

3 septembre 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,091 mots·~25 min·3

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 937 vom 24. Juni 2014)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 3. September 2014 (810 14 172) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Claude Jeanneret, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 937 vom 24. Juni 2014)

A. Der israelische Staatsbürger A.____, geb. 1972, stellte am 15. November 2011 über die Schweizer Botschaft in Tel Aviv beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Er führte im Gesuchsformular aus, seine Schweizer Partnerin B.____ erwarte ein Kind von ihm und er beabsichtige, zu ihr und dem Kind nach C.____ zu ziehen. Am 19. Februar 2012 brachte B.____ die gemeinsame Tochter D.____ zur Welt. Gleichentags reiste A.____ offiziell in die Schweiz ein. Er anerkannte am 13. März

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2012 seine Vaterschaft und verpflichtete sich mit von der Vormundschaftsbehörde C.____ genehmigtem Unterhaltsvertrag vom 17. April 2012 zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 605.--. In der Folge erteilte das AfM - mit Zustimmung des Bundesamtes für Migration - laut Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) am 30. Mai 2012 eine für ein Jahr gültige Aufenthaltsbewilligung. B. Nachdem A.____ der Vorladung des AfM für das Begrüssungsgespräch am 8. Juni 2012 unentschuldigt keine Folge geleistet hatte und B.____ dem AfM gemeldet hatte, dass A.____ seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen sei, dass zwischen ihnen kein Konkubinatsverhältnis bestehe und er vielmehr seit Jahren in E.___ [Kanton Bern] wohne, tätigte das AfM weitere Abklärungen. In der (irrtümlichen) Annahme, dass die Aufenthaltsbewilligung vom 30. Mai 2012 erst behördenintern vorbereitet, dem Gesuchsteller aber noch nicht eröffnet worden sei, kündigte das AfM A.____ mit Schreiben vom 11. Juni 2012 die beabsichtigte Verweigerung der beantragten Aufenthaltsbewilligung an und gewährte ihm eine Frist zur Stellungnahme. In verschiedenen Eingaben an das AfM führte dieser daraufhin zusammenfassend aus, er habe die ausstehenden Unterhaltsbeiträge mittlerweile beglichen, er besuche seine Tochter oft und er suche zusammen mit der Kindsmutter ein Haus im Hinblick auf ein künftiges Zusammenleben der Familie. C. Am 5. Dezember 2012 meldete A.____ der Vormundschaftsbehörde C.____, die Kindsmutter habe ihm den Zutritt zu ihrer Wohnung verweigert. Die bisherige Besuchsregelung, wonach er sein Kind drei Mal wöchentlich für jeweils drei Stunden bei der Mutter besuchen könne, sei in dieser Form nicht mehr durchführbar. Die ab 1. Januar 2013 neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde F.____ (KESB) regelte im Anschluss daran mit Entscheid vom 4. April 2013 den persönlichen Verkehr vorsorglich neu und wies gleichzeitig das ebenfalls eingereichte Gesuch des Kindsvaters um Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge ab. In der Folge wurden die Modalitäten des Besuchsrechts mehrfach geändert. Am 22. August 2013 verfügte die KESB, dass A.____ seine Tochter - begleitet von einer Sozialpädagogin - alle zwei Wochen am Dienstagnachmittag besuchen dürfe, zusätzlich fänden begleitete Besuche an zwei Samstagen pro Monat im Rahmen der Begleiteten Besuchstage Baselland im Tagesheim G.____ statt. Im Übrigen seien Besuche zwischen Kindsvater und D.____ untersagt. Die gegen die jeweiligen Entscheide erhobenen Rechtsmittel blieben allesamt erfolglos. Anfang Oktober 2013 sprach das Tagesheim G.____ gegenüber A.____ ein Hausverbot aus. Die daraufhin am 9. Oktober 2013 anberaumte Besprechung mit den Verantwortlichen der KESB musste offenbar aufgrund seines unbeherrschten Verhaltens abgebrochen werden. Seither hat er sein Besuchsrecht nach eigenen Angaben nicht mehr ausüben können und seine Tochter nur noch vereinzelt gesehen. D. Zwischenzeitlich hatte das AfM bemerkt, dass A.____ die Verfügung vom 30. Mai 2012 betreffend Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zugestellt worden war. Nach zusätzlichen Abklärungen gewährte es ihm mit Schreiben vom 25. Februar 2014 das rechtliche Gehör betreffend einer beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 11. April 2014 verweigerte das AfM schliesslich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.

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E. Die gegen die Verfügung des AfM erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Regierungsratsbeschluss Nr. 937 vom 24. Juni 2014 ab, soweit er darauf eintrat. Er erwog im Wesentlichen, dass A.____ unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben über keinen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz verfüge. Er habe im ursprünglichen Gesuchsverfahren resp. im Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gegenüber den Behörden zudem verschiedentlich wahrheitswidrige Angaben gemacht, so dass auch Gründe für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung vorlägen, die gegen eine Verlängerung der bestehenden Bewilligung sprächen. Der Regierungsrat erklärte sich aufgrund der gesamten Umstände nicht bereit, die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern. Er beurteilte die Wegweisung zudem als verhältnismässig und verneinte das Vorliegen eines Härtefalls. F. Gegen den Entscheid des Regierungsrats hat A.____ mit Eingabe vom 26. Juni 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, (Kantonsgericht) erhoben. In der umfangreichen Beschwerdeschrift mit zahlreichen Beilagen befasst er sich grossmehrheitlich mit dem seit Jahren schwelenden Konflikt rund um das Besuchs- und Sorgerecht. Sinngemäss beantragt er die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, um seine Tochter in der Schweiz betreuen zu können. Die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis behindere den Aufbau einer stabilen und sicheren Beziehung zwischen Vater und Kind und stehe im Widerspruch zum grundrechtlichen Anspruch auf Familienleben. Zudem werde dadurch die Kinderrechtskonvention verletzt. Er habe bei der KESB die Übertragung des Sorgerechts an ihn beantragt, gleichzeitig sei auch eine Neuregelung des Besuchsrechts hängig. G. Am 16. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht weitere Unterlagen ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 beantragt der Regierungsrat, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. I. Mit Verfügung vom 6. August 2014 wurde die Beschwerde der Kammer zur Beurteilung überwiesen. J. Mit Eingabe vom 6. August 2014 stellt der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, das vorliegende Verfahren sei bis zum Entscheid der KESB über die gemeinsame elterliche Sorge zu sistieren. Der Regierungsrat beantragt in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 13. August 2014, der Verfahrensantrag sei abzuweisen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. August 2014 wurde der Entscheid über das Sistierungsgesuch der Kammer überlassen. K. Am 25. August 2014 reichte der Regierungsrat im Sinne eines Novums die Kopie einer E-Mail der Kindsmutter vom 21. August 2014 an das AfM ein. Darin führte diese aus, der Beschwerdeführer habe trotz eingeschriebener Briefe seit Monaten keine Unterhaltsbeiträge an die Tochter gezahlt. In der Folge legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2014

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diverse Bankkontoauszüge ins Recht. Da diese Auszüge lediglich Zahlungen bis zum 11. April 2014 belegten, wurde er mit Verfügung vom 29. August 2014 aufgefordert, den Kontoauszug seines Privatkontos für die Zeit seit dem 11. April 2014 beizubringen. Dieser Anordnung kam er am 1. September 2014 nach.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Vorab ist über den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers vom 6. August 2014 zu entscheiden, wonach das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid der KESB über die gemeinsame elterliche Sorge zu sistieren sei. Das Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 enthält keine Regelung der Verfahrenssistierung. Nach der Praxis des Kantonsgerichts wird ein Verfahren grundsätzlich nur dann sistiert, wenn sämtliche Verfahrensbeteiligten mit diesem Vorgehen einverstanden sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Aus prozessökonomischen Gründen kann ein Verfahren unter Umständen auch gegen den Willen einer Partei sistiert werden. Namentlich kann sich eine Sistierung rechtfertigen, wenn in einem anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des in Frage stehenden Verfahrens von massgebender Bedeutung sind (vgl. MARTIN BERTSCHI/KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 4-31 VRG/ZH, Rz. 40). Dem Ausgang des bei der KESB anhängigen Verfahrens, in welchem der Beschwerdeführer die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragt hat, kommt kein entsprechender Stellenwert zu, denn für die Beantwortung der sich im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren stellenden Fragen spielt die elterliche Sorge keine entscheidwesentliche Rolle: Nach der Rechtsprechung muss - unabhängig von der Sorgerechtsregelung - das nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil eines in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kindes in jedem Fall eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders intensive Beziehung zum Kind leben, um einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen zu können (BGE 140 I 145 E. 4.2; BGE 139 I 315 E. 2.2). Da eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Familienleben primär von dessen eigenen Beziehung zu seinem Kind abhängt, kommt auch einer allfälligen - vom Beschwerdeführer seit Jahren behaupteten, aber von keiner Instanz festgestellten - Erziehungs- oder Obhutsunfähigkeit der Kindsmutter keine entscheidende Bedeutung zu. Vielmehr ist vorab entscheidend, dass nach Aktenlage weder gegenwärtig noch in absehbarer Zeit eine Obhutszuteilung an den Beschwerdeführer zu erwarten ist. Es rechtfertigt sich somit nicht, den Ausgang des Verfahrens vor der Kindesschutzbehörde abzuwarten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist demzufolge abzuweisen und die Beschwerde an die Hand zu nehmen. 2. Gemäss § 43 Abs. 1 VPO ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass

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auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden kann. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift allerdings auf das Verfahren vor der KESB bezüglich Sorgerechtsund Besuchsregelung bezieht, so kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden, denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der angefochtene ausländerrechtliche Entscheid des Regierungsrates. 3. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 4. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 5.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Israel keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 5.3 Auch die innerstaatliche Ausländerrechtsgesetzgebung gewährt dem Beschwerdeführer kein Anrecht auf Aufenthalt. 5.4 Der Beschwerdeführer macht eine enge Beziehung zu seiner Tochter geltend. Soweit er sich auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention) beruft, so gewähren die Bestimmungen der Kinderrechtskonvention nach der Praxis des Bundesgerichts indes keinen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung (BGE 139 I 315 E. 2.4; BGE 135 I 153 E. 2.2.2; BGE 126 II 377 E. 5). Liegt eine schützenswerte Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind vor, so kann sich die ausländische Person jedoch auf den in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 garantierten Anspruch auf Familienleben berufen, wobei Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999

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einen inhaltlich identischen Anspruch vermittelt (BGE 126 II 425 E. 4c/bb). Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob sich aus der Beziehung des Beschwerdeführers zu einem Schweizer Kind ein grundrechtlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung herleiten lässt. 6. Eine Berufung auf die konventionsrechtliche Garantie von Art. 8 EMRK setzt eine familienrechtliche Beziehung von einer gewissen Intensität voraus (BGE 139 I 315 E. 2.1). 6.1 Das Konventionsrecht begründet keinen Anspruch darauf, das Familienleben in einem bestimmten Staat verwirklichen zu können (Urteil des EGMR M.P.E.V. gegen Schweiz vom 8. Juli 2014 [3910/13] § 51). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser von vornherein ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 140 I 145 E. 3.1; BGE 139 I 330 E. 2.1; BGE 135 I 153 E. 2.1). 6.2 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehendes Recht nur im Fall einer besonders engen wirtschaftlichen und affektiven Familienverbindung zugestanden werden, wenn diese aufgrund der zwischen den Ländern liegenden Distanz, die das Aufenthaltsland des Kinds vom Herkunftsland seines Elternteils trennt, praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann und die ausländische Person in der Schweiz ein einwandfreies Verhalten an den Tag gelegt hat (BGE 140 I 145 E. 3.2; BGE 139 I 315 E. 2.2; BGE 120 Ib 1 E. 3c). 6.3 Die Schweiz ist von Israel aus in rund vier Stunden Flugzeit erreichbar, wobei verschiedene Fluggesellschaften, darunter auch sogenannte Low-Cost-Carrier, entsprechende Verbindungen anbieten. Die Einreise ist gemäss Schengen-Assoziierungsabkommen für israelische Staatsbürger visumsfrei möglich und der erwerbslose Aufenthalt von weniger als drei Monaten erfordert keine ausländerrechtliche Bewilligung (vgl. Art. 10 Abs. 1 AuG). Wie der Beschwerdeführer gegenüber dem AfM ausführte, pendelt er aus geschäftlichen Gründen seit Jahren zwischen Israel und der Schweiz (vgl. Gesprächsprotokoll vom 29. Juni 2012). Unter diesen Voraussetzungen erscheint es durchaus im Bereich des Möglichen, ein der Situation angepasstes Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten wahrzunehmen. Es ist somit diskutabel, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung derart beeinträchtigt wird, dass dadurch allenfalls ein grundrechtlicher Anwesenheitsanspruch begründet werden könnte. Wie sich nachfolgend zeigen wird, kann die Frage

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vorliegend offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer die weiteren Voraussetzungen für die Bejahung eines Aufenthaltsanspruchs ohnehin nicht erfüllt. 6.4.1 Nach der Rechtsprechung wird zunächst eine besonders enge affektive Familienverbindung vorausgesetzt. Zumal der Beschwerdeführer sich nicht auf eine inzwischen aufgelöste eheliche Gemeinschaft mit einer schweizerischen Staatsangehörigen (und mithin auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG) berufen kann, verlangt die Rechtsprechung in affektiver Hinsicht das Bestehen einer besonders qualifizierten Beziehung zum hier lebenden Kind: Erforderlich ist ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei "grosszügig" im Sinne von "deutlich mehr als üblich" zu verstehen ist. In jedem Fall kommt es darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (BGE 139 I 315 E. 2.5; Urteil des BGer 2C_582/2013 vom 2. April 2014 E. 2.2; THOMAS HUGI YAR, "Bis dass der Tod Euch scheidet" - Übersicht über die migrationsrechtlichen Folgen in Krisensituationen, Jusletter vom 17. März 2014, Rz. 18). 6.4.2 Der Beschwerdeführer konnte sein Kind zumindest ab Dezember 2012 nicht mehr regelmässig besuchen. Die KESB räumte ihm in ihrem Entscheid vom 22. August 2013 zuletzt ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Dienstagnachmittagen sowie von zwei Samstagnachmittagen pro Monat ein. Ob es sich dabei um ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht handelt, kann offen gelassen werden, denn soweit ersichtlich wurde diese Regelung nie vollumfänglich in die Tat umgesetzt. So wurden die begleiteten Besuche nie durchgeführt und die samstäglichen Besuche konnten nach dem im Oktober 2013 gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Hausverbot im Tagesheim G.____ nicht mehr stattfinden. Nach seinen eigenen Angaben hat sich die Besuchsrechtssituation seither nicht mehr geändert: Nachdem er seine Tochter über Monate gar nicht mehr gesehen hatte, konnten offenbar in letzter Zeit immerhin einzelne Treffen arrangiert werden. Unter diesen Umständen besteht vorliegend kein kontinuierlich und reibungslos wahrgenommenes Besuchsrecht in einem grosszügigen Umfang. Eine besonders enge affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter liegt offensichtlich nicht vor. Wenn dieser sinngemäss vorbringt, er habe sich stets um den Aufbau einer engen Beziehung zu seiner Tochter bemüht, wobei das destruktive Verhalten der Kindsmutter dies verhindert habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er zumindest das gegen ihn verhängte Hausverbot und die daraus resultierende Unmöglichkeit weiterer begleiteter Besuchskontakte im Tagesheim G.____ einzig und allein seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben hat. Die blosse Absicht, eine Beziehung überhaupt erst aufzubauen, vermag im Übrigen keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltsanspruch zu begründen (vgl. Urteil des BGer 2C_1025/2013 vom 7. April 2014 E. 2.4.4; Urteil des BGer 2C_249/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.7; Urteil des BGer 2C_1031/2011 vom 22. März 2012 E. 4.2.6). Von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten affektiven Beziehung zwischen Vater und Tochter kann nach dem Ausgeführten nicht ausgegangen werden. 6.5.1 Weiter wird nach der ständigen Bundesgerichtspraxis verlangt, dass der nicht sorgebzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Verbindung zu seinem Kind pflegt. Hierzu ist erforderlich, dass er eine signifikante finanzi-

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elle Unterstützung an das Kind leistet (BGE 139 I 315 E. 2.6). Der Unterhalt ist dabei voraussetzungslos, d.h. unabhängig von den konkreten Verhältnissen wie etwa der Besuchsrechtsregelung geschuldet (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 276 Rz. 2; BGE 120 II 177 E. 3b). Auch unter diesem Aspekt kommt es darauf an, dass die Unterstützung kontinuierlich und reibungslos erfolgt. 6.5.2 Der Beschwerdeführer hat sich im Unterhaltsvertrag vom 17. April 2012 verpflichtet, für den Unterhalt der Tochter monatlich im Voraus Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 605.-- zu bezahlen. Aus den Akten und den vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen geht hervor, dass dieser nach Abschluss der Unterhaltsvereinbarung zunächst keine Unterhaltszahlungen geleistet hat. Nachdem er vom AfM im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auf das Erfordernis einer wirtschaftlichen Unterstützung der Tochter aufmerksam gemacht worden war, zahlte er am 20. Juli 2012 die ausstehenden Kindesunterhaltsbeiträge nach. In der Folge sind bis zum Frühling 2014 regelmässige monatliche Alimentenzahlungen belegt. Gemäss den eingereichten Kontoauszügen des Beschwerdeführers wurde der entsprechende Dauerauftrag am 1. April 2014 letztmals ausgeführt, danach unterblieben Überweisungen an die Kindsmutter. Nachdem er vom Kantonsgericht aufgefordert worden war, die Unterhaltszahlungen für die Zeit seit dem 11. April 2014 mittels Kontoauszug zu belegen, veranlasste er am 1. September 2014 die nachträgliche Überweisung von Unterhaltsbeiträgen für drei Monate. Diese Zahlung eingerechnet sind jedoch lediglich Unterhaltszahlungen bis und mit Juli 2014 belegt. Für die Monate August und September 2014 blieb der Beschwerdeführer die finanzielle Unterstützung nach wie vor schuldig. 6.5.3 Bei den vorinstanzlichen Akten befindet sich überdies ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2013 an die Kindsmutter, das er in Kopie dem AfM zukommen liess. In diesem Schreiben listete er 18 Punkte auf, die er als grundlegende Bedingungen für weitere Unterhaltszahlungen bezeichnete. So verlangte er von der Kindsmutter unter anderem, dass diese dem Antrag auf Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts zustimme, dass sie ihm ein Besuchsrecht gewähre und dass sie ihm über die Verwendung des Geldes detailliert Rechenschaft ablege. Er behielt sich zudem ausdrücklich vor, im Falle der Missachtung seiner Rechte als Vater die bereits bezahlten Geldbeträge zurückzufordern. Dieses Schreiben unterstreicht, dass der Beschwerdeführer die finanzielle Unterstützung bzw. deren Vorenthaltung als Druckmittel im Sorge- und Besuchsrechtskonflikt verwendet und damit seine eigenen Interessen über das materielle Wohlergehen seiner Tochter stellt, was gegen eine enge wirtschaftliche Verbindung zu seinem Kind spricht. 6.5.4 Der Beschwerdeführer führt in seinen Eingaben diverse "Extra-Zahlungen" auf. Sinngemäss macht er eine Verrechnung geltend, indem er darlegt, dass der Unterhaltsanspruch mehr als abgegolten sei, wenn diese Mehrleistungen mitberücksichtigt würden. So habe er der Kindsmutter in den Jahren 2012 und 2013 ein Generalabonnement der SBB finanziert, er habe ihr zudem eine Waschmaschine gekauft. Für die diversen Verfahren vor der KESB und dem Kantonsgericht habe er immer wieder beträchtliche Summen aufgewendet. In seiner Rechnung

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seien die zusätzlichen Auslagen etwa für die Wahrnehmung der Besuchstermine oder sein entgangener Gewinn nicht einmal mitberücksichtigt worden. Gemäss Art. 120 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR) kann, wenn zwei Personen einander Geldsummen schulden, jede ihre Schuld mit ihrer Forderung verrechnen, insofern beide Forderungen fällig sind. Gläubiger der Kindesunterhaltsbeiträge, deren Schuldner vorliegend der Beschwerdeführer ist, ist gemäss Art. 289 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 das Kind, auch wenn der Unterhaltsanspruch während der Unmündigkeit des Kindes an die gesetzliche Vertreterin oder die Inhaberin der Obhut zu erfüllen ist. Der Beschwerdeführer übersieht diesen Umstand, soweit er gegenüber der Kindsmutter die Verrechnung geltend macht. Zufolge unterschiedlicher Forderungsparteien fehlt es bereits an der Gegenseitigkeit der zur Verrechnung gestellten Forderungen. Es ist sodann nicht ersichtlich, weshalb seine eigenen Aufwendungen in den diversen Kindesschutzverfahren als Beitrag an den Unterhalt des Kindes zu werten sein sollten. Des Weiteren lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass der Kindesunterhalt effektiv zu leisten ist und deshalb gemäss Art. 125 Abs. 2 OR nicht zur Verrechnung herangezogen werden darf. Aber auch freiwillige und vorbehaltlos erfolgte Mehrleistungen während einer bestimmten Unterhaltsperiode können grundsätzlich nicht mit später anfallenden Unterhaltsleistungen verrechnet werden (HEINZ HAUSHEER/ANNETTE SPYCHER, in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz. 06.02). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend "Extra-Zahlungen" ändern folglich nichts an der Feststellung, dass er seinen finanziellen Pflichten gegenüber dem Kind nicht vollumfänglich nachkommt. 6.5.5 Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht bereit scheint, voraussetzungslos für den Unterhalt seiner Tochter aufzukommen. Derzeit leistet er überhaupt keine finanzielle Unterstützung an die Tochter. Darüber hinaus hat er die Unterhaltsbeiträge in der Vergangenheit nicht immer zuverlässig und unaufgefordert bezahlt. Wiederholt hat er die Zahlungen über Monate verweigert und die Ausstände erst als Reaktion auf den äusseren Druck durch das ausländerrechtliche Verfahren beglichen. Unter diesen Umständen kann nicht von einer besonders engen wirtschaftlichen Verbundenheit gesprochen werden. 6.6 Zusammenfassend mangelt es vorliegend an einer ausreichend engen affektiven und wirtschaftlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner hier aufenthaltsberechtigten Tochter. Er kann sich damit nicht auf sein konventions- und verfassungsmässig geschütztes Recht auf Familienleben berufen und verfügt demnach über keinen Anspruch auf Erteilung resp. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 7. Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, so liegt deren Verlängerung im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG). Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.44; BENJAMIN SCHINDLER, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

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Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 96 Rz. 7). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer - gestützt auf dessen Angaben im ursprünglichen Gesuch - eine Ermessensbewilligung als Konkubinatspartner einer Schweizer Bürgerin erteilt. Er hat in der Folge allerdings nie mit Kindsmutter und Tochter zusammengewohnt. Er scheint sich auch nie ernsthaft darum bemüht zu haben, im Kanton Basel- Landschaft überhaupt Wohnsitz zu nehmen. Dem angefochtenen Entscheid über die ermessensweise Verlängerung der Bewilligung liegen dementsprechend wesentlich veränderte Umstände zu Grunde, so dass der Beschwerdeführer heute aus der ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Im angefochtenen Entscheid vom 17. Juni 2014 hat der Regierungsrat, welchem volle Kognition im Bereich der Ermessensprüfung zukommt, die relevanten Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (vgl. E. 3). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern. 8.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheinen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Urteil des BGer 2C_705/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2). 8.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme ist. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer mit der Wegweisung auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden.

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8.3 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). 8.4 Der Beschwerdeführer wohnt offiziell seit dem 19. Februar 2012 und damit erst seit mittlerweile etwas über zwei Jahren in der Schweiz. Diese kurze Aufenthaltsdauer kann nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen. Dazu kommt, dass seine gesamte Familie in Israel lebt, in der Schweiz verfügt er - mit Ausnahme seiner Tochter - über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen. Er gibt an, seit sieben Jahren Mitglied des Tennisclubs E.____ zu sein. Vertiefte soziale Kontakte in der Schweiz macht er jedoch nicht geltend. Seine nach wie vor starke Verbundenheit zu seinem Heimatland zeigt sich auch darin, dass er angibt, weiterhin in Israel als Anwalt zu arbeiten und seine Einkünfte dort zu erzielen. Er war in der Schweiz nie erwerbstätig, die von ihm in Bern gegründete H.____ GmbH verzeichnet gemäss seinen Angaben praktisch keine Geschäftsaktivität. Er hat sich somit weder wirtschaftlich noch sozial nennenswert integriert. So spricht er denn auch keine Landessprache. Die Rückkehr nach Israel ist für ihn mit keinen besonderen Schwierigkeiten oder Nachteilen verbunden, hat er das Land doch erst im Alter von 40 Jahren verlassen und seither privat sowie im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit regelmässig besucht. Für einen Verbleib in der Schweiz spricht einzig die Beziehung zu seiner Tochter. Wie vorgehend aufgezeigt wurde, besteht jedoch zu dieser keine in affektiver und wirtschaftlicher Beziehung besonders enge Beziehung, weshalb in derart gelagerten Fällen in der Interessenabwägung das öffentliche Interesse an seiner Ausreise prinzipiell überwiegt (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2, unter Hinweis auf BGE 120 Ib 1 E. 3c; Urteil des BGer 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3). Die Beziehung kann aus der Distanz gepflegt werden. Entgegen seiner Ansicht ist dem Beschwerdeführer zumutbar, seine Tochter im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her zu besuchen, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung des Besuchsrechts (wieder) gegeben sind. Dabei sind allenfalls die entsprechenden Modalitäten geeignet aus- bzw. umzugestalten. Im Übrigen kann die Beziehung nicht nur besuchsweise, sondern auch vom Ausland aus über Telefonate oder Internet (Skype etc.) gepflegt werden. Einer Rückkehr des heute 42 Jahre alten Beschwerdeführers steht somit nichts im Wege. Insgesamt überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Ausländergesetzgebung sowie an der Durchsetzung der Rechtsordnung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich als verhältnismässig. 9. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Dem Beschwerdeführer ist sodann eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen.

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10. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 6. August 2014, es sei das Verfahren bis zum Entscheid der KESB F.____ über das gemeinsame elterliche Sorgerecht zu sistieren, wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid wurde am 3. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_1096/2014) erhoben.

810 14 172 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.09.2014 810 14 172 (810 2014 172) — Swissrulings