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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 02.07.2014 810 14 125 (810 2014 125)

2 juillet 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,694 mots·~23 min·3

Résumé

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 27. März 2014)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 2. Juli 2014 (810 14 125) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Christian Haidlauf, Markus Clausen, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Martin Dumas, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Beigeladene

C.____ D.____ E.____

Betreff Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 27. März 2014)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Eingabe an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 6. November 2013 beantragten die Töchter von A.____, C.____ und D.____ für ihre Mutter die Errichtung einer Beistandschaft mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit in finanziellen Belangen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass ihr Bruder, E.____, die Mutter beeinflusse und manipuliere, sodass sich diese zu rechtswidrigen Handlungen habe verleiten lassen, sich nicht mehr an gemachte Schenkungen erinnere und zum Abfassen eines neuen Testaments überredet werden könne. Die Mutter habe sich früher dem Willen des Vaters unterworfen und beuge sich jetzt dem Willen des Bruders. B. Mit Entscheid vom 27. März 2014 errichtete die KESB für A.____, geboren 1926, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB wurde die Handlungsfähigkeit von A.____ hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverwaltung eingeschränkt. Sämtliche von A.____ erteilten Vollmachten wurden widerrufen und die entsprechenden Banken angewiesen, diese per sofort zu löschen. Als Beistand wurde F.____, Advokat, ernannt. Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Gegen den Entscheid der KESB vom 27. März 2014 erhob A.____, vertreten durch Martin Dumas, Advokat, mit Eingabe vom 5. Mai 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Es wurde beantragt, es sei festzustellen, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 27. März 2014 der Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäss eröffnet wurde und somit keinerlei Rechtswirkung entfalte. Die Vorinstanz sei anzuweisen, zumindest die Adressaten des Entscheids umgehend über diese fehlende Eröffnung und die daraus abgeleitete Ungültigkeit der Anordnung zu informieren. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 27. März 2014 aufzuheben und von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen jeglicher Art abzusehen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vorsorgeauftrag vom 13. September 2013, mit welchem E.____ beauftragt worden sei, volle Wirksamkeit entfalte. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, mit der Folge, dass die Einsetzung von F.____ als Beistand während dem Beschwerdeverfahren keine Wirkung entfalte. Eventualiter seien die Befugnisse von F.____ während des Beschwerdeverfahrens und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der vorliegend relevanten Fragen auf die zwingend notwendigen Handlungen zu beschränken (insbesondere Begleichung der laufenden Kosten). Es sei die Vorinstanz aufzufordern, sämtliche Akten des erwachsenenschutzrechtlichen Verfahrens inklusive allfälliger Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin, G.____, einzureichen. Der Beschwerdeführerin sei ein Replikrecht einzuräumen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Zustellung des Entscheids durch die Vorinstanz per A-Post plus rechtswidrig sei, da gemäss Art. 138 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 die Zustellung eines Entscheids durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgen müsse. Als Eventualbegründung wurde vorgebracht, dass der Entscheid auch materiell in zweifacher Hinsicht fehlerhaft sei. Einerseits seien die Voraussetzungen (Urteilsunfähigkeit und Schwächezustand) für

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen nicht gegeben. Andererseits (subeventualiter) habe die Beschwerdeführerin mit Vorsorgeauftrag selbstbestimmt ihren Sohn als ihren Beauftragten vorgesehen, sodass für die Errichtung einer Beistandschaft kein Raum bestehe. D. Mit Eingaben vom 21. Mai 2014 bzw. vom 22. Mai 2014 nahmen die Beschwerdegegnerin sowie die beiden beigeladenen Töchter der Beschwerdeführerin Stellung zum Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und schlossen auf Abweisung des Antrags. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Juni 2014 wurde der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde subeventualiter beantragt, es sei ein Fachgutachten von einem unabhängigen Dienst zur Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen. F.____ sei aufzufordern, einen Bericht mit Belegen über das Vermögen der Beschwerdeführerin sowie über sämtliche Verfügungshandlungen und Zahlungen, Abhebungen, Entschädigungen etc. seit Errichtung der Generalvollmacht vom 13. September 2013 zu erstellen. Es seien im vorliegenden Verfahren sämtliche Akten des erwachsenenschutzrechtlichen Verfahrens inklusive Gerichtsverfahren in Sachen G.____ beizuziehen. Aufgrund der nicht wahrgenommenen Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin seien sämtliche o/e-Kosten des gesamten Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die beigeladenen Töchter der Beschwerdeführerin reichten mit Schreiben vom 28. Mai 2014 ihre Vernehmlassungen ein und beantragten die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 reichte der beigeladene Sohn der Beschwerdeführerin innert angesetzter Nachfrist seine verbesserte Vernehmlassung ein und beantragte sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Juni 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Als Auskunftsperson wurde zusätzlich zur Parteiverhandlung Dr. med. H.____, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, geladen und die Akten des Verfahrens 810 13 286 zu diesem Verfahren beigezogen. Die übrigen Beweisanträge wurden abgewiesen. G. Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Martin Dumas, sie sei vom persönlichen Erscheinen zur Gerichtsverhandlung vom 2. Juli 2014 zu dispensieren. Zur Begründung führt sie aus, die ganze Situation, d.h. die Tatsache, dass sie in ein Gerichtsverfahren involviert sei und in diesem Rahmen auch die schwierige innerfamiliäre Konstellation Thema sei, stelle für sie eine ausserordentlich schwere Belastung dar. Am 30. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Martin Dumas, ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. I.____, Allgemeinmedizin FMH, vom 30. Juni 2014 nach, welchem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin zurzeit und bis auf Weiteres aufgrund der belastenden Situation nicht verhandlungsfähig sei. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin von der Teilnahme an der Parteiverhandlung vom 2. Juli 2014 dispensiert.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reicht dem Gericht zudem einen ärztlichen Bericht von Dr. med. I.____ vom 30. Juni 2014 zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach dem Gesagten ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkt Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen eingetreten werden. 2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst, es sei festzustellen, dass die Zustellungsart bzw. Eröffnung des Entscheids der KESB vom 27. März 2014 per A-Post plus rechtswidrig sei. 2.2 Aufgabe der Justizbehörden ist es, in aktuellen und praktischen Rechtsfragen zu entscheiden. Bei Feststellungsbegehren, welche auf die Klärung abstrakter, rein theoretischer Rechtsfragen abzielen, fehlt es somit grundsätzlich an einem aktuellen, konkreten und selbstständigen Interesse, weshalb auf solche nicht einzutreten ist (vgl. BGE 130 V 388 E. 2.4 und 2.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2, mit Hinweisen, PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, Rz. 64, S. 243). Die Beschwerdeführerin hat die vorliegende Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist und damit rechtzeitig eingereicht. Ihr ist somit durch die Zustellungsart der KESB kein Rechtsnachteil erwachsen und sie kann damit kein aktuelles Interesse an der Feststellung dieser Frage geltend machen. Zudem wird vorliegend weder von den Parteien noch von den Beigeladenen geltend gemacht, sie hätten den Entscheid der KESB nicht erhalten, weshalb davon auszugehen ist, dass der vorliegend angefochtene Entscheid der KESB allen fünf im Verteiler aufgeführten beteiligten Personen zugestellt worden ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Entscheid der KESB habe durch die Zustellung an zahlreiche aussenstehende Empfänger eine wesentliche Aussenwirkung entfaltet, ist somit unbehelf-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich. Beim Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin handelt es sich insofern lediglich um die Klärung einer rein abstrakten und theoretischen Rechtsfrage. Auf das Begehren in Ziffer 1 der Beschwerde, wonach die Rechtswidrigkeit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids festzustellen sei, ist demzufolge nicht einzutreten. 3. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 4.1 Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 27. März 2014 hat die KESB für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. Gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB wurde die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverwaltung eingeschränkt. 4.2 Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die Formulierung des letztgenannten Schwächezustands ermöglicht als Auffangtatbestand insbesondere den Schutz Betagter, bei denen gleichartige Defizite wie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung auftreten (HELMUT HENKEL, in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 390 Rz. 13). Dieser Auffangtatbestand ermöglicht es, beiständliche Hilfe auch in Fällen, in welchen der Schwächezustand nicht eindeutig unter die Begriffe “geistige Behinderung“ oder “psychische Störung“ subsumierbar ist, die betroffene Person aber gleichwohl daran hindert, ihre Angelegenheiten hinreichend besorgen zu können oder in Fällen äusserster Unerfahrenheit (HELMUT HENKEL, a.a.O., Art. 390 Rz. 13; PHILIPPE MEIER, in: Schwenzer/Büchler/ Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam Kommentar, Erwachsenenschutz, Art. 390 Rz. 17). Die Schwächezustände sind keineswegs per se mit Urteilsunfähigkeit gleichzusetzen, weshalb die Urteilsunfähigkeit für die Errichtung einer Beistandschaft auch keine zwingende Voraussetzung darstellt (vgl. YVO BIDERBOST, in: KOKES- Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 5.9). 4.3 Liegt einer der vorgenannten Schwächezustände vor, genügt das allein jedoch nicht zur Anordnung einer behördlichen Massnahme. Vielmehr braucht es als soziale Voraussetzung zusätzlich ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder jemanden damit rechtsgenügend zu beauftragen oder zu bevollmächtigen (HELMUT HENKEL, a.a.O., Art. 390 Rz. 2; YVO BIDERBOST, a.a.O., Rz. 10). Die blosse Möglichkeit, einen privaten Vertreter zu bezeichnen reicht jedoch nicht, die betroffene Person muss die Fähigkeit haben, den von ihr ernannten Stellvertreter zu überwachen, zu instruieren und aus seiner Funktion zu entlassen (PHILIPPE MEIER, a.a.O., Art. 390 Rz. 24).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb in diesen Angelegenheiten vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB; YVO BIDERBOST, a.a.O., Rz. 5.34). Die Erwachsenenschutzbehörde kann dabei die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Wird die Handlungsfähigkeit gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB beschränkt, erhält der gesetzliche Vertreter die ausschliessliche Kompetenz über den umschriebenen Aufgabenbereich (DANIEL ROSCH, in: Das neue Erwachsenenschutzrecht, Basel 2011, Art. 394/395 Rz. 5). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder der Beiständin verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 Satz 1 ZGB). 5.1 Die KESB begründet ihren Entscheid dahingehend, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss Arztzeugnis ihres langjährigen Hausarztes, Dr. med. H.____, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 8. November 2008 Zeichen einer beginnenden dementiellen Entwicklung bestünden. Aufgrund mangelnder Mitwirkung der Beschwerdeführerin habe diese ärztliche Beurteilung nicht weiter fachärztlich abgeklärt werden können. Gemäss der Anhörung durch die KESB vom 20. November 2013 würden die geltend gemachten Einschränkungen der Urteilsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin jedoch vorliegen, weshalb von einem Schwächezustand auszugehen sei. Zudem werde deutlich, dass die Beschwerdeführerin im administrativfinanziellen Bereich sowie in den Bereichen Gesundheit/medizinische Fragen und Wohnen auf Hilfe angewiesen sei. In den Bereichen Gesundheit und Wohnen solle sie nur durch einen Beistand vertreten werden, sofern dies nicht von Angehörigen geleistet werde. In administrativfinanziellen Belangen müsse sie hingegen umfassend durch den Beistand unterstützt werden. Die Beschwerdeführerin habe sich in den vorliegenden Urkunden (Vollmacht und Vorsorgeauftrag) für ihren Sohn, E.____, als Vertreter ausgesprochen. Die Vertretung durch den Sohn, insbesondere in finanziellen Belangen, sei jedoch bei den übrigen Familienmitgliedern heftig umstritten, weshalb eine aussenstehende und neutrale Person als Beistand einzusetzen sei. Zudem sei es im vorliegenden Fall notwendig, dass das Beistandsmandat von einer qualifizierten Fachperson ausgeübt werde. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde und anlässlich der Parteiverhandlung vor, sie leide unter keinem Schwächezustand, welcher eine Schutzbedürftigkeit auslöse. Sie sei gewillt und in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Sie wisse sich zu helfen und ziehe gegebenenfalls die notwendigen Hilfspersonen bei. In finanziellen Angelegenheiten vertraue sie ihrem Sohn E.____, der diese Angelegenheiten bereits seit längerer Zeit erledige. Unter diesen Umständen bestehe kein Raum für eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, dass gestützt auf die neusten ärztlichen Berichte nicht von einer Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführerin könne ihre finanziellen Angelegenheiten zwar nicht alleine erledigen, sie sei aber überzeugt, dass ihr Sohn alle ihre finanziellen Belange in ihrem Sinne regeln würde. 5.3 Die beigeladenen Töchter der Beschwerdeführerin machen in ihrer Vernehmlassung und anlässlich der Parteiverhandlung geltend, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei, sämtliche Angelegenheiten selber zu erledigen. Sie habe sich nie selber um die administrativ-finanziellen Angelegenheiten gekümmert und könne dies auch nicht. Die Beschwerdeführerin bedürfe eines fachkundigen Beistands, der unabhängig von Erbanwartschaften ihre Interessen vertrete. Angesichts seines Interessenkonflikts sei E.____ nicht geeignet, die Beschwerdeführerin in finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. Sollte E.____ die Vertretung der Beschwerdeführerin übernehmen, sei die Gefahr erheblich, dass er gleich wie beim verstorbenen G.____ versuchen würde, sich finanzielle Vorteile auf Kosten der Beschwerdeführerin zu verschaffen. 5.4 Der Beigeladene führt in seiner Vernehmlassung aus, er habe zu jedem Zeitpunkt versucht, die Interessen und Vereinbarungen seiner Eltern zu wahren. Er habe immer eine reibungslose Zahlung aller Rechnungen seiner Eltern garantieren können. Die Behauptungen der beiden Schwestern, dass er die Beschwerdeführerin betrüge, seien falsch. Die Beschwerdeführerin sei bereits im Verfahren betreffend den verstorbenen G.____ von der KESB befragt und offensichtlich als entscheidungsfähig beurteilt worden. Zum selben Schluss sei auch der Notar gekommen, welcher die Vollmacht für die Beschwerdeführerin erstellt habe. 5.5. Dem ärztlichen Bericht von Dr. med. H.____ vom 8. November 2013 ist zu entnehmen, dass er die Beschwerdeführerin seit 1986 als Hausarzt betreut. Anlässlich der letzten Besuche bei der Beschwerdeführerin zu Hause sei ihm aufgefallen, dass sich ihre psychische Verfassung deutlich verschlechtert habe. Es bestehe offensichtlich eine depressive Symptomatik; die Beschwerdeführerin habe jedoch eine antidepressive Behandlung bisher abgelehnt. Die Belastung der Beschwerdeführerin beruhe insbesondere auf dem Streit zwischen ihren Kindern und sie habe enorm Mühe, mit dieser Situation klarzukommen. Im Weiteren geht aus dem Bericht hervor, dass Dr. med. H.____ am 2. November 2013 bei der Beschwerdeführerin einen Mini Mental Status (MMS) zur Abschätzung einer dementiellen Entwicklung durchgeführt und bei ihr einen Wert von 23 Punkten festgestellt habe. Dr. med. H.____ vermerkt, dass ab einem Wert unter 25 Punkten eine krankheitswertige Beeinträchtigung vorliegen würde. Im Weiteren hält Dr. med. H.____ fest, die Beschwerdeführerin sei mit dem Zwist innerhalb der Familie massiv überfordert, habe enorme Mühe, die Situation sachlich einzuordnen und sei sicherlich stark beeinflussbar. Der Arzt sei überdies überzeugt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die Folgen und Tragweite einer Entscheidung vollumfänglich einzuschätzen. Zusammen mit einem pathologischen MMS-Test empfehle er zum Wohle der Beschwerdeführerin eine Beistandschaft in finanziellen Angelegenheiten einzurichten. Anlässlich der Anhörung durch die KESB am 20. November 2013 führte die Beschwerdeführerin aus, sie wolle, dass ihr Sohn bei der Anhörung dabei sei. Er kenne sich aus und führe die ganze Buchhaltung, sie kenne sich da nicht aus. Früher habe alles ihr Ehemann erledigt, dann sei es von Mann zu Mann übergeben worden. Zu Hause gehe es ihr gut, die Spitex komme jeweils am Abend und sie habe ein gutes Verhältnis zu diesen Frauen. Sie erhalte von ihrem Sohn Haushaltsgeld und er würde alle Zahlungen für sie erledigen. E.____ fügte an, es sei überflüssig, zu überprüfen, ob seine Mutter im Stande sei, die Finanzen selber zu regeln, das habe sie noch nie selber gemacht.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dr. med. J.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Bericht vom 1. April 2014 aus, dass er die Beschwerdeführerin untersucht habe und dabei keine Anzeichen für eine psychiatrische Erkrankung, speziell keine depressive Symptomatik habe erkennen können. Da ihr Sohn zeitweilig bei ihr im Haus wohne, sie Unterstützung von der Spitex erhalte, eine Putzhilfe sowie einen Gärtner habe, sehe er keinen Grund, weshalb die Beschwerdeführerin gefährdet sein sollte. Die administrativen Angelegenheiten würden seit Jahren von ihrem Sohn erledigt werden. Dr. med. H.____ hielt in einem weiteren Schreiben vom 26. Juni 2014 im Wesentlichen an seinem ersten ärztlichen Bericht fest und wiederholte, dass er aufgrund seiner Beobachtungen überzeugt sei, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die Folgen und die Tragweite einer Entscheidung vollumfänglich einzuschätzen. Dr. med. I.____, Allgemeinmedizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 30. Juni 2014 fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin weder Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung noch für eine dementielle Erkrankung zeigen würden. 6.1 Nach dem Gesagten ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin insbesondere in finanziellen Angelegenheiten auf Hilfe angewiesen ist. Ob die Beschwerdeführerin darüber hinaus an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, ist vorliegend nicht entscheidwesentlich und kann daher offengelassen werden. Alle Verfahrensbeteiligten führen übereinstimmend aus, dass die Beschwerdeführerin ihre finanziellen Angelegenheiten offensichtlich nicht selber erledigen kann. Die Beschwerdeführerin gibt zudem selber an, dass sie sich nie um die Finanzen gekümmert habe und die finanziellen Belange immer von ihrem Mann erledigt worden seien. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ein Reinvermögen von mehreren Millionen Franken hat, darunter auch umfangreiche Wertschriften, weshalb die Verwaltung dieses Vermögens von einer in finanziellen Fragen versierten Person übernommen werden muss. Bei einem so beträchtlichen Vermögen besteht überdies die ernsthafte Gefahr, ohne fremde und unvoreingenommene Unterstützung die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin in unhaltbarer Weise aufs Spiel zu setzen (vgl. BGE 140 III 49 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_836/2011 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.2). Die Beschwerdeführerin ist demzufolge nicht in der Lage, ihre finanziellen Angelegenheiten selber zu verwalten und zu erledigen. Es bleibt somit zu prüfen, ob von der angeordneten Vertretungsbeistandschaft (E. 4.1) trotzdem abgesehen werden kann, da die Beschwerdeführerin selbst in der Lage ist, die nötige Hilfe zu organisieren, um ihr Vermögen verwalten zulassen, bzw. ob ihr nahestehende Personen gewillt und insbesondere in der Lage sind, diese Hilfe zu leisten. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihrem am 13. September 2013 notariell beurkundeten Vorsorgeauftrag ihren Sohn E.____ zu ihrem Beauftragen im Falle ihrer Handlungsunfähigkeit und im Falle einer Beistandserrichtung als Beistand ernannt. Die Prüfung dieses Vorsorgeauftrags ist nach wie vor bei der KESB hängig, wobei insbesondere die Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch zu beurteilen ist, damit die KESB rechtsverbindlich den Eintritt der Urteilsfähigkeit beurteilen und eine Feststellungsverfügung erlassen kann. Solange diese Validierung nicht vorliegt und die Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin überdies von ihr selber sowie ihrem Sohn bestritten wird, findet der Vorsorgeauftrag, welcher ausschliesslich für den Fall der Urteilsunfähigkeit der Auftraggeberin konzipiert ist, keine Anwendung (ALEXANDRA

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht RUMO-JUNGO, in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 360 Rz. 30). 6.3 Die Beschwerdeführerin hat zusätzlich in einer Vollmacht vom 13. September 2013 ihren Sohn E.____ zu ihrem Generalbevollmächtigten in allen ihren Angelegenheiten, in denen eine rechtsgeschäftliche Vertretung möglich ist, ernannt. 6.4 Solange die Validierung eines Vorsorgeauftrags durch die KESB noch nicht abgeschlossen ist, aber bereits vor der Annahme des Vorsorgeauftrags Handlungen im Interesse der betroffenen Person erforderlich sind, muss die KESB allenfalls eine Beistandschaft errichten, wie es auch beim Fehlen eines Vorsorgeauftrags erforderlich wäre (ALEXANDRA RUMO-JUNGO, a.a.O., Art. 363 Rz. 1b). Gleichermassen bleibt im Falle der Schutzbedürftigkeit einer Person auch beim Vorliegen einer Generalvollmacht eine Massnahme der Erwachsenenschutzbehörde möglich (IVO SCHWANDER, Die Stellung der Ehegatten im revidierten Erwachsenenschutzrecht, AJP 2012, S. 1701 ff.). Wie sich nachfolgend zeigen wird, war die Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme durch die KESB im vorliegenden Fall angezeigt. 6.5 In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7042). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art - durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu Urteil 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) oder private oder öffentliche Dienste - schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Voraussetzung einer hinreichenden Hilfestellung durch die Familie oder andere nahestehende Personen ist die Geeignetheit des Hilfeleistenden. Dazu gehört nicht nur, dass derjenige etwa zur Vermögensverwaltung in der Lage ist, sondern dass auch Gewähr dafür besteht, dass dieser die Unterstützung ohne Verfolgung eigener Interessen, mit der gebotenen Rücksichtnahme gegenüber der hilfsbedürftigen Person und in gegenseitigem Vertrauen wahrnimmt. Ist dies nicht der Fall und kommt die Erwachsenenschutzbehörde zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so hat sie eine Beistandschaft zu errichten und eine Person, die die erforderlichen Voraussetzungen mitbringt, einzusetzen. Diese behördliche Massnahme muss verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7017). Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Wie den übereinstimmenden Ausführungen aller Verfahrensbeteiligten zu entnehmen ist, erledigt E.____ seit dem Tod von G.____ alle finanziellen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin alleine. Unbestritten ist zudem, dass E.____ diese Aufgabe gerne übernommen hat und auch weiterführen möchte. Die KESB ist in ihrem Entscheid jedoch der Ansicht, E.____ könne die Vertretung der Beschwerdeführerin in finanziellen Angelegenheiten nicht übernehmen, da ihn ein Interessenkonflikt für eine mögliche Unterstützung disqualifiziere. Ein solcher Interessenkonflikt bestehe insofern, als E.____ Erbe der Beschwerdeführerin sei und somit ein eigenes Interesse am Vermögen der Beschwerdeführerin bzw. an seinem Erbe habe, weshalb keine geeignete Person im familiären bzw. näheren Umfeld der Beschwerdeführerin die Unterstützung übernehmen könne und folglich ein Beistand einzusetzen sei. 7.2 In der Familie der Beschwerdeführerin besteht - zumindest zwischen ihrem Sohn und den beiden Töchtern - unbestrittenermassen schon seit Jahren ein Streit um die Verwaltung des elterlichen Vermögens, dies vor allem im Hinblick auf die Verteilung des zukünftigen Erbes unter den Nachkommen. Der Sohn als am Familienstreit beteiligte Person verfügt insofern nicht über die nötige persönliche Distanz, um die alleinigen Interessen der Beschwerdeführerin in ihren finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. Würde in einer Konstellation wie der vorliegenden mit E.____ ein Nachkomme und künftig Erbberechtigter zur Unterstützung der Beschwerdeführerin beigezogen, kollidierten überdies schon bei abstrakter Betrachtung dessen Interesse an der Anwartschaft mit den Interessen der Beschwerdeführerin. Es bestünde allgemein die erhebliche Gefahr, dass das Vermögen nicht unter dem Blickwinkel des Wohlergehens der Beschwerdeführerin verwaltet würde, sondern dass auch sachfremde und eigennützige Überlegungen des Vertreters bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten eine Rolle spielen würden. Wie das Kantonsgericht im Verfahren 810 13 286 betreffend Beistandschaft von G.____ in der Präsidialverfügung vom 31. Januar 2012 bereits festgehalten hat, ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass sich diese abstrakte Gefahr vorliegend denn auch verwirklicht hat und der Interessenkonflikt offen zum Vorschein gekommen ist, nachdem der Beigeladene anfangs Oktober 2013 versuchte, unter Umgehung des eingesetzten Beistands eine - gemäss Kaufvertrag seinem Vater zustehende - Überweisung in der Höhe von über einer Million Franken auf ein eigenes Konto umzuleiten, um dadurch eigenmächtig eine gefühlte Benachteiligung gegenüber seinen Schwestern auszugleichen. In die gleiche Richtung weist der Umstand, dass er den Beistand aufforderte, im Namen des Vaters frühere Schenkungen der Eltern an seine Schwestern wenn nötig gerichtlich anzufechten. Es ist somit festzuhalten, dass E.____ aufgrund einer Interessenkollision und des offen zu Tage liegenden Streits innerhalb der Familie für die Unterstützung bzw. Vertretung der Beschwerdeführerin in finanziellen Angelegenheiten nicht geeignet ist. Er ist offensichtlich nicht in der Lage, seine eigenen Interessen im Rahmen der Verwaltung des elterlichen Vermögens zurückzustellen und mit der gebotenen Rücksichtnahme die Unterstützung der Beschwerdeführerin vertrauensvoll wahrzunehmen. Wie die KESB zu Recht festgestellt hat, ist damit die familiäre Unterstützung der hilfsbedürftigen Beschwerdeführerin in finanziellen Belangen ungenügend und nicht ausreichend. Aufgrund der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in finanziellen Angelegenheiten muss jedoch in diesem Bereich eine umfassende Unterstützung sichergestellt sein. Andere, der Beschwerdeführerin nahestehende Personen oder Familienmitglieder, scheinen vorliegend jedoch nicht für eine solche umfassende Unterstützung der Beschwerdeführerin in finanziellen Angelegenheiten in

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Frage zu kommen bzw. zur Verfügung zu stehen, weshalb die Errichtung einer ausserfamiliären Beistandschaft notwendig ist. 7.3 Dem Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin kann sodann nicht durch mildere Massnahmen ausreichend Rechnung getragen werden. Eine Einschränkung der Vertretungsbeistandschaft auf einzelne Bereiche oder Aufgaben (vgl. Art. 392 Ziffern 2. und 3. ZGB) würde nicht ausreichen, um eine unsachgemässe Vermögensverwaltung zu verhindern, zumal davon auszugehen ist, dass die übrigen finanziellen Aufgaben und Bereiche weiterhin durch E.____ erledigt würden. Aus denselben Gründen würde es nicht genügen, einzig ein Zustimmungserfordernis bei einzelnen Rechtsgeschäften vorzusehen (vgl. Art. 392 Ziffer 1. ZGB). Aus den Akten geht zudem deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerin nur schlecht mit der familiären Situation umgehen kann und stark unter dem Streit zwischen ihren Kindern leidet. Dieser familiäre Zwist dreht sich insbesondere um die Verwaltung des Vermögens der Beschwerdeführerin, wobei die beiden Töchter der Ansicht sind, ihr Bruder würde sich am Vermögen bereichern und umgekehrt. Mit der Einsetzung eines ausserfamiliären Beistands würde dem Streit unter den Geschwistern zumindest dahingehend entgegengewirkt, indem keiner der Geschwister direkten Zugriff auf das Vermögen der Beschwerdeführerin hätte und sich gegenseitige Anschuldigungen und Verdächtigungen vermeiden liessen. Eine solche Beruhigung der familiären Situation dient schliesslich der Entlastung der Beschwerdeführerin, welche nicht mehr der ständigen Auseinandersetzung ihrer Kinder ausgesetzt wäre. Unter den gegebenen Umständen kann dem Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin somit lediglich durch eine ausserfamiliäre und fachkundige Unterstützung gerecht werden. Hierzu ist die von der KESB angeordnete Vertretungsbeistandschaft geeignet und erforderlich. Der Entscheid der KESB, einen Beistand einzusetzen, ist demzufolge verhältnismässig und damit rechtens gewesen. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. 395 ZGB), wie sie die KESB angeordnet hat, gegeben sind. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO).

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 14 125 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 02.07.2014 810 14 125 (810 2014 125) — Swissrulings