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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.10.2014 810 13 400 (810 2013 400)

29 octobre 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,597 mots·~23 min·3

Résumé

Nichtbestehen der Anwaltsprüfung 2013-II

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 29. Oktober 2014 (810 13 400) ____________________________________________________________________

Anwaltsrecht

Nichtbestehen der Anwaltsprüfung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Anwaltsprüfungskommission Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin

Betreff Nichtbestehen der Anwaltsprüfung 2013-II

A. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 teilte die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Basel-Landschaft (APK) A.____ mit, dass er die Anwaltsprüfung der Session 2013-II zum zweiten Mal nicht bestanden habe. B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, es sei der Entscheid der APK aufzuheben und ihm das Anwaltspatent zu erteilen; eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und er zu den mündlichen Teilprüfungen, welche als ungenügend

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bewertet wurden, zuzulassen. Subeventualiter sei der angefochtene Prüfungsentscheid aufzuheben und er nochmals zu allen mündlichen Prüfungen zuzulassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um Akteneinsicht sowie insbesondere Einsicht in die Prüfungsprotokolle aller Kandidatinnen und Kandidaten, welche die mündlichen Prüfungen an demselben Tag absolviert haben. Sein Akteneinsichtsgesuch begründet er nicht. Schliesslich ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. C. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2014 aus, dem Verfahrensantrag sei, soweit damit die Einsichtnahme in sämtliche Prüfungsprotokolle der mündlichen Prüfungen aller anderen Kandidatinnen und Kandidaten sowie die Einsichtnahme in seine mit einer genügenden Note bewerteten Fachprüfungen beantragt werde, nicht stattzugeben. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Prüfungsprotokolle und deren Bewertungen hinsichtlich der eigenen ungenügenden Prüfungen. Da bei mündlichen Prüfungen jeweils nur ein Protokoll geführt werde, erhalte der Beschwerdeführer damit auch Einblick in das Protokoll der mündlichen Prüfungsleistung seiner Prüfungspartnerin. D. Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2014 wurde das vom Beschwerdeführer beantragte Gesuch um Akteneinsicht dahingehend gutgeheissen, dass ihm Einsicht in die Prüfungsprotokolle der ungenügenden Prüfungen Privatrecht 3, Verwaltungsrecht und Straf- resp. Strafprozessrecht sowie deren Bewertungen gewährt wurde. Im Übrigen wurde das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer am 7. Februar 2014 dagegen erhobene Einsprache wurde vom Kantonsgericht mit Beschluss vom 26. März 2014 abgewiesen. E. Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2014 wurde der mit Einsprachebegründung vom 3. März 2014 gestellte Beweisantrag auf Erstellung einer Statistik abgewiesen, mit der Begründung, es würden keine Anhalts- oder Verdachtspunkte vorliegen, dass Personen mit Migrationshintergrund oder ausserkantonalem Wohnsitz im Rahmen der Anwaltsprüfungen in irgendeiner Form diskriminiert würden. F. In seiner Beschwerdebegründung vom 14. Juli 2014 macht der Beschwerdeführer Verfahrensfehler respektive organisatorische Mängel geltend und rügt die konkrete Bewertung der drei mündlichen Prüfungen, welche er nicht bestanden hat. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und richtige Zusammensetzung der Examinatorinnen und Examinatoren sowie eine rechtsungleiche und willkürliche Behandlung geltend. G. Mit Eingabe vom 15. September 2014 liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen und schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich das Kantonsgericht bei der materiellen Beurteilung von Examensleistungen in der Regel eine besondere Zurückhaltung auferlege und die Bewertung im vorliegenden Fall weder offensichtlich unhaltbar noch auf einer krassen Fehleinschätzung beruhe. Eine Gehörsverletzung liege sodann nicht vor. Sollte das Gericht den Entscheid der Beschwerdegegnerin dennoch aufheben, so werde die Abweisung der in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren 1

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und 2 beantragt sowie die Anordnung der Wiederholung aller mündlichen Prüfungen, da eine Absolvierung nur der ungenügend bewerteten Prüfungen unzulässig sei. H. Mit präsidialer Verfügung vom 19. September 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen und gleichzeitig der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Vorladung von B.____ als Zeugin abgewiesen. Demgegenüber wurde der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 9 Abs. 5 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft (Anwaltsgesetz) vom 25. Oktober 2001 kann gegen einen Prüfungsentscheid innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. Der angefochtene Prüfungsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2013 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 27. Dezember 2013 und damit innert Frist der Schweizerischen Post übergeben. Als Adressat des Prüfungsbescheids ist der Beschwerdeführer ohne weiteres in schutzwürdigen Interessen betroffen. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die Kognition des Kantonsgerichts auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Unangemessenheit von Entscheiden kann nur in den vom Gesetz abschliessend aufgezählten Fällen bzw. gestützt auf spezialgesetzliche Vorschriften überprüft werden (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Beschwerden gegen Entscheide, welche im Rahmen von Prüfungen gefällt werden, sind in diesem Katalog nicht erwähnt. Das Kantonsgericht kann und muss bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids der Beschwerdegegnerin somit keine Ermessenskontrolle vornehmen. 3.1 Bei der Überprüfung von Examensleistungen auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung, indem es Fragen, die durch die gerichtlichen Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht (vgl. BGE 131 I 473 E. 3.1; BGE 121 I 225 E. 4.b; BGE 118 Ia 488 E. 4c; BGE 106 Ia 1 E. 3c; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.62 E. 4; 64.122 E. 2). Das Bundesgericht untersucht demnach lediglich, ob sich die Prüfungsbehörde von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, sodass der Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Bundesgericht selbst dann, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (BGE 121 I 225 E. 4.b mit Hinweis auf BGE 118 Ia 488 E. 4c, BGE 106 Ia 1 E. 3c).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Das Kantonsgericht hat sich in seiner bisherigen Praxis der höchstrichterlichen Rechtsprechung weitgehend angeschlossen und schreitet erst ein, wenn der Entscheid der Behörde auf sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (Urteil des Verfassungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 21. August 1991 i. S. X in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1991, S. 164 E. 4 mit weiteren Hinweise; Urteile des Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 9. Januar 2013 [810 12 158] E. 3.2; vom 22. Juli 2009 [810 07 434] E. 3.4; vom 3. Dezember 2008 [2007/468] E. 3.2; vom 19. Januar 2005 [2004/195] E. 2b; Einspracheentscheid des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2008 [2007/434] E. 3 mit weiteren Hinweisen). 3.3 In der Rechtsprechung ist somit anerkannt, dass das Kantonsgericht seine Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2). Von Verfassung wegen ist somit eine freie Prüfung der materiellen Aspekte des Examens nicht erforderlich; vielmehr kann die Rechtsmittelbehörde, selbst wenn sie an sich über eine volle Rechtskontrolle verfügt, grundsätzlich ohne Verletzung des Willkürverbots ihre Kognition beschränken (Urteil des Bundesgerichts 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2). Die Einschränkung der Kognition bedeutet, dass sich das Kantonsgericht Zurückhaltung bei der Ausübung seiner an sich freien Rechtskontrolle (vgl. § 45 VPO) auferlegt und der Vorinstanz einen gewissen Beurteilungsspielraum, ein sogenanntes technisches Ermessen, belässt. Dogmatisch betrachtet handelt es sich dabei um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich voller Rechtskontrolle (vgl. dazu FELIX UHLMANN, Das Willkürverbot, Bern 2005, N 476 ff., insb. N 478 und 481). 3.4 Die freiwillige Beschränkung der Kognition rechtfertigt sich nur bei der inhaltlichen Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen. Werden dagegen Verfahrensmängel gerügt, hat die angerufene Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit der ihr zustehenden Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; VPB 56.16; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 80 B I f; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7914/2007 vom 15. Juli 2008 E. 2; B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 5.2; B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 5.3). Auf Verfahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen (BGE 106 Ia 1 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 5.1). 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst die Zusammensetzung der ihm anlässlich der Wiederholungsprüfung zugeteilten Examinatorinnen und Examinatoren. So seien den beiden anderen Prüfungskandidatinnen, welche sich ebenfalls im Wiederholungsversuch befanden, andere Examinatoren als in der ersten mündlichen Prüfung zugeteilt worden, während er auf dieselben Examinatoren getroffen sei. Daraus ergebe sich eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den beiden erwähnten Prüfungskandidatinnen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, dass die beiden Mitrepetentinnen nicht durchwegs anderen mündlichen Examinatorinnen und Examinatoren zugeteilt worden seien, was sich den Übersichten über die Schlussnoten der Sessionen 2013-I und 2013-II entnehmen lasse. Es liege somit keine Ungleichbehandlung aufgrund der Zusammensetzung der Examinierenden vor. 4.3 Hinsichtlich der beanstandeten Zusammensetzung der Examinierenden ist festzuhalten, dass die Zusammensetzung eines Prüfungsgremiums eine wichtige Verfahrensregel darstellt, die es im Hinblick auf die prozedurale Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit einzuhalten gilt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 3.4). § 5 Abs. 1 des Reglements über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatents (Prüfungsreglement) vom 28. Oktober 2002 normiert, dass die Anwaltsprüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, wobei der mündliche Teil fünf mündliche Prüfungen umfasst (§ 5 Abs. 6 Prüfungsreglement). Gemäss § 8 Abs. 3 Anwaltsgesetz werden die mündlichen Prüfungen durch zwei Mitglieder abgenommen. Ein Mitglied prüft und das zweite Mitglied beobachtet und protokolliert. § 4 Prüfungsreglement legt fest, dass das Präsidium der APK einerseits die prüfenden Mitglieder und andererseits die beobachtenden und protokollierenden Mitglieder der APK bestimmt und die Noten durch die prüfenden Mitglieder der APK gesetzt werden (§ 6 Abs. 3 Prüfungsreglement). Sowohl das Anwaltsgesetz als auch das Prüfungsreglement enthalten keine Bestimmung, welche regelt, ob und allenfalls wie viele gleiche Examinatorinnen und Examinatoren bei der Wiederholungsprüfung prüfen dürfen. Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass die Zusammensetzung der Examinierenden nicht gemäss Anwaltsgesetz resp. Prüfungsreglement erfolgt sei. Er beanstandet jedoch, nicht gleich wie die beiden Mitrepetentinnen behandelt worden zu sein, da nur bei ihm gleiche Examinierende im Prüfungsgremium gesessen hätten. Wie die Beschwerdegegnerin belegt ausgeführt hat, wurden auch die anderen beiden Repetentinnen teilweise von den gleichen Examinierenden geprüft. Insofern liegt diesbezüglich keine Ungleichbehandlung vor. Der Umstand, dass teilweise die gleichen Examinierenden wie bei der ersten Prüfung mitgewirkt haben, bewirkt nicht schon die Befangenheit der eingesetzten Examinatorinnen und Examinatoren (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 4.2). Aus den Verfahrensakten sind keine Hinweise ersichtlich, welche auf eine Befangenheit der Examinierenden hindeuten würden und eine solche wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht explizit geltend gemacht. Die Rüge der rechtsungleichen Behandlung bzw. der Befangenheit dringt demnach nicht durch und es kann offen bleiben, ob diese Rüge nicht ohnehin verspätet erfolgt ist, da sie nicht unmittelbar nach Erhalt des Prüfungsplans erhoben wurde. 5.1 Weiter moniert der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Beschwerdegegnerin in ihrem negativen Prüfungsentscheid der Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Der Präsident habe dem Beschwerdeführer auf sein Ersuchen hin angeboten, mit den Examinatorinnen und Examinatoren, welche seine Leistungen mit einer ungenügenden Note bewertet hätten, ein Gespräch zu führen. In der Folge habe ein Telefongespräch mit der Examinatorin der Prüfung Privatrecht 3 erwirkt werden können. Ein solches sei mit dem Examinator im Straf- und Strafprozessrecht nicht zustande gekommen, da dieser sich

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht zurückgemeldet habe. Dem Beschwerdeführer sei deshalb nicht klar geworden, aus welchen Gründen seine Leistungen ungenügend waren. 5.2 Die Beschwerdegegnerin bestätigt das Telefongespräch vom 19. Dezember 2013 zwischen dem Beschwerdeführer und der Examinatorin im Privatrecht 3 insofern, als dass die Examinatorin bestätige, dem Beschwerdeführer mitgeteilt zu haben, dass sie sich nicht mehr an jedes Detail der mündlichen Prüfung erinnere und deshalb zuerst das Protokoll beiziehen müsse. Daraus könne der Beschwerdeführer jedoch keine mangelnde Begründung der Beschwerdegegnerin ableiten. Auch der Umstand, dass der Examinator im Straf- und Strafprozessrecht den Beschwerdeführer nicht zurückgerufen habe, stelle noch keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Das Führen eines Gesprächs vor einer allfälligen Beschwerde stelle für ein prüfendes Mitglied der APK keine Pflicht dar; vielmehr würden die Noten die Bewertung bilden. So bedeute die Note 3 gemäss § 6 Abs. 1 Prüfungsreglement eine ungenügende Leistung. Es handle sich sodann um einen zulässigen Vorgang, wenn die Examinierenden die von ihnen gesetzten Noten sowie deren Zustandekommen erstmals im vorliegenden Verfahren kommentieren würden. Gemäss bundesrechtlicher sowie kantonsgerichtlicher Rechtsprechung reiche es aus, wenn die Prüfungsbehörde ihren Entscheid erst im Rechtsmittelverfahren begründe. 5.3 Aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst werden, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (hierzu BGE 136 I 229 E. 5.2). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen – allenfalls auch nur mündlich kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (Urteil des Bundesgerichts 2P.81/2001 vom 12. Juli 2001 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 2D_34/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 2.1). Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1P.593/1999 vom 1. Dezember 1999 E. 5a und 5e sowie 2P.21/1993 vom 8. September 1993 E. 1b in: La Semaine judiciaire (1965 - 1998) [SJ] 1994 S. 161 ff.). Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer ohne Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels zugestellt. Dieses Vorgehen entspricht der gängigen Praxis des Kantonsgerichts und steht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 I 484 E. 2.2 ff.; BGE 132 I 42 E. 3.3.1; BGE 133 I 100 E. 4.3). Dem Beschwerdeführer steht es im verwaltungsrechtlichen Verfahren aber jederzeit zu, eine Eingabe zu machen resp. zu einer Eingabe der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen und somit ist der Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch nicht verletzt worden. 6.1 Insbesondere in Bezug auf die Prüfung Straf- und Strafprozessrecht beanstandet der Beschwerdeführer neben der unvollständigen Protokollführung auch, dass die Protokollabschriften keine ausreichende Begründung für die ungenügenden Noten darstellen würden. In der Prü-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht fung Privatrecht 3 sei ihm nicht gleich oft wie seiner Prüfungspartnerin das Wort erteilt worden bzw. sei sie im Anschluss an eine Frage, die er nicht beantworten konnte, jeweils dazu befragt worden, während er im umgekehrten Fall diese Möglichkeit nicht erhalten habe. Die Examinatorin habe die Lösung einseitig mit der Mitkandidatin erarbeitet. Entsprechend habe er sein Wissen nicht in gleichem Masse aufzeigen können. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dafür, dass die Protokollabschriften lediglich die Fragen und Antworten, ohne Kommentare oder gar Bewertungen, der jeweiligen Prüfungen wiedergeben. Gleichzeitig stellt die Beschwerdegegnerin in Abrede, dadurch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen zu sein, da die Prüfungsbewertung primär mittels Notengebung erfolge. Mit Hilfe des Protokolls könne die Bewertung im Beschwerdefall nachvollzogen und überprüft werden. Diese Handnotizen würden jedoch vornehmlich als Gedankenstütze dienen. Darin sei kein schwerwiegender Mangel zu erkennen, zumal das Prüfungsreglement keine Vorschriften über die Protokollierung der mündlichen Prüfungen durch die beobachtenden Mitglieder enthalte. Es genüge daher, wenn im Prüfungsprotokoll der Ablauf und Inhalt der Prüfung nachvollziehbar festgehalten würde, was vorliegend der Fall sei. Der Vorwurf des Ungleichgewichts bei der Befragung zu Lasten des Beschwerdeführers in der Prüfung Privatrecht 3 sei gemäss entsprechendem Prüfungsprotokoll unzutreffend. Vielmehr habe der Beschwerdeführer gemäss Protokollabschrift öfters als die Mitkandidatin antworten dürfen. Ein erhebliches Ungleichgewicht bei der Befragung zulasten des Beschwerdeführers und damit eine Benachteiligung bzw. Ungleichbehandlung gehe daraus jedenfalls nicht hervor. 6.3 Zur Rüge der mangelnden Protokollführung ist festzuhalten, dass die kantonalen Bestimmungen keine Vorschriften über die Art und Weise der Protokollierung von mündlichen Prüfungen enthalten. Zur Form der Protokollierung lässt sich festhalten, dass eine nachträgliche Abschrift handschriftlich geführter Protokolle nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig ist und zu einer besseren Lesbarkeit führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Das Prüfungsprotokoll soll dazu dienen, den Prüfungsablauf in seinen Grundzügen auch im Nachhinein nachvollziehen zu können. Dabei wird zusammen mit der Anwesenheit einer fachlich qualifizierten Protokollführerin bzw. eines Protokollführers eine gewisse Objektivierung der mündlichen Prüfung erreicht, wofür zudem ein wörtlich abgefasstes Protokoll nicht nötig ist. Ferner gilt es zu beachten, dass Prüfungsentscheide trotz Erstellens eines Protokolls nicht primär gestützt darauf, sondern vielmehr aufgrund des unmittelbaren Eindrucks von den Leistungen der Kandidierenden anlässlich der Prüfung getroffen werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom 18. August 2004 E. 2.4; so auch NICOLAS SPICHTIN, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungen – Ausgewählte Verfahrensfragen illustriert am Beispiel der Universität Basel und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 10/2014; S. 1325 ff.). So entscheiden die Examinatorinnen und Examinatoren denn auch sofort nach Beendigung der mündlichen Prüfung, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung bestanden haben (§ 7 Prüfungsreglement). Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anwaltsprüfungen 2013-II in den Fächern Verwaltungsrecht, Privatrecht 3 sowie Straf- und Strafprozessrecht jeweils korrekt in Zweierbesetzung geprüft, wobei ein Mitglied der APK in der Funktion des Experten und ein anderes Mitglied als Protokollführer teilnahmen (vgl. E. 4.3). Die

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beurteilung bzw. Benotung der Leistungen einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten ist nicht Teil der objektiven Darstellung des Prüfungsablaufs und muss daher nicht zwingend aus dem Protokoll ersichtlich sein. Zwingend muss sie hingegen im schriftlich eröffneten Notenblatt enthalten sein, um eine Anfechtung derselben zu ermöglichen. Dies ist vorliegend erfolgt. Es ist demzufolge festzuhalten, dass weder die Art und Weise der Protokollführung der Experten noch die fehlende Angabe der Bewertung im Protokoll der drei ungenügend bewerteten Prüfungen zu beanstanden sind. Die Protokollabschriften der ungenügenden Prüfungen wurden dem Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren zugestellt, sodass er dazu umfassend Stellung nehmen konnte (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2D_34/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 2.1). Überdies beinhaltet die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stellungnahmen der jeweiligen Examinierenden, was dem Beschwerdeführer eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Begründung der ungenügenden Noten ermöglichte. Da der Verlauf des Prüfungsgesprächs je nach Antworten der Kandidierenden vielgestaltig ausfallen kann, genügt es, wenn im Prüfungsprotokoll der Ablauf und Inhalt der Prüfung nachvollziehbar festgehalten und dem Kandidaten später mitgeteilt wird, welche Antworten von ihm erwartet wurden (Urteil des Bundesgerichts 2D_34/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 2.1). Wie unter 5.3 ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht nicht verletzt und ihr Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es liegt somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 7.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine ungerechte Bewertung der drei ungenügenden mündlichen Prüfungen. Er führt bezüglich der Prüfung im Verwaltungsrecht aus, dass er einzig im Personalwesen, anstatt in mindestens zwei Teilbereichen des Verwaltungsrechts, wie dies üblich wäre, geprüft worden sei. Eine solche Vorgehensweise könne nicht angehen. Auch wenn beim Prüfungseinstieg Unsicherheiten bestanden hätten, so habe der Beschwerdeführer bei den Fragen zur Anfechtung gute Leistungen erbracht. Seine Leistung hätte daher insgesamt genügend ausfallen müssen. Hinsichtlich der Privatrechtsprüfung 3 sei dem Beschwerdeführer nicht klar, aus welchen Gründen er eine ungenügende, während seine Prüfungspartnerin eine genügende Note erhalten habe. Er behauptet, die Examinatorin dieser Prüfung habe ihm gegenüber ausgeführt, dass seine Leistung auch mit der Note 4 hätte bewertet werden können, nach Absprache mit dem Beisitzer seien sie jedoch übereingekommen, ihm die Note 3 zu erteilen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Vertragsqualifikation habe er zwar nicht tadellos erarbeitet, doch habe er weniger gravierende Fehler als seine Mitkandidatin gemacht. Insgesamt seien die Prüfungsleistungen vergleichbar gewesen, was auf eine Ungleichbehandlung sowie eine willkürliche Beurteilung schliessen lasse. In Bezug auf die Prüfung im Straf- und Strafprozessrecht macht der Beschwerdeführer wiederum geltend, eine mit der Prüfungspartnerin vergleichbare Leistung erbracht zu haben. Selbst die Mitkandidatin sei über das unterschiedliche Prüfungsresultat erstaunt gewesen und habe ihm deshalb zur Anfechtung des Prüfungsentscheids geraten. Aus diesem Grund sei sie als Zeugin zu befragen. 7.2 Dagegen führt die Beschwerdegegnerin aus, es könne nicht Aufgabe einer Rechtsmittelinstanz sein, eine genaue inhaltliche Kontrolle der vom prüfenden Examinatoren in Absprache mit dem beobachtenden Kommissionsmitglied gesetzten Bewertung vorzunehmen. Das

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Prüfungsprotokoll reiche für die der Rechtsmittelinstanz zugängliche Willkürkontrolle aus. Aus diesem Grund sei der Beweisantrag des Beschwerdeführers, die Mitkandidatin als Zeugin anzuhören, nicht stattzugeben. In Bezug auf die Verwaltungsrechtsprüfung sei festzuhalten, dass weder das Anwaltsgesetz noch das Prüfungsreglement vorschreiben würden, dass während einer mündlichen Fachprüfung zwei oder mehrere Rechtsgebiete geprüft werden müssten. Zudem stelle das Personalrecht ein zentrales Rechtsgebiet im öffentlichen Recht dar und biete eine Fülle von Anknüpfungspunkten, anhand derer ganz allgemeine öffentlich-rechtliche Themenkreise und Fragestellungen besprochen werden könnten. Somit habe sich das gewählte Rechtsgebiet ausgezeichnet geeignet. Der Beschwerdeführer habe jedoch nur harzig oder gar nicht antworten können, was einen unsicheren Eindruck des Kandidaten hinterlassen habe und so auch in der Protokollabschrift zum Ausdruck komme. Es seien dem Beschwerdeführer zudem gravierende Fehler unterlaufen, so beispielsweise bei der Frage nach der Kostenpflicht und bei der Kündigungsproblematik. Die Beschwerdegegnerin stellt nach entsprechender Rücksprache mit der Examinatorin die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach seine Prüfungsleistung auch mit der Note 4 hätte bewertet werden können, klar in Abrede. Vielmehr seien die Examinatoren von Beginn an übereinstimmend zum Schluss gekommen, seine Leistung mit der Note 3 zu bewerten. Ferner beschreibe die Examinatorin der Prüfung Privatrecht 3 das Prüfungsgespräch ebenfalls als harzig. Es habe nur wenig und an der Oberfläche thematisiert werden können. Die Vertragsqualifikation habe ein kurzes Einstiegsthema gebildet, bei dem man sich aber habe lange aufhalten müssen. Auch im Bereich LugÜ und IPRG seien nur wenige Fragen besprochen worden; auch im Stellvertretungsrecht habe sich der Beschwerdeführer nicht zu Recht gefunden. Unter diesen Aspekten könne die ungenügende Bewertung nicht als willkürlich betrachtet werden. Zur Prüfung im Straf- und Strafprozessrecht habe der Examinator ausgeführt, dass die erste Antwort betreffen Art. 344 StPO falsch gewesen sei, ferner habe er beispielsweise den Begriff der Feuersbrunst nicht definieren können und die Antwort zur Inkaufnahme sei ebenfalls falsch gewesen. Dieses Bild ziehe sich weitgehend durch die ganze Protokollabschrift. Auch hieraus ergebe sich, dass die Bewertung nicht auf einer krassen Fehleinschätzung basiere und es liege keine Ungleichbehandlung der Kandidaten vor, da die Mitkandidatin die Fragen meist richtig beantwortet habe. 7.3 Zunächst ist der durch den Beschwerdeführer gestellte Beweisantrag, seine Prüfungspartnerin als Zeugin anzuhören, zu beurteilen. Das Gericht hat in vorweggenommener Beweiswürdigung auf die beantragte Zeugenbefragung verzichtet, da für die umstrittenen Prüfungen Protokolle vorliegen, welche transparent und nachvollziehbar abgefasst sind bzw. dem Gericht eine Beurteilung der Angelegenheit ermöglichen. Neben den Prüfungsprotokollen befindet sich die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin in den Akten, welche auch die ausführlichen Stellungnahmen der Examinierenden enthalten. Inwiefern die Prüfungspartnerin darüber hinaus Auskunft erteilen könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Aus diesen Gründen ist der Beweisantrag des Beschwerdeführers abzuweisen. 7.4 Ohne Einschränkung zu prüfen ist sodann der Vorwurf, dass in der Verwaltungsrechtsprüfung zu Unrecht nur ein Rechtsgebiet geprüft worden ist, da diese Rüge ebenfalls den äusseren Ablauf des Prüfungsverfahrens betrifft. Es gibt keine Bestimmung, wonach die Prüfung eines Faches (§ 3 Prüfungsreglement) mehrere Rechtsgebiete beinhalten müsste. Viel-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehr normiert § 3 Prüfungsreglement einzig, dass Prüfungsfächer das eidgenössische und basellandschaftliche Privatrecht, Strafrecht, öffentliches Recht, namentlich Staats-, Verwaltungsund Sozialversicherungsrecht, Zivil-, Straf- und öffentliches Prozessrecht, Schuldbetreibungsund Konkursrecht sowie das für die Schweiz gültige internationale Recht (wie z.B. die EMRK, das Lugano-Übereinkommen und das Wiener Kaufrecht) sind. Damit hat die Prüfung im öffentlichen Recht dem vorgegebenen Prüfungsgegenstand entsprochen und das Vorgehen des Examinierenden ist nicht zu beanstanden. 7.5 Zu beurteilen ist weiter, ob die inhaltliche Bewertung der drei ungenügenden Prüfungen (Privatrecht 3, Verwaltungsrecht, Straf- und Strafprozessrecht) offensichtlich unhaltbar ausgefallen ist oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruht. Aus den Prüfungsprotokollen sowie den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 15. September 2014 ist ersichtlich, dass beispielsweise in der Verwaltungsrechtsprüfung im Rahmen des Personalrechts auch ganz allgemeine Fragen gestellt wurden, welche jedoch nur harzig oder gar nicht hätten beantwortet werden können. Der Beschwerdeführer habe dadurch unsicher gewirkt. Die Ausführungen der Examinatorin der Prüfung Privatrecht 3 beschreibt einen ähnlichen Prüfungsablauf: Der Beschwerdeführer habe auf die Fragen zögerlich oder gar nicht geantwortet und oft im Gesetz herumgeblättert, ohne sich zu Recht zu finden. Schliesslich zeichnete sich auch in der Strafund Strafprozessrechtsprüfung ein ähnliches Bild ab: Der Beschwerdeführer habe unpräzise und wiederholt falsche Antworten gegeben. Die Mitkandidatin hingegen habe mehrere Fragen richtig beantworten können. Bei allen drei Prüfungen hinterliess der Beschwerdeführer einen unsicheren Eindruck und war nicht in der Lage, die Fragen – wenn überhaupt – präzise zu beantworten. Ferner hätten die geprüften Rechtsgebiete nur oberflächlich abgefragt werden können. Es ist jedoch nicht am Kantonsgericht zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer beispielsweise den Begriff der Feuersbrunst korrekt definieren konnte. Auch wenn das Kantonsgericht aufgrund seiner Fachkenntnisse diese Beurteilung vornehmen könnte, sollen diese Fachkenntnisse bei Beschwerden gegen Examensbewertungen eben nicht zum Tragen kommen (hierzu BGE 136 I 229 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 2D_11/2011 vom 2. November 2011 E. 4.2). Wie vorstehend aufgezeigt wurde, sind die Beurteilungen der ungenügenden Prüfungen nachvollziehbar und sachlich begründet. Sie sind weder mit offensichtlichen Mängeln behaftet noch beruhen sie auf sachfremden Kriterien. Die Bewertungen erfolgten somit in keiner Weise willkürlich. 8. Der Beschwerdeführer ist in der Wiederholungsprüfung von den Expertinnen und Experten der mündlichen Verwaltungsrechtsprüfung, der Privatrechtsprüfung 3 sowie der Straf- und Strafprozessrechtsprüfung mit der ungenügenden Note drei bewertet worden, weshalb die Prüfungskommission gestützt auf § 7 Abs. 1 Prüfungsreglement verfügte, dass die Prüfung gesamthaft nicht bestanden sei. Dies führt dazu, dass eine Wiederholungsmöglichkeit im Kanton Basel-Landschaft ausgeschlossen ist, weil der Beschwerdeführer das Anwaltsexamen zum zweiten Mal nicht bestanden hat und die Anwaltsprüfung höchstens ein Mal wiederholt werden kann (§ 7 Abs. 3 Anwaltsgesetz). Ob die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nur einmal oder mehrmals zugelassen wird, fällt in den Gestaltungsspielraum der zuständigen Behörden (Urteil des Bundesgerichts 2P.203/2001 vom 12. Oktober 2001 E. 5b). Auch die Beschränkung auf eine einmalige Wiederholung liegt noch im Rahmen dieses Spielraums und

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht erscheint nicht als offensichtlich unverhältnismässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_29/2008 vom 13. Juni 2008 E. 2.1; zum Ganzen KGE VV 810 13 220 E. 7.3 f.). Ferner ist auf § 8 Prüfungsreglement hinzuweisen, welcher vorsieht, dass die mündlichen Prüfungen vollzählig zu wiederholen sind. Dies führt zur Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers, die Prüfung (gesamthaft oder teilweise) wiederholen zu dürfen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit zusammenfassend, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2013 den Rügen des Beschwerdeführers vollumfänglich standhält, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 9.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘900.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung der Gerichtskasse zu überbinden. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. 9.2 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 13 400 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.10.2014 810 13 400 (810 2013 400) — Swissrulings