Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 30. Juli 2014 (810 13 368) ____________________________________________________________________
Soziale Sicherheit
Sozialhilfe (Nothilfe), Höhe der Nothilfeleistungen
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Edgar Schürmann, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Martin Michel
Parteien A.____, Aufenthalt unbekannt, Beschwerdeführer, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner Sozialhilfebehörde C.____, Beschwerdegegnerin
Betreff Unterstützung (RRB Nr. 1890 vom 19. November 2013)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der irakische Staatsangehörige A.____, geboren am 1. Juli 1982, reiste am 11. August 2003 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das abgewiesen wurde. B. Nachdem A.____ am 7. Mai 2009 die italienische Staatsangehörige B.____ geheiratet hatte, kam am 11. August 2009 ihr gemeinsames Kind zur Welt. In der Folge erhielt A.____ eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Nachdem die Ehegatten A.____ und B.____ ab dem September bzw. Oktober 2010 getrennt gelebt hatten, wurde die Ehe mit Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 18. Dezember 2012 geschieden. C. Am 15. Dezember 2011 widerrief das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) die Aufenthaltsbewilligung von A.____ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die von A.____ dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. rechtskräftiges Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [Kantonsgericht], vom 13. November 2012, 810 12 294). D. Ab dem 1. Mai 2012 (bzw. für die Wohnungskosten rückwirkend ab Januar 2012) wurde A.____ von der Sozialhilfebehörde C.____ (SHB) unterstützt. Gestützt auf den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid verfügte die SHB am 26. November 2012, dass A.____ ab dem 1. Dezember 2012 eine monatliche Unterstützung in der Höhe von maximal Fr. 1'674.50, abzüglich allfälliger Einnahmen, ausgerichtet wird. Diese Unterstützung setzte sich aus dem – an den Beschwerdeführer ausbezahlten bzw. überwiesenen – Grundbedarf von Fr. 248.00 (Fr. 8.00 pro Tag), den Wohnungskosten von Fr. 1'130.00 (Überweisung an den Vermieter) sowie der Krankenkassenprämie von Fr. 296.50 (Überweisung an Krankenkasse) zusammen. E. Die von A.____, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat in Basel, dagegen erhobene Einsprache mit dem Antrag, die Unterstützungsleistungen seien weiterhin nach Massgabe der aktuellen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) zu berechnen, wies die SHB am 17. Dezember 2012 ab. F. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat) am 19. November 2013 ab und bewilligte A.____ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 1890 vom 19. November 2013). G. Dagegen liess A.____, weiterhin vertreten durch Guido Ehrler, Advokat in Basel, am 26. November 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht erheben mit den Rechtsbegehren: "(1.) der RRB Nr. 1890 vom 19. November 2013 und der Einspracheentscheid der SHB vom 17. Dezember 2012 seien aufzuheben; (2.) es sei die SHB anzuweisen, ab 1. Dezember 2012 die Unterstützungsleistungen für Herrn A.____ weiterhin nach Massgabe der aktuellen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der SKOS zu berechnen und auszurichten; (3.) es sei festzustellen, dass die gewährte grundbedarfliche Unterstützung von Fr. 8.00 pro Tag Art. 12 BV verletze und falls Nothilfe ausgerichtet werden müsse, sei Herrn A.____ eine Unterstützung von mindestens Fr. 15.00 (Mehrforderung vorbehalten) zur Deckung des Grundbedarfs auszurichten; (4.) es sei ein gerichtlich bestelltes Gutachten zur Ermittlung des Grund-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht bedarfs von Herrn A.____ einzuholen; (5.) es sei mit prozessualer Zwischenverfügung festzustellen, dass der Beschwerde von Herrn A.____ vom 7. Januar 2013 an den Regierungsrat und derjenigen an das Kantonsgericht die aufschiebende Wirkung zukomme und es sei mit gleicher Form die SHB anzuweisen, Herrn A.____ ab 1. Dezember 2012 bis zum Abschluss des kantonsgerichtlichen Verfahrens die Unterstützung nach SKOS nebst Zins zu 5 Prozent nachzuzahlen; (6.) es sei Herrn A.____ eine angemessene Frist zur Begründung der Beschwerde anzusetzen; (7.) es sei Herrn A.____ auch für das kantonsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu bewilligen; (8.) alles unter o/e- Kostenfolge". H. Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 trat das Kantonsgericht auf den Verfahrensantrag auf Feststellung, dass der Beschwerde an den Regierungsrat und derjenigen an das Kantonsgericht die aufschiebende Wirkung zukomme, nicht ein und wies den Verfahrensantrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, soweit es darauf eintrat. I. Der Regierungsrat, vertreten durch das Kantonale Sozialamt, schloss in seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2014 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid vom 19. November 2013 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde C.____ verwies mit Vernehmlassung vom 20. März 2014 auf die vorinstanzlichen Entscheide. J. Nachdem A.____ am 1. April 2014 aus der Schweiz ausgeschafft worden war, nahmen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 7. Mai 2014 und der Regierungsrat mit Eingabe vom 5. Juni 2014 zur neuen Sachlage Stellung. K. Das Kantonsgericht hat den Fall am 25. Juni 2014 der Kammer zur Beurteilung überwiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Zugleich hat es den Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens abgewiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:
1.1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 45 Abs. 1 lit. a und b VPO). Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
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2.1. Materiell umstritten und zu prüfen ist, ob die SHB den Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe, nachdem er (rechtskräftig) aus der Schweiz weggewiesen worden war, zu Recht verneint und ihm in der Folge nur noch Nothilfe im Sinne von Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ausgerichtet hat. 2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass sich – im Unterschied zu weggewiesenen Personen des Asylbereichs – im Ausländerbereich keine Rechtsgrundlage im Bundesrecht fände, womit die unterschiedlichen Grundbeträge für diese Personengruppe gerechtfertigt werden könnten, und nicht einmal bundesrechtlich vorgesehen sei, dass ausländerrechtlich weggewiesene Personen auf Nothilfe gesetzt werden dürfen. 2.3. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV). Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung, um überleben zu können. Die Beschränkung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe" bedeutet, dass der Schutzbereich des Grundrechts und dessen Kerngehalt zusammenfallen (BGE 131 I 166 E. 3.1 mit Hinweisen). In gleicher Weise regelt § 16 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel- Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984, dass jeder Mensch Anspruch auf Hilfe und Betreuung in Notlagen und auf die für ein menschenwürdiges Leben erforderlichen Mittel hat. Die Nothilfe nach Art. 12 BV und § 16 Abs. 1 KV ist beschränkt auf das absolut Notwendige und unterscheidet sich insofern vom kantonalen Anspruch auf Sozialhilfe, der umfassender ist (BGE 138 V 310 E. 2.1, mit Hinweisen). Der über die Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV (und § 16 Abs. 1 KV) hinausgehende, umfassendere Anspruch auf Sozialhilfe bestimmt sich – mit Ausnahme desjenigen für besondere Personengruppen (wie z.B. der Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen), die darüber hinaus den Bestimmungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 unterstehen (vgl. Art. 81 ff. AsylG) – nach der kantonalen Gesetzgebung. 2.4. Der Beschwerdeführer fiel nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich der Asylgesetzgebung. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde widerrufen und er wurde in der Folge (rechtskräftig) aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem er in Ausschaffungshaft genommen worden war, verliess der Beschwerdeführer die Schweiz am 1. April 2014. Der Vollzug der Wegweisung erwies sich folglich – entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers, welcher den Vollzug der Wegweisung als dauerhaft unmöglich erachtete (Beschwerdeschrift S. 8) – als durchführbar, womit auch eine vorläufige Aufnahme ausser Betracht fiel. Soweit er sich auf einen – über Art. 12 BV hinausgehenden – Anspruch auf Sozialhilfe beruft, ist somit kantonales Recht massgebend. Demzufolge bedarf es im Fall des Beschwerdeführers keiner besonderen bundesrechtlichen Rechtsgrundlage zur Anpassung (bzw. Einstellung) der kantonalen Sozialhilfeleistungen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die kantonale Sozialhilfe die in § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 umschriebenen Aufwendungen abdecken müsse. § 6 Abs. 1 SHG bestimme, dass Unterstützungen an die Aufwendungen für den Grundbedarf, eine angemessene Wohnung, obligatorische Versicherungen, medizinische Behandlungen und Pflege, Tagesbetreuung, familienstützende Massnahmen sowie an weitere notwendige Aufwendungen gewährt werden. Der kantonale Anspruch auf Sozialhilfe gehe damit weiter als die Nothilfe. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er erhalte nur 22 Prozent der Unterstützung nach SKOS bzw. nach der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001. Das Sozialhilfegesetz enthalte aber keine Bestimmung, die es dem Verordnungsgeber gestatten würde, im Umfang von 78 Prozent von der in § 6 Abs. 3 SHG festgelegten Orientierung an den Richtlinien der SKOS, wie sie in der SHV umgesetzt worden sei, abzuweichen. 3.2. Das SHG, welches am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, erklärt die SKOS-Richtlinien – entgegen der anders lautenden Bestimmung in § 1 Abs. 1 der Fürsorgeverordnung vom 25. November 1997, welche bis 31. Dezember 2001 Gültigkeit hatte – nicht mehr im umfassenden Sinne für anwendbar. So bestimmt § 6 Abs. 3 SHG, dass der Regierungsrat das Mass der Unterstützungen regelt und sie nach der Grösse des Haushaltes abstuft, wobei er sich an den Richtlinien der SKOS orientiert. Durch die im Verhältnis zur altrechtlichen Regelung abweichende und weniger weit gehende Bestimmung über die Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien können diese nicht mehr als allgemein verbindlich in Anspruch genommen werden und es geht ihnen der seinerzeitige verbindliche Charakter ab. Als Empfehlung gelten die SKOS-Richtlinien jedoch nach wie vor (so bereits Urteil des Kantonsgerichts [KGE VV] vom 26. Juli 2006, 810 05 419, E. 6.3). 3.3.1. Aus § 6 Abs. 1 SHG i.V.m. § 6 Abs. 3 SHV kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch ableiten, bezüglich der Ausrichtung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen mit Inländern gleichgestellt zu werden. Die SKOS-Richtlinien sind auf eine längerfristige berufliche und soziale Integration der Unterstützten ausgerichtet. Ob und inwieweit diese Zielsetzung auch auf Ausländer anwendbar ist, hängt folglich davon ab, welcher aufenthaltsrechtliche Status ihnen zukommt. Das Verfassungsrecht schliesst bei der Bemessung der Unterstützungsleistung derartige Differenzierungen nach dem rechtlichen Status nicht aus (so bereits BGE 121 I 367 E. 2d). Vorläufig aufgenommene Ausländer können beispielsweise, da davon auszugehen ist, dass sie nicht in der Schweiz verbleiben werden, bei der Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe abweichend von den übrigen Sozialhilfeberechtigten behandelt werden, wobei es dafür auf kantonaler Ebene nicht einmal eigens einer formellgesetzlichen Grundlage bedarf, da eine solche bereits auf Bundesebene besteht (vgl. BGE 130 I 1 E. 3.6.3). Eine derartige Differenzierung wird auch im kantonalen Recht umgesetzt, indem der Regierungsrat die kantonale Asylverordnung (kAV) vom 16. Oktober 2007 erlassen hat, welche Bestimmungen für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, Personen mit einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung und Personen, deren Asylverfahren mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid abgeschlossen worden ist, enthält. Des Weiteren sieht selbst die – vom Beschwerdeführer angerufene – SHV, welche Bestimmungen über Umfang und Mass der Unterstützung enthält, ausdrücklich vor, dass sich bei Personen ohne Niederlas-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sung im Kanton das Mass der Unterstützungen an die Aufwendungen für den Grundbedarf nach deren aktuellen Bedürfnissen richtet, die eine menschenwürdige Existenz sicherstellen (§ 10 Abs. 2 SHV). Auch die SHV unterscheidet somit nach dem rechtlichen Aufenthaltsstatus und nimmt mit der Formulierung, dass diesbezüglich lediglich eine menschenwürdige Existenz sicherzustellen ist, unmittelbar Bezug auf Art. 12 BV und § 16 Abs. 1 KV. Illegal anwesende Ausländer werden demgemäss nicht gleich behandelt wie Inländer und mit dem Verlust der Aufenthaltsberechtigung im Kanton (und in der Schweiz) fehlte es beim Beschwerdeführer bereits an den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der umfassenderen kantonalen Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer hatte als Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung aufgrund des geltenden kantonalen Rechts keinen über die Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV und § 16 KV hinausgehenden Anspruch mehr. 3.3.2. Das ergibt sich zusätzlich daraus, dass sich das kantonale Sozialhilferecht zum Subsidiaritätsprinzip bekennt und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen sind, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (vgl. §§ 4, 5 und 11 SHG). Insbesondere besteht kein Wahlrecht zwischen den vorrangigen Hilfsquellen und der öffentlichen Sozialhilfe. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die Hilfe suchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (vgl. FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 71). In Frage kommen insbesondere der Einsatz von vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz eigener Arbeitskraft. Bei der Auflage des Gemeinwesens, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, handelt es sich nicht um eine reine Pflicht, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachte Leistung. Wer eine zumutbare Arbeit verweigert, hat nicht nur mit Kürzungen, sondern mit der Einstellung von Sozialhilfe zu rechnen (vgl. BGE 139 I 218 E. 3.5, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte somit – als er noch im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung war (die Arbeitsberechtigung ist in der Regel an ein Aufenthaltsrecht geknüpft und hat keine eigenständige Bedeutung [vgl. BGE 138 I 246 E. 3.1]) – angehalten werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Hätte er eine zumutbare Arbeit verweigert, so hätte er mit einer vollumfänglichen Einstellung der Sozialund Nothilfeleistungen rechnen müssen. Mit dem Verlust der Aufenthaltsberechtigung hat der Beschwerdeführer aber auch die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz verloren. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer in der Schweiz keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Verfügung des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 6. März 2013, wonach dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen werden musste). Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen auch keine anderen Möglichkeiten hatte, die Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden, konnten die Nothilfeleistungen nicht (mehr) ganz eingestellt werden. Die SHB hat somit – zu Recht – Nothilfeleistungen erbracht. Die Ausrichtung von umfassender Sozialhilfe an den Beschwerdeführer, der von Gesetzes wegen nicht arbeiten durfte und – wie erwähnt – nicht zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet werden konnte, hätte aber dem gesetzlich vorgesehenen Subsidiaritätsprinzip widersprochen. Zudem würde eine derartige Praxis eine unzulässige Besserstellung von Ausländern ohne Aufenthaltsberechtigung gegenüber aufenthaltsberechtigten Personen bewirken und es würde ein zusätzlicher Anreiz für einen rechtswidrigen Verbleib in der Schweiz geschaffen werden. Auch unter dem Gesichtswinkel des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 BV ist eine unter-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schiedliche Behandlung von Personen mit bzw. ohne Aufenthaltsbefugnis bei der Sozialhilfe somit nicht zu beanstanden, stellt der Anwesenheitsstatus – wie dargelegt – einen wesentlichen sachlichen Grund für entsprechende Differenzierungen dar (vgl. BGE 130 I 1 E. 3.6 und E. 5), zumal bei Personen mit einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung auch kein Integrationsinteresse besteht. 4. Zu prüfen bleibt, ob in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 BV ("Recht auf Hilfe in Notlagen") vorliegt, indem die Gemeinde die Hilfeleistungen auf die Bezahlung von maximal Fr. 1'674.50 beschränkt hat. 4.1. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, es sei in keiner Weise ersichtlich, nach welchen Grundsätzen der Tagessatz von Fr. 8.00 zustande gekommen sei. Die Vorinstanz orientiere sich an der Praxis der anderen Kantone, in welchen die Nothilfe zwischen Fr. 7.50 und Fr. 12.00 betrage. Es gehöre zum Willkürverbot, dass Sozialhilfeansätze in einem transparenten Verfahren zustande kämen, wie das deutsche Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juni 2012 festgestellt habe. Eine verfassungskonforme Auslegung sei nicht möglich. 4.2. Von Bundesrechts wegen ist es nicht notwendig, dass die Höhe der Leistungen in der Form eines formellen Gesetzes festgelegt wird, solange die vorgesehenen Leistungen noch oberhalb dessen liegen, was nach Art. 12 BV als Minimum staatlicher Leistungen geboten ist (vgl. BGE 130 I 1 E. 4, mit Hinweisen). Damit stellt sich hier einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Leistung noch oberhalb dessen lag, was nach Art. 12 BV als Minimum staatlicher Leistungen geboten war. 4.3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nur geboten, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Art. 12 BV gewährleistet einen Mindeststandard der Sozialhilfe, der nicht nur im Lichte des gesamtgesellschaftlichen Kontexts, sondern auch nach Massgabe der individuellen Umstände der Notlage des Leistungsansprechers zu konkretisieren ist (BGE 131 I 166 E. 8.2). Art. 12 BV ist auf alle natürlichen Personen in einer Notlage, einschliesslich Ausländer mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz anwendbar (BGE 134 I 214 E. 5.7.3). Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um für die beschränkte Dauer der Notlage bzw. des Vollzugs der Wegweisung überleben zu können (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.2; BGE 138 V 310 E. 2.1). Der Grundrechtsschutz kann dabei grundsätzlich sowohl durch Geld- als auch durch Sachleistungen sichergestellt werden. Es ist in erster Linie Sache des zuständigen Gemeinwesens, auf Grundlage seiner Gesetzgebung über Art und Umfang der im konkreten Fall gebotenen Leistungen zu bestimmen. Allgemeinverbindliche Regelungen zur Festlegung der Nothilfe dienen der demokratischen und rechtsstaatlichen Legitimierung derselben sowie ihrer rechtsgleichen und willkürfreien Handhabung. Sie befreien die Behörden aber nicht von einer Prüfung des Einzelfalles sowie bei Bedarf von einer Abweichung von den allgemeinen Regeln. So ist offenkundig, dass die medizinische Notversorgung vom individuellen Gesundheitszustand des Leistungsansprechers abhängt oder dass ein Säugling
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht die gleichen Anforderungen an die Nahrung hat wie ein Jugendlicher im Wachstumsalter oder wiederum eine betagte Person. Beim Obdach dürften die Differenzen geringfügiger ausfallen, wobei die Unterkunft jedenfalls Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse zu bieten hat. Zulässig sind – wie bereits erwähnt (siehe vorne E. 3.3.1. f.) – auch Unterscheidungen, die auf dem Aufenthaltsstatus beruhen. Bei Schweizern und Ausländern mit einem Anwesenheitsrecht ist ein dauerhafter Aufenthalt sicherzustellen, bei dem auch eine gewisse Integration angestrebt wird. Die Nothilfe darf daher in der Regel einen grösseren Umfang erreichen als bei Asylbewerbern mit hängigem Verfahren, bei denen nicht von vornherein von einer dauerhaften Anwesenheit auszugehen ist. Quantitativ noch geringer darf die Nothilfe bemessen werden bei Personen, welche die Schweiz zu verlassen haben, insbesondere bei Asylbewerbern mit Nichteintretensentscheid; weder sind dabei Integrationsinteressen zu verfolgen, noch müssen dauerhafte Sozialkontakte gewährleistet werden. Minimalleistungen rechtfertigen sich auch, um Anreize zum Verbleiben zu vermeiden. Unterste Grenze bildet aber jedenfalls die Menschenwürde, d.h. insbesondere, dass die Leistungen als solche stets die physische Integrität zu respektieren haben (vgl. zum Ganzen: BGE 131 I 166 E. 8.2). 4.3.2. Die Kantone können die Art der Leistungserbringung (Sach- oder Geldleistungen) frei wählen. Beim Bereitstellen von unmittelbaren Sachleistungen durch das Gemeinwesen erweist sich jedoch eine Kontrolle der Leistungserbringung und der Verwendung der ausgerichteten Mittel als einfacher (vgl. BGE 131 I 166 E. 8.5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind deswegen in Bezug auf Asylbewerber mit Nichteintretensentscheid Sachleistungen gegenüber Geldleistungen vorzuziehen, auch wenn der Kanton die Art der Leistungserbringung frei wählen kann. Im Kanton Basel-Landschaft ist die Unterstützung, welche pro Person und Tag Fr. 8.00 beträgt und pauschal alle Aufwendungen für den Lebensunterhalt abdeckt, nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen abzugeben (§ 10 Abs. 2 kAV). 4.4.1. Die von der SHB ausgerichtete Unterstützung setzte sich aus dem Grundbedarf von Fr. 248.00 (Fr. 8.00 pro Tag), den Wohnungskosten von Fr. 1'130.00 sowie der Krankenkassenprämie von Fr. 296.50 zusammen. Dabei orientierte sich die SHB an den Ansätzen, die in der kAV für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, Personen mit einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung und Personen, deren Asylverfahren mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid vorgesehen sind (§ 10 Abs. 2 SHV i.V.m. § 10 kAV). Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, es seien ihm keine Leistungen zugesprochen worden, um das Besuchsrecht und den Kontakt mit seiner Tochter zu pflegen, ist zu berücksichtigen, dass Personen, welche die Schweiz zu verlassen haben, grundsätzlich keine dauerhaften Sozialkontakte gewährleistet werden müssen. Dazu kommt, dass die SHB die Wohnungskosten übernommen hat. Demgemäss durfte der Beschwerdeführer in seiner Wohnung bleiben, was ihm erlaubt hat, den Kontakt mit seiner Tochter in seiner Wohnung zu pflegen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Höhe des pauschalen Taggelds von Fr. 8.00 substantiiert der Beschwerdeführer seine Behauptung, im Kanton Basel-Landschaft habe sich mit Fr. 8.00 pro Tag der Lebensunterhalt nicht menschenwürdig finanzieren lassen, weder mit Belegen noch mit entsprechenden konkreten Anhaltspunkten. Auch macht er nicht geltend, dass er während der Dauer des Nothilfebezugs konkret bei der SHB zusätzlich Hilfe gefordert hätte, um menschenwürdig überleben zu können und ihm diese verweigert worden
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht wäre. Ein Taggeld von Fr. 8.00 erscheint zwar als gering; in Anbetracht dessen, dass damit einzig die für ein menschenwürdiges Leben erforderlichen Mittel im Sinne einer Überbrückungshilfe für die beschränkte Dauer des Vollzugs der Wegweisung bereitgestellt werden müssen, ist darin jedoch keine Verletzung von Art. 12 BV zu erkennen. Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf eigene Berechnungen beruft, vermögen diese – wie der Regierungsrat bereits zutreffend ausgeführt hat (vorinstanzlicher Entscheid, Ziff. 24) – den vom Kanton Basel-Landschaft gewährten Betrag nicht in Frage zu stellen. Auch das Bundesgericht hat im Übrigen in einem den Kanton Solothurn betreffenden Fall im Tagessatz von Fr. 8.00 keine Verletzung von Art. 12 BV erkannt. Vielmehr verlangte das Bundesgericht konkret, dass dem Ausländer einstweilen ein Obdach sowie ein Minimum an Lebensmitteln, Hygieneartikeln, Kleidern und medizinischer Notversorgung gewährt werde, was auch in pekuniärer Form geschehen könne, indem die im Regierungsratsbeschluss vorgesehenen minimalen Tagessätze von Fr. 8.00 für Nahrung und Hygiene und Fr. 13.00 für Unterkunft ausgerichtet werden (Präsidialverfügung des Bundesgerichts vom 25. Januar 2005, in: Jusletter vom 31. Januar 2005). Zusammenfassend ist die Einstellung der Sozialhilfe somit zu Recht erfolgt und die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'674.50 an den Beschwerdeführer ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Art. 12 BV ist nicht ersichtlich, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt. 5.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘400.00 sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei sie zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten der Gerichtskasse gehen. 5.2. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen. In seiner Honorarnote vom 25. März 2014 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 10.08 Stunden geltend, wovon 3.25 Stunden das Jahr 2013 und 6.83 Stunden das Jahr 2014 betreffen. Bei unentgeltlicher Verbeiständung betrug das Honorar gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 im Jahr 2013 Fr. 180.00 pro Stunde. Seit dem 1. Januar 2014 beträgt das Honorar Fr. 200.00 pro Stunde. Somit beläuft sich das Honorar auf insgesamt Fr. 2'001.60 (3.25 Sunden à Fr. 180.00 und 6.83 Stunden à Fr. 200.00 plus Auslagen in der Höhe von Fr. 50.60). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'001.60 zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'001.60 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber
Gegen diesen Entscheid wurde am 19.01.2015 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 8C_57/2015) erhoben.