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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.11.2014 810 13 318 (810 2013 318)

19 novembre 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·7,230 mots·~36 min·4

Résumé

Antrag auf Neubewertung der Funktion Sozialarbeit AfA (Verfügung der Psychiatrie Baselland vom 19. September 2013)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 19. November 2014 (810 13 318) ___________________________________________________________________

Personalrecht

Antrag auf Neubewertung der Funktion Sozialarbeiter AfA

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Parteien 1. A.____, Beschwerdeführer, 2. B.____, Beschwerdeführerin, 3. C.____, Beschwerdeführerin, 4. D.____, Beschwerdeführer, 5. E.____, Beschwerdeführerin, 6. F.____, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Kathrin Bichsel, Advokatin

gegen

Psychiatrie Baselland, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Simon Rosenthaler, Advokat

Betreff Antrag auf Neubewertung der Funktion Sozialarbeit AfA (Verfügung der Psychiatrie Baselland vom 19. September 2013)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 beantragten A.____, B.____, C.____, D.____, E.____ und F.____, alle vertreten durch den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste region basel (vpod) bei der Psychiatrie Baselland (Psychiatrie), den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, die Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen des Ambulatoriums für Abhängigkeitserkrankungen (AfA) hätten am 14. Oktober 2008 einen Antrag auf Neubewertung ihrer Stelle bzw. auf Einreihung in die Lohnklasse 14 gestellt. Seither habe es in dieser Angelegenheit mehrere Briefwechsel gegeben. Die Psychiatrie habe es aber wiederholt abgelehnt, auf eine Neubewertung der Funktion einzutreten. Mit dem letzten Brief vom 5. Juni 2012 hätten die Sozialarbeiter eine beschwerdefähige Verfügung verlangt, welche nicht erlassen worden sei. Der Antrag vom 14. Oktober 2008 war unter anderem damit begründet worden, dass im Rahmen der Umgestaltung der Drogenberatung Baselland (DBL) zum Psychiatrischen Dienst für Abhängigkeitserkrankungen (PDA; heute AfA) auch Funktionsbeschreibungen für die Sozialarbeitenden erstellt worden seien. Diese Funktionsbeschreibungen würden die praktisch geleistete Arbeit und Verantwortung widerspiegeln und den Anforderungen der Modellumschreibung 342.14 entsprechen. B. Mit Verfügung vom 19. September 2013 wies die Psychiatrie den Antrag der Gesuchsteller auf Neubewertung der Funktion Sozialarbeiter AfA ab. Die Psychiatrie führte aus, die Funktionsbeschreibung vom Jahr 2008, auf die sich die Antragsteller beziehen würden, sei bereits Grundlage für das Einreihungsgutachten des kantonalen Personalamtes vom 5. Oktober 2009 gewesen. Dieses Gutachten sei aufgrund des bereits damals erfolgten Antrages auf Überprüfung und Neubewertung der Funktion von den Kantonalen Psychiatrischen Diensten (KPD) in Auftrag gegeben worden. Gemäss diesem Gutachten sei die Lohnklasseneinreihung für Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen (PDA) gestützt auf die Modellumschreibungen 342.14 und 342.16 in die Lohnklasse 15 noch immer sachgerecht. Eine Einreihung in die Modellumschreibung 342.14 und damit in die Lohnklasse 14 sei gemäss Gutachten nur für diejenigen Sozialarbeiter (PDA) als gerechtfertigt erachtet worden, welche in erhöhtem Mass selbstständig seien, über die Zusatzausbildung für die Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten verfügen und tatsächlich solche anleiten würden. Da sich die Funktion Sozialarbeiter AfA noch immer nach der von den Antragstellern genannten Funktionsbeschreibung aus dem Jahre 2008 richte und gestützt auf diese Funktionsbeschreibung bereits eine Neuüberprüfung im Sinne von § 17 des Dekrets zum Personalgesetz (Personaldekret) vom 8. Juni 2000 stattgefunden habe, seien die Einreihungsempfehlungen im Gutachten des Personalamts vom 5. Oktober 2009 noch immer aktuell und es habe sich seit dieser Überprüfung keine Veränderung ergeben. C. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 erhoben die obgenannten Antragssteller, wiederum vertreten durch den vpod, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragten, sie seien rückwirkend ab ihrem Antrag auf Neueinreihung vom 14. Oktober 2008 von der Lohnklasse 15 in die Lohnklasse 14 einzureihen. In ihrer Beschwerdebegründung vom 13. Dezember 2013 stellten A.____ (Beschwerdeführer 1), B.____ (Beschwerdeführerin 2), C.____ (Beschwerdeführerin 3), D.____ (Beschwerdeführer

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4), E.____ (Beschwerdeführerin 5) und F.____ (Beschwerdeführer 6), nunmehr vertreten durch Kathrin Bichsel, Advokatin, folgende Rechtsbegehren: “1. Die Verfügung der Psychiatrie Baselland vom 19. September 2013 sei aufzuheben und die BeschwerdeführerInnen 1, 2, 3, 5 und 6 seien aufgrund der ihnen ab 1. Januar 2008 neu übertragenen Aufgaben als Sozialarbeitende im Psychiatrischen Dienst für Abhängigkeitserkrankungen AfA des Kantons Baselland rückwirkend per 01. Oktober 2008 in Lohnklasse 14 einzureihen resp. die Beschwerdeführerin 2 rückwirkend ab 01. Februar 2011, wobei sämtliche Erfahrungsstufen entsprechend mit zu berücksichtigen sind und die Lohndifferenz zuzüglich Zins zu 5 % seit 01. Oktober 2008 nachzuzahlen ist.

Eine genaue Bezifferung bleibt ausdrücklich vorbehalten nach zur Verfügung Stellung sämtlicher für die rückwirkende Lohnberechnung relevanter und erforderlicher Unterlagen durch die Beschwerdebeklagte.

2. Der Beschwerdeführer 4 sei rückwirkend per 01. Oktober 2008 in LK 14 einzureihen und es sei ihm die Lohndifferenz bis zur tatsächlichen erfolgten Einreihung in Lohnklasse 14 unter Berücksichtigung der entsprechenden Erfahrungsstufen nachzuzahlen.

Eine genaue Bezifferung bleibt ausdrücklich vorbehalten nach zur Verfügung Stellung sämtlicher für die rückwirkende Lohnberechnung relevanter und erforderlicher Unterlagen durch die Beschwerdebeklagte.

3. Es sei eine Parteiverhandlung durchzuführen. 4. Unter o/e Kostenfolge.“

Im Wesentlichen wurde die Beschwerde damit begründet, dass die Beschwerdeführer aufgrund massgeblicher Änderungen der Stellenanforderungen und -inhalte neu in die Lohnklasse 14 einzureihen seien. Bei der früheren Stelle seien sie bereits in der Lohnklasse 15 eingereiht gewesen, diese Einreihung sei trotz den bei der neuen Stelle viel umfangreicheren, vielfältigeren und insbesondere anspruchsvolleren wie auch verantwortungsvolleren Aufgaben übernommen worden und sie seien weiterhin in der Lohnklasse 15 eingereiht geblieben. Der Beschwerdeführer 4 sei bereits rückwirkend per 1. Januar 2010 in Lohnklasse 14 überführt worden, aber nicht rückwirkend per 1. Oktober 2008, weshalb er ebenfalls beschwert sei. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Modellumschreibung 342.14 erfüllen bzw. in gewissen Punkten sogar die Anforderungen nach dieser Modellumschreibung übertreffen würden, weshalb die Einstufung in die Lohnklasse 14 gerechtfertigt sei. Im Übrigen sei das Gutachten mangelhaft, lückenhaft, nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Es könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden. Hinzu komme, dass es sich um ein internes Gutachten handle und einseitig von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben worden sei. Die Beschwerdeführer beantragten deshalb, dass durch das angerufene Gericht ein unabhängiges Gutachten eingeholt werde.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Eingabe vom 15. Januar 2014 beantragte die Psychiatrie, vertreten durch Simon Rosenthaler, Advokat, es sei der Schriftenwechsel zunächst auf die Frage zu beschränken, ob auf die Beschwerde, soweit damit die rückwirkende Einreihung per 1. Oktober 2008 und die Nachzahlung der Lohndifferenz verlangt würden, eingetreten werden könne. Eventualtier sei der Kanton Basel-Landschaft, Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD), beizuladen; alles unter o/e-Kostenfolge. Die Psychiatrie machte geltend, dass im Zeitpunkt der Einstufung (2008) die fraglichen Arbeitsstellen zu den KPD und damit zur VGD gehört hätten. Seit der Verselbständigung der Spitäler und der KPD per 1. Januar 2012 sei die Psychiatrie eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mit dieser Ausgliederung der Psychiatrie zur öffentlich-rechtlichen Anstalt sei fraglich, ob die Beschwerdegegnerin für die rückwirkende Einstufung belangt werden könne. Die Beschwerdeführer hätten mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 eine Neueinstufung bei den KPD verlangt. Die Anträge seien damals abgewiesen worden, woraus sich eine res iudicata ergebe. Die heutige Beschwerdegegnerin sei in das damalige Verfahren nicht involviert gewesen. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin müssten die rückwirkenden Forderungen somit – wenn überhaupt – beim Kanton geltend gemacht werden. Damit könne auf die Beschwerde, soweit damit die Rückwirkung verlangt werde, wegen fehlender Passivlegitimation bzw. Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Auf jeden Fall behalte sich die Beschwerdegegnerin vor, auf den Kanton zu regressieren. Am 21. Januar 2014 lud das Gerichtspräsidium in teilweiser Gutheissung der Verfahrensanträge der Beschwerdegegnerin den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zum Verfahren bei. In der Beschwerdeantwort vom 7. März 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter o/e-Kostenfolge. Sie machte unter anderem geltend, dass selbst wenn auf die Beschwerde bezüglich Rückwirkung eingetreten werden könne, gemäss § 18 lit. b Personaldekret eine Rückwirkung einer Neueinreihung mit Nachzahlung der Lohndifferenz nur dann vorgesehen sei, wenn ein offensichtlicher Fehler festgestellt werde, der vorliegend nicht gegeben sei. Eine Neueinreihung der Beschwerdeführer sei aus formellen und materiellen Gründen ausgeschlossen. Sollte das Gericht wider Erwarten anderer Auffassung sein, käme die Neueinreihung frühestens ab dem Antrag vom 18. Juli 2013 in Frage, eventuell ab September 2011. Für die Rückwirkung wäre zudem der beigeladene Kanton zuständig. Der beigeladene Regierungsrat, vertreten durch die VGD, beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. März 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter o/e-Kostenfolge. Er führte aus, es könne auf die Beschwerde, soweit eine rückwirkende Neueinreihung für die Zeit vor der Gesuchstellung vom 18. Juni 2013 verlangt werde, nicht eingetreten werden, da in der genannten Gesuchstellung der Antrag auf eine rückwirkende Neueinreihung nicht verlangt worden sei. Eine Anpassung der Lohnklasseneinreihung erfolge nach § 17 Personaldekret erst, wenn eine lohnklassenrelevante Funktionsänderung festgestellt werde. Die Beschwerdeführer hätten nicht substantiiert aufgezeigt, wann sich durch welche Tatsache die Funktion der Sozialarbeitenden PDA beziehungsweise ihre konkrete Aufgabe lohnklas-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht senrelevant geändert habe. Des Weiteren beantragte der Regierungsrat, er sei aus der Beiladung zu entlassen. In ihrer Replik vom 21. Mai 2014 hielten die Beschwerdeführer an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und beantragten die Abweisung der Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin und des Beigeladenen, unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdegegnerin sei in die bestehenden Arbeitsverhältnisse eingetreten, damit habe sie auch sämtliche noch offenen Verpflichtungen übernommen, weshalb die Beschwerdeführer ihre Forderungen an die Beschwerdegegnerin richten könnten. Des Weiteren führten sie aus, dass aus dem Schreiben des vpod vom 18. Juli 2013 klar hervorgehe, dass die Ansicht vertreten werde, der Antrag sei noch nicht dergestalt behandelt worden, dass er habe angefochten werden können respektive eine Verfügung bereits ergangen sei. In der ablehnenden Verfügung vom 19. September 2013 gehe die Beschwerdegegnerin selber davon aus, dass die Beschwerdeführer sich auf den Antrag vom Oktober 2008 beziehen würden. Die Beschwerdegegnerin habe festgehalten, “dass die Funktionsbeschreibung 2008 stattgefunden habe und noch immer sachgerecht sei“ und die Resultate der Neuüberprüfung aus dem Jahre 2009 noch immer Gültigkeit hätten. Es sei darin mit keinem Wort erwähnt worden, dass es sich um eine res iudicata handle und deshalb nicht mehr darauf zurückgekommen werden könne. Aus dem Schreiben lasse sich auch entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin der Meinung sei, es sei nun erstmals der Antrag auf Neueinreihung (aus dem Jahre 2008) mittels beschwerdefähiger Verfügung abgelehnt worden. Der Regierungsrat, wiederum vertreten durch die VGD, hielt in seiner Duplik vom 1. Juli 2014 an den im Rahmen der Vernehmlassung vom 20. März 2014 gestellten Verfahrensanträgen sowie am Antrag, es sei die Beschwerde, soweit darauf eingetreten könne, unter o/e- Kostenfolge abzuweisen, fest. Die Beschwerdegegnerin wiederholte in ihrer Duplik vom 23. Juli 2014 die in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2014 gestellten Rechtsbegehren. D. Mit Präsidialentscheid vom 28. Juli 2014 wurden unter anderem der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen und die Beweisanträge auf Einholung eines Lohneinreihungsgutachtens, Vorladung von Zeugen bzw. Auskunftspersonen sowie amtliche Erkundigungen abgewiesen. E. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen unter anderem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin und G.____ als Vertreterin des Regierungsrates teil. Die Parteien halten an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Urteilserwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in Verbindung mit § 25 des Spitalgesetzes (Spitalge-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht setz) vom 17. November 2011 ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), zuständig. 2.1.1. Zu prüfen ist, ob auf das Rechtsbegehren, die Neueinreihung habe rückwirkend auf den Zeitpunkt des Antrags vom 14. Oktober 2008 zu erfolgen, eingetreten werden kann. Das erste Gesuch um Neueinreihung datiert vom Oktober 2008. In der Folge wurde ein Gutachten vom Kantonalen Personalamt eingeholt. Nach Vorliegen des Gutachtens wurden die beiden Stellenleiter, H.____ und I.____, mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 darüber orientiert, dass sie gemäss Einreihungsgutachten in die Lohnklasse 13 eingereiht würden. Die übrigen Sozialarbeitenden würden im Rahmen einer Veranstaltung über die Ergebnisse des Gutachtens informiert. Am 15. März 2010 fand die Orientierung statt. Den Sozialarbeitenden wurde mitgeteilt, dass sie nicht in die Lohnklasse 14 eingereiht werden könnten, da nicht in jedem Fall das Kriterium des Anleitens von Praktikanten erfüllt sei, welches in der Modellumschreibung 342.14 vorausgesetzt werde. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe müsse eine spezielle Ausbildung abgeschlossen werden. Damit wurde den Sozialarbeitenden die Ablehnung ihres Antrages mitgeteilt. Eine anfechtbare Verfügung wurde nicht verlangt. Fraglich ist, ob diese Ablehnung allen Betroffenen mitgeteilt wurde und ob eine rechtsgültige Ablehnungsverfügung vorliegt. 2.1.2. Am 5. Januar 2011 verlangten die Stellenleiter des PDA einen Entscheid betreffend Neueinreihung bis Ende Januar 2011. In diesem Schreiben wurde Bezug auf das Gesuch aus dem Jahre 2008 genommen und ausgeführt, dass seit August 2010 Praktikumsbegleitungen nach den neuen Vorgaben der Hochschule für Sozialarbeit (HSA) und auch gemäss ihrem Konzept angelaufen seien und im August 2010 auch der erste Antrag auf Lohnanpassung gestellt worden sei und weitere folgen würden. Aus diesem Schreiben muss geschlossen werden, dass die Ablehnung der Neueinreihung spätestens anfangs 2010 akzeptiert worden war. Andernfalls würde der Hinweis, dass jetzt nach neuem Konzept Praktikumsanleitungen angelaufen seien und deshalb der erste Antrag auf Lohnanpassung im August 2010 gestellt worden sei, keinen Sinn ergeben. 2.1.3. Mit Schreiben vom 17. August 2011 teilten die Stellenleiter und die Beschwerdeführer der Direktion der KPD mit, nochmals zur Lohneinstufung Stellung nehmen zu wollen. Sie würden nun mit dem Konzept für Praktikumsbegleitungen sämtliche Voraussetzungen für die Lohnklasse 14 gemäss Modellbeschrieb erfüllen und würden um einen schriftlichen Bescheid bis Ende September 2011 ersuchen. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der Entscheid vom März 2010 allen Beteiligten in irgendeiner Form mitgeteilt und von ihnen zur Kenntnis genommen und dass er vor allem akzeptiert worden war. Des Weiteren geht daraus hervor, dass nach März 2010 versucht worden war, die gemäss Gutachten fehlenden Voraussetzungen für eine Einreihung in die Lohnklasse 14 umzusetzen, und die Sozialarbeitenden am 17. August 2011 die Auffassung vertraten, nun die Voraussetzungen für die Lohnklasse 14 zu erfüllen. Daraus muss ein Verzicht auf die Anfechtung der Nichthöhereinstufung vom März 2010 angenommen werden, womit der damalige Entscheid rechtskräftig wurde und die jetzt angefochtene Verfügung sich nicht mehr rückwirkend auf den Zeitraum bis Oktober 2008 beziehen kann. Damit ist eine rückwirkende Einstufung per Oktober 2008 heute nicht mehr Streitgegenstand.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.2.1. Zu prüfen ist, ob allenfalls auf das Begehren einer rückwirkenden Neueinreihung per August 2011 eingetreten werden kann. 2.2.2. Mit Schreiben vom 29. August 2011 erklärte die Direktion der KPD den Verfassern des Briefes vom 17. August 2011, dass diesen die Entscheidung bereits mitgeteilt worden sei. Da im Schreiben vom 17. August 2011 keine neuen Argumente für eine Lohnerhöhung aufgeführt seien, gebe es derzeit keinen Grund, nochmals auf die Entscheidung, welche mit der Leitung Personaldienst getroffen und mitgeteilt worden sei, zurückzukommen. Damit brachte die Direktion der KPD klar zum Ausdruck, dass kein neuer Entscheid gefällt und somit auch keine Neueinstufung vorgenommen werde sowie dass die bestehende Einstufung richtig sei. Die Beschwerdeführer hatten in ihrem Schreiben vom 17. August 2011 um einen schriftlichen Entscheid gebeten. Diesen haben sie – wenn auch nicht als formelle Verfügung bezeichnet und ohne Rechtsmittelbelehrung – erhalten. Wiederum unternahmen die Beschwerdeführer nichts gegen dieses Schreiben. Weder verlangten sie einen beschwerdefähigen Entscheid noch erhoben sie Beschwerde noch reichten sie eine Rechtsverweigerungsbeschwerde oder eine Aufsichtsbeschwerde ein. Eine Reaktion erfolgte erst 10 Monate später mit dem Schreiben vom 5. Juni 2012, mit welchem erstmals der Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangt wurde. Im Schreiben vom 5. Juni 2012 an die Psychiatrie baten die Beschwerdeführer, ihnen eine beschwerdefähige Verfügung bezüglich des damaligen Einstufungsentscheids (Verbleib in der Lohnklasse 15) bis Ende Juni 2012 zukommen zu lassen. Nach Rücksprache mit dem vpod sei eine schriftliche Verfügung unabdingbar für die Planung des weiteren Vorgehens. 2.2.3. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführer 10 Monate gewartet haben, bevor sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangt haben, kann nur geschlossen werden, dass sie den vorangegangenen “Entscheid“ nicht angefochten haben. Aus welchen Gründen der Entscheid nicht angefochten wurde, ist irrelevant. So ist auch unerheblich, ob die Beschwerdeführer mit der Lohneinreihung zu irgendeinem Zeitpunkt einverstanden waren. Damit käme eine rückwirkende Neueinreihung allenfalls erst per Juni 2012 in Frage. 2.3.1. Im Antwortschreiben vom 29. Juni 2012 erklärte die Psychiatrie, dass die Lohneinstufung im 2010 thematisiert worden sei. Die seinerzeitigen Aussagen hätten immer noch ihre Gültigkeit. Die Psychiatrie habe sich entschieden, die Einstufungen vor der Ausarbeitung eines GAV nicht zu prüfen, da sie voraussichtlich in diesem Zusammenhang neu geregelt werde. 2.3.2. Über ein Jahr später verlangte der vpod mit Schreiben vom 18. Juli 2013 im Namen der Beschwerdeführer von der Psychiatrie eine beschwerdefähige Verfügung. Die Beschwerdeführer nahmen Bezug auf den Antrag auf Neubewertung ihrer Stelle vom 14. Oktober 2008 und stellten erneut den Antrag auf Neubewertung der Funktion Sozialarbeiter und -arbeiterinnen. 2.3.3. Fraglich ist, ob eine Neueinreihung per Juni 2012 oder erst per Juli 2013 Gegenstand des kantonsgerichtlichen Verfahrens ist. Aus dem Schreiben der Beschwerdeführer vom 5. Juni 2012 geht hervor, dass sich diese damals vom vpod beraten liessen, da sie festhalten, dass nach Rücksprache mit dem vpod eine schriftliche Verfügung unabdingbar für die Planung des

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht weiteren Vorgehens sei. Trotz dieser Aufforderung beantwortete die Psychiatrie das Anliegen der Beschwerdeführer nur mit einem formlosen Brief. Tatsache ist jedoch, dass die Beschwerdeführer wiederum über ein Jahr warteten. Daraus kann wiederum nur abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführer die Antwort im Schreiben vom 29. Juni 2012 akzeptiert haben. Damit kann sich die Forderung auf Neueinreihung nur auf den Monat beziehen, der auf das letzte Gesuch und somit auf das Gesuch vom 18. Juli 2013 hin folgt. Demzufolge kann auf die Beschwerden nur teilweise eingetreten werden, nämlich insofern, als eine Einreihung in die Lohnklasse 14 ab dem Monat August 2013 verlangt wird. Die Prüfung des Einwandes der Beschwerdegegnerin, dass im Gesuch vom 18. Juli 2013 keine rückwirkende Neueinreihung verlangt worden sei, erübrigt sich, da das Kantonsgericht auf die Beschwerden nur insoweit eintritt, als die Neueinreihung ab August 2013 verlangt wird. Demzufolge könnten auch bei Gutheissung der Beschwerden Forderungen aufgrund der beantragten Neueinreihung nur gegenüber den KPD, welche seit dem 1. Januar 2012 eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit Namen “Psychiatrie Baselland“ sind, geltend gemacht werden (§ 8 Spitalgesetz). 2.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Forderung auf Neueinreihung in die Lohnklasse 14 ab August 2013 bildet. Da D.____ (Beschwerdeführer 4) per 1. Januar 2010 in die Lohnklasse 14 eingereiht wurde, war er in der Zeit ab August 2013 gar nicht mehr beschwert, so dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Da die Beschwerdeführer A.____, B.____, C.____, E.____ und F.____ ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides haben, sie somit nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerde befugt sind, und die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf ihre Beschwerden einzutreten, insoweit die Neueinreihung in Lohnklasse 14 ab August 2013 beantragt wird. 2.5. In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2014 und anlässlich der heutigen Verhandlung beantragt der Regierungsrat, er sei aus der Beiladung zu entlassen. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerden nicht gegenüber dem Regierungsrat, sondern nur gegenüber der Beschwerdegegnerin erhoben. Des Weiteren ist auf die Beschwerden nur insoweit einzutreten, als die Neueinreihung in die Lohnklasse 14 ab August 2013 beantragt wird. Da die Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2012 das bisherige Personal der KPD übernommen hat und in die bestehenden Arbeitsverträge eingetreten ist (§ 26 Abs. 1 und 2 Spitalgesetz) sowie per 1. Januar 2012 die Rechte und Pflichten und die Rechtsverhältnisse der KPD an die Psychiatrie übergegangen sind (§ 28 Abs. 1 lit. b Spitalgesetz), steht dem Antrag des Beigeladenen nichts entgegen, womit er aus der Beiladung zu entlassen ist. 3. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerden ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Unangemessenheit eines angefochtenen Entscheids kann jedoch nur in den vom Gesetz abschliessend aufgezählten Fällen, die vorliegend nicht einschlägig sind, sowie gestützt auf spezialgesetzliche Vorschriften überprüft werden (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Die Überprüfung

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht somit verwehrt. Geht es um Lohneinreihung und Erfahrungsstufenzuweisung, so auferlegt sich das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesgerichts bei der Auslegung der massgeblichen unbestimmten Rechtsbegriffe ausserdem Zurückhaltung und belässt der Anstellungsbehörde einen gewissen Beurteilungsspielraum (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. November 2011 [810 11 128] E. 1.3; KGE VV vom 28. September 2005 [810 04 390] E. 2.c, vom 11. Mai 2005 [810 04 63] E. 8.a; BGE 129 I 161 E. 3.2). Diese herabgesetzte Prüfungsdichte im Besoldungsrecht ist angezeigt, weil der Einreihungsentscheid Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen und besonderes Fachwissen voraussetzt. Ausserdem ist der grösseren Praxiserfahrung der Anstellungsbehörde Rechnung zu tragen. Verfügt eine Behörde über besondere Kenntnisse, so ist ihr bei der Bewertung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft, die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt und ihren Entscheid auf nachvollziehbare Überlegungen und sachliche Gründe gestützt hat (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 446c f.; BGE 135 II 384 E. 2.2.2; KGE VV vom 22. Januar 2014 [810 13 264] E. 2; KGE VV vom 17. Oktober 2007, in: BLKGE 2007 Nr. 41 E. 3.3). Die Interventionsmöglichkeiten des Kantonsgerichts sind somit begrenzt und auf die Kontrolle von Rechts- und Sachverhaltsverletzungen beschränkt, wobei die Rechtsanwendung unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung überprüft wird. 4. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 11 und 26 Abs. 3 Spitalgesetz richten sich die Anstellungsbedingungen inhaltlich nach der basellandschaftlichen Personalgesetzgebung, solange kein Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen ist, jedoch längstens bis vier Jahre ab Inkrafttreten des Spitalgesetzes. Da bis heute kein GAV abgeschlossen wurde und vier Jahre ab Inkrafttreten noch nicht verstrichen sind, richten sich die Anstellungsbedingungen der Beschwerdeführer inhaltlich nach der basellandschaftlichen Personalgesetzgebung. 5.1. Die Zuweisung einer Funktion zu einer Lohnklasse basiert gemäss § 13 Abs. 1 Personaldekret auf dem Einreihungsplan, der Modellumschreibung und dem Stelleninhalt (siehe auch § 22 Abs. 2 der Verordnung zum Personalgesetz [Personalverordnung] vom 19. Dezember 2000). Der Einreihungsplan im Anhang I zum Personaldekret sieht insgesamt sieben Funktionsbereiche (FB) vor: Administrative Funktionen (FB 1), Handwerklich-Technische und Hauswirtschaftliche Funktionen (FB 2), Gesundheit und Soziales (FB 3), Bildungswesen (FB 4), Justiz (FB 5), Polizei (FB 6) und Allgemeine Führungsfunktionen (FB 7). Der Funktionsbereich Gesundheit und Soziales wird wiederum in mehrere Funktionsketten unterteilt, wobei für die Funktionskette Sozialarbeit (Ziffer 342) die Lohnklassen 16 bis 13 vorgesehen sind. Nach § 28 Personalverordnung überprüft die Anstellungsbehörde die Einreihung für neue Funktionen oder Funktionen, die eine massgebliche Veränderung erfahren haben. Sie berichtet dem Personalamt über Änderungen der Lohnklassen (Abs. 1). Auf Antrag der Anstellungsbehörde überprüft das Personalamt die Einreihung einer neuen oder geänderten Funktion und erstellt einen schriftlichen Bericht. Grundlage hierzu sind mindestens der Einreihungsplan, die Model-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht lumschreibungen und der Fragebogen zur Stellenanalyse (Abs. 2). Der Bericht des Personalamtes hat einen begründeten Einreihungsentscheid zu enthalten (Abs. 3). 5.2. Die Beschwerdeführer sind in der Lohnklasse 15 eingereiht. Für diese Lohnklasse existiert keine Modellumschreibung. Einigkeit besteht insofern, als die Beschwerdeführer die in MU 342.16 statuierten Voraussetzungen übertreffen, weshalb sie in der Lohnklasse 15 eingereiht sind. Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, dass sie alle Voraussetzungen erfüllen, um in die Lohnklasse 14 eingereiht zu werden, die Beschwerdegegnerin teilt diese Auffassung nicht. Sie macht unter anderem geltend, dass das Kriterium der Praktikumsanleitung nicht erfüllt werde. 5.3. Die Modellumschreibungen 342.14 und 352.16 lauten wie folgt: “Sozialarbeit 342.14

Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung

Abklären und Beurteilen von sozialen Problemstellungen sowie Planen und Durchführen von geeigneten Hilfeleistungen und Massnahmen in der freiwilligen und gesetzlichen Sozialarbeit

− Beraten und Betreuen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit komplexen Problemstellungen − Vermitteln von materiellen und immateriellen Gütern − Sanieren von komplexen finanziellen Angelegenheiten − Führen von anspruchsvollen Verhandlungen − Schriftliche Berichterstattung − Erstellen von Gutachten − Planen und Durchführen von Projekten − Interdisziplinäre Zusammenarbeit − Anleiten von Praktikant/innen − Vernetzungsarbeit zwischen den Institutionen

Besondere Anforderungen

− Erhebliche Verantwortung und psychische Beanspruchung − Umgang mit bedrohlichen Situationen − Allenfalls Spezialkenntnisse in einem Fachgebiet …

Ausbildung - Erfahrung − Bachelor (alt Fachhochschulabschluss) und 3 Jahre Berufserfahrung“

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht

“Sozialarbeit 342.16

Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung

Abklären und Beurteilen von sozialen Problemstellungen sowie Planen und Durchführen von geeigneten Hilfeleistungen und Massnahmen in der freiwilligen und gesetzlichen Sozialarbeit

− Beraten und Betreuen von schutz- und hilfesuchenden Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen − Vermitteln von materiellen und immateriellen Gütern − Sanieren von finanziellen Situationen − Führen von anspruchsvollen Verhandlungen − Schriftliche Berichterstattung und administrative Arbeiten − Mithilfe bei der Planung und Durchführung von Projekten − Vernetzungsarbeit zwischen den Institutionen − Interdisziplinäre Zusammenarbeit

….

Besondere Anforderungen

− Erhebliche Verantwortung − Umgang mit bedrohlichen Situationen − Grosse psychische Beanspruchung

Ausbildung - Erfahrung − Bachelor (alt Fachhochschulabschluss) und 1 Jahr Berufserfahrung“

5.4. In der vom jeweiligen Beschwerdeführer und der Vorgesetzten J.____ unterzeichneten Funktionsbeschreibung für die Funktion “Sozialarbeiter PDA“ wird unter dem Titel “Aufgabenstellung“ auch die Praktikumsanleitung aufgrund spezieller Ausbildung genannt. Im Fragebogen zur Stellenanalyse wird unter Ziffer 1 “Hauptaufgaben/Einsatzgebiet“ die Praktikumsanleitung bei entsprechender spezieller Ausbildung genannt. In der jeweiligen Funktionsbeschreibung wird festgehalten, dass diese am 1. Januar 2008 in Kraft trete. 5.5. Im Einreihungsgutachten vom 5. Oktober 2009 wird ausgeführt, dass der PDA traditionell so strukturiert sei, dass die jeweiligen Sozialarbeitenden für eine bestimmte Region zuständig seien. Dies habe den Vorteil, dass eine optimale Vernetzung möglich sei, setze jedoch voraus, dass die Verantwortung für die durchgehende Fallführung vollumfänglich bei den jeweiligen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter liege. Dies sei sicher einer der wichtigsten Unterschiede zu anderen interdisziplinären und ärztlich geleiteten Fachstellen. Dort würden die Sozi-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht alarbeitenden einen fachspezifischen Teil übernehmen und seien für die gesamte Fallführung nicht zuständig. Des Weiteren wird der Stelleninhalt im Gutachten wiedergegeben. Zu den Aufgaben würden unter anderem die kontinuierliche Fallführung innerhalb der Behandlungskette (Case Management), Durchführung von ambulanten straf- und zivilrechtlichen Massnahmen, das Erstellen von sozialarbeiterischen Gutachten und Berichten an externe Stellen (z.B. Vormundschaftsbehörde, Sozialbehörde) und die Praktikumsanleitung aufgrund spezieller Ausbildung gehören. Anschliessend vergleicht der Gutachter die beiden Modellumschreibungen 342.16 und 342.14 und kommt zum Schluss, dass sich diese zum einen darin unterscheiden würden, dass die Anforderungen an die Komplexität der zu behandelnden Probleme und finanziellen Angelegenheiten ansteigen würden, zum anderen werde bei der Modellumschreibung 342.14 zusätzlich das Erstellen von Gutachten, das Planen und Durchführen von Projekten, das Anleiten von Praktikantinnen und Praktikanten sowie eine höhere Berufserfahrung und eine höhere Selbstständigkeit verlangt. Vergleiche man die Stellenbeschreibung der Funktion Sozialarbeit PDA mit der Modellumschreibung 342.16, so sei ersichtlich, dass die Anforderungen zweifellos erfüllt seien. Es bleibe zu prüfen, ob auch das Niveau der Modellumschreibung 342.14 erreicht werde. Gemäss der Funktionsumschreibung könnten die erhöhten Anforderungen an die Komplexität und das Erstellen von Gutachten als erfüllt erachtet werden. Fraglich sei allerdings, inwiefern die Sozialarbeiter PDA Projekte selber planen und durchführen würden. Gemäss der Funktionsbeschreibung gehöre zu den Aufgaben neben der Mitarbeit auch die Leitung von Projekten und Arbeitsgruppen. Gemäss den Angaben in den Fragebögen zur Stellenanalyse beschränke sich die Tätigkeit der Sozialarbeiter PDA auf die Mitarbeit. Die Leitung der Projekte obliege den Stellenleitungen. Es könne allerdings angenommen werden, dass die sowohl in der Funktionsbeschreibung als auch in den Fragebögen angegebene Durchführung von ambulanten straf- und zivilrechtlichen Massnahmen eine der Leitung von Projekten vom Anspruchsniveau her gleichwertige Aufgabe darstelle. Nicht in jedem Fall werde das Kriterium des Anleitens von Praktikantinnen und Praktikanten erfüllt, welches jedoch in der Modellumschreibung 342.14 vorausgesetzt werde. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe müsse, wie auch in der Funktionsbeschreibung vorgesehen, eine spezielle Ausbildung abgeschlossen werden. Der Gutachter kam zum Schluss, dass für diejenigen Sozialarbeiter PDA, welche in erhöhtem Mass selbstständig tätig seien, über die Zusatzausbildung für die Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten verfügen und tatsächlich solche anleiten würden, eine Einreihung in die Modellumschreibung 352.14 gerechtfertigt sei. Für alle anderen Sozialarbeiter PDA sei eine Einreihung in die Modellumschreibung 342.15 angezeigt. 6.1. Die Beschwerdeführer monieren unter anderem, dass die Beschwerdegegnerin die spezielle Ausbildung für die Anleitung von Praktikantinnen für die Einstufung in die Lohnklasse 14 verlange, obwohl die Zusatzausbildung in der Modellumschreibung 342.14 nicht vorausgesetzt werde. Sogar in der Funktionsbeschreibung der Beschwerdeführer werde für die Anleitung von Praktikanten eine spezielle Ausbildung verlangt, obwohl die Beschwerdeführer in der Lohnklasse 15 eingereiht seien. 6.2. Was unter einer Modellumschreibung zu verstehen ist, wird in der Vorlage des Regierungsrates an den Landrat vom 4. Januar 2000 betreffend die Revision des Personaldekrets vom 5. Februar 1998 (2000-002; Vorlage Ziffer 5.5) wie folgt erläutert: "Unter dem Begriff Mo-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht dellumschreibung ist eine zusammenfassende und abstrahierte Umschreibung von Struktur und Arbeitswert ähnlicher Funktionen zu verstehen. Den Modellumschreibungen kommt eine wichtige Bedeutung zu: Sie bilden – zusammen mit anderen Instrumenten – Grundlage für die Einreihung der Funktionen in die Lohnklassen im Rahmen der Überführung und bei der Zuordnung der Tätigkeiten im späteren Vollzug. Die Modellumschreibungen sind bewusst abstrakt formuliert. Somit kann eine Vielzahl von Tätigkeiten erfasst werden. Es ist zu beachten, dass je höher der Abstraktionsgrad ist, desto flexibler das System in Bezug auf das Abbilden unterschiedlichster Tätigkeiten bleibt. Hier war die Schwierigkeit, ein Mass zwischen Abstraktion und Konkretisierung zu suchen und zu finden." 6.3. Die Modellumschreibung ist eine – aber nicht die einzige – der Grundlagen für die Einreihung. Sie enthält, wie in der Vorlage ausgeführt, abstrahierte Umschreibungen. Sieht die Modellumschreibung als Ausbildung – wie in der Modellumschreibung 342.14 – den Bachelor vor, so wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass in der Funktionsumschreibung weitere Voraussetzungen statuiert werden. Die Modellumschreibung sieht das Anleiten von Praktikantinnen vor. Dem Arbeitgeber muss es frei stehen, für die Ausübung dieser Tätigkeit eine spezielle Ausbildung vorsehen zu dürfen, sofern dies sachgerecht ist. Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin umfasst die Praktikumsanleitung mitunter die Vereinbarung von Lernzielen und Überprüfung des Erreichten, die Erteilung von Feedback, die Koordination mit der Hochschule, das Erstellen eines Qualifikations- bzw. Praktikumsberichts und die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis. Zudem ist der Anleiter verantwortlich für die Erreichung von Ausbildungszielen. Für die Erfüllung dieser Aufgaben ist das Erfordernis einer Ausbildung sachgerecht, so dass nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin für die lohnrelevante Anleitung der Praktikanten eine entsprechende Ausbildung verlangt. Diesbezüglich kann überdies auf die von der Beschwerdegegnerin genannte Ziff. 3.f der Richtlinie des Personalamtes zur Einreihung einer Funktion in eine Modellumschreibung (Richtlinie) vom 23. November 2012 verwiesen werden. Darin wird festgehalten, dass die qualifizierte Erfüllung eines Kriteriums in der Regel mit der erforderlichen Ausbildung korrespondiere. Das heisse, in der Regel erfordere die Erfüllung anspruchsvoller Kriterien auch eine entsprechend anspruchsvolle Ausbildung. In den Fällen, bei denen anspruchsvolle Kriterien ohne entsprechende Ausbildung erfüllt werden sollen oder bei denen die Erfüllung eines tiefen Anforderungsniveaus mit einfachen Kriterien eine anspruchsvolle Ausbildung voraussetze, sei eine sachliche Begründung notwendig. Daran kann auch der Einwand der Beschwerdeführer, dass die Berechtigung für die Ausbildung von Praktikantinnen von der FHNW auch dann erteilt werde, wenn ein Mitarbeiter fachähnliche Weiterbildungen und Erfahrungen vorweisen könne, ohne in Besitz der fachspezifischen Fachausbildung an der FHNW zu sein, nichts ändern. 7.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie Praktikanten anleiten. Sie führen aus, es sei branchenüblich, dass ein Praxisausbildner in einem Rhythmus von ca. zwei Jahren eine Praktikantin ausbilde. Sie erklären, dass das Anleiten von Praktikant/innen einen sehr kleinen Anteil der Aufgaben ausmache – dies auch gemessen am Rhythmus, in welchem die Begleitung gemacht werde – und es gerade willkürlich erscheine, diesem im Vergleich zu den anderen Tätigkeiten ein so hohes Gewicht beizumessen. So seien im Fragebogen zur Stellenanalyse, welcher mit der Beschwerde eingereicht worden sei, beim zeitlichen Aufwand unter “mittel-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht bar klientenbezogene Arbeiten“ diverse Arbeiten aufgeführt und mit einem Umfang von 20% angegeben, wobei nebst der Praktikumsanleitung noch drei andere Tätigkeiten aufgeführt seien. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass die Anleitung der Praktikantinnen im Sinne einer professionellen (und lohnrelevanten) Erfüllung der Aufgabe jährlich oder zumindest regelmässig wahrgenommen werden müsse. Ohnehin sei auch der Zweijahresrhythmus (d.h. eine Anleitung mindestens alle zwei Jahre) bei den Beschwerdeführern nicht erreicht. Des Weiteren bestreitet sie, dass die Praktikumsanleitung zum beruflichen Alltag der Beschwerdeführer gehöre. Zudem hält sie sowohl in den Rechtsschriften als auch anlässlich der heutigen Verhandlung fest, dass das von den Beschwerdeführern genannte Ausbildungskonzept für Praktikanten und Praktikantinnen von der Beschwerdegegnerin nie beschlossen worden sei. 7.2. Die Fragebogen zur Stellenanalyse von den Stelleninhabern C.____ (unterzeichnet am 19. Juni 2009), F.____ (ohne Datum), A.____ (unterzeichnet am 18. Juni 2009) und E.____ (ohne Datum) sind vom jeweiligen Stelleninhaber und der Vorgesetzten J.____ unterzeichnet. Diese Fragebogen, welche unter anderem als Grundlage für das Gutachten dienten, beziffern den zeitlichen Anspruch – wie von den Beschwerdeführern ausgeführt – für die Entwicklung von Konzepten im Bereich der Sekundärprävention/Früherfassung und Durchführung von Projekten, Mitarbeit in Projekten und Arbeitsgruppen, Vernetzungsarbeit zwischen verschiedenen Institutionen und Praktikumsanleitung bei entsprechender spezieller Ausbildung auf gesamthaft 20% der gesamten Arbeitszeit. Demzufolge ist der Anteil, der auf die Praktikumsanleitung durch die Beschwerdeführer fiel, nicht gross. Dem Argument der Beschwerdeführer, dass die Praktikumsanleitung aber nur ein kleiner Teil der Arbeit ausmache und deshalb nicht eine derart grosse Gewichtung für die Lohneinreihung erfahren dürfe, muss aber entgegengehalten werden, dass gemäss der von den Beschwerdeführern eingereichten Zusammenstellung der geleisteten Praktikumsanleitungen AfA ab 2000 bis 2009 niemand der vier genannten Stelleninhaber eine Praktikumsanleitung geleistet hatte. Demzufolge kann die Praktikumsanleitung der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfassens der Fragebogen – wie aus der Zusammenstellung abgeleitet werden muss – lediglich im Rahmen von Mitbetreuungen von durch D.____, H.____ oder I.____ angeleiteten Praktikanten ausgeführt worden sein. Demzufolge ist auch nicht erstaunlich und nicht zu beanstanden, dass die Anleitung der Praktikanten in den Fragebogen zur Stellenanalyse ein geringes zeitliches Gewicht erfuhr. Da B.____ erst seit dem 1. Februar 2011 bei der Beschwerdegegnerin beschäftigt ist, besteht von ihr kein Fragebogen zur Stellenanalyse. Auf die Rüge der Beschwerdeführer der nicht gerechtfertigten Gewichtung der Praktikumsanleitung für die Lohneinreihung wird später eingegangen. 7.3. Gemäss Ziff. 3 lit. b Richtlinie müssen die Kriterien der Modellumschreibung, insbesondere die Kriteriengruppe “Aufgaben – Selbstständigkeit – Verantwortung“, durch den ständigen Arbeitsauftrag abgedeckt werden. Einmalige oder sporadische Nebenaufgaben seien nicht beachtlich. Die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass sporadische Praktikumsanleitungen das Kriterium Praktikumsanleitung nicht erfüllen, ist auch im Lichte dieser Richtlinie vertretbar und sinnvoll. Welche Häufigkeit bzw. Regelmässigkeit nötig ist, damit das Kriterium “Praktikumsanleitung“ als lohnrelevant betrachtet werden muss, ist vorliegendenfalls nicht zu prüfen, da die

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer gemäss der von ihnen eingereichten Liste über die geleistete Praktikumsanleitungen AfA in den Jahren 2000 bis zum Frühjahr 2014 diese Funktion ab dem Jahr 2000 jeweils maximal einmal wahrgenommen haben. Demzufolge kann keine Rede davon sein, dass diese Aufgabe durch den ständigen Arbeitsauftrag abgedeckt ist. 7.4. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass sie regelmässig Mitarbeitende wie auch Assistenzärztinnen einarbeiten würden. Im Jahre 2003 seien dies drei neue Mitarbeitende gewesen (zwei Sozialarbeitende und eine Psychologin) und vier Assistenzärzte, weshalb keine Praktikantinnen hätten angenommen werden können. Die Assistenzärztinnen würden durchschnittlich alle zwei Jahre wechseln und die Beschwerdeführer würden diese auf ihren Arbeitsbereich bezogen einarbeiten. Dies sei ohne weiteres vergleichbar mit der Anleitung von Praktikanten, da die Assistenzzeit auch zur Ausbildung zähle und hier durch die Beschwerdeführer zusätzlich eine Ausbildungsfunktion übernommen werde. Wie in der Erwägung 6.3 bereits ausgeführt, erklärt die Beschwerdegegnerin, dass die Praktikumsanleitung mitunter die Vereinbarung von Lernzielen und Überprüfung des Erreichten, die Erteilung von Feedback, die Koordination mit der Hochschule, das Erstellen eines Qualifikations- bzw. Praktikumsberichts und die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis umfasse. Die Praktikumsanleitung sei wie eine Vorgesetztenfunktion, die für eine Praktikantin in der Regel nur von einer verantwortlichen Person wahrgenommen werden könne. Zudem sei der Anleiter verantwortlich für die Erreichung von Ausbildungszielen und trage die Verantwortung als Vorgesetzter des Praktikanten für das Arbeitsresultat. Die Einführung von Assistenzärzten durch Sozialarbeitende sei vielmehr als Wissensübertragung, Koordination und gewöhnliche Zusammenarbeit zu werten. Zudem handle der Sozialarbeiter hinsichtlich der Assistenzärzte nicht wie ein Vorgesetzter und sei auch nicht für deren Arbeitsresultate verantwortlich. Das Kantonsgericht pflichtet dieser Argumentation bei, so dass der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, die Einarbeitung der Assistenzärzte könne nicht mit der Praktikumsanleitung gleichgestellt werden, nicht zu beanstanden ist. 8.1. Wie in der Erwägung 7.1 bereits erwähnt, monieren die Beschwerdeführer, dass dem Kriterium der Praktikumsanleitung ein zu grosses Gewicht beigemessen werde und auch die verlangte hohe Frequenz der zu leistenden Praktikumsanleitungen nicht gerechtfertigt sei. Es könne nicht richtig sein, dass das eine Kriterium des Anleitens von Praktikantinnen ausschlaggebend sein solle, den Beschwerdeführern die Einreihung in die Lohnklasse 14 zu verwehren. 8.2. Vorerst ist festzuhalten, dass weder dem Gutachten noch den Äusserungen der Beschwerdegegnerin zu entnehmen ist, dass bei den Beschwerdeführern das Kriterium der erhöhten Selbstständigkeit als gegeben erachtet wird. Diese Frage wurde und wird offen gelassen. Somit ist auch offen, ob bei den Beschwerdeführern “nur“ das fehlende Kriterium der Praktikumsanleitung für die Nichteinreihung in die Lohnklasse 14 ausschlaggebend ist. 8.3. Ziff. 3.a Richtlinie nennt als allgemeine Einreihungsregel, dass die Funktion alle Kriterien der ausgewählten Modellumschreibung fachlich und niveaumässig erfüllen müsse. Wie in der Erwägung 7.1 ausgeführt, erachtet die Beschwerdegegnerin das Kriterium der Anleitung der

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Praktikanten nur als erfüllt, wenn diese mit einer gewissen Regelmässigkeit ausgeführt wird und die ausführende Person die entsprechende Ausbildung hat. In Anbetracht des Ermessens, welche die Anstellungsbehörde bei der Lohneinreihung hat, kann diese Sichtweise nicht beanstandet werden. Ebenso wenig kann gerügt werden, dass die Beschwerdegegnerin – wie in der Richtlinie erwähnt – die Erfüllung aller Kriterien der ausgewählten Modellumschreibung 342.14 verlangt. 9.1. Die Beschwerdeführer monieren, aus dem Gutachten lasse sich eine einlässliche Auseinandersetzung mit den Angaben in den Fragebögen nicht entnehmen. 9.2. Das Gutachten befasst sich – wie in der Erwägung 5.5 aufgezeigt – einerseits mit den Differenzen zwischen den Modellumschreibungen 342.16 und 342.14 und andererseits mit den Stellenbeschreibungen der Funktion Sozialarbeit PDA. So wird bei der Behandlung von einzelnen Kriterien, wie z.B. die Mitarbeit bei den Projekten, Durchführung von ambulanten straf- und zivilrechtlichen Massnahmen, ausdrücklich auf die Funktionsbeschreibung und die Fragebogen Bezug genommen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gutachter sich mit den Fragebogen nicht genügend auseinandergesetzt haben soll. 10.1. Die Beschwerdeführer rügen, im Gutachten werde ausgeführt, dass interne Vergleiche erstellt worden seien, allerdings sei aus dem Gutachten nicht ersichtlich, mit welchen anderen Stellen des Kantons verglichen worden sei. Dies wäre aber unabdingbar gewesen, um die Schlussfolgerungen des Gutachtens würdigen und nachvollziehen zu können. Diesbezüglich sei das Gutachten lückenhaft. Zudem würden die Quervergleiche – soweit den Beschwerdeführern bekannt – innerhalb des Kantons ergeben, dass die Sozialarbeitenden bei der Bewährungshilfe ein sehr vergleichbares Aufgabengebiet bearbeiten würden wie die Beschwerdeführer, aber in Lohnklasse 14 eingereiht seien. Der Vergleich mit den Sozialarbeitenden der Gemeinde K.____, welche sich ebenfalls auf die Modellumschreibung 342.14 des Kantons beziehe, ergebe, dass diese in Lohnklasse 14 eingereiht seien. Der Aufgabenbereich sei über weite Strecken identisch mit dem der Beschwerdeführer. 10.2. Nach § 13 Abs. 1 Personaldekret basiert die Einreihung in eine Lohnklasse auf dem Einreihungsplan (Anhang I), der Modellumschreibung und dem Stelleninhalt. Ein Quervergleich ist nicht a priori vorgesehen. So wird in Ziff. 2 lit. e Richtlinie festgehalten, dass zur Prüfung noch Quervergleiche gemacht würden, wenn die in der Modellumschreibung beschriebenen Kriterien die einzureihende Funktion nicht gut abbilden würden. 10.3. Im Gutachten ist – wie die Beschwerdeführer richtig festhalten – nicht ersichtlich, mit welchen anderen Stellen des Kantons interne Vergleiche erstellt worden sind. Im Gutachten erfolgt eine Auseinandersetzung mit den Modellumschreibungen 342.14 und 342.16, den Funktionsbeschreibungen und den Fragebögen zur Stellenanalyse. Der Gutachter kommt aufgrund dieser Auseinandersetzung zum Schluss, dass die Einreihung in die Lohnklasse 14 nur für jene Sozialarbeiter angezeigt ist, welche in erhöhtem Mass selbständig tätig seien, über die Zusatzausbildung für die Anleitung von Praktikanten verfügen und tatsächlich solche anleiten würden. Daraus kann nur geschlossen werden, dass die Modellumschreibungen, die Funktionsbe-

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht schreibungen und die Fragebögen für den Gutachter genügend aussagekräftig waren, um eine Einreihung vorzunehmen. Dennoch wurde ein interner Vergleich gemacht. Dieser gab offensichtlich aber keinen Anlass, die aufgrund der Modellumschreibungen, Funktionsbeschreibungen und Fragebögen gezogenen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Da der Gutachter die gesetzlich vorgesehenen Unterlagen (Einreihungsplan, Modellumschreibung und Stelleninhalt) für die Vornahme der Einreihung als genügend klar und aussagekräftig erachtete, ist nicht zu beanstanden, dass der gesetzlich nicht vorgesehene und nur im Falle, dass die in der Modellumschreibung beschriebenen Kriterien die einzureihende Funktion nicht gut abbilden würden, vorzunehmende Quervergleich im Gutachten nicht weiter erörtert wurde. 11.1. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass das Gutachten nachvollziehbar und schlüssig ist, weshalb die Beschwerdegegnerin sich darauf stützen durfte und der Antrag auf Einholung eines Lohneinreihungsgutachtens zu Recht abgelehnt wurde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin die Praktikumsanleitung als solche und eine gewisse Regelmässigkeit der Anleitung als lohnrelevant erachtet und für die lohnrelevante Anleitung die entsprechende Ausbildung verlangt. 11.2. Wie die in der Erwägung 7.3 ausgeführt, haben gemäss der am 14. Mai 2014 von I.____ unterzeichneten Liste die Beschwerdeführer E.____, C.____, F.____ und A.____ in der Zeit von 2000 bis Frühjahr 2014 jeweils eine Praktikumsanleitung durchgeführt. Damit kann bei Weitem keine genügende Regelmässigkeit bzw. Häufigkeit der Praktikumsanleitung bejaht werden. Bei welcher Anzahl bzw. Regelmässigkeit das Kriterium der Anleitung als erfüllt zu betrachten ist, muss hier nicht beurteilt werden. Die Frage, wer über die von der Beschwerdegegnerin verlangte Ausbildung für die Praktikumsanleitung verfügt, kann hier demzufolge auch offen gelassen werden. Da keiner der Beschwerdeführer 1, 2, 3, 5 und 6 die Voraussetzung der regelmässigen Praktikantenanleitung erfüllt, sind ihre Beschwerden abzuweisen. 12.1. Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden. Gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘800.-- den unterliegenden Beschwerdeführern in solidarischer Verbindung auferlegt. 12.2. Nach § 21 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden (Abs. 1). Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung des ehemaligen Verwaltungsgerichts (heute Kantonsgericht) und des Kantonsgerichts wird den Gemeinden gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO generell nur ein Anspruch auf Parteientschädigung eingeräumt, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für Gemeinden mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint (vgl. statt vieler: KGE VV vom 4. Juni 2014 [810 14 27] E. 8.2; vom 23. Januar 2013 [810 11 146] E. XIV.2; vom 17 November 2010 [810 10 112] E. 14.2.1; vom 10. März 2010 [810 09 268] E. 8.2.2; VGE Nr. 62 vom 21. April 1999). Dies trifft vor allem dann

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen. Die für die Gemeinden geltende Rechtsprechung hat auch für die anderen Träger öffentlicher Aufgaben zu gelten. Die Beschwerdegegnerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Trägerin öffentlicher Aufgaben. Die Fragestellungen erweisen sich vorliegendenfalls nicht als derart komplex, dass in diesem Sinne juristisches Spezialwissen erforderlich gewesen wäre. Aus diesem Grund wird der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Parteikosten werden somit wettgeschlagen.

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde von D.____ wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerden der übrigen Beschwerdeführer werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wird vom Rubrum gestrichen. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘800.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Verbindung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet.

5. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 13 318 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.11.2014 810 13 318 (810 2013 318) — Swissrulings