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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.12.2013 810 13 308 (810 2013 268)

4 décembre 2013·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,924 mots·~10 min·5

Résumé

Prüfung des Schlussberichts der Beiständin für die Zeit vom 01.01.2013 bis 08.08.2013 und Entlassung der Beiständinnen aus dem Amt (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 15. August 2013); Wiedererwägung Mandatsentschädigung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 10. September 2013)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 4. Dezember 2013 (810 13 268 und 810 13 308) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Prüfung des Schlussberichts

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Edgar Schürmann, Gerichtsschreiber Samuel Baader

Parteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Beschwerdegegnerin

Betreff a. Prüfung des Schlussberichts der Beiständin für die Zeit vom 01.01.2013 bis 08.08.2013 und Entlassung der Beiständinnen aus dem Amt (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 15. August 2013) b. Wiedererwägung Mandatsentschädigung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 10. September 2013)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid vom 15. August 2013 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) i.S. C.____, geb. 2005, den vom 8. August 2013 datierten Bericht der Beiständin D.____ für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 8. August 2013 (Ziff. 1). Weiter wurde auf einen Schlussbericht der ehemaligen Beiständin E.____ verzichtet (Ziff. 2) und die beiden vorgenannten Beiständinnen wurden unter Verweis auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit mit bestem Dank für ihre Dienste aus ihrem Amt entlassen (Ziff. 3). Ferner wurde D.____ eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 420.-- zugesprochen. Dieser Betrag ist je zur Hälfte von den Eltern A.____ und B.____ an die KESB zu bezahlen (Ziff. 4). Ebenso sind die Verfahrenskosten der KESB in der Höhe von Fr. 120.-- je hälftig von A.____ und B.____ zu tragen und innert 30 Tagen zu bezahlen (Ziff. 5). B. Gegen diesen Entscheid der KESB erheben A.____ und B.____ (Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Schreiben vom 17. August 2013 Beschwerde. Dabei beantragen sie, es seien ihnen in Bezug auf die Beistandschaft keine Kosten aufzuerlegen. Sinngemäss sei eventuell die Honorarrechnung von D.____ auf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 27. März 2013 zu beschränken. C. Mit Entscheid vom 1. September 2013 zieht die KESB (Beschwerdegegnerin) ihren Entscheid vom 15. August 2013 teilweise in Wiedererwägung und hebt betreffend die Entschädigung von D.____ die Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides auf (Ziff. 1). Mit gleichem Schreiben lässt sich die Beschwerdegegnerin vernehmen. Sie hält im Übrigen am angefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden ist (Ziff. 2). Sodann gehe das Originaldossier ohne Beschwerdeakten an das Kantonsgericht, Verfahren 810 13 268 (Ziff. 3). D. Die Beschwerdeführer reichen mit Eingabe vom 12. September 2013 ein mit "Stellungnahme oder allfällige Beschwerde (…)" betiteltes Schreiben beim Kantonsgericht ein. Sie begründen den Titel dieser Eingabe damit, ihnen sei unklar, ob es sich beim rubrizierten Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2013 tatsächlich um eine anfechtbare Verfügung handeln würde. Falls dem so sei, so würden sie auch dagegen Beschwerde erheben. Zur Begründung führen sie sinngemäss aus, ihnen seien auch weiterhin keine Kosten aufzuerlegen. E. Mit Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 20. September 2013 wurden die durch die vorgenannten Beschwerden ausgelösten Beschwerdeverfahren der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Sodann wurde angeordnet, dass die Beschwerdeverfahren Nr. 810 13 268 und Nr. 810 13 308 zusammen behandelt werden.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Vorweg ist festzuhalten, dass anlässlich der heutigen Verhandlung die Beschwerdeverfahren 810 13 268 und 810 13 308 im Sinne von § 7a Abs. 1 des Gesetzes über die Verfas-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 prozessual vereinigt werden. 2.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (Art. 450 f ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach dem Gesagten ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts grundsätzlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig (vgl. § 1 Abs. 2 VPO). 2.2 Zur Beschwerdeerhebung sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB Personen befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziffer 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziffer 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziffer 3). Vorliegend sind die Beschwerdeführer unter anderem finanziell vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. 2.3 Die Beschwerdeführer erheben mit Schreiben vom 17. August 2013 fristgerecht Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2013. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden. 3. Mit der Wiedererwägungsverfügung vom 1. September 2013 hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 17. August 2013 in Bezug auf die Kosten der Beiständin anerkannt. Soweit sich die Beschwerde auf die Entschädigung der Beiständin zu Lasten der Beschwerdeführer bezog, ist diese somit gegenstandslos geworden. 4. An den Kosten für das ursprüngliche Verfahren in der Höhe von Fr. 120.-- hielt die Beschwerdegegnerin auch in ihrem Wiedererwägungsentscheid vom 10. September 2013 weiterhin fest. Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 12. September 2013 stellt somit keine neue Beschwerde dar, sondern eine ergänzende Beschwerdebegründung gegen die bereits mit Verfügung vom 15. August 2013 in Ziff. 5 des Dispositivs erhobenen Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin. Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Entscheid vom 15. August 2013 Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 120.--, welche je zur Hälfte von den beiden Beschwerdeführern zu tragen sind, erhoben hat. 5. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Allerdings auferlegt sich das Kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. Art. 440 Abs. 1 ZGB). Verfügt eine Behörde über besonderes Fachwissen, so ist ihr bei der Bewertung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. DANIEL STECK, in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 17 ff. zu Art. 450a; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 446c f. E. 3.4.2; Urteil des Kantonsgerichts [KGE VV] vom 8. Mai 2013 [810 13 10] E. 1.4; BGE 135 II 384 E. 2.2.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). 6. Die Gebühr ist gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV BL) vom 8. Januar 1991 das Entgelt für einen Geschäftsakt und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten wie Abklärungen, Beratungen, Verhandlungen, Ausfertigung des Aktes sowie die notwendigen Mitteilungen. Die Gebühren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sind in § 17 GebV BL geregelt. Demnach sind von der KESB hinsichtlich Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts Gebühren in der Höhe von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘800.-- zu erheben. Die Beschwerdegegnerin setzte die Verfahrenskosten für die Prüfung des Schlussberichts der Beiständin für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 8. August 2013 und die Entlassung der Beiständinnen aus ihrem Amt auf Fr. 120.-- fest. 6.1 Die Beschwerdeführer beantragen, es seien ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Wie hievor erörtert, besteht für die Erhebung von Verfahrenskosten eine rechtliche Grundlage in Form einer (kantonalen) Verordnung, weshalb die Gebührenerhebung an sich rechtens erfolgte. Ferner ist zu prüfen, ob die Höhe der Gebühren angemessen ist. Namentlich haben die Gebühren die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung entstanden sind, ganz oder teilweise zu decken (vgl HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2626). Indem der Verordnungsgeber den Gebührenrahmen festgelegt hat und die Beschwerdegegnerin Gebühren in der Höhe von nur 60% des Mindestansatzes verfügte, kann nicht von unangemessener Gebührenerhebung gesprochen werden. Da die Gebühren unterhalb des Minimalbetrages erhoben wurden, kann auch nach Wegfall der Beistandsentschädigung (vgl. hievor Ziff. 3) nicht von unverhältnismässig hohen Verfahrenskosten gesprochen werden. 6.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten aufgrund des mit Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2013 erfolgten Verzichts auf die Erhebung von Verfahrenskosten davon ausgehen können, das Verfahren sei auch in Zukunft kostenlos. Mithin berufen sich die Beschwerdeführer auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999. Demnach haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. In Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627). Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht in ihrem Entscheid vom 4. Januar 2013 in Ziff. 3 verfügte, dass sie auf die Erhebung einer Gebühr verzichte. Mit der Formulierung „verzichten“ betont sie, dass, obwohl eine Gebührenerhebung grundsätzlich zulässig wäre, im konkreten Fall davon Abstand genommen wird. Demzufolge können die Beschwerdeführer gerade nicht zu ihren Gunsten ableiten, dies werde auch weiterhin so der Fall sein. Anders wäre die Konstellation zu beurteilen, wenn die Behörde keine Verfahrenskosten mit der Begründung der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens, erheben würde. Sodann ist anzufügen, dass mit dem Entscheid vom 4. Januar 2013 einzig die Anzeige des Inkrafttretens des neuen Erwachsenenschutzrechtes per 1. Januar 2013 und die Ernennung einer neuen Beiständin erfolgten. Dass der Beschwerdegegnerin dadurch — im Unterschied zum Entscheid vom 15. August 2013 — kein grosser Aufwand entstanden ist und demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, ist nachvollziehbar. Der Rüge betreffend den Vertrauensschutz kann nicht gefolgt werden und die Erhebung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 120.-- durch die Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden im Sinne von § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt, wobei den Vorinstanzen im Falle deren Unterliegens keine Kosten auferlegt werden. Indem die Beschwerdegegnerin auf Beschwerde hin ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung gezogen und im Sinne des Antrags in der Beschwerde geändert hat, ist dies als überwiegendes Obsiegen der Beschwerdeführer zu werten und es werden ihnen reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.-auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Die Differenz in der Höhe von Fr. 1‘150.-- wird den Beschwerdeführern zurück erstattet. 7.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Beschwerdeführer sind vorliegend nicht anwaltlich vertreten, weshalb die Parteikosten wettgeschlagen werden.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Verfahren 810 13 268 und 810 13 308 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist. 3. Den Beschwerdeführern werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘150.-- wird den Beschwerdeführern zurück erstattet.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 13 308 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.12.2013 810 13 308 (810 2013 268) — Swissrulings