Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 13. November 2013 (810 13 196) ____________________________________________________________________
Erziehung und Kultur
Spezielle Förderung an einer Privatschule
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Marius Wehren
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Spezielle Förderung an einer Privatschule (RRB Nr. 858 vom 21. Mai 2013)
A. Der am 17. Januar 2002 geborene B.____ besuchte im Schuljahr 2012/13 die 5. Klasse der Primarschule in F.____, wo er aufgrund einer Leistungsbeeinträchtigung mit individuellen Lernzielen unterrichtet wurde. B. Mit Schreiben vom 6. Januar 2013 wandten sich die Eltern von B.____, A.____ und C.____, an das Amt für Volksschulen des Kantons Basel-Landschaft. Sie führten aus, dass bei B.____ gemäss einer Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst eine durch die einge-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht schränkte Visuomotorik bedingte deutlich verminderte Verarbeitungsgeschwindigkeit vorliege, welche mit einer Hochbegabung im sprachlichen Bereich gepaart sei. Es sei sowohl B.____ als auch ihnen klar, dass für B.____ trotz guter Intelligenz die Ziele der Sekundarschule nur schwer erreichbar seien und seine inzwischen bestehenden Lücken dort kaum mehr gefüllt werden könnten. Insbesondere werde es voraussichtlich schwierig für ihn sein, sich zu organisieren, stets das notwendige Material bereit zu haben und mit dem Fachlehrersystem klarzukommen. Schulfrust und Lernunlust seien vorauszusehen. Man bitte deshalb das Amt für Volksschulen, den Eltern dabei zu helfen, eine Schulmöglichkeit für B.____ zu finden, in welcher er wieder aufblühen und seine Stärken entfalten könne und in welcher ihm bei seinen Schwächen individuelle Unterstützung gewährt werden könne. C. Das Amt für Volksschulen nahm das Schreiben vom 6. Januar 2013 als Antrag auf Spezielle Förderung von B.____ an einer Privatschule entgegen und wies diesen mit Entscheid vom 5. März 2013 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Spezielle Förderung im Einzelfall an einer Privatschule im Sinne von § 46 des Bildungsgesetzes (BiG) vom 6. Juni 2002 nur verfügt werden könne, wenn vorgängig alle Massnahmen der Speziellen Förderung nach § 44 BiG ausgeschöpft worden seien. B.____ könne jedoch im Anforderungsniveau A der Sekundarschule ausreichend gefördert und unterstützt werden. Die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache für eine Privatbeschulung seien demzufolge nicht erfüllt. D. Die von C.____ und A.____ gegen den Entscheid des Amts für Volksschulen vom 5. März 2013 erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Regierungsrats vom 21. Mai 2013 abgewiesen. E. Am 29. Mai 2013 erhob A.____ gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Der Beschwerdeführer erneuert seinen im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag, es sei der angefochtene Entscheid durch eine Schulmöglichkeit zu ersetzen, in welcher B.____ wieder aufblühen und seine Stärken entfalten könne und in welcher ihm bei seinen Schwächen individuelle Unterstützung gewährt werden könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Übertritt in das Niveau E der öffentlichen Sekundarschule gemäss Angaben des Amts für Volksschulen nicht möglich sei und ein Übertritt in das Niveau A dem Potential und dem schulischen und ausserschulischen Leistungsausweis des Kindes nicht gerecht werde. Weiter wird beantragt, es sei dem Einschulungsentscheid das Resultat der Abklärung des Schulpsychologischen Dienstes zugrunde zu legen oder eine neue Abklärung in Auftrag zu geben. F. Mit Eingabe vom 9. Juni 2013 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass B.____ nunmehr über die Zulassung für die Privatschule D.____ verfüge. G. In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2013 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge. H. Am 20. August 2013 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Replik ein.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2013 wurde festgehalten, dass mittlerweile eine Beschulung von B.____ an der Privatschule D.____ stattfinde. Dem Beschwerdeführer wurde Frist gesetzt zur Stellungnahme bzw. Mitteilung eines allfälligen Beschwerderückzugs. J. Am 4. September 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass an sämtlichen Anträgen, mit Ausnahme der von ihm zurückgezogenen, vollumfänglich festgehalten werde. K. Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. L. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an den gestellten Begehren fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Sämtliche weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführer hält an seinem im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Begehren um Zulassung des Übertritts von B.____ in das Niveau E der öffentlichen Sekundarschule nicht mehr fest. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen ist demnach nicht einzugehen. Strittig ist damit einzig noch, ob die sinngemäss beantragte Spezielle Förderung an einer Privatschule gemäss § 46 BiG von den Vorinstanzen zu Recht verweigert wurde. Der Beschwerdeführer ist in Bezug auf dieses Begehren - ungeachtet der Tatsache, dass B.____ von seinen Eltern in eigener Kompetenz an der Privatschule D.____ angemeldet wurde und mittlerweile diese Schule besucht - mit Blick auf die Frage der Kostentragung in schutzwürdigen Interessen betroffen, weshalb insofern auf die Beschwerde einzutreten ist. Auf die Beschwerde ist demgegenüber nicht einzutreten, soweit damit verschiedene inhaltliche Rügen gegen die vorinstanzlichen Entscheide als formelle Anträge gestellt werden. Es handelt sich namentlich um Vorbringen betreffend Korrektur und Ergänzung von Textstellen der vorinstanzlichen Entscheide sowie Feststellung mangelhafter Begründung und Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanzen, auf welche - soweit erforderlich - im Zusammenhang mit dem Begehren um Privatschulung einzugehen ist. 3. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass der Schulpsychologische Dienst von einer Beschulung im Niveau A der öffentlichen Sekundarschule abgeraten habe und B.____ in diesem Niveau als unterfordert ansehe. Dem Regierungsrat stehe es nicht zu, das Resultat der Abklärungen des Schulpsychologischen Dienstes nach unten zu korrigieren. Im Weiteren sei anhand der Noten des letzten verfügbaren Zeugnisses (4. Klasse) und der Bewertung durch den Klassenlehrer nachgewiesen, dass B.____ über das intellektuelle Potential für das Niveau E verfüge. Ein Übertritt von B.____ in das Niveau E der öffentlichen Sekundarschule sei jedoch gemäss Angaben des Amts für Volksschulen nicht möglich. In dieser Situation sei der Staat zur Übernahme der Kosten der Privatschule verpflichtet, zumal die Angebote der Speziellen Förderung an der Volksschule vollständig ausgeschöpft worden seien. 4.2 Der Regierungsrat führt im Wesentlichen aus, dass ein Förderangebot an einer Privatschule erst nach dem vollständigen Ausschöpfen aller an der öffentlichen Schule vorhandenen Angebote erfolgen könne. Im vorliegenden Fall könne für B.____ im Niveau A der öffentlichen Sekundarschule im Rahmen der integrativen Schulungsform eine Anpassung der Lern- und Leistungsanforderungen erfolgen und hinsichtlich seiner sprachlichen Begabung könne ein Begabungsförderungsangebot organisiert werden. Diese individuellen schulischen Unterstützungsmassnahmen könnten allenfalls durch eine Beratung des Therapie- und Schulzentrums Münchenstein ergänzt werden. Damit sei an der öffentlichen Sekundarschule eine Schulungsmöglichkeit für B.____ gegeben und ein Wechsel an eine Privatschule unter dem Titel der Speziellen Förderung sei nicht erforderlich. Was die Niveauzuteilung in der öffentlichen Sekundarschule anbelange, so sei festzustellen, dass alleine die Teilhochbegabung von B.____ im sprachlichen Bereich eine Zuteilung in das Niveau E nicht rechtfertigen könne. Es lägen zu viele mässige und ungenügende Leistungen vor und eine Lernzielbefreiung und -anpassung könne im Niveau E nicht bzw. nicht im notwendigen Umfang erfolgen. 5.1 Gemäss Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. Nach Art. 62 Abs. 1 und 2 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für einen ausreichenden, allen Kindern offenstehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht. Die Anforderungen, die Art. 19 BV an den obligatorischen Grundschulunterricht stellt ("ausreichend"), belassen den Kantonen einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Die Ausbildung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Damit ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule. Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.216/2002 vom 5. Februar 2003 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 129 I 35 E. 7.3). Der sich aus
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst lediglich ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist somit nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (vgl. BGE 138 I 162 E. 3.2; BGE 129 I 12 E. 6.4 jeweils mit Hinweisen). 5.2 In Konkretisierung des Anspruchs gemäss Art. 19 BV regelt § 4 Abs. 1 BiG, dass jedes Kind bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende Bildung hat. Das Bildungsgesetz sieht unter anderem ein Angebot der "Speziellen Förderung" vor, welches Schülerinnen und Schülern mit einer speziellen Begabung, einer Lernbeeinträchtigung oder einem Lernrückstand hilft, ihre Fähigkeiten soweit als möglich innerhalb der öffentlichen Schulen zu entwickeln (§ 43 BiG). Gemäss § 44 Abs. 1 BiG umfasst die Spezielle Förderung an der Volksschule die Einführungsklasse (lit. a), die Kleinklasse oder an ihrer Stelle die integrative Schulungsform für Schülerinnen und Schüler mit speziellen schulischen und sozialen Lernbedürfnissen (lit. b), den Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich sowie in der Sprachentwicklung und Kommunikation (lit. c), die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen kognitiven, musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit (lit. d) sowie den Unterricht in Deutsch als Zweitsprache (lit. e). Im Weiteren kann die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gemäss § 46 Abs. 1 BiG ein Angebot der Speziellen Förderung einer Privatschule übertragen, wobei Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden Vorrang haben. 5.3 In Bezug auf das Verfahren regelt § 45 Abs. 1 und 2 BiG, dass die Aufnahme einer Speziellen Förderung im Sinne von § 44 Abs. 1 lit. a bis d BiG eine vorherige Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte Fachstelle voraussetzt, welche im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu erfolgen hat. Über die Aufnahme einer Speziellen Förderung an der Volksschule entscheidet die Schulleitung im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten (§ 45 Abs. 3 BiG). Die Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule wird durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle erteilt (§ 46 Abs. 2 BiG). Als Fachstellen für die Durchführung von Abklärungen im Rahmen der Speziellen Förderung bezeichnet § 14 Abs. 1 der Verordnung für die Sekundarschule (Vo Sek) vom 13. Mai 2003 den Schulpsychologischen Dienst (lit. a), den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (lit. b) sowie die Logopädischen Dienste im Kanton (lit. c). 5.4 Gemäss der vorstehend dargelegten Ordnung kann die unentgeltliche Inanspruchnahme eines Förderangebotes einer Privatschule lediglich subsidiär, d.h. erst nach dem vollständigen Ausschöpfen aller an der öffentlichen Schule vorhandenen Angebote erfolgen. Ein Anspruch auf Privatschulung besteht somit nur, wenn in der öffentlichen Schule keine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechenden Förderangebote bestehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV], vom 23. März 2005 [810 04 98] E. 2c).
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6.1 Im Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 18. Dezember 2012 wird festgehalten, dass sich bei B.____ das Leistungsprofil eines Jungen mit einer Teilhochbegabung im sprachlichen Bereich und einem Defizit im Bereich Verarbeitungsgeschwindigkeit / Visuomotorik gezeigt habe. Beim Übertritt in die Sekundarschule benötige B.____ wohlwollende Begleitung und Unterstützung im Umgang mit seinen Stärken und Schwächen durch Klassen- und Fachlehrpersonen, Anpassungen von Zeitlimiten in Prüfungen, Unterstützung in der Selbstorganisation, Lernzielbefreiungen und -anpassungen in mehreren Bereichen, die teilweise Bereitstellung von speziellen Arbeitsblättern und -materialien sowie Begabungsförderung im sprachlichen Bereich. Ob die öffentliche Sekundarschule B.____ ein Angebot machen könne, das seinen Bedürfnissen entspreche, werde im Rahmen eines Fachkonvents erörtert werden. Sollte dies nicht der Fall sein, so empfehle man die Beschulung in der Privatschule E.____, was aus schulpsychologischer Sicht priorisiert werde. 6.2 Zur Frage des Übertritts von B.____ in die Sekundarschule wurde am 31. Januar 2013 ein Fachkonvent durchgeführt, an welchem Vertreterinnen und Vertreter der Schulleitungen der Primar- und Sekundarschule, des Amts für Volksschulen und des Schulpsychologischen Dienstes sowie der Klassenlehrer von B.____ teilnahmen. Im entsprechenden Protokoll vom 2. Februar 2013 wird stichwortartig festgehalten, dass die Eltern, der Schulpsychologische Dienst und der Klassenlehrer B.____ in der Privatschule E.____ im Niveau E sehen. Es wird diesbezüglich auf die Hochbegabung von B.____ in sprachlicher Hinsicht und die mässigen Leistungen in Mathematik sowie die Tatsache, dass einige Fächer in der Primarschule lernzielbefreit waren, verwiesen. Die Schulleitung der Primarschule erachtet gemäss Protokoll einen Wechsel in eine Privatschule für fragwürdig, da die Eltern bis anhin keine Angebote der Speziellen Förderung an der Volksschule genutzt hätten. Nach Ansicht der Schulleitung der Sekundarschule kann B.____ in der Sekundarschule kein Angebot im Niveau E gemacht werden. Da zu viele mässige und ungenügende Leistungen vorliegen würden, sei das Niveau A angezeigt. 6.3 In den Akten befindet sich im Weiteren eine Stellungnahme der Schulleitung der Sekundarschule F.____ vom 31. Januar 2013 zur Frage der Speziellen Förderung von B.____ an einer Privatschule. Darin wird festgehalten, dass man den vielfältigen Ansprüchen von B.____ im Niveau E der Regelschule nicht gerecht werden könne. Im Gespräch mit der Schulpsychologin und dem Klassenlehrer habe man den Eindruck gewonnen, dass es sich bei B.____ um einen speziellen Jungen mit speziellen Bedürfnissen handle. Wer ihn persönlich kenne, lehne eine Einteilung in das Niveau A ab, weil es einfach nicht passe. Auch wenn aufgrund der Vorgeschichte die Indikation für eine Privatbeschulung nicht gegeben sei, sollte dieser Einschätzung Beachtung geschenkt werden. Aktenkundig ist sodann ein Schreiben der zuständigen Psychologin des Schulpsychologischen Dienstes vom 5. April 2013, in welchem diese festhält, dass sie am Fachkonvent vom 31. Januar 2013 von einer schulischen Lösung im Niveau A abgeraten habe. Sie habe deutlich formuliert, dass sie eine Beschulung von B.____ in der öffentlichen Sekundarschule im Niveau E im Rahmen der integrativen Schulungsform, mit den in der Empfehlung genannten Massnahmen, als indiziert erachte. Auch der Klassenlehrer habe einen Übertritt in das Niveau E der Sekundarschule empfohlen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Vorab ist festzustellen, dass der Schulpsychologische Dienst in seinem Bericht vom 18. Dezember 2012 zwar den bei B.____ vorhandenen Bedarf an Fördermassnahmen aufzeigt, sich jedoch nicht zur Frage äussert, ob diesem Bedarf im Rahmen der Volksschule Rechnung getragen werden kann. Gemäss Protokoll des Fachkonvents hat sich der Schulpsychologische Dienst für eine Beschulung von B.____ im Niveau E der Privatschule E.____ ausgesprochen. Demgegenüber äussert sich die zuständige Schulpsychologin mit Schreiben vom 5. April 2013 dahingehend, dass sie am Fachkonvent eine Beschulung von B.____ in der öffentlichen Sekundarschule im Niveau E mit integrativer Schulungsform empfohlen habe. Ob damit im vorliegenden Fall ein hinreichender Antrag der zuständigen Fachstelle auf Spezielle Förderung von B.____ im Rahmen einer Privatschulung vorliegt, erscheint unklar. Die Frage kann letztlich offen gelassen werden, zumal die Vorinstanzen eine Spezielle Förderung im Sinne von § 46 BiG im vorliegenden Fall zu Recht ablehnten. 7.2 Unbestritten ist, dass der Sohn des Beschwerdeführers aufgrund seiner Defizite im Bereich Verarbeitungsgeschwindigkeit / Visuomotorik in schulischer Hinsicht der besonderen Unterstützung bedarf. Die Vorinstanzen stellen sich auf den Standpunkt, dass diesen Defiziten in der öffentlichen Sekundarschule im Niveau A angemessen begegnet werden kann. Sie verweisen dabei in erster Linie auf das Angebot der integrativen Schulungsform. Diesbezüglich regelt § 17 Vo Sek, dass Schülerinnen und Schüler im Rahmen der integrativen Schulungsform heilpädagogisch gefördert werden, wobei dafür bei 1 oder 2 geförderten Schülerinnen und Schülern in einer Klasse 4 Lektionen zur Verfügung stehen (lit. a) und für jedes weitere geförderte Schulkind in einer Klasse 2 Lektionen (lit. b). Der Wegleitung des Amts für Volksschulen "Integrative Förderung (IF) durch Heilpädagogik, Sozialpädagogik oder Assistenz" (Stand: Januar 2013) kann entnommen werden, dass in der Regelschule ein heilpädagogisches Angebot besteht, welches den Förderbedarf sowie die Stärken der Kinder erfasst und welches darauf abgestützt Förderpläne entwickelt sowie umsetzt. Im Weiteren ist festzustellen, dass die im Rahmen der integrativen Schulungsform angebotenen Unterstützungsmassnahmen gegebenenfalls durch eine Beratung des Therapie- und Schulzentrums Münchenstein in Bezug auf Lern-, Unterrichts- und Hilfsmaterialien im Bereich der visuomotorischen Wahrnehmungsstörungen ergänzt werden können. Wenn die Vorinstanzen im Hinblick auf dieses heilpädagogische Angebot davon ausgegangen sind, dass den Schwächen von B.____ im Rahmen der integrativen Schulungsform angemessen Rechnung getragen werden kann, so ist dies nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legt jedenfalls nicht substantiiert dar, inwiefern das entsprechende Angebot der öffentlichen Sekundarschule von vornherein ungeeignet sein soll. Die an der Volksschule zur Verfügung stehenden Massnahmen der Speziellen Förderung sind jedoch vorgängig auszuschöpfen, bevor eine Spezielle Förderung im Rahmen einer Privatschulung in Betracht gezogen werden kann. 7.3 Was die mit dem angefochtenen Entscheid verbundene Zuweisung von B.____ in das Niveau A der öffentlichen Sekundarschule anbelangt, so hält der Regierungsrat zutreffend fest, dass die bei B.____ indizierten Lernzielbefreiungen und -anpassungen im Hinblick auf die Regelung von § 55 Abs. 3 der Verordnung über die Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt (Vo BBZ) vom 9. November 2004 einzig im Anforderungsniveau A der öffentlichen Sekundarschule vorgesehen sind. Mit den Vorinstanzen ist sodann festzuhalten, dass die vom Schul-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht psychologischen Dienst im Rahmen des HAWIK-IV-Tests festgestellte Teilhochbegabung im sprachlichen Bereich nicht korrespondiert mit entsprechenden Leistungen von B.____, welche über das Zeugnis für die Fächer Deutsch und Französisch ausgewiesen sind. Auch die Eltern von B.____ führen aus, dass die sprachliche Hochbegabung von B.____ zwar im Test festgestellt werden konnte, sich jedoch nicht in den schulischen Leistungen von B.____ niederschlage. Der Schluss der Vorinstanzen, wonach die Leistungsstärke von B.____ im Sprachbereich zu wenig ausgeprägt sei, um damit das fehlende Leistungsniveau kompensatorisch auszugleichen und die Lernanforderungen im Niveau E zu erfüllen, erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Dem Schulpsychologischen Dienst ist sodann zwar insofern beizupflichten, als die Zuweisung in das Niveau A angesichts der Teilhochbegabung von B.____ im sprachlichen Bereich zu einer gewissen Unterforderung führen könnte. Dass damit eine angemessene Beschulung von B.____ in der Volksschule nicht mehr gewährleistet wäre, lässt sich jedoch nicht sagen. Den Stärken von B.____ kann einerseits mit der in § 21 Vo Sek vorgesehenen Förderung besonderer kognitiver Leistungsfähigkeit - welche auch die vom Schulpsychologischen Dienst empfohlene Begabungsförderung im sprachlichen Bereich umfasst - Rechnung getragen werden. Anderseits weisen die Vorinstanzen ausdrücklich darauf hin, dass die Zuweisung von B.____ in das Niveau A unter dem Vorbehalt eines gemäss § 38 Vo BBZ jeweils zu Beginn des Semesters möglichen Wechsels des Anforderungsniveaus im Fall eines Lernerfolgs bzw. einer Leistungssteigerung von B.____ steht. Sinn und Zweck des angebotenen Unterstützungs- und Fördersettings ist es denn auch, das bei B.____ vorhandene Potential in eine möglichst gute schulische Leistung umzusetzen. 7.4 Nach dem Gesagten kann im vorliegenden Fall in der öffentlichen Sekundarschule eine den persönlichen Bedürfnissen von B.____ möglichst angepasste Beschulung im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten erfolgen. Es bestand demnach keine Notwendigkeit, noch vor Ausschöpfung des Angebots der Volksschule eine Privatschulung in Anspruch zu nehmen. Dass die aktuelle Beschulung in der Privatschule D.____ allenfalls eine bessere Lösung für B.____ darstellt, ändert daran nichts. Der Bildungsanspruch an der Volksschule erstreckt sich nicht auf die bestmögliche, sondern auf eine adäquate Beschulung des Kindes. Die Vorinstanzen bewegten sich gestützt darauf im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Speziellen Förderung an einer Privatschule gemäss § 46 BiG abgesehen haben. Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Privatschulkosten sind damit nicht gegeben, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. 8. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Davon kann in begründeten Fällen gestützt auf das Verursacherprinzip abgewichen werden (vgl. KGEVV vom 22. Oktober 2008 [810 07 422] E. 7.2.2). Vorliegend ist angesichts der verfahrensrechtlichen Unklarheiten in Bezug auf den Übertritt in die Sekundarschule und die Niveauzuteilung von B.____ - ungeachtet der Tatsache, dass darauf im vorliegenden Verfahren nicht mehr einzugehen brauchte - von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. Die Parteikosten sind gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückgezahlt.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber
Gegen diesen Entscheid wurde am 11. März 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_249/2014) erhoben.