Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.02.2013 810 12 319 (810 2012 319)

6 février 2013·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,641 mots·~8 min·5

Résumé

Übernahme Kurskosten (RRB Nr. 1656 vom 23. Oktober 2012)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 6. Februar 2012 (810 12 319) ____________________________________________________________________

Sozialhilferecht

Übernahme von Kurskosten Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Nadja Wenger

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Sozialhilfebehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Übernahme Kurskosten (RRB Nr. 1656 vom 23. Oktober 2012)

A. Der 1958 geborene A.____ hat von 1974 bis 1976 die Hotelfachschule in C.____ besucht und arbeitete daraufhin sechs Jahre als Koch. Ab Dezember 2006 war A.____ dreieinhalb Jahre als Sachbearbeiter Administration in der Lagerverwaltung tätig. Nachdem er über ein Jahr arbeitslos war, war A.____ ab September 2011 im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme während vier Monaten in der Praxisfirma D.____ AG beschäftigt.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Seit 1. März 2012 wird A.____ von der Sozialhilfebehörde B.____ (Sozialhilfebehörde) unterstützt. Mit Schreiben vom 19. April 2012 teilte A.____ der Sozialhilfebehörde mit, dass er die von ihnen vorgeschlagenen Integrationsprogramme ablehne, weil diese unseriös und unprofessionell seien. Stattdessen meldete er sich ohne vorgängige Absprache mit der Sozialhilfebehörde für einen SAP-Einführungskurs (Dauer 1/2 Tag, Kosten Fr. 450.--) und einen SAP FIBU2- Kurs (Dauer 3 Tage, Kosten Fr. 1950.--) an. Die Rechnungen für die beiden SAP-Kurse in der Höhe von Fr. 2400.-- legte A.____ dem Schreiben bei und forderte die Sozialhilfebehörde zur fristgerechten Begleichung auf. C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 lehnte die Sozialhilfebehörde die Kostenübernahme für den SAP FIBU2-Kurs in der Höhe von Fr. 1950.-- sowie die Rückerstattung der Kosten für den SAP-Einführungskurs in der Höhe von Fr. 450.-- ab. D. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Sozialhilfebehörde mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2012 ab. Zur Begründung führte die Sozialhilfebehörde aus, dass A.____ über eine abgeschlossene Ausbildung als Koch verfüge. Eine Zusatzausbildung im kaufmännischen Gebiet habe er abgebrochen. Weiter hielt sie fest, dass aufgrund der dreieinhalbtägigen Kursdauer nicht davon ausgegangen werden könne, dass Kenntnisse angeeignet würden, welche über den Erfolg einer Bewerbung entscheiden würden. Der Kurs sei ausserdem kaum nachhaltig, wenn gleichzeitig keine Möglichkeit zur Anwendung im Berufsalltag bestehe. E. Am 14. Juli 2012 erhob A.____ gegen den Entscheid der Sozialhilfebehörde beim Regierungsrat Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde, welche mit Entscheid vom 23. Oktober 2012 abgewiesen wurde. F. Am 2. November 2012 erhob A.____ gegen den Entscheid des Regierungsrates Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheides vom 23. Oktober 2012 und die Übernahme der Kurskosten in der Höhe von Fr. 2400.--. G. Der Regierungsrat beantragt in seiner Stellungnahme vom 14. November 2012, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. H. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angele-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht genheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und lit. b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Sozialhilfebehörde die Übernahme von Kurskosten für SAP-Kurse in der Höhe von insgesamt Fr. 2400.-- zu Recht abgelehnt hat. 4.1 Gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Nach § 4 Abs. 1 SHG haben notleidende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und auf materielle Unterstützung. Die Unterstützung der Sozialhilfe erfolgt subsidiär zur Selbsthilfe und zu Leistungen Dritter (§ 5 Abs. 1 SHG). Der Umfang der Unterstützung setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, bestehend aus Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen andererseits zusammen (vgl. § 6 Abs. 2 SHG; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kapitel A. 6 "Unterstützungsbudget und Unterstützungsbedürftigkeit"). 4.2 Bei der vom Beschwerdeführer beantragten Finanzierung der SAP-Kurse geht es um Weiterbildungskosten, die den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen sind. Die situationsbedingten Leistungen berücksichtigen besondere gesundheitliche, wirtschaftliche oder familiäre Situationen. Massgebend ist, ob die Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1 "Situationsbedingte Leistungen"). Die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt weitgehend im Ermessen der zuständigen Behörde. Das Kantonsgericht kann deren Entscheid nach § 45 Abs. 1 lit. a und lit. b VPO nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens überprüfen. 4.3 Weiterbildungskosten können namentlich dann übernommen werden, wenn aufgrund einer realistischen Prognose erwartet werden kann, dass die vorgesehene Weiterbildung die Vermittelbarkeit der betroffenen Person auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich steigern kann. Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass Beiträge an eine Weiterbildung generell nur dann über die Sozialhilfe geleistet werden, wenn diese zur Erhaltung bzw. zur Förderung der beruflichen Qualifikation beiträgt. Insbesondere bei der Finanzierung von Bildungskursen ist ausschlaggebend, ob durch die Absolvierung die Erwerbs- und Arbeitschancen erhöht werden können (vgl.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht CLAUDIA HÄNZI, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfelin [Hrsg.], Das schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 134 f.; SKOS-Richtlinien, Kapitel H.6 "Aus-, Fort und Weiterbildung"). 5.1 Der angefochtene Regierungsratsbeschluss schützt die Auffassung der Sozialhilfebehörde, wonach die Absolvierung der SAP-Kurse die berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt nicht gewährleiste. Die Sozialhilfebehörde sei zu Recht unter Berücksichtigung der Ausbildungs- und Berufsbiografie des Beschwerdeführers zum Schluss gelangt, dass die SAP-Kurse keine nachhaltige Auswirkung hätten, da keine Möglichkeit zur direkten Anwendung im Berufsalltag bestehe. Der Regierungsrat ergänzt in seiner Begründung, dass eine oberflächliche Internetrecherche in diversen Stellenportalen ergeben habe, dass EDV-Anwenderkenntnisse betreffend SAP durchaus erwünscht seien oder als Vorteil erachtet würden. Andererseits sei aber auch ausnahmslos eine kaufmännische Ausbildung vorausgesetzt. Eine Zusatzausbildung im kaufmännischen Bereich habe der Beschwerdeführer jedoch abgebrochen. Folglich stellten die SAP-Kurse keine geeigneten Wiedereingliederungsmassnahmen dar. 5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass als Wiedereingliederungsmassnahmen in den Arbeitsmarkt in erster Linie Ausbildungen, Weiterbildungen und Kurse gelten würden. Weiter führt er in seiner Beschwerde aus, dass in der Schweiz bis heute 75 Prozent aller grossen Unternehmen SAP eingeführt hätten. Folglich würden in jedem zweiten Stelleninserat SAP- Kenntnisse erwartet. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass ihn die SAP-Kurse ansprechen würden und diese ihm die Möglichkeit geben würden, eine fortdauernde Sozialhilfeabhängigkeit zu verhindern. 5.3 Wie bereits unter Erwägung 4.2 ausgeführt, besteht kein Anspruch auf Übernahme von Weiterbildungskosten. Es ist folglich einzig zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung im Sinne einer Überschreitung, Unterschreitung oder eines Missbrauchs des Ermessens vorliegt oder der Sachverhalt unrichtig festgestellt wurde. Der Regierungsrat hat entgegen seiner unzutreffenden Erwägung in Ziff. 10.a des Regierungsratsbeschlusses eine umfassende Ermessensprüfung vorgenommen. Er geht im Einklang mit der Sozialhilfebehörde davon aus, dass die SAP-Kurse weder die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt, noch eine nachhaltige Auswirkung zur Folge hätten, da keine Möglichkeit zur direkten Anwendung im Berufsalltag bestehe. Die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers könne durch die Absolvierung der SAP- Kurse nicht gesteigert werden, weil ihm für das erwünschte Berufsfeld die notwendige kaufmännische Ausbildung fehle. 5.4 Die Ermessensbetätigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Koch. Überdies verfügt er über Berufserfahrung als Sachbearbeiter in der Lagerverwaltung und als Buchhalter im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme. Eine abgeschlossene Berufsausbildung kann der Beschwerdeführer lediglich als Koch, nicht jedoch im kaufmännischen Bereich vorweisen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt, dass seine Vermittelbarkeit durch die Absolvierung der beiden SAP-Kurse gesteigert werden könnte. Dies lässt sich auch mit der vom Regierungsrat vor-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht genommenen Internetrecherche bestätigen, nach welcher sämtliche Stellen, welche SAP- Kenntnisse erwarten, zusätzlich einen KV-Abschluss voraussetzen. Im Weiteren ist festzustellen, dass die eigenhändige Kursanmeldung mit darauffolgender Einreichung der Rechnungsbelege und Aufforderung zur fristgerechten Begleichung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sozialhilferecht darstellt. Die um Unterstützung nachsuchende Person hat gemäss § 11 Abs. 2 lit. g SHG die Pflicht, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Folglich hätte der Beschwerdeführer die Sozialhilfebehörde im Voraus anfragen müssen, ob sie mit der Kursanmeldung und der Kostenübernahme einverstanden sei. Insgesamt steht damit fest, dass sich die Vorinstanzen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens bewegten und die Kostenübernahme für die SAP-Kurse zu Recht ablehnten. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig und die diesbezüglichen Kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 1 und 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1400.-- gehen demzufolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten werden in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettgeschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

810 12 319 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.02.2013 810 12 319 (810 2012 319) — Swissrulings